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Kirchengesetz
zum Abschluss der gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg

Vom 11. Januar 2007

(KABl. S. 68)
geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 51)

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von Artikel 13 Absatz 3 der Kirchenordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 12#
Zustimmung zur gliedkirchlichen Vereinbarung

Der als Anlage beigefügten gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen wird zugestimmt. Entspricht die Bedeutung der Sache nicht der Befassung der Landessynode, wird die Kirchenleitung ermächtigt, nach vorheriger Zustimmung sowohl des Ständigen Ausschusses für Kirchenordnung und Rechtsfragen als auch des Ständigen Innerkirchlichen Ausschusses einer Änderung der Anlage zum Kirchengesetz zum Abschluss der gliedkirchlichen Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg zuzustimmen. Der Beschluss zur Änderung der Anlage muss im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht werden.
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Artikel 2
Aufhebung der Vereinbarung mit der Evangelischen Kirche von Westfalen

Das Kirchengesetz zu der Vereinbarung über die Regelung der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. Januar 1993 (KABl. S. 3) wird aufgehoben.
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Artikel 3
Aufhebung der Vereinbarung mit der Evangelischen Kirche der Pfalz

Das Kirchengesetz zu der Vereinbarung über die Regelung der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 12. Januar 1993 (KABl. S. 2) wird aufgehoben.
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Artikel 4
Aufhebung der Vereinbarung mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Das Kirchengesetz zu der Vereinbarung über die Regelung der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 12. Januar 1993 (KABl. S. 46) wird aufgehoben.
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Artikel 5
Übergangsregelung

Eine aufgrund einer der in Artikel 2 bis 4 genannten Vereinbarungen zuerkannte Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen bleibt auch nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehen.
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Artikel 6
Inkrafttreten

Das Kirchengesetz tritt am 1. des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft3#.
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Anlage

Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen

Die Ev. Landeskirche Anhalts • Ev. Landeskirche in Baden • Ev.-Luth. Kirche in Bayern • Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz • Ev. luth. Landeskirche in Braunschweig • Bremische Evangelische Kirche • Ev.-luth. Landeskirche Hannovers • Ev. Kirche in Hessen und Nassau • Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck • Lippische Landeskirche • Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs • Nordelbische Ev.-Luth. Kirche • Ev.- Luth. Kirche in Oldenburg • Ev. Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) • Pommersche Ev. Kirche • Ev.-reformierte Kirche • Ev. Kirche im Rheinland • Ev. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen • Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens • Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg- Lippe • Ev.-Luth. Kirche in Thüringen • Ev. Kirche von Westfalen • Ev. Landeskirche in Württemberg schließen aufgrund von § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft4#) vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389), geändert durch Gesetz vom 8. November 2001 (ABl. EKD S. 486) die folgende Vereinbarung:
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Grafik
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§ 1
Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen

Kirchenmitglieder können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg auch die Kirchenmitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes erwerben oder in Fällen der Verlegung ihres Wohnsitzes die Kirchenmitgliedschaft zu ihrer bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen (Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen). Wohnsitz ist die nach staatlichem Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung.
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§ 2
Voraussetzungen

Voraussetzung für die Kirchenmitgliedschaft zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist eine erkennbare Bindung an die andere Kirchengemeinde und die Möglichkeit, am Leben dieser Kirchengemeinde teilnehmen zu können.
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§ 35#
Verfahren

( 1 ) Die Entscheidung ergeht auf schriftlichen Antrag des Kirchenmitgliedes, Familienangehörige können sich dem Antrag anschließen.
( 2 ) Ein Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft aufgrund eines Wohnsitzwechsels ist binnen zwei Monaten nach Eintritt der Veränderung zu stellen. Ein Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft, der verspätet eingeht, gilt als Antrag auf Erwerb der Kirchenmitgliedschaft.
( 3 ) Über Anträge auf Erwerb oder Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft entscheiden die nach gliedkirchlichem Recht zuständigen Stellen der Gliedkirche, in der die Kirchenmitgliedschaft erworben oder fortgesetzt werden soll. Die Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird über den Antragseingang unverzüglich informiert.6# Mit der Entscheidung ist bei Kirchengemeinden mit mehr als einem Pfarrbezirk auch die Zuordnung zu einem Pfarrbezirk zu treffen; dem Wunsch des Kirchenmitglieds ist insoweit zu entsprechen. Das antragstellende Kirchenmitglied und die Kirchengemeinde des Wohnsitzes sind schriftlich zu informieren. Kommunale Änderungsdaten sind von der Kirchengemeinde des Wohnsitzes an die aufnehmende Kirchengemeinde weiter zu leiten.
( 4 ) Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei den dafür nach gliedkirchlichem Recht zuständigen kirchlichen Stellen Einspruch einlegen. Die Entscheidung ist endgültig.
( 5 ) Der Erwerb und die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft in der aufnehmenden Kirchengemeinde wird mit der dem Antrag stattgebenden Entscheidung wirksam.
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§ 4
Rechtsfolgen

( 1 ) Mit der Zugehörigkeit zur aufnehmenden Kirchengemeinde erwirbt das Kirchenmitglied auch zugleich die Kirchenmitgliedschaft in der zuständigen Gliedkirche der EKD.
( 2 ) Das Kirchenmitglied hat in der aufnehmenden Kirchengemeinde alle Rechte und Pflichten eines Kirchenmitgliedes; dies gilt nicht für die Pflicht zur Entrichtung der Kirchensteuer. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber den Körperschaften, die im Bereich der Kirchengemeinde des Wohnsitzes jeweils Kirchensteuergläubigerin sind, bleibt unberührt.
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§ 5
Wegfall und Verzicht

( 1 ) Die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen endet mit dem Wegzug aus der bisherigen Kirchengemeinde des Wohnsitzes, es sei denn, einem Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen wird stattgegeben.
( 2 ) Auf die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen kann ein Kirchenmitglied verzichten mit der Folge, dass es Kirchenmitglied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Kirchengemeinde zu erklären, zu der die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen besteht.
( 3 ) Die Erklärung nach Absatz 2 wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem diese zugegangen ist. Die Kirchengemeinde, zu der die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen besteht, unterrichtet schriftlich die Kirchengemeinde des Wohnsitzes über die bei ihr eingegangene Verzichtserklärung des Kirchenmitgliedes.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt für die vertragschließenden Gliedkirchen nach der gemäß ihrem jeweiligen Recht erforderlichen Zustimmung in Kraft. Für Gliedkirchen, die zu einem späteren Zeitpunkt der Vereinbarung zustimmen, tritt die Vereinbarung mit der späteren Zustimmung in Kraft.
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§ 7
Übergangsregelung

( 1 ) Die bisher zwischen den Gliedkirchen der EKD bestehenden Vereinbarungen über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen treten außer Kraft, sobald diese Vereinbarung innerkirchlich in Kraft getreten ist.
( 2 ) Die nach den bisherigen Vereinbarungen begründeten Kirchenmitgliedschaften in besonderen Fällen bleiben bestehen.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Artikel 1 Sätze 2 und 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 51) mit Wirkung vom 16. März 2021.
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3 ↑ Das Kirchengesetz ist am 15. März 2007 verkündet worden.
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4 ↑ Nr. 10.
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5 ↑ § 3 Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl. S. 51).
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Nachdem alle Landeskirchen der Änderung zugestimmt haben, gilt diese Regelung mit Wirkung vom 15. September 2022.