.

Geltungszeitraum von: 01.11.1988

Geltungszeitraum bis: 15.04.2014

Durchführung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 31. Oktober 1988

(KABl. S. 251)
geändert durch Bekanntmachung vom 17. Mai 1994 (KABl. S. 181)

Zur Durchführung des Kirchengesetzes über die Besetzung der Pfarrstellen in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Pfarrstellenbesetzungsgesetz – PfBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1985 (KABl. S. 55), geändert durch das Kirchengesetz vom 16. Januar 1987 (KABl. S. 22),1# geben wir folgende Hinweise:
1.
Freigabe der Pfarrstelle
1.1
Voraussetzung für die Besetzung einer Pfarrstelle ist ihre Freigabe. Sie erfolgt auf Antrag des Leitungsorgans der jeweiligen Körperschaft durch das Landeskirchenamt. Es muss die Pfarrstelle zur Besetzung freigeben, wenn ihre Besetzung für die pfarramtliche Versorgung unentbehrlich ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PfBG).
1.2
Grundlage für die Entscheidung des Landeskirchenamtes sind die Richtlinien für die Errichtung bzw. Freigabe von Gemeindepfarrstellen vom 15. Mai 1975 (KABl. S. 181)2#, die Richtlinien für die Seelsorge in Krankenhäusern vom 22. September 1983 (KABl. S. 291)3#, die Richtlinie zur Durchführung des Anstaltskirchengemeindegesetzes vom 12. Juni 1986 (KABl. S. 140)4# oder sonstige Richtlinien für bestimmte Pfarrstellen. Schulpfarrstellen werden nur zur Besetzung freigegeben, wenn die Drittfinanzierung gesichert ist.
2.
Ausschreibung der Pfarrstelle
Das Landeskirchenamt schreibt die Pfarrstelle im Kirchlichen Amtsblatt aus. Im allgemeinen wird der Ausschreibung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden folgender Wortlaut zugrundegelegt:
“Die Pfarrstelle der Kirchengemeinde , Kirchenkreis ist sofort/zum durch das Presbyterium/auf Vorschlag der Kirchenleitung wieder zu besetzen. In der Gemeinde ist der Katechismus in Gebrauch. Weitere Angaben siehe Gemeindeverzeichnis S.. Bewerbungen sind innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes/bis spätestens an das Presbyterium über den Superintendenten des Kirchenkreises/ an das Landeskirchenamt zu richten.”
Daneben können erforderlichenfalls kurze Angaben über Sonderaufgaben (z.B. Jugendarbeit, Krankenhausseelsorge) gemacht werden. Für die Ausschreibung von Pfarrstellen der Kirchenkreise und Verbände soll mit dem Antrag auf Freigabe ein besonderer Textvorschlag vorgelegt werden.
3.
Bewerbungen5#
3.1
Wählbar in eine Pfarrstelle sind nur solche Bewerber, die wahlfähig sind (§ 2 Abs. 2 PfBG). Ein rheinischer Pastor im Hilfsdienst, der das Zeugnis über die Anstellungsfähigkeit nicht besitzt, ist nicht wahlfähig. Deshalb bitten wir die Superintendenten, die Bewerbung der Pastoren im Hilfsdienst erst dann entgegenzunehmen, wenn ihnen das Zeugnis über die Anstellungsfähigkeit ausgehändigt worden ist.
3.2
Voraussetzung für die Wahl von Pfarrern oder sonstigen Theologen aus anderen evangelischen Kirchen ist die Verleihung der Wahlfähigkeit nach § 2 Abs. 4 PfBG. Die Bewerber müssen die Wahlfähigkeit beim Landeskirchenamt schriftlich beantragen (§ 2 Abs. 2 Buchstabe b PfBG).
4.
Vorstellung der Bewerber6#
4.1
Bei Bewerbungen um Pfarrstellen der Kirchengemeinden muss das Presbyterium der Gemeinde nicht sämtliche Bewerber vorstellen und mit ihnen ein Gespräch führen. Dies ist nur bei den “in Aussicht genommenen Bewerbern” erforderlich (§ 3 Abs. 3 Satz 1 PfBG). Grundlage für diese Vorentscheidung (“Inaussichtnahme”) können neben den Bewerbungsunterlagen z. B. Gespräche durch Beauftragte des Presbyteriums mit den Bewerbern oder Besuche in deren bisherigen Gemeinden sein.7#
4.2
Die in Aussicht genommenen Bewerber (Nummer 4.1) müssen nicht nur in einer Predigt, sondern auch in einer Katechese (z. B. im Kirchlichen Unterricht oder im Kindergottesdienst) gehört werden. Dazu ist die Gemeinde durch zweimalige Kanzelabkündigung einzuladen. Predigt und Katechese, zu denen die Gemeinde nicht in dieser Weise eingeladen worden ist (Gastpredigt und Gastkatechese), sind keine Probepredigt und Probekatechese. Ferner hat das Presbyterium mit den Bewerbern ein Gespräch über die Gemeinde, den Dienst des Pfarrers in ihr und über die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers zu führen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 PfBG).
4.3
Nimmt ein Presbyterium einen Bewerber in Aussicht (Nummer 4.1), der der Gemeinde durch seinen derzeitigen regelmäßigen Dienst durch Predigt und Katechese bereits bekannt ist, so kann es auf die Probepredigt und Probekatechese verzichten.
4.4
Bewerber aus anderen evangelischen Kirchen (§ 2 Abs. 2 Buchstabe b PfBG) können erst dann Probepredigt und Probekatechese halten, wenn das Landeskirchenamt die Verleihung der Wahlfähigkeit in Aussicht gestellt hat.
4.5
Bei Bewerbungen um Pfarrstellen der Kirchenkreise und Verbände ist lediglich die Predigt vorgeschrieben (§ 20 PfBG). Im übrigen bestimmt der Kreissynodalvorstand oder der Verbandsvorstand, in welcher Weise sich die Bewerber darüber hinaus vorstellen sollen.
4.6
Bewerber um eine Schulpfarrstelle müssen neben der Probepredigt, die auch in einem Schulgottesdienst gehalten werden kann, in einer Schule am Ort zwei Stunden Religionsunterricht erteilen. Dazu sind neben Mitgliedern des Leitungsorgans der Schulreferent oder der Bezirksbeauftragte und Vertreter der Schulabteilung des Landeskirchenamtes einzuladen. Der Termin für die Lehrprobe ist rechtzeitig mit allen Beteiligten zu vereinbaren.
4.7
8# Bewerber um eine Schulreferentenstelle müssen neben der Probepredigt, die auch in einem Schulgottesdienst gehalten werden kann, eine pädagogische Veranstaltung mit Lehrern (z.B. Fortbildungsveranstaltung oder Besprechung einer Unterrichtsstunde des Lehrers – Beratungsgespräch) durchführen. Dazu sind neben Mitgliedern des Leitungsorgans Vertreter der Schulabteilung des Landeskirchenamtes einzuladen. Die Termine sind rechtzeitig mit allen Beteiligten zu vereinbaren.
(Soll die Schulreferentenstelle mit einem Pädagogen besetzt werden, ist entsprechend zu verfahren. An die Stelle der Probepredigt tritt die Erteilung einer Stunde Religionsunterricht).
5.
Pfarrwahl9#
5.1
Vor der Festsetzung des Wahltermins hat das Presbyterium dem Kreissynodalvorstand und dem Landeskirchenamt Gelegenheit zu geben, es im Blick auf die in Aussicht genommenen Bewerber zu beraten (§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 PfBG), Wir bitten daher die Superintendenten, den Wahltermin erst dann anzusetzen, wenn das Presbyterium Gelegenheit hatte, über die Stellungnahmen des Kreissynodalvorstandes und des Landeskirchenamtes zu beraten. Entsprechend ist bei der Besetzung von Pfarrstellen der Kirchenkreise und Verbände zu verfahren (§ 17 PfBG).
5.2
Die Wahl des Pfarrers einer Kirchengemeinde findet in einem Gottesdienst statt, den der Superintendent leitet und bei dem der Skriba mitwirkt. Die Gemeinde ist an den beiden vorangehenden Sonntagen dazu einzuladen (§ 4 Abs. 3, §§ 5 und 6 PfBG).
5.3
Alle in Aussicht genommenen Bewerber (Nummer 4.1) sind zur Wahl zu stellen, sofern sie ihre Bewerbung nicht zurückgezogen haben. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen des ordentlichen Mitgliederbestandes des Leitungsorgans erhält; diese Mehrheit ist auch in einem etwaigen zweiten oder dritten Wahlgang erforderlich (§ 6 Abs. 4 bis 6 PfBG).
5.4
Die Unterbrechung des Wahlverfahrens zwischen dem zweiten und dritten Wahlgang durch Anberaumung eines neuen Wahltermins kann auch für die Berücksichtigung zusätzlicher Bewerber genutzt werden. Allerdings muss auch für sie zunächst das gesamte Vorverfahren (Nummer 3 bis 5.1) durchgeführt werden.
5.5
Die Wahl von Pfarrern der Kirchenkreise und Verbände findet in einer Sitzung des Leitungsorgans statt (§ 21 PfBG).
6.
Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Einspruchsrecht
6.1
Das Wahlergebnis ist der Gemeinde an den beiden folgenden Sonntagen in allen Gottesdiensten mit dem Hinweis auf das Einspruchsrecht der Gemeindeglieder bekanntzugeben (§ 7 PfBG).
6.2
Die Einspruchsfrist endet eine Woche nach der letzten Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Da die letzte Abkündigung immer an einem Sonntag erfolgt, würde die Frist an dem darauf folgenden Sonntag ablaufen. An die Stelle dieses Tages tritt in solchen Fällen jedoch der nächste Werktag (§ 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
6.3
Zu etwaigen Einsprüchen müssen das Presbyterium und der Kreissynodalvorstand eine beschlussmäßige Stellungnahme mit ausführlicher Begründung abgeben (§ 9 PfBG).
6.4
Bei der Wahl von Pfarrern in Pfarrstellen der Kirchenkreise und Verbände ist ein Einspruchsverfahren nicht vorgesehen (§ 21 Satz 3 PfBG).
7.
Annahme und Bestätigung der Wahl
7.1
Der Superintendent fordert den Gewählten auf, sich innerhalb von vier Wochen über die Annahme der Wahl zu erklären. Berufungsurkunde (Anlage 1), Dienstanweisung und Diensteinkommensnachweisung (Anlage 2) sind dabei zur Unterzeichnung vorzulegen (§ 8 Abs. 1 PfBG).
7.2
Mit der Berufungsurkunde (Original und drei beglaubigte Abschriften), der Dienstanweisung und der Diensteinkommensnachweisung (jeweils vierfach) sowie den übrigen in § 9 PfBG genannten Unterlagen legt der Superintendent einen Bericht über den Ablauf des Wahlverfahrens (Anlage 3) und die Niederschrift über die Wahlhandlung () dem Landeskirchenamt mit dem Antrag auf Bestätigung der Pfarrwahl vor.
7.3
Den Tag der Einführung darf der Superintendent erst festsetzen, wenn das Landeskirchenamt die Wahl bestätigt hat.
8.
Beginn des Dienstverhältnisses
8.1
Sowohl bei der erstmaligen Berufung in ein Dienstverhältnis als Pfarrer wie auch bei einem Pfarrstellenwechsel (§ 47 Abs. 1 und 2 des Pfarrerdienstgesetzes10#) wird das Dienstverhältnis des Pfarrers zu der Anstellungskörperschaft mit der Einführung begründet, bei der auch die Berufungsurkunde auszuhändigen ist. Fallen Einführung und Aushändigung der Berufungsurkunde ausnahmsweise zeitlich auseinander, so ist der zeitlich frühere Akt für den Beginn des Dienstverhältnisses maßgebend, es sei denn, dass in der Berufungsurkunde ein späterer Termin genannt ist (§ 9 Abs. 1 des Pfarrerdienstgesetzes). Mit dem Beginn des Dienstverhältnisses wird der Pfarrer auch Mitglied der Leitungsorgane, soweit er diese Mitgliedschaft nach kirchlichem Verfassungsrecht kraft Amtes erwirbt.
8.2
Erst mit Ablauf des Tages vor Beginn des neuen Dienstverhältnisses scheidet der Pfarrer aus seinem bisherigen Pfarramt aus (§ 12 Abs. 2 PfBG). Solange bleibt der Pfarrer seiner bisherigen Anstellungskörperschaft zum Dienst verpflichtet und untersteht weiterhin der Dienstaufsicht des bisher zuständigen Superintendenten. Die Abschiedspredigt oder eine andere Form der Verabschiedung haben für die Begründung des Dienstverhältnisses zur neuen Anstellungskörperschaft keine rechtliche Bedeutung.
8.3
Beendet ein Pfarrer seinen Dienst in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, die nicht der Evangelischen Kirche der Union angehört, so ist darauf zu achten, dass die Berufungsurkunde spätestens an dem Tag ausgehändigt wird, der dem Tag auf das Ausscheiden aus dem bisherigen Pfarramt folgt, wenn das neue Dienstverhältnis unmittelbar anschließen soll.
9.
Mehrfachbesetzung von Pfarrstellen
9.1
Wird ein Pfarrer in einem eingeschränkten Dienstverhältnis verwendet, dessen Umfang der Hälfte eines vergleichbaren uneingeschränkten Dienstverhältnisses entspricht, so kann die freigewordene Pfarrstellenhälfte durch einen anderen Pfarrer besetzt werden, dessen Dienstverhältnis in derselben Weise eingeschränkt ist. Auch diese Pfarrstellenteilbesetzung erfolgt nach den Vorschriften des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes. Ein Antrag auf Freigabe der Pfarrstelle zur Teilbesetzung ist jedoch nicht erforderlich; die Teilbesetzung ist auch kein Besetzungsfall im Sinne des § 1 Abs. 3 PfBG.
9.2
Ist für die Teilbesetzung der Ehegatte des bislang vollbeschäftigten Pfarrstelleninhabers vorgesehen, so kann eine Ausschreibung im Kirchlichen Amtsblatt entfallen.
10.
Schlussbestimmungen
Alle Verfügungen, die diesen Hinweisen entgegenstehen, heben wir hiermit auf, insbesondere die Rundverfügungen
  1. über Pfarrstellenbesetzungen vom 6. August 1953,
  2. über die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bei der Besetzung von Pfarrstellen vom 18. Januar 1974,
  3. über die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bei der Besetzung von Schulpfarrstellen vom 19. März 1974,
  4. über die Wahl von Pfarrern aus anderen Landeskirchen vom 4. September 1964,
  5. über die Berufungsurkunde, Dienstanweisung und Nachweisung des Diensteinkommens für Pfarrer vom 7. Januar 1953 (KABl. S. 8),
  6. über die Berufungsurkunde für Pfarrer vom 5. März 1959 (KABl. S. 37),
  7. über die Berufungsurkunde sowie Nachweisung des Diensteinkommens und der Amtsverrichtungen für Pfarrer und Pastorinnen vom 19. April 1963,
  8. über das Muster für die Nachweisung des Diensteinkommens des Pfarrers vom 18. April 1957 (KABl. S. 71), geändert durch die Verfügung vom 24. Februar 1961 (KABl. S. 29), und
  9. über den Amtsantritt der Pfarrer vom 11. Juli 1952 (KABl. S. 89).
#

Anlage 1

Grafik
#

Anlage 2

Diensteinkommensnachweisung12#

für den / die Inhaber(in) der Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde , Herrn (Frau) Pfarrer(in)
  1. Sie erhalten Besoldung nach Maßgabe der jeweils geltenden kirchenrechtlichen Bestimmungen.
  2. Ihnen wird eine Dienstwohnung gemäß dem nach § 44 Abs. 2 der Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland zu führenden Wohnungsblatt in dem Pfarrhaus in , Straße und Hausnummer: , (Gemarkung , Flur , Flurstück , Größe: ar qm) mit Nebengebäuden (wenn vorhanden, z. B. Garage), nämlich ,
    (oder)
    in der angemieteten Wohnung in ,
    Straße und Hausnummer ,
    gewährt.
    Zur Dienstwohnung gehört der Hausgarten, Gemarkung
    , Flur
    Nr. , Größe: ar qm.
  3. Eine andere Dienstwohnung oder ein anderer Hausgarten kann nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zugewiesen werden.
  4. Für die Benutzung und Unterhaltung der Dienstwohnung gelten nach § 44 Abs. 7 der Verwaltungsordnung die “Grundsätze für die Benutzung und Unterhaltung der Pfarrerdienstwohnungen” (Anhang Nr. 24 zur Verwaltungsordnung).
  5. Die Untervermietung von Räumen der Dienstwohnung ist nur mit Genehmigung des Presbyteriums und des Landeskirchenamtes zulässig.


    , den ,
Das Presbyterium
der Evangelischen Kirchengemeinde ,
(Siegel)
(Unterschrift des Vorsitzenden und zweier weiterer Mitglieder)
Gesehen:
, den ,
(Unterschrift des Pfarrers/der Pfarrerin)
Die Richtigkeit bescheinigt:
, den ,
(Siegel)
Der Superintendent:
#

Anlage 3

Bericht über den Ablauf des Wahlverfahrens14#

  1. Das Landeskirchenamt hat die Pfarrstelle der
    Kirchengemeinde
    durch Verfügung Nr. ,
    Az. vom , zur Besetzung freigegeben.
  2. Auf die Ausschreibung der Pfarrstelle im Kirchlichen Amtsblatt haben sich Bewerber gemeldet, von denen folgende in Aussicht genommen wurden:
    (Amtsbezeichnung, Vorname, Name, bisherige Anstellungskörperschaft)
    ,
    ,
    .
  3. Das Presbyterium hat der Gemeinde Gelegenheit gegeben, diese Bewerber in Probepredigt und -katechese zu hören, und zwar
    am
    (Amtsbezeichnung, Vorname, Name)
    am
    am
    am
    Die Gemeinde wurde jeweils durch zweimalige Kanzelabkündigung eingeladen. Das Presbyterium hat außerdem mit den Bewerbern ein Gespräch über die Lage der Gemeinde, den Dienst des Pfarrers in ihr und über die persönlichen Verhältnisse des Pfarrers geführt.
    Auf die Vorstellung des Bewerbers/der Bewerberin , wurde verzichtet, da er/sie der Gemeinde durch seinen/ihren regelmäßigen Dienst durch Predigt und Katechese bereits bekannt war.
  4. Das Presbyterium hat dem Kreissynodalvorstand und dem Landeskirchenamt die Namen der in die engere Wahl genommenen Bewerber mitgeteilt und um Beratung im Blick auf die Wahl gebeten. Die Stellungnahmen des Kreissynodalvorstandes und des Landeskirchenamtes wurden in der Sitzung des Presbyteriums am
    , erörtert.
  5. Danach hat der Superintendent den Wahltermin für ,
    den , anberaumt. Die Gemeinde ist am Sonntag,
    dem ,
    und am Sonntag, dem ,
    durch Kanzelabkündigung zu dem Wahlgottesdienst eingeladen worden.
  6. Das Wahlergebnis ist der Gemeinde am Sonntag, dem , und am Sonntag, dem , in allen Gottesdiensten mit dem Hinweis auf das Einspruchsrecht bekanntgegeben worden.
  7. Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am Montag, dem , ist kein Einspruch eingelegt worden.
    oder
    Es ist Einspruch eingelegt worden, der am , bei dem Superintendenten eingegangen ist. Der Einspruch und die Stellungnahmen des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes liegen bei.
, den
, den ,
(Vorsitzender des Presbyteriums)
(Superintendent)
#

Anlage 4

Niederschrift über die Wahlhandlung16#

Zu der heutigen Pfarrwahl sind auf ordnungsgemäße Einladung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes die in der anliegenden Liste aufgeführten Mitglieder des Presbyteriums erschienen. Der ordentliche Mitgliederbestand beträgt Mitglieder ( Pfarrer, Gemeindemissionare, Presbyter und gewählte Mitarbeiter). Bevollmächtigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes ist nicht zugelassen. Das Presbyterium kann die Wahl vollziehen, da mindestens zwei Drittel seines ordentlichen Mitgliederbestandes anwesend sind.
Die Wahlhandlung leitet Superintendent ,
die Niederschrift führen der Skriba ,
und Presbyter .
Die Wahl geschieht schriftlich mit verdeckten Stimmzetteln, da dies von einem Mitglied des Presbyteriums vor Beginn des Wahlgottesdienstes bei dem Superintendenten beantragt worden war.17#
Der Superintendent ruft die Mitglieder des Presbyteriums auf, einzeln, wie sie in der anliegenden Liste aufgeführt sind, an den Wahltisch zu treten und ihre Stimme abzugeben. Der Skriba vermerkt die Stimmabgabe jedes Stimmberechtigten neben dessen Namen, ebenso Presbyter . Die abgegebenen Stimmzettel werden gezählt; ihre Anzahl ergibt . Diese Zahl stimmt mit der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten überein.
Der Superintendent verliest die auf den Stimmzetteln gekennzeichneten Namen; sie werden von dem Skriba und Presbyter in den beiden Listen vermerkt.
Ungültig sind Stimmzettel, gültig somit Stimmzettel. Von den abgegebenen gültigen Stimmen entfallen
auf Stimmen ,
auf Stimmen ,
auf Stimmen und ,
auf Stimmen.
, hat mehr als die Hälfte
(Amtsbezeichnung, Vorname, Name)
der Stimmen des ordentlichen Mitgliederbestandes des Presbyteriums erhalten und ist somit zum Inhaber der Pfarrstelle gewählt.
oder
Da keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen des ordentlichen Mitgliederbestandes des Presbyteriums erhalten hat, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt.
(Wiederholung des Textes, soweit erforderlich)
Der Superintendent verkündet das Ergebnis der Wahl.
Zu Mitunterzeichnern der Niederschrift werden Presbyter
und Presbyter
bestimmt.
(Superintendent)
(Skriba)
(Presbyter)
(Presbyter)
(Presbyter)

#
1 ↑ Jetzt: Pfarrstellengesetz (Nr. 25).
#
2 ↑ Nr. 27.
#
3 ↑ Nr. 28.
#
4 ↑ Die Richtlinie ist durch Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Februar 1996 aufgehoben worden.
#
5 ↑ Bewerben sich auch Gemeindemissionare, so ist Abschnitt 2 der Bekanntmachung über die Verwaltung von Pfarrstellen durch Gemeindemissionare (Nr. 913) zu beachten.
#
6 ↑ Bewerben sich auch Gemeindemissionare, so ist Abschnitt 2 der Bekanntmachung über die Verwaltung von Pfarrstellen durch Gemeindemissionare (Nr. 913) zu beachten.
#
7 ↑ Siehe hierzu auch die Empfehlungen der Landessynode im Bereich sozialer Abwägungen in Personalangelegenheiten (Nr. 635).
#
8 ↑ Nr. 4.7 angefügt durch Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 17. Mai 1994 (KABl. S. 181).
#
9 ↑ Bewerben sich auch Gemeindemissionare, so ist Abschnitt 2 der Bekanntmachung über die Verwaltung von Pfarrstellen durch Gemeindemissionare (Nr. 913) zu beachten.
#
10 ↑ Nr. 700.
#
11 ↑ Amtliche Anmerkung: Das Muster ist für die Inhaber(innen) von Pfarrstellen der Kirchenkreise und Verbände entsprechend zu ändern.
#
12 ↑ Amtliche Anmerkung: Das Muster ist für die Inhaber(innen) von Pfarrstellen der Kirchenkreise und Verbände entsprechend zu ändern.
#
13 ↑ Das Muster gilt für die Besetzung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden durch das Presbyterium. Bei der Besetzung von Pfarrstellen der Kirchenkreise und Verbände und beim Vorschlagsrecht der Kirchenleitung ist das Muster entsprechend zu ändern.
#
14 ↑ Das Muster gilt für die Besetzung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden durch das Presbyterium. Bei der Besetzung von Pfarrstellen der Kirchenkreise und Verbände und beim Vorschlagsrecht der Kirchenleitung ist das Muster entsprechend zu ändern.
#
15 ↑ Amtliche Anmerkung; Das Muster gilt für die Besetzung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden durch das Presbyterium. Bei der Besetzung von Pfarrstellen der Kirchenkreise und Verbände und beim Vorschlagsrecht der Kirchenleitung ist das Muster entsprechend zu ändern.
#
16 ↑ Amtliche Anmerkung; Das Muster gilt für die Besetzung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden durch das Presbyterium. Bei der Besetzung von Pfarrstellen der Kirchenkreise und Verbände und beim Vorschlagsrecht der Kirchenleitung ist das Muster entsprechend zu ändern.
#
17 ↑ Amtliche Anmerkung: Dieser Absatz entfällt, wenn nicht schriftlich mit verdeckten Stimmzetteln gewählt wird. Die folgenden Absätze sind dann entsprechend zu ändern.