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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:13.09.1999
Aktenzeichen:VK 04/1999
Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 1 PO 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG); § 5 Nr. 5 b der Prüfungsordnung für das Erste Theologische Examen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (PO 2)
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Erste Theologische Prüfung, Prüfungsentscheidung
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Leitsatz:

  1. Die Bewertungen einer wissenschaftlichen Hausarbeit weisen dann Rechtsverstöße, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben, auf, wenn die Prüfer der Arbeite den Bewertungsspielraum überschritten haben und der Lösungsspielraum des Klägers eingeschränkt wurde.
  2. Hat der Kläger nicht konkret dargelegt, in welchen Punkten die Korrektur seiner Arbeit Bewertungsfehler aufweist, weil er es unterlässt, substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen zu erheben, kann der Beschwerdeausschuss die Bewertungen nicht weitergehend überdenken.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der Kläger, der die Erste Theologische Prüfung Anfang 1996 rechtskräftig nicht bestanden hatte, wiederholte sie im Sommer 1998. Das Theologische Prüfungsamt der Evangelischen Kirche im Rheinland hat mit Bescheid vom 18.8.1998, zugestellt am 20.8.1998, gemäß § 4 Abs. 5 Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (PO 1) die Erste Theologische Prüfung für nicht bestanden erklärt, da die Bewertung der schriftlichen Arbeiten ein Bestehen der Prüfung ausgeschlossen hat.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:
Wissenschaftliche Hausarbeit AT „mangelhaft“
Predigt 1. Durchsicht „mangelhaft“ 2. Durchsicht „befriedigend“
Abhandlung „mangelhaft“
Klausurarbeit NT „mangelhaft“
Klausurarbeit KG „mangelhaft“
Klausurarbeit SY „mangelhaft“
Nach § 5 Nr. 5 b der Prüfungsordnung für das Erste Theologische Examen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (PO 2) ist die Erste Theologische Prüfung nicht bestanden, wenn in mehr als vier Einzelleistungen die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ gegeben wurde, was bei dem Kläger der Fall gewesen ist.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 31.8.1998, eingegangen am 3.9.1998, gemäß § 9 Abs. 1 PO 1 Widerspruch ein und beschränkte diesen auf die Wissenschaftliche Hausarbeit im Fach Altes Testament und die Klausur im Fach Neues Testament.
Zur Begründung machte er geltend, beide Arbeiten seien unterbewertet. Er habe in der Wissenschaftlichen Hausarbeit zum Thema „Die Heiligtümer von Bethel und Dan“ sowohl die Geschichte der Heiligtümer von Bethel und Dan dargestellt als auch ihre theologische Bedeutung für Israel. In der Klausur enthalte die Übersetzung kaum einen Fehler. Die anschließenden ausführlichen Erwägungen zu Jesu Abschiedsmahl paßten zum Thema „Die Passion Jesu in den synoptischen Evangelien“.
Der Beschwerdeausschuß für die Theologischen Prüfungen der Evangelischen Kirche im Rheinland hat den Widerspruch mit Bescheid vom 16.12.1998, zugestellt am 30.12.1998, als unbegründet zurückgewiesen.
Er hat ausgeführt, Rechtsverstöße, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 PO 1 das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben, lägen nicht vor, da der Bewertungsspielraum von den Prüfern nicht überschritten und der Lösungsspielraum des Klägers nicht eingeschränkt worden seien. Im Fach Altes Testament habe die Überprüfung der beiden Gutachten ergeben, daß die gegebene Note ausreichend und schlüssig begründet worden sei. Im Fach Neues Testament lägen zwei nachvollziehbar und auf die gegebene Note hinführende Beurteilungen vor.
Mit Schreiben vom 29.1.1999, eingegangen am 3.2.1999, hat der Kläger gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses bei der Verwaltungskammer Klage erhoben, ohne begründete Anträge zu stellen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung seiner Entscheidung über das Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung vom 18.8.1998 und des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses für die Theologischen Prüfungen der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16.12.1998 zu verpflichten, über die Ergebnisse der Prüfungsleistungen hinsichtlich Wissenschaftlicher Hausarbeit im Fach Altes Testament und Klausur im Fach Neues Testament unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer erneut zu entscheiden und das Gesamtergebnis neu festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, die Klage sei unzulässig, da die Klageschrift erst am 3.2.1999 und demnach nicht innerhalb der Monatsfrist seit Zustellung des Widerspruchsbescheides am 30.12.1998 eingegangen sei. Sie sei auch unbegründet im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
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Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage wegen Versäumung der Frist für die Anrufung der Verwaltungskammer unzulässig ist. Jedenfalls ist die Klage nicht begründet.
Die Klage unterliegt gemäß § 19 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG), § 9 Abs. 3 PO 1 der Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungskammer. Es wird auch das Gesamtergebnis der Prüfung angefochten, denn bei Anhebung der Bewertungen der angegriffenen beiden schriftlichen Arbeiten würde § 5 Nr. 5 b PO 2 die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht mehr ausschließen.
Die Klage ist zwar nicht innerhalb eines Monats seit Zustellung des Widerspruchsbescheides am 30.12.1998, sondern erst am 3.2.1999 bei der Verwaltungskammer eingegangen, was in der Regel gemäß § 9 Abs. 3 PO 1 Unzulässigkeit zur Folge hat. Andererseits hat der Beschwerdeausschuß für die Theologischen Prüfungen der Evangelischen Kirche im Rheinland den Widerspruch des Klägers nicht binnen drei Monaten beschieden, sondern erst später, was gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) für eine Frist zur Erhebung der Klage von sechs Monaten sprechen könnte.
Die Klage ist nicht begründet, denn die Bewertungen von Wissenschaftlicher Hausarbeit im Fach Altes Testament und Klausur im Fach Neues Testament weisen keine Rechtsverstöße auf, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben. Dies wäre der Fall, wenn die jeweils beiden Prüfer der zwei Arbeiten den Bewertungsspielraum überschritten hätten und der Lösungsspielraum des Klägers eingeschränkt worden wäre.
Die beiden Prüfer im Fach Altes Testament haben jedoch zu den Ausführungen des Klägers eingehend Stellung genommen und kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß die Arbeit erhebliche methodische und inhaltliche Mängel aufweist und der Aufgabenstellung nicht gerecht wird, so daß sie nur mit der Note „mangelhaft“ zu bewerten war.
Im Fach Neues Testament kommen die beiden Prüfer zu dem Ergebnis, daß die Übersetzung „mangelhaft“ ist und fünf Fehler aufweist. Die Ausführungen des Klägers zu dem Thema halten beide übereinstimmend für völlig unzureichend, nachdem sie auf seine Darstellung deutlich eingegangen waren. Beide Prüfer kommen dann zu der Bewertung der Arbeit mit „mangelhaft“.
Demnach liegen weder Bewertungsfehler vor, noch ist der Lösungsspielraum eingeengt worden, wie der Beschwerdeausschuß für die Theologischen Prüfungen zutreffend ausgeführt hat.
Da der Kläger nicht konkret dargelegt hat, in welchen Punkten die Korrektur der Arbeiten nach seiner Meinung Bewertungsfehler aufweist, indem er es unterlassen hat, substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen zu erheben, konnte der Beschwerdeausschuß diese Bewertungen nicht weitergehend überdenken, wie dies von dem Bundesverwaltungsgericht gefordert worden ist im Hinblick auf die nur eingeschränkt mögliche Kontrolle der Prüfungsentscheidungen durch die Gerichte (BVerwG-Urteil vom 24.2.1993 – 6 C 35.92).
Die Klage war somit abzuweisen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.