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Geltungszeitraum von: 01.06.2013

Geltungszeitraum bis: 31.03.2014

Dienstrechtsanpassungsgesetz NRW -
teilweiser Anwendungsausschluss

Beschluss der Kirchenleitung vom 5. Juli 2013

(KABl. S. 169)

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Der Landtag NRW hat am 15. Mai 2013 das „Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land NRW“ beschlossen (GV. NRW., Ausgabe 2013, Nr. 15 vom 24.5.2013 Seite 233 bis 252). Im Wesentlichen sieht das Gesetz folgende Regelungen vor:
- Umstellung der Grundgehaltstabellen mit aufsteigenden Gehältern von Dienstaltersstufen auf Erfahrungsstufen,
- Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 um 690,00 Euro und W 3 um 300,00 Euro,
- Anpassung der Versorgungsabschläge an das Anheben der Altersgrenze zur Versetzung in den Ruhestand,
- weitere Anpassungen des Versorgungsrechts in Analogie zum Rentenrecht,
- Einführung einer Familienpflegezeit,
- Ausbringung von Ämtern in Sekundarschulen.
Über die §§ 9 AG.KBG.EKD1# und 1 Abs. 1 KBVO2# finden die Bestimmungen des Landesbeamtenrechts NRW unmittelbar Anwendung auf die Kirchenbeamtinnen und -beamten der Evangelischen Kirche im Rheinland. Die Kirchenleitung kann nach § 1 Abs. 2 KBVO und § 9 Abs. 2 AG.KBG.EKD jedoch bestimmen, dass staatliche Regelungen vorläufig keine Anwendung finden, wenn sie kirchlichen Belangen entgegenstehen. Innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung ist sodann abschließend zu entscheiden.
Da das Dienstrechtsanpassungsgesetz NRW in einigen Gegenständen einer sorgfältigen Prüfung in den kirchlichen Gremien bedarf, steht ein Inkrafttreten ohne diesen Prozess der Entscheidungsfindung kirchlichen Belangen entgegen. Von der Aufschubmöglichkeit der o.g. Vorschriften wird daher Gebrauch gemacht.
Für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten als Lehrkräfte, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird und für das wissenschaftliche Lehrpersonal an der Kirchlichen Hochschule, welches nach den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 besoldet wird, finden die Bestimmungen des Dienstrechtsanpassungsgesetzes ohne Aufschub Anwendung.
Für die Pfarrerinnen und Pfarrer bedarf ein Aufschub des Inkrafttretens des Gesetzes des Erlasses einer entsprechenden Gesetzesvertretenden Verordnung.
Die Kirchenleitung hat daher in ihrer Sitzung am 5. Juli 2013 die nachstehende Gesetzesvertretende Verordnung3# zum Anwendungsausschluss des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen.
Der Beschluss beinhaltet weiterhin:
1. Die Änderungen der staatlichen Bestimmungen entsprechend dem Entwurf des Dienstrechtanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – Drucksache 16/1625 – stehen kirchlichen Belangen entgegen und finden deshalb für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte vorläufig keine Anwendung4#. Gemäß § 9 Abs. 2 AG.KBG und § 1 Abs. 2 KBVO ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung des Dienstrechtsanpassungsgesetzes endgütig zu entscheiden, ob Bestandteile der gesetzlichen Regelung für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland in Kraft treten können.
2. Nr. 1 gilt nicht für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte als Lehrkräfte, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird. Dies gilt ebenfalls nicht für wissenschaftliches Lehrpersonal an der Kirchlichen Hochschule, welches nach den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 besoldet wird. Dies gilt auch nicht für die Bestimmungen über die Familienpflegezeit gemäß § 65a LBG.NRW n.F.5# und die Bestimmungen gemäß Artikel 7 der Drucksache (Änderung des Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetzes6#).

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1 ↑ Nr. 751.
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2 ↑ Nr. 769.
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3 ↑ Siehe Nr. 702 im Archivbereich online.
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4 ↑ Das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Mai 2013 für das Land NRW geltenden Fassung, die für die unter Nr. 1 fallenden Personen zurzeit fortgelten, sind im Archivbereich der Rechtssammlung online unter den Nummern 770 und 800 einsehbar.
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5 ↑ Nr. 752.
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6 ↑ Nr. 698.