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Richtlinien für die Aufhebung von besetzten Pfarrstellen

Vom 8. Juni 2006

(KABl. S. 159)

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1.
Zulässigkeit der Aufhebung von besetzten Pfarrstellen
1.1
Die Aufhebung einer besetzten Pfarrstelle gemäß § 1 Abs. 2 PStG1#, § 84 Abs. 1 Nr. 1 PfDG2# ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.
Sie ist nicht möglich, wenn die Freigabe der Pfarrstelle nach den Richtlinien über die Errichtung bzw. Freigabe von Gemeindepfarrstellen zulässig wäre und für die pfarramtliche Versorgung notwendig ist.
1.2
Bevor die Entscheidung des Landeskirchenamtes über die Aufhebung einer besetzten Pfarrstelle getroffen wird, muss geprüft werden, ob es mildere Mittel gibt.
Dazu kann gehören, dass
-
eine Frist eingeräumt wird, innerhalb der eine andere Pfarrstelle für einen der Pfarrstelleninhaber/Pfarrstelleninhaberinnen gefunden werden kann,
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ergänzende (refinanzierte) Beauftragungen gefunden werden,
-
überprüft wird, ob die Übertragung einer anderen Pfarrstelle im Kirchenkreis möglich ist,
-
die Finanzierbarkeit durch die Gemeinde möglich ist oder vertretbare Einsparungen an anderer Stelle vorgenommen werden können,
-
die Pfarrstelleninhaber/Pfarrstelleninhaberinnen bewegt werden, nur noch einen eingeschränkten Dienst wahrzunehmen.
1.3
Die Abberufungsgründe gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 84 Abs. 2 PfDG gehen dem Abberufungsgrund gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 PfDG vor.
2.
Auswahlermessen
2.1
Voraussetzung für die Aufhebung der Pfarrstelle gemäß § 1 Abs. 2 PStG ist, dass die Entscheidung über die Abberufung gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 zusammen mit der Entscheidung über die Aufhebung der Pfarrstelle getroffen wird, insbesondere, dass bei mehreren bestehenden Pfarrstellen in der Kirchengemeinde das erforderliche Auswahlermessen zwischen den vorhandenen Pfarrstelleninhabern/Pfarrstelleninhaberinnen ausgeübt wird.
2.2
Für die Ausübung des Auswahlermessens wird festgestellt, dass die dienstlichen Belange den persönlichen Belangen des Pfarrers/der Pfarrerin in der Regel vorgehen, da dieser/diese durch das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abgesichert ist. Dies enthebt nicht einer sorgfältigen Gewichtung und Abwägung der einzelnen Belange.
2.3
Als dienstliche Belange gelten sowohl gemeindliche wie landeskirchliche Belange.
2.3.1
Gemeindliche Belange sind:
-
Grad der Förderung der Aufgaben der Kirchengemeinde im Sinne des Art. 1 KO,
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Übereinstimmung des Profils des Pfarrers/der Pfarrerin mit der Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben,
-
Organisation der Gemeinde im Hinblick auf Gemeindebezirke (Verlust von Gemeindegliedern in einem Bezirk; Aufgabe eines Gemeindezentrums),
-
Sicherstellung der Kontinuität der Gemeindearbeit durch Pfarrer/Pfarrerinnen verschiedener Altersstufen.
Als gemeindlicher Belang gilt nicht das fehlende gedeihliche Zusammenwirken zwischen Gemeinde und Pfarrstelleninhaber/Pfarrstelleninhaberin (vgl. 1.3).
2.3.2
Landeskirchliche Belange sind:
-
Alter des Pfarrers/der Pfarrerin im Hinblick auf die möglicherweise entstehenden Versorgungslasten der Landeskirche,
-
Vermittelbarkeit des Pfarrers/der Pfarrerin,
-
Gefahr der Dienstunfähigkeit durch die Abberufung.
2.4
Als persönliche Belange des Pfarrers/der Pfarrerin sind zu berücksichtigen:
-
Ortsgebundenheit, insbesondere durch schulpflichtige Kinder, berufstätigen Ehepartner, pflegebedürftige Angehörige,
-
Vermittelbarkeit des Pfarrers/der Pfarrerin,
-
Lebensalter,
-
Gesundheitszustand,
-
Schwerbehinderung,
-
finanzielles Risiko (Gefahr der Versetzung in den Ruhestand).
3.
Verfahren
3.1
Der Antrag des Kreissynodalvorstandes bezieht sich auf Aufhebung einer bestimmten Pfarrstelle. Das Landeskirchenamt ist frühzeitig zu beteiligen.
3.2
Muss eine von mehreren Pfarrstellen aufgehoben werden, ist durch das Landeskirchenamt im Rahmen der Ausübung des Auswahlermessens zu entscheiden, ob dem Antrag stattgegeben werden kann. Kommt das Landeskirchenamt zu einem anderen Ergebnis, ist der Antrag abzulehnen und nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen über die Aufhebung einer anderen Pfarrstelle gemäß § 1 Abs. 2 PStG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 Satz 3 PStG und die damit verbundene Abberufung des Pfarrstelleninhabers/der Pfarrstelleninhaberin gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 PfDG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Satz 2 PfDG zu entscheiden.
3.3
Die Ausschöpfung milderer Mittel sowie die gemeindlichen und die persönlichen Belange der Pfarrer/der Pfarrerinnen sind in der Regel durch den Kreissynodalvorstand und das Presbyterium zu ermitteln und nachzuweisen.
Dies kann insbesondere geschehen durch:
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Vorlage eines aktualisierten Auswertungsbogens nach den Richtlinien für die Errichtung bzw. Freigabe von Gemeindepfarrstellen,
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Durchführung und Protokollierung von Gesprächen nach dem Vorbild der 10-Jahres-Gespräche,
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Vorlage der Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben, ggf. auch früherer Gesamtkonzeptionen,
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Vorlage einer Gebäudestrukturanalyse bei Aufgabe von Gottesdienststätten/Einrichtungen,
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Vorlage der mittelfristigen Finanzplanung der Kirchengemeinde,
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Stellungnahme des Kreissynodalrechnungsausschusses zur finanziellen Situation der Kirchengemeinde,
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Stellungnahme der Kirchengemeinde/des Kreissynodalvorstandes,
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Visitationsunterlagen.

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