.

Geltungszeitraum von: 16.08.2011

Geltungszeitraum bis: 16.11.2015

Rechtsverordnung
zur Delegation von Angelegenheiten
der kirchlichen Aufsicht auf die Kirchenkreise
nach der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen
in der Evangelischen Kirche im Rheinland (DVO KF-VO)

Vom 15. Juli 2011

(KABl. S. 362)
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. November 2014 (KABl. S. 336)

####

§ 11#

Auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 4 der Kirchenordnung2# werden folgende Angelegenheiten der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände auf die Kirchenkreise übertragen:
Genehmigung von Beschlüssen der Presbyterien und Verbandsvorstände in folgenden Angelegenheiten der kirchlichen Vermögensaufsicht:
  1. § 34 Abs. 1 und 2 KF-VO3# (Genehmigung in Bauangelegenheiten) mit Ausnahme von:
    1. Neu-, Erweiterungs- und Umbauten von Gebäuden und Räumen, die zur gottesdienstlichen Nutzung bestimmt sind (Abs.1 Ziff. 1 und 2),
    2. Maßnahmen, die nach staatlichem Recht unter Schutz gestellte Denkmäler berühren (Abs. 1 Ziff. 4),
    3. Verträgen über die Einrichtung, das Betreiben und die Unterhaltung von Mobilfunkanlagen (Abs. 4 Ziff. 4).
  2. § 39 Abs. 2 Satz 1 KF-VO (Genehmigung von Vermietungen).
#

§ 2

Das Landeskirchenamt kann bezüglich der vorstehend übertragenen Aufsichtszuständigkeiten allgemeine Richtlinien erlassen.
#

§ 34#

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.5#

#
1 ↑ § 1 geändert durch Verordnung vom 21. November 2014 (KABl. S. 336) mit Wirkung ab 1. Januar 2015.
#
2 ↑ Nr. 1.
#
3 ↑ Nr. 400.
#
4 ↑ § 3 gestrichen, ehemaliger § 4 umnumeriert in § 3 durch Verordnung vom 21. November 2014 (KABl. S. 336) mit Wirkung ab 1. Januar 2015.
#
5 ↑ Die Verordnung ist am 15. August 2011 veröffentlicht worden.