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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:03.04.2000
Aktenzeichen:VK 03/1999
Rechtsgrundlage:§ 3 Abs. 4 Satz 1 BhV und § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beihilfe, Versorgungskasse
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Leitsatz:

Ist der Ehepartner eines Beihilfeberechtigten pflichtversichert, ist die Krankenkasse verpflichtet Leistungen im Rahmen der ärztlichen Versorgung zu gewähren.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der Kläger war von der Beklagten durch Bescheid vom 19. Oktober 1993 auf seinen Antrag gemäß § 21 Abs. 2 PfDG (in der damals geltenden Fassung) für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1997 in den Wartestand ohne Wartegeld versetzt worden. Unter Fortdauer seines Dienstverhältnisses zur Beklagten war er in dieser Zeit für die G-Mission in Nepal tätig.
Nach Beendigung seiner Tätigkeit für die G-Mission bezog der Kläger im Monat Juli 1997 unter Fortdauer seines Status als Pfarrer im Wartestand Wartegeld. Danach nahm er vom 1. August 1997 bis zum 31. Januar 1998 im Rahmen einer Schulpfarrstelle einen Beschäftigungsauftrag zu 50% am Gymnasium L. im Kirchenkreis L. wahr. Er erhielt in dieser Zeit 50% der Dienstbezüge eines Pfarrers mit ungekürzter Beschäftigung vom Landeskirchenamt und im übrigen Wartegeld in Höhe von 25% von der Gemeinsamen Versorgungskasse. Ab 1. Februar 1998 befand er sich wieder im Wartestand mit Wartegeld. Zum 1. Juli 1998 wurde er auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt, nachdem vorher mehrere Versuche um Vermittlung in eine neue Stelle ergebnislos geblieben waren.
Die Ehefrau des Klägers, die seit dem 1. Juli 1997 arbeitslos und seit dieser Zeit in der Technikerkrankenkasse pflichtversichert ist, ließ sich in der Zeit vom 20. November 1997 bis zum 20. Januar 1998 augenärztlich behandeln. Der Augenarzt Dr. Name 1 stellte durch Rechnungen vom 20. November 1997 und vom 22. Januar 1998 für zwei Kontaktlinsen DM 900,-- sowie für die augenärztliche Behandlung in dem Zeitraum vom 20. November 1997 bis zum 20. Januar 1998 einen Betrag in Höhe von DM 1.192,24, insgesamt DM 2.092,24 in Rechnung.
Durch Schreiben des Klägers vom 24. September 1998 beantragte dieser bei der Beklagten unter Vorlage unter anderem der beiden Rechnungen von Herrn Dr. Name 1 vom 20. November 1997 und vom 22. Januar 1998 Beihilfe zu den Aufwendungen der augenärztlichen Behandlung seiner Ehefrau.
Das Landeskirchenamt der Beklagten bewilligte durch Bescheid vom 27. Oktober 1998 ausweislich der diesem beigefügten Leistungsabrechnung zu der Rechnung vom 20. November 1997 einen Beihilfebetrag von DM 368,50 sowie zu der Rechnung vom 22. Januar 1998 einen Beihilfebetrag in Höhe von DM 377,95, insgesamt einen Betrag in Höhe von DM 746,45. Hierbei wurde bezüglich der Rechnung vom 20. November 1997 in Höhe von DM 900,-- nach Abzug der Leistungen der Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers in Höhe von DM 230,-- ein beihilfefähiger Betrag von DM 670,--, bezüglich der Rechnung vom 22. Januar 1998 in Höhe von DM 1.192,24 nach Abzug der Krankenversicherungsleistungen in Höhe von DM 505,06 ein beihilfefähiger Betrag in Höhe von DM 687,18 errechnet und für beide Rechnungen jeweils ein Beihilfesatz von 55% zugrunde gelegt.
Gegen diesen Beihilfebescheid erhob der Kläger in Bezug auf die beiden genannten, seine Ehefrau betreffenden Rechnungen durch Schreiben vom 30. Oktober 1998 – bei der Beklagten eingegangen am 5. Januar 1999 – Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte: Entgegen der Auffassung der Beklagten seien auf die beiden Rechnungen des Augenarztes Dr. Name 1 insgesamt DM 1.357,18 an Beihilfe zu zahlen. Dieser Betrag ergebe sich unter Zugrundelegung von insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen von DM 2.092,24 abzüglich der Leistungen der Krankenkasse in Höhe von insgesamt DM 735,06. Ihm liege eine Leistungsabrechnung der Versorgungskasse Dortmund für seine Ehefrau aus einem anderen Zeitraum vor, wonach als beihilfefähiger Betrag der gesamte Rechnungsbetrag angesetzt worden und ein Beihilfesatz von 65% zugrunde gelegt worden sei. Berechne man die Beihilfe für die beiden eingereichten Rechnungen betreffend die ärztliche Behandlung seiner Ehefrau in Analogie zu diesen Belegen, so ergebe sich bezüglich der Rechnung vom 20. November 1997 ein Beihilfebetrag in Höhe von DM 585,-- und für die Rechnung vom 22. Januar 1998 ein Beihilfebetrag von DM 774,96, so dass in diesem Fall insgesamt sogar DM 1.359,96 zu zahlen wären.
Der Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung beschloss in seiner Sitzung vom 19. Februar 1999, Bedenken gegen die Zulässigkeit des Widerspruchs zurückzustellen, dem Widerspruch insoweit stattzugeben, als statt eines Beihilfesatzes von 55% ein solcher von 65% zugrundezulegen sei, und im übrigen den Widerspruch zurückzuweisen.
Dies teilte er dem Kläger durch Bescheid vom 8. März 1999 mit und trug zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Ehefrau des Klägers sei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Aus diesem Grunde habe bei der Abrechnung gemäß § 3 der Beihilfevorschriften der Beklagten die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung auf diese beihilfefähigen Aufwendungen angerechnet werden müssen. Es sei zutreffend, dass die Versorgungskasse in einem anderen Fall die Anrechnung nicht vorgenommen habe. Dieser Fehler sei – wie eine Rückfrage bei der Versorgungskasse ergeben habe – dadurch entstanden, dass die Versorgungskasse bei der Bearbeitung übersehen habe, dass die Ehefrau des Klägers pflichtversichert sei. Die fehlerhafte Berechnung weiterer Beihilfeanträge durch die Versorgungskasse sei rechtlich für die Bearbeitung des Beihilfeantrages des Klägers vom 24. September 1998 nicht relevant. Insoweit sei der Widerspruch zurückzuweisen.
Im Hinblick auf den Prozentsatz werde dem Widerspruch abgeholfen.
Bereits durch Schreiben vom 31. Januar 1999 – bei der Verwaltungskammer eingegangen am 2. Februar 1999 – hat der Kläger die Verwaltungskammer angerufen und verfolgt sein Begehren weiter.
Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landeskirchenamtes vom 27. Oktober 1998 und des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung vom 8. März 1999 zu verpflichten, den Beihilfebetrag bezüglich der die ärztliche Behandlung seiner Ehefrau betreffenden Rechnungen vom 20. November 1997 und vom 22. Januar 1998 auf DM 1.357,18 festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Die Überprüfung der Abrechnungspraxis der Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte in Dortmund habe ergeben, dass bei der Leistungsabrechnung von Beihilfeanträgen durch die Versorgungskasse höhere Beihilfebeträge für die Ehefrau des Klägers gezahlt worden seien. Die Versorgungskasse in Dortmund habe bei der Berechnung der Beihilfen für die Ehefrau des Klägers übersehen, dass diese pflichtversichert sei und daher die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse von dem Rechnungsbetrag abzuziehen seien. Diese fehlerhafte Berechnung durch die Versorgungskasse führe aber nicht zu einer rechtlichen Verpflichtung der Beklagten, diese rechtswidrige Abrechnungspraxis fortzuführen. Diesbezüglich sei § 12 Abs. 7 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Beihilfevorschriften (BhV) und Nr. 6.2 der Durchführungsverordnung zu den Beihilfevorschriften eindeutig. Zu den Rechtsvorschriften im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 BhV, der vorliegend anzuwenden sei, gehörten unter anderem die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung, mithin auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V, wonach Personen für die Zeit, für die sie Arbeitslosengeld beziehen, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert seien. Die Anrechnung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf die beihilfefähigen Aufwendungen sei aufgrund dieser Bestimmungen erfolgt. Die Klage sei unbegründet, so dass Zweifel an der Zulässigkeit hintangestellt werden könnten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Gründe:

Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG) für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren zuständig.
Sie konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2000 verhandeln und entscheiden, weil der Kläger in der Ladung gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf die Möglichkeit einer solchen Verfahrensweise hingewiesen worden ist.
Die Klage ist zulässig.
Den der Verwaltungskammer vorgelegten Akten der Beklagten lässt sich weder der angegriffene Beihilfebescheid selbst noch ein Zustellungsnachweis entnehmen.
Sollte der Beihilfebescheid – wie in dem zwischen denselben Beteiligten anhängig gewesenen Verfahren VK 13/1998 – mit einfacher Post an den Kläger abgesandt worden sein, ist bereits die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Bescheides fraglich ((vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 VwGG, der auf eine - förmliche – Zustellung abstellt) . Darüber hinaus ist nicht erkennbar, ob dem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Widerspruch bereits deshalb nicht verspätet, weil er gemäß § 25 Abs. 2 VwGG innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig war und diese Frist eingehalten worden ist.
Selbst wenn jedoch eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Bescheides vom 27. Oktober 1998 erfolgt sein sollte und der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist, ist die Klage deshalb nicht unzulässig, weil die Beklagte sich unter Hintanstellung von Bedenken gegen die Zulässigkeit des Widerspruchs – auch vor dem Hintergrund der fehlenden Unterschrift unter dem Widerspruchsschreiben vom 30. Oktober 1998 – in ihrem Widerspruchsbescheid vom 8. März 1999 zur Sache eingelassen hat, indem sie dem Widerspruch teilweise stattgab und ihn im übrigen aus materiell-rechtlichen Gründen zurückwies.
Dem Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage ist daher genügt.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die durch den angegriffenen Bescheid des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 27. Oktober 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung vom 8. März 1999 erfolgte Ablehnung der Festsetzung einer höheren Beihilfe betreffend die augenärztliche Behandlung der Ehefrau des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 71 VwGG in Verbindung mit § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - ).
Der Kläger hat auf eine höhere Beihilfe als die durch die angegriffenen Bescheide festgesetzte keinen Anspruch.
Ausweislich der Akten der Beklagten ist die Ehefrau des Klägers pflichtversichert. Ihre Krankenkasse ist daher verpflichtet, ihr Leistungen im Rahmen der ärztlichen Versorgung zu gewähren.
Im Ergebnis kann offen bleiben, ob die Ehefrau des Klägers möglicherweise sogar zu dem in § 3 Abs. 3 Satz 1, Satz 4 der Beihilfevorschriften für die Evangelische Kirche im Rheinland (BhV) genannten Personenkreis gehört und daher keinerlei Anspruch auf Beihilfe hat.
Die Beklagte hat zwar die Vollständigkeit der vorgelegten Akten bescheinigt. Aus ihnen lässt sich jedoch weder etwas zu der Frage entnehmen, weshalb der die Ehefrau des Klägers behandelnde Augenarzt Dr. Name 1 die Rechnungen – wie bei Privatversicherten – unmittelbar an die Ehefrau des Klägers als Patientin adressiert hat und diese selbst zumindest die Rechnung über DM 900,-- offenbar per Scheck beglichen hat, noch ergibt sich aus den Akten, wie die Beklagte auf den von den beiden Rechnungen jeweils abgezogenen Betrag von DM 230,-- bzw. DM 505,06 als Leistung der Krankenkasse der Ehefrau des Klägers gekommen ist bzw. wie sie diese Beträge errechnet hat.
Die Beklagte hat vorliegend die grundsätzliche Beihilfeberechtigung auch der Ehefrau des Klägers angenommen und hat gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BhV die von der Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers erbrachten Leistungen (die – wie oben dargelegt – nicht näher überprüfbar sind) von dem Gesamtbetrag der Rechnungen abgezogen. Für die verbleibenden, als beihilfefähig anerkannten Beträge von DM 670,-- bzw. DM 687,18 hat die Beklagte in dem Bescheid vom 27. Oktober 1998 einen Beihilfesatz von 55% zugrunde gelegt, wie er sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV für einen verheirateten Beihilfeberechtigten ergibt. Der Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 8. März 1999 zu Gunsten des Klägers den Beihilfesatz auf 65% erhöht (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV). Hierbei hat er sich von den Erwägungen leiten lassen, die in dem zwischen denselben Beteiligten anhängig gewesenen Verfahren VK 13/1998 in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 1998 angesprochen worden sind und die mit der Situation des Klägers in der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Januar 1998 zusammenhängen, in der der Kläger als Pfarrer im Wartestand einen Beschäftigungsauftrag im Umfang von 50% wahrnahm und daher sowohl anteilige Dienstbezüge als auch Wartegeld bezog.
Über die nunmehr dem Kläger zugesprochenen Beträge von DM 435,50 (hinsichtlich der Rechnung vom 20. November 1997 über DM 900,--) sowie DM 446,67 (bezüglich der Rechnung vom 22. Januar 1998 über DM 1.192,24) hinaus kann der Kläger - wie sich jedenfalls aus § 3 Abs. 4 Satz 1 BhV ergibt – keine weitere Beihilfe beanspruchen.
Sein Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihm DM 1.357,18 statt der durch den Widerspruchsbescheid des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung vom 8. März 1999 nunmehr bewilligten DM 882,17 an Beihilfe zu gewähren, hat daher keinen Erfolg, so dass die Klage abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) nicht zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.