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Geltungszeitraum von: 01.04.1993

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Ordnung
über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter

Vom 24. Februar 1993

(KABl. S. 148)
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 13. April 1994 (KABl. S. 180), 25. Mai 1994 (KABl. S. 233), 6. Juni 1995 (KABl. S. 164), 4. September 1996 (KABl. S. 315), 21. Januar 1998 (KABl. S. 128), 4. September 1998 (KABl. S. 280), 29. April 1999 (KABl. S. 172), 23. Juni 1999 (KABl. S. 224), 1. Dezember 2000 (KABl. 2001 S. 25), 5. Juli 2001 (KABl. S. 285), 5. Oktober 2001 (KABl. S. 367), 19. April 2002 (KABl. S. 193), 26. März 2003 (KABl. S. 99) und 7. Juli 2004 (KABl. S. 339)

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die unter den Geltungsbereich des MTArb-KF fallenden Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke.
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§ 21#
Anspruchsvoraussetzungen

( 1 ) Der Arbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
  1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Lohn zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist
    und
  2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Arbeiter, Pfarrer, Pastor im Hilfsdienst, Prediger nach dem westfälischen Predigergesetz, Vikar, Angestellter, Beamter,
    Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im kirchlichen oder öffentlichen Dienst gestanden hat
    oder
    im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht
    und
  3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
( 2 ) Der Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art im kirchlichen oder öffentlichen Dienst gestanden hat, erhält eine Zuwendung,
  1. wenn er wegen
    1. Erreichens der Altersgrenze (§ 63 MTArb-KF),
    2. verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 62 MTArb-KF)
      oder
    3. Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchstabe a oder b der Altersteilzeitordnung
    ausgeschieden ist oder
  2. wenn er im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber des kirchlichen oder öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übertritt und auch bei dem anderen Arbeitgeber diese oder eine andere entsprechende Regelung Anwendung findet oder
  3. wenn er wegen
    1. eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
    2. einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht,
    3. einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,
      oder
    4. Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente nach § 37, § 40, § 236 oder § 236a SGB VI,
    gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,
  4. die Arbeiterin außerdem, wenn sie wegen
    1. Schwangerschaft,
    2. Niederkunft in den letzten drei Monaten
      oder
    3. Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 237a SGB VI
    gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn spätestens mit Ablauf des 30. November das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 62 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 MTArb-KF eintritt.
Absatz 1 gilt nicht.
( 3 ) Der Saisonarbeiter (Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b SR 2 k MTArb-KF) erhält die Zuwendung, wenn er in dem laufenden und in dem vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt mindestens neun Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat, es sei denn, dass er aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgeschieden ist oder ausscheidet. Absätze 1 und 2 gelten nicht.
( 4 ) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn
  1. der Arbeiter im unmittelbaren Anschluss an sein Arbeitsverhältnis von demselben oder einem anderen Arbeitgeber des kirchlichen Dienstes oder von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übernommen wird,
  2. der Arbeiter aus einem der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,
  3. die Arbeiterin aus einem der in Absatz 2 Nr. 4 genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
( 5 ) Hat der Arbeiter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz die Zuwendung erhalten, hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt.
( 6 ) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung, wenn für den neuen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Beschäftigung des Arbeiters bei dem bisherigen Arbeitgeber des kirchlichen Dienstes nicht als öffentlicher Dienst gilt.
( 7 ) Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind nur Personen, deren Rechtsverhältnis durch eine kirchliche Arbeitsrechtsregelung oder durch Tarifvertrag geregelt ist.
( 8 ) Kirchlicher Dienst im Sinne der Bestimmungen dieser Ordnung ist eine Beschäftigung bei einem kirchlichen Arbeitgeber nach § 20 Abs. 2 BAT-KF.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des Absatzes 2 Satz 1, des Absatzes 4 Nr. 1 und des Absatzes 6 ist eine Beschäftigung
  1. beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,
  2. bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den MTB II, den MTL II, den MTArb-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
( 9 ) Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Satz 1 sowie kein unmittelbarer Anschluss im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 1 liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage liegen, an denen das Arbeitsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Arbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.
( 10 ) Stirbt der Arbeiter nach der Auszahlung, aber vor Fälligkeit der Zuwendung, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bzw. des Absatzes 2 als erfüllt.
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§ 32#
Höhe der Zuwendung

( 1 ) Die Zuwendung beträgt unbeschadet – des Absatzes 2 – 100 v. H. des Urlaubslohnes nach § 48 MTArb-KF und des Sozialzuschlages, die dem Arbeiter zugestanden hätten, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind als Stunden, die der Arbeiter während des Urlaubs dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit gearbeitet hätte und die entlohnt worden wären, die Stunden zugrunde zu legen, die der Berechnung seines Monatsregellohnes im Monat September zugrunde gelegen haben.
Für den Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis später als am 1. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.
Für den Arbeiter, der unter § 2 Abs. 2 oder 3 fällt und der im Monat September nicht im Arbeitsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat.
Die Höhe der Zuwendung wird festgeschrieben. Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 1 beträgt der Bemessungssatz für die Zuwendung vom 1. Januar 2003, für die Angestellten der Vergütungsgruppen III bis I und Kr. XII und Kr. XIII vom 1. April 2003, bis 31. Dezember 2003 83,79 v.H., vom 1. Januar bis 30. April 2004 82,96 v.H. und vom 1. Mai 2004 an 82,14 v. H.; für die Angestellten der Vergütungsgruppen III bis I und Kr. XII und Kr. XIII beträgt der Bemessungssatz vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2003 85,8 v. H. Der vorstehende Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an vor dem 1. Februar 2005 die Löhne der Arbeiter allgemein erhöht werden, nach den Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen.
In den Fällen, in denen im Bemessungsmonat für die Zuwendung eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am ersten Tage des Bemessungsmonats den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemisst sich die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn der Elternzeit.
( 2 ) Hat der Arbeiter nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber aus einem Rechtsverhältnis der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Art erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,
  1. für die der Arbeiter keine Bezüge erhalten hat wegen der
    aa)
    Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit unverzüglich wieder aufgenommen hat,
    bb)
    Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
    cc)
    Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
  2. in denen dem Arbeiter nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
Die Verminderung unterbleibt ferner für die Kalendermonate, für die der Arbeiter von einem anderen Arbeitgeber des kirchlichen Dienstes Bezüge unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erhalten hat, wenn für den Arbeiter bei dem früheren Arbeitgeber § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieser Ordnung oder eine andere entsprechende Regelung nicht gegolten hat. Das Gleiche gilt für die Kalendermonate, für die der Arbeiter während des Rechtsverhältnisses zu dem früheren Arbeitgeber aus den in Unterabsatz 1 Satz 2 genannten Gründen keine Bezüge erhalten hat.
( 3 ) Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich um 25,56 Euro für jedes Kind, für das dem Arbeiter für den Monat September bzw. für den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zugestanden hätte. § 29 Abschnitt B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 und 9 BAT-KF sowie § 23 Abs. 1 der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung sind entsprechend anzuwenden.
Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeiters in dem maßgebenden Kalendermonat weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters betragen, erhöht sich die Zuwendung statt um den Betrag nach Unterabsatz 1 um den Anteil dieses Betrages, der dem Maß der mit ihm vereinbarten Zeit der Tätigkeit entspricht.
Kinder, für die dem Arbeiter aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, sind zu berücksichtigen.
( 4 ) Hat der Arbeiter nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Ordnung oder entsprechenden Vorschriften einer anderen Arbeitsrechtsregelung bereits eine Zuwendung erhalten und erwirbt er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den die Zuwendung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Ordnung oder entsprechenden Vorschriften einer anderen Arbeitsrechtsregelung gezahlt worden ist. Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Absatz 3 zu berücksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt.
( 5 ) Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berechtigten zu einem anderen Währungsgebiet als dem der früheren Deutschen Mark, finden die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend Anwendung.
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§ 43#
Anrechnung von Leistungen

Wird aufgrund anderer Bestimmungen oder Verträge oder aufgrund betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung oder im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung gezahlt, wird diese Leistung auf die Zuwendung nach dieser Ordnung angerechnet. Satz 1 gilt auch für eine Zuwendung aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
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§ 5
Zahlung der Zuwendung

( 1 ) Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.
( 2 ) In den Fällen des § 2 Abs. 2 und 3 soll die Zuwendung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bei Eintritt des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft.

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1 ↑ § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 1994 (KABl. S. 180) mit Wirkung ab 1. Januar 1994, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. April 1999 (KABl. S. 172) mit Wirkung ab 1. Juli 1999, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Juli 2001 (KABl. S. 285) mit Wirkung ab 1. September 2001, Abs. 8 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002, Abs. 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung 7. Juli 2004 (KABl. S. 339) mit Wirkung ab 1. August 2004.
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2 ↑ § 3 Abs. 1 Unterabs. 4 angefügt, Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 1994 (KABl. S. 233) mit Wirkung ab 1. Juli 1994, Abs. 1 Unterabs. 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. Juni 1995 (KABl. S. 164) mit Wirkung ab 1. Mai 1995, Abs. 1 und 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. September 1996 (KABl. S. 315) mit Wirkung vom 1. Januar 1997, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1998 (KABl. S. 128) mit Wirkung ab 1. Januar 1998, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. September 1998 (KABl. S. 280) mit Wirkung ab 1. Januar 1999, Abs. 1 und 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. April 1999 (KABl. S. 172 mit Wirkung vom 1. Juli 1999, Abs. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juni 1999 (KABl. S. 224) mit Wirkung ab 1. Juli 1999, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 1. Dezember 2000 (KABl. 2001 S. 25) mit Wirkung ab 1. August 2000, Abs. 3 geändert (DM in Euro) durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 367) mit Wirkung ab 1. Januar 2002, Abs. 5 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002, Abs. 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. März 2003 (KABl. S. 99) mit Wirkung ab 1. Januar 2003.
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3 ↑ § 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Juli 2001 (KABl. S. 285) mit Wirkung ab 1. September 2001.