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Geltungszeitraum von: 01.08.1982

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Allgemeiner Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF
(AVGP. BAT-KF)

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Anlage 1 a1#
(zu § 22 BAT-KF)
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Grafik
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Vorbemerkungen2#

Diese Vorbemerkungen gelten, soweit sich aus den jeweiligen Eingruppierungsregelungen nichts anderes ergibt.
  1. Der Mitarbeiter ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. BAT-KF ist zu beachten.
  2. Bei der Eingruppierung in die Vergütungsgruppen gehen die besonderen Tätigkeitsmerkmale den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor.
  3. Die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Gemeindemissionare, Missionare, Kirchlichen Jugendleiter mit Dritter Prüfung im Sinne der rheinischen Koordinierungsrichtlinien, Krankenhaus-Verwaltungsleiter und Mitarbeiter in Treuhandstellen sind nach den für sie geltenden Regelungen einzugruppieren.
    Mitarbeiter in der Datenverarbeitung werden nach den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen für diese Mitarbeiter der Anlage 1 a zum BAT (Allgemeine Vergütungsordnung) in der jeweils für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung eingruppiert.
  4. Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) einen Aufstieg (Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) oder die Gewährung einer Vergütungsgruppenzulage vorsehen, gelten für die Erfüllung der Bewährungszeit und der Zeit einer Tätigkeit die Bestimmungen des BAT-KF.
  5. Für den Bewährungsaufstieg von Mitarbeitern im pflegerischen Dienst wird die Zeit angerechnet, die diese Mitarbeiter in einer nach Nummer 6 jeweils vergleichbaren Vergütungsgruppe des Pflegepersonal-Vergütungsgruppenplans verbracht haben, soweit sie in diese Vergütungsgruppe nicht im Wege des Bewährungsaufstieges eingruppiert worden sind.
  6. Die Vergütungsgruppen dieses Vergütungsgruppenplanes entsprechen den Vergütungsgruppen des Pflegepersonal-Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF und des Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF für Angestellte in besonderen Arbeitsbereichen sowie den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A wie folgt:
    AVGP
    PVGP
    BAVGP
    BBO
    X
    BA 1, BA 2
    A  1
    IX
    Kr. I
    A  2
    IX a
    Kr. II
    A  3
    VIII
    A  5
    VII
    Kr. III
    A  6
    VIb
    Kr. IV, Kr. V, Kr. Va
    A  7
    V c
    Kr. VI
    A  8
    V b
    Kr. VII, Kr. VIII
    A  9
    IVb
    Kr. IX
    A 10
    IVa
    Kr. X, Kr. XI
    A 11
    III
    Kr. XII
    A 12
    II
    Kr. XIII
    A 13
    Ib
    A 14
    Ia
    A 15
    I
    A 16
  7. Die Berufsbezeichnung ist in den Berufsgruppen in der Regel in der weiblichen Form angegeben, wenn überwiegend Frauen für den jeweiligen Aufgabenbereich angestellt werden, in der männlichen Form, wenn überwiegend Männer für den jeweiligen Aufgabenbereich angestellt werden. Die Bezeichnungen umfassen auch die jeweils andere Personengruppe.
  8. Soweit die Eingruppierung von der Dauer der Berufstätigkeit abhängt, wird diese Zeit vom Ersten des Monats an gerechnet, in dem der Mitarbeiter nach Abschluss der vorgeschriebenen Berufsausbildung die Berufstätigkeit aufgenommen hat.
  9. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Mitarbeiter abhängt,
    1. ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
    2. zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
    3. zählen Mitarbeiter, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten,
    4. rechnen hierzu auch Kirchenbeamte der nach Nummer 7 vergleichbaren Besoldungsgruppen,
    5. bleiben Mitarbeiter in der Ausbildung außer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Mitarbeiter in der Ausbildung angerechnet werden, gilt Buchstabe a.
  10. Soweit die Eingruppierung von der Durchschnittsbelegung der jeweiligen Einrichtung abhängt, ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. Vorübergehend oder für kurze Zeit, z. B. wegen Erkrankung, nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. Zeiten, in denen die Einrichtung vorübergehend, z. B. wegen Betriebsferien, nicht oder nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. Bei der Feststellung der Belegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.
    Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung sind bei Schwankungen während des Arbeitsverhältnisses die letzten zwölf Monate vor dem Tag, an dem die betreffende arbeitsrechtliche Maßnahme (Herabgruppierung, Höhergruppierung, Änderungskündigung) getroffen wird, zugrunde zu legen. Ändert sich die Belegungszahl durch organisatorische Maßnahmen auf Dauer (z. B. Schließung einer vorhandenen oder Hinzunahme einer neuen Gruppe in einem Kindergarten oder Heim), so ist von dem Tage an, mit dem die Änderung wirksam wird, von der geänderten Belegungszahl auszugehen.
  11. Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
  12. Die Anmerkungen zu den einzelnen Berufsgruppen sind Bestandteile der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale. Sie gelten auch in den Fallgruppen für die Höhergruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe, z. B. im Wege des Bewährungsaufstiegs.
  13. (1) Die Regelungen dieser Vorbemerkungen gelten für die Gewährung einer Vergütungsgruppenzulage entsprechend.
    (2) Vergütungsgruppenzulagen gelten bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Vergütung (§ 26).
    (3) Wird ein Angestellter, der eine ausdrücklich als Vergütungsgruppenzulage bezeichnete Zulage erhält, aus seiner bisherigen Fallgruppe in eine andere Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe umgruppiert, die
    • einen Bewährungs- oder Zeitaufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe, nicht aber die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage
      oder
    • eine Vergütungsgruppenzulage, nicht aber einen Bewährungs- oder Zeitaufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe
    vorsieht, dann gilt die bis dahin auf ihn angewandte Regelung über die Vergütungsgruppenzulage bis zum Wirksamwerden des Bewährungs- oder Zeitaufstieges bzw. die Zahlung der neuen Vergütungsgruppenzulage für ihn weiter. Dies gilt entsprechend, wenn der Angestellte bei der Umgruppierung die Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage seiner bisherigen Fallgruppe noch nicht erfüllt hat, sie aber bei Verbleiben in der bisherigen Fallgruppe vor dem Wirksamwerden des Bewährungs- oder Zeitaufstieges bzw. der Zahlung der neuen Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätte.
  14. Auf Grund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
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Berufsgruppen

#

1.
Allgemeine Gemeindedienste

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1.11 9
Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit3#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
 1.
Erzieher mit entsprechender Tätigkeit in Häusern der offenen Tür2 3 4
V c
 2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach vierjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Verg.Gr. V c
V b
 3.
Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit mit abgeschlossener Ausbildung und entsprechender Tätigkeit2 3
V b
 4.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen in der Gemeinde- und Jugendarbeit3 5
V b
 5.
Mitarbeiter der Fallgruppen 3 und 4 nach zweijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Verg.Gr. V b8
IV b
 6.
Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit mit abgeschlossener Ausbildung sowie Sozialarbeiter/Sozialpädagogen als Mitarbeiter in der Jugendarbeit mit besonders herausgehobenen und schwierigen Tätigkeiten2 5 6 8
IV b
 7.
Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit mit abgeschlossener Aufbauausbildung und entsprechender Tätigkeit
IV b
 8.
Gemeindepädagogen mit entsprechender Tätigkeit7
IV b
 9.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen als Leiter von Häusern der offenen Tür, wenn ihnen mindestens drei Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestens der Verg.Gr. VI b durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind3 5
IV b
10.
Mitarbeiter der Fallgruppe 7, 8 und 9 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
IV a
11.
Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit mit abgeschlossener Aufbauausbildung und Gemeindepädagogen sowie Sozialarbeiter/Sozialpädagogen5 7
IV a
  1. als Leiter der Jugendarbeit des Kirchenkreises oder im überregionalen Dienst einer landeskirchlichen Dienststelle8
  2. als ständige Vertreter des Synodaljugendpfarrers8
12.
Mitarbeiter in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit mit abgeschlossener Aufbauausbildung und Gemeindepädagogen sowie Sozialarbeiter/Sozialpädagogen5 7
IV a
  1. als Leiter der Jugendarbeit des Kirchenkreises oder im überregionalen Dienst einer landeskirchlichen Dienststelle,
  2. als ständige Vertreter des Synodaljugendpfarrers,
  3. als Leiter von Häusern der offenen Tür,
    wenn ihnen mindestens fünf Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestens der Verg. Gr. VI b durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
13.
Mitarbeiter der Fallgruppe 12 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
III
Anmerkungen:
1
Soweit nach dem jeweiligen landeskirchlichen Recht für die Einstellung in der Gemeinde- und Jugendarbeit oder für die Eingruppierung der Abschluss einer bestimmten Ausbildung oder einer Ergänzungs- oder Aufbauausbildung oder die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit erforderlich ist, finden die Tätigkeitsmerkmale dieser Berufsgruppe nur bei Erfüllung dieser Voraussetzung Anwendung.
2
(1) Mitarbeiter, die zur Erlangung der Anstellungsfähigkeit ein berufspraktisches Jahr absolvieren, sind in der Verg.-Gr. V c eingruppiert.
(2) Werden in der Gemeinde- oder Jugendarbeit ausnahmsweise Mitarbeiter ohne eine der in dieser Berufsgruppe geforderten Ausbildungen eingestellt, werden sie wie folgt eingruppiert:
  1. Mitarbeiter ohne entsprechende Ausbildung in die Verg.Gr. VII, nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe in die Verg.Gr. VI b,
  2. Mitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung an einer nicht anerkannten Ausbildungsstätte für Gemeindedienste in die Verg. Gr. VI b, nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe in die Verg. Gr. V c.
3
Jugendarbeit ist auch die Arbeit in Häusern der offenen Tür. Zu den Häusern der offenen Tür gehören z. B. auch Jugendfreizeitheime, Häuser der Jugendarbeit.
4
Erzieher im Sinne dieser Berufsgruppe sind Mitarbeiter
  • mit staatlicher Anerkennung als Erzieher,
  • mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin,
  • mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger entsprechender Fachschulausbildung.
5
  1. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind solche mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule graduierten Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gleich. Ferner stehen ihnen die früheren Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.
  2. Die Rechtsstellung der Mitarbeiter, die am 1. Januar 1960 die Tätigkeit von Sozialarbeitern oder Jugendleiterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Anerkennung zu besitzen oder die staatliche Prüfung abgelegt zu haben, ist durch das Inkrafttreten der Tarifverträge vom 15. Januar 1960 und vom 19. Juni 1970 nicht vermindert worden. Sind solche Mitarbeiter am 1. Januar 1960 mindestens 10 Jahre mit diesen Aufgaben beschäftigt gewesen, werden sie den Sozialarbeitern mit staatlicher Anerkennung bzw. den Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleichgestellt. Sind solche Mitarbeiter am 1. Januar 1960 noch nicht 10 Jahre mit Aufgaben von Sozialarbeitern oder Jugendleiterinnen beschäftigt gewesen, werden sie den Sozialarbeitern mit staatlicher Anerkennung bzw. den Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleichgestellt, sobald sie ununterbrochen 10 Jahre hindurch die bisherigen Aufgaben erfüllt haben. Nach dem 31. Dezember 1959 eingestellte Mitarbeiter ohne staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter oder staatliche Prüfung als Jugendleiterin fallen nicht unter den Begriff des Sozialarbeiters im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals.
6
Solche Tätigkeiten sind z. B. dann gegeben, wenn der Mitarbeiter
  1. als Referent in der Jugendarbeit oder in der Erwachsenenbildungsarbeit für den Bereich eines Kirchenkreises oder mehrerer Kirchengemeinden ständig, insbesondere hauptamtliche Mitarbeiter fortbildet und in Zusammenarbeit mit diesen für die Planung, Organisation und Durchführung sowie die Koordination dieses Arbeitsbereiches verantwortlich ist und sie gegenüber Dritten vertritt,
  2. Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Verg. Gr. V b koordiniert.
7
Gemeindepädagogen sind Mitarbeiter mit entsprechender Ausbildung, die jeweils durch die Ev. Kirche im Rheinland, die Ev. Kirche von Westfalen oder die Lippische Landeskirche die Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagoge erhalten haben.
8
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt
für Mitarbeiter der Fallgruppe
nach folgender Frist in der jeweiligen Fallgruppe
Prozent
der Grundvergütung
der Stufe 4
der Vergütungsgruppe
5
sechsjähriger Tätigkeit
5
IV b
6
vierjähriger Bewährung
6
IV b
11
vierjähriger Bewährung
6
IV a
9
Mitarbeiter, die im Gemeinsamen Pastoralen Amt nach dem Kirchengesetz über das Gemeinsame Pastorale Amt der Evangelische Kirchen im Rheinland tätig sind, sind für die Dauer dieser Tätigkeit in Vergütungsgruppe III eingruppiert.
Anlage 3a gilt für die Dauer dieser Tätigkeit entsprechend.
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1.2
Religionslehrer (Katecheten)4#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
1.
Katecheten mit Erster Prüfung im Sinne der Koordinierungsrichtlinien – Hilfskatecheten –
V c
2.
Katecheten mit Zweiter Prüfung im Sinne der Koordinierungsrichtlinien
IV b
3.
Mitarbeiter der Fallgruppe 2 nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
IV a
4.
Katecheten mit Zweiter und Dritter Prüfung im Sinne der Koordinierungsrichtlinien
IV a
5.
Berufsschulkatecheten mit Zweiter und Dritter Prüfung im Sinne der Koordinierungsrichtlinien nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
III
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1.3
Kirchenmusiker5#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
 1.
Kirchenmusiker ohne Befähigungsnachweis
IX
 2.
Kirchenmusiker mit Befähigungsnachweis1
VIII
 3.
Mitarbeiter der Fallgruppe 2 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
VII
 4.
Kirchenmusiker mit der Kleinen Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (C-Kirchenmusiker) in C-Kirchenmusikerstellen1 2
VI b
 5.
Mitarbeiter der Fallgruppe 4 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
V c
 6.
Kirchenmusiker mit der Mittleren Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (B-Kirchenmusiker) in B- oder A-Kirchenmusikerstellen3
V b
 7.
Mitarbeiter der Fallgruppe 6 nach zweijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe4
IV b
 8.
Kirchenmusiker mit der Mittleren Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (B-Kirchenmusiker) bei hervorragenden Leistungen in B-‍Kirchenmusikerstellen mit großem Arbeitsumfang und besonderer Bedeutung5
IV b
 9.
Kirchenmusiker mit der Großen Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (A-Kirchenmusiker) in B-Kirchenmusikerstellen3
IV b
10.
Mitarbeiter der Fallgruppen 8 und 9 nach vierjähriger Bewährung in Verg.Gr. IV b6
IV a
11.
Kirchenmusiker mit der Großen Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (A-Kirchenmusiker) in A-Kirchenmusikerstellen3
IV a
12.
Mitarbeiter der Fallgruppe 11 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe4
III
13.
Kirchenmusiker mit der Großen Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (A-Kirchenmusiker) bei hervorragenden Leistungen in A-Kirchenmusikerstellen mit großem Arbeitsumfang und besonderer Bedeutung5
III
14.
Mitarbeiter der Fallgruppe 13 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe7
II
Anmerkungen:
1
Hat der Kirchenmusiker lediglich für den Bereich der Vokalchorleitertätigkeit, der Posaunenchorleitertätigkeit oder der Organistentätigkeit oder für zwei dieser Bereiche die C-Prüfung abgelegt und wird er mit mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit in dem Bereich beschäftigt, für den er die C-Prüfung nicht abgelegt hat, so ist er eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert. Dies gilt für Kirchenmusiker mit Befähigungsnachweis sinngemäß.
2
Werden in Einzelfällen Kirchenmusiker mit der Großen oder Mittleren Urkunde über die Anstellungsfähigkeit (A- oder B-Kirchenmusiker) in C-Kirchenmusikerstellen beschäftigt, sind sie nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert.
3
In der Zeit zwischen der Ablegung der Prüfung und der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit ist der Kirchenmusiker eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert. Dies gilt nicht, wenn er vorher bereits höher als nach Satz 1 eingruppiert war.
4
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:
für Mitarbeiter der Fallgruppe
nach folgender Frist in der jeweiligen Fallgruppe
Prozent
der Grundvergütung
der Stufe 4
der Vergütungsgruppe
7
sechsjähriger Tätigkeit
5
IV b
12
vierjähriger Bewährung
6
III
5
Die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal setzt in der Evangelischen Kirche im Rheinland voraus, dass auch der Kreissynodalvorstand die Erfüllung der Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals beschlussmäßig festgestellt hat.
6
B-Kirchenmusiker die nach der Fallgruppe 10 eingruppiert sind, erhalten zum Zeitpunkt, zu dem ihnen die Große Urkunde über die Anstellungsfähigkeit als A-‍Kirchenmusiker auf Grund von § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 5 des Kirchengesetzes über die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit von Kirchenmusikern verliehen worden ist, die Vergütung der bisherigen Vergütungsgruppe, sofern sie günstiger als die Vergütung nach der Fallgruppe 9 ist.
7
Ist die Grundvergütung, die dem Kirchenmusiker für den ersten Monat der Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal zusteht, niedriger als die Summe der Grundvergütung und der Vergütungsgruppenzulage, die ihm im davorliegenden Monat in der Verg.-Gr. III zustand, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage vermindert sich um die Hälfte des Betrages um den seine Grundvergütung bei nach der Höhergruppierung eintretenden persönlichen und allgemeinen Anhebungen erhöht wird.
#
Übergangsvorschriften:
( 1 ) Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach dieser Arbeitsrechtsregelung von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- oder Fallgruppe ab, wird die vor dem 1. Januar 1995 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn diese Arbeitsrechtsregelung bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Abweichend von Satz 1 beginnt die Bewährungszeit für die Eingruppierung nach den Fallgruppen 3 und 5 mit dem Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung.
( 2 ) Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1994 Vergütung (§ 26 BAT-KF) aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dieser Arbeitsrechtsregelung eingruppiert sind, wird diese Vergütung für das am 1. Januar 1995 fortbestehende Arbeitsverhältnis durch das Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung nicht berührt.
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1.4
Mitarbeiterinnen in Gemeindepflege- und Diakoniestationen6#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
1.
Gemeindeschwesternhelferinnen mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung1 2 3
VIII
2.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.Gr. VIII
VII
3.
Gemeindeschwesternhelferinnen mit einer Ausbildung als Krankenpflegehelferin oder mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung als Altenpflegehelferin1 2 3
VII
4.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 3 nach sechsjähriger Bewährung in der Verg.Gr. VII
VI b
5.
Gemeindeschwestern mit einer Ausbildung als Krankenschwester oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung1 2 3 4
VI b
6.
Gemeindeschwestern mit einer Ausbildung als Krankenschwester oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung nach einjähriger Berufsausübung als Krankenschwester, Altenpflegerin oder Gemeindeschwester1 2 3 5
V c
7.
Gemeindeschwestern mit einer Ausbildung als Krankenschwester oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens zwei Mitarbeiterinnen im pflegerischen Dienst mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung ständig unterstellt sind1 2 3 6
V c
8.
Leiterinnen von Diakoniestationen mit einer Ausbildung als Krankenschwester oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens drei Vollzeitpflegekräfte ständig unterstellt sind1 2 3 6
V c
9.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 6 und 7 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.Gr. V c
V b
10.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8 nach einjähriger Bewährung in der Verg.Gr. V c
V b
11.
Leiterinnen von Diakoniestationen mit einer Ausbildung als Krankenschwester oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens fünf Vollzeitpflegekräfte ständig unterstellt sind1 2 3 6
V b
12.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen von Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 141 2 3 6 7
V b
13.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 11 nach vierjähriger Bewährung in Verg.Gr. V b
IV b
14.
Leiterinnen von Diakoniestationen mit einer Ausbildung als Krankenschwester oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens zehn Vollzeitpflegekräfte, darunter mindestens fünf Gemeindeschwestern, ständig unterstellt sind1 2 3 6 7 8
IV b
15.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen von Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 161 2 3 6 7
IV b
16.
Leiterinnen von Diakoniestationen mit einer Ausbildung als Krankenschwester oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens zwanzig Vollzeitpflegekräfte, darunter mindestens zehn Gemeindeschwestern, ständig unterstellt sind1 2 3 6 7 8
IV a
Anmerkungen:
1
Für die in Gemeindepflege- und Diakoniestationen beschäftigten Familienpflegehelferinnen und Familienpflegerinnen gelten die Tätigkeitsmerkmale der Berufsgruppe 2.33. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen, die im Rahmen der Aufgaben von Diakoniestationen im Arbeitsbereich „Fortführung des Haushalts“ eingesetzt sind.
2
Diakoniestationen im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Einrichtungen mit mindestens vier Vollzeitpflegekräften, von denen bis zu zwei durch je zwei teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte, die mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT-KF für die Diakoniestation tätig sind, ersetzt werden können. Mindestens drei Stellen müssen durch Pflegekräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung besetzt sein, davon mindestens eine Stelle durch eine Krankenschwester.
Als Pflegekräfte gelten Krankenschwestern Altenpflegerinnen, Familienpflegerinnen Dorfhelferinnen, Krankenpflegehelferinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung sowie Hilfskräfte, die insbesondere Hilfen für die Körperpflege sowie Reinigungs-, Einkaufs- und Wäschedienste leisten.
Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind Gemeindepflegestationen im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale.
3
Die Mitarbeiterin erhält eine Zulage von monatlich 34,26 Euro.
Neben dieser Zulage werden Zulagen nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c BAT-KF nicht gezahlt. Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes ( § 41 BAT-KF) und des Übergangsgeldes ( § 63 BAT-KF) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben der Vergütung gezahlt. Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. § 34 und § 36 Abs. 2 BAT-‍KF gelten entsprechend.
4
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallende Diakoninnen mit Anstellungsfähigkeit nach dem Diakonengesetz der Evangelischen Kirche der Union und Gemeindehelferinnen mit Anstellungsfähigkeit sowie jeweils mit staatlicher Erlaubnis als Krankenschwester oder staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung als Altenpflegerin sind in die Verg.Gr. V c eingruppiert.
5
Für Gemeindeschwestern mit einer Ausbildung als Altenpflegerin von weniger als drei Jahren verlängert sich die Zeit der Berufsausübung um ein Jahr.
6
Gemeindeschwestern mit eine Ausbildung als Altenpflegerin von weniger als drei Jahren sind erst nach einer mindestens einjährigen Berufsausübung nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert. Bis dahin sind sie eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert.
7
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 12, 14, 15 und 16 erhalten nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 % der Grundvergütung der Stufe 4 ihrer Vergütungsgruppe.
8
Ist der Mitarbeiterin in der Fallgruppe 14 und 16 neben der Verantwortung für die pflegerischen Dienste, insbesondere den Personaleinsatz, die Letztverantwortung für die wirtschaftliche Situation gegenüber dem leitenden Organ ausdrücklich übertragen, erhält sie anstelle der Vergütungsgruppenzulage die nächsthöhere Vergütungsgruppe.
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1.5
Sozialsekretäre7#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
1.
Mitarbeiter in der Tätigkeit von Sozialsekretären mit abgeschlossener Berufsausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung
VI b
2.
Mitarbeiter in der Tätigkeit von Sozialsekretären nach Abschluss der Grundausbildung nach den Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Fortbildung zum Sozialsekretär
V c
3.
Sozialsekretäre mit Prüfung nach den Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Fortbildung zum Sozialsekretär
V b
4.
Mitarbeiter der Fallgruppe 3 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.Gr. V b1
IV b
5.
Sozialsekretäre wie in Fallgruppe 3 in Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung
IV b
6.
Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
IV a
Anmerkung:
1
Diese Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IV b.
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1.61
Küster8#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
1.
Küster
VIII
2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.Gr. VIII2
VII
3.
Küster mit schwierigem oder umfangreichem Arbeitsbereich3
VII
4.
Mitarbeiter der Fallgruppe 3 nach fünfjähriger Bewährung in der Verg.Gr. VII und nach erfolgreichem Abschluss aller Abschnitte des Küsterlehrgangs
VI b
5.
Küster, die sich durch besondere Schwierigkeiten ihres Arbeitsbereiches aus der Fallgruppe 49# herausheben2 4
VI b
Anmerkungen:
1
Als Küster im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale gelten auch Hausmeister, die nach ihrer Dienstanweisung regelmäßig die Aufgaben eines Küsters bei Gottesdiensten und Amtshandlungen wahrnehmen.
2
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage, wenn sie eine für den Küsterdienst förderliche mindestens dreijährige Ausbildung nachweisen und alle Abschnitte des Küsterlehrgangs erfolgreich abgeschlossen haben. Die Vergütungsgruppenzulage beträgt:
für Mitarbeiter der Fallgruppe
nach folgender Frist in der jeweiligen Fallgruppe
Prozent
der Grundvergütung
der Stufe 4
der Vergütungsgruppe
2
vierjähriger Bewährung
5
VII
5
fünfjähriger Bewährung
6
VI b
3
Schwierige oder umfangreiche Arbeitsbereiche sind z. B.:
  1. Kirchen und/oder Gemeindezentren mit insgesamt mindestens 600 Plätzen oder mit insgesamt mindestens 500 Plätzen und Außenanlagen von mindestens 2.500 qm,
  2. Kirchen, die als häufig besuchte Baudenkmäler von historischer und/oder künstlerischer Bedeutung besonderer Pflege und Bedienung bedürfen,
  3. die Wahrnehmung weiterer gemeindlicher Aufgaben mindestens der Verg. Gr. VII, die durch die Dienstanweisung übertragen worden sind (z. B. in der Jugendarbeit, auf gemeindeeigenen Friedhöfen).
4
Die Heraushebung durch besondere Schwierigkeit des Arbeitsbereiches ist gegeben bei Kirchen von besonderer kirchlicher und öffentlicher Bedeutung, die vom Landeskirchenamt als solche anerkannt sind.
Übergangsvorschriften:
( 1 ) Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach dieser Arbeitsrechtsregelung von einer Zeit einer Tätigkeit oder einer Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe ab, wird die vor dem 1. Januar 1995 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn diese Arbeitsrechtsregelung bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
( 2 ) Für Küster, die am 31. Dezember 1994 Vergütung (§ 26 BAT-KF) aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dieser Arbeitsrechtsregelung eingruppiert sind, wird diese Vergütung für das am 1. Januar 1995 fortbestehende Arbeitsverhältnis durch das Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung nicht berührt.
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2.
Erziehungs- und Sozialdienst

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2.101 2
Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten10#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
 1.
Mitarbeiterinnen als Ergänzungskräfte
VIII
 2.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung als Ergänzungskräfte
VIII
 3.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
VII
 4.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
VII
 5.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit in
VII
  1. Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Behinderter3 4
  2. Gruppen von Kindern mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten5
  3. der alleinverantwortlichen Betreuung von Gruppen in Randzeiten
 6.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 3 bis 5 nach fünfjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
VI b
 7.
Erzieherinnen als Ergänzungskräfte6 7
VII
 8.
Erzieherinnen der Fallgruppe 7 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe oder in einer mindestens gleich bewerteten pädagogischen Tätigkeit
VI b
 9.
Erzieherinnen als Gruppenleiterinnen oder als zusätzliche sozial-pädagogische Fachkräfte6 7 8
VI b
10.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 9 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe oder einer entsprechenden Tätigkeit12
V c
11.
Erzieherinnen mit entsprechender Tätigkeit6 7
V c
  1. in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Behinderter3 4
  2. in Gruppen von Kindern mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten5
  3. in Tätigkeiten einer Facherzieherin mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben
12.
Erzieherinnen in Schulkindergärten, Vorklassen und Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder6 7 9 12
V c
13.
Heilpädagoginnen mit entsprechender Tätigkeit10
V c
14.
Erzieherinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten6
V c
15.
Erzieherinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen bestellt sind6 12
V c
16.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 11, 13 und 14 nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
V b
17.
Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen6 11
V b
18.
Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen bestellt sind6 11
V b
19.
Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte oder für Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind4 5 6 11 12
V b
20.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 17 und 18 nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe11
IV b
21.
Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen6 11 12
IV b
22.
Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte oder für Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten4 5 6 11 12
IV b
23.
Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen6 11
IV b
24.
Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen bestellt sind6 11 12
IV b
25.
Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen bestellt sind6 11
IV b
26.
Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte oder für Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit drei Gruppen4 5 6 11
IV b
27.
Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen, die durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von
IV b
  1. Kindertagesstätten für Behinderte oder für Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit mindestens vier oder fünf Gruppen4 5 6 11 12
  2. Kindertagesstätten für Behinderte oder für Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit mindestens sechs Gruppen4 5 6 11
28.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 23, 25, 26 und 27 b nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
IV a
29.
Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppens6 11 12
IV a
30.
Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen bestellt sind6 11 12
IV a
31.
Sozialpädagoginnen oder Erzieherinnen als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen6 11
IV a
32.
Fachberaterinnen für Kindertagesstätten
IV a
33.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 31 und 32 nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
III
Anmerkungen:
1
Nichtpädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten sind nach den für sie maßgeblichen Berufsgruppen (z. B. 4.5 – Mitarbeiter in der Hauswirtschaft –) eingruppiert.
2
Kindertagesstätten im Sinne dieser Berufsgruppe sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.
3
Integrationsgruppen sind Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind.
4
Als Behinderte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales gelten die in § 39 BSHG genannten Personen.
5
Als Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sind solche Kinder anzusehen, die aus Gründen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Verfassung mit den allgemeinen und üblichen pädagogischen Mitteln zu einem normalen Sozialverhalten und einer entsprechenden Persönlichkeitsentwicklung nicht erzogen werden können.
In Gruppen von Kindern mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten brauchen sich nicht ausschließlich Kinder der genannten Art zu befinden. Sie müssen jedoch im Durchschnitt überwiegen.
6
Erzieherinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales sind Mitarbeiterinnen
  • mit staatlicher Anerkennung als Erzieherin
  • mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin
  • mit abgeschlossener, mindestens gleichwertiger Fachausbildung.
Den Erzieherinnen werden Mitarbeiterinnen gleichgestellt, denen von der zuständigen staatlichen Stelle die Befähigung zur Leitung einer Kindertagesstätte oder einer Gruppe in Kindertagesstätten zuerkannt worden ist, wenn sie eine dieser Tätigkeiten ausüben.
7
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch Kinderkrankenschwestern, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert.
8
Als zusätzliche sozialpädagogische Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten solche Erzieherinnen und Sozialpädagoginnen, die auf Grund erschwerender Gegebenheiten (z. B. Über-Mittag-Betreuung zweite sozialpädagogische Fachkraft in eingruppigen Einrichtungen, altersgemischte Gruppen, integrativ arbeitende Gruppen) beschäftigt werden. Dies gilt sowohl für Mitarbeiterinnen, die auf der Grundlage von § 5 der Vereinbarung über die Eignungsvoraussetzungen der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte NW oder entsprechenden Bestimmungen zusätzlich beschäftigt werden, als auch für Mitarbeiterinnen, die für einen entsprechenden Dienst nach Entscheidung des Arbeitgebers zusätzlich beschäftigt werden.
9
Die Tätigkeit setzt voraus, dass überwiegend Kinder, die im nächsten Schuljahr schulpflichtig werden, nach einem speziellen pädagogischen Konzept gezielt auf die Schule vorbereitet werden
10
Heilpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales sind Mitarbeiterinnen, die mindestens einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ‘Staatlich anerkannter Heilpädagoge/staatlich anerkannte Heilpädagogin’ erworben haben.
11
Sozialpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule graduierten Sozialpädagoginnen gleich. Ferner stehen ihnen die (früheren) Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.
Werden ausnahmsweise Sozialarbeiterinnen in Tätigkeiten nach diesen Tätigkeitsmerkmalen beschäftigt, gilt Unterabsatz 1 entsprechend.
12
Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:
für Mitarbeiterinnen der Fallgruppe
nach folgender Frist in der jeweiligen Fallgruppe
Prozent
der Grundvergütung
der Stufe 4
der Vergütungsgruppe
10
vierjähriger Tätigkeit
5
V c
12
vierjähriger Tätigkeit,
5
V c
frühestens nach insgesamt siebenjähriger Berufstätigkeit als Erzieherin im kirchlichen oder öffentlichen Dienst
15
6
V c
19
vierjähriger Bewährung
6
V b
21, 22, 24, 27a
vierjähriger Bewährung
6
IV b
29, 30
vierjähriger Bewährung
6
IV a
Anmerkung 11 findet entsprechend Anwendung.
#

2.111
Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe11#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
 1.
Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe2
IX
 2.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.Gr. IX b
IX
 3.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2 nach fünfjähriger Bewährung in der Verg.Gr. IX a Fallgruppe2
VIII
 4.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit2
VII
 5.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 4 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
VI b
 6.
Erzieherinnen in der Erziehungshilfe2 5
V c
 7.
Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe
V c
  1. als Erzieherinnen, denen die verantwortliche Leitung einer Einheit mit mindestens zwei unterstellten Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist2 5 7
  2. als Heilpädagoginnen/Erzieherinnen mit abgeschlossener Zusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätigkeit2 4 5 6
 8.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 6 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
V b
 9.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 7 nach einjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe3
V b
10.
Sozialpädagoginnen mit entsprechender Tätigkeit2 8
V b
11.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 10 nach zweijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b3
IV b
12.
Sozialpädagoginnen mit abgeschlossener zusätzlicher Spezialausbildung in einer der Spezialausbildung entsprechenden Tätigkeit2 8 9
IV b
13.
Sozialpädagoginnen, die die Arbeit mehrerer Mitarbeiterinnen mindestens der Vergütungsgruppe V b zu koordinieren haben2 3 8 10
IV b
14.
Leiterinnen von Heimen der Erziehungshilfe2 11
IV b
15.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Heimen der Erziehungshilfe mit mindestens fünf Einheiten2 7 11
IV b
16.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 12, 14 und 15 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
IV a
17.
Leiterinnen von Heimen der Erziehungshilfe mit mindestens fünf Einheiten2 7 11
IV a
18.
Ausdrücklich bestellte Vertreterinnen der Leiterinnen von Heimen der Erziehungshilfe mit mindestens 10 Einheiten2 7 11
IV a
19.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 17 und 18 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
III
20.
Leiterinnen von Heimen der Erziehungshilfe mit mindestens 10 Einheiten2 7 11
III
21.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 20 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
II
Anmerkungen:
1
Erziehungshilfe ist Hilfe im Sinne von § 27 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes KJHG vom 26. 6. 1990.12#
2
Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine Zulage von monatlich 61,36 Euro, soweit sie in der Heimerziehung (Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht) tätig sind. Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
3
Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:
für Mitarbeiterinnen der Fallgruppe
nach folgender Frist in der jeweiligen Fallgruppe
Prozent
der Grundvergütung
der Stufe 4
der Vergütungsgruppe
9
vierjähriger Bewährung
6
V b
11
sechsjähriger Tätigkeit
5
IV b
13
vierjähriger Bewährung
6
IV b
4
Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rheinland-Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden erfolgreich absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben in der Erziehungshilfe von mindestens 300 Unterrichtsstunden.
5
Erzieherinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen – mit staatlicher Anerkennung als Erzieherin
  • mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin
  • mit abgeschlossener, mindestens gleichwertiger Fachausbildung sowie
  • mit staatlicher Erlaubnis als Kinderkrankenschwester.
Für die Beschäftigung von Kinderkrankenschwestern sind die jeweils geltenden Bestimmungen zwischen den zentralen Trägern der Freien Jugendhilfe und der zuständigen Landesbehörde zu beachten.
6
Heilpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen, die mindestens einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Heilpädagoge/Heilpädagogin“ erworben haben.
7
Einheiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Gruppen, sonstige betreute Wohnformen oder Tagesgruppen in denen mindestens drei Mitarbeiterinnen tätig sind.
8
  1. Sozialpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule graduierten Sozialpädagoginnen gleich. Ferner stehen ihnen die (früheren) Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.
  2. Werden ausnahmsweise Sozialarbeiterinnen in Tätigkeiten nach diesen Tätigkeitsmerkmalen beschäftigt, gilt Buchstabe a) entsprechend.
9
Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie mindestens 300 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. ä.) umfasst. Als Spezialausbildung kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 z. B. in Betracht:
  1. heilpädagogische Ausbildung,
  2. sozialtherapeutische Ausbildung,
  3. sozialpsychiatrische Ausbildung.
10
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist auch eine Mitarbeiterin eingruppiert, die als Erziehungsleiterin tätig ist.
11
Als Leiterinnen von Heimen nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind eingruppiert:
  1. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildung oder mit abgeschlossener Ausbildung als Diakonin nach dem Diakonengesetz oder als Gemeindehelferin nach der Gemeindehelferordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder als Gemeindehelferin oder Jugendsekretärin nach der VSBMO der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit Zusatzausbildung für Heimleiter von mindestens 300 Unterrichtsstunden,
  2. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung und mit abgeschlossener Ausbildung als Gemeindepädagogin oder mit abgeschlossener Aufbauausbildung nach der Aufbauausbildungs-Verordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildung eingestellt, welche die Voraussetzungen der Zusatzausbildung nach Buchstabe a nicht erfüllen, sind sie eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert.
Die Sätze 1 und 2 gelten für ständige Vertreterinnen entsprechend.
#

2.121
Pädagogische Mitarbeiter in Internaten13#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
 1.
Internatserziehungshelfer2
VIII
 2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.Gr. VIII
VII
 3.
Internatserzieher ohne eine für den Internatsdienst förderliche Ausbildung2
VII
 4.
Mitarbeiter der Fallgruppe 3 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
VI b
 5.
Internatserzieher mit einer für den Internatsdienst förderlichen Ausbildung, z. B. als staatlich anerkannter Erzieher oder Heimerzieher2
V c
 6.
Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe2
V b
 7.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen als Internatserzieher2
V b
 8.
Mitarbeiter der Fallgruppe 7 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.Gr. V b3
IV b
 9.
Internatsleiter mit einer Ausbildung nach der Fallgruppe 5 oder 72
IV b
10.
Mitarbeiter der Fallgruppe 9 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
IV a
11.
Internatsleiter mit einer Ausbildung nach der Fallgruppe 5 oder 7 als Leiter von Internaten mit mindestens 10 pädagogischen Mitarbeitern2
IV a
12.
Mitarbeiter der Fallgruppe 11 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
III
Anmerkungen:
1
Internate im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Heime, die mit einer weiterführenden Schule verbunden sind.
2
Diese Mitarbeiter erhalten eine Zulage in Höhe von monatlich 23,01 Euro. Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
3
Diese Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IV b.
#

2.13
Mitarbeiter im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen
Erziehungsdienst14#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
1.
Mitarbeiter im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung1
VII
2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
VI b
3.
Mitarbeiter im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung1
VI b
  1. als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
  2. als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter der Mitarbeiter der Fallgruppe7
4.
Mitarbeiter der Fallgruppe 3 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
V c
5.
Handwerksmeister, Hauswirtschaftsmeister oder Gärtnermeister im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst1 2 4
V c
  1. als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
  2. als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Mitarbeitern der Fallgruppe 9
6.
Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
V b
7.
Handwerksmeister, Hauswirtschaftsmeister oder Gärtnermeister im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten1 2 4
V b
8.
Mitarbeiter der Fallgruppe 7 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
IV b
9.
Handwerksmeister, Hauswirtschaftsmeister oder Gärtnermeister im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten, die sich durch den Umfang oder die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Fallgruppe 7 herausheben1 2 3 4
IV b
Anmerkungen:
1
Mitarbeiter im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder Jugendwohnheim oder einem vergleichbaren Heim, erhalten eine Zulage in Höhe von 40,90 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung Krankenbezüge) zustehen. Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
2
Meister und Gärtnermeister, denen auch pädagogische Aufgaben übertragen sind, die jedoch nicht überwiegend im handwerklichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst tätig sind, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen unter Nr. 4.1 und 4.4 – Handwerker, Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen – eingruppiert.
3
Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IV b.
4
Diese Mitarbeiter erhalten eine Meisterzulage von monatlich 38,35 Euro. Anmerkung 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
#

2.20
Mitarbeiter in Häusern der offenen Tür15#

(gestrichen)
#

2.301
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst16#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
1.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen im Sozialdienst
V b
2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Verg.-Gr. V b2
IV b
3.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechenden schwierigen Tätigkeiten3
IV b
4.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit abgeschlossener Zusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätigkeit4
IV b
5.
Mitarbeiter der Fallgruppen 3 und 4 nach vierjähriger Bewährung in diesen Fallgruppen
IV a
6.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 3 heraushebt5
IV a
7.
Mitarbeiter der Fallgruppe 6 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
III
8.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen als Leiter von Diakonischen Werken, denen mindestens sechs Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestens der Verg.-Gr. VI b im Sozial- und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind2 6
III
9.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwölf Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestens der Verg.-Gr. VI b im Sozial- und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind2
III
10.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, deren Tätigkeit sich durch das Maß der verbundenen Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 6 heraushebt7
III
11.
Mitarbeiter der Fallgruppe 10 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe8
II
Anmerkungen:
1
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen im Sinne dieser Berufsgruppe sind solche mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule graduierten Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gleich. Ferner stehen ihnen die (früheren) Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.
2
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:
für Mitarbeiter der Fallgruppe
nach folgender Frist in der jeweiligen Fallgruppe
Prozent
der Grundvergütung
der Stufe 4
der Vergütungsgruppe
2
sechsjähriger Tätigkeit
5
IV b
8, 9
vierjähriger Bewährung
6
III
3
Schwierige Tätigkeiten sind zum Beispiel die
  1. Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
  2. Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
  3. begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner
  4. begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
  5. Koordinierung von Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Verg.-Gr. V b
4
Eine abgeschlossene Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor wenn sie mindestens 300 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. ä.) umfasst. Als Zusatzausbildung kommt bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 zum Beispiel in Betracht:
  1. Ausbildung als Ehe- oder Erziehungsberater,
  2. Ausbildung als Supervisor,
  3. Fortbildung für Gemeinwesenarbeit,
  4. heilpädagogische Ausbildung
  5. sozialpsychiatrische Ausbildung,
  6. sozialtherapeutische Ausbildung,
  7. Ausbildung in Familientherapie.
5
Eine Heraushebung aus der Fallgruppe 3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ist zum Beispiel gegeben bei der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen, denen als Leiter eines Diakonischen Werkes (vgl. Anmerkung 6) mindestens drei Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestens der Verg.-Gr. VI b im Sozial- und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder denen als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit entsprechender Tätigkeit mindestens sechs Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestens der Verg.-Gr. VI b im Sozial- und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
6
Wird das Diakonische Werk von einem Pfarrer oder einem anderen Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung geleitet, gilt als Leiter im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals auch der Geschäftsführer, wenn ihm durch die Dienstanweisung oder Geschäftsverteilungsanordnung leitende Funktionen übertragen worden sind.
7
Eine erhebliche Heraushebung aus der Fallgruppe 6 durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung ist zum Beispiel gegeben bei der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen, denen als Leiter eines Diakonischen Werkes (vgl. Anmerkung 6) mindestens sechzehn Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestens der Verg.-Gr. VI b im Sozial und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
8
Ist die Grundvergütung, die dem Mitarbeiter für den ersten Monat der Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal zusteht, niedriger als die Summe der Grundvergütung und der Vergütungsgruppenzulage, die ihm im davorliegenden Monat in der Verg.-Gr. III zustand, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage vermindert sich um die Hälfte des Betrages, um den seine Grundvergütung bei nach der Höhergruppierung eintretenden persönlichen und allgemeinen Anhebungen erhöht wird.
Übergangsvorschriften:
( 1 ) Für die Mitarbeiter, die am 31. August 1992 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. September 1992 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:
  1. Hat der Mitarbeiter am 31. August 1992 Vergütung (§ 26 BAT-KF) aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der er nach dieser Arbeitsrechtsregelung eingruppiert ist, wird diese Vergütung durch das Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung nicht berührt.
  2. Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach dieser Arbeitsrechtsregelung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe ab, wird die vor dem 1. September 1992 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn diese Arbeitsrechtsregelung bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
( 2 ) Für die vor dem 1. September 1992 angestellten Mitarbeiter gelten die bisherigen Eingruppierungsbestimmungen weiter, soweit sie günstiger sind als die Eingruppierungsbestimmungen nach dieser Arbeitsrechtsregelung.
#

2.31
Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer17#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
1.
Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer mit selbständiger Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufstätigkeit
VII
2.
Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer, die unter ständiger Aufsicht eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen arbeiten
VII
3.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach sechsmonatiger Berufstätigkeit
VI b
4.
Mitarbeiter der Fallgruppe 2 nach fünfjähriger Bewährung in der Verg.Gr. VII
VI b
5.
Mitarbeiter der Fallgruppe 3 nach fünfjähriger Bewährung in der Verg.Gr. VI b
V c
6.
Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer mit Prüfung nach Abschluss des Grundlehrganges nach den Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Ausbildung und Anstellung ausländischer Sozialsekretäre1
V c
7.
Sozialberater ausländischer Arbeitnehmer mit Prüfung für die Anstellungsfähigkeit als Sozialsekretär nach den Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Ausbildung und Anstellung ausländischer Sozialsekretäre1
V b
8.
Mitarbeiter der Fallgruppe 7 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.Gr. V b2
IV b
Anmerkungen:
1
Bei der Eingruppierung von Sozialberatern ausländischer Arbeitnehmer mit einer Ausbildung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge, Religionspädagoge, Gemeindehelfer oder Gemeindepädagoge sind die für diese Mitarbeiter geltenden Tätigkeitsmerkmale sinngemäß anzuwenden. Diese Tätigkeitsmerkmale sind entsprechend bei der Eingruppierung von Sozialberatern mit einer gleichwertigen, im Ausland erworbenen Ausbildung anzuwenden.
2
Diese Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IV b.
#

2.32
Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission18#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission ohne förderliche Ausbildung
IX
2.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.Gr. IX
IX a
3.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
VIII
4.
Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung
VIII
5.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 4 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.Gr. VIII
VII
6.
Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbildung als Leiterinnen von Bahnhofsmissionen
VII
7.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 6 nach fünfjähriger Bewährung in der Verg.Gr. VII
VI b
8.
Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission mit einer Ausbildung als Krankenschwester, Altenpflegerin oder Erzieherin als Leiterinnen von Bahnhofsmissionen mit besonders großem und schwierigem Arbeitsbereich
V c
9.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.Gr. V c
V b
10.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen als Leiterinnen von Bahnhofsmissionen mit besonders großem und schwierigem Arbeitsbereich
V b
11.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 10 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.Gr. V b1
IV b
Anmerkung:
1
Diese Mitarbeiterinnen erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IV b.
#

2.33
Mitarbeiterinnen in der Alten- und Familienpflege sowie im Erziehungs- und
Sozialdienst (soweit nicht anders eingruppiert)19#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
1.
Mitarbeiterinnen ohne Ausbildung im Erziehungs- oder Sozialdienst oder in der Familienpflege1
IX
2.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.-Gr IX
IX a
3.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2 nach fünfjähriger Bewährung in der Verg.-Gr. IX a Fallgruppe 2
VIII
4.
Mitarbeiterinnen im Erziehungs- oder Sozialdienst oder in der Familienpflege mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung1 2
VIII
5.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 4 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. VIII
VII
6.
Altenpflegerinnen und Familienpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung
VI b
7.
Leiterinnen der Familienpflege mit einer Ausbildung als Familienpflegerin, Krankenschwester oder Altenpflegerin1
VI b
8.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 6 und 7 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen3
V c
9.
Leiterinnen der Familienpflege mit einer Ausbildung als Familienpflegerin, Krankenschwester oder Altenpflegerin, denen mindestens drei Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind1
V c
10.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 9 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
V b
11.
Leiterinnen der Familienpflege mit einer Ausbildung als Familienpflegerin, Krankenschwester oder Altenpflegerin, denen mindestens sechs Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind1
V b
12.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 11 nach zweijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
IV b
Anmerkungen:
1
Zur Familienpflege gehört auch die Wahrnehmung des Arbeitsbereichs „Fortführung des Haushalts“ im Rahmen der Aufgaben an die Diakoniestation. Einsatzleiterinnen dieses Arbeitsbereichs sind nach den Tätigkeitsmerkmalen für Leiterinnen der Familienpflege eingruppiert.
2
Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten die Ausbildung als Altenpflegehelferin oder Familienpflegehelferin sowie eine andere fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung.
3
Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe V c.
#

2.341 2
Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte20#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
 1.
Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte
IX
 2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. IX
IX a
 3.
Mitarbeiter der Fallgruppe 2 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
VIII
 4.
Mitarbeiter mit mindestens zweijähriger Berufsausbildung und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit3
VII
 5.
Mitarbeiter mit mindestens einjähriger fachspezifischer Ausbildung (z. B. Heilerziehungshelfer) und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation3
VII
 6.
Mitarbeiter der Fallgruppen 4 und 5 nach zweijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
VI b
 7.
Mitarbeiter mit Gesellen- oder Facharbeiterbrief und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit3
VI b
 8.
Mitarbeiter der Fallgruppe 7 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe9
V c
 9.
Erzieher/Krankenpfleger in der Sonderbetreuung4
V c
10.
Heilpädagogen in der Sonderbetreuung5
V c
11.
Erzieher/Krankenpfleger mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in der Sonderbetreuung3 4
V c
12.
Mitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung als Handwerks- oder Industriemeister oder als staatlich geprüfte Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit3
V c
13.
Abteilungsleiter und Bereichsleiter mit Gesellen- oder Facharbeiterbrief und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation, denen mindestens drei Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestens der Verg.-Gr. VII durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind3
V c
14.
Abteilungsleiter und Bereichsleiter mit abgeschlossener Ausbildung als Handwerks- oder Industriemeister oder als staatlich geprüfte Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation, denen mindestens drei Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestens der Verg.Gr. VII durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind3
V c
15.
Mitarbeiter der Fallgruppe 9 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
V b
16.
Mitarbeiter der Fallgruppen 10 bis 13 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
V b
17.
Mitarbeiter der Fallgruppe 14 nach einjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe9
V b
18.
Abteilungsleiter und Bereichsleiter mit abgeschlossener Ausbildung als Handwerks- oder Industriemeister oder als staatlich geprüfte Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation, denen mindestens sechs Mitarbeiter in Tätigkeiten mindestens der Verg.Gr. VII durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind3
V b
19.
Mitarbeiter in der Tätigkeit eines Arbeitsvorbereiters6
V b
20.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechender Tätigkeit7
V b
21.
Mitarbeiter mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation mit entsprechender Tätigkeit3
V b
22.
Mitarbeiter der Fallgruppen 18 und 19 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
IV b
23.
Mitarbeiter der Fallgruppen 20 und 21 nach zweijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Verg.Gr. V b9
IV b
24.
Leiter von Werkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation3
IV b
25.
Leiter von Zweigwerkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen3 8
IV b
26.
Mitarbeiter mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der Mitarbeiter der Fallgruppe 283
IV b
27.
Mitarbeiter der Fallgruppen 24 bis 26 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
IV a
28.
Leiter von Werkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen3 9
IV a
29.
Mitarbeiter mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der Mitarbeiter der Fallgruppe 323 9
IV a
30.
Mitarbeiter mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der Mitarbeiter der Fallgruppe 343
IV a
31.
Mitarbeiter der Fallgruppe 30 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
III
32.
Leiter von Werkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen3 9
III
33.
Mitarbeiter mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der Mitarbeiter der Fallgruppe 363 9
III
34.
Leiter von Werkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 360 Plätzen3
III
35.
Mitarbeiter der Fallgruppe 34 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe10
II
36.
Leiter von Werkstätten für Behinderte mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschulabschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 480 Plätzen3 10
II
Anmerkungen:
1
Mitarbeiter mit Tätigkeiten der Berufsgruppen 1.6 und 3 bis 6 sind nach diesen Berufsgruppen eingruppiert.
2
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage von 15,34 Euro. Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
3
Eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation wird durch die erfolgreiche Teilnahme an der für die jeweilige Funktion vorgesehenen Zusatzausbildungsmaßnahme nach der Dritten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz – SchwbWV) erworben.
Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiter ohne sonderpädagogische Zusatzqualifikation eingestellt, so sind sie eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert; dies gilt nicht für Mitarbeiter der Fallgruppe 9.
4
Erzieher im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiter
  • mit staatlicher Anerkennung als Erzieher,
  • mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin oder Hortnerin,
  • mit abgeschlossener, mindestens gleichwertiger Fachausbildung.
5
Heilpädagogen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiter, die mindestens einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Heilpädagoge/Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ erworben haben.
6
Arbeitsvorbereiter sind Mitarbeiter, die die Beschaffung und Umsetzung von Arbeitsaufträgen technisch und kaufmännisch zu verantworten und für einen Arbeitsvorgang mit Behinderten vorzubereiten haben.
7
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule graduierten Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gleich. Ferner stehen ihnen (frühere) Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.
8
Eine Zweigwerkstatt für Behinderte ist eine unselbständige, räumlich getrennte Teileinrichtung einer dezentral organisierten Werkstatt für Behinderte. Sie ist zu unterscheiden von einer Abteilung einer Werkstatt für Behinderte.
9
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:
für Mitarbeiter der Fallgruppe
nach folgender Frist in der jeweiligen Fallgruppe
Prozent
der Grundvergütung
der Stufe 4
der Vergütungsgruppe
8
vierjähriger Tätigkeit
5
V c
17
vierjähriger Bewährung
6
V b
23
sechsjähriger Tätigkeit
5
IV b
28, 29
vierjähriger Bewährung
6
IV a
32, 33
vierjähriger Bewährung
6
III
10
Ist die Grundvergütung, die dem Mitarbeiter für den ersten Monat der Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal zusteht, niedriger als die Summe der Grundvergütung und der Vergütungsgruppenzulage, die ihm im davorliegenden Monat in der Verg.Gr. III zustand, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage vermindert sich um die Hälfte des Betrages, um den seine Grundvergütung bei nach der Höhergruppierung eintretenden persönlichen und allgemeinen Anhebungen erhöht wird.
Übergangsvorschrift:
( 1 ) Für Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte, die am 30. September 1994 Vergütung (§ 26 BAT-KF) aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dieser Arbeitsrechtsregelung eingruppiert sind, wird diese Vergütung durch das Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung nicht berührt.
( 2 ) Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach dieser Arbeitsrechtsregelung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe ab, wird die vor dem 1. Oktober 1994 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn diese Arbeitsrechtsregelung bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
#

2.401 2
Leiter von Heimen der Altenhilfe21#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
 1.
Leiter von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen und weniger als 15 Mitarbeitern im Pflegedienst2 5
V b
 2.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der Mitarbeiter der Fallgruppen 4 und 52 4 5
V b
 3.
Mitarbeiter der Fallgruppen 1 und 2 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen3
IV b
 4.
Leiter von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen und mindestens 15 Mitarbeitern im Pflegedienst2 5
IV b
 5.
Leiter von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen2 5
IV b
 6.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der Mitarbeiter der Fallgruppe 82 4 5
IV b
 7.
Mitarbeiter der Fallgruppen 4 bis 6 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
IV a
 8.
Leiter von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 80 Plätzen2 5
IV a
 9.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der Mitarbeiter der Fallgruppe 112 4 5
IV a
10.
Mitarbeiter der Fallgruppen 8 und 9 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
III
11.
Leiter von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen2 5
III
12.
Mitarbeiter der Fallgruppe 11 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
II
Anmerkungen:
1
Heime der Altenhilfe im Sinne dieser Berufsgruppe sind:
  1. Altenheime als Einrichtungen der Altenhilfe mit oder ohne Pflegestation zur Betreuung und Versorgung alter Menschen;
  2. Altenpflegeheime/Altenkrankenheime als Einrichtungen der Altenhilfe zur Versorgung chronisch Kranker und pflegebedürftiger alter Menschen;
  3. Altenzentren als mehrgliedrige Einrichtungen der Altenhilfe (im Sinne von a bis b): Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime, Altenpflegeheime und/oder Altenkrankenheime.
2
Diese Mitarbeiter erhalten eine Zulage von monatlich 34,26 Euro. Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
3
Diese Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IV b.
4
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist auch ein Mitarbeiter eingruppiert, dem zugleich die, Pflegedienstleitung übertragen ist.
5
Als Leiter von Heimen der Altenhilfe werden nach diesen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert:
  1. Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachschulausbildung oder mit abgeschlossener Ausbildung als Diakon nach dem Diakonengesetz oder als Gemeindehelfer nach der Gemeindehelferordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder als Gemeindehelfer oder Jugendsekretär nach der VSBMO der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit Zusatzausbildung für Heimleiter von mindestens 300 Unterrichtsstunden,
  2. Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung oder mit abgeschlossener Ausbildung als Gemeindepädagoge oder mit abgeschlossener Aufbauausbildung nach der Aufbauausbildungsverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachschulausbildung eingestellt, welche die Voraussetzung der Zusatzausbildung nach Buchstabe a nicht erfüllen, sind sie eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert. Die Sätze 1 und 2 gelten für ständige Vertreter entsprechend.
#

2.411 2
Mitarbeiterinnen in Heimen der Behindertenhilfe22#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
 1.
Mitarbeiterinnen in Heimen der Behindertenhilfe3
IX
 2.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.Gr. IX
IX a
 3.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
VIII
 4.
Mitarbeiterinnen in Heimen der Behindertenhilfe mit abgeschlossener fachbezogener Ausbildung3 4
VIII
 5.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 4 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.Gr. VIII
VII
 6.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit3
VII
 7.
Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit3 5
VII
 8.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 6 und 7 nach fünfjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
VI b
 9.
Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Krankenschwestern mit entsprechender Tätigkeit3 6 7
V c
10.
Heilpädagoginnen mit entsprechender Tätigkeit3 8
V c
11.
Erzieherinnen und Krankenschwestern mit abgeschlossener Zusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätigkeit3 6 9
V c
12.
Mitarbeiterinnen mit einer Ausbildung wie in Fallgruppe 9, denen die verantwortliche Leitung einer oder mehrerer Gruppen von Behinderten ausdrücklich übertragen worden ist3
V c
13.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 9 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
V b
14.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 10 bis 12 nach einjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen1 3
V b
15.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit3 10
V b
16.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 15 nach zweijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Verg.Gr. V b1 3
IV b
17.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit abgeschlossener zusätzlicher Spezialausbildung in einer der Spezialausbildung entsprechenden Tätigkeit3 10 11
IV b
18.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen, die die Arbeit mehrerer Mitarbeiterinnen mindestens der Verg.Gr. V b zu koordinieren haben3 10 13
IV b
19.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 23 und 243 12
IV b
20.
Leiterinnen von Heimen der Behindertenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen und weniger als 15 Mitarbeiterinnen im betreuenden Dienst3 12
IV b
21.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 17, 19 und 20 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
IV a
22.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 26 und 273 12
IV a
23.
Leiterinnen von Heimen der Behindertenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen und mindestens 15 Mitarbeiterinnen im betreuenden Dienst3 12
IV a
24.
Leiterinnen von Heimen der Behindertenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen3 12
IV a
25.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 22 bis 24 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
III
26.
Leiterinnen von Heimen der Behindertenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen und mindestens 40 Mitarbeiterinnen im betreuenden Dienst3 12
III
27.
Leiterinnen von Heimen der Behindertenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen3 12
III
28.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 26 und 27 nach fünfjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
II
Anmerkungen:
1
Mitarbeiterinnen, die in Heimen der Behindertenhilfe überwiegend Aufgaben im Pflegedienst wahrnehmen, sind nach den maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen des Pflegegersonal-Vergütungsgruppenplanes eingruppiert; dabei sind Mitarbeiterinnen in einer anderen mindestens dreijährigen fachbezogenen Fachschulausbildung als der einer Krankenschwester wie Krankenschwestern eingruppiert. Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten der Berufsgruppen 1.6 und 3 bis 6 sind nach diesen Berufsgruppen eingruppiert.
2
Heime der Behindertenhilfe sind Heime, die der Förderung oder Betreuung von körperlich, seelisch oder geistig behinderten Jugendlichen oder Erwachsenen dienen. Zu den Heimen der Behindertenhilfe zählen auch die Sonderkrankenhäuser für Behinderte, die mit einem solchen Heim eine strukturelle Einheit bilden.
3
Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Zulage von 61,36 Euro. Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
4
Als abgeschlossene fachbezogene Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt eine erfolgreich beendete Ausbildung von mindestens 250 Unterrichtsstunden.
5
Heilerziehungspflegehelferinnen mit einer abgeschlossenen Ausbildung ohne vorgeschriebenes Anerkennungsjahr werden nach einjähriger praktischer Tätigkeit den Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt.
6
Erzieherinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen
  • mit staatlicher Anerkennung als Erzieherin,
  • mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin,
  • mit abgeschlossener, mindestens gleichwertiger Fachausbildung.
7
Heilerziehungspflegerinnen sind solche mit staatlicher Anerkennung.
8
Heilpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen, die mindestens einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannter Heilpädagoge/staatlich anerkannte Heilpädagogin“ erworben haben.
9
Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden erfolgreich absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben in der Behindertenhilfe von mindestens 300 Unterrichtsstunden.
10
Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule graduierten Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen gleich. Ferner stehen ihnen (frühere) Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.
11
Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie mindestens 300 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. ä.) umfasst. Als Spezialausbildung kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 z. B. in Betracht:
  1. heilpädagogische Ausbildung,
  2. sozialtherapeutische Ausbildung,
  3. sozialpsychiatrische Ausbildung.
12
Als Leiterinnen von Heimen nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind eingruppiert:
  1. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildung oder mit abgeschlossener Ausbildung als Diakonin nach dem Diakonengesetz oder als Gemeindehelferin nach der Gemeindehelferordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder als Gemeindehelferin oder Jugendsekretärin nach der VSBMO der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit Zusatzausbildung für Heimleiter von mindestens 300 Unterrichtsstunden,
  2. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung oder mit abgeschlossener Ausbildung als Gemeindepädagogin oder mit abgeschlossener Aufbauausbildung nach der Aufbauausbildungs-Verordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildung eingestellt, welche die Voraussetzungen der Zusatzausbildung nach Buchstabe a nicht erfüllen, sind sie eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert.
Die Sätze 1 und 2 gelten für ständige Vertreterinnen entsprechend.
13
Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:
für Mitarbeiterinnen der Fallgruppe
nach folgender Frist in der jeweiligen Fallgruppe
Prozent
der Grundvergütung
der Stufe 4
der Vergütungsgruppe
14
vierjähriger Bewährung
6
V b
16
sechsjähriger Tätigkeit
5
IV b
18
vierjähriger Bewährung
6
IV b
#

2.421 2
Mitarbeiter in Heimen der Gefärdetenhilfe23#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
 1.
Mitarbeiter in Heimen der Gefährdetenhilfe3
IX
 2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.Gr. IX
IX a
 3.
Mitarbeiter der Fallgruppe 2 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
VIII
 4.
Mitarbeiter mit abgeschlossener fachbezogener Ausbildung3 4
VIII
 5.
Mitarbeiter der Fallgruppe 4 nach zweijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
VII
 6.
Erzieher/Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit3 5
V c
 7.
Heilpädagogen mit entsprechender Tätigkeit3 6
V c
 8.
Erzieher/Krankenpfleger mit abgeschlossener Zusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätigkeit3 5 7
V c
 9.
Mitarbeiter der Fallgruppe 6 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
V b
10.
Mitarbeiter der Fallgruppen 7 und 8 nach einjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen11
V b
11.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen in entsprechender Tätigkeit3 9
V b
12.
Mitarbeiter der Fallgruppe 11 nach zweijähriger Bewährung in ein er Tätigkeit der Verg.-Gr. V b11
IV b
13.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit abgeschlossener zusätzlicher Spezialausbildung in einer der Spezialausbildung entsprechenden Tätigkeit3 9 10
IV b
14.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der Mitarbeiter der Fallgruppen 18 und 193
IV b
15.
Leiter von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen3 8
IV b
16.
Mitarbeiter der Fallgruppen 13 bis 15 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
IV a
17.
Ausdrücklich bestellte ständige Vertreter der Mitarbeiter der Fallgruppen 21 und 223
IV a
18.
Leiter von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe als therapeutische Einrichtungen für Suchtkranke mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen und mindestens sechs Mitarbeitern im Therapiebereich3 8
IV a
19.
Leiter von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen3 8
IV a
20.
Mitarbeiter der Fallgruppen 17 bis 19 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
III
21.
Leiter von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen3 8
III
22.
Leiter von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe als therapeutische Einrichtungen für Suchtkranke mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen und mindestens neun Mitarbeitern im Therapiebereich3 8
III
23.
Mitarbeiter der Fallgruppen 21 und 22 nach fünfjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
II
Anmerkungen:
1
Mitarbeiter, die in Heimen der Gefährdetenhilfe überwiegend Aufgaben im Pflegedienst wahrnehmen sind nach den maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen des Pflegepersonal-Vergütungsplanes eingruppiert. Mitarbeiter mit Tätigkeiten der Berufsgruppen 1.6 und 3 bis 6 sind nach diesen Berufsgruppen eingruppiert.
2
Heime der Gefährdetenhilfe sind Heime für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes.
3
Mitarbeiter in der Gefährdetenhilfe erhalten eine monatliche Zulage von 61,36 Euro. Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
4
Als abgeschlossene fachbezogene Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt eine erfolgreich beendete Ausbildung von mindestens 250 Unterrichtsstunden.
5
Erzieher im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiter
  • mit staatlicher Anerkennung als Erzieher,
  • mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin,
  • mit abgeschlossener, mindestens gleichwertiger Fachausbildung.
6
Heilpädagogen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiter, die mindestens einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannter Heilpädagoge/staatlich anerkannte Heilpädagogin“ erworben haben.
7
Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden, erfolgreich absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben in der Gefährdetenhilfe von mindestens 300 Unterrichtsstunden.
8
Als Leiter von Einrichtungen nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind eingruppiert:
  1. Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachschulausbildung oder mit abgeschlossener Ausbildung als Diakon nach dem Diakonengesetz oder als Gemeindehelfer nach der Gemeindehelferordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder als Gemeindehelfer oder Jugendsekretär nach der VSBMO der Evangelischen Kirche von Westfalen.
  2. Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung oder mit abgeschlossener Ausbildung als Gemeindepädagoge oder mit abgeschlossener Aufbauausbildung nach der Aufbauausbildungsverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachschulausbildung eingestellt, welche die Voraussetzung der Zusatzausbildung nach Buchstabe a nicht erfüllen, sind sie eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert.
Die Sätze 1 und 2 gelten für ständige Vertreter entsprechend.
9
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach einem vierjährigen Studium an einer Fachhochschule graduierten Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gleich. Ferner stehen ihnen die (früheren) Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.
10
Eine abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie mindestens 300 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. ä.) umfasst. Als Spezialausbildung kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 z. B. in Betracht:
  1. heilpädagogische Ausbildung,
  2. sozialtherapeutische Ausbildung,
  3. sozialpsychiatrische Ausbildung.
11
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:
für Mitarbeiter der Fallgruppe
nach folgender Frist in der jeweiligen Fallgruppe
Prozent
der Grundvergütung
der Stufe 4
der Vergütungsgruppe
10
vierjähriger Bewährung
6
V b
12
sechsjähriger Tätigkeit
5
IV b
#

2.50
Mitarbeiter in Familienbildungsstätten24#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
G r.
 1.
Mitarbeiter als Dispositeure in Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden Berufsausbildung und Meisterprüfung1 2
Vl b
 2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
V c
 3.
Mitarbeiter als Dispositeure in Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachschulausbildung1 2
V c
 4.
Mitarbeiter der Fallgruppe 3 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
V b
 5.
Mitarbeiter als Dispositeure in Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung1 2
V b
 6.
Leiter von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung in Familienbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von bis zu 3.600 Stunden3 4
V b
 7.
Mitarbeiter der Fallgruppen 5 und 6 nach zweijähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe5
IV b
 8.
Leiter von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung in Familienbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von bis zu 7.200 Stunden3 4
IV b
 9.
Mitarbeiter der Fallgruppe 8 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
IV a
10.
Leiter von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung in Familienbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von bis zu 9.600 Stunden3 4
IV a
11.
Mitarbeiter der Fallgruppe 10 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
III
12.
Leiter von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung in Familienbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von mehr als 9.600 Stunden3 4
III
13.
Mitarbeiter der Fallgruppe 12 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
II
Anmerkungen:
1
Dispositeure sind hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter die im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben für die ordnungsgemäße Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen verantwortlich sind.
2
Mitarbeiter die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können ausnahmsweise bei Vorliegen einer mindestens fünfjährigen entsprechenden Praxis in die jeweils nach diesen Tätigkeitsmerkmalen zugrunde gelegte nächstniedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert werden.
3
Bis zum 31. Mai 1979 eingestellte Leiter von Familienbildungsstätten, die die Ausbildungsvoraussetzungen nicht erfüllen, werden den Mitarbeitern mit einer ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung gleichgestellt.
4
Die Unterrichtsleistung wird bezogen auf die gesamte Familienbildungsstätte einschließlich Außenstelle. Die durch Honorarkräfte geleisteten Unterrichtsstunden zählen bei der Unterrichtsleistung mit. Die als Unterrichtsleistung geforderten Stundenzahlen beziehen sich auf die vom Träger der Familienbildungsstätte beschlossenen Planung für das Kalenderjahr
5
Diese Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IV b.
#

3.
Gesundheitsdienst

#

3.1
Ärzte, Apotheker25#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
 1.
Ärzte, Zahnärzte
II
 2.
Apotheker
II
 3.
Mitarbeiter der Fallgruppen 1 und 2 nach fünfjähriger Tätigkeit als Arzt/ Zahnarzt/Apotheker1
I b
 4.
Fachärzte und Fachzahnärzte mit entsprechender Tätigkeit
I b
 5.
Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind2
I b
 6.
Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die auf Grund ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und nicht in unerheblichem Umfange auf diesem Gebiete tätig sind: Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium3
I b
 7.
Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die auf Grund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereichs leiten und in nicht unerheblichem Umfange in diesem Funktionsbereich tätig sind3 4
I b
 8.
Ärzte außerhalb der Anstalten und Heime gemäß SR 2 a, denen mindestens zwei Ärzte oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind5
I b
 9.
Apotheker als Leiter von Apotheken
I b
10.
Zahnärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die als ständige Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind2
I b
11.
Mitarbeiter der Fallgruppe 4 nach achtjähriger ärztlicher/zahnärztlicher Tätigkeit in Verg. Gr. I b
I a
12.
Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens sechs Ärzte ständig unterstellt sind2 5
I a
13.
Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die auf Grund ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vor stehen und überwiegend auf diesem Gebiet tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in der Fallgruppe 6: Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium
I a
14.
Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die auf Grund ausdrücklicher Anordnungen einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereichs leiten und überwiegend in diesem Funktionsbereich tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in der Fallgruppe 74
I a
15.
Ärzte, denen mindestens fünf Ärzte oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind5
I a
16.
Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens vier Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind5
I a
17.
Zahnärzte, denen mindestens fünf Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind5
I a
18.
Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens neun Ärzte ständig unterstellt sind2 5
I
Anmerkungen:
1
Für die Eingruppierung ist es ohne Bedeutung, ob die fünfjährige Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt bzw. Apotheker selbständig oder nichtselbständig innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet wurde.
2
Ständiger Vertreter im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist nur der Arzt (Zahnarzt), der den leitenden Arzt (Zahnarzt) in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur voneinem Arzt (Zahnarzt) erfüllt werden.
3
Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
4
Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z. B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencephalographie, Herzkatheteresierung.
5
Bei der Zahl der unterstellten Ärzte, Apotheker und Zahnärzte zählen nur diejenigen unterstellten Ärzte, Apotheker und Zahnärzte mit, die in einem Angestellten- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen kirchlichen oder öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn) zur Krankenversorgung eingesetzt werden. Gegen Stundenvergütung tätige Ärzte, Apotheker und Zahnärzte die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden, zählen nicht mit.
#

3.2
Arzthelferinnen, Apothekenhelferinnen, zahnärztliche Helferinnen26#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Arzthelferinnen, Apothekenhelferinnen oder zahnärztliche Helferinnen
IX
2.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.Gr. IX
IX a
3.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2 nach einjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
VIII
4.
Arzthelferinnen, Apothekenhelferinnen und zahnärztliche Helferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit1
VIII
5.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 4 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
VII
6.
Arzthelferinnen und Apothekenhelferinnen mit Abschlussprüfung und mit schwierigen Aufgaben1 2 3
VII
7.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 6 nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
VI b
8.
Apothekenhelferinnen mit Abschlussprüfung in Arzneimittelausgabestellen, denen mindestens drei Apothekenhelferinnen oder Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Apothekenhelferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1 4
VI b
9.
Zahnärztliche Helferinnen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens fünf zahnärztliche Helferinnen oder Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von zahnärztlichen Helferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
VI b
Anmerkungen:
1
Den Apothekenhelferinnen mit Abschlussprüfung stehen Drogisten mit Abschlussprüfung gleich.
2
Schwierige Aufgaben von Arzthelferinnen sind z. B. Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Bereich. Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen, Einfärben von cytologischen Präparaten oder gleich schwierigen Einfärbungen.
3
Schwierige Aufgaben von Apothekenhelferinnen sind z. B. Taxieren, Mitwirkung bei der Herstellung von sterilen Lösungen oder sonstigen Arzneimitteln unter Verantwortung eines Apothekers.
4
Apotheken sind keine Arzneimittelausgabestellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals.
#

3.3
Audiometristen

(Gehilfen für die Behandlung von Gehörgeschädigten)
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
1.
Mitarbeiter in der Tätigkeit von Audiometristen
VIII
2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
VII
3.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung
VII
4.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung
VI b
5.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen1 2
VI b
6.
Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
V c
7.
Audiometristen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen1
V c
8.
Mitarbeiter der Fallgruppe 7 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
V b
Anmerkungen:
1
Schwierige Aufgaben sind z. B. Fertigung von Sprach-, Spiel- und Reflexaudiogrammen, Gehörprüfung bei Kleinkindern und geistig behinderten Patienten sowie Gehörgeräteanpassung und Gehörerziehung – Hörtraining – bei Kleinkindern.
2
Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
#

3.4
Beschäftigungstherapeuten27#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
1.
Mitarbeiter in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten
VIII
2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
VII
3.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung1
VII
4.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung1
VI b
5.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen1 2 3
VI b
6.
Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
V c
7.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen1 2
V c
8.
Mitarbeiter der Fallgruppe 7 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
V b
9.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
V b
10.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapie eingesetzt sind4
V b
11.
Mitarbeiter der Fallgruppen 9 und 10 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
IV b
12.
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Beschäftigungstherapie eingesetzt sind4 5
IV b
13.
Mitarbeiter der Fallgruppe 12 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
IV a
Anmerkungen:
1
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallende Diakone mit Anstellungsfähigkeit nach dem Diakonengesetz der Evangelischen Kirche der Union und Gemeindehelfer mit Anstellungsfähigkeit sowie jeweils mit staatlicher Anerkennung als Beschäftigungstherapeut sind in die Verg.Gr. Vc eingruppiert.
2
Schwierige Aufgaben sind z. B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in der Psychiatrie oder Geriatrie.
3
Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
4
Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der für Beschäftigungstherapeuten geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.
5
Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter der Verantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
#

3.5
Diätassistentinnen

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Diätassistentinnen
VIII
2.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
VII
3.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung
VII
4.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung
VI b
5.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen1 2
VI b
6.
Diätassistentinnen
VI b
  1. mit staatlicher Anerkennung als Diätküchenleiterin (§ 19 RdErl.RuPr Mdl. vom 5. April 1937), die als Diätküchenleiterinnen tätig sind
  2. ohne staatliche Anerkennung als Diätküchenleiterin, die als Diätküchenleiterinnen tätig sind, nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
7.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 200 Diätvollportionen täglich hergestellt werden, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind3
VI b
8.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 50 Diätvollportionen täglich hergestellt werden3
VI b
9.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 5, 6, 7 und 8 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
V c
10.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
V c
11.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen1
V c
12.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 200 Diätvollportionen täglich hergestellt werden3
V c
13.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt werden, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind3
V c
14.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 11, 12 und 13 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
V b
15.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung als Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt werden3
V b
16.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung sowie mit zusätzlicher Ausbildung als Ernährungsberaterin und mit entsprechender Tätigkeit
V b
17.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassistentinnen eingesetzt sind4
V b
18.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 15, 16 und 17 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
IV b
19.
Diätassistentinnen mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätassistentinnen eingesetzt sind4 5
IV b
20.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 19 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
IV a
Anmerkungen:
1
Schwierige Aufgaben sind z. B. Diätberatung von einzelnen Patienten, selbständige Durchführung von Ernährungserhebungen, Mitarbeit bei Grundlagenforschung im Fachbereich klinische Ernährungslehre, Herstellung und Berechnung spezifischer Diätformen bei dekompensierten Leberzirrhosen, Niereninsuffizienz, Hyperlipidämien, Stoffwechsel-Bilanz-Studium, Maldigestion und Malabsorption, nach Shunt-Operationen, Kalzium-Test-Diäten, spezielle Anfertigung von Sonderernährung für Patienten auf Intensiv- und Wachstationen.
2
Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
3
  1. Schonkost ist keine Diätkost.
  2. Die Tätigkeitsmerkmale sich auch erfüllt, wenn statt 400, 200 bzw. 50 Diätvollportionen eine entsprechende Zahl von Teilportionen hergestellt wird. Hierbei werden die Teilportionen mit dem Teilbetrag der Diätvollportionen angesetzt, der dem Sachbezugswert nach Nr. 10 SR 2 a und Nr. 9 SR 2 b BAT-KF entspricht.
  3. Zu den Diätküchen zählen auch die Diätmilchküchen.
4
Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der für Diätassistentinnen geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.
5
Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter der Verantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
#

3.6
Krankengymnasten

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
1.
Mitarbeiter in der Tätigkeit von Krankengymnasten
VIII
2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
VII
3.
Krankengymnasten während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis
VII
4.
Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis
VI b
5.
Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen1 2
VI b
6.
Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
V c
7.
Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen.1
V c
8.
Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind
V c
9.
Mitarbeiter der Fallgruppen 7 und 8 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
V b
10.
Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Krankengymnasten oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
V b
11.
Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Krankengymnasten eingesetzt sind3
V b
12.
Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind3 4
V b
13.
Mitarbeiter der Fallgruppen 10, 11 und 12 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
IV b
14.
Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Krankengymnasten eingesetzt sind3 4
IV b
15.
Leitende Krankengymnasten, denen mindestens 16 Krankengymnasten oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind5
IV b
16.
Mitarbeiter der Fallgruppen 14 und 15 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
IV a
Anmerkungen:
1
Schwierige Aufgaben sind z. B. Krankengymnastik nach Lungen- oder Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittslähmung, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, nach Verbrennungen, in Psychiatrie oder Geriatrie, nach Einsatz von Endoprothesen.
2
Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit umfasst.
3
Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der für Krankengymnasten geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.
4
Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter der Verantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
5
Leitende Krankengymnasten sind Krankengymnasten, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine physiotherapeutische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
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3.7
Logopäden

(Gehilfen für die Behandlung von Sprach- und Stimmgeschädigten)
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
1.
Mitarbeiter in der Tätigkeit von Logopäden
VIII
2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
VII
3.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung
VII
4.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung
VI b
5.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen1 2
VI b
6.
Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
V c
7.
Logopäden mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen1
V c
8.
Mitarbeiter der Fallgruppe 7 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
V b
Anmerkungen:
1
Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung von Kehlkopflosen, von Patienten nach Schlaganfällen oder Gehirnoperationen, von schwachsinnigen Patienten, von Aphasiepatienten, von Patienten mit spastischen Lähmungen im Bereich des Sprachapparates.
2
Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
#

3.8
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister28#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
 1.
Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder von Masseuren und medizinischen Bademeistern1
IX
 2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.Gr. IX
IX a
 3.
Mitarbeiter der Fallgruppe 2 nach einjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
VIII
 4.
Masseure mit entsprechender Tätigkeit
VIII
 5.
Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit
VIII
 6.
Mitarbeiter der Fallgruppe 4 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
VII
 7.
Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach zweieinhalbjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
VII
 8.
Masseure mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, nach sechsmonatiger Bewährung in dieser Tätigkeit2
VII
 9.
Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen2
VII
10.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
VII
11.
Mitarbeiter der Fallgruppen 8, 9 und 10 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
VI b
12.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind und die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen2
VI b
13.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens vier Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
VI b
14.
Mitarbeiter der Fallgruppen 12 und 13 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
V c
15.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens acht Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Mitarbeiter in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
V c
16.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind3
V c
17.
Mitarbeiter der Fallgruppen 15 und 16 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
V b
18.
Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind3 4
V b
19.
Mitarbeiter der Fallgruppe 18 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
IV b
Anmerkungen:
1
Das Tätigkeitsmerkmal umfasst auch die Kneippbademeister, sofern nicht ein anderes Tätigkeitsmerkmal gilt, weil der Kneippbademeister z. B. die Berufsbezeichnung „Masseur“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“ auf Grund staatlicher Erlaubnis führen darf.
2
Schwierige Aufgaben sind z. B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern bei Herz- und Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.
3
Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der für Masseure bzw. für Masseure und medizinische Bademeister geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.
4
Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter der Verantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
#

3.96
Medizinisch-technische Assistentinnen und Gehilfinnen29#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
 1.
Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit und sonstige Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
VIII
 2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
VII
 3.
Medizinisch-technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis
VII
 4.
Medizinisch-technische Gehilfinnen mit staatlicher Prüfung nach zweisemestriger Ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen, soweit diese nicht den medizinisch-technischen Assistentinnen vorbehalten sind, und sonstige Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit1 2
VI b
 5.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis
VI b
 6.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen1 2
VI b
 7.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 6 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
V c
 8.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
V c
 9.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen2:
V c
Wartung und Justierung von hochwertigen und schwierig zu bedienenden Messgeräten (z. B. Autoanalyzern) und Anlage der hierzu gehörenden Eichkurven, Bedienung eines Elektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikroskopie
Quantitative Bestimmung von Kupfer und Eisen, Bestimmung der Eisenbindungskapazität, schwierige Hormonbestimmungen, schwierige Fermentaktivitätsbestimmungen, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen Virusisolierungen oder ähnlich schwierige mikrobiologische Verfahren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen (z. B. Coombs-Test, Blutgruppen-Serologie) Vorbereitung und Durchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust- oder Bauchhöhle Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, Encephalographien, Ventrikulographien, schwierigen intraoperativen Röntgenaufnahmen
10.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 9 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
V b
11.
Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen oder sonstige Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
V b
12.
Medizinisch-technische Assistentinnen, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen eingesetzt sind3
V b
13.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 11 und 12 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
IV b
14.
Medizinisch-technische Assistentinnen, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen eingesetzt sind3 4
IV b
15.
Leitende medizinisch-technische Assistentinnen, denen mindestens 16 medizinisch-technische Assistentinnen, medizinisch-technische Gehilfinnen oder sonstige Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind5
IV b
16.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 14 und 15 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten
IV a
Anmerkungen:
1
Schwierige Aufgaben sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet, ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.
2
Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
3
Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der für medizinisch-technische Assistentinnen geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.
4
Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter der Verantwortung des Leiters der Lehranstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
5
Leitende medizinisch-technische Assistentinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Assistentinnen, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine Laboratoriumsabteilung oder für eine radiologische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.
6
Mitarbeiterinnen, die die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz – MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) besitzen, sind bis zu einer anderweitigen Regelung nach den Tätigkeitsmerkmalen dieser Berufsgruppe für medizinisch-technische Assistentinnen eingruppiert.
Dies gilt in Verbindung mit den Übergangsvorschriften des MTA-Gesetzes bei entsprechender Tätigkeit auch für diejenigen Mitarbeiterinnen, die eine nach den Regeln der ehemaligen DDR erteilte Erlaubnis als medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik besitzen. Für diese Mitarbeiterinnen werden für den Aufstieg nach den Fallgruppen 2 bis 5, 7 bis 10, 13 und 16 bei der Feststellung der anrechenbaren Zeiten nur Zeiten ab dem 1. Januar 1994, dem Termin für das Wirksamwerden der durch das MTA-Gesetz erfolgten Gleichstellung, berücksichtigt.
#

3.10
Orthoptistinnen

(Gehilfinnen für die Behandlung von Sehgeschädigten)
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
 1.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Orthoptistinnen
VIII
 2.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit1
VII
 3.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung während der ersten sechs Monate der Berufsausbildung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung1
VII
 4.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung1
VI b
 5.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen1 2 3
VI b
 6.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 5 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit1 2 3
V c
 7.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschluss der genannten Fachausbildung, die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen1 2
V c
 8.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 7 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit1 2
V b
 9.
Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijähriger Fachausbildung an Universitätskliniken oder medizinischen Akademien mit Prüfung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Orthoptistinnen oder Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Orthoptistinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1
V b
10.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 9 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten1
IV b
Anmerkungen:
1
Mitarbeiterinnen, die am 1. Juli 1971 im Arbeitsverhältnis standen und bis dahin bei demselben Arbeitgeber ein Tätigkeitsmerkmal für „Orthoptistinnen mit Prüfung“ in der bis zum 30. Juni 1971 geltenden Fassung erfüllten, ohne die staatliche Anerkennung oder eine mindestens zweijährige Fachausbildung an einer Universitätsklinik oder medizinischen Akademie zu besitzen, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen für Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung eingruppiert.
2
Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung eingefahrener beidäugiger Anomalien, exzentrischer Fixationen und Kleinstanomalien.
3
Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
#

3.11
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
1.
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der Berufsausbildung nach erlangter staatlicher Erlaubnis
VII
2.
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis
VI b
3.
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen1 2
VI b
4.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 3 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit1 2
V c
5.
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder Apothekenhelferinnen mit Tätigkeiten mindestens der Verg.Gr. VII durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind3
V b
6.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 5 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit3
IV b
Anmerkungen:
1
Schwierige Aufgaben sind z. B.:
in der chemisch-physikalischen Analyse: gravimetrische, tritrimetrische und photometrische Bestimmungen einschließlich Komplexometrie, Leitfähigkeitsmessungen und chromatographische Analysen;
in der Pflanzenanalyse: Anfertigung mikroskopischer Schnitte; schwierige Identitäts- und Reinheitsprüfungen nach dem Deutschen Arzneibuch (Chemikalien, Drogen);
Herstellung und Kontrolle steriler Lösungen der verschiedensten Zusammensetzungen in größerem Umfang unter Verwendung moderner Apparaturen;
Herstellung von sonstigen Arzneimitteln in größerem Umfang unter Verwendung moderner in der Galenik gebräuchlicher Apparaturen (Suppositorien, Salben, Pulvergemische, Ampullen, Tabletten u. a.);
Herstellung von Arzneizubereitungen nach Rezept oder Einzelvorschrift.
2
Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
3
Den Apothekenhelferinnen mit Abschlussprüfung stehen Drogisten mit Abschlussprüfung gleich.
#

4.
Handwerk, Technik, Landwirtschaft, Hauswirtschaft

#

4.1
Handwerker30#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
 1.
Handwerker mit Facharbeiterbrief oder Gesellenprüfung1
VIII
 2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in Verg.Gr. VIII
VII
 3.
Handwerker mit Facharbeiterbrief oder Gesellenprüfung in Stellen mit größerer Verantwortung
VII
 4.
Maschinenmeister an kleinen und einfachen Maschinenanlagen1 2 3
VII
 5.
Meister mit mindestens zweijähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter, die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen1 2 3
VII
 6.
Mitarbeiter der Fallgruppen 3 bis 5 nach sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
VI b
 7.
Maschinenmeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert1 2 3
VI b
 8.
Meister mit mindestens zweijähriger Tätigkeit als Meister in der Verg.Gr. VII, Fallgruppe 5, oder einer entsprechenden Tätigkeit, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen1 2 3
VI b
 9.
Handwerks- und Industriemeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert1 2 3
VI b
10.
Mitarbeiter der Fallgruppen 7 und 8 nach sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
V c
11.
Mitarbeiter der Fallgruppe 9 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
V c
12.
Maschinenmeister an großen und wichtigen Maschinenanlagen1 2 3
V c
13.
Meister mit mindestens dreijähriger Tätigkeit als Meister in der Verg.Gr. VI b Fallgruppe 10 oder einer entsprechenden Tätigkeit, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind1 2 3
V c
14.
Handwerks- und Industriemeister, die sich aus der Fallgruppe 9 dadurch herausheben, dass sie in einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß an Verantwortung beschäftigt sind1 2 3
V c
15.
Handwerks- und Industriemeister, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind1 2 3
V c
16.
Mitarbeiter der Fallgruppen 12 und 13 nach sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
V b
17.
Mitarbeiter der Fallgruppen 14 und 15 nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
V b
Anmerkungen:
1
Mitarbeiter im handwerklichen Erziehungsdienst werden nach den Tätigkeitsmerkmalen unter Nr. 2.13 – Mitarbeiter im handwerklichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst – eingruppiert.
2
  1. Handwerksmeister sind Mitarbeiter, die nach der Handwerksordnung die Bezeichnung Meister in Verbindung mit einem Handwerk oder mit einer Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem Handwerk hinweist, führen dürfen, nachdem sie die Meisterprüfung für das Handwerk vor einem bei einer Handwerkskammer gebildeten Prüfungsausschuss bestanden haben.
  2. Industriemeister sind die aus einem industriellen Ausbildungsberuf hervorgegangenen Facharbeiter, die vor einer Industrie- und Handelskammer die Industriemeisterprüfung bestanden haben.
  3. Meister und Maschinenmeister können – anders als Handwerks- und Industriemeister – auch Handwerker mit Facharbeiterbrief oder Gesellenprüfung sein, die keine Meisterprüfung bei einer der Kammern (vgl. Buchst. a und b) abgelegt haben, denen aber vom zuständigen Leitungsorgan auf Grund der von ihnen ausgeübten Funktionen innerbetrieblich die Bezeichnung eines Meisters oder Maschinenmeisters zuerkannt worden ist. Während von Meistern nach den Tätigkeitsmerkmalen stets die Erfüllung typischer Aufsichtsfunktionen gefordert wird, erstreckt sich die Tätigkeit eines Maschinenmeisters auf das Betreiben, die Wartung und Pflege (einschließlich kleinerer Reparaturen) bestimmter Maschinen oder Maschinenanlagen.
3
Diese Mitarbeiter erhalten eine Meisterzulage von monatlich 38,35 Euro. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
#

4.2
Kraftfahrer31#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
1.
Kraftfahrer mit abgeschlossener Lehre im Kraftfahrzeug- oder Schlosserhandwerk
VIII
2.
Kraftfahrer in Stellen mit besonderer Bedeutung
VIII
3.
Mitarbeiter der Fallgruppen 1 und 2 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.Gr. VIII
VII
4.
Kraftfahrer in Stellen mit besonderer Bedeutung und überdurchschnittlicher Beanspruchung
VII
5.
Mitarbeiter der Fallgruppe 4 nach sechsjähriger Bewährung in der Verg.Gr. VII
VI b
#

4.3
Techniker32#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
 1.
Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit1 2
VI b
 2.
Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang selbständig sind1 2 3
VI b
 3.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach fünfjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe
V c
 4.
Mitarbeiter der Fallgruppe 2 nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe
V c
 5.
Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbständig tätig sind1 2
V c
 6.
Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe
V b
 7.
Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbständig tätig sind und schwierige Aufgaben erfüllen1 2 6
V b
 8.
Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung1 4
V b
 9.
Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung1 4
IV b
10.
Mitarbeiter der Fallgruppe 9 nach achtjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
IV a
11.
Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 9 heraushebt1 4 5
IV a
12.
Mitarbeiter der Fallgruppe 11 nach achtjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
III
13.
Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung und mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 11 heraushebt1 4 5
III
14.
Mitarbeiter der Fallgruppe 13 nach zehnjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
II
15.
Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 13 heraushebt1 4 6
II
Anmerkungen:
1
Mitarbeiter die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert.
2
Unter „staatlich geprüften Technikern“ im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Mitarbeiter zu verstehen, die
  1. einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 und 18. Januar 1973 – GMBl. 1964 S. 347 und 1973 S. 158) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter Techniker“ oder „Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung“ mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder
  2. einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/ihrem Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter Techniker/staatlich geprüfte Technikerin“ erworben haben.
3
Der Umfang der selbständigen Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er mindestens ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
4
Unter „technischer Ausbildung“ im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigt, sowie der erfolgreiche Besuch einer Schule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen aufgeführt war, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen.
5
„Besondere Leistungen“ im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und entsprechende praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung voraussetzt sowie örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.
6
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:
für Mitarbeiter der Fallgruppe
nach folgender Frist in der jeweiligen Fallgruppe
Prozent
der Grundvergütung
der Stufe 4
der Vergütungsgruppe
7
sechsjähriger Bewährung
6
Vb
15
zehnjähriger Bewährung
6,5
II
#

4.41 2
Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen33#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
 1.
Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen mit Facharbeiterbrief oder Gehilfenprüfung
VIII
 2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII
VII
 3.
Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen mit Facharbeiterbrief oder Gehilfenprüfung in Stellen mit größerer Verantwortung
VII
 4.
Meister mit mindestens zweijähriger Tätigkeit als Gärtnergehilfen, die die Aufsicht über eine Gruppe von Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen3 7
VII
 5.
Verwalter kleiner Friedhöfe5
VII
 6.
Mitarbeiter der Fallgruppen 3 bis 5 nach sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
VI b
 7.
Meister mit mindestens zweijähriger Tätigkeit als Meister in der Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 4, oder einer entsprechenden Tätigkeit, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen3 7
VI b
 8.
Gärtnermeister mit entsprechender Tätigkeit (z. B. als Verwalter mittlerer Friedhöfe)3 5 7
VI b
 9.
Mitarbeiter der Fallgruppe 7 nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
V c
10.
Mitarbeiter der Fallgruppe 8 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
V c
11.
Meister mit mindestens dreijähriger Tätigkeit als Meister in der Verg.Gr. VI b, Fallgruppe 7, oder einer entsprechenden Tätigkeit, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt sind3 4 7
V c
12.
Gärtnermeister, die sich dadurch aus der Fallgruppe 8 herausheben, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortung beschäftigt sind3 4 7
V c
13.
Gärtnermeister, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt sind3 4 7
V c
14.
Gärtnermeister in der Stellung von Verwaltern größerer Friedhöfe3 5 7
V c
15.
Mitarbeiter der Fallgruppe 11 nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
V b
16.
Mitarbeiter der Fallgruppen 12 bis 14 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
V b
17.
Gärtnermeister, denen mehrere Gärtnermeister oder Meister, davon mindestens einer mit Tätigkeiten mindestens der Fallgruppen 11, 12 oder 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder die regelmäßig vergleichbare Arbeitskräfte von Unternehmen einzusetzen und zu beaufsichtigen haben3 6 7
V b
18.
Gärtnermeister in der Stellung von Verwaltern großer Friedhöfe3 5 6 7
V b
Anmerkungen:
1
Mitarbeiter im landwirtschaftlichen Erziehungsdienst werden nach den Tätigkeitsmerkmalen unter Nr. 2.13 – Mitarbeiter im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst – eingruppiert.
2
Leiter von Landwirtschafts- und Weinbaubetrieben werden nach den Bestimmungen des Teils II Abschn. E Unterabschnitt II (Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau) der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert.
3
  1. Gärtnermeister sind Mitarbeiter, die diese Bezeichnung nach den geltenden Ausbildungsordnungen führen dürften, nachdem sie die Gärtnermeisterprüfung vor einem entsprechenden Prüfungsausschuss bestanden haben.
  2. Meister können – anders als Handwerks- und Industriemeister – auch Handwerker oder Facharbeiter sein, die keine Meisterprüfung vor einer Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer abgelegt haben, denen aber vom zuständigen Leitungsorgan auf Grund der von ihnen ausgeübten Aufsichtsfunktion innerbetrieblich die Bezeichnung eines Meisters zuerkannt worden ist.
4
Arbeitsbereich im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Reviere (Bezirke) oder Betriebsstätten. Besonders schwierige Arbeitsbereiche im Sinne der Fallgruppen 17 und 19 sind solche, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen.
5
Kleine Friedhöfe sind bis zu 3 ha groß. Mittlere Friedhöfe umfassen eine Fläche von 3 ha bis 5 ha. Friedhöfe, die eine Fläche von 5 ha überschreiten, sind größere Friedhöfe. Große Friedhöfe umfassen eine Fläche von mehr als 15 ha. Verwaltet der Mitarbeiter mehrere Friedhöfe, ist deren Gesamtfläche maßgebend.
6
Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in ihrer Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 8 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe V b.
7
Diese Mitarbeiter erhalten eine Meisterzulage von monatlich 38,35 Euro. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
#

4.5
Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaft34#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
 1.
Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst sowie in der Materialverwaltung mit einer mindestens zweijährigen Ausbildung und Abschlussprüfung (z. B. Wäscherinnen, Plätterinnen, Näherinnen, Hauswirtschaftshelferinnen)
VIII
 2.
Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst sowie in der Materialverwaltung mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung und Abschlussprüfung in entsprechender Tätigkeit1
VIII
 3.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach fünfjähriger Bewährung in der Verg.Gr. VIII
VII
 4.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung in der Verg. Gr. VIII
VII
 5.
Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst sowie in der Materialverwaltung mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung und Abschlussprüfung als Leiterinnen größerer Arbeitsbereiche1
VII
 6.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und Mitarbeiterinnen mit Meisterprüfung im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst (z. B. Hauswirtschaftsmeisterinnen, Küchenmeisterinnen, Wäscherei- und Plättmeisterinnen) in entsprechender Tätigkeit2
VII
 7.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und Mitarbeiterinnen mit Meisterprüfung im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst (z. B. Hauswirtschaftsmeisterinnen, Küchenmeisterinnen, Wäscherei- und Plättmeisterinnen) als Leiterinnen eines Teilbereiches (z. B. Küchen, Wäschereien)
VII
 8.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 5 und 6 nach sechsjähriger Bewährung in der Verg. Gr. VII
VI b
 9.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 7 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.Gr. VII
VI b
10.
Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und Mitarbeiterinnen mit Meisterprüfung im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst (z. B. Hauswirtschaftsmeisterinnen, Küchenmeisterinnen, Wäscherei- und Plättmeisterinnen) in Stellen mit besonderer Verantwortung2
VI b
11.
Staatlich geprüfte Oekotrophologinnen/Staatlich geprüfte Hauswirtschaftsleiterinnen mit entsprechender Tätigkeit
VI b
12.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 10 und 11 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen oder einer entsprechenden Tätigkeit3
V c
13.
Staatlich geprüfte Oekotrophologinnen/Staatlich geprüfte Hauswirtschaftsleiterinnen in Stellen mit besonderer Verantwortung
V c
14.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 13 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.Gr. V c
V b
15.
Dipl.-Oekotrophologinnen/Betriebswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit
V b
16.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 15 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.Gr. V b3
IV b
17.
Dipl.-Oekotrophologinnen/Betriebswirtschaftsleiterinnen mit staatlicher Prüfung in Stellen mit besonderer Verantwortung
IV b
18.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 17 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
IV a
Anmerkungen:
1
Zu den Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals zählen auch Hauswirtschafterinnen im städtischen Bereich, Hauswirtschafterinnen im ländlichen Bereich und Hauswirtschafterinnen, die nach den vor dem 1. September 1979 gültigen Bestimmungen über die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft ausgebildet wurden.
2
Küchenmeisterinnen sind Mitarbeiterinnen, die bei der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als Küchenmeisterinnen bestanden haben. Den Küchenmeisterinnen können Köchinnen mit Abschlussprüfung nach sechsjähriger Berufsausübung als Köchin gleichgestellt werden.
3
Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:
für Mitarbeiter der Fallgruppe
nach folgender Frist in der jeweiligen Fallgruppe
Prozent
der Grundvergütung
der Stufe 4
der Vergütungsgruppe
12
vierjähriger Tätigkeit
5
Vc
16
sechsjähriger Tätigkeit
5
IV b
#

4.61 2
Hausmeister35#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
1.
Hausmeister
IX
2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.Gr. IX
IX a
3.
Mitarbeiter der Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung in der Verg. Gr. IX a
VIII
4.
Hausmeister mit abgeschlossener Berufsausbildung3
VIII
5.
Mitarbeiter der Fallgruppe 4 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.Gr. VIII
VII
Anmerkungen:
1
Für die Eingruppierung von Schulhausmeistern gelten die Bestimmungen für entsprechende Angestellte der Mitglieder der Arbeitgeberverbände im Lande Nordrhein-Westfalen, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören.
2
Werden zeitlich mindestens zur Hälfte handwerkliche oder technische Fähigkeiten in Anspruch genommen richtet sich die Eingruppierung nach den Berufsgruppen 4.1 und 4.3.
3
Für die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal gelten als abgeschlossene Berufsausbildung solche in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die dem Hausmeisterdienst dienlich sind.
Übergangsvorschrift:
Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach dieser Arbeitsrechtsregelung von einer Zeit einer Tätigkeit oder einer Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe ab wird die vor dem 1. Januar 1995 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn diese Arbeitsrechtsregelung bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
#

5.
Verwaltung

#

5.1
Mitarbeiter in der allgemeinen Verwaltung36#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
 1.
Mitarbeiter in der Verwaltung mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit
X
 2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.Gr. X
IX
 3.
Mitarbeiter in der Verwaltung mit einfacher Tätigkeit1
IX
 4.
Boten, Pförtner, Telefonisten
IX
 5.
Mitarbeiter der Fallgruppe 2 nach fünfjähriger Bewährung in der Verg.Gr. IX
IX a
 6.
Mitarbeiter der Fallgruppen 3 und 4 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.Gr. IX
IX a
 7.
Mitarbeiter der Fallgruppe 6 nach fünfjähriger Bewährung in der Verg.Gr. IX a
VIII
 8.
Mitarbeiter in der Verwaltung mit schwieriger Tätigkeit1
VIII
 9.
Boten und Pförtner mit schwieriger Tätigkeit sowie Telefonisten in großen Vermittlungsstellen
VIII
10.
Mitarbeiter der Fallgruppen 8 und 9 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.Gr. VIII
VII
11.
Mitarbeiter in der Verwaltung in Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern1
VII
12.
Mitarbeiter in der Verwaltung mit abgeschlossener Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten oder entsprechender Ausbildung in Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern
VII
13.
Mitarbeiter der Fallgruppe 11 nach fünfjähriger Bewährung in der Verg-Gr. VII
VI b
14.
Mitarbeiter der Fallgruppe 12 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.Gr. VII
VI b
15.
Mitarbeiter in der Verwaltung mit Prüfung für den mittleren kirchlichen Verwaltungsdienst oder gleichgestellter Ausbildung in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern2 3 4
VI b
16.
Mitarbeiter der Fallgruppe 15 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.Gr. VI b
V c
17.
Mitarbeiter in der Verwaltung mit Prüfung für den mittleren kirchlichen Verwaltungsdienst oder gleichgestellter Ausbildung in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zur Hälfte selbständige Leistungen erfordern2 3 6
V c
18.
Mitarbeiter der Fallgruppe 17 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.Gr. V c
V b
19.
Mitarbeiter in der Verwaltung mit Prüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst in Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und mindestens zur Hälfte selbständige Leistungen erfordern3 5 6
V b
20.
Mitarbeiter der Fallgruppe 19 nach zweijähriger Bewährung in der Verg-Gr. V b7
IV b
21.
Mitarbeiter in der Verwaltung mit Prüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst, die sich aus der Fallgruppe 19 dadurch herausheben, dass sie eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben3 6
IV b
22.
Mitarbeiter der Fallgruppe 21 nach vierjähriger Bewährung in der Verg.Gr. IV b
IV a
23.
Mitarbeiter in der Verwaltung mit Prüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst, die sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereiches aus der Fallgruppe 21 herausheben3 6 7
IV a
24.
Mitarbeiter in der Verwaltung mit Prüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 23 herausheben3 6 7
III
25.
Mitarbeiter in der Verwaltung mit Prüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst, die sich durch das Maß der Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereichs und den damit verbundenen Verantwortungsgrad aus der Fallgruppe 24 herausheben3 6
III
26.
Mitarbeiter der Fallgruppe 25 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe8
II
Anmerkungen:
1
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal werden auch die Mitarbeiter in Hausdruckereien eingruppiert.
2
Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch Mitarbeiter eingruppiert, die den Lehrgang I nach der Ordnung für die Verwaltungslehrgänge der Evangelischen Kirche von Westfalen (RS.W 665) erfolgreich absolviert haben. In der Evangelischen Kirche im Rheinland gilt dies, soweit diese Mitarbeiter nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste und Zweite kirchliche Verwaltungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (RS.R 980) den Mitarbeitern mit abgeschlossener Erster kirchlicher Verwaltungsprüfung gleichgestellt werden.
3
Das Prüfungserfordernis gilt nicht für Krankenhäuser und sonstige diakonische Anstalten und Einrichtungen, die von freien Rechtsträgern unterhalten werden. Bei Verwaltungsmitarbeitern in Krankenhäusern und sonstigen diakonischen Anstalten und Einrichtungen, die von kirchlichen Körperschaften unterhalten werden kann aus besonderen Gründen vom Landeskirchenamt Befreiung vom Prüfungserfordernis erteilt werden.
4
Für die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal kann bei Mitarbeitern, die sich durch herausragende Kenntnisse und Leistungen auszeichnen nach Vollendung des 35. Lebensjahres und mindestens zehnjähriger Berufserfahrung als Verwaltungsangestellte in Tätigkeiten mindestens der Fallgruppe 11 von der Prüfung für den mittleren kirchlichen Verwaltungsdienst abgesehen werden.
5
Für die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal kann bei Mitarbeitern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Ausbildungsgang für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst erfüllen und sich durch herausragende Kenntnisse und Leistungen auszeichnen, nach Vollendung des 45. Lebensjahres und mindestens fünfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit mindestens der Fallgruppe 17 von der Prüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst abgesehen werden.
6
Für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland:
Verwaltungsmitarbeiter mit entsprechender Ausbildung im Angestelltenverhältnis, die die Aufgaben einer mit einem Kirchenbeamten besetzbaren Stelle wahrnehmen, sind wie folgt eingruppiert:
bei einer Stelle für einen
nach der Fallgruppe
Hauptsekretär
17
Inspektor
19
Oberinspektor
21
Amtmann
23
Amtsrat
24
Oberamtsrat
25
7
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:
für Mitarbeiter der Fallgruppe
nach folgender Frist in der jeweiligen Fallgruppe
Prozent
der Grundvergütung
der Stufe 4
der Vergütungsgruppe
20
sechsjähriger Tätigkeit
5
IV b
23
vierjähriger Bewährung
6
IV a
24
vierjähriger Bewährung
6
III
8
Ist die Grundvergütung, die dem Mitarbeiter für den ersten Monat der Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal zusteht, niedriger als die Summe der Grundvergütung und der Vergütungsgruppenzulage, die ihm im davorliegenden Monat in der Verg.Gr. III zustand, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage vermindert sich um die Hälfte des Betrages, um den seine Grundvergütung bei nach der Höhergruppierung eintretenden persönlichen und allgemeinen Anhebungen erhöht wird.
#

5.2
Mitarbeiter im Bücherei- und Archivdienst37#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
 1.
Mitarbeiter in Büchereien oder Archiven ohne Fachkenntnisse
VIII
 2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.Gr. VIII
VII
 3.
Mitarbeiter in Büchereien oder Archiven mit Fachkenntnissen
VII
 4.
Mitarbeiter der Fallgruppe 3 nach sechsjähriger Bewährung in der Verg.Gr. VII
VI b
 5.
Mitarbeiter in Büchereien oder Archiven in Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbständige Leistungen erfordern
VIb
 6.
Mitarbeiter in Büchereien oder Archiven, die die Ausbildung für den mittleren kirchlichen Büchereidienst mit Erfolg abgeschlossen haben (Büchereiassistenten)
VI b
 7.
Mitarbeiter der Fallgruppe 6 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.Gr. VI b
V c
 8.
Diplombibliothekare und Archivare mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst mit entsprechender Tätigkeit
V b
 9.
Mitarbeiter der Fallgruppe 8 nach vierjähriger Bewährung in der Verg.Gr. V b
IV b
10.
Diplombibliothekare und Archivare mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst mit überörtlichen Aufgaben, z. B. Beratung von nebenberuflich verwalteten Büchereien oder Mitarbeit in Ausbildungsseminaren
IV b
11.
Mitarbeiter der Fallgruppe 10 nach fünfjähriger Bewährung in der Verg.Gr. IV b
IV a
#

5.3
Mitarbeiter im Schreibdienst38#

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
1.
Mitarbeiterinnen im Schreibdienst
IX
2.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.Gr. IX
IX a
3.
Mitarbeiterinnen im Schreibdienst mit schwieriger Tätigkeit
VIII
4.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 3 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.Gr. VIII
VII
5.
Mitarbeiterinnen im Schreibdienst mit schwieriger und vielseitiger Tätigkeit
VII
6.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 5 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.Gr. VII1
VI b
7.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Sekretärinnen mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Qualifikation (z. B. Sekretärinnenausbildung) mit entsprechender Tätigkeit in großen Dienstbereichen oder Dienststellen mit besonderen Aufgaben2 3
VI b
8.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 7 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.Gr. VI b1
V c
Anmerkungen:
1
Als in die Verg-Gr. VII bzw. VI b eingruppiert gelten auch Mitarbeiterinnen, die vorher eine vergleichbare Vergütung erhalten haben.
2
Als große Dienstbereiche gelten solche, deren Leiterstelle mindestens nach Verg.Gr. IV a bzw. BesGr. A 11 bewertet ist. Dienststellen mit besonderen Aufgaben sind Superintendenturen und Dienststellen, in denen mindestens zwei Mitarbeiter mit abgeschlossener Hochschulausbildung (ausgenommen Pfarrer in Kirchengemeinden) in entsprechender Tätigkeit beschäftigt sind.
3
Bei Mitarbeiterinnen, die sich durch herausragende Kenntnisse und Leistungen auszeichnen, kann nach Vollendung des 35. Lebensjahres von dem Nachweis der förderlichen Qualifikation abgesehen werden.
#

6.
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung39#

#
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.
Gr.
1.
Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und mit entsprechender Tätigkeit1 2
II
2.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1
  1. mit zweiter Staatsprüfung oder zweiter theologischer Prüfung nach elfjähriger Bewährung in der Verg.Gr. II
  2. ohne zweite Staatsprüfung oder zweite theologische Prüfung nach fünfzehnjähriger Bewährung in der Verg.Gr. II
I b
3.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1, denen mindestens drei Mitarbeiter der Verg.Gr. II oder I b ständig unterstellt sind1 2
I b
4.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1, die sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenkreises aus der Fallgruppe 1 herausheben1 2
I b
5.
Mitarbeiter der Fallgruppe 1, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 4 herausheben1 2
I a
Anmerkungen:
1
Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert. Die Tätigkeiten dieser Mitarbeiter müssen solche sein, wie sie üblicherweise von „Mitarbeitern mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung“ ausgeübt werden.
2
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung setzt voraus, dass für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. vorgeschrieben ist.

#
1 ↑ Anlage 1 a neugefasst durch die Arbeitsrechtsregelung über die Allgemeine Vergütungsordnung zum BAT-KF für den Bereich der evangelischen Kirchen in Rheinland, Westfalen und Lippe vom 26. Mai 1982 (KABl. S. 107), geändert durch die Arbeitsrechtsregelungen vom 8. Juli 1982 (KABl. S. 220), 16. Dezember 1982 (KABl. 1983 S. 68), 22. August 1984 (KABl. S. 169), 6. Dezember 1984 (KABl. 1985 S. 29), 28. Oktober 1985 (KABl. 1986 S. 14) 23. Juni 1986 (KABl. S. 138), 10. September 1987 (KABl. S. 273), 21. Januar 1988 (KABl. S. 30), 14. April 1989 (KABl. S. 105) 17. August 1989 (KABl. S. 168), 20. September 1989 (KABl. S. 232), 26. Oktober 1989 (KABl. 1990 S. 24), 18. Januar 1990 (KABl. S. 72), 3. Dezember 1990 (KABl. 1991 S. 53), 1 3. Juni 1991 (KABl. S. 174), 26. Juli 1991 (KABl. S. 212), 10./11. September 1991 (KABl. S. 263), 31. Oktober 1991 (KABl. 1992 S. 1), 29. Januar 1992 (KABl. S. 78), 7. Mai 1992 (KABl. S. 146), 17. Juni 1992 (KABl. S. 185), 2. Juli 1992 (KABl. S. 235), 9. September 1992 (KABl. S. 236, 247), 5. Mai 1993 (KABl. S. 208), 2. September 1993 (KABl. S. 310), 26. Januar 1994 (KABl. S. 107), 25. Mai 1994 (KABl. S. 235), 24. August 1994 (KABl. S. 354), 2. November 1994 (KABl. 1995 S. 34), 16. Februar 1995 (KABl. S. 108), 5. Oktober 1995 (KABl. 1996 S. 8), 24. Januar 1996 (KABl. S. 88), 31. Juli 1996 (KABl. S. 244), 30. April 1997 (KABl. S. 200), 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) und 7. Oktober 2002 (KABl. S. 308).
#
2 ↑ Vorbem. 1, 6 und 7 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Juni 1992 (KABl. S. 185), Vorbem. 3 gestrichen, bisherige Vorbem. 4 bis 14 umnummeriert in Vorbem. 3 bis 13, Vorbem. 5 neugefasst, Vorbem. 6 und 7 geändert, neue Vorbem. 14 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Vorbem. 14 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Januar 1993 (KABl. S. 113), Vorbem. 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 1994 (KABl. S. 177), Vorbem. 13 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. August 1994 (KABl. S. 354), Vorbemerkung 13 neugefasst durch Arbeitsrechts­regelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108), Vorbem. 6 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkung ab 1. Januar 2002.
#
3 ↑ Berufsgruppe 1.1 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 10./11. September 1991 (KABl. S. 263), Anmerkung 7 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Fallgruppe 6 eingefügt, ehemalige Fallgruppen 6 bis 12 umnum­meriert in 7 bis 13, Anmerkung 7 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 1994 (KABl. S. 177) mit Wirkung ab 1. Juni 1994, Anmerkung 2 umbenannt in Anmerkung 2 Abs. 2, Abs. 1 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. August 1994 (KABl. S. 354) mit Wirkung ab 1. Oktober 1994, Anmerkung 7 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995, Fallgruppe 6 neugefasst, Anmerkung 6 eingefügt, ehem. Anmerkungen 6 und 7 umbenannt in 7 und 8 durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. Januar 1996 (KABl. S. 88) mit Wirkung ab 1. April 1996.
#
4 ↑ Berufsgruppe 1.2 Fallgruppen 3 und 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236).
#
5 ↑ Überschriften der Berufsuntergruppen 1.3.1 und 1.3.2 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Oktober 1985 (KABl. 1986 S. 14) mit Wirkung ab 1. Januar 1986, Fallgruppen 1 bis 3 eingefügt, die bisherigen Nrn. 1 bis 13 umnummeriert in Nr. 4 bis 16 durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juli 1991 (KABl. S. 212), Berufsuntergruppe 1.3.1 Fallgruppen 3, 13 und 16 geändert, Anmer­kungen 1 und 2 eingefügt, bisherige Anmerkungen 4 und 5 gestrichen, bisherige Anmerkungen 1 bis 3 umnummeriert in Anmer­kungen 3 bis 5, Anmerkung 6 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Oktober 1991 (KABl. 1992 S. 8), Berufsuntergruppen 1.3.1 und 1.3.2 Fallgruppe 1, Berufsuntergruppe 1.3.1 Fallgruppen 6, 10, 11, 14, 15 und 16, Berufsuntergruppe 1.3.2 Fallgruppe 11 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Berufsgruppe 1.3 neugefasst durch Arbeits­rechtsregelung vom 13. April 1994 (KABl. S. 178) mit Wirkung ab 1. Januar 1995, Anmerkungsziffer 7 in Fallgruppe 14 und Anmerkung 7 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. August 1994 (KABl. S. 354) mit Wirkung ab 1. Januar 1995, Anmerkung 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995.
#
6 ↑ Berufsgruppe 1.4 neugefasst mit Wirkung vom 1. August 1989 durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. August 1989 (KABl. S. 168), Fallgruppen 1, 3 und 5 bis 14 geändert, Anmerkung 3 eingefügt, bisherige Anmerkungen 3 bis 5 umbenannt in Anmerkungen 4 bis 6 mit Wirkung vom 1. August 1989 durch Arbeitsrechtsregelung vom 20. September 1989 (KABl. S. 232), Fallgruppen 3 und 5 geändert mit Wirkung vom 1. August 1989 durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Oktober 1989 (KABl. 1990 S. 24), Anmerkung 4 neugefasst mit Wirkung vom 1. April 1990 durch Arbeitsrechtsregelung vom 18. Januar 1990 (KABl. S. 72) Berufsgruppe 1.4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 10./11. September 1991 (KABl. S. 263), Fallgruppen 2, 4, 9, 10 und 13 sowie Anmerkung 7 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236) und Anmerkung 7 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995, Anmerkung 8 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 30. April 1997 (KABl. S. 200) mit Wirkung ab 1. Juli 1997.
#
7 ↑ Berufsgruppe 1.5 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. September 1993 (KABl. S. 310) und Anmerkung 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1 Mai 1995.
#
8 ↑ Berufsgruppe 1.6 neugefasst, Überschrift geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 1994 (KABl. S 235) mit Wirkung ab 1. Januar 1995, Anmerkung 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995.
#
9 ↑ Es müsste wohl richtigerweise „Fallgruppe 3“ heißen.
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10 ↑ Berufsgruppe 2.10 Fallgruppen 10, 12, 14 und 16 geändert Anmerkung 6 angefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Oktober 1989 (KABl. 1990 S. 24), neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. Juni 1991 (KABl. S. 174), Berufsgruppe 2.10 Anmerkung 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. Januar 1992 (KABl. S. 78) Fallgruppen 1 und 2 sowie Anmerkung 10 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Berufsgruppe 2.10 neugefasst und Bezeichnung der Berufsgruppe 2.10 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Mai 1993 (KABl. S. 208) und Anmerkung 12 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995, Fallgruppe 7 neugefasst, Fallgruppe 8 eingefügt, ehem. Fallgruppen 8 bis 32 umnummeriert in 9 bis 33, Anmerkung 12 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Juli 1996 (KABl. S. 244) mit Wirkung ab 1. August 1996.
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11 ↑ Berufsgruppe 2.11 Fallgruppe 15 geändert, Fallgruppe 16 eingefügt, bisherige Fallgruppen 16 bis 28 umbenannt in Fallgruppen 17 bis 29, neue Fallgruppen 19, 21, 22 und 24 sowie Anmerkung 2 Abs. 2 geändert mit Wirkung vom 1. Januar 1986 durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Oktober 1985 (KABl. 1986 S. 14), Anmerkung geändert mit Wirkung vom 1. August 1989 durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. August 1989 (KABl. S. 168), Fallgruppen 6 bis 10, 12 bis 14, 17 bis 20 und 23 bis 29 geändert, Anmerkung 6 eingefügt, bisherige Anmerkungen 6 bis 12 umbenannt in Anmerkungen 7 bis 13 mit Wirkung vom 1. April 1990 durch Arbeitsrechtsregelung vom 18. Januar 1990 (KABl. S. 72), Berufsgruppe 2.11 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juli 1991 (KABl. S. 212), Anmerkungen 3, 9 und 11 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Oktober 1991 (KABl. 1992 S. 1), Berufsgruppe 2.11 Anmerkung 3 Satz 1 und 2 neugefasst, Anmerkungen 9 und 11 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Oktober 1991 (KABl. 1992 S. 1), Fallgruppen 1, 2 und 21 sowie Anmerkung 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236) und Anmerkung 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995.
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12 ↑ Siehe jetzt § 27 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (Nr. 309).
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13 ↑ Berufsgruppe 2.12 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juli 1991 (KABl. S. 215), Fallgruppen 2, 4, 5, 7, 8 a, 8 b, 10, 11 und 15 sowie Anmerkung 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Berufsgruppe 2.12 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. September 1993 (KABl. S. 310) und Anmerkung 4 geändert durch Arbeitsrechts­regelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995, Berufsgruppe 2.12 neugefasst durch Arbeitsrechts­regelung vom 7. Oktober 2002 (KABl. S. 308).
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14 ↑ Berufsgruppe 2.13 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 10./11. September 1991 (KABl. S. 263), Anmerkung 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Anmerkung 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1 Mai 1995, Fallgruppe 3b geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 1995 (KABl. 1996 S. 8) mit Wirkung ab 1. Januar 1996.
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15 ↑ Berufsgruppe 2.20 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 10./11. September 1991 (KABl. S. 263).
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16 ↑ Berufsgruppe 2.30 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelungen vom 10./11. September 1991 (KABl. S. 263) und 2. Juli 1992 (KABl. S. 235), Fallgruppe 11 Anmerkung 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236) Anmerkungsziffer 8 in Fallgruppe 11 und Anmerkung 8 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. August 1994 (KABl. S. 354) mit Wirkung ab 1. Oktober 1994. Berufsgruppe 2.30 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. November 1994 (KABl. 1995 S 34) mit Wirkung ab 1. Januar 1995, Anmerkung 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995.
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17 ↑ Berufsgruppe 2.31 Fallgruppen 4, 5 und 8 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Fallgruppe 8 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. September 1993 (KABl. S. 310), Anmerkung 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995.
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18 ↑ Berufsgruppe 2.32 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. September 1993 (KABl. S. 310), Anmerkung 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995.
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19 ↑ Berufsgruppe 2.33 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 10./11. September 1991 (KABl. S. 263), Fallgruppen 1 und 2 sowie Anmerkung 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Anmerkung 3 geändert durch Arbeits­rechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. s. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995.
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20 ↑ Berufsgruppe 2.34 mit Wirkung vom 1. September 1990 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. Juni 1990 (KABl. S. 172), Berufsgruppe 2.34 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Oktober 1991 (KABl. 1992 S. 1), Fallgruppen 28 und 29 sowie Anmerkung 9 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Berufsgruppe 2.34 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 24 August 1994 (KABl S. 354) mit Wirkung ab 1. Oktober 1994, Anmerkung 9 geändert durch Arbeits­rechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995, Fallgruppen 12, 14 und 18 geändert durch Arbeits­rechtsregelung vom 5. Oktober 1995 (KABl. 1996 S. 8) mit Wirkung ab 1. Januar 1996.
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21 ↑ Berufsgruppe 2.40 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. August 1989 (KABl. S. 168), mit Wirkung vom 1. August 1989, Überschrift neugefasst, Fallgruppen 1 und 2 eingefügt, bisherige Fallgruppen 1 bis 16 umbenannt in Fallgruppen 3 bis 18 mit Wirkung vom 1. August 1989 durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Oktober 1989 (KABl. 1990 S. 24), Fallgruppe 6 a eingefügt, Fallgruppen 10, 14 und 17 geändert, Anmerkung 6 angefügt mit Wirkung vom 1. Februar 1991 durch Arbeitsrechtsregelung vom 3. Dezember 1990 (KABl. 1991 S. 53), Berufsgruppe 2.40 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Oktober 1991 (KABl. 1992 S. 1), Fallgruppe 12, Anmerkung 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Fallgruppen 8 und 11 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 1994 (KABl. S. 177) mit Wirkung ab 1. Juni 1994 und Anmerkung 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995.
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22 ↑ Berufsgruppe 2.41 Fallgruppe 18 geändert, Anmerkung 1 neugefasst, Anmerkung 8 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. August 1989 (KABl. S. 168) mit Wirkung vom 1. August 1989, Fallgruppen 9, 11, 13, 15 bis 18, 21 bis 27 geändert, Anmerkung 6 eingefügt, bisherige Anmerkungen 6 bis 9 umbenannt in Anmerkungen 7 bis 10 mit Wirkung vom 1. April 1990 durch Arbeits­rechtsregelung vom 18. Januar 1990 (KABl S. 72), Berufsgruppe 2.41 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Oktober 1991 (KABl. 1992 S. 1), Fallgruppen 1, 2 und 28 sowie Anmerkung 13 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236) und Anmerkung 13 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995.
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23 ↑ Berufsgruppe 2.42 Fallgruppe 11 geändert, Fallgruppe 12 eingefügt, bisherige Fallgruppen 12 bis 21 umbenannt in Fallgruppen 13 bis 22, neue Fallgruppen 14, 16, 17 und 20 geändert mit Wirkung vom 1. Januar 1986 durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Oktober 1985 (KABl. 1986 S. 15), Anmerkung 1 neugefasst, Anmerkung 7 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. August 1989 (KABl. S. 168) mit Wirkung vom 1. August 1989, Fallgruppen 6, 8 bis 10, 13 bis 15, 18 bis 22 geändert. Anmerkung 5 eingefügt, bisherige Anmerkungen 5 bis 8 umbenannt in Anmerkungen 6 bis 9 durch Arbeitsrechtsregelung vom 18. Januar 1990 (KABl. S. 72) mit Wirkung vom 1. April 1990, Berufsgruppe 2.42 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Oktober 1991 (KABl. 1992 S. 1) Fallgruppen 1, 2 und 23 sowie Anmerkung 11 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236) und Anmerkung 11 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995.
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24 ↑ Berufsgruppe 2.50 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juli 1991 (KABl. S. 215), Fallgruppen 2,4, 9, 11 und 13 sowie Anmerkung 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S 236), Anmerkung 5 geändert durch Arbeits­rechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995.
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25 ↑ Berufsgruppe 3.1 Anmerkung 1 mit Wirkung vom 1. Juli 1988 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. September 1987 (KABl. S. 273), Fallgruppen 1 und 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Anmerkung 1 gestrichen, Anmerkungen 2 bis 6 umbenannt in Anmerkungen 1 bis 5 durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Februar 2005 (KABl. S. 169).
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26 ↑ Berufsgruppe 3.2 Fallgruppe 1 geändert, Fallgruppe 2 eingefügt, bisherige Fallgruppe 2 umnummeriert in Fallgruppe 3 und neu­gefasst, bisherige Fallgruppen 3 bis 8 umnummeriert in Fallgruppen 4 bis 9 durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236).
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27 ↑ Berufsgruppe 3.4 Fallgruppen 3 bis 5, 7, 10 und 12 geändert, Anmerkung 1 eingefügt, bisherige Anmerkungen 1 bis 4 umbenannt in Anmerkungen 2 bis 5 durch Arbeitsrechtsregelung vom 18. Januar 1990 (KABl. S. 72) mit Wirkung vom 1. April 1990.
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28 ↑ Berufsgruppe 3.8 Fallgruppe 1 geändert, Fallgruppe 2 eingefügt, bisherige Fallgruppe 2 umnummeriert in Fallgruppe 3 und neu­gefasst, bisherige Fallgruppen 3–18 umnummeriert in Fallgruppen 4–19, neue Fallgruppen 6, 7, 11, 14, 17 und 19 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S 236).
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29 ↑ Anmerkung 6 zur Berufsgruppe 3.9 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 1994 (KABl. S. 235) mit Wirkung ab 1. Juli 1994.
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30 ↑ Berufsgruppe 4.1 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 10./11. September 1991 (KABl. S. 263), Fallgruppen 2, 3 und 4 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Fallgruppen 4 und 6 eingefügt, ehem. Fallgruppen 4 bis 21 umnummeriert in 5 bis 23 durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995, Fallgruppen 1 bis 6 gestrichen, verbleibende Berufsgruppe umnummeriert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkung ab 1. Januar 2002.
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31 ↑ Berufsgruppe 4.2 Fallgruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Fallgruppen 1 bis 3 gestrichen, verbleibende Berufsgruppe umnummeriert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkung ab 1. Januar 2002.
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32 ↑ Berufsgruppe 4.3 Anmerkung 2 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. August 1984 (KABl. S. 169) mit Wirkung vom 1. Oktober 1984, Berufsgruppe 4.3 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Oktober 1991 (KABl. 1992 S. 1), Fallgruppen 14 und 15 sowie Anmerkung 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Anmerkung 6 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. April 1994 (KABl. S. 177) mit Wirkung ab 1. Juli 1994, Anmerkung 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995.
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33 ↑ Berufsgruppe 4.4 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Oktober 1991 (KABl. 1992 S. 1), Fallgruppen 2, bis 5, Anmerkung 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236) Fallgruppen 4 und 6 eingefügt, ehem. Fallgruppen 4 bis 22 umnummeriert in 5 bis 24. Anmerkungen 4 und 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995, Fallgruppen 1 bis 6 gestrichen, verbleibende Berufsgruppe umnummeriert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkung ab 1. Januar 2002.
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34 ↑ Berufsgruppe 4.5 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. Juli 1982 (KABl. S. 220) mit Wirkung vom 1. Januar 1983, Fallgruppen 2 bis 6, 7, 10, 16, 17, 20, 22, 24 und 26 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236). Berufsgruppe 4.5 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Januar 1994 (KABl. S. 107) mit Wirkung vom 1. April 1994 und Anmerkung 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Mai 1995, Fallgruppen 1 bis 4 und 6 gestrichen, Fallgruppe 3 eingefügt, verbleibende Berufsgruppe umnummeriert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 2001 (KABl. S. 363) mit Wirkung ab 1. Januar 2002.
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35 ↑ Berufsgruppe 4.6 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 1994 (KABl. S. 235) mit Wirkung ab 1. Januar 1995, Fallgruppe 4 neugefasst, Anmerkung 3 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. Januar 1996 (KABl. S. 88) mit Wirkung ab 1. April 1996.
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36 ↑ Berufsgruppe 5.1 Fallgruppen 13, 15, 17, 18, 20, 21, 23, 24, 26, 27 und 29 geändert, Anmerkung 2 eingefügt, bisherige Anmerkungen 2 und 3 umbenannt in Anmerkungen 3 und 4 durch Arbeitsrechtsregelung vom 14. April 1989 (KABl. S. 105) mit Wirkung vom 1. Juni 1989, Berufsgruppe 5.1 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 7. Mai 1992 (KABl. S. 147), Fallgruppen 2 bis 6, 8, 9 und 26 sowie Anmerkung 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Anmerkungsziffer 7 in Fallgruppe 26 und Anmerkung 7 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. August 1994 (KABl S. 354) mit Wirkung ab 1. Oktober 1994, Anmerkung 5 eingefügt, bisherige Anmerkungen 5 bis 7 umnummeriert in 6 bis 8, ehem. Anmerkung 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Februar 1995 (KABl S. 108) mit Wirkung ab 1 Mai 1995.
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37 ↑ Berufsgruppe 5.2 Fallgruppen 2, 4, 7, 9 und 11 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236).
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38 ↑ Berufsgruppe 5.3 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juli 1991 (KABl. S. 214), Fallgruppen 1 und 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236), Anmerkung 3 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Oktober 1995 (KABl. 1996 S. 8) mit Wirkung ab 1. Januar 1996.
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39 ↑ Berufsgruppe 6 Fallgruppen 1, 2 a, 2 b und 3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. September 1992 (KABl. S. 236).