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Geltungszeitraum von: 09.01.1969

Geltungszeitraum bis: 15.03.2024

Beschluss der Landessynode zur Taufe

Vom 9. Januar 1969

(KABl. S. 17)

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I.

Die Synode bekennt sich zu der evangelischen Freiheit, die christliche Eltern beanspruchen dürfen, wenn sie ihre Kinder als Säuglinge taufen lassen wollen, um ihnen die in Christus offenbarte ewige Verheißung Gottes und seinen in ihr beschlossenen lebenslänglichen Anspruch auf ihren Glauben und Gehorsam zusagen zu lassen. Darum hält die Synode daran fest, dass in unserer Kirche nur diejenigen Gemeindepfarrer sein können, die die Bereitschaft der Kirche zur Kindertaufe mitzuverantworten und mitzuüben willens sind.
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II.

Die Synode sieht die Not der gegenwärtigen kirchlichen Taufpraxis und die Fülle der damit verbundenen theologischen Probleme. Die Synode hört die Argumente der Eltern, die in Verantwortung vor dem Worte Gottes ihre Kinder nicht im Säuglingsalter taufen lassen wollen.
Die Synode will das begonnene, notwendige Gespräch fördern und intensivieren. Sie beauftragt den Taufausschuss, die theologischen, seelsorgerlichen und rechtlichen Probleme zu erörtern und Vorschläge für eine Taufordnung zu unterbreiten, die unter Wahrung der Bindung an Schrift und Bekenntnis (Grundartikel der Kirchenordnung1#) der Möglichkeit der Kinder-, Jugendlichen- und Erwachsenentaufe gerecht wird.
Der Austausch mit der Arbeit der Taufausschüsse in der Evangelischen Kirche in Deutschland und Ökumene ist zu suchen. Es ist jährlich Bericht zu erstatten.
Zurzeit sieht sich die Synode nicht in der Lage, eine Änderung der Kirchenordnung vorzunehmen.
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III.

Für diejenigen Pfarrer, Kandidaten des Predigtamtes und Presbyter, die die Taufe ihrer eigenen Kinder aufschieben, aber willens sind, die Bereitschaft der Kirche zur Kindertaufe mitzuverantworten und mitzuüben, trifft die Synode bis zur endgültigen Klärung folgende Regelung:
  1. Die Pfarrer können auch ein Gemeindepfarramt übernehmen, sofern Gemeindeversammlung, Presbyterium und Kreissynodalvorstand damit einverstanden sind. Unter dieser Voraussetzung kann Einsprüchen gegen die Wahl wegen dieser Haltung des Pfarrers nicht stattgegeben werden. In späteren Konfliktfällen ist zu überprüfen, ob dem Pfarrer eine gedeihliche Führung des Amtes in dieser Gemeinde noch möglich ist;
  2. die Kandidaten des Predigtamtes sind zu ordinieren und ihnen ist die Wählbarkeit zuzuerkennen;
  3. bei den Presbytern ist sinngemäß zu verfahren.
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IV.

Die Synode erwartet von allen an dieser Frage Beteiligten, dass sie sich gegenseitig in seelsorgerlicher Verantwortung zu einem gemeinsamen Handeln helfen.
Die Synode bittet und ermahnt die Glieder der Evangelischen Kirche im Rheinland, um neuen Mut und mehr Glauben an die alle Glieder Christi einigende und befreiende Gabe in der Taufe zu beten und in diesem Sinne zu arbeiten.

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1 ↑ Nr. 1.