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Geltungszeitraum von: 01.01.1991

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Ordnung
über Zulagen an kirchliche Angestellte
(Zulagenordnung – ZulO)1#

Vom 11. April 1991

(KABl. S. 169)
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 17. Juni 1992 (KABl. S. 178), 9. September 1992 (KABl. S. 236), 24. Februar 1993 (KABl. S. 146), 25. Mai 1994 (KABl. S. 232), 8. Juni 1995 (KABl. S. 164), 4. September 1996 (KABl. S. 314), 25. Februar 1998 (KABl. S. 161), 4. September 1998 (KABl. S. 279), 23. Juni 1999 (KABl. S. 224), 1. Dezember 2000 (KABl. 2001 S. 25), 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363), 19. April 2002 (KABl. S. 193), 26. März 2003 (KABl. S. 99), 23. Juli 2003 (KABl. S. 229) und 12. Mai 2005 (KABl. S. 243)

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§ 12#

Diese Ordnung gilt für die Angestellten, deren Vergütung sich nach der jeweiligen Ordnung für die Vergütung der kirchlichen Angestellten (AngVergO)3# richtet. Sie gilt nicht für Angestellte, die unter die Anlagen 1c oder 1d zum BAT-KF fallen.
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§ 24#

( 1 ) Die kirchlichen Angestellten (§ 1) erhalten eine allgemeine Zulage. Sie beträgt in der Vergütungsgruppe des BAT-KF monatlich
für die Zeit vom
1. 1. 2003 bis
31. 12. 2003
für die Zeit vom
1. 1. 2004 bis
30. 4. 2004
für die Zeit ab
1. 5. 2004
Euro
Euro
Euro
1.
X bis IXa,
Kr. I und Kr. II
 89,18
 90,07
 90,97
2.
VIII bis Vc,
Kr. III bis Kr. VI
105,33
106,38
107,44
3.
Vb bis II,
Kr. VII bis Kr. XIII
112,35
113,47
114,60
4.
Ib bis I
 42,13
 42,55
 42,98
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 beträgt die allgemeine Zulage für die Religionslehrer – Katecheten – (Berufsgruppe 1.2 AVGP. BAT-KF) und die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an kirchlichen Schulen 42,13 Euro, für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 42,55 Euro und für die Zeit ab 1. Mai 2004 42,98 Euro monatlich.
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§ 35#

( 1 ) Technische Angestellte der Vergütungsgruppe Va bis II BAT-KF mit technischer Ausbildung und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Berufsgruppe 4.3 AVGP.BAT-KF, Fallgruppen 7 bis 11), erhalten neben der allgemeinen Zulage nach § 2 eine Technikerzulage von 23,56 Euro, für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 von 23,80 Euro und für die Zeit ab 1. Mai 2004 von 24,04 Euro monatlich.
Die Technikerzulage steht den beim Landeskirchenamt beschäftigten technischen Angestellten neben der Behördenzulage nicht zu. Von dieser Zulage ist bei Wegfall der Technikerzulage aufgrund von Satz 2 ein Betrag von 23,56 Euro, für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 von 23,80 Euro und für die Zeit ab 1. Mai 2004 von 24,04 Euro zusatzversorgungspflichtig.
( 2 ) Angestellte der Vergütungsgruppen Vb bis II BAT-KF6# erhalten neben der allgemeinen Zulage nach § 2 für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine nicht zusatzversorgungspflichtige Programmiererzulage von 23,56 Euro, für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 von 23,80 Euro und für die Zeit ab 1. Mai 2004 von 24,04 Euro monatlich. Satz 1 gilt nicht für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung (Berufsgruppe 6 AVGP.BAT-KF).
Die Programmiererzulage steht dem Angestellten neben der Technikerzulage nach Absatz 1 oder neben der Behördenzulage für die beim Landeskirchenamt beschäftigten Angestellten nicht zu.
( 3 ) Angestellte, die überwiegend in Justizvollzugsanstalten oder Abschiebeeinrichtungen tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 105,33 Euro, für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 von 106,38 Euro und für die Zeit ab 1. Mai 2004 von 107,44 Euro. Diese Zulage ist nicht zusatzversorgungsfähig.
Abweichend von Satz 2 ist die Zulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, nach Ablauf des Kalendermonats zusatzversorgungspflichtig, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, längstens jedoch bei Angestellten der Vergütungsgruppen IVb bis I bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergütungsgruppen X bis Vb bis zum 31. Dezember 2007. Auf die Zeit nach Satz 3 werden auch solch Zeiten angerechnet, während derer die Zulage nur aufgrund von Konkurrenzvorschriften oder nur wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat.
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§ 4

( 1 ) Die allgemeine Zulage nach § 2 wird an Angestellte nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. § 30 BAT-KF gilt entsprechend.
( 2 ) Die allgemeine Zulage nach § 2 ist bei der Bemessung des Sterbegeldes und des Übergangsgeldes (§§ 41 und 63 BAT-KF) zu berücksichtigen.
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§ 57#

( 1 ) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
( 2 ) Die bisherige Ordnung über Zulagen an kirchliche Angestellte, Arbeiter und Mitarbeiter in der Ausbildung (Zulagen-Ordnung – ZulO) vom 28. Februar 1990 tritt in ihren Bestimmungen bezüglich der Arbeiter rückwirkend zum 30. September 1990, im übrigen zum 31. Dezember 1990, außer Kraft.

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1 ↑ Diese Ordnung ist eine von der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe beschlossene Arbeitsrechtsregelung und nach § 3 Abs. 1 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (Nr. 810) verbindlich, Überschrift geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Juni 1992 (KABl. S. 178).
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2 ↑ § 1 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Juni 1992 (KABl. S. 178), Satz 2 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkung ab 1. Januar 2002, erneut neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. März 2003 (KABl. S. 99) mit Wirkung ab 1. Januar 2003, Satz 2 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juli 2003 (KABl. S. 229) mit Wirkung ab 1. Januar 2003, Satz 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. Mai 2005 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 1. Juli 2005.
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3 ↑ Nr. 855.
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4 ↑ Beträge in § 2 zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. März 2003 (KABl. S. 99).
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5 ↑ § 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Juni 1992 (KABl. S. 178), geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Abs. 3 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Februar 1998 (KABl. S. 161) mit Wirkung vom 1. November 1997, geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. September 1998 (KABl. S. 279) mit Wirkung ab 1. Januar 1998, geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juni 1999 (KABl. S. 224) mit Wirkung ab 1. Juli 1999 und vom 1. Dezember 2000 (KABl. 2001 S. 25), Abs. 3 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. April 2002 (KABl. S. 193) mit Wirkung ab 1. Juni 2002, Abs. 1, 2 und 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. März 2003 (KABl. S. 99).
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6 ↑ Nr. 850.
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7 ↑ Bisheriger § 5 gestrichen, bisheriger § 6 umbenannt in § 5 durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Juni 1992 (KABl. S. 178).