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Geltungszeitraum von: 16.05.2006

Geltungszeitraum bis: 01.09.2016

Satzung
des Diakonischen Werkes
der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V.

In der Fassung vom 16. Mai 2006

(KABl. S. 254)

Unter dem Namen Rheinischer Provinzial-Ausschuss für Innere Mission wurde im Jahre 1849 „ein zur Rettung des evangelischen Volkes aus seiner geistlichen und leiblichen Not in Verbindung mit der Evangelischen Kirche arbeitender freier Verein“ gegründet und durch königliche Kabinettsorder vom 10. November 1892 mit den Rechten einer juristischen Person ausgestattet. Er verfolgte den Zweck, „im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland die Gesamtinteressen der Inneren Mission im Sinne Johann Hinrich Wicherns wahrzunehmen und zu fördern“.
Das im Jahre 1946 mit dem Ziel des Kirchlichen Wiederaufbaus und der Allgemeinen Nothilfe gegründete Hilfswerk der Evangelischen Kirche im Rheinland wurde getragen von der Landeskirche, den Kirchenkreisen und ihren Gemeinden. Es hatte sich in Erfüllung des diakonischen Auftrags der Kirche vornehmlich die Aufgabe gestellt, „die Gemeinden ständig zu mahnen, dass einer des anderen Last trage, die Notstände der Zeit zu lindern und zu beheben und notleidenden Kirchen in aller Welt Fürbitte und Hilfe zu leisten“.
Innere Mission und Hilfswerk haben sich am 18. Januar 1963 zu einem gemeinsamen Werk zusammengeschlossen. Es führt den Namen „Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland“.
Die Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Sie geschieht in der Bindung an die Heilige Schrift und in Übereinstimmung mit dem Grundartikel der Evangelischen Kirche im Rheinland. Das Diakonische Werk der EKiR e.V. hat folgende Satzung:
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland hat die Rechtsform des Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Das Diakonische Werk soll in der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Dienst der Liebe in der Nachfolge Christi aufrufen und den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Einrichtungen und Werken bei der Gestaltung dieses Dienstes helfen.
( 2 ) Es fasst die Träger diakonisch-missionarischer Arbeit ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform zu gegenseitiger Unterstützung und zur Durchführung und Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben zusammen. Es kann Aufgaben auf diakonisch-missionarischem Gebiet auch unmittelbar wahrnehmen.
( 3 ) Als anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege arbeitet das Diakonische Werk mit den Organen der Öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der gesetzlichen Sozialversicherungen sowie der Freien Wohlfahrtspflege zusammen und vertritt diesen gegenüber und in der Öffentlichkeit die diakonisch-missionarische Arbeit im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland.
( 4 ) Vor der Stellungnahme zu Grundsatzfragen, vor der Übernahme neuer Aufgabengebiete und in Fragen der Abgrenzung der Arbeit im diakonisch-missionarischen Bereich ist die Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland zu konsultieren.
( 5 ) Das Diakonische Werk pflegt die Zusammenarbeit mit den Trägern des diakonisch-missionarischen Dienstes im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Ökumene. Auf der Bekenntnisgrundlage der Präambel dieser Satzung wendet es sich allen Menschen ohne Rücksicht auf Rasse, Nationalität und Glauben zu.
( 6 ) Das Diakonische Werk unterstützt die Einrichtungen und Gemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
insbesondere
in der Pflege, Begleitung und im Zusammenleben
  • von und mit Kindern, Jugendlichen, alten Menschen und Familien,
  • von und mit Kranken und Menschen mit Behinderungen,
  • von und mit gefährdeten Menschen und Migrantinnen und Migranten,
auf allen Gebieten der Jugend- und Sozialhilfe sowie im Bereich des Gesundheitswesens,
  • in der Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  • in der Gesellschaftlichen Diakonie und Sozialpolitik,
  • in der Ökumenischen Diakonie sowie
  • in der Öffentlichkeitsarbeit.
Es berät seine Mitglieder in fachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Es nimmt Anregungen seiner Mitglieder auf und fördert den Austausch.
( 7 ) Zu der praktischen Arbeit des Diakonischen Werkes tritt ihre theoretische Grundlegung und Überprüfung auf allen Fachgebieten diakonisch-missionarischer Arbeit, insbesondere in theologischer, rechtlicher und sozialwissenschaftlicher Hinsicht. Das Diakonische Werk hält hierbei Verbindung mit anderen kirchlichen Einrichtungen.
( 8 ) Das Diakonische Werk ist in der pluralistischen Gesellschaft in Europa offen für den Dialog zwischen den Religionen mit dem Ziel, das friedliche und sozial gerechte Zusammenleben aller Menschen zu fördern.
( 9 ) Das Diakonische Werk kann Hilfebedürftigen auch in Einzelfällen Unterstützung gewähren.
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§ 3
Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband

( 1 ) Das Diakonische Werk erfüllt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Das Diakonische Werk ist Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 4
Mitgliedschaft und Rechte der Mitglieder

(1)
  1. Die Evangelische Kirche im Rheinland, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden sind Mitglieder aufgrund des Kirchengesetzes vom 18. Januar 1963 (KABl. S. 203).
  2. Ferner können Mitglieder solche juristischen Personen sein, die Zweck und Aufgaben des Diskonischen Werkes anerkennen und fördern sowie bereit sind, die Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen, und zwar insbesondere:
  1. sonstige Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen und Werke,
  2. überörtliche Zusammenschlüsse von Einrichtungen bestimmter Fachgebiete (Fachverbände) sowie
  3. evangelische Berufsverbände und Zusammenschlüsse von Mitarbeitenden der Diakonie,
    die im Gebiet des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland tätig sind und die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
    Nach der Satzung, Stiftungsurkunde oder sonstigen Verfassung sowie nach der tatsächlichen Geschäftsführung muss Aufgabe der Organisation oder Einrichtung die Erfüllung diakonisch-missionarischen Dienstes auf der Grundlage des Evangeliums sein, und zwar im Rahmen der Evangelischen Kirche im Rheinland oder einer evangelischen Freikirche oder in ökumenischer Trägerschaft; ebenso müssen die Bedingungen für die Anerkennung als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung erfüllt sein.
(2)
  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern gemäß Absatz 1 b) entscheidet der Vorstand; im Falle der Ablehnung ist die Anrufung des Diakonischen Rates zulässig, dessen Entscheidung über das Aufnahmegesuch endgültig ist.
  2. Mitglieder gemäß Absatz 1 b), die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen oder in sonstiger Weise den Interessen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland zuwiderhandeln, können auf Vorschlag des Vorstandes durch den Diakonischen Rat ausgeschlossen werden.
  3. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Diakonischen Werk nur mit Wirkung für den Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
( 3 ) Über die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland wird den Mitgliedern auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt. Die Mitglieder sind berechtigt, das Zeichen des Werkes zu führen.
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§ 5
Pflichten der Mitglieder

(1)
  1. Die Satzungen und sonstigen Ordnungen der Mitglieder müssen den Mindestanforderungen entsprechen, die für den Bereich des Diakonischen Werkes gelten.1# Die Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 a) müssen die Satzung der von ihnen unterhaltenen Diakonischen Einrichtungen, die Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 b) müssen ihre Satzung dem Werk in Abschrift einreichen.
    Von jeder Satzungsänderung ist dem Werk Mitteilung zu machen.
  2. Die Mitglieder gemäß die Mitarbeitenden nach Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, die in einem kirchengesetzlich anerkannten Verfahren gesetzt werden, welches auf strukturellem Gleichgewicht der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite beruht.
  3. Die Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen zusätzlich zu versichern.
  4. Die Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 b) sind verpflichtet, Mitarbeitervertretungen nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen der Evangelischen Kirche im Rheinland in seiner jeweiligen vom Diakonischen Rat des Diakonischen Werkes übernommenen Fassung zu bilden.
  5. Die Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 b) sind verpflichtet, die Rahmenbestimmungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Rechtsvorschriften der Evangelischen Kirche im Rheinland in ihrer jeweiligen vom Diakonischen Rat des Diakonischen Werkes übernommenen Fassung anzuwenden, soweit dem keine zwingenden Gründe im Einzelfall entgegenstehen.
  6. Die Jahresrechnungen der Diakonischen Einrichtungen sind regelmäßig durch die Prüfungsgesellschaft für Kirche und Diakonie im Rheinland, eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine andere geeignete Prüferin oder einen anderen geeigneten Prüfer zu prüfen. Von den Verpflichtungen nach Buchstaben b) bis e) kann der Vorstand des Diakonischen Werkes im Einvernehmen mit dem Personalausschuss gemäß § 14 Absatz 2 der Satzung auf Antrag eines Mitgliedes Ausnahmen zulassen. Bei Ablehnung kann das Mitglied innerhalb eines Monats Widerspruch erheben, über den der Diakonische Rat endgültig entscheidet. Freikirchen können nach vorheriger Anzeige gleichwertige eigene Regelungen anwenden. Ist eine Einrichtung von der Verpflichtung der Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts gemäß b) freigestellt, so ist dies der Mitarbeitervertretung schriftlich bekanntzugeben
( 2 ) Das Diakonische Werk erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge nach einer vom Diakonischen Rat festzulegenden Beitragsordnung.
( 3 ) Gegenüber Mitgliedern, die den Mitgliedschaftspflichten nach Absatz 1 und 2 nicht nachkommen, sind nach erfolgloser Erinnerung durch den Vorstand folgende Maßnahmen zulässig:
  1. Ermahnung durch den Vorstand oder
  2. Feststellung durch den Vorstand, dass die Mitgliedschaftsrechte ganz oder teilweise ruhen, oder
  3. Ausschluss durch den Diakonischen Rat gemäß § 4 Absatz 2 b).
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§ 6
Gastmitglieder

( 1 ) Träger von Einrichtungen, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht vollständig erfüllen, jedoch bestrebt sind, im Sinne evangelischer Diakonie zu wirken, können zum Diakonischen Werk in ein Gastverhältnis treten.
( 2 ) Über die Zulassung als Gastmitglied entscheidet der Diakonische Rat endgültig. Er kann hierfür im Einzelfall Bedingungen festsetzen, insbesondere die Aufnahme ins Gastverhältnis von der Einsetzung eines Kuratoriums abhängig machen, das die Durchführung der Arbeit im Sinne evangelischer Diakonie gewährleistet.
( 3 ) Gastmitglieder sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
( 4 ) Gastmitglieder sind verpflichtet, Beiträge in Höhe der entsprechenden Mitgliedsbeiträge zu leisten. Sie sind berechtigt, an der allgemeinen Unterrichtung, Beratung und Förderung durch das Diakonische Werk teilzunehmen; die Förderung ihrer Einrichtung durch Zuschüsse des Diakonischen Werkes ist jedoch ausgeschlossen.
( 5 ) Gastmitglieder sind grundsätzlich nicht berechtigt, das Zeichen des Diakonischen Werkes zu führen; aus besonderen Gründen kann der Diakonische Rat widerruflich Ausnahmen zulassen.
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§ 7
Regionale Gliederung

( 1 ) Die diakonisch-missionarischen Dienste, Einrichtungen und Werke sollen sich ungeachtet des Sitzes ihres Trägers und ihrer Rechtsform zu örtlichen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen, die sich in übergreifenden Interessen aller Träger einstimmig äußern können.
Diese Arbeitsgemeinschaften können auf der Ebene von Kirchenkreisen oder kirchenkreisübergreifend gebildet werden.
( 2 ) Das Diakonische Werk unterstützt die Bildung und die Arbeit der örtlichen Arbeitsgemeinschaften.
Die Arbeitsgemeinschaften geben ihre Ordnung bzw. Satzung dem Diakonischen Werk zur Kenntnis. Es soll eine Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der EKiR erfolgen.
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§ 8
Fachverbände

( 1 ) In Fachverbänden sind Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen und Werke nach fachlichen Gesichtspunkten zusammengeschlossen. Sie gehören je nach ihrem Arbeitsbereich einem oder mehreren Fachverbänden an.
( 2 ) Die Fachverbände haben den Erfahrungsaustausch, die fachliche Förderung der Arbeit der Mitglieder und die fachliche Information sowie Anregung des Diakonischen Werkes zum Zweck. Dies geschieht insbesondere durch Beraten in Fachfragen, durch Empfehlungen für die Arbeit, durch Mitarbeit in anderen fachlichen Zusammenschlüssen, durch Beratung und Information der Mitglieder sowie durch Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung und in enger Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk. Näheres ergibt sich aus der Ordnung bzw. Satzung der jeweiligen Fachverbände.
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§ 8a
Diakonie Rheinland, Westfalen, Lippe

( 1 ) Zur Zusammenarbeit der drei Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe wird ein gemeinsamer Verein gebildet. Die Satzung des gemeinsamen Vereins bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlungen der drei Diakonischen Werke. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch für folgende Satzungsänderungen, bis die drei Werke gemeinsam darauf verzichten.
( 2 ) Vertretungen der drei Diakonischen Werke in der Mitgliederversammlung werden aus den Räten nach Maßgabe der Satzung des Vereins bestimmt oder gewählt. Für jede Person ist eine Stellvertretung zu wählen. Bis zur Konstituierung der Mitgliederversammlung auf der Grundlage der Satzung des gemeinsamen Vereins wird die Aufgabe der Mitgliederversammlung des Vereins in Gründung von der bisherigen Gruppe der Räte Rheinland, Westfalen und Lippe wahrgenommen, welche aus neun Personen besteht, wovon je vier aus den Räten des Diakonischen Werkes Rheinland und des Diakonischen Werkes Westfalen und eine aus dem Rat des Diakonischen Werkes Lippe entsandt sind.
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§ 9
Organe des Diakonischen Werkes

Organe des Diakonischen Werkes sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Diakonische Rat,
  3. der Vorstand.
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§ 10
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Diakonischen Werkes. Sie wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Diakonischen Rates geleitet und besteht aus:
  1. für die Evangelische Kirche im Rheinland, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden (Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 a) der Satzung):
    aa)
    der oder dem Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland oder ihrer oder seiner kirchenordnungsmäßigen Stellvertretung, einem weiteren Mitglied der Kirchenleitung, zwei Mitgliedern der Landessynode, die von dieser gewählt werden,
    bb)
    den Kreisverbands- und Kreissynodalbeauftragten für Diakonie als Vertretungen der Kirchenkreisverbände, Kirchenkreise und Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland,
    cc)
    je einer leitenden Mitarbeiterin oder einem leitenden Mitarbeiter kreiskirchlicher oder örtlicher Diakonischer Werke für jeden Kirchenkreis,
    dd)
    je einer von jedem Kreisdiakonieausschuss zu benennenden Vertretung,
  2. den Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 b) der Satzung,
  3. bis zu zwölf Personen, die vom Diakonischen Rat jeweils für dessen nächste Wahlperiode berufen werden.
( 2 ) Die stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter in der Mitgliederversammlung müssen einem evangelischen Bekenntnis oder dem Bekenntnis einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen mitarbeitet.
( 3 ) Die Mitglieder des Diakonischen Rates nehmen, soweit sie nicht stimmberechtigt der Mitgliederversammlung angehören, mit den Vorstandsmitgliedern mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.
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§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  1. Austausch von Erfahrungen auf allen Gebieten der diakonisch-missionarischen Arbeit,
  2. Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Diakonischen Werkes,
  3. Entgegennahme und Besprechung des Jahresberichtes des Vorstandes des Diakonischen Werkes,
  4. Wahl der Mitglieder des Diakonischen Rates auf Vorschlag des Nominierungsausschusses.
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung und die Auflösung des Diakonischen Werkes.
( 2 ) Die vor Ablauf der Amtsdauer des Diakonischen Rates letzte Mitgliederversammlung setzt einen Nominierungsausschuss ein, welcher aus 10 Personen besteht. In dieser Versammlung ist über die Einleitung des Wahlverfahrens und den Ablauf zu informieren.
( 3 ) Unter den Wahlvorschlägen des Nominierungsausschusses gemäß § 13 Absatz 1 d) und e) soll sich eine angemessene Zahl von Personen befinden, die weder haupt noch nebenberuflich in Diensten der Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes stehen. Die Bereiche der Arbeit sind bei den Vorschlägen ebenso zu berücksichtigen wie die Regionen der Evangelischen Kirche im Rheinland. Es soll eine Benennung aus den geistlichen Gemeinschaften erfolgen. Außerdem ist auf eine jeweils angemessene Nominierung von Frauen und Männern zu achten. Die Zahl der theologischen Mitglieder soll ein Drittel der durch den Nominierungsausschuss vorgeschlagenen Personen nicht überschreiten. Näheres regelt die Wahlordnung.
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§ 12
Tagungen der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie ist zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, wenn mindestens 50 Mitglieder der Mitgliederversammlung dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangen. In diesem Fall muss die Tagung innerhalb von zwei Monaten stattfinden.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Diakonischen Rates schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder anwesend ist.
( 4 ) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
( 5 ) Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Diakonischen Werkes ist zur Beschlussfassung eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
( 6 ) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, weil die nach den Absätzen 3 oder 5 erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erreicht ist, so ist die nächste, innerhalb von sechs Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufende Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 7 ) In der Regel findet alle zwei Jahre die Mitgliederversammlung als Öffentliche Mitgliederversammlung statt. An ihr können alle Mitglieder, Mitarbeitenden und Freunde des Diakonischen Werkes teilnehmen.
( 8 ) Jedes Mitglied bzw. jede entsandte Person, gemäß § 4 Abs. 1 a) hat eine Stimme. Unter den Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 1 b) haben diejenigen mit bis zu 100 Vollzeitmitarbeitenden eine Stimme, diejenigen mit mehr als 100 Vollzeitmitarbeiterinnen oder -mitarbeitern ein doppeltes und diejenigen mit mehr als 400 Vollzeitmitarbeiterinnen und -‍mitarbeitern ein dreifaches Stimmrecht. Ein mehrfaches Stimmrecht kann für jedes Mitglied nur einheitlich ausgeübt werden.
( 9 ) Jede Vertreterin oder jeder Vertreter in der Mitgliederversammlung kann in einem Fall kraft schriftlicher Vollmacht das Stimmrecht für ein anderes Mitglied bzw. für eine andere entsandte Person gemäß § 4 Abs. 1 a) wahrnehmen. Vertreterinnen oder Vertreter von Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 1 b) mit mehrfachem Stimmrecht können die Vollmacht nur in einem Fall von einem anderen Mitglied bzw. von einer anderen Person gemäß § 4 Abs. 1 a) erhalten.
( 10 ) Näheres über die Durchführung der Mitgliederversammlung wird in einer Geschäftsordnung bestimmt.
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§ 13
Diakonischer Rat

( 1 ) Der Diakonische Rat besteht aus bis zu 25 Personen, davon:
  1. vier Personen als geborene Mitglieder:
    • dem hauptamtlichen Mitglied der Kirchenleitung, welches für die Diakonie zuständig ist,
    • einem weiteren hauptamtlichen Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes, welches für die Diakonie zuständig ist,
    • einer Vertretung der Freikirchen,
    • einem Mitglied der Landessynode, welches von dieser gewählt wird;
  2. einer Vertretung der Kreisverbands- und Kreissynodalbeauftragten für Diakonie, wobei der Mitgliederversammlung wenigstens zwei Vorschläge zur Wahl zu unterbreiten sind,
  3. einer Vertretung der leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kreiskirchlichen oder örtlichen Diakonischen Werke, wobei der Mitgliederversammlung wenigstens zwei Vorschläge zur Wahl zu unterbreiten sind,
  4. vier Personen, die von den Fachverbänden zu benennen sind, wobei wenigstens acht Vorschläge zur Wahl zu unterbreiten sind,
  5. vier Personen, die von der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Wahlordnung zu wählen sind, als Vertretung der selbstständigen diakonischen Einrichtungen, die Aufgaben nach Artikel 213 der Kirchenordnung der EKiR wahrnehmen und nicht zu den Körperschaften im Sinne des Artikels 4 der Kirchenordnung2# gehören;
  6. neun weitere von der Mitgliederversammlung zu wählende Personen nach Maßgabe der Wahlordnung,
  7. bis zu zwei weiteren Mitgliedern, welche der Diakonische Rat nach seiner Wahl kooptieren kann.
( 2 ) Die Amtsdauer des Diakonischen Rates beträgt sechs Jahre. Seine Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
( 3 ) Die Mitglieder des Vorstandes sollen zu den Sitzungen des Diakonischen Rates hinzugezogen werden.
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§ 14
Aufgaben des Diakonischen Rates

( 1 ) Der Diakonische Rat führt die Aufsicht über den Vorstand. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Festsetzung der allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Diakonischen Werkes im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Beschlussfassung über die Übernahme von Rahmenbestimmungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie von Rechtsvorschriften der Kirche in der jeweiligen für das Diakonische Werk geltenden Fassung.
  3. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Diakonischen Werkes und die Geschäftsverteilung in Geschäftsbereiche.
  4. Bildung eines Wirtschafts- und Finanzausschusses und anderer Ausschüsse.
  5. Beschlussfassung über den von dem Vorstand vorzulegenden Wirtschafts- und Stellenplan.
  6. Bestellung der Rechnungsprüfer bzw. der Prüfungsorganisation.
  7. Genehmigung der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
  8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie von Gebühren für die Inanspruchnahme kirchlicher Gerichte, Schlichtungs- und Schiedsinstanzen nach dem Mitgliedschaftsrecht des Werkes, in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsgesetzes vorbehaltlich einer Änderung von § 61 Abs. 9 Satz 1 MVG-EKD, welcher grundsätzlich die Kostenfreiheit vorsieht.
  9. Entscheidung über Aufnahmegesuche im Falle des § 4 Abs. 2 a).
  10. Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Diakonischen Rates aus seiner Mitte.
  11. Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes im Benehmen mit der Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland; Berufung und Abberufung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern erfolgt durch den Vorstand im Benehmen mit dem Personalausschuss (§ 14 Abs. 2) und im Benehmen mit der Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland.
  12. Bestellung und Abberufung besonderer Vertreter und Vertreterinnen gemäß § 30 BGB.
  13. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Arbeiten und über den Erwerb sowie die Veräußerung von Beteiligungen.
  14. Nominierung von Vertreterinnen oder Vertretern für die Arbeitsrechtlichen Kommissionen auf Vorschlag des Vorstandes.
  15. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die vom Vorstand dem Diakonischen Rat vorgelegt werden, insbesondere über Ankauf, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Aufnahme von Darlehen.
  16. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes.
( 2 ) Für die Anstellung der Mitglieder des Vorstandes ist der Personalausschuss des Diakonischen Rates zuständig, welcher aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und einem nichttheologischen, möglichst juristischen hauptamtlichen Mitglied der Kirchenleitung oder dem weiteren hauptamtlichen Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes gemäß § 13 Abs. 1 a) besteht.
Die rechtsverbindliche Vertretung gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die erste stellvertretende Vorsitzende oder den ersten stellvertretenden Vorsitzenden.
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§ 15
Sitzungen des Diakonischen Rates

( 1 ) Der Diakonische Rat tritt nach Bedarf zusammen. Er soll mindestens viermal im Jahr möglichst vierteljährlich tagen. Er tritt zusammen auf Einladung der oder des Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende hat den Diakonischen Rat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Vorstand dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
( 3 ) Der Diakonische Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
( 4 ) Der Diakonische Rat erhält zeitnah die Niederschriften der Sitzungen des Vorstandes.
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§ 16
Vorstand, besondere Vertreter

( 1 ) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, welche die Bezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ führen. Eine oder einer von ihnen muss eine ordinierte Theologin oder ein ordinierter Theologe sein. Sie oder er ist die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes.
( 2 ) Befristete Berufung der Vorstandsmitglieder auf acht Jahre ist möglich, ebenso wiederholte Berufungen.
( 3 ) Es können besondere Vertreterinnen oder Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt und in das Vereinsregister eingetragen werden.
( 4 ) Das Diakonische Werk wird im Rechtsverkehr durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
( 5 ) Sind besondere Vertreterinnen oder Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt, so kann das Diakonische Werk in den besonders zugewiesenen Geschäftsbereichen und in den laufenden Geschäften des Gesamtwerkes durch ein Vorstandsmitglied mit einer besonderen Vertreterin oder einem besonderen Vertreter gemeinsam vertreten werden. Zugewiesene Geschäftsbereiche können insbesondere Gemeinde, Gesellschaftliche und Ökumenische Diakonie, Sozialwesen, Jugendhilfe, Pflege, Krankenhaus, Verbindungsstelle Rheinland-Pfalz, Wirtschaft und Recht sein.
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§ 17
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet das Diakonische Werk im Rahmen der Zuständigkeiten des Diakonischen Rates und der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Geschäfte des Werkes verantwortlich. Insbesondere ist er unter Einbeziehung der Geschäftsbereiche für eine an den Interessen der Mitglieder ausgerichtete Planung der Arbeit des Diakonischen Werkes als kirchliches Werk und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege zuständig.
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§ 18
Geschäftsstelle

( 1 ) Zur Durchführung seiner Arbeit bedient sich das Diakonische Werk einer Geschäftsstelle mit dem Sitz in Düsseldorf. Durch Beschluss des Diakonischen Rates können auf Vorschlag des Vorstandes Verbindungsstellen errichtet werden.
( 2 ) Die Geschäftsstelle gliedert sich nach Maßgabe des in der Geschäftsordnung niedergelegten Beschlusses des Diakonischen Rates. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Leitungen der Geschäftsbereiche (Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer) zu regelmäßigen gemeinsamen Beratungen einzuberufen. Sie dienen der Vorbereitung von Entscheidungen des Vorstandes, im Übrigen der Abstimmung in den laufenden Geschäften. Das theologische Vorstandsmitglied leitet die Geschäftsstelle. Dabei steht ihr oder ihm das nichttheologische Vorstandsmitglied zur Seite. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
( 3 ) Pfarrerinnen oder Pfarrer, die vom Diakonischen Werk angestellt sind, sind berechtigt, diese Amtsbezeichnung nach Maßgabe des in der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Pfarrdienstrechts weiter zu führen.
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§ 19
Niederschriften

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, über die Verhandlungen und Beschlüsse des Diakonischen Rates sowie über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften aufzunehmen. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Diakonischen Rates sind von der oder dem Vorsitzenden des Diakonischen Rates zu unterschreiben. Sie sind bei der Geschäftsstelle aufzubewahren. Die Niederschriften des Vorstandes sind von einem der beiden Vorstandsmitglieder zu unterschreiben, in der Regel von der Sprecherin oder vom Sprecher.
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§ 20
Gesellschaftliche Beteiligungen des Diakonischen Werkes

Das Diakonische Werk kann sich an Gesellschaften beteiligen, wenn dies zur Wahrnehmung seines Auftrages geboten erscheint. Für die Begründung und die Aufgabe solcher Beteiligungen ist der Diakonische Rat zuständig (§ 14 Absatz 1 Nr. 12).
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§ 21
Finanzierung der Arbeit des Diakonischen Werkes

( 1 ) Die zur Durchführung der Aufgaben des Diakonischen Werkes nötigen Mittel sind durch Zuschüsse der Landeskirche, Beiträge der Mitglieder, Kapitaleinnahmen, durch Sammlungen, Opfer und Spenden sowie durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln aufzubringen.
( 2 ) Die Verwaltungskosten sollen in erster Linie aus Mitgliedsbeiträgen, Kapitaleinnahmen, Zuschüssen der Landeskirche und Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden.
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§ 22
Rechnungswesen

( 1 ) Der Wirtschaftsplan des Diakonischen Werkes wird nach Vorlage durch den Vorstand vom Diakonischen Rat verabschiedet.
( 2 ) Die Jahresrechnung ist unverzüglich nach Abschluss des Rechnungsjahres vom Vorstand aufzustellen und dem Diakonischen Rat zur Genehmigung vorzulegen. Sie ist von einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einer anderen geeigneten Prüferin oder einem anderen geeigneten Prüfer zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist dem Diakonischen Rat vorzulegen, der über die Entlastung des Vorstandes beschließt.
( 3 ) Der Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung mit dem Prüfungsbericht werden der Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vorgelegt.
( 4 ) Eine angemessene interne Revision wird gewährleistet. Näheres soll in der Geschäftsordnung der Geschäftsstelle geregelt werden.
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§ 23
Gewinne und Verwaltungsausgaben

( 1 ) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Diakonischen Werkes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Diakonischen Werkes. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Diakonischen Werkes keinerlei Ansprüche auf dessen Vermögen.
( 2 ) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Diakonischen Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 24
Anfallrecht

Bei Auflösung oder Aufhebung des Diakonischen Werkes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Evangelische Kirche im Rheinland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der Diakonie in ihrem Gebiet zu verwenden hat.
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§ 25
Schlussbestimmungen

Satzungsänderungen, die den Zweck des Diakonischen Werkes, die Zusammensetzung oder die Zuständigkeit seiner Organe verändern oder die Vorschriften über das Rechnungswesen oder das Anfallrecht betreffen, bedürfen der Zustimmung der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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§ 26
Übergangsbestimmung

( 1 ) Der Direktor und sein Stellvertreter, welche nach der bisherigen Satzung dem Vorstand gemäß § 26 BGB angehören, sind ohne erneute Berufung Direktoren des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland. Der Vorstand nach § 14 der bisherigen Satzung bleibt im Übrigen im Amt, bis der erste Diakonische Rat nach der neuen Satzung gebildet ist. Die Aufgaben des Hauptausschusses werden bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls vom bisherigen Vorstand wahrgenommen.
( 2 ) Für die Wahl zur Bildung des ersten Diakonischen Rates nach dieser Satzung ist der bisherige Wahlausschuss zuständig. Er bestimmt das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. Er soll mehr Personen vorschlagen, als zu wählen sind. Er benennt auch Vorschläge für die 12 Personen, welche vom Diakonischen Rat in die Mitgliederversammlung zu berufen sind, wobei die erste Berufung nach der neuen Satzung in die bestehende Mitgliederversammlung hinein erfolgt.
Hinweis:
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16. Mai 2006 ist die Satzung in §§ 5, 12 und 14 und durch Einfügen des § 8a geändert worden.
Durch Eintrag ins Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf (VR 3068) am 5. September 2006 sind die Änderungen in Kraft getreten.

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1 ↑ Mindestanforderungen gemäß dem Beschluss des Hauptausschusses des Diakonischen Werkes vom 2. April 1981 – Beilage „Recht und Wirtschaft“ der Zeitschrift „diakonie im rheinland“ 5/81
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2 ↑ Nr. 1.