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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:07.10.2002
Aktenzeichen:VK 06/2001
Rechtsgrundlage:§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Beihilfeverordnung des Landes NRW – BVO –
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Arzneimittel, Aufwendungen, Beihilfe, Nahrungsergänzungsmittel, ärztliche Verordnung
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Leitsatz:

  1. Grundsätzlich beihilfefähig im Sinne von § 4 Abs.1 Nr. 7 der auch für den kirchlichen Bereich anzuwendenden Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen – BVO – sind notwendige Aufwendungen für aufgrund einer schriftlichen ärztlichen Verordnung beschaffte Arzneimittel. Nicht beihilfefähig sind dagegen wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel sowie Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.
  2. Nahrungsergänzungsmittel zählen zu den Mitteln, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Das Beihilfe-Berechnungs-Zentrum (bbz) der Evangelischen Kirche im Rheinland lehnte mit Bescheid vom 11.7.2001 eine von der Klägerin beantragte Beihilfezahlung für das ihr ärztlich verordnete Algenpräparat Chlorella Pyrenoidosa (BioReu-Rella) zum Preise von 107,-- DM (Rechnung vom 3.5.2001) ab, weil derartige Präparate nicht beihilfefähig seien.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 3.8.2001 – eingegangen am 7.8.2001 – die Verwaltungskammer angerufen.
Zur Begründung verweist sie auf eine Bescheinigung des sie behandelnden Arztes Dr. vom 28.5.2000. Darin wird ausgeführt, es handele sich bei der Klägerin um eine Patientin mit einer chronischen Schwermetall- und Buntmetallintoxikation sowie einer Mineralstoffstörung. Die Alge Chlorella Pyrenoidosa habe die Fähigkeit, Metalle zu assimilieren und über den Stuhl ausscheidbar zu machen (beigefügt sind Literaturbelege, die sich auf Amalgamausleitung mit einem Algenpräparat beziehen). Diese Therapie sei bei der Klägerin mit Erfolg angewendet worden. Andere Therapiemöglichkeiten bestünden nicht, da die klassische Detoxifikationstherapie mit DMPS nicht vertragen werde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Beihilfebescheides des Beihilfe-Berechnungs-Zentrums (bbz) vom 11.07.2001 zu verpflichten, die Rechnung vom 3.5.2001 für das ärztlich verordnete Algenpräparat BioReu-Rella in Höhe von 107,-- DM als beihilfefähig anzuerkennen und dafür eine Beihilfe von 50 %, das sind 53,50 DM gleich 27,35 €, an sie zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung auf eine von ihr eingeholte Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises Mettmann vom 18.2.2002. Danach sind die von Dr. mit seinem Attest übermittelten Literaturbelege nicht geeignet, eine Wirksamkeit des Präparates „wissenschaftlich“ nachzuweisen. Zudem bezögen sich die Literaturauszüge nur auf die Ausleitung von Quecksilber, während Dr. Greven allgemein eine Schwer- bzw. Buntmetallintoxikation attestiere. Im übrigen habe eine Nachfrage bei einer Apotheke ergeben, dass es sich bei dem Präparat BioReu-Rella nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein – nicht beihilfefähiges – Nahrungsergänzungsmittel handele.
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Gründe:

Die Klage ist zulässig. Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 VwGG zur Entscheidung berufen. Die Klage ist fristgerecht erhoben. Ein Vorverfahren kam nicht in Betracht, da der Streitwert den Betrag von 100,-- € nicht übersteigt (§ 3 Abs. 5 Beschwerdeausschussgesetz).
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 der auch für den kirchlichen Bereich anzuwendenden Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen – BVO – sind grundsätzlich beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen für aufgrund einer schriftlichen ärztlichen Verordnung beschaffte Arzneimittel. Nicht beihilfefähig sind jedoch a) wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel sowie b) Mittel, die geeignet sind ,Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.
Als wissenschaftlich anerkannt sind nur solche Heilmethoden anzusehen, die von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden.
Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilferecht NRW, B I § 4 BVO Anm. 7
mit Rechtsprechungsnachweisen.
Die von der Klägerin beigebrachten Belege reichen dafür nicht aus. Das bestätigt auch die gutachtliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Kreises Mettmann. Als Nahrungsergänzungsmittel – als solches wird BioReu-Rella in der Eigenwerbung ausdrücklich bezeichnet - wäre das Präparat ebenfalls nicht beihilfefähig, weil diese zu den Mitteln rechnen, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Str. 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein wesentlicher Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruht, dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Revision einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Revision nicht stattgegeben, gilt die Revision als nicht eingelegt.