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Geltungszeitraum von: 01.07.1988

Geltungszeitraum bis: 30.09.2009

Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für C-Kirchenmusiker
der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 3. März 1988

(KABl. S. 65)
geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 21. März 1991 (KABl. S. 86) und durch Ordnung vom 23. August 1996 (KABl. S. 232)

Inhaltsübersicht

4. Abschnitt
Prüfungsverfahren
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Die Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von § 10 Abs. 1 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche der Union über die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit von Kirchenmusikern vom 11. November 1960 (KABl. 1963 S. 54)1#
folgende Ordnung für die Ausbildung und Prüfung der C-Kirchenmusiker erlassen:
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1. Abschnitt
Allgemeine Ausbildungsbestimmungen

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§ 1
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist die fachliche Befähigung, ein Amt in der Kirche nebenberuflich als C-Kirchenmusiker auszuüben.
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§ 22#
Ausbildungseinrichtungen

( 1 ) Das Studium soll an den von der Landeskirche geförderten Studieneinrichtungen durchgeführt werden.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann anderen Ausbildungsinstituten sowie Kirchenkreisen, die Lehrgänge veranstalten, das Recht zur Ausbildung von C-Kirchenmusikern zuerkennen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann im Einzelfall auch die Ausbildung an einem anderen Institut oder eine private Ausbildung anerkennen.
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§ 33#
Zulassung zum Studium

( 1 ) Zum Studium können Bewerber zugelassen werden, die
  1. der evangelischen Kirche angehören,
  2. das Abschlusszeugnis einer Hauptschule oder ein entsprechendes Zeugnis besitzen,
  3. die Aufnahmeprüfung bestanden haben.
( 2 ) Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist an das Landeskirchenamt (§ 2 Absatz 1) oder an den zuständigen Kirchenkreis (§ 2 Absatz 2) zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. handgeschriebener Lebenslauf,
  2. beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses,
  3. Nachweis über die musikalische Vorbildung,
  4. ärztliches Gesundheitszeugnis,
  5. Konfirmationsbescheinigung,
  6. pfarramtliches Zeugnis.
( 3 ) Über die Zulassung entscheidet das Landeskirchenamt, im Falle von Lehrgängen die Lehrgangsleitung.
( 4 ) Das Landeskirchenamt kann in begründeten Einzelfällen von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 absehen.
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§ 4
Aufnahmeprüfung

( 1 ) In der Aufnahmeprüfung werden folgende Anforderungen gestellt:
  • Klavier: z. B. Bach Kleine Präludien, leichter Sonatinensatz,
  • Musiklehre: Grundbegriffe,
  • Gehörbildung: Erfassen einer einfachen Melodie,
  • Singen: Vortrag eines Kirchen- oder Volksliedes.
  • Das Vorspiel auf der Orgel ist erwünscht, aber nicht erforderlich.
( 2 ) Spielt der Bewerber noch ein anderes Instrument, so kann die Aufnahmeprüfung auf seinen Wunsch entsprechend erweitert werden.
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§ 5
Studium

( 1 ) Das Studium dauert in der Regel zwei bis vier Semester.
( 2 ) Das Studium umfasst die in § 7 genannten Fächer. Es soll den Studenten auf das Tätigkeitsfeld als C-Kirchenmusiker vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass er zu kirchenmusikalischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln im Dienst der Kirche befähigt wird.
( 3 ) Ob und in welchem Umfang ein gleichwertiges musikalisches Studium auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden kann, entscheidet das Landeskirchenamt nach Anhörung des Ausbildungsinstitutes.
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2. Abschnitt
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

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§ 6
Zweck der Prüfung

Die Prüfung schließt das Studium (Abschnitt 1 dieser Ordnung) für das Amt als C-Kirchenmusiker ab. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat erfolgreich studiert hat und die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Kleinen Urkunde über die Anstellungsfähigkeit in der Landeskirche erfüllt.4#
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§ 7
Prüfungsfächer

( 1 ) Die Prüfung umfasst folgende Fächer:
1.
Instrumentalfächer
1.1
Orgelliteraturspiel
1.2
Gottesdienstliches Orgelspiel
1.3
Klavierspiel
2.
Vokale und dirigentische Fächer
2.1
Singen und Sprechen
2.2
Chorleitung
2.3
Partiturspiel
3.
Musiktheoretische Fächer
3.1
Tonsatz
3.2
Gehörbildung
4.
Wissenschaftliche Fächer
4.1
Liturgik
4.2
Hymnologie
4.3
Musikgeschichte
4.4
Orgelkunde
( 2 ) Daneben kann die Prüfung in folgenden Fächern abgelegt werden (Zusatzfächer):
1.
Drittes Instrument
2.
Musikalische Arbeit mit Kindern
3.
Bläserchorleitung
4.
Generalbassspiel
5.
Theologie
6.
Kirchenkunde
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§ 8
Teilbereichsprüfungen

( 1 ) Der Kandidat kann die Prüfung als Organistenprüfung oder als Chorleiterprüfung ablegen.
( 2 ) Bei einer Beschränkung auf die Organistenprüfung entfallen die in § 7 Abs. 1 Nr. 2.1 bis 2.3 genannten Fächer.
( 3 ) Bei einer Beschränkung auf die Chorleiterprüfung entfallen die in § 7 Abs. 1 Nr. 1.1, 1.2 und 4.4 genannten Fächer sowie der Nachweis über den Organistendienst im Gemeindegottesdienst nach § 10.
( 4 ) Eine abgelegte Teilbereichsprüfung kann zu einer gesamten Prüfung erweitert werden; dabei wird die Prüfung in den Fächern erlassen, die in der Teilbereichsprüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
( 5 ) Die Fächer gemäß § 7 Abs. 2 können in den Teilbereichsprüfungen abgelegt werden.
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§ 8a5#
Teilprüfungen

( 1 ) Die Prüfung kann in zwei Abschnitten (Teilprüfungen) abgelegt werden. Die erste Teilprüfung umfasst die wissenschaftlichen Fächer (§ 7 Abs. 1 Nr. 4). Die zweite Teilprüfung umfasst die übrigen Fächer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
( 2 ) Die Zusatzfächer gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 und 6 können in der ersten Teilprüfung und die Zusatzfächer gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 in der zweiten Teilprüfung abgelegt werden.
( 3 ) Die Teilprüfungen sind an zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen abzulegen.
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§ 9
Form der Prüfung

( 1 ) Die Klausuren werden als Einzelarbeit angefertigt.
( 2 ) Die praktischen Prüfungen werden als Einzelprüfungen abgelegt. Die mündlichen Prüfungen können als Einzelprüfung oder als Prüfung in Gruppen abgelegt werden. Die Gruppen dürfen nicht mehr als drei Kandidaten umfassen.
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§ 10
Nachweis Gemeindegottesdienst und Gemeindesingen

( 1 ) Der Kandidat hat einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er in Anwesenheit eines Beauftragten des Prüfungsausschusses den Organistendienst in einem Gemeindegottesdienst und ein Gemeindesingen musikalisch zufriedenstellend durchgeführt hat. Der Kandidat soll in der Regel einen Gemeindegottesdienst nach Form A oder B der Agende spielen. Geschieht dies nicht, muss sich der Beauftragte nach dem Gottesdienst davon überzeugen, dass der Kandidat die liturgischen Stücke beherrscht.
( 2 ) Bei Bewerbern mit anderweitiger Vorbildung (§ 2 Abs. 3) ist der zuständige Kirchenmusikwart Beauftragter des Prüfungsausschusses.
( 3 ) Der Termin ist zwischen dem Kandidaten und dem Beauftragten des Prüfungsausschusses zu vereinbaren.
( 4 ) Der Nachweis ist im Zeugnis zu vermerken.
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3. Abschnitt
Besondere Prüfungsbestimmungen

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§ 116#
Anforderungen in der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung

In den einzelnen Prüfungsfächern werden folgende Anforderungen gestellt:
1.
Instrumentalfächer
1.1
Orgelliteraturspiel
Vortrag von zwei leichten Stücken aus verschiedenen Stilepochen. Aus einer Liste von mindestens zwölf erarbeiteten leichten Choralvorspielen aus mehreren Jahrhunderten benennt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses – in der Regel vier Wochen vor der Prüfung – drei zum Vorspielen.
Zeit: 20 Minuten
1.2
Gottesdienstliches Orgelspiel
Mit Vorbereitungszeit:
  1. Improvisation (kann auch schriftlich fixiert werden) von Intonation und Begleitsatz zu einem gegebenen c. f., der eine Woche vorher mitgeteilt wird,
  2. Vortrag von mindestens drei Orgelbuchsätzen in vierstimmigem Satz mit Pedal, c. f. obligat,
  3. Spiel von mindestens acht verschiedenartigen liturgischen Stücken nach dem Orgelbuch (Nr. 177 bis 190) oder nach dem Evangelischen Gesangbuch, Ausgabe Rheinland-Westfalen-Lippe,
  4. Spiel von Begleitsätzen zu zwei neuen geistlichen Liedern nach eigener Wahl, nach einer Vorlage oder in eigener Fassung.
Ohne Vorbereitungszeit:
  1. Vomblattspiel mit Pedal einiger Sätze aus dem Orgelbuch zum Evangelischen Gesangbuch, Ausgabe Rheinland-Westfalen-Lippe. Zusätzlich können auch Lieder nach dem Evangelischen Gesangbuch, Ausgabe Rheinland-Westfalen-Lippe, frei harmonisiert werden.
  2. Improvisieren einer Choralintonation.
Zeit: 20 Minuten
1.3
Klavierspiel
Vortrag von zwei leichteren Klavierstücken aus verschiedenen Stilepochen.
Zeit: 15 Minuten.
2.
Vokale und dirigentische Fächer
2.1
Singen und Sprechen
Vortrag eines leichteren Sologesangs (z. B. Kunstlied, geistliches Konzert) und Vortrag eines unbegleiteten Kirchenliedes. Sprechen eines Textes. Kenntnis der Grundbegriffe der Stimmbildung, einschließlich der chorischen Stimmbildung.
Zeit: 15 Minuten
2.2
Chorleitung
Probenarbeit an einem vierstimmigen homophonen oder einem leichten dreistimmigen polyphonen Satz. Die Aufgabe wird in der Regel eine Woche vor der Prüfung bekanntgegeben.
Zeit: 25 Minuten
2.3
Partiturspiel
Spiel eines Kantionalsatzes, notiert in vier Systemen.
Zeit: 5 Minuten (Vorbereitungszeit unmittelbar davor 10 Minuten)
3.
Musiktheoretische Fächer
3.1
Tonsatz
3.1.1
Klausur
Anfertigen eines vierstimmigen Kantional- oder Orgelbegleitsatzes zu gegebenem c. f. Aussetzen eines leichten Generalbasses. Erfinden einer Gegenstimme zu gegebenem c. f.
Von den drei gestellten Aufgaben müssen zwei gelöst werden.
Zeit: 2 Stunden
3.1.2
Mündlich
Kenntnis der elementaren Harmonielehre (Dreiklänge und Umkehrungen, Dominantseptakkord).
Spielen einfacher Kadenzen. Kenntnis der Kirchentöne.
Zeit: 5 Minuten
3.2
Gehörbildung
3.2.1
Klausur
Niederschrift von zwei einfachen Musikdiktaten (ein- und zweistimmig).
Zeit: 45 Minuten
3.2.2
Mündlich
Erfassen leichter Melodien und tonaler Akkordverbindungen.
Vomblattsingen.
Zeit: 10 Minuten
4.
Wissenschaftliche Fächer
4.1
Liturgik
Die Formen der Gottesdienste und Amtshandlungen. Das Kirchenjahr. Singen von liturgischen Weisen.
Zeit: 15 Minuten
4.2
Hymnologie
Geschichte des Kirchenliedes im Überblick (Beigaben zur Liederkunde im Evangelischen Gesangbuch, Ausgabe Rheinland-Westfalen-Lippe). Kenntnis des Evangelischen Gesangbuches. Verwendung der Lieder im Gottesdienst, bei Amtshandlungen und Gemeindefeiern. Kenntnis von mindestens fünf Kirchenliedern nach inhaltlicher Aussage, stilistischen Merkmalen, Melodie und Strophenbau und Auswendigsingen der ersten Strophe. Singen eines Psalms oder Canticum (EG-Nr. 782-794).
Zeit: 15 Minuten
4.3
Musikgeschichte
Überblick über die Geschichte der Kirchenmusik und ihrer Formen auf dem Hintergrund der allgemeinen Musikentwicklung bis zur Gegenwart. Kenntnis der einschlägigen Chor- und Orgelliteratur (Sammlungen).
Zeit: 10 Minuten
4.4
Orgelkunde
Technischer Aufbau der Orgel. Register- und Registrierkunde. Orgelpflege, u. a. Stimmen von Zungenpfeifen.
Zeit: 10 Minuten
5.
Zusatzfächer
5.1
Drittes Instrument
Vortrag eines selbstgewählten Stückes.
Zeit: 10 Minuten
5.2
Musikalische Arbeit mit Kindern
Singen und Musizieren mit einer Kindergruppe, Kinderchorliteratur.
Zeit: 15 Minuten
5.3
Bläserchorleitung
Probenarbeit mit einem Blechbläserchor. Kenntnis des Instrumentariums, der technischen und musikalischen Bedingungen, der Literatur und der Einsatzmöglichkeiten.
Zeit: 20 Minuten
5.4
Generalbassspiel
Spiel nach bezifferter Vorlage im Schwierigkeitsgrad der kleinen geistlichen Konzerte von H. Schütz.
Zeit: 5 Minuten (Vorbereitungszeit unmittelbar davor 10 Minuten)
5.5
Theologie
Kenntnis richtungweisender Texte des Alten und Neuen Testamentes (Abraham und die Verheißung Gottes, die Botschaft der Propheten, Theologie des Psalters, Leben und Lehre, Tod und Auferstehung Jesu Christi, Kerngedanken der Theologie des Paulus und Schwerpunkte seines Wirkens). Wichtige Bekenntnisse der Kirche, Barmer Theologische Erklärung. Glaube und Handeln (Gebote und Weltverantwortung). Die Gestalt der Kirche in Geschichte und Gegenwart (Konfessionen – Ökumene).
Zeit: 10 Minuten
5.6
Kirchenkunde
Aufbau der Evangelischen Kirche im Rheinland; kirchenmusikalische Bestimmungen.
Zeit: 5 Minuten
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4. Abschnitt
Prüfungsverfahren

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§ 12
Prüfungsausschuss

( 1 ) Die Prüfung für C-Kirchenmusiker wird vor dem „Prüfungsausschuss für Kirchenmusiker der Evangelischen Kirche im Rheinland“ abgelegt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt beruft die Mitglieder, den Vorsitzenden und seine Stellvertreter. Als Mitglieder werden Lehrende der Ausbildungseinrichtungen, in der beruflichen Praxis besonders erfahrene Musiker und Pfarrer sowie die im Landeskirchenamt zuständigen Dezernenten für Kirchenmusiker berufen.
( 3 ) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren berufen; sie scheiden vor Ablauf dieser Frist aus dem Prüfungsausschuss aus, wenn ihre Berufung widerrufen wird oder erlischt. Sie erlischt ein Jahr nach Eintritt in den Ruhestand.
( 4 ) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen der evangelischen Kirche angehören und die Wählbarkeit zum Presbyteramt besitzen oder ordinierte Amtsträger sein. Für die nicht-wissenschaftlichen Fächer können ausnahmsweise Mitglieder berufen werden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen; sie müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) ist.
( 5 ) Das Landeskirchenamt führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss.
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§ 13
Prüfungskommission

( 1 ) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet für jede Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Prüfungskommission. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist zugleich der Vorsitzende der Prüfungskommission.
( 2 ) Bei der Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern müssen mindestens zwei, in den in § 7 Abs. 1 Nr. 1.1, 1.2 und 2.2 genannten Prüfungsfächern mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission mitwirken. Sie bilden eine Prüfungsgruppe. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann jedes Mitglied der Prüfungskommission zum Vorsitzenden der Prüfungsgruppe bestellen.
( 3 ) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation in dem jeweiligen Prüfungsfach besitzen.
( 4 ) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in begründeten Ausnahmefällen fachkundige Prüfer bestellen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. § 12 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Sie gelten als Mitglieder der Prüfungskommission.
( 5 ) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
( 6 ) Die Prüfungskommission und die Prüfungsgruppen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.
( 7 ) Bei Stimmengleichheit im Prüfungsausschuss und der Prüfungskommission gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Stimmengleichheit in den Prüfungsgruppen entscheidet die Prüfungskommission.
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§ 147#

Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind mit folgenden Punkten und Noten zu bewerten:
15–14
Punkte = sehr gut
( 1 )
=
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
13–11
Punkte = gut
( 2 )
=
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
10–8
Punkte = befriedigend
( 3 )
=
eine Leistung, die den Anforderungen im allgemeinen entspricht;
7–5
Punkte = ausreichend
( 4 )
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4–2
Punkte = mangelhaft
( 5 )
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
1–0
Punkte = ungenügend
( 6 )
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Durchschnittspunktzahlen werden ohne Berücksichtigung von Dezimalstellen aus den Punkten errechnet.
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§ 15
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Die Zulassung zur Prüfung kann frühestens nach dem zweiten Semester beantragt werden. Die Zulassung setzt den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums oder einer vergleichbaren privaten Ausbildung der Fächer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und gegebenenfalls Abs. 2 und den Nachweis über den Gemeindegottesdienst und das Gemeindesingen (§ 10) voraus.
( 2 ) Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 168#
Anrechnung gleichwertiger Prüfungen

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann einem Kandidaten, der eine gleichwertige musikalische Prüfung oder Teilprüfung (auch Prüfungen in einem Fach) abgelegt hat, die Prüfung in solchen Fächern erlassen, die mit mindestens „befriedigend“ oder einer vergleichbaren Punktzahl bewertet wurden. Ausgenommen sind die Fächer „Orgelliteraturspiel, Gottesdienstliches Orgelspiel und Chorleitung“.
( 2 ) Der Erlass von Prüfungsfächern ist spätestens im Zulassungsantrag besonders zu beantragen. Dem Antrag sind die Studiennachweise oder das Prüfungszeugnis in beglaubigter Abschrift beizufügen. Aus dem Zeugnis muss die Beurteilung der einzelnen Fächer hervorgehen.
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§ 17
Prüfungstermine

( 1 ) Die Prüfung findet mindestens einmal jährlich statt.
( 2 ) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin der Prüfung fest, gibt ihn spätestens vier Monate vorher im Kirchlichen Amtsblatt bekannt und bestimmt die Fristen.
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§ 189#
Antrag auf Zulassung

( 1 ) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich über den Leiter der Ausbildungseinrichtung an das Landeskirchenamt zu richten.
( 2 ) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
handgeschriebener Lebenslauf und Lichtbild,
2.
beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses,
3.
Konfirmationsbescheinigung,
4.
pfarramtliches Zeugnis,
5.1
Studiennachweis (beglaubigte Kopie des Studienbuches) und Votum der Ausbildungseinrichtung,
5.2
Bewerber mit anderweitiger Vorbildung gemäß § 2 Abs. 3: Votum des Kirchenmusikwartes über die Eignung sowie Bescheinigungen der Fachlehrer über die Ausbildungsdauer und -inhalte,
6.
Nachweis über den Gemeindegottesdienst und das Gemeindesingen gemäß § 10.
( 3 ) Wird die Prüfung in Teilprüfungen abgelegt, sind die Unterlagen gemäß Abs. 2 Nr. 5.2 dem Antrag zu jeder Teilprüfung und der Nachweis gemäß Abs. 2 Nr. 6 nur dem Antrag zur zweiten Teilprüfung beizufügen.
( 4 ) Besondere Wünsche gemäß § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 2, §§ 816 und 20 Abs. 2 sind im Zulassungsantrag zu vermerken.
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§ 19
Entscheidung über die Zulassung

( 1 ) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung wird dem Kandidaten schriftlich bekanntgegeben.
( 2 ) Die Zulassung muss versagt werden, wenn das Studium oder die private Ausbildung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde; die Zulassung soll versagt werden, wenn die geforderten Unterlagen nicht oder unvollständig vorgelegt werden.
( 3 ) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn einer der in Absatz 2 genannten Versagungsgründe im Zeitpunkt der Zulassung nicht bekannt war.
( 4 ) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Kandidat innerhalb einer Frist von zwei Wochen Widerspruch beim Landeskirchenamt einlegen. Dieses entscheidet endgültig.
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§ 20
Prüfungszeiten

( 1 ) Die in § 11 genannten Zeiten sind Regelzeiten für jeden Kandidaten. Sie können in begründeten Einzelfällen um höchstens die Hälfte überschritten werden. Die Entscheidung treffen die Mitglieder der Prüfungsgruppe. Bei einer Prüfung in Gruppen sind die Zeiten entsprechend der Anzahl der Kandidaten zu verlängern.
( 2 ) Für körperbehinderte Kandidaten können die Prüfungszeiten angemessen verlängert werden; andere erforderliche Erleichterungen sind ihnen zu gewähren. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
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§ 21
Verfahren bei Klausurarbeiten unter Aufsicht

( 1 ) Die Aufgaben für die Arbeiten stellt auf Anforderung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei jeder Aufgabe sind die Arbeits- und Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.
( 2 ) Während der Anfertigung der Arbeiten führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmter kirchlicher Mitarbeiter die Aufsicht. Er fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr besondere Vorkommnisse. Die abgegebenen Arbeiten verschließt er in einem Umschlag und leitet sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu.
( 3 ) Jede Arbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemeinsam mit einer Leistungsnote gemäß § 14 beurteilt. Die Leistungsnote ist Bestandteil der Leistungsnote des jeweiligen Prüfungsfaches. Die Gesamtnote des jeweiligen Prüfungsfaches wird von der Prüfungskommission festgesetzt.
( 4 ) Liefert der Kandidat eine Arbeit unter Aufsicht ohne ausreichende Begründung nicht in der vorgeschriebenen Zeit ab, so gilt sie als „ungenügend“.
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§ 22
Verfahren bei der praktischen und mündlichen Prüfung

( 1 ) Die mündliche Prüfung kann von einem Text, einer Quelle oder einer Aufgabe ausgehen und soll dem Kandidaten Gelegenheit geben, sich zusammenhängend zu äußern. Der Kandidat kann mit einem Vortrag aus einem Spezialgebiet beginnen.
( 2 ) Beauftragte des Landeskirchenamtes sind berechtigt, bei der praktischen und mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann ferner im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Prüfungsgruppe Personen, bei denen ein dienstliches Interesse am Prüfungsverfahren vorliegt, gestatten, bei der Prüfung zugegen zu sein. Er kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem oder den Kandidaten auch einer begrenzten Anzahl von Kirchenmusikstudenten ab dem vierten Semester gestatten, der mündlichen und praktischen Prüfung zuzuhören.
( 3 ) Bei den Beratungen der Prüfungsgruppe dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und die kirchlichen Mitarbeiter gemäß § 29 zugegen sein.
( 4 ) Die Mitglieder der Prüfungsgruppe beschließen das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsfächer der praktischen und mündlichen Prüfung und fassen es in einer Leistungsnote (§ 14) zusammen.
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§ 23
Unterbrechung, Rücktritt, Versäumnis

( 1 ) Ist der Kandidat durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, an der Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt teilzunehmen, so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachzuweisen. Bei Krankheit kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden; die Kosten trägt der Kandidat.
( 2 ) Unterbricht der Kandidat die Prüfung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe, so wird sie zu einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
( 3 ) Der Kandidat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurücktreten; die Prüfung oder der Teil der Prüfung gilt als nicht unternommen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin der Wiederaufnahme der Prüfung.
( 4 ) Versäumt der Kandidat einen Teil der Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
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§ 24
Täuschungsversuch

( 1 ) Über die Folgen eines Täuschungsversuches entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhören des Kandidaten. Er kann je nach Ausmaß und Gewicht des Täuschungsversuches die Wiederholung des betreffenden Teiles der Prüfung anordnen oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
( 2 ) Die Prüfung kann wegen eines schwerwiegenden Täuschungsversuches auch nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses.
( 3 ) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann der Kandidat innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch beim Landeskirchenamt einlegen. Dieses entscheidet endgültig.
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§ 2510#
Gesamtergebnis der Prüfung

( 1 ) Die Prüfungskommission setzt aus den Leistungsnoten für die einzelnen Prüfungsfächer das Gesamtergebnis fest und fasst es in einer Leistungsnote (§ 14) zusammen. Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ (5 oder mehr Punkte) lautet und die Fächer Orgelliteraturspiel, Gottesdienstliches Orgelspiel und Chorleitung mit mindestens „ausreichend“ (5 oder mehr Punkte) bewertet worden sind.
( 2 ) Sind die Leistungen in einem der in Absatz 1 genannten Fächer nur mit „mangelhaft“ (4 oder weniger Punkte) bewertet worden, gilt die Prüfung als nicht abgeschlossen.
( 3 ) Sind die Leistungen in zwei der in Absatz 1 genannten Fächer mit „mangelhaft“ (4 oder weniger Punkte) oder in einem der Fächer mit „ungenügend“ (1 oder 0 Punkte) bewertet worden, ist die Prüfung nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn die Leistungen des Kandidaten in insgesamt drei Prüfungsfächern mit „mangelhaft“ (4 oder weniger Punkte) oder in zwei Prüfungsfächern mit „ungenügend“ (1 oder 0 Punkte) bewertet worden sind.
( 4 ) Besondere Leistungen können auf dem Zeugnis vermerkt werden.
( 5 ) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die in Absatz 1 genannten Fächer dreifach und die Fächer Klavierspiel, Singen und Sprechen doppelt bewertet. Bei den Fächern Tonsatz und Gehörbildung werden die Leistungsnoten (Punkte) der mündlichen und schriftlichen Prüfung jeweils einfach bewertet.
( 6 ) Die Prüfungskommission kann im Fall von Absatz 2 oder Absatz 3 auf Antrag des Kandidaten eine nicht abgeschlossene oder nicht bestandene Prüfung als eine bestandene Teilbereichsprüfung gemäß § 8 erklären. Für die andere nicht abgeschlossene oder nicht bestandene Teilbereichsprüfung gilt § 26 entsprechend.
( 7 ) Nach Feststellung des Gesamtergebnisses gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung mündlich bekannt.
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§ 26
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Wer die Prüfung nicht abgeschlossen hat, kann die Prüfung in dem betreffenden Fach frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. Wird die Leistung in dem betreffenden Fach in der Wiederholungsprüfung mit „mangelhaft“ (5) oder „ungenügend“ (6) bewertet, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
( 2 ) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Die Prüfungskommission bestimmt, wann die Prüfung frühestens wiederholt werden kann. Die mit mindestens „befriedigend“ (3) bewerteten Fächer werden angerechnet.
( 3 ) Ob die Prüfung ein zweites Mal wiederholt werden kann, entscheidet das Landeskirchenamt.
( 4 ) § 18 gilt entsprechend.
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§ 27
Niederschriften

( 1 ) Über den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis in den einzelnen Prüfungsgruppen ist von einem Mitglied der Prüfungsgruppe, das vom Vorsitzenden der Prüfungsgruppe bestimmt wird, eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gegenstand der Prüfung und die Leistungen des einzelnen Kandidaten erkennen lässt. In die Niederschrift ist die beschlossene Leistungsnote für jeden Kandidaten einzutragen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungsgruppe zu unterschreiben.
( 2 ) Über das Beratungsergebnis zur Ermittlung des Gesamtergebnisses ist eine weitere Niederschrift aufzunehmen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt den Protokollführer. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
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§ 2811#
Zeugnis und Bescheinigungen

( 1 ) Über das Ergebnis der ersten Teilprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.
( 2 ) Über die bestandene Prüfung für C-Kirchenmusiker wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.
( 3 ) Über eine nicht abgeschlossene oder nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
( 4 ) Die Bescheinigungen werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einem Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Landeskirche versehen.
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§ 29
Geschäftsführung

Die Geschäfte des Prüfungsausschusses werden im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Mitarbeitern des Landeskirchenamtes ausgeführt.
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§ 30
Widerspruch

Gegen Prüfungsentscheidungen, die aufgrund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung ergehen, kann innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Mitteilung beim Landeskirchenamt Widerspruch eingelegt werden.
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5. Abschnitt
C-Prüfung für Posaunenchorleiter

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§ 31
Geltende Bestimmungen

( 1 ) Es kann auch eine C-Prüfung für Posaunenchorleiter abgelegt werden.
( 2 ) Für die C-Prüfung für Posaunenchorleiter gelten die Abschnitte 1 bis 4 dieser Prüfungsordnung entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt 5 abweichende Regelungen getroffen werden.
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§ 32
Ausbildungseinrichtungen

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auch dem Posaunenwerk der Evangelischen Kirche im Rheinland das Recht zur Ausbildung von Posaunenchorleitern mit C-Prüfung zuerkennen. Der Antrag auf Zulassung zum Studium ist in diesem Fall an das Posaunenwerk zu richten. Über die Zulassung entscheidet der Landesposaunenwart.
( 2 ) In der Ausbildung arbeitet das Posaunenwerk mit den anderen anerkannten Ausbildungseinrichtungen nach Möglichkeit zusammen.
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§ 33
Aufnahmeprüfung

( 1 ) In der Aufnahmeprüfung werden folgende Anforderungen gestellt:
  • Blasen: Vortrag einer Bläserstimme,
  • Klavier: z. B. Bach Kleine Präludien, leichter Sonatinensatz,
  • Musiklehre: Grundbegriffe,
  • Gehörbildung: Erfassen einer einfachen Melodie,
  • Singen: Vortrag eines Kirchen- oder Volksliedes.
( 2 ) Spielt der Bewerber noch ein anderes Instrument, so kann die Aufnahmeprüfung auf seinen Wunsch entsprechend erweitert werden.
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§ 3412#
Prüfungsfächer

( 1 ) Die Prüfung umfasst folgende Fächer:
1.
Instrumentalfach
Bläserliteraturspiel
2.
Dirigierfach
Bläserchorleitung
3.
Musiktheoretische Fächer
3.1
Tonsatz
3.2
Gehörbildung
4.
Wissenschaftliche Fächer
4.1
Liturgik
4.2
Hymnologie
4.3
Musikgeschichte
4.4
Instrumentenkunde
4.5
Anfängerausbildung
( 2 ) Daneben kann die Prüfung in folgenden Fächern abgelegt werden (Zusatzfächer):
1.
Klavierspiel
2.
Partiturspiel
3.
Generalbassspiel
4.
Drittes Instrument
5.
Musikalische Arbeit mit Kindern
6.
Theologie
7.
Kirchenkunde
( 3 ) Der Nachweis über den Organistendienst im Gemeindegottesdienst und das Gemeindesingen (§ 10) entfällt.
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§ 3513#
Anforderungen in der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung

In den einzelnen Prüfungsfächern werden folgende Anforderungen gestellt:
1.
Instrumentalfach
Bläserliteraturspiel
Mit Vorbereitungszeit:
Darstellung von Ansatz- und technischen Übungen; Blasen von zwei Kirchenliedern. Vortrag einer mittelschweren Stimme aus einem Instrumentalsatz; stattdessen kann auf Antrag eine Gruppe von Kandidaten ein mehrstimmiges Bläserstück gemeinsam vortragen, wobei Doppelbesetzung einer Stimme nicht zulässig ist.
Ohne Vorbereitungszeit:
Vomblattspiel eines Kirchenliedes und einer mittelschweren Stimme aus dem Choralbuch.
Zeit: 25 Minuten
2.
Dirigierfach
Bläserchorleitung
Probenarbeit mit einem Bläserchor. Chorische Einblasübung, Einstimmen, Erarbeiten von Choralvorspiel und Choralsatz oder von einem freien Stück. Die Aufgabe wird eine Woche vorher bekanntgegeben.
Zeit: 25 Minuten
3.
Musiktheoretische Fächer
3.1
Tonsatz
3.1.1
Klausur
Anfertigen eines vierstimmigen Bläsersatzes zu gegebenem c. f. Aussetzen eines leichten Generalbasses. Erfinden einer Gegenstimme zu gegebenem c. f. Von den drei gestellten Aufgaben müssen zwei gelöst werden. Transponieren einer Bläserstimme.
Zeit: 2 Stunden
3.1.2
Mündlich
Kenntnis der elementaren Harmonielehre (Dreiklänge und Umkehrungen, Dominantseptakkord).
Spielen einfacher Kadenzen. Kenntnis der Kirchentöne.
Zeit: 5 Minuten
3.2
Gehörbildung
3.2.1
Klausur
Niederschrift von zwei einfachen Musikdiktaten (ein- und zweistimmig).
Zeit: 45 Minuten
3.2.2
Mündlich
Erfassen leichter Melodien und tonaler Akkordverbindungen. Vomblattsingen.
Zeit: 10 Minuten
4.
Wissenschaftliche Fächer
4.1
Liturgik
Die Formen der Gottesdienste und Amtshandlungen. Das Kirchenjahr. Kenntnis aller liturgischen Melodien der „Ordnungen des Gottesdienstes“. Singen von liturgischen Weisen.
Zeit: 15 Minuten
4.2
Hymnologie
Geschichte des Kirchenliedes im Überblick (Verfassungsverzeichnis im Gesangbuch, Ausgabe Rheinland-Westfalen-Lippe). Kenntnis des Gesangbuches und des Beiheftes. Verwendung der Lieder im Gottesdienst, bei Amtshandlungen und Gemeindefeiern. Kenntnis von mindestens fünf Kirchenliedern nach inhaltlicher Aussage, stilistischen Merkmalen, Melodie und Strophenbau und Auswendigsingen der ersten Strophe.
Zeit: 10 Minuten
4.3
Musikgeschichte
Überblick über die Geschichte der Kirchenmusik und ihrer Formen auf dem Hintergrund der allgemeinen Musikentwicklung bis zur Gegenwart. Kenntnis der einschlägigen Bläserliteratur.
Zeit: 10 Minuten
4.4
Instrumentenkunde
Kenntnis der in Posaunenchören gebräuchlichen Instrumente sowie der Holzblas- und Schlaginstrumente, ihrer Verwendung, Bauweise und Pflege.
Zeit: 10 Minuten
4.5
Anfängerausbildung
Kenntnis der Methodik und Literatur für die Ausbildung von Anfängern.
Zeit: 10 Minuten
5.
Zusatzfächer
5.1
Klavierspiel
Vortrag von zwei leichten Klavierstücken aus verschiedenen Stilepochen.
Zeit: 15 Minuten
5.2
Partiturspiel
Spiel eines kurzen vierstimmigen homophonen Instrumentalsatzes, notiert in vier Systemen.
Zeit: 5 Minuten (Vorbereitungszeit unmittelbar davor 10 Minuten)
5.3
Generalbassspiel
Spiel nach bezifferter Vorlage im Schwierigkeitsgrad der kleinen geistlichen Konzerte von H. Schütz.
Zeit: 5 Minuten (Vorbereitungszeit unmittelbar davor 10 Minuten)
5.4
Drittes Instrument
Vortrag eines selbstgewählten Stückes.
Zeit: 10 Minuten
5.5
Musikalische Arbeit mit Kindern
Singen und Musizieren mit einer Kindergruppe, Kinderchorliteratur.
Zeit: 15 Minuten
5.6
Theologie
Kenntnis richtungweisender Texte des Alten und Neuen Testamentes (Abraham und die Verheißung Gottes, die Botschaft der Propheten, Theologie des Psalters, Leben und Lehre, Tod und Auferstehung Jesu Christi, Kerngedanken der Theologie des Paulus und Schwerpunkte seines Wirkens). Wichtige Bekenntnisse der Kirche, Barmer Theologische Erklärung. Glaube und Handeln (Gebote und Weltverantwortung). Die Gestalt der Kirche in Geschichte und Gegenwart (Konfessionen – Ökumene).
Zeit: 10 Minuten
5.7
Kirchenkunde
Aufbau der Evangelischen Kirche im Rheinland; kirchenmusikalische Bestimmungen.
Zeit: 5 Minuten
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§ 36
Zulassung zur Prüfung

Im Fall des § 18 Abs. 2 Nr. 5.2 ist ein Votum des Landesposaunenwartes vorzulegen.
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§ 37
Gesamtergebnis der Prüfung

An die Stelle der in § 25 Abs. 1 Satz 2 genannten Fächer treten die Fächer Bläserliteraturspiel und Bläserchorleitung.
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§ 38
Zeugnis

Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.
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6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 39
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusiker vom 13. Januar 1972 (KABl. S. 15) außer Kraft.
( 3 ) Auf Kandidaten, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung zur Prüfung zugelassen sind, bzw. sie begonnen und noch nicht beendet haben, ist die in Absatz 2 genannte Ordnung mit Ausnahme des § 7 weiterhin anzuwenden. Dasselbe gilt auf Antrag für Kandidaten, die sich bei Inkrafttreten dieser Ordnung in einem Studium an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 befinden.
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Anlage 1

EVANGELISCHE KIRCHE IM RHEINLAND
– Prüfungsausschuss für Kirchenmusiker –
BESCHEINIGUNG
über die Prüfung für C-Kirchenmusiker
(Erste Teilprüfung)
geboren am in wohnhaft in hat am in
aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 3. März 1988 (KABl. S. 57) in der Fassung vom 21. März 1991 (KABl. S. 86) und vom 23. August 1996 (KABl. S. 232) die erste Teilprüfung mit folgendem Ergebnis abgelegt:
Wissenschaftliche Fächer
Liturgik
(
Punkte)
Hymnologie
(
Punkte)
Musikgeschichte
(
Punkte)
Orgelkunde
(
Punkte)
Theologie und Kirchenkunde
(
Punkte)
Zusatzfächer
Drittes Instrument
(
Punkte)
Bläserchorleitung
(
Punkte)
Beurteilung: 15 bis 14 Punkte = sehr gut; 13 bis 11 Punkte = gut; 10 bis 8 Punkte = befriedigend; 7 bis 5 Punkte = ausreichend; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft; 1 bis 0 Punkte = ungenügend
Bemerkungen:
, den
(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)
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Anlage 2

EVANGELISCHE KIRCHE IM RHEINLAND
– Prüfungsausschuss für Kirchenmusiker –
ZEUGNIS
über die Prüfung für C-Kirchenmusiker
(C-Prüfung)
geboren am in wohnhaft in hat am in aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusiker in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 3. März 1988 (KABl. S. 65), in der Fassung vom 21. März 1991 (KABl. S. 86) und vom 23. August 1996 (KABl. S. 232) die Prüfung für C-Kirchenmusiker abgelegt und mit dem
Gesamtergebnis
(
Punkte)
bestanden.
Einzelergebnisse:
Instrumentalfächer
Orgelliteraturspiel
(
Punkte)
Gottesdienstliches Orgelspiel
(
Punkte)
Orgelspiel
(
Punkte)
Klavierspiel
(
Punkte)
Vokale und dirigentische Fächer
Singen und Sprechen
(
Punkte)
Chorleitung
(
Punkte)
Partiturspiel
(
Punkte)
Musiktheoretische Fächer
Tonsatz
(
Punkte)
Gehörbildung
(
Punkte)
Wissenschaftliche Fächer
Liturgik
(
Punkte)
Hymnologie
(
Punkte)
Musikgeschichte
(
Punkte)
Orgelkunde
(
Punkte)
Zusatzfächer
(
Punkte)
(
Punkte)
(
Punkte)
(
Punkte)
(
Punkte)
(
Punkte)
Beurteilung: 15 bis 14 Punkte = sehr gut; 13 bis 11 Punkte = gut; 10 bis 8 Punkte = befriedigend; 7 bis 5 Punkte = ausreichend; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft; 1 bis 0 Punkte = ungenügend
Nachweis:
In Anwesenheit eines Beauftragten des Prüfungsausschusses hat der Kandidat den Nachweis darüber erbracht, dass er einen agendarischen Gemeindegottesdienst und ein Gemeindesingen musikalisch zufriedenstellend durchgeführt hat.
Bemerkungen:
, den Prüfungsausschuss
(Siegel der Landeskirche)
(Vorsitzender)
(Mitglied)
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Anlage 3

EVANGELISCHE KIRCHE IM RHEINLAND
– Prüfungsausschuss für Kirchenmusiker –
ZEUGNIS
über die C-Prüfung für Posaunenchorleiter
geboren am in wohnhaft in hat am in
aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusiker der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 3. März 1988 (KABl. S. 65), in der Fassung vom 21. März 1991 (KABl. S. 86) und vom 23. August 1996 (KABl. S. 232) die C-Prüfung für Posaunenchorleiter abgelegt und mit dem
Gesamtergebnis
(
Punkte)
bestanden.
Einzelergebnisse
Instrumentalfach
Bläserliteraturspiel
(
Punkte)
Dirigierfach
Bläserchorleitung
(
Punkte)
Musiktheoretische Fächer
Tonsatz
(
Punkte)
Gehörbildung
(
Punkte)
Wissenschaftliche Fächer
Liturgik
(
Punkte)
Hymnologie
(
Punkte)
Musikgeschichte
(
Punkte)
Instrumentenkunde
(
Punkte)
Anfängerausbildung
(
Punkte)
Zusatzfächer
(
Punkte)
(
Punkte)
(
Punkte)
(
Punkte)
Beurteilung: 15 bis 14 Punkte = sehr gut; 13 bis 11 Punkte = gut; 10 bis 8 Punkte = befriedigend; 7 bis 5 Punkte = ausreichend; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft; 1 bis 0 Punkte = ungenügend
Bemerkungen:
, den Prüfungsausschuss
(Siegel der Landeskirche)
(Vorsitzender)
(Mitglied)

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1 ↑ Nr. 950.
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2 ↑ § 2 Abs. 1 neu gefasst durch Ordnung vom 23. August 1996 (KABl. S. 232) mit Wirkung ab 1. Oktober 1996.
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3 ↑ § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 neu gefasst durch Ordnung vom 23. August 1996 (KABl. S. 232) mit Wirkung ab 1. Oktober 1996.
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4 ↑ Amtliche Anmerkung: Erst die Verleihung der Kleinen Urkunde über die Anstellungsfähigkeit durch das Landeskirchenamt nach dem Kirchengesetz über die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit von Kirchenmusikern vom 11. November 1960 (KABl. 1963 S. 54) berechtigt zur Anstellung als C-Kirchenmusiker in einer Kirchengemeinde einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche der Union.Das Landeskirchenamt verleiht die Urkunde ohne besonderen Antrag aufgrund der bestandenen Prüfung, nachdem es gutachtliche Äußerungen über die Persönlichkeit des Kirchenmusikers eingeholt hat.Der Kirchenmusiker muss vorher an einer landeskirchlichen Anstellungsfreizeit teilgenommen haben.
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5 ↑ § 8a eingefügt durch Ordnung vom 23. August 1996 (KABl. S. 232) mit Wirkung ab 1. Oktober 1996.
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6 ↑ § 11 Nr. 1.1, 1.2, 4.2 und 4.4 neu gefasst durch Ordnung vom 23. August 1996 (KABl. S. 232) mit Wirkung ab 1. Oktober 1996.
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7 ↑ § 14 neu gefasst durch Beschluss vom 21. März 1991 (KABl. S. 86).
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8 ↑ § 16 Abs. 1 neu gefasst durch Ordnung vom 23. August 1996 (KABl. S. 232) mit Wirkung ab 1. Oktober 1996.
#
9 ↑ § 18 Abs. 3 eingefügt durch Ordnung vom 23. August 1996 (KABl. S. 232) mit Wirkung ab 1. Oktober 1996.
#
10 ↑ § 25 neu gefasst durch Beschluss vom 21. März 1991 (KABl. S. 86), Abs. 5 neu gefasst durch Ordnung vom 23. August 1996 (KABl. S. 232) mit Wirkung ab 1. Oktober 1996.
#
11 ↑ § 28 Abs. 1 eingefügt, bisherige Abs. 1 bis 3 umbenannt in Abs. 2 bis 4, neuer Abs. 2 geändert durch Ordnung vom 23. August 1996 (KABl. S. 232) mit Wirkung ab 1. Oktober 1996.
#
12 ↑ § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 neu gefasst durch Ordnung vom 23. August 1996 (KABl. S. 232) mit Wirkung ab 1. Oktober 1996.
#
13 ↑ § 35 geändert durch Ordnung vom 23. August 1996 (KABl. S. 232) mit Wirkung ab 1. Oktober 1996.