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Geltungszeitraum von: 01.12.1964

Geltungszeitraum bis: ..

Kirchenbuchführung
in der evangelischen Militärseelsorge

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 3. November 1964

(KABl. S. 206)

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Auf Vorschlag des Evangelischen Militärbischofs hat der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung aller westdeutschen Landeskirchen nachstehende Regelung für die Kirchenbuchführung im Bereich der evangelischen Militärseelsorge getroffen:
  1. In personalen Seelsorgebereichen werden die Amtshandlungen in den Kirchenbüchern der Ortskirchengemeinden nach den landeskirchlichen Ordnungen1# mit Nummer eingetragen. Daneben werden diese Amtshandlungen ohne Nummer in das Militärkirchenbuch eingetragen, das die Militärpfarrer für ihren personalen Seelsorgebereich als Zweitschrift führen.
    Als Anmeldeformular werden die in der Landeskirche vorgesehenen Formulare benutzt.
  2. In Militärkirchengemeinden werden Kirchenbücher nach den landeskirchlichen Ordnungen mit Nummer geführt. Die Militärpfarrer führen außerdem als Zweitschrift ein Militärkirchenbuch ohne Nummer. Als Anmeldeformular werden die in der Landeskirche jeweils vorgesehenen Formulare benutzt.
  3. Die Aufbewahrung der abgeschlossenen Kirchenbücher nach den landeskirchlichen Ordnungen richtet sich nach den landeskirchlichen Vorschriften.
    Die Aufbewahrung der abgeschlossenen Militärkirchenbücher erfolgt beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr.
  4. Als Militärkirchenbücher werden fünf Formulare, nämlich
    1. das Register der Getauften,
    2. das Register der Konfirmierten,
    3. das Register der Aufgebotenen und Getrauten,
    4. das Register der Gestorbenen,
    5. das Register der Kommunikanten
    verwandt.

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1 ↑ Siehe hierzu insbesondere die Kirchenbuchordnung (Nr. 410).