.
Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:21.12.1998
Aktenzeichen:VK 15/1998
Rechtsgrundlage:§ 31 Abs. 1 und 3 PfBVO (vgl. § 14 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz) und § 8 Abs. 2 KBVO; Artikel 33 Abs. 5 GG; Artikel 3 GG i.V.m. Artikel 140 GG, 137 Abs. 3 WRV; § 22 Abs. 1 PfBVO, § 12 Abs. 1 BBSG i.V.m. § 812 ff. BGB
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Wartegeld, Wartestand
#

Leitsatz:

  1. Artikel 33 Abs. 5 GG findet (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. Beschluß vom 5.7.1983 in NJW 1983/2569 f.) auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Kirchen weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
  2. Die vermögensrechtlichen Auswirkungen einer Versetzung in den Wartestand verletzen nicht das Willkürverbot des Artikels 3 GG; das in Artikel 140 GG, 137 Abs. 3 WRV gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften beinhaltet insoweit die Freiheit zu bestimmen, welche Anforderungen an die Amtsinhaber gestellt werden können und welche Rechte und Pflichten sie haben (vgl. BVerwG-Urteil vom 5.11.1982, BVerwGE 66/241 ff. ).
  3. Eine Festsetzung des Wartegeldes auf 75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach § 8 Abs. 2 Kirchenbeamtenbesoldungs- und Versorgungsordnung (KBVO) und § 31 Abs. 3 PfBVO entspricht den Mindestanforderungen sozialer Sicherung, wie sie im staatlichen Bereich gelten und verstößt nicht unter Sozialstaats-, Fürsorge- oder Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegen staatliche Rechtssätze (vgl. Urteil des OVG NRW vom 23.9.1997 – 5 A 3031/95 -).
  4. Werden lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Versetzung in den Wartestand mit gekürztem Wartegeld weiterhin die vollen Dienstbezüge gezahlt, und ist es selbstverständlich und offensichtlich, dass bei einem für den Empfänger der Dienstbezüge ungünstigen Ausgang des Verwaltungsrechtsstreits diesem nur das (in der Höhe bekannte) gekürzte Wartegeld zusteht, dann darf nur in Höhe der gekürzten Bezügen gerechnet und diese verbraucht werden. Einer ausdrücklichen Weiterzahlung der vollen Bezüge „unter Vorbehalt“ einer Rückforderung bedarf es insoweit nicht.
####
#

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
#

Tatbestand

###
Der Kläger ist Pfarrer im Wartestand bei der Beklagten. Er ist unanfechtbar aus der einzigen Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde S. gemäß § 49 Abs. 1 b Pfarrerdienstgesetz alter Fassung (PfDG a.F.) abberufen worden, nachdem die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland mit Urteil vom 27.11.1995 seinen Antrag auf Aufhebung der Abberufung zurückgewiesen hat. Sodann ist er unanfechtbar mit Wirkung vom 1. September 1996 gemäß §§ 53 Abs. 3, 56 Abs. 1 b PfDG a.F. in den Wartestand versetzt worden mit einem Wartegeld gemäß § 31 Abs. 3 Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung (PfBVO) von 75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland hat mit Urteil vom 3.11.1997 den Antrag des Klägers auf Aufhebung seiner Versetzung in den Wartestand mit einer Kürzung der Bezüge auf 75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. September 1996 im Wartestand ist.
Wegen der aufschiebenden Wirkung des am 31.7.1996 eingegangenen Widerspruchs gegen die Versetzung in den Wartestand zahlte das Landeskirchenamt die vollen Bezüge weiter an den Kläger. Das an ihn von der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (VKPB) für August 1996 bereits überwiesene Wartegeld behielt das Landeskirchenamt im September 1996 ein.
Im Hinblick auf das letzte Urteil der Verwaltungskammer setzte die VKPB mit Bescheid vom 22.12.1997 die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung der Kürzung auf 75% seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge dahin fest, daß ihm bei ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen von brutto DM 6.647,44 eine Versorgung von brutto DM 5.156,05 zusteht. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 16.1.1998, eingegangen am 21.1.1998 und begründet am 24.2.1998, Widerspruch ein.
Mit Rückforderungsbescheid vom 28.1.1998, zugegangen am 30.1.1998, forderte das Landeskirchenamt überzahlte Bezüge von DM 26.237,09 zurück. Die Überzahlung wurde in der Weise errechnet, daß von der an den Kläger in der Zeit vom 1.9.1996 bis 30.11.1997 gezahlten Nettobesoldung von DM 93.880,38 die ihm für diesen Zeitraum zustehende Nettoversorgung von DM 67.643,29 abgezogen wurde. Dabei betrug die Nettobesoldung vom 1.1.-30.11.1997 DM 59.965,36 und die Bruttobesoldung vom 1.9.-31.12.1996, die nicht mehr entsteuert werden konnte und daher als Nettobesoldung anzusehen ist, DM 33.915,02, wobei die zuviel gezahlten Steuern von dem Finanzamt auf Antrag des Klägers erstattet werden.
Aufgrund der Rückforderung in Höhe der Differenz zwischen den Summen beider Bezüge hat die VKPB ab 1.12.1997 jeweils monatlich DM 1.000,-- von den Versorgungsbezügen des Klägers einbehalten.
Der Kläger wandte sich gegen den Rückforderungsbescheid mit Widerspruch vom 24.2.1998.
Die Kirchenleitung hat mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1998 beide Verfahren miteinander verbunden und die Widersprüche zurückgewiesen.
Zur Begründung verweist sie auf § 22 Abs. 1 Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung (PfBVO), § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und §§ 812 ff BGB. Sie macht geltend, daß der Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung so offensichtlich sei, daß der Kläger ihn hätte erkennen müssen, da der Ausgang des Verwaltungsrechtsstreites ungewiß war.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 24. August 1998, eingegangen am 24.8.1998, Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, der Bescheid über die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge vom 22.12.1997 sei fehlerhaft, da die Kürzung auf 75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gegen die geltenden Bestimmungen des Beamtenrechts und des Verfassungsrechts verstoße. Die beamtenrechtliche Alimentation müsse so ausgerichtet sein, daß der Beamte und seine Familie von den Bezügen ausreichend leben könnten. Bei einer Kürzung der Bezüge auf 75% sei dem Pfarrer mit seiner Familie ein angemessenes Leben nicht möglich, da er grundsätzlich keiner Nebentätigkeit nachgehen dürfe und sich zur Verfügung halten müsse. Außerdem sei § 31 Abs. 1 und 3 PfBVO verfassungswidrig. Da das Amtsenthebungsverfahren ohne Schuldfeststellung ablaufe, dürfe an die Abberufung und anschließende Versetzung in den Wartestand keine Bestrafung in Form der Gehaltskürzung geknüpft werden.
Außerdem macht er geltend, der Rückforderungsbescheid vom 28.1.1998 entbehre einer Rechtsgrundlage. Nach § 87 Bundesbeamtengesetz (BBG) und § 12 BBesG, auf die die kirchenrechtlichen Bestimmungen verweisen, sei ein Rückerstattungsanspruch ausgeschlossen bei rückwirkender Schlechterstellung des Beamten. Er sei durch die Entscheidung der Verwaltungskammer rückwirkend in den Wartestand versetzt und damit wirtschaftlich schlechter gestellt worden, so daß eine teilweise Rückforderung der Bezüge für die Zeit vor dem Urteil untersagt sei.
Schließlich ergebe sich der Rückforderungsanspruch nicht aus §§ 812 ff BGB, da die angebliche Überzahlung nicht offensichtlich gewesen sei. Die Beklagte habe auf seinen Widerspruch die Bezüge kommentar- und erklärungslos wieder auf 100% heraufgesetzt,ohne sie unter den Vorbehalt einer späteren Rückforderung zu stellen. Schließlich sei er nicht mehr bereichert, denn er habe von dem Mehrbetrag eine Urlaubsreise und einen Zweitwagen finanziert, was er sonst unterlassen hätte.
Der Kläger beantragt ,
die Bescheide über die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 22.12.1997 und über die Rückforderung überzahlter Bezüge des Landeskirchenamtes vom 28.1.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 22.6.1998 aufzuheben sowie
festzustellen, daß die Versorgungsbezüge 100% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge betragen;
hilfsweise das Verwaltungsstreitverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden in– den–Wartestand-versetzter Pfarrer auszusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen:
Sie beruft sich auf die Begründung im Widerspruchsbescheid. Weiter weist sie darauf hin, daß § 31 Abs. 1,3 PfBVO nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einer materiell-rechtlichen und verfassungsrechtlichen Prüfung standhalte.
#

Gründe:

Die Klage ist nach § 19 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) zulässig, denn das Vorverfahren nach § 18 Abs. 5 der Satzung der VKPB, § 9 Verwaltungskammergesetz (VwKG),
§ 22 VwGG ist eingehalten. Sie ist auch rechtzeitig eingelegt, da der 23.8.1998 ein Sonntag ist.
Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn die Festsetzung des Wartegeldes in Höhe von 75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Klägers durch die VKPB, dessen Berechnung nicht angegriffen wurde, ist rechtens und der Beklagten steht ein Rückforderungsanspruch von DM 26.237,09 zu.
Die Verwaltungskammer hat bereits in ihrem Urteil vom 3.11.1997 rechtskräftig entschieden, daß der Kläger als Pfarrer im Wartestand gemäß § 31 Abs. 3 PfBVO nur Anspruch auf 75% seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge hat, und den Hilfsantrag des Klägers zurückgewiesen, die Beklagte zu verpflichten, seine Bezüge mit der Versetzung in den Wartestand nicht zu kürzen. Sie hat darauf hingewiesen, daß auch das staatliche Beamtenrecht bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 14 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz eine Kürzung der Bezüge auf maximal 75% vorsieht und daß dies eine angemessene Alimentation darstellt.
Ferner hat die Verwaltungskammer zwar keine Prüfungskompetenz zur Rechtmäßigkeit von Gesetzen, sie weist jedoch darauf hin, daß die Regelung in § 31 Abs. 1 und 3 PfBVO nicht gegen höherrangiges, staatliches Recht verstößt.
Ein Verstoß gegen Artikel 33 Abs. 5 GG scheidet von vornherein aus, da diese Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 5.7.1983 in NJW 1983/2569 f) auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Kirchen weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden ist.
Die vermögensrechtlichen Auswirkungen der Versetzung in den Wartestand verletzen ferner nicht das Willkürverbot des Artikels 3 GG. Das in Artikel 140 GG, 137 Abs. 3 WRV gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften beinhaltet, daß sie frei
bestimmen dürfen, welche Anforderungen an die Amtsinhaber gestellt werden können und welche Rechte und Pflichten diese haben (vgl. BVerwG-Urteil vom 5.11.1982, BVerwGE 66/241 ff. ). Dieses Selbstbestimmungsrecht enthält auch die Regelungskompetenz dafür, daß ein in den Wartestand versetzter Pfarrer ein gegenüber der vollen Besoldung prozentual abgestuftes Wartegeld erhält. Die auf 75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge festgesetzte Höhe des Wartegeldes nach § 8 Abs. 2 Kirchenbeamtenbesoldungs- und Versorgungsordnung (KBVO) und § 31 Abs. 3 PfBVO verstößt ferner nicht unter Sozialstaats-, Fürsorge- oder Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegen staatliche Rechtssätze, da es den Mindestanforderungen sozialer Sicherung genügt, wie sie im staatlichen Bereich gelten (vgl. Urteil des OVG NRW vom 23.9.1997 – 5 A 3031/95 -).
Die Differenz zwischen der an den Kläger weitergezahlten Netto-Besoldung und dem ihm zustehenden Netto-Wartegeld in Höhe von 75% seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge kann auch rückwirkend zurückgefordert werden.
Nach § 22 Abs. 1 PfBVO, § 12 Abs. 1 BBSG sind die Unterschiedsbeträge dann nicht zu erstatten, wenn die Schlechterstellung durch eine gesetzliche Änderung der Bezüge erfolgt ist. Der Kläger ist nicht durch eine gesetzliche Änderung, sondern durch Bescheid des Landeskirchenamtes vom 27.6.1996 nach der von ihm erhobenen Klage finanziell schlechter gestellt worden. Eine entsprechende Anwendung auf diesen Fall kommt nicht in Betracht, da die Vorschrift ausdrücklich eine gesetzliche Änderung vorsieht. Die Regelung in § 12 Abs. 1 BBSG schließt das Entstehen eines Ersatzanspruchs nur dann aus, wenn die Bezüge durch das BBSG oder eine dazu erlassene Rechtsverordnung verkürzt werden (Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD – Band 3, § 12 Rd.-Ziffer 7). Bei der Regelung in § 87 Abs. 1 BBG ist davon auszugehen, daß nicht rückwirkend durch Gesetzesänderung in eine geschützte Rechtsposition eingegriffen werden darf (GKÖD Band 2, § 87, Rd.-Ziffer 3).
Gemäß § 12 Abs. 2 BBSG bestimmt sich die Rückforderung des Unterschiedsbetrages zwischen Besoldung und Versorgung nach §§ 812 ff BGB, den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, wobei es der Kenntnis des fehlenden rechtlichen Grundes für die Zahlung gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Der Kläger ist durch den von ihm angefochtenen Bescheid des Landeskirchenamtes in den Wartestand versetzt worden mit einem Wartegeld von 75% seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Er hat dieses Wartegeld für August auch erhalten. Lediglich wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzung in den Wartestand mit dem gekürzten Wartegeld hat er seine vollen Dienstbezüge weitererhalten. Es war selbstverständlich und offensichtlich, daß ihm bei einem für ihn ungünstigen Ausgang des Verwaltungsrechtsstreits nur das gekürzte Wartegeld zustand, dessen Höhe er aus der Überweisung für August 1996 kannte. Nur mit solchen Bezügen durfte er rechnen und sie verbrauchen. Bei dieser klaren Sachlage ist es nicht erheblich, daß die Beklagte die Weiterzahlung der vollen Bezüge nicht „unter Vorbehalt“ einer Rückforderung
geleistet hat. Der Kläger kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Beklagten steht ein Rückforderungsanspruch in Höhe von DM 26.237,09 zu.
Die Klage war einschließlich des Feststellungsantrags, über den die Verwaltungskammer bereits mit Urteil vom 3.11.1997 rechtskräftig entschieden hat, zurückzuweisen.
Die beantragte Aussetzung dieses Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden in–den–Wartestand-versetzter Pfarrer kommt nicht in Betracht, denn, wie bereits ausgeführt, liegt ein Verstoß gegen höherrangiges staatliches Recht durch die Versetzung des Klägers in den Wartestand mit dem verkürzten Wartegeld nicht vor.
Die Berufung war nicht zuzulassen, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht stattgegeben, gilt die Berufung als nicht eingelegt.