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Ordnung des Männerwerkes
der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 28./29. September 2006

(KABl. S. 250)

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Einleitung

Die Männerarbeit der Evangelischen Kirche im Rheinland lebt aus der befreienden Botschaft Jesu Christi und bekennt sich zu den für die Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland verbindlichen Richtlinien.
Sie weiß sich dem ökumenischen Prozess von Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung verpflichtet und leistet dazu ihren besonderen auf Männer bezogenen Beitrag.
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Artikel 1
Aufgaben, Ziele und Aufbau

( 1 ) Die Männerarbeit der Evangelischen Kirche im Rheinland ist eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche Jesu Christi (Artikel 166 Abs. 2 Kirchenordnung).
( 2 ) Die kirchliche Männerarbeit ist Arbeit von evangelischen Männern in enger Zusammenarbeit mit allen anderen gemeindlichen und kirchlichen Gruppen und Arbeitsfeldern.
Sie ist Arbeit für Männer, indem sie Männern Raum bietet, sich zu begegnen, ihre Nöte zu artikulieren und ihnen seelsorgliche Begleitung anbietet.
Sie ist Arbeit mit Männern und strebt in all ihren Formen eine beziehungsreiche und ganzheitliche Identität der Männer in allen Lebensbereichen an, wozu sie sich durch Jesus Christus und seine Verkündigung ermutigt sieht.
( 3 ) Die Männerarbeit unterstützt die Anliegen der Männer und verschafft ihnen in Kirche und Gesellschaft Gehör.
( 4 ) Die Männerarbeit arbeitet mit an der Verwirklichung gleichberechtigter Lebensweisen von Männern und Frauen.
( 5 ) Die Männerarbeit hilft mit beim Aufbau der Gemeinde in enger Verbundenheit mit anderen Diensten in der Kirche.
( 6 ) Die Männerarbeit unterstützt Männer dabei, als Christen in der Gesellschaft zu leben und in ihr Verantwortung zu übernehmen.
( 7 ) Die Männerarbeit nimmt Gemeinschaftsaufgaben wahr, die der Verständigung zwischen den Völkern dienen (u.a. Versöhnungsarbeit, humanitäre Hilfe, Katastrophenhilfe).
( 8 ) Die Männerarbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland vollzieht sich auf der Ebene der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche.
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Artikel 2
Mitarbeitende in der Männerarbeit

( 1 ) Die Mitarbeit in der Männerarbeit geschieht ehrenamtlich und hauptamtlich.
( 2 ) Aufgabenbereiche und Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitarbeiter des Zentrums für Männerarbeit werden vom Anstellungsträger nach Beratung mit dem Leitungsgremium des Männerwerks geregelt.
( 3 ) Die ehrenamtlich Mitarbeitenden haben Anspruch auf fachliche, persönliche und geistliche Begleitung sowie auf Fort- und Weiterbildung nach Maßgabe der „Leitlinien für ehrenamtliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland“ (Beschluss der Landessynode 2000). Für die hauptamtlichen Mitarbeiter gelten insoweit die einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen. Das Männerwerk legt die Inhalte der Fort- und Weiterbildung im Einzelnen fest.
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Artikel 3
Die Männerarbeit in den Kirchengemeinden

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I – Aufgaben

( 1 ) Das Presbyterium trägt die Verantwortung für die Arbeit mit Männern in ihrer Kirchengemeinde und fördert sie durch entsprechende Angebote.
( 2 ) Es stellt sicher, dass differenzierte Angebote für Männer vorhanden sind, die allen Männern offen stehen.
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II – Organisation und Leitung

( 1 ) Das Presbyterium beauftragt Verantwortliche für die Arbeit mit Männern. Hierbei sind vorhandene Männeraktivitäten in der Kirchengemeinde zu berücksichtigen.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Verantwortlichen gehören insbesondere die Förderung der Belange von Männern in der Kirchengemeinde, die Einbindung der Männerarbeit in die Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben, die Entwicklung von männerspezifischen Angeboten, die regelmäßige Berichterstattung im Presbyterium sowie die Vertretung der Männerarbeit auf Kirchenkreis-Ebene.
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Artikel 4
Die Männerarbeit in den Kirchenkreisen

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I – Aufgaben

( 1 ) Die Kreissynode trägt die Verantwortung für die Arbeit mit Männern in ihrem Kirchenkreis und fördert sie durch entsprechende Angebote.
( 2 ) Der Kirchenkreis fördert die Männerarbeit in den Kirchengemeinden und führt übergemeindliche Aufgaben innerhalb des Kirchenkreises durch.
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II – Organisation und Leitung

( 1 ) Die Kreissynode beauftragt einen Verantwortlichen (Synodalbeauftragten) für die Männerarbeit. Dazu haben die Verantwortlichen für Männerarbeit in den Kirchengemeinden ein Vorschlagsrecht.
( 2 ) Der Synodalbeauftragte wird durch zwei Beauftragte aus den Kirchengemeinden unterstützt, die durch die Kreissynode bestätigt werden.
( 3 ) Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der Männerarbeit auf Kirchenkreisebene, insbesondere:
  • regionale Besprechungen mit den Verantwortlichen der Kirchengemeinden,
  • Planung und Durchführung übergemeindlicher Veranstaltungen und Projekte,
  • Knüpfen und Pflegen von Kontakten zu anderen Gruppierungen im Kirchenkreis, die sich mit geschlechtsspezifischen Männerfragen beschäftigen,
  • regelmäßige Berichterstattung an die Kreissynode,
  • Leitung und Vertretung der Männerarbeit des Kirchenkreises,
  • Vertretung der Interessen des Kirchenkreises bei Fachtagungen sowie bei der Landesvertreterversammlung des Männerwerks der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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Artikel 5
Die Männerarbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland

( 1 ) Das Männerwerk der Evangelischen Kirche im Rheinland ist ein selbstständiges Werk im Rahmen der Ordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Es nimmt die Männerarbeit auf landeskirchlicher Ebene im Auftrag der Evangelischen Kirche im Rheinland nach Artikel 166 Abs. 1 Kirchenordnung wahr.
( 2 ) Das Männerwerk fasst die Männerarbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland organisatorisch zusammen. Es bietet den Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und Initiativgruppen aus der kirchlichen Männerarbeit eine gemeinsame Arbeitsplattform.
Es arbeitet auf allen Ebenen eng zusammen mit anderen kirchlichen Diensten in Fragen der Erwachsenenbildung, der gesellschaftlichen Verantwortung und des Gemeindeaufbaus.
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I – Aufgaben

( 1 ) Das Männerwerk nimmt die Männerarbeit in der Landeskirche wahr. Gleichzeitig fördert es die Männerarbeit in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden.
( 2 ) Das Männerwerk
  • greift spezifische Fragen der Männerarbeit auf und bietet auf diesem Arbeitsfeld den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden, aber auch anderen Interessierten Information, Beratung und Unterstützung an,
  • leistet Grundlagenarbeit auf dem Gebiet geschlechtsspezifischer Männerfragen und entwickelt dazu Projekte, welche sich schwerpunktmäßig an haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen richten und diese gezielt für ihre Aufgabenbereiche weiterbilden,
  • stellt Arbeitshilfen zu einem zeitgemäßen Verständnis der Männerrolle und des Umgangs mit ihr zur Verfügung,
  • koordiniert die überregionale Männerarbeit in den Kirchenkreisen und Gemeinden.
( 3 ) Das Männerwerk führt Projekte zur Verständigung zwischen den Völkern durch, die der Versöhnungsarbeit, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe dienen.
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II – Gemeinnützigkeit

( 1 ) Das Männerwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Das Männerwerk ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel des Männerwerks dürfen nur für aufgabengemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Männerwerks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 4 ) Bei Auflösung des Männerwerks fließt das Sondervermögen der Evangelischen Kirche im Rheinland zu. Diese stellt sicher, dass die Mittel ausschließlich Einrichtungen und Organisationen zugute kommen, die gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Männerarbeit in ihrem Aufgabenbereich wahrnehmen. Die Landesvertreterversammlung kann Vorschläge zur Verwendung unterbreiten.
( 5 ) Das Männerwerk ist Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland.
( 6 ) Für die Erfüllung seiner Aufgaben wirbt das Männerwerk um Spenden.
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III – Organisation und Leitung

Die Organe des Männerwerks sind die Landesvertreterversammlung (Artikel 6) und der Landesarbeitsausschuss (Artikel 7).
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Artikel 6
Die Landesvertreterversammlung

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I – Aufgaben

( 1 ) Die Landesvertreterversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Männerwerks.
( 2 ) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Entgegennahme der Jahresberichte,
  • Beschluss über die Arbeitsschwerpunkte und Projekte,
  • Entlastung des Landesarbeitsausschusses,
  • Beschluss über die Verwendung des Vermögens des Männerwerks,
  • Bildung von Ausschüssen und Beiräten und die Wahl ihrer Vorsitzenden,
  • Wahl folgender Mitglieder des Landesarbeitsausschusses:
    •     des Landesobmanns und seines Stellvertreters,
    •     des theologischen Landesbeauftragten, der ordinierter Theologe sein muss,
    •     dreier weiterer Mitglieder, von denen einer ordinierter Theologe sein soll,
    •     Wahl von zwei Kassenprüfern.
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II – Zusammensetzung

( 1 ) Die Landesvertreterversammlung setzt sich zusammen aus den stimmberechtigten Mitgliedern und den Mitgliedern mit beratender Stimme.
( 2 ) Stimmberechtigte Mitglieder sind die Verantwortlichen für Männerarbeit in den Kirchenkreisen (Artikel 4), die Mitglieder des Landesarbeitsausschusses (Artikel 7) und die Vorsitzenden der durch die Landesvertreterversammlung eingesetzten Ausschüsse und Beiräte.
( 3 ) Mitglieder mit beratender Stimme sind der theologische Dezernent/die theologische Dezernentin, der juristische Dezernent/die juristische Dezernentin des zuständigen Fachdezernates des Landeskirchenamtes und die hauptamtlichen Referenten des Zentrums für Männerarbeit.
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III – Zusammenkunft

( 1 ) Die Landesvertreterversammlung tagt mindestens einmal jährlich.
( 2 ) Die Landesvertreterversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.
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Artikel 7
Der Landesarbeitsausschuss

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I – Aufgaben

( 1 ) Der Landesarbeitsausschuss leitet entsprechend den Vorgaben der Landesvertreterversammlung das Männerwerk der Evangelischen Kirche im Rheinland. Er vertritt die Interessen der Männer der Kirchengemeinden und Kirchenkreise und des Männerwerks nach innen und außen.
( 2 ) Der Landesarbeitsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Einberufung der Landesvertreterversammlung,
  • Durchführung ihrer Beschlüsse,
  • Begleitung der Arbeitsschwerpunkte und Projekte,
  • Erarbeitung von Konzepten für die Männerarbeit,
  • Förderung von Projektinitiativen,
  • Beratung des Vermögenshaushaltes des Männerwerks,
  • Beratung in Personalangelegenheiten in Bezug auf die vom Landeskirchenamt einzustellenden hauptamtlichen Mitarbeiter beim Zentrum für Männerarbeit,
  • Berufung von Regionalbeiräten,
  • Einsetzen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen.
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II – Organisation und Leitung

( 1 ) Der Landesarbeitsausschuss setzt sich zusammen aus
  • den von der Landesvertreterversammlung gewählten Mitgliedern (Artikel 6). Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Kann bei einer Wahl durch die Landesvertreterversammlung eine Position nicht besetzt werden, bleibt der bisherige Amtsinhaber kommissarisch im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden beruft der Landesarbeitsausschuss für den Rest der Amtszeit des ausge­schiedenen Mitgliedes ein weiteres Mitglied.
  • bis zu drei weiteren vom Landesarbeitsausschuss berufenen Mitgliedern aus Initiativgruppen der Männerarbeit mit beratender Stimme. Die Amtszeit der berufenen Mitglieder orientiert sich an der Amtszeit des Landesobmanns.
( 2 ) Die hauptamtlichen Referenten beim Zentrum für Männerarbeit nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesarbeitsausschusses teil.
( 3 ) Die für die Männerarbeit zuständigen Dezernenten bzw. Dezernentinnen des Landeskirchenamtes sind zu allen Sitzungen des Landesarbeitsausschusses einzuladen. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
( 4 ) Der Landesarbeitsausschuss kann im Einzelfall Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
( 5 ) Die Sitzungen des Landesarbeitsausschusses werden von dem Landesobmann einberufen und geleitet.
( 6 ) Der Landesarbeitsausschuss wird nach außen durch den Landesobmann vertreten. Im Verhinderungsfalle tritt an seine Stelle der stellvertretende Landesobmann.
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Artikel 8
Das Zentrum für Männerarbeit der Evangelischen Kirche im Rheinland

( 1 ) Das Zentrum für Männerarbeit führt die laufenden Geschäfte des Männerwerks. Dazu gehören insbesondere die ordnungsgemäße haushaltsmäßige Abwicklung der Maßnahmen und des Vermögensfonds des Männerwerks, die Organisation der Gremien des Männerwerks (Landesvertreterversammlung, Landesarbeitsausschuss) in enger Abstimmung mit dem Landesobmann und dem Landesarbeitsausschuss sowie die publizistische Verbreitung der Aktivitäten des Männerwerks.
( 2 ) Das Zentrum für Männerarbeit unterstützt den Landesarbeitsausschuss bei der Durchführung von Beschlüssen der Landesvertreterversammlung sowie bei der Umsetzung von Beschlüssen, die der Landesarbeitsausschuss in eigener Zuständigkeit fasst.
( 3 ) Das Zentrum stellt als Kompetenzzentrum für Männerfragen dem Landesarbeitsausschuss, allen interessierten Mitgliedern des Männerwerks und sonstigen Interessierten Informationen und Materialien aus der kirchlichen wie säkularen Männerarbeit, der Männerforschung und der aktuellen Gender-Debatte zur Verfügung. Es begleitet und berät Männergruppen, Männerkreise und -initiativen aus den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Regionen fachlich und auch organisatorisch.
( 4 ) Das Zentrum für Männerarbeit nimmt seine Aufgaben im Auftrag der Evangelischen Kirche im Rheinland wahr.
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Artikel 9
Verwaltung des Vermögens

( 1 ) Das Vermögen des Männerwerks ist Sondervermögen der Evangelischen Kirche im Rheinland. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen der in der Kirchenordnung vorgeschriebenen Form.
( 2 ) Die finanziellen Erfordernisse des Männerwerks werden durch Spenden, Kollekten sowie durch Zuschüsse der Gemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche sichergestellt.
( 3 ) Der Landesarbeitsausschuss ist der Kirchenleitung für eine sparsame und sachdienliche Verwendung der von der Landeskirche nach Absatz 2 gezahlten Zuschüsse verantwortlich. Es gelten die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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Artikel 10
Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Mit der Veröffentlichung der Ordnung treten die bisherige Ordnung des Männerwerks der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 18. Juli 1991 (KABl. S. 179) und die Vermögensordnung für das Männerwerk der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 11. Februar 1955 (KABl. S.22) außer Kraft.