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Merkblatt
zur Erteilung Evangelischer Religionslehre durch
Pfarrstelleninhaberinnen und Pfarrstelleninhaber,
kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und sonstige
nebenamtlich/-beruflich tätige Lehrkräfte

Vom 22. Oktober 2002

(KABl. S. 346)
geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 28. September 2015 (KABl. 2016, S. 3)

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  1. 1#Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung bedürfen, soweit sie nicht als hauptamtliche Religionslehrerinnen oder Religionslehrer in eine Schulpfarrstelle eingewiesen sind, zur Erteilung Evangelischer Religionslehre für alle Schulen einer Nebentätigkeits- und Unterrichtsgenehmigung. Hierüber entscheidet das Landeskirchenamt.
    Vikarinnen und Vikare sollen nicht im Religionsunterricht eingesetzt werden. Vorbehaltlich der Zustimmung der Abteilung I des Landeskirchenamtes können Vikarinnen und Vikare ausnahmsweise nach Rücksprache mit der Abteilung IV des Landeskirchenamtes und nach schulfachlicher Prüfung vertretungsweise im Religionsunterricht eingesetzt werden.
    Unterricht in Evangelischer Religionslehre, der lt. Dienstanweisung erteilt wird, gehört zum Hauptamt und bedarf nicht einer jährlich zu erneuernden Genehmigung. Bei einer Genehmigung von Religionsunterricht über den in der Dienstanweisung vorgesehenen Umfang hinaus entscheidet das Landeskirchenamt.
    Vergütung für lt. Dienstanweisung zu erteilenden Unterricht ist in voller Höhe an die Anstellungskörperschaft abzuführen.
    Wenn die Unterrichtserteilung nicht in der Dienstanweisung vorgesehen ist, ist unbedingt die Abführungspflicht2# gemäß § 5 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland (Pfarrnebentätigkeitsverordnung – PfNVO) vom 8. Juni 2001, KABl. Nr. 6 vom 19. Juni 2001, S. 148, zu beachten:
    Soweit die Pfarrerin/der Pfarrer für ihre/seine Tätigkeit von den pfarramtlichen Aufgaben entlastet wird, hat sie/er den der Entlastung entsprechenden Teil der Vergütung abzuführen.
    Darüber hinaus ist gemäß § 5 Absatz 2 PfNVO die Vergütung für eine Nebentätigkeit im Bereich der evangelischen Kirchen, der kirchlichen Werke, Verbände und Einrichtungen sowie des öffentlichen Dienstes und seiner unmittelbaren und mittelbaren Einrichtungen abzuführen, soweit diese den Betrag von 6000 Euro (brutto) für das Kalenderjahr übersteigt.
    Gemäß § 5 Absatz 6 PfNVO ist der abzuführende Betrag bis zum 31. März des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres der Landeskirche zuzuleiten.
    Soweit die Vergütung den Betrag von 6000 Euro (brutto) für das Kalenderjahr nicht übersteigt und keine Abführungsverpflichtung gemäß § 5 Absatz 1 PfNVO besteht, erhält die/der Unterrichtende, auch bei mehr als sechs Wochenstunden, die volle Vergütung.
  2. Bei Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionaren ist folgendermaßen zu verfahren:
    1. Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare, die das Katechetenexamen oder die Prüfung am Kirchlichen Oberseminar für katechetischen Dienst an Berufsschulen nach alter Ordnung abgelegt haben, erhalten nach Vorlage ihrer Zeugnisse für die Schulform, für die sie aufgrund ihrer Ausbildung eine Lehrbefähigung erworben haben, eine unbefristete Unterrichtserlaubnis durch die Abteilung IV des Landeskirchenamtes.
      Für die nebenamtliche Unterrichtstätigkeit muss ihnen jedoch – wie für Pfarrerinnen und Pfarrer – durch das Landeskirchenamt vor Beginn jedes neuen Schuljahres die Nebentätigkeits-/Unterrichtsgenehmigung erteilt werden.
    2. Sollen Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare, die keine der in a) aufgeführten Ausbildungsabschlüsse nachweisen können, Religionsunterricht erteilen, sind die Anträge der Abteilung IV zur Entscheidung über die Erteilung einer Unterrichtserlaubnis vorzulegen. Wird die Unterrichtserlaubnis erteilt, so gilt sie zunächst nur für das laufende Schuljahr. Den Schulreferentinnen und Schulreferenten bzw. Bezirksbeauftragten wird zur Auflage gemacht, während dieser Zeit durch Unterrichtsbesuche die Eignung der betreffenden Gemeindemissionarin oder des Gemeindemissionars für diesen Dienst festzustellen.
    3. Grundsätzlich muss eine neue Unterrichtserlaubnis beantragt werden, wenn eine Gemeindemissionarin oder ein Gemeindemissionar in einer anderen als der bisherigen Schulform zu unterrichten beabsichtigt. Die Abteilung IV des Landeskirchenamtes behält sich in dem Fall die Prüfung der Eignung vor.
    Die Anträge auf Unterrichts-/Nebentätigkeitsgenehmigung für die Personen zu 1. und 2. sind dem als Anlage beigefügten Formular auf dem Dienstwege unter Einschaltung der Schulreferentin oder des Schulreferenten bzw. der Bezirksbeauftragten oder des Bezirksbeauftragten zu stellen.
    Eine beschlussmäßige Stellungnahme der Anstellungskörperschaft ist beizufügen.
    Nach wie vor bitten wir, wegen der vorzunehmenden Differenzierung von Unterricht als Bestandteil der Dienstanweisung und nebenamtlich erteilten Unterricht, die Meldung über die erteilten Unterrichtsgenehmigungen auf dem hierfür erstellten Formblatt II (siehe Anlage) bis zum 15. Oktober jeden Jahres vorzulegen. In dieser Meldung ist in der Spalte für die Wochenstundenzahl unter a) die Zahl der lt. Dienstanweisung zu erteilenden Wochenstunden aufzuführen. Gegenüber den staatlichen Schulaufsichtsbehörden sind auch die lt. Dienstanweisung zu erteilenden Wochenstunden kenntlich zu machen, also die Gesamtwochenstundenzahl mitzuteilen.
  3. Berufsschulkatechetinnen und Berufsschulkatecheten alter Ordnung (mit 3. Examen; Ausbildungsmöglichkeiten bestehen im Gebiet der EKiR nicht) können haupt- und nebenamtlich an Grund-, Haupt- und berufsbildenden Schulen Ev. Religionslehre erteilen. An Sonderschulen kann nur aufgrund einer sonderpädagogischen Zusatzqualifikation Ev. Religionslehre erteilt werden. Eine unterrichtliche Tätigkeit in anderen Schulformen darf nur bei Vorliegen einer von der Abteilung IV des Landeskirchenamtes ausgestellten Unterrichtserlaubnis aufgenommen werden (vgl. Kirchengesetz über den katechetischen Dienst3#, §§ 5 bis 8, vom 7. Dezember 1956 – KABl. Nr. 24 vom 23. Dezember 1956, S. 140 ff). Zu verfahren ist in diesem Fall wie unter Punkt 6 näher ausgeführt.
  4. Katechetinnen und Katecheten alter Ordnung (mit 2. Examen; Ausbildungsmöglichkeiten bestehen im Gebiet der EKiR nicht) können haupt- und nebenamtlich an Grund- und Hauptschulen Ev. Religionslehre erteilen. Eine unterrichtliche Tätigkeit in anderen Schulformen darf nur bei Vorliegen einer von der Abteilung IV des Landeskirchenamtes ausgestellten Unterrichtserlaubnis aufgenommen werden (vgl. Kirchengesetz über den katechetischen Dienst, §§ 5 bis 7). Zu verfahren ist in diesem Fall wie unter Punkt 6 näher ausgeführt.
  5. Religionspädagoginnen und Religionspädagogen grad./Dipl. Religionspädagoginnen und Religionspädagogen (FHS, Ausbildungsmöglichkeiten bestehen im Gebiet der EKiR nicht mehr) können auf Antrag eine Erlaubnis zur Erteilung Ev. Religionslehre durch die Abteilung IV des Landeskirchenamtes erhalten. Ein hauptamtlicher Einsatz in der Sekundarstufe II (Berufsbildende Schulen und Gymnasien) wie im Bereich der Sekundarstufe I an Gymnasien ist nicht möglich. In der Sekundarstufe II des Gymnasiums ist auch ein nebenamtlicher Einsatz nicht möglich (Abiturrelevanz).
  6. Alle übrigen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Diakoninnen und Diakone, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Jugendleiterinnen und Jugendleiter mit katechetischer Grundausbildung, sog. „Hilfskatecheten“ alter Ordnung, können nur nebenamtlich mit geringer Stundenzahl bei bestehendem Bedarf Ev. Religionslehre erteilen. Sie dürfen eine unterrichtliche Tätigkeit erst bei Vorliegen einer von der Abteilung IV des Landeskirchenamtes ausgestellten Unterrichtserlaubnis aufnehmen. Diese wird für ein Schuljahr erteilt. Das Einverständnis des Dienstherrn zu der unterrichtlichen Tätigkeit ist jeweils vor Antragstellung einzuholen. Schulreferentin oder Schulreferent bzw. Bezirksbeauftragte oder Bezirksbeauftragter sind entsprechend zu informieren. Sie haben zu prüfen, ob der Bedarf zur Unterrichtserteilung besteht.
Anträge auf Ausstellung einer vorläufigen Unterrichtserlaubnis sind grundsätzlich unter Angabe der zu erteilenden Wochenstundenzahl und der genauen Schulanschrift auf dem Dienstwege unter Einschaltung der Schulreferentin oder des Schulreferenten bzw. der Bezirksbeauftragten oder des Bezirksbeauftragten rechtzeitig vor Beginn eines neuen Schuljahres vorzulegen.
Für jede Lehrperson ist ein gesonderter Antrag mit den entsprechenden Unterlagen zu stellen – keine Sammelanträge!
Dem Erstantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ausgefüllter Personalbogen (Maschinen- oder Druckschrift),
  2. beglaubigte Abschrift/Fotokopie des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte,
ggf. bei kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern:
  1. Abschrift der Dienstanweisung,
  2. Einverständniserklärung des Dienstherrn.
a) bis c) entfällt bei Pfarrerinnen und Pfarrern.
Bei Wiederholungsanträgen sind Nummer und Aktenzeichen unserer vorherigen Genehmigungsverfügung anzugeben.
Die Anträge für Pfarrerinnen und Pfarrer sind auf dem als Anlage beigefügten Antragsformular zu stellen. Die Anträge für sonstige Lehrkräfte können formlos gestellt werden.
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1 ↑ Nr. 1 geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 28. September 2015 (KABl. 2016, S. 3) mit Wirkung ab 16. Januar 2016.
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2 ↑ Siehe zur Abführungspflicht jetzt § 4 der Verordnung über Nebentätigkeiten von Pfarrerinnen und Pfarrern vom 13. Januar 2012 (Nr. 733).
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3 ↑ Das Kirchengesetz über den katechetischen Dienst ist mit Ablauf des 15. März 2016 außer Kraft getreten.