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Benutzung kirchlicher Gebäude und Baumaßnahmen
für Zwecke der Militärseelsorge

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 12. Juli 1965

(KABl. S. 102)
geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 28. September 2015 (KABl. 2016, S. 3)

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Aufgrund geänderter Erlasse des Bundesministeriums für Verteidigung betr. Finanzhilfe des Bundes zu fortdauernden Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten für nicht bundeseigene Bauwerke sowie für Aufschließungsmaßnahmen und Folgeeinrichtungen bei militärischen Bauvorhaben wird unsere Rundverfügung Nr. 23 658 Az. 13-10-23 vom 4. Dezember 1958 (KABl. S. 138) wie folgt neu gefasst:
  1. Benutzung von kirchlichen Räumen für Zwecke der Militärseelsorge
    Der Bund sieht weiterhin davon ab, eigene Gottesdiensträume für Zwecke der Militärseelsorge zu errichten. Hierfür sollen grundsätzlich die Gottesdiensträume der Ortskirchengemeinden benutzt werden. Die Ortskirchengemeinden sind gehalten, ihre gottesdienstlichen Räume nach besonderer Vereinbarung für die Militärseelsorge zur Verfügung zu stellen, und zwar auch in Militärkirchengemeinden, wenn diesen eigene Gottesdiensträume nicht zur Verfügung stehen (vgl. § 7 des Kirchengesetzes zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 18. Januar 1963 – KABl. S. 771#).
    Den Ortskirchengemeinden können die durch die Mitbenutzung entstehenden Mehraufwendungen nach den Richtlinien des Bundes für die Gewährung von Finanzhilfen zu fortdauernden Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten für nicht bundeseigene Einrichtungen vom 20. Juli 1964 unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden. Anträge sind an die zuständige Wehrbereichsverwaltung zu stellen. Einzelheiten ergeben sich aus den Richtlinien, die bei uns zu beziehen sind.
  2. Neueinrichtung und Erweiterung von kirchlichen und anderen gemeindlichen Einrichtungen mit Mitteln des Bundes
    Die Belegung von Standorten und der Zuzug von Familienangehörigen der Soldaten macht es weithin erforderlich, dass Gottesdiensträume der Ortskirchengemeinden erweitert oder neu errichtet werden müssen. Der Bund ist bereit, sich daran kostenmäßig durch Gewährung einer Finanzhilfe zu beteiligen. Einzelheiten ergeben sich aus den Richtlinien für die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen zu Aufschließungsmaßnahmen und Folgeeinrichtungen besonderen Umfangs bei militärischen Bauvorhaben und Wohnsiedlungen, die bei uns zu beziehen sind.
    Folgeeinrichtungen im Sinne dieser Richtlinien sind öffentliche und diesen gleichzuachtende bauliche Maßnahmen, die infolge der Errichtung von militärischen Anlagen oder einer größeren Anzahl von zusammenhängenden neugeschaffenen Wohnungen für Angehörige der Bundeswehr erforderlich sind, um die bildungsmäßige, seelsorgerliche, gesundheitliche, soziale und verwaltungsmäßige Betreuung zu gewährleisten. Dazu gehören z. B. Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser. Mit Rücksicht auf die Haushaltslage des Bundes werden hingegen Jugendheime und Gemeindesäle zur Zeit nicht bezuschusst.
  3. 2#Art der Förderung
    Die Finanzhilfe wird in Form von Zuschüssen und Darlehen gewährt. Zuschüsse sollen nur bewilligt werden, wenn der Zweck nicht bereits durch Gewährung eines Darlehns erreicht werden kann und wenn dem Träger aus der Folgeeinrichtung keine besonderen Einnahmen zufließen und sonstige finanzielle Vorteile erwachsen. Darlehen werden in der Regel zu einem Zins- und Tilgungssatz von mindestens je 3 % ausgegeben. Bei finanzschwachen Bauträgern kann die Verzinsung im Ausnahmefall auf 0,25 %, die Tilgung auf 1 % gesenkt werden.
    Die Finanzhilfe wird gewährt in Höhe des im Einzelfall zu ermittelnden Interessenanteils der Bundeswehr an der Maßnahme. Sie soll in der Regel 30 % der für die Baumaßnahme erforderlichen Mittel nicht überschreiten. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen aber bis 100 % gewährt werden. Für Kindergärten beträgt der Höchstsatz der Finanzhilfe 255,65 Euro je Kind. Er kann im Ausnahmefall bis zu 50 % überschritten werden.
    Ist der Bauherr nicht in der Lage, die über den Interessenanteil des Bundes hinausgehenden Kosten aus eigenen Mitteln oder durch Zuschüsse Dritter zu tragen, so kommt eine weitere Darlehensgewährung durch den Bund in Betracht.
    Von einer dinglichen Sicherung der Mitbenutzung durch die Militärseelsorge wird abgesehen. Bereits bestehende entsprechende Belastungen können gelöscht werden.
  4. Zuständigkeit und Verfahren
    Über die Zuständigkeit und das Verfahren bei Anträgen auf Bundesfinanzhilfe geben die in Ziffer 2 genannten Richtlinien Auskunft. Die Anträge, die an die zuständige Wehrbereichsverwaltung zu richten sind, bitten wir über das Landeskirchenamt zu stellen, da dessen Äußerung von der Bewilligungsbehörde verlangt wird. Im Interesse eines Erfolges der gestellten Anträge ist eine enge Zusammenarbeit zwischen dem kirchlichen Bauträger und den Dienststellen der Militärseelsorge, insbesondere dem zuständigen Militärpfarrer geboten. Dieser wird bei der Abfassung des Antrags u. a. durch Abstimmung mit dem Kirchenamt für die Bundeswehr behilflich sein.
    In jedem Fall bitten wir, mit der Bauausführung nicht zu beginnen, bevor nicht der Finanzhilfeantrag gestellt ist und die Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorliegt. Andernfalls muss mit einer Ablehnung des Antrags gerechnet werden.
  5. Finanzierungsbeihilfe aus dem Haushalt des Militärbischofs
    Soweit für kirchliche Folgeeinrichtungen (vgl. oben Ziffer 2) die von den Kirchengemeinden bereitgestellten und vom Bund bewilligten Finanzierungsmittel nicht ausreichen, gewährt der Evangelische Militärbischof im Einzelfall zusätzliche Beihilfen. Diese werden unter Umständen auch für Kostenerhöhungen, die sich durch eine unerwartet lange Bauzeit ergeben haben und auf andere Weise nicht abgedeckt werden können, sowie für die Beschaffung von Einrichtungen bewilligt.

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1 ↑ Nr. 235.
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2 ↑ Nr. 3 geändert durch Beschluss des Landeskirchenamtes vom 28. September 2015 (KABl. 2016, S. 3) mit Wirkung ab 16. Januar 2016.