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Geltungszeitraum von: 15.01.2000

Geltungszeitraum bis: 16.03.2016

Gottesdienstliche Begleitung
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften

Verbindlicher Beschluss der Landessynode 2000

(KABl. 2001 S. 106)
geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112)

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Trotz noch bestehender schwerwiegender Unterschiede in Fragen der Schriftauslegung, die uns belasten, bekräftigen wir, dass Jesus Christus, der das eine und entscheidende Wort Gottes ist, uns auf einen gemeinsamen Weg stellt. Wir hoffen, dass wir in der Bindung an ihn im gemeinsamen Verständnis der Schrift und in konsequenter Nachfolge wachsen werden.
In diesem Verständnis und aufgrund von Artikel 126 Absatz 1 und 31# der Kirchenordnung2# (Wahrung der kirchlichen Gemeinschaft) ergeht folgende verbindliche Entscheidung im Sinne des Beschlusses der Landessynode über die Verbindlichkeit von Beschlüssen der Landessynode vom 15. Januar 1981:
( 1 ) Gleichgeschlechtliche Paare in verbindlichen Lebensgemeinschaften werden wie alle Gemeindeglieder seelsorglich begleitet.
( 2 ) Es kann für diese Paare auch eine gottesdienstliche Begleitung geben.
( 3 ) Dabei handelt es sich nicht um eine Amtshandlung.
( 4 ) Für eine gottesdienstliche Begleitung ist Voraussetzung,
  • dass vorher eine gründliche Beratung, eine beschlussmäßige grundsätzliche Eröffnung dieses Weges und eine Entscheidung über die Form der gottesdienstlichen Begleitung im Presbyterium erfolgt sind;
  • dass die grundsätzliche Bereitschaft einer Pfarrerin oder eines Pfarrers vorliegt, die seelsorgliche Verantwortung dafür zu übernehmen;
  • dass mindestens eine bzw. einer der beiden Partnerinnen oder Partner Mitglied der Evangelischen Kirche und dass keine bzw. keiner der beiden verheiratet ist.
( 5 ) 3#Die gottesdienstliche Begleitung ist in der liturgischen Gestaltung von der Trauung deutlich zu unterschieden. Sie kann in folgender Form geschehen:
  • in Hausandachten oder Andachten in Gemeindegruppen;
  • in den Gottesdiensten der Gemeinde gemäß Artikel 16 und 17 der Kirchenordnung.
( 6 ) Liturgische Modelle sind durch die Kirchenleitung herauszugeben und in die Beratungen der Presbyterien einzubeziehen.

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1 ↑ Zweiter Absatz des Vorspruchs und Absatz 5 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Zweiter Absatz des Vorspruchs und Absatz 5 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.