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Kirchengesetz
zur Ausführung der Lehrbeanstandungsordnung
der Evangelischen Kirche der Union
(Ausführungsgesetz zur Lehrbeanstandungsordnung – AG LBO)

Vom 19. Januar 2024

(KABl. S. 116)

Die Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von § 40 Lehrbeanstandungsordnung1# der Evangelischen Kirche der Union vom 27. Juni 1963 (ABl. EKD S. 476) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Es wird eine Spruchkammer gebildet.
( 2 ) Die Landessynode wählt für Mitglieder nach § 13 Absatz 1 Buchstabe a und b der Lehrbeanstandungsordnung jeweils eine Stellvertretung und für das Mitglied nach § 13 Absatz 1 Buchstabe c der Lehrbeanstandungsordnung jeweils zwei Stellvertretungen. Die Stellvertretungen sind gleichzeitig Ersatzleute.
( 3 ) Ein Mitglied nach § 13 Absatz 1 Buchstabe b der Lehrbeanstandungsordnung muss nach Maßgabe der staatlichen Gesetze die Befähigung zum Richteramt besitzen.
( 4 ) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen sind so zu bestimmen, dass die in der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Bekenntnisse vertreten sind. Das Mitglied und seine Stellvertretung oder Stellvertretungen sollen möglichst verschiedenen Bekenntnisses sein.
( 5 ) Die Landessynode bestimmt aus den theologischen Mitgliedern der Spruchkammer einen Vorsitz und eine Stellvertretung.
( 6 ) Die betroffene Person hat das Recht, einzelne Mitglieder der Spruchkammer, die ihrer Bekenntnisbindung nicht entsprechen, abzulehnen. Es muss gewährleistet bleiben, dass in der erkennenden Spruchkammer die in der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Bekenntnisse vertreten sind.
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§ 2

Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung während der Amtszeit aus, so wählt die Landessynode auf ihrer nächsten Tagung eine Nachfolge für den Rest der Amtszeit.
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§ 3

( 1 ) Zur Feststellung der Bekenntnisbindung der Mitglieder und ihrer Stellvertretungen nach § 13 Absatz 1 Buchstabe a und b der Lehrbeanstandungsordnung geben diese vor ihrer Berufung eine Erklärung über ihre Bekenntnisbindung ab.
( 2 ) Die betroffene Person wird vor der Ladung zu dem theologischen Lehrgespräch (§ 2 Absatz 1 der Lehrbeanstandungsordnung) zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über ihre Bekenntnisbindung innerhalb einer von der Kirchenleitung zu bestimmenden Frist aufgefordert.
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§ 4

Die Namen des vorsitzenden Mitgliedes der Spruchkammer, der Mitglieder und aller Stellvertretungen sind im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu geben.
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§ 5

Endet die Amtszeit der Mitglieder der Spruchkammer während eines vor der Spruchkammer laufenden Verfahrens, so bleiben das vorsitzende Mitglied, die übrigen Mitglieder und die Stellvertretungen für dieses Verfahren bis zu seinem Abschluss im Amt.
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§ 6

Die Spruchkammern, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchgesetzes besetzt wurden, bleiben bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit ihrer Mitglieder bestehen.
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§ 7

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft2#. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz betreffend das Verfahren bei der Beanstandungen der Lehre ordinierter Diener am Wort in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Januar 1964 (KABl. S. 38) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 615
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kirchliche Amtsblatt ist am 15. März 2024 verkündet worden.