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Vereinbarung
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Kultusminister,
und der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche,
vertreten durch ihre Kirchenleitungen,
über die Erteilung des Religionsunterrichts
durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 19741#

(GABl. NW. S. 93)

Um die Erteilung des Religionsunterrichts als ordentliches Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen zu gewährleisten und in Ausführung des § 32 Abs. 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 (GS. NW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 1968 (GV. NW. S. 48), vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:
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I. Allgemeines

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§ 1

( 1 ) An den öffentlichen Schulen kann der Religionsunterricht nach Maßgabe dieser Vereinbarung von Bediensteten der Kirche erteilt werden, wenn und soweit Lehrkräfte des Landes hierfür nicht zur Verfügung stehen.
( 2 ) Unter „Kirche“ sind im Folgenden die Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Gemeindeverbände, Kirchenkreisverbände und die Landeskirche der beteiligten Kirchen zu verstehen. Die kirchliche Oberbehörde bestimmt, soweit erforderlich, welche kirchliche Körperschaft als Kirche im Sinne der Folgenden Vorschriften zuständig ist.
( 3 ) Die Bediensteten der Kirche, die aufgrund dieser Vereinbarung Religionsunterricht an öffentlichen Schulen erteilen, werden im Folgenden als „kirchliche Lehrkräfte“ bezeichnet.
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§ 2

( 1 ) Die kirchlichen Lehrkräfte treten in kein Dienstverhältnis zum Land, sondern stehen im kirchlichen Dienst. Ihre Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis bestimmen sich nach kirchlichem Recht. Die Kirche wird die Dienstverhältnisse der kirchlichen Lehrkräfte so regeln, dass die Durchführung dieser Vereinbarung gewährleistet ist.
( 2 ) Die kirchlichen Lehrkräfte erwerben durch die Unterrichtstätigkeit an den öffentlichen Schulen keinen Anspruch auf Übernahme in den Landesdienst.
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§ 3

Die Beschäftigung von Lehrern zur Erteilung des Religionsunterrichts durch das Land wird durch diese Vereinbarung nicht berührt. Beim Einsatz der staatlichen Lehrkräfte ist anzustreben, dass den hauptamtlich tätigen kirchlichen Lehrkräften eine weitere hauptamtliche Unterrichtsmöglichkeit an einer im Bereich der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises gelegenen Schule verbleibt.
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II. Verteilung auf die Schulen

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§ 4

( 1 ) Die Erteilung des Religionsunterrichts an den einzelnen Schulen wird zwischen der kirchlichen Oberbehörde, der oberen Schulaufsichtsbehörde und dem beteiligten Schulträger geregelt.
( 2 ) Zur Durchführung dieser Vereinbarung kann die kirchliche Oberbehörde der oberen Schulaufsichtsbehörde Beauftragte in einem von ihr bestimmten Bezirk für eine oder mehrere Schulformen (Bezirksbeauftragte für den Religionsunterricht) benennen. Diese sollen hauptamtliche kirchliche Lehrkräfte sein.
( 3 ) Die Schule stellt zu Beginn des Schuljahres und erforderlichenfalls bei Aufstellung eines neuen Stundenplanes im Benehmen mit der Kirche die Anzahl der durch kirchliche Lehrkräfte zu erteilenden Unterrichtsstunden fest. Die Kirche stellt daraufhin für jede Schule einen Verteilungsplan für die kirchlichen Lehrkräfte auf.
( 4 ) In den Verteilungsplan sind für jeden kirchlichen Lehrer Name, Geburtstag, staatliche Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis und die für ihn vorgesehene Zahl der Wochenstunden aufzunehmen. Die Gesamtzahl der nach Absatz 3 festzustellenden Religionsstunden ist anzugeben.
( 5 ) Der Verteilungsplan soll während des laufenden Schuljahres möglichst nicht geändert werden.
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§ 5

( 1 ) Der Verteilungsplan und seine Änderung bedürfen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Schulträger erteilt wird.
( 2 ) Mit der Genehmigung des Verteilungsplans wird der staatliche Unterrichtsauftrag für die im Verteilungsplan aufgeführten Lehrkräfte erteilt.
( 3 ) Die Schule beteiligt bei der Aufstellung des Stundenplans für den Religionsunterricht der kirchlichen Lehrkräfte den Bezirksbeauftragten. Den Einsatz der kirchlichen Lehrkräfte im Rahmen des Stundenplans soll die Schule im Benehmen mit dem Bezirksbeauftragten regeln.
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§ 6

( 1 ) Die obere Schulaufsichtsbehörde teilt dem Schulträger und der Kirche die Genehmigung des Verteilungsplans mit.
( 2 ) Die Kirche sorgt im Benehmen mit dem Schulleiter bei Erkrankung oder sonstiger Behinderung der im Verteilungsplan aufgeführten Lehrer nach Möglichkeit für eine Vertretung.
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III. Fachliche Eignung

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§ 7

( 1 ) Der Religionsunterricht kann erteilt werden von
  1. Theologen mit abgeschlossener Ausbildung (erste und zweite theologische Prüfung oder mit einer abgeschlossenen, von der Kirche als gleichwertig anerkannten Ausbildung) an allen Schulen;
  2. Theologen nach der ersten theologischen Prüfung, sofern sie eine besondere religionspädagogische Ausbildung nachweisen, an allen Schulen;
  3. Katecheten entsprechend ihrer Ausbildung an Grund-, Haupt-, Sonder-, Realschulen und berufsbildenden Schulen. Ausnahmen kann die obere Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde zulassen.
( 2 ) Außerdem können Personen, denen die Kirche auf andere Weise eine zusätzliche Ausbildung vermittelt hat, im Religionsunterricht mit weniger als der Hälfte der für die jeweilige Schulform festgesetzten Pflichtstunden beschäftigt werden, wenn ihnen von der kirchlichen Oberbehörde eine entsprechende Unterrichtserlaubnis für eine bestimmte Schulform erteilt worden ist.
( 3 ) Die kirchlichen Lehrkräfte bedürfen der kirchlichen Bevollmächtigung.
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IV. Erstattung der Personalkosten

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§ 8

Die der Kirche durch die Erteilung des Religionsunterrichts nach dieser Vereinbarung entstehenden Personalkosten werden vom Lande pauschal nach Maßgabe der §§ 9 bis 15 erstattet.
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§ 9

( 1 ) Die zu erstattenden Aufwendungen für Besoldung und Vergütung werden wie folgt errechnet:
  1. für Theologen mit abgeschlossener Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1
    1. an Gymnasien und berufsbildenden Schulen
      nach der Besoldungsgruppe A 13, nach Vollendung des 40. Lebensjahres nach der Besoldungsgruppe A 14 des Landesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, unter Zugrundelegung der 9. Dienstaltersstufe, des Ortszuschlages nach Tarifklasse I b, Stufe 3 und der Ortsklasse S;
    2. an Realschulen und Sonderschulen
      nach der Besoldungsgruppe A 13 des Landesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, unter Zugrundelegung der 9. Dienstaltersstufe, des Ortszuschlages nach Tarifklasse I b, Stufe 3 und der Ortsklasse S;
    3. an Grund- und Hauptschulen
      nach der Besoldungsgruppe A 12 des Landesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, unter Zugrundelegung der 9. Dienstaltersstufe, des Ortszuschlages nach Tarifklasse I c, Stufe 3 und der Ortsklasse A;
  2. für Theologen nach der ersten theologischen Prüfung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2
    1. an Gymnasien und berufsbildenden Schulen
      nach Vergütungsgruppe IIa BAT, nach Vollendung des 41. Lebensjahres nach der VergGr. I b BAT in der jeweils für die Landesbediensteten geltenden Fassung, unter Zugrundelegung der Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem 41. Lebensjahr (Einstellung vor Vollendung des 35. Lebensjahres), des Ortszuschlages nach Tarifklasse I b, Stufe 3 und der Ortsklasse S;
    2. an Realschulen und Sonderschulen
      nach der Vergütungsgruppe III BAT, nach Vollendung des 41. Lebensjahres nach der Vergütungsgruppe II a BAT in der jeweils für die Landesbediensteten geltenden Fassung, unter Zugrundelegung der Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem 41. Lebensjahr (Einstellung vor Vollendung des 31. bzw. 35. Lebensjahres) des Ortszuschlages nach Tarifklasse I c, Stufe 3 und der Ortsklasse S;
    3. an Grund- und Hauptschulen
      nach der Vergütungsgruppe IV a BAT, nach Vollendung des 41. Lebensjahres nach der Vergütungsgruppe III BAT in der jeweils für die Landesbediensteten geltenden Fassung, unter Zugrundelegung der Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem 41. Lebensjahr (Einstellung vor Vollendung des 31. Lebensjahres), des Ortszuschlages nach Tarifklasse I c, Stufe 3 und der Ortsklasse A;
  3. für Katecheten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3
    1. an berufsbildenden Schulen
      nach der Vergütungsgruppe IV a BAT, nach Vollendung des 41. Lebensjahres nach der Vergütungsgruppe III BAT in der jeweils für die Landesbediensteten geltenden Fassung, unter Zugrundelegung der Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem 41. Lebensjahr (Einstellung vor Vollendung des 31. Lebensjahres), des Ortszuschlages nach Tarifklasse I c, Stufe 3 und der Ortsklasse S; diese Regelung gilt auch, wenn Katecheten ausnahmsweise Religionsunterricht an Gymnasien erteilen;
    2. an Realschulen und Sonderschulen
      nach der Vergütungsgruppe IV b BAT, nach Vollendung des 41. Lebensjahres nach der Vergütungsgruppe IV a BAT in der jeweils für die Landesbediensteten geltenden Fassung, unter Zugrundelegung der Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem 41. Lebensjahr (Einstellung vor Vollendung des 31. Lebensjahres), des Ortszuschlages nach Tarifklasse I c, Stufe 3 und der Ortsklasse S;
    3. an Grund- und Hauptschulen
      nach der Vergütungsgruppe IV b BAT, nach Vollendung des 41. Lebensjahres nach der Vergütungsgruppe IV a BAT in der jeweils für die Landesbediensteten geltenden Fassung, unter Zugrundelegung der Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem 41. Lebensjahr (Einstellung vor Vollendung des 31. Lebensjahres), des Ortszuschlages nach Tarifklasse I c, Stufe 3 und der Ortsklasse A;
  4. für kirchliche Lehrkräfte, die weniger als die Hälfte der Pflichtstundenzahl Unterricht erteilen, nach den jeweils beim Land geltenden Vergütungssätzen für die Erteilung nebenamtlichen oder nebenberuflichen Unterrichts.
( 2 ) Als erstattungsfähige Aufwendungen für Besoldung und Vergütung gelten auch Zuwendungen,
  1. die den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lehrkräften nach Maßgabe der Verordnung über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen an Beamte, Richter und Versorgungsberechtigte vom 20. November 1962 (GV. NW. S. 569/SGV. NW. 20322) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die den in § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Lehrkräften nach Maßgabe des Tarifvertrages über die Gewährung einer Zuwendung an Angestellte vom 24. November 1964 (MBl. NW. 1965 S. 33/SMBl. NW. 203304) in der jeweils geltenden Fassung
gewährt werden.
( 3 ) Gewährt die Kirche den kirchlichen Lehrkräften vermögenswirksame Leistungen, und zwar
  1. den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lehrkräften nach Maßgabe des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte und Richter (VermwLG 71) vom 30. Juli 1971 (GV. NW. S. 226/SGV. NW. 20320) in der jeweils geltenden Fassung2#,
  2. den in § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Lehrkräften nach Maßgabe des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 17. Dezember 1970 (MBl. NW. 1971 S. 155/SMBl. NW. 20330) in der jeweils geltenden Fassung3#,
so erstattet das Land die dadurch entstehenden Aufwendungen.
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§ 10

( 1 ) Die Erstattung der Aufwendungen für die Besoldung oder Vergütung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 setzt voraus, dass die kirchliche Lehrkraft die volle Zahl der für sie vorgeschriebenen Pflichtstunden erteilt.
( 2 ) Wird weniger als die volle Zahl, aber wenigstens die Hälfte der vorgeschriebenen Pflichtstunden erteilt, so werden die Aufwendungen für die Besoldung oder Vergütung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 im Verhältnis der tatsächlich erteilten Stunden zu den Pflichtstunden erstattet.
( 3 ) Die Vergütung für die in § 9 Abs. 1 Nr. 4 genannten kirchlichen Lehrkräfte wird, soweit die Unterrichtstätigkeit nicht nur von kurzer Dauer ist, nach Jahreswochenstunden erstattet.
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§ 11

( 1 ) Wird bei Erkrankung oder sonstiger Behinderung der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lehrkräfte kein Vertreter gestellt, so werden die Personalkosten bis zum Ende des Monats erstattet, der auf den Tag des Beginns der Erkrankung oder sonstigen Behinderung folgt. Diese Regelung gilt auch für den Todesfall.
( 2 ) Wird ein Vertreter gestellt, so tritt keine Unterbrechung oder Kürzung der Erstattung ein.
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§ 12

( 1 ) Die Gewährung von Beihilfen, Unterstützungen, Reisekosten, Trennungsentschädigungen, Umzugskosten und ähnlichen Leistungen an die kirchlichen Lehrkräfte ist Angelegenheit der Kirche. Das Gleiche gilt für den Abschluss von Haftpflichtverträgen.
( 2 ) Das Land erstattet der Kirche für die von ihr gewährten Nebenleistungen eine Pauschalsumme in Höhe von 3 vom Hundert der Aufwendungen für die Besoldung oder Vergütung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
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§ 13

( 1 ) Das Land erstattet den Kirchen zur Abgeltung der Versorgungs- und Versicherungslasten für die kirchlichen Lehrkräfte die Versorgungskassenbeiträge und die Arbeitgeberanteile bei der Sozialversicherung und Zusatzversicherung einschließlich der Umlagen.
( 2 ) Die Höhe der Versorgungskassenbeiträge bestimmt sich nach den allgemeinen Sätzen der Versorgungskassenbeiträge für Pfarrer und Kirchenbeamte, die die Kirchenleitungen jährlich beschließen.
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§ 14

Die kirchliche Oberbehörde hat der zuständigen Schulaufsichtsbehörde die zu erstattenden Personalkosten in einer Aufstellung nachzuweisen, die jährlich einzureichen ist. Der Nachweis muss getrennt für die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Lehrkräfte und getrennt nach Schulform folgende Angaben enthalten:
Laufende Nummer des Verteilungsplans, Name, Geburtstag, Pflichtstundenzahl, Zahl der nach dem Verteilungsplan vorgesehenen und der nach dem Stundenplan erteilten Unterrichtsstunden.
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§ 15

Das Land erstattet der Kirche die Personalkosten nach Maßgabe dieser Vereinbarung vierteljährlich nachträglich. Zu Beginn eines jeden Vierteljahres wird der Kirche 50 vom Hundert der voraussichtlich zu erstattenden Personalkosten als Abschlag gezahlt.
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V. Rechtliche Stellung der kirchlichen Lehrkräfte

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§ 16

Die Kirche gewährleistet die für die Erteilung des Religionsunterrichts nach staatlichem Recht erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere Lehrbefähigung, Gesundheitszeugnis, Straffreiheit, kirchliche Bevollmächtigung.
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§ 17

( 1 ) Im Rahmen ihrer Tätigkeit im Religionsunterricht unterstehen die kirchlichen Lehrkräfte der Schulordnung und der staatlichen Schulaufsicht. Die Teilnahme der kirchlichen Lehrkräfte an den Lehrerkonferenzen richtet sich nach der Allgemeinen Konferenzordnung vom 19. Oktober 1969 (ABl. KM. NW. S. 405).4#
( 2 ) Die kirchlichen Lehrkräfte sind insbesondere verpflichtet, sich den gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen des Gesundheitszustandes in der gleichen Weise wie die übrigen Lehrer zu unterziehen.
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§ 18

Die Kirche ist berechtigt, Beauftragte zu bestimmen, die die kirchlichen Lehrkräfte im Religionsunterricht besuchen können. Die Beauftragung ist der zuständigen Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen. Über einen beabsichtigten Besuch ist die Schule rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
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§ 19

( 1 ) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann einer kirchlichen Lehrkraft den durch Genehmigung des Verteilungsplans erteilten staatlichen Unterrichtsauftrag entziehen, wenn sich aus der Person oder der Unterrichtstätigkeit des Betroffenen schwerwiegende Einwände gegen seine Verwendung ergeben.
( 2 ) Vor der Entziehung ist die zuständige kirchliche Oberbehörde zu hören. Dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung von der oberen Schulaufsichtsbehörde und der kirchlichen Oberbehörde unter Mitteilung der Gründe Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 3 ) Die Entziehung ist der kirchlichen Oberbehörde von der Schulaufsichtsbehörde unter Mitteilung der Gründe bekannt zu geben.
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§ 20

Die obere Schulaufsichtsbehörde oder der Schulträger kann bei der Kirche beantragen, eine kirchliche Lehrkraft auch dann abzuberufen, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 nicht vorliegen.
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VI. Vorbildung der Katecheten

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§ 21

( 1 ) Die Katecheten können an berufsbildenden Schulen mit mehr als der Hälfte der für Religionslehrer festgesetzten Pflichtstunden beschäftigt werden, wenn sie das von den Evangelischen Landeskirchen eingerichtete Oberseminar für katechetischen Dienst an Berufsschulen in Düsseldorf oder ein von der kirchlichen Oberbehörde im Einvernehmen mit dem Kultusminister als gleichwertig anerkanntes Institut besuchen und nach bestandener Abschlussprüfung ein von der zuständigen kirchlichen Stelle ausgestelltes Zeugnis über die Eignung für die Erteilung des Religionsunterrichts an berufsbildenden Schulen erhalten haben.
( 2 ) Katecheten ohne Ausbildung nach Absatz 1 können Religionsunterricht erteilen, wenn sie
  1. am 1. Juli 1955 hauptamtlichen Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen erteilt und sich nach dem übereinstimmenden Urteil der kirchlichen Oberbehörde, der oberen Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers bewährt oder
  2. am 1. Januar 1962 hauptamtlich Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen erteilt und bis zum 31. Dezember 1962 eine zusätzliche Prüfung vor einem kirchlichen Prüfungsausschuss bestanden haben.
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§ 22

( 1 ) Katecheten können an Grund-, Haupt,- Sonder- und Realschulen mit mehr als der Hälfte der für die jeweilige Schulform festgesetzten Pflichtstunden beschäftigt werden, wenn sie das von der Evangelischen Kirche im Rheinland eingerichtete Evangelische Seminar für Gemeindepflege und Katechetik oder das von der Evangelischen Kirche in Westfalen eingerichtete Seminar für Katechetik und Gemeindedienst oder ein von den Kirchen im Einvernehmen mit dem Land als gleichwertig anerkanntes Institut besucht und nach bestandener Abschlussprüfung ein von der zuständigen kirchlichen Stelle ausgestelltes Zeugnis über die Eignung für die Erteilung des Religionsunterrichts erhalten haben.
( 2 ) Katecheten ohne Ausbildung nach Absatz 1 können Religionsunterricht erteilen, wenn sie sich vor dem 1. Januar 1970 als hauptamtliche Religionslehrer an den genannten Schulformen und nach dem übereinstimmenden Urteil der kirchlichen Oberbehörde, der oberen Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers bewährt haben. Die kirchliche Oberbehörde stellt bei erwiesener Eignung das vorgeschriebene Zeugnis aus.
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§ 23

Wer sich in einer Ausbildung befindet, die zur Erteilung von Religionsunterricht aufgrund dieser Vereinbarung befähigen soll, kann unter Anleitung eines im Einvernehmen von der kirchlichen Oberbehörde und der Schule bestellten Mentors an Schulen hospitieren und unterrichten.
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§ 24

Der Kultusminister ist berechtigt, die kirchlichen Ausbildungseinrichtungen im Sinne der §§ 21 und 22 durch einen Beauftragten besuchen zu lassen und Einsicht in den Lehrbetrieb zu nehmen. Zu den mündlichen Abschlussprüfungen entsendet der Kultusminister einen Beauftragten, der an der Prüfung teilnimmt. Durch seine Unterschrift auf dem Prüfungszeugnis wird die Prüfung als Nachweis der Lehrbefähigung anerkannt.
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VII. Ersatzschulen

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§ 25

( 1 ) Ersatzschulen können das in dieser Vereinbarung geregelte Verfahren zugrunde legen. In diesem Fall ist der vom Schulträger abgeführte Erstattungsbetrag im Rahmen des Zuschussverfahrens der geltenden Bestimmungen erstattungsfähig.
( 2 ) Für den Einsatz von kirchlichen Lehrkräften in entsprechender Anwendung dieser Vereinbarung ist ein staatlicher Unterrichtsauftrag nicht erforderlich. Die Lehrkräfte bedürfen jedoch nach § 41 Abs. 2 SchOG zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, die vor Aufnahme der Unterrichtstätigkeit erteilt sein muss.
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VIII.
Schlussvorschrift

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§ 26

Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
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§ 27

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.
( 2 ) Sie kann von beiden Vertragspartnern bis zum 30. September jedes Schuljahres zum Ende des folgenden Schuljahres schriftlich gekündigt werden.
( 3 ) Bei Änderung der besoldungs- oder vergütungsrechtlichen Vorschriften des Landes kann jeder Vertragspartner eine Anpassung der Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 an die veränderten Verhältnisse verlangen.
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§ 28

Die Zweite Vereinbarung über die Erteilung des Religionsunterrichts an den berufsbildenden Schulen vom 30. Dezember 1968 (ABl. KM. NW. 1969 S. 52) tritt am 31. Dezember 1969 außer Kraft.

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1 ↑ Die vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt gemachte Neufassung der Vereinbarung vom 22. / 29. Dezember 1969 (KABl. 1970 S. 12), geändert durch die Vereinbarungen vom 28. April 1972 (KABl. S. 180) und vom 17. September 1973 (nicht veröffentlicht), ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland nicht veröffentlicht worden.
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2 ↑ Nr. 777.
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3 ↑ Siehe hierzu die Ordnung über vermögenswirksame Leistungen an kirchliche Angestellte und Arbeiter (Nr. 840).
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4 ↑ Die Teilnahme richtet sich jetzt nach den Vorschriften des Schulmitwirkungsgesetzes.