.

Geltungszeitraum von: 01.07.1994

Geltungszeitraum bis: 15.03.2017

Richtlinien
über die Zahlung von Honoraren bei Tagungen und Lehrgängen

Vom 28. April 1994

(KABl. S. 168)
geändert durch Beschlüsse der Kirchenleitung vom 16. Dezember 1995 (KABl. 1996 S. 51) und 14. Dezember 2001 (KABl. 2002 S. 12)

#
Für die Zahlung von Honoraren bei Tagungen und Lehrgängen, die von der Landeskirche oder ihren Einrichtungen getragen oder bezuschusst werden, gelten folgende Bestimmungen:
  1. Honorarsätze1#
    1. Referate (ggf. einschl. Aussprache) oder entsprechende Leistungen in einer Kursleitung oder Kursbegleitung
      halbtags bis 70 Euro, ganztags bis 140 Euro
    2. Leistungen wie nach a), die von Professoren und Professorinnen oder wissenschaftlichen oder künstlerischen Fachkräften mit entsprechender Qualifikation erbracht werden
      halbtags bis 215 Euro ganztags bis 430 Euro
    3. Lehrgangsmäßige Veranstaltungen, Unterricht und Vorträge bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (bis höchstens acht Unterrichtsstunden pro Tag)
      je Unterrichtsstunde (45 Minuten) bis 18 Euro
    4. Supervision2#, die von Supervisoren mit entsprechender Qualifikation durchgeführt wird (bis höchstens vier Einheiten pro Tag)
      je Einheit (90 Minuten) bei Einzelsupervision (bis 3 Personen)
      35 Euro bis 70 Euro
      bei Gruppensupervision (ab 4 Personen)
      je Teilnehmer 12 Euro bis 15 Euro, höchstens 120 Euro insgesamt
    Soweit der Zeitaufwand unterhalb der genannten Zeiteinheiten liegt, ist das Honorar entsprechend anteilig zu bemessen.
    Mit Referentinnen und Referenten, die ausschließlich oder überwiegend freiberuflich tätig sind, können höhere Honorarsätze vereinbart werden, wenn die Mehrkosten durch zusätzliche Einnahmen gedeckt werden.
  2. Ein Honorar darf nicht bezahlt werden
    1. für Andachten, Gottesdienste, Bibelarbeiten u. Ä.,
    2. an alle im landeskirchlichen Dienst stehenden Personen, es sei denn, dass die Vorbereitung mit Mehrarbeit über die regelmäßige Dienstzeit hinaus verbunden ist,
    3. an Personen, die aufgrund ihrer Dienstanweisung oder sonstiger Anordnung im Rahmen ihres Fachgebietes zu Leistungen nach I. verpflichtet sind.
  3. Vor jeder Honorarbewilligung ist zu prüfen, ob die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
  4. Den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden wird empfohlen, nach diesen Bestimmungen zu verfahren.
Diese Richtlinien treten am 1. Juli 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen über die Zahlung von Honoraren bei Tagungen und Lehrgängen vom 3. Dezember 1987 außer Kraft.

#
1 ↑ Honorarsätze geändert durch Beschluss der Kirchenleitung vom 14. Dezember 2001 (KABl. 2002 S. 12).
#
2 ↑ Supervision ist die persönliche und fachliche Qualifikation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ihr berufliches Handeln durch einen angeleiteten Prozess gemeinsamer Reflexion der beruflichen Praxis. Sie soll dem Gewinn größerer Identität in der Berufsrolle und größerer Kompetenz im Umgang mit dem jeweiligen Klientel dienen.