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Geltungszeitraum von: 01.01.1993

Geltungszeitraum bis: 15.01.2016

Richtlinien
über Anstriche und Tapezierungen in kirchlichen Wohnungen und Diensträumen

Vom 18. Mai 1993

(KABl. S. 175)

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I.

Die Bestimmungen über Dienstwohnungen für die Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen, die auch für die kirchlichen Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland Anwendung finden, sind geändert worden. Für Anstriche und Tapezierungen in den Diensträumen, Dienst- und Mietwohnungen gelten die Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese Vorschriften sind in den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Bauverwaltung Nordrhein-Westfalen – RLBauNW – enthalten. Sie werden nachstehend abgedruckt. Für Anstriche und Tapezierungen von Dienstwohnungen im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland sind diese Bestimmungen des Landes NW rückwirkend ab 1. Januar 1993 anzuwenden.
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II.

Für Mietwohnungen gelten die Vorschriften nur insoweit, als die Schönheitsreparaturen nach den in den Mietverträgen getroffenen Vereinbarungen nicht vom Mieter zu übernehmen sind.
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III.

Unsere Verfügung vom 20. Juni 1978 (KABl. S. 156) tritt außer Kraft.
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IV.

  1. Anstriche und Tapezierungen dürfen nur dann erneuert werden, wenn es nötig ist und die im Fristenplan (Anlage 2) festgesetzten Zeiten abgelaufen sind. Bei Zwischenrenovierungen auf Kosten des Wohnungsinhabers ist die Notwendigkeit nach Ablauf der Fristen ohne Weiteres anzuerkennen.
  2. Ausnahmen vom Fristenplan dürfen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen mit beschlussmäßiger Sondergenehmigung des Leitungsorgans gemacht werden. Zur Überwachung der Fristen sind Nachweisungen in einfacher Form zu führen.
  3. Mit der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit auf den Rechnungen über die Erneuerung von Anstrichen und Tapezierungen übernimmt der Beauftragte auch die Verantwortung dafür, dass die Richtlinien beachtet sind, die Fristen gewahrt wurden oder die beschlussmäßige Sondergenehmigung des Leitungsorgans vorliegt.
  4. Die für Tapeten in der Anlage 1 festgesetzten Preise dürfen nicht überschritten werden. Die Preise umfassen nicht die Kosten für Makulatur, Kleister und Ankleben. Im Übrigen müssen Art und Verwendungszweck der Räume und die zur Verfügung stehenden Ausgabemittel für die Wahl der Tapeten maßgebend sein. Zur späteren Ausbesserung von Tapeten darf bei Neutapezierung dem Wohnungsinhaber auf je 15 angefangene Rollen für die dafür in Frage kommenden Räume eine Rolle über den Bedarf auf Rechnung der kirchlichen Körperschaft ausgehändigt werden.
  5. Wird von dem Wohnungsinhaber eine Tapete gewünscht, die teurer ist als die festgesetzten Höchstpreise, so sind die Mehrkosten vom Wohnungsinhaber zu übernehmen. Einsparungen bei einzelnen Tapetensorten können ggf. mit Mehrkosten bei anderen Sorten verrechnet werden. Als Kosten gelten die der kirchlichen Körperschaft in Rechnung gestellten Beträge ohne Skontoabzug.
  6. Neubauten dürfen nur dann tapeziert werden, wenn die Gewähr gegeben ist, dass die Wände genügend ausgetrocknet sind. Andernfalls ist vorerst ein einfacher Wandanstrich anzubringen und die Tapezierung etwa zwei Jahre nach dem ersten Beziehen der Wohnung nachzuholen.
  7. Die Technischen Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) sind anzuwenden.
Unter Beachtung des Fristenplanes können auch auf Raufasertapeten Beschichtungen mit Dispersionsfarben (waschbeständig) vorgenommen werden, Dabei sollte der Zeittakt des Fristenplanes aber nicht zwingend festgeschrieben werden. Vielmehr sollten auch Kriterien der Erhaltung, Termine des Wohnungswechsels etc. den Erneuerungstakt bestimmen. Für Anstriche in Räumen mit starker Wrasenentwicklung, in gemeinsamen Durchgängen und Treppenräumen, können die Fristen um zwei Jahre verkürzt werden.
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Anlage 1

Höchstpreise für Tapeten (Gültig ab 1. Januar 1993)
Art der Räume
Tapeten für eine Rolle von 5,0 m2
DM
Dielen, Flure und Wohnküchen
14,001#
Wohn- und Schlafräume, Diensträume
19,002#
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Anlage 2

Fristen
Für Beschichtungen und Tapezierungen gilt folgender Fristenplan:
Innen
Außen
Art der Beschichtungen
Mindestfrist
Bemerkungen
Jahre
Jahre
Beschichtungen mit Leimfarben
4
für Außenbeschichtungen und für Räume mit starker Wasserentwicklung ungeeignet
Beschichtungen mit Dispersionsfarben, wasch- und scheuerbeständig
6
Ungeeignet für Außenbeschichtungen und für Räume mit starker Wrasenentwicklung
Beschichtungen mit Dispersionsfarben, wetterbeständig
8
Beschichtungen mit Lackfarben oder ähnlichen
6
Wandsockel in Küchen, Bädern usw.; Fenster-, Tür- und Fußbodenbeschichtungen
Lasierende Beschichtungen
6
Beschichtungen auf Holzflächen
Beschichtungen mit Mineralfarben
6
6
Außenbeschichtungen nur auf mineralischem Untergrund aufbringen
Tapezierungen ohne Raufasertapeten
6
Tapezierungen mit Raufasertapeten
12
waschbeständige Beschichtungen mit Dispersionsfarben
6
Holzfußbodenversiegelungen
6

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1 ↑ Listenpreis einschließlich Mehrwertsteuer
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2 ↑ Listenpreis einschließlich Mehrwertsteuer
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3 ↑ nur zur Substanzerhaltung notwendig
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4 ↑ nur zur Substanzerhaltung notwendig