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Geltungszeitraum von: 16.03.2018

Geltungszeitraum bis: 15.03.2024

Kirchengesetz
über die Gemeindezugehörigkeit
in besonderen Fällen
(Gemeindezugehörigkeitsgesetz - GZG)

Vom 12. Januar 2018

(KABl. S. 49)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat auf Grund von Artikel 13 Absatz 3 Satz 2 der Kirchenordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen

( 1 ) Ein Mitglied einer Kirchengemeinde kann durch Erklärung die Mitgliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde seines Wohnsitzes erwerben oder in Fällen der Verlegung seines Wohnsitzes oder der Veränderung von Kirchengemeindegrenzen die Mitgliedschaft in seiner bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufnahme gemäß Artikel 86 der Kirchenordnung.
( 2 ) Im Haushalt des Mitgliedes lebende Familienangehörige können sich der Erklärung anschließen.
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§ 2
Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit

( 1 ) Soll die Mitgliedschaft im Fall der Verlegung des Wohnsitzes oder der Veränderung von Kirchengemeindegrenzen in der bisherigen Kirchengemeinde fortgesetzt werden, ist die Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit innerhalb von zwei Monaten nach dem Wohnsitzwechsel oder der Veröffentlichung der Grenzveränderungen zu erklären.
( 2 ) Eine Erklärung über die Fortsetzung der Mitgliedschaft, die verspätet eingeht, gilt als Erklärung auf Erwerb der Mitgliedschaft in der bisherigen Kirchengemeinde.
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§ 3
Zuordnung

Richtet sich die Erklärung auf die Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrbezirken, so muss sie die Angabe enthalten, welcher Pfarrbezirk zuständig werden soll.
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§ 4
Verfahren

( 1 ) Die Erklärung über den Erwerb oder die Fortsetzung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich gegenüber dem Presbyterium der Kirchengemeinde, in der die Mitgliedschaft fortgesetzt oder erworben werden soll. Sie wird wirksam mit der Kenntnisnahme des Presbyteriums, es sei denn, dieses lehnt aus wichtigem Grund den Erwerb oder die Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit ab.
( 2 ) Gegen die ablehnende Entscheidung des Presbyteriums kann innerhalb eines Monats Einspruch beim Kreissynodalvorstand eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.
( 3 ) Über das Wirksamwerden der Entscheidung unterrichtet das Presbyterium die Wohnsitzkirchengemeinde unverzüglich.
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§ 5
Wegfall und Verzicht

( 1 ) Die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen endet mit dem Wegzug aus der Kirchengemeinde des Wohnsitzes, es sei denn, das Mitglied hat eine Erklärung über die Fortsetzung der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen abgegeben.
( 2 ) Das Mitglied kann auf die Rechte aus dem Erwerb oder der Fortsetzung der Mitgliedschaft verzichten mit der Folge, dass es Mitglied der Wohnsitzkirchengemeinde wird. Der Verzicht ist dem Presbyterium der bisherigen Kirchengemeinde schriftlich zu erklären und wird mit Kenntnisnahme durch dieses wirksam. Das Presbyterium hat die Kirchengemeinde des Wohnsitzes unverzüglich über den Verzicht zu unterrichten.
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§ 6
Rechtsfolgen

Für die Zeit der Mitgliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes hat das Mitglied nur in jener Kirchengemeinde die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern besteht jedoch gegenüber der Kirchengemeinde des Wohnsitzes.
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§ 7
Mitgliedschaft der Pfarrerinnen und Pfarrer

Die Pfarrerinnen und Pfarrer einer Kirchengemeinde sind ohne Rücksicht auf die Lage des Wohnsitzes Mitglieder ihrer Kirchengemeinde.
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§ 8
Bekenntnismäßige Zugehörigkeit

( 1 ) Begründet ein Mitglied ohne eindeutigen Bekenntnisstand seinen Wohnsitz in einem Gebiet, das zum Bereich von Kirchengemeinden verschiedener evangelischer Bekenntnisse gehört, obliegt dem zuständigen Kirchenkreis die Feststellung, zu welcher Kirchengemeinde das Mitglied gehören soll. Hierbei achtet der Kirchenkreis auf eine Verteilung dieser Mitglieder zu gleichen Teilen auf die Kirchengemeinden; Familien werden durch dieses Verfahren nicht getrennt.
( 2 ) Das Verfahren nach Absatz 1 kann durch bilaterale Vereinbarung ausgesetzt werden.
( 3 ) Jedes zuziehende Mitglied kann binnen eines Jahres nach dem Zuzug bestimmen, welcher Kirchengemeinde es angehören will.
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§ 9
Weitergeltung bestehenden Rechts

Soweit auf Grund des bisherigen Rechts die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen besteht, gilt die Entscheidung weiter. § 5 bleibt unberührt.
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§ 10
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung2# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Das Kirchengesetz ist am 15. März 2018 verkündet worden.