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Prüfungsordnung
für die Erste und Zweite Theologische Prüfung
in der Evangelischen Kirche im Rheinland1#

In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2004

(KABl. S. 237)
geändert durch Beschluss vom 2. Oktober 2007 (KABl. S. 453)
und Verordnungen vom 13. November 2015 (KABl. S. 268), 28. April 2017 (KABl. S. 134), 16. März 2018 (KABl. S. 87), 3. April 2020 (KABl. S. 121), 15. Mai 2020 (KABl. S. 142) und 5. März 2021 (KABl. S. 93)

Aufgrund von § 12 des Rheinischen Ausführungsgesetzes2# zum Pfarrerausbildungsgesetz vom 11. Januar 1984 (KABl. S. 22) hat die Kirchenleitung am 30. April 2004 beschlossen, die nachstehende Neufassung der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland zu veröffentlichen:
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I.
Gemeinsame Bestimmungen

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§ 13#
Theologisches Prüfungsamt

( 1 ) Die Erste und die Zweite Theologische Prüfung werden durch das Theologische Prüfungsamt der Evangelischen Kirche im Rheinland abgenommen.
( 2 ) Das Theologische Prüfungsamt besteht aus:
  1. Mitgliedern, welche die Landessynode wählt;
  2. von der Kirchenleitung beauftragten Professorinnen/Professoren und Dozentinnen/Dozenten der Evangelisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten Bonn und Mainz sowie der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel;
  3. der/dem Präses und von der Kirchenleitung beauftragten Mitgliedern der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes,
  4. von der Kirchenleitung benannte Personen für bestimmte Prüfungsarten gemäß § 28. Dabei können in Einzelfällen auch sachkundige Personen benannt werden, die einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören.
( 3 ) Die Prüfungen werden von Prüfungskommissionen durchgeführt, die nach Bedarf aus den Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes gebildet werden. Die Prüfungskommissionen bestehen aus mindestens zehn, bei Vor- und Nachprüfungen aus mindestens drei Mitgliedern. Bei der Ersten Theologischen Prüfung beträgt die Zahl der Hochschullehrenden in der Regel die Hälfte der Mitglieder ausschließlich der/des Vorsitzenden. Bei der Zweiten Theologischen Prüfung wirken in der Regel mindestens zwei Hochschullehrer als Mitglieder mit.
( 4 ) Den Vorsitz im Theologischen Prüfungsamt und in den Prüfungskommissionen führt die/der Präses oder eine von ihr/ihm beauftragte Person. Die/Der Vorsitzende setzt Zeit und Ort der Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes und der Prüfungskommission fest.
( 5 ) Die Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
( 6 ) Die Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes und der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.
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§ 2
Zulassung zur Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung

( 1 ) Das Landeskirchenamt entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen über die Zulassung zur Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung.
( 2 ) Die Zulassung kann vom Landeskirchenamt rückgängig gemacht werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung bei der Entscheidung fehlten oder wenn sie nachträglich entfallen sind.
( 3 ) Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landeskirchenamt erhoben werden. Hilft das Landeskirchenamt der Beschwerde innerhalb eines Monats nicht ab, so steht der Bewerberin/dem Bewerber die weitere Beschwerde an die Kirchenleitung zu. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung, im Übrigen spätestens innerhalb von drei Monaten, zu erheben.
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§ 3
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungsleistungen werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut
(15/14/13 Punkte):
eine hervorragende Leistung;
gut
(12/11/10 Punkte):
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
befriedigend
(9/8/7 Punkte):
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
ausreichend
(6/5/4 Punkte):
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
mangelhaft
(3/2/1 Punkte):
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend
(0 Punkte):
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
( 2 ) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Den errechneten Bewertungen entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
                    15,0 – 12,5 = sehr gut
                    12,4 –   9,5 = gut
                      9,4 –   6,5 = befriedigend
                      6,4 –   4,0 = ausreichend
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§ 44#
Durchführung der Prüfungen

( 1 ) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die zweite Theologische Prüfung besteht zusätzlich aus praktischen Prüfungen sowie einem Gemeindeprojekt, in die der schriftliche Teil integriert ist. Für diese gelten die Vorschriften über die schriftlichen und mündlichen Prüfungen entsprechend. An der mündlichen Prüfung kann nur die Kandidatin/der Kandidat teilnehmen, die/der alle geforderten schriftlichen Prüfungsarbeiten abgeliefert hat.
( 2 ) Die Kirchenleitung erlässt den Stoffplan für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen als Anlage zu dieser Prüfungsordnung.
( 3 ) Die Themen der schriftlichen Prüfungsarbeiten legt die/der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes aufgrund von Vorschlägen von Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes fest.
( 4 ) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamts beurteilt. Der/Dem zweiten Korrigierenden wird die Beurteilung, die auch eine zusammenfassende Bewertung enthält, nicht jedoch die Festlegung der Note der/des ersten Korrigierenden mitgeteilt. Bei abweichender Benotung durch die beiden Korrigierenden sollen diese eine Einigung über die Note herbeiführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet ein drittes Mitglied im Rahmen der gegebenen Noten.
( 5 ) Wenn die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten ein Bestehen der Prüfung ausschließt, ist die Prüfung schon vor Eintritt in den mündlichen Teil von der/dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären.
( 6 ) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Mit Einverständnis der Kandidatin/des Kandidaten können Studierende nach dem achten Semester und Vikarinnen/Vikare nach dem ersten Ausbildungsjahr als Zuhörende bei der mündlichen Prüfung je einmal zugelassen werden. Die Zahl der Zuhörenden darf nicht größer sein als die Zahl der am Prüfungsvorgang beteiligten Personen. Die Zulassung als Zuhörende muss bei der/dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich beantragt werden. Zuhörende können ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Anwesenheit die Prüfung beeinträchtigt wird.
( 7 ) Bei der Prüfung in den einzelnen Fächern der mündlichen Prüfung sollen jeweils mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein (Prüfungsausschuss).
( 8 ) Die mündlichen Prüfungsleistungen werden im Rahmen von Einzelprüfungen erbracht.
( 9 ) Über das Ergebnis der mündlichen Prüfungsleistungen entscheidet in nicht öffentlicher Beratung der Prüfungsausschuss.
( 10 ) Bei der mündlichen Prüfung wird über jeden einzelnen Prüfungsvorgang ein Protokoll angefertigt, das von allen Mitgliedern des Prüfungsausschuss unterschrieben wird.
( 11 ) Wenn die Bewertungen der Einzelleistungen im Verlauf der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Prüfung ausschließen, kann die/der Vorsitzende der Prüfungskommission die Prüfung für beendet erklären.
( 12 ) Aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis fest.
( 13 ) Die Prüfungskommission und der Prüfungsausschuss fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. In den Prüfungsausschüssen ist eine Stimmenthaltung unzulässig.
( 14 ) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird in einer Niederschrift festgehalten.
Sie enthält:
  1. die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
  2. die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
  3. die Schlussentscheidung der Prüfungskommission.
Die Niederschrift ist von der Prüfungskommission zu unterschreiben.
( 15 ) In einer epidemischen Lage gemäß § 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) kann das Theologische Prüfungsamt entscheiden, dass diese oder dieser5# in Form einer Video- oder Hybridsitzung durchgeführt wird. Abweichend von Absatz 10 wird das Protokoll nur vom protokollführenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben.
( 16 ) In den Fällen des Absatzes 15 hat die Entscheidung des Theologischen Prüfungsamtes auch dann Bestand, wenn zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung eine epidemische Lage gemäß § 5 IfSG nicht mehr gegeben ist. Satz 1 findet in den Fällen nach § 29 Abs. 2 Satz 4, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Satz 3 entsprechend Anwendung.
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§ 5
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Vor der mündlichen Prüfung wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen mitgeteilt.
( 2 ) Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission oder eine von ihr/ihm beauftragte Person gibt der Kandidatin/dem Kandidaten das Gesamtergebnis in der Regel mündlich bekannt. Im Anschluss an die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses erhält die Kandidatin/der Kandidat eine Notenübersicht.
( 3 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Im Falle einer bestandenen Nachprüfung wird das Zeugnis unter dem Datum ausgestellt, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist.
( 4 ) Im Falle einer nicht bestandenen Prüfung werden der Kandidatin/dem Kandidaten die Ergebnisse schriftlich mitgeteilt.
( 5 ) Über das Ergebnis einer vorgezogenen Prüfung wird der Kandidatin/dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt.
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§ 5a6#
Einsicht in die Prüfungsakten

( 1 ) Die Kandidatin/Der Kandidat hat das Recht innerhalb von einem Jahr nach Zustellung des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Protokolle der mündlichen Prüfungen im Theologischen Prüfungsamt persönlich einzusehen.
( 2 ) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gegen Kostenerstattung angefertigt werden.
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§ 67#
Rücktritt

( 1 ) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur bis zum Beginn der mündlichen Prüfung statthaft. Werden der Kandidatin/dem Kandidaten die Bewertungen gemäß § 5 Absatz 1 bekannt gegeben, gilt der Zeitpunkt der Bekanntgabe als Beginn der mündlichen Prüfung.
( 2 ) Als Rücktritt gilt, wenn die Kandidatin/der Kandidat ohne ausreichenden Grund die schriftlichen häuslichen Arbeiten nicht fristgemäß abliefert oder ohne ausreichenden Grund dem Termin der Klausurarbeiten fernbleibt, die Klausurarbeiten nicht fristgemäß abliefert oder zum Beginn der mündlichen Prüfung nicht erscheint. Als Rücktritt gilt nicht eine Abmeldung von der Prüfung aufgrund von Umständen, die die Kandidatin/der Kandidat nicht zu vertreten hat. Die Kandidatin/Der Kandidat hat diese Umstände geltend zu machen und die erforderlichen Bescheinigungen – auf Verlangen auch ein amtsärztliches Zeugnis – vorzulegen. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet die/der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
( 3 ) In allen Fällen entscheidet die Prüfungskommission über die Anrechnung der bereits abgelieferten Arbeiten.
( 4 ) Bei zweimaligem Rücktritt ist die Prüfung nicht bestanden.
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§ 7
Abbruch

( 1 ) Wenn eine Kandidatin/ein Kandidat die mündliche Prüfung aufgrund von Umständen, die sie/er nicht zu vertreten hat, abbricht, so entscheidet die/der Vorsitzende der Prüfungskommission über die Anerkennung der Gründe.
( 2 ) Bricht eine Kandidatin/ein Kandidat die mündliche Prüfung ohne eine solche Anerkennung ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
( 3 ) Die Prüfungskommission entscheidet in beiden Fällen über die Anrechnung der bereits erbrachten Prüfungsleistungen. Mündliche Prüfungsleistungen können nur im Rahmen der laufenden Prüfung angerechnet werden.
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§ 8
Verstoß gegen die Ordnung

( 1 ) Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet im Verlauf der schriftlichen Prüfung die/der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes, im Verlauf der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.
( 2 ) In leichten Fällen kann die Wiederholung eines Prüfungsteils oder der Prüfung angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
( 3 ) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann die Prüfungskommission bei ihrem nächsten Zusammentreffen die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Zeugnisses verstrichen sind.
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§ 98#
Rechtsmittel

( 1 ) Die Kandidatin oder der Kandidat kann gegen Ergebnisse einer Prüfung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Note beim Theologischen Prüfungsamt Widerspruch erheben.
( 2 ) Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung das Verwaltungsgericht der EKD angerufen werden.
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II.
Erste Theologische Prüfung

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§ 10
Zweck und allgemeiner Inhalt der Prüfung

( 1 ) Die Erste Theologische Prüfung schließt das Theologiestudium ab und ist zugleich eine Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst.
( 2 ) In der Ersten Theologischen Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin/der Kandidat die Fähigkeit zeigt, selbstständig theologisch zu arbeiten und ob sie/er die hierzu nötigen Kenntnisse in den einzelnen Prüfungsbereichen erworben hat.
( 3 ) Diese Feststellung bezieht sich auf Kenntnisse in den theologischen Disziplinen (Prüfungsbereichen), auf methodisches Können und kritisches Verständnis.
( 4 ) In der Ersten Theologischen Prüfung müssen daher Grundwissen und Schwerpunktwissen zur Geltung kommen.
Grundwissen ist die Kenntnis von grundlegenden Sachverhalten und Zusammenhängen der einzelnen Prüfungsbereiche als Voraussetzung für eine vertiefende theologische Arbeit.
Schwerpunktwissen umfasst Kenntnisse, die im Studium wissenschaftlich vertieft wurden und ein differenziertes selbstständiges Urteil über Schwerpunkte der einzelnen Prüfungsbereiche ermöglichen.
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§ 11
Termine

Die Termine für die Meldung und für den Ablauf der Prüfungen werden vom Landeskirchenamt festgesetzt.
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§ 129#
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Zur Ersten Theologischen Prüfung kann zugelassen werden, wer
  1. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist,
  2. in die Liste der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche im Rheinland eintragen ist,
  3. ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie gemäß § 3 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrausbildungsgesetz – PfAG) und § 4 des rheinischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrausbildungsgesetz nachweist,
  4. an einer Fakultät, einem Fachbereich oder einer Kirchlichen Hochschule für das Studienfach Evangelische Theologie – Studienziel Pfarramt – immatrikuliert ist.
In besonders begründeten Einzelfällen kann das Landeskirchenamt Ausnahmen zulassen.
( 2 ) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind ferner:
  1. Teilnahme an je zwei Vorlesungen in den Prüfungsbereichen Altes Testament, Neues Testament, Kirchen- und Theologiegeschichte, Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik) und Praktische Theologie sowie an je einer Lehrveranstaltung in Philosophie und Religionswissenschaft/Missionswissenschaft/Ökumene;
  2. Teilnahme an je einem Hauptseminar in den Prüfungsbereichen Altes Testament, Neues Testament, Kirchen- und Theologiegeschichte und Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik). In diesen Fächern ist je eine schriftliche Hausarbeit nachzuweisen, die mindestens mit ausreichend bewertet wurde. Mindestens drei Hausarbeiten müssen eigenständige Einzelarbeiten sein, davon mindestens eine aus den Fächern Altes Testament oder Neues Testament im Rahmen eines Hauptseminars;
  3. Teilnahme an einem homiletischen Seminar mit Anfertigung einer eigenständigen schriftlichen Predigt, die mindestens mit ausreichend bewertet wurde und die im Rahmen des homiletischen Seminars oder in einer Kirchengemeinde gehalten worden ist;
  4. Teilnahme an einem religionspädagogischen Seminar mit Nachweis einer schriftlichen Hausarbeit;
  5. Teilnahme an einer vorgezogenen Prüfung in dem Prüfungsbereich Bibelkunde;
  6. Teilnahme an zwei weiteren Lehrveranstaltungen in dem Prüfungsbereich Philosophie, sofern dieser Prüfungsbereich in der mündlichen Prüfung gewählt wird, oder an zwei Lehrveranstaltungen in dem Auswahlfach (§ 20 Abs. 2 Nr. 7).
( 3 ) Die Zulassung setzt außerdem das Bestehen der Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt) an einer deutschsprachigen evangelisch-theologischen Fakultät (Fachbereich) einer Universität oder an einer evangelischen Kirchlichen Hochschule voraus. Das Landeskirchenamt kann eine Zwischenprüfung an einer nicht deutschsprachigen vergleichbaren Hochschule oder eine vergleichbare Leistung als gleichwertig anerkennen.
( 4 ) Zulassungsvoraussetzung ist ferner die Teilnahme an den für Theologiestudentinnen/Theologiestudenten der Evangelischen Kirche im Rheinland vorgeschriebenen Praktika und Beratungsgesprächen gemäß den jeweils geltenden Vorschriften.
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§ 13
Meldung

( 1 ) Die Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung ist über die zuständige Superintendentin/den zuständigen Superintendenten an das Landeskirchenamt zu richten.
( 2 ) Mit der Meldung sind folgende Unterlagen einzureichen, soweit sie nicht schon beim Landeskirchenamt vorliegen:
  1. Lebenslauf bzw. Ergänzung eines schon vorgelegten Lebenslaufes;
  2. neues Lichtbild;
    • Geburtsurkunde,
    • Taufschein,
    • Bescheinigung der Konfirmation,
    • Bescheinigung über die Mitgliedschaft zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland;
  3. Zeugnis über die Hochschulreife;
  4. Zeugnisse über die vorgesehenen Sprachprüfungen – Latinum, Graecum, Hebraicum;
  5. Bescheinigung über die Zwischenprüfung;
  6. eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung über den Studiengang der Evangelischen Theologie;
  7. ein chronologisches Verzeichnis über die in den einzelnen Semestern belegten Vorlesungen und Seminare (z.B. Studienbuch);
  8. ein nach den Prüfungsbereichen geordnetes Verzeichnis über die belegten Vorlesungen und Seminare (nach dem Vordruck des Landeskirchenamtes);
  9. Bescheinigungen über die Teilnahme an Seminaren und anderen Lehrveranstaltungen;
  10. Nachweis über die Teilnahme an den vorgeschriebenen Praktika und deren Auswertung, sowie an den Beratungsgesprächen;
  11. Nachweis der Teilnahme an einer vorgezogenen Bibelkundeprüfung;
  12. gegebenenfalls Nachweis über wissenschaftliche Studien außerhalb einer evangelisch-theologischen Fakultät (Fachbereich) einer Universität oder einer Kirchlichen Hochschule;
  13. Mitteilung, ob die Kandidatin/der Kandidat sich bereits anderwärts zu einer theologischen Prüfung gemeldet hat. Falls die Prüfung schon abgeschlossen ist, ist das Ergebnis nachzuweisen.
( 3 ) Mit der Meldung sind die Schwerpunkte für die mündliche Prüfung (§ 20 Abs. 3 bis 8) mit Erläuterung auf Vordrucken des Landeskirchenamtes anzugeben.
( 4 ) Die mit der Meldung einzureichenden Urkunden sind in beglaubigter Ablichtung einzureichen.
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§ 14
Prüfungsteile/Prüfungsbereiche

Die Prüfung ist in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gegliedert. Sie wird in folgenden Prüfungsbereichen durchgeführt:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchen- und Theologiegeschichte,
  4. Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik),
  5. Praktische Theologie,
  6. Bibelkunde,
  7. Philosophie,
    oder Religionswissenschaft/Philosophie und Theologie des Judentums/Pädagogik/Psychologie/Soziologie.
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§ 15
Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung besteht aus folgenden Einzelleistungen:
  1. einer Wissenschaftlichen Hausarbeit,
  2. einer Examenspredigt,
  3. drei Klausuren.
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§ 16
Anfertigung der Hausarbeiten

( 1 ) Für die Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit und der Examenspredigt stehen drei Monate zur Verfügung.
( 2 ) Wird die Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit aufgrund von § 17 Abs. 5 erlassen, stehen für die Anfertigung der Examenspredigt drei Wochen zur Verfügung.
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§ 1710#
Wissenschaftliche Hausarbeit

( 1 ) Die Wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, ein begrenztes Problem in einem angemessenen Rahmen (§ 17 Abs. 4) selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die gewonnenen Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2 ) Die Wissenschaftliche Hausarbeit wird in einem der folgenden fünf Prüfungsbereiche geschrieben:
    Altes Testament,
    Neues Testament,
    Kirchen- und Theologiegeschichte,
    Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik),
    Praktische Theologie.
( 3 ) Der Kandidatin/Dem Kandidaten werden nach dem Meldetermin je ein Thema für die Wissenschaftliche Hausarbeit aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsbereichen mitgeteilt. Sie/Er muss sich für zwei dieser Themen entscheiden. Innerhalb einer gesetzten Frist gibt sie/er diese Entscheidung dem Prüfungsamt schriftlich bekannt und teilt dabei mit, welchem der beiden Themen sie/er den Vorzug gibt. Das Prüfungsamt entscheidet, welches der beiden Themen zu bearbeiten ist und teilt dies der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich mit. Die wissenschaftliche Hausarbeit kann nicht gem. § 5 Absatz 4 Pfarrausbildungsgesetz in das Hauptstudium vorgezogen werden.
( 4 ) Die Wissenschaftliche Hausarbeit darf den Umfang von 40 Halbseiten zu je 40 Zeilen à 35 Zeichen (einschließlich Anmerkungen) nicht überschreiten.
( 5 ) Aufgrund einer von einer evangelisch-theologischen Fakultät oder einem evangelisch-theologischen Fachbereich einer deutschsprachigen Universität oder einer deutschen evangelischen Kirchlichen Hochschule angenommenen Doktorarbeit oder Magisterarbeit kann die Wissenschaftliche Hausarbeit erlassen werden. Der Erlass der Wissenschaftlichen Hausarbeit aufgrund anderer vergleichbarer Arbeiten ist ausnahmsweise möglich, wenn die Vergleichbarkeit von einer Professorin/einem Professor der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Bonn, des Fachbereiches Evangelische Theologie der Universität Mainz oder der Kirchlichen Hochschule Wuppertal festgestellt wird. Die Note einer solchen Arbeit wird nicht in das Zeugnis übernommen und bleibt bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Ersten Theologischen Prüfung außer Betracht.
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§ 18
Examenspredigt

( 1 ) Die Aufgabe der Examenspredigt umfasst alle homiletisch erforderlichen Schritte und deren Begründung sowie die ausgeführte Predigt.
( 2 ) Es werden zwei Predigtaufgaben zur Auswahl gestellt. Die Kandidatin/Der Kandidat muss sich innerhalb einer gesetzten Frist für ein Thema entscheiden und ihre/seine Entscheidung dem Prüfungsamt mitteilen.
( 3 ) Die Predigt darf einschließlich der Vorarbeiten den Umfang von 20 Halbseiten zu je 40 Zeilen à 35 Zeichen (einschließlich Anmerkungen) nicht überschreiten.
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§ 19
Klausuren

( 1 ) In den Klausuren soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln oder ohne Hilfsmittel ein Thema mit den gängigen Methoden des jeweiligen Prüfungsbereiches erarbeiten bzw. darstellen kann.
( 2 ) Die Themen der Klausuren werden den Prüfungsbereichen gemäß § 17 Abs. 2 entnommen. Der Prüfungsbereich, aus dem die Wissenschaftliche Hausarbeit gewählt wurde, wird nicht berücksichtigt. Mit der Bekanntgabe der Themen für die Wissenschaftliche Hausarbeit teilt das Prüfungsamt der Kandidatin/dem Kandidaten mit, aus welchen Prüfungsbereichen zwei Pflichtklausuren geschrieben werden müssen. Den Prüfungsbereich für die dritte Klausur wählt die Kandidatin/der Kandidat aus den beiden übrigen Prüfungsbereichen. Die Kandidatin/Der Kandidat teilt dem Prüfungsamt innerhalb einer festgelegten Frist ihre/seine Wahl schriftlich mit.
( 3 ) Für jede Klausur stehen drei Themen zur Wahl. Bei den Klausuren in den Prüfungsbereichen Altes Testament und Neues Testament ist der Urtext zugrunde zu legen.
( 4 ) Für die Klausuren in den Prüfungsbereichen Altes Testament und Neues Testament steht ein Bearbeitungszeitraum von viereinhalb Stunden zur Verfügung. Die anderen Klausuren sind innerhalb von dreieinhalb Stunden fertig zu stellen.
( 5 ) Das Prüfungsamt bestimmt, welche Wörterbücher und ob weitere Hilfsmittel benutzt werden dürfen.
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§ 20
Mündliche Prüfung

( 1 ) In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er Schwerpunkte darstellen und in die Zusammenhänge des jeweiligen Prüfungsbereiches einordnen kann. Außerdem soll durch die mündliche Prüfung festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat über Grundwissen im jeweiligen Prüfungsbereich verfügt.
( 2 ) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsbereiche:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchen- und Theologiegeschichte,
  4. Systematische Theologie (Dogmatik/Ethik),
  5. Praktische Theologie,
  6. Bibelkunde,
  7. Philosophie oder
    Religionswissenschaft/Philosophie und Theologie des Judentums/Pädagogik/Psychologie/Soziologie.
( 3 ) In den unter Absatz 2 Nr. 1–5 und 7 genannten Prüfungsbereichen wird sowohl Schwerpunktwissen als auch Grundwissen geprüft.
( 4 ) Im Stoffplan für die Erste Theologische Prüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland werden Beispiele für Schwerpunkte und Anforderungen an das Grundwissen dargestellt.
( 5 ) In den Schwerpunkten kommt die exemplarische Arbeitsweise im Studium zur Geltung. Bei der Prüfung der Schwerpunkte werden wissenschaftliche Vertiefung und ein detaillierter Überblick gefordert. Der gewählte Schwerpunkt muss die Möglichkeit bieten, methodisches Können und kritisches Urteilsvermögen nachzuweisen. Ausgehend vom Schwerpunkt ist die Kenntnis des Grundwissens des entsprechenden Prüfungsbereiches (siehe § 10 Abs. 3 und 4) im Prüfungsgespräch nachzuweisen.
( 6 ) Thematisch übergreifende Schwerpunkte dürfen sich höchstens auf zwei Prüfungsbereiche beziehen.
( 7 ) Entspricht ein Schwerpunkt nicht den in Absatz 2 bis 6 festgelegten Anforderungen, kann er vom Prüfungsamt innerhalb von acht Wochen abgelehnt werden.
( 8 ) Die Prüfung dauert in den in Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungsbereichen 25 Minuten und in den in Absatz 2 Nr. 3, 5 bis 7 genannten Prüfungsbereichen 20 Minuten.
( 9 ) In dem Prüfungsbereich Systematische Theologie sollen die beiden Teilbereiche Dogmatik und Ethik berücksichtigt werden.
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§ 21
Vorgezogene Prüfungen

( 1 ) Die Prüfungen in den Prüfungsbereichen Bibelkunde (§ 20 Absatz 2 Nr. 6) und Philosophie oder Auswahlfach (§ 20 Absatz 2 Nr. 7) können bereits während des Studiums abgelegt werden. Die Teilnahme an einer vorgezogenen Prüfung im Prüfungsbereich Bibelkunde ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung (§ 12 Abs. 2 lit. e).
( 2 ) Der Antrag auf Zulassung zu einer vorgezogenen Prüfung kann nach dem zweiten Studiensemester, frühestens nach Bestehen erforderlicher Sprachergänzungsprüfungen, gestellt werden. Er kann nicht mehr gestellt werden nach der Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung. Der Antrag muss auf einem vom Landeskirchenamt herausgegebenen Vordruck gestellt werden.
( 3 ) Die Frist für die Anträge auf Zulassung zu einer vorgezogenen Prüfung setzt das Landeskirchenamt fest.
( 4 ) Mit dem Antrag auf Zulassung zu einer vorgezogenen Prüfung in dem Prüfungsbereich Philosophie oder Auswahlfach (§ 20 Abs. 2 Nr. 7), ist ein Schwerpunkt gemäß § 20 Abs. 2 bis 5 und 7 anzugeben.
( 5 ) Die vorgezogene Prüfung in den Prüfungsbereichen Bibelkunde und Philosophie oder Auswahlfach (§ 20 Abs. 2 Nr. 7) dauert 20 Minuten.
( 6 ) Wer zu den vorgezogenen Prüfungen zugelassen ist, kann bei den vorgezogenen Prüfungen des vorangehenden Prüfungstermins einmal als Zuhörerin/Zuhörer teilnehmen. Die Regelungen in § 4 Abs. 6 gelten entsprechend.
( 7 ) Eine vorgezogene Prüfung ist bestanden, wenn ein mindestens ausreichendes Ergebnis erzielt wird. Wer eine solche Prüfung bestanden hat, wird in der Ersten Theologischen Prüfung in dem betreffenden Prüfungsbereich nicht mehr geprüft. Die erzielte Note wird in das Zeugnis über die Erste Theologische Prüfung übernommen.
( 8 ) Eine nicht bestandene vorgezogene Prüfung kann vor der Ersten Theologischen Prüfung einmal wiederholt werden. Wird keine bestandene vorgezogene Prüfung nachgewiesen, wird der entsprechende Prüfungsbereich in der Ersten Theologischen Prüfung geprüft.
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§ 22
Anrechnung von Prüfungsleistungen auf die mündliche Prüfung

Die Kirchenleitung kann bestimmen, unter welchen Bedingungen andere vergleichbare Prüfungen auf die Prüfungen in dem Prüfungsbereich Bibelkunde (§ 20 Abs. 2 Nr. 6) und dem Prüfungsbereich Philosophie oder Auswahlfach (§ 20 Abs. 2 Nr. 7) angerechnet werden. Die Note der vergleichbaren Prüfung wird nicht in das Zeugnis übernommen und bleibt bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Ersten Theologischen Prüfung außer Betracht. Das Landeskirchenamt entscheidet im Einzelfall über die Anrechnung vergleichbarer Prüfungen im Rahmen der vorstehenden Regelungen.
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§ 2311#
Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung

( 1 ) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist der Notendurchschnitt zu errechnen.
  1. Bei der Berechnung des Notendurchschnitts für die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung zählen die Noten der Einzelleistungen (§ 15/§ 20 Abs. 2) wie folgt (Festsetzung der Multiplikatoren):
    die Wissenschaftliche Hausarbeit
    = dreifach,
    die drei Klausuren sowie die mündlichen Prüfungen in den Prüfungsbereichen Altes Testament, Neues Testament, Kirchen- und Theologiegeschichte, Systematische Theologie und Praktische Theologie
    = zweifach,
    die Examenspredigt sowie die mündlichen Prüfungen in den Prüfungsbereichen Bibelkunde und Philosophie oder Auswahlfach (§ 20 Abs. 2 Nr. 7)
    = einfach.
  2. Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit erlassen oder werden vergleichbare Prüfungen auf die Prüfungen in den Prüfungsbereichen Bibelkunde und Philosophie oder Auswahlfach (§ 20 Abs. 2 Nr. 7) angerechnet, werden die von anderen Prüfungshoheiten erteilten Noten entsprechend § 17 Abs. 5 Satz 3 und § 22 Satz 2 bei der Berechnung des Gesamtnotenwertes nicht berücksichtigt.
    Die Zahl, durch die in einem solchen Falle der Gesamtnotenwert zur Feststellung des Notendurchschnitts geteilt wird (Absatz 1 lit. a letzter Satz), ermäßigt sich von § 22 dementsprechend wie folgt:
    -
    bei Erlass der Wissenschaftlichen Hausarbeit
    um 3,
    -
    bei Anrechnung einer Prüfungsleistung im Prüfungsbereich Bibelkunde und Philosophie oder Auswahlfach (§ 20 Abs. 2 Nr. 7) je angerechnete Prüfungsleistung
    um 1.
( 2 ) Die Prüfung ist nicht bestanden,
  • wenn der nach Absatz 1 errechnete Gesamtdurchschnitt der Prüfungsleistungen nicht wenigstens die Note ausreichend ergibt oder
  • wenn die Wissenschaftliche Hausarbeit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet wurde oder
  • wenn mehr als eine Einzelleistung „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet wurde oder
  • wenn mehr als drei Einzelleistungen mit weniger als 4 Punkten bewertet wurden oder
  • wenn in mehr als einem Prüfungsbereich der einfache Notenschnitt der dort insgesamt erbrachten Einzelleistungen nicht mindestens 4 Punkte ergibt.
( 3 ) Eine Nachprüfung ist – unter der Voraussetzung, dass kein Sachverhalt nach Absatz 2 vorliegt – erforderlich,
  1. wenn drei Einzelleistungen mit weniger als 4 Punkten bewertet wurden oder
  2. wenn zwei Einzelleistungen mit weniger als 4 Punkten bewertet wurden.
Im Falle des Buchstaben a) ist eine Nachprüfung in Form von zwei mündlichen Prüfungen abzulegen, in Falle des Buchstaben b) ist eine Nachprüfung in Form einer mündlichen Prüfung abzulegen.
Zählt die mit „mangelhaft (1–3 Punkte)“ bewertete Wissenschaftliche Hausarbeit zu den mit weniger als 4 Punkten bewerteten Einzelleistungen nach Buchstaben a) und b), besteht bei einem Sachverhalt nach Buchstabe a) die Nachprüfung aus der Neuanfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit und einer mündlichen Prüfung; bei einem Sachverhalt nach Buchstabe b) ist in diesem Falle als Nachprüfung die Wissenschaftliche Hausarbeit neu anzufertigen.
Die Prüfungskommission entscheidet, in welchem Prüfungsbereich und bis zu welchem Zeitpunkt die Nachprüfung abgelegt werden muss.
Eine von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes bestimmte Prüfungskommission stellt das Ergebnis der Nachprüfung fest.
Wenn die in der Nachprüfung geforderten Leistungen nicht jeweils mindestens mit 4 Punkten bewertet werden, ist die Prüfung nicht bestanden.
Wenn die in der Nachprüfung geforderten Leistungen jeweils mit mindestens 4 Punkten bewertet werden, gilt für die Festsetzung des Gesamtergebnisses § 3 Absatz 2.
( 4 ) Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission, ob schriftliche Arbeiten, die mit mehr als 3 Punkten bewertet sind, auf eine Wiederholungsprüfung angerechnet werden.
( 5 ) Mündliche Prüfungen in den Prüfungsbereichen Bibelkunde und Philosophie oder Auswahlfach (§ 20 Abs. 2 Nr. 7), die mit mehr als 3 Punkten bewertet sind, werden bei der Wiederholungsprüfung angerechnet.
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III.
Zweite Theologische Prüfung

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§ 24
Zweck und allgemeiner Inhalt der Prüfung

In der Zweiten Theologischen Prüfung führt die Kandidatin/der Kandidat den Nachweis, dass sie/er sich die für den Dienst als Pfarrerin bzw. Pfarrer in der Kirche erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat.
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§ 25
Termine

Der mündliche Teil der Zweiten Theologischen Prüfung findet in der Regel im Frühjahr oder im Herbst eines jeden Jahres statt.
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§ 26
Zulassungsvoraussetzungen

( 1 ) Zur Zweiten Theologischen Prüfung kann zugelassen werden, wer der Evangelischen Kirche im Rheinland angehört und den notwendigen Teil des Vorbereitungsdienstes ordnungsgemäß abgeleistet hat.
( 2 ) In Ausnahmefällen können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die einer anderen evangelischen Kirche angehören.
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§ 27
Meldung

( 1 ) Die Meldung zur Zweiten Theologischen Prüfung ist an das Landeskirchenamt zu richten. Die Meldung ist zu dem im Ausbildungsplan festgelegten Termin einzureichen.
( 2 ) Mit der Meldung ist das Gemeindeprojekt (§ 32) einzureichen.
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§ 2812#
Prüfungsarten

Die Prüfung besteht aus:
  1. den praktischen Prüfungen:
    1. Gottesdienst,
    2. Religionsunterricht,
  2. dem Gemeindeprojekt,
  3. der Prüfung Gemeindepädagogik,
  4. dem Gespräch,
  5. der mündlichen Prüfung.
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§ 2913#
Vorgezogene Prüfungsleistungen

( 1 ) Die praktischen Prüfungen, das Gemeindeprojekt, die Prüfung Gemeindepädagogik und das Gespräch sind als vorgezogene Prüfungsleistungen im Verlauf des Vorbereitungsdienstes zu den im Ausbildungsplan festgelegten Zeiten abzulegen.
( 2 ) Die praktischen Prüfungen Gottesdienst und Religionsunterricht bestehen aus je einem schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil. Das Gemeindeprojekt besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. In einer epidemischen Lage gemäß § 5 IfSG kann das Theologische Prüfungsamt entscheiden, dass abweichend von Satz 1 die praktische Prüfung Religionsunterricht und die praktische Prüfung Gottesdienst aus je einem schriftlichen und mündlichen Teil bestehen.
( 3 ) Für die Erstellung des schriftlichen Teils der praktischen Prüfung und des Gemeindeprojektes werden die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils sieben Tage von den sonstigen Dienstaufgaben freigestellt.
( 4 ) Der Entwurf für den Gottesdienst mit Predigt und für die Unterrichtsstunde ist jeweils zwei Wochen vor dem Gottesdienst bzw. der Unterrichtsstunde vorzulegen.
( 5 ) Das Gemeindeprojekt ist bei der Meldung zur Zweiten Theologischen Prüfung einzureichen.
( 6 ) Der Begründungsteil darf für den Gottesdienst mit Predigt sowie für die Unterrichtsstunde 15 Halbseiten nicht überschreiten. Der Umfang des Gemeindeprojektes soll 30 Halbseiten nicht überschreiten.
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§ 3014#
Gottesdienst

( 1 ) Es ist ein Entwurf eines Gottesdienstes mit Predigt über den für den Sonntag vorgeschlagenen Predigttext vorzulegen. Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, homiletischen und liturgischen Entscheidungen zu begründen.
( 2 ) Der von der Kandidatin / dem Kandidaten vorbereitete und durchgeführte Gottesdienst findet in der Regel in der Ausbildungsgemeinde statt. Der Gottesdienst ist öffentlich.
( 3 ) Nach dem Gottesdienst findet ein Prüfungsgespräch statt. Gegenstand des Gesprächs sind der gehaltene Gottesdienst sowie die eingereichten Vorabreiten. Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten.
( 4 ) In einer epidemischen Lage kann das Theologische Prüfungsamt entscheiden, dass die Absätze 2 und 3 keine Anwendung finden. In diesem Fall findet der mündliche Teil der Prüfung als gesondertes Prüfungsgespräch statt. Gegenstand des Gesprächs ist der schriftliche Entwurf in allen seinen Teilen einschließlich Anhang. Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten.
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§ 3115#
Religionsunterricht

( 1 ) Es ist ein Entwurf einer Unterrichtsstunde aus dem Bereich Religionsunterricht vorzulegen. Das Thema ist Bestandteil der laufenden Unterrichtsreihe und in deren Kontext darzustellen. Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, religionspädagogischen und didaktischen Entscheidungen zu begründen.
( 2 ) Auf Grundlage des Unterrichtsentwurfs ist von der Kandidatin / dem Kandidaten eine Unterrichtsstunde zu halten.
( 3 ) Nach der Unterrichtsstunde findet ein Prüfungsgespräch statt. Gegenstand des Gesprächs sind die gehaltene Unterrichtsstunde, der eingereichte Entwurf sowie Grundfragen des Religionsunterrichts. Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten.
( 4 ) In einer epidemischen Lage gemäß § 5 IfSG kann das Theologische Prüfungsamt entscheiden, dass die Absätze 2 und 3 keine Anwendung finden. In diesem Fall findet der mündliche Teil der Prüfung als gesondertes Prüfungsgespräch statt. Gegenstand des Gesprächs sind der eingereichte Entwurf und die darauf beruhenden Planungen sowie Grundfragen des Religionsunterrichtes. Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten.
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§ 3216#
Gemeindeprojekt

( 1 ) Die Kandidatin/Der Kandidat soll die Planung und Durchführung eines Projekts eigener Wahl beschreiben, dieses aus der Gemeindesituation heraus erläutern, seine biblisch-theologischen sowie systematisch-theologischen Entscheidungen begründen und das Projekt auswerten. Das Thema ist mit der Mentorin/dem Mentor und dem Theologischen Prüfungsamt abzustimmen. In einer epidemischen Lage gemäß § 5 IfSG kann das Theologische Prüfungsamt entscheiden, dass sich die Dokumentation und Auswertung des Projekts nach Satz 1 auf die tatsächlich durchgeführten Projektschritte beschränken.
( 2 ) Nach Begutachtung des Gemeindeprojektes findet ein Prüfungsgespräch statt. Gegenstand des Gespräches sind das Gemeindeprojekt sowie die Grundlagen des Gemeindeaufbaus. Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten.
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§ 32a17#
Gemeindepädagogik

( 1 ) Die Prüfung Gemeindepädagogik bezieht sich schwerpunktmäßig auf den Bereich Konfirmandenarbeit. Dazu ist eine Praxisskizze aus dem Bereich der praktischen Konfirmandenarbeit in der Vikariatsgemeinde vorzulegen.
( 2 ) Das Prüfungsgespräch umfasst im ersten Teil die Reflexion dieser Skizze sowie Grundwissen im Bereich Konfirmandenarbeit. Im zweiten Teil des Prüfungsgesprächs werden Kenntnisse über religionspädagogische Konzeptionen und Fragestellungen im Elementarbereich, in der Kinder- und Jugendarbeit sowie in der Erwachsenen- und Familienbildung geprüft.
( 3 ) Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten.
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§ 33
Gespräch

( 1 ) Das Gespräch simuliert Situationen, wie sie in der pastoralen Praxis begegnen. Dabei soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, dass sie/er theologisch begründet und allgemein verständlich Stellung nehmen kann. Für das Gespräch werden vom Theologischen Prüfungsamt Themen vorgegeben.
( 2 ) Das Prüfungsgespräch dauert 15 Minuten.
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§ 3418#
Mündliche Prüfung

( 1 ) Die mündliche Prüfung ist überwiegend praxisbezogen.
( 2 ) Sie erstreckt sich auf folgende Bereiche:
  1. Seelsorge,
  2. Kasualien,
  3. Ökumene – Mission – Interkulturelle Theologie,
  4. Diakonie,
  5. Kirchenrecht und Kirchenverwaltung,
  6. Rheinische Kirchengeschichte.
Die Prüfungszeit in den Bereichen 1–4 beträgt 20 Minuten; im Prüfungsbereich 1 zuzüglich 10 Minuten Vorbereitungszeit. Die Prüfungszeit in den Bereichen 5 und 6 beträgt 15 Minuten.
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§ 3519#
Feststellung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung wird das Ergebnis der praktischen Prüfung Gottesdienst dreifach, die Ergebnisse des Gemeindeprojektes, der praktischen Prüfung Religionsunterricht und der mündlichen Prüfung Gemeindepädagogik doppelt, die Ergebnisse des Gesprächs und der mündlichen Prüfung einfach gewertet.
( 2 ) Die Prüfung ist nicht bestanden,
  • wenn der Gesamtdurchschnitt der Prüfungsleistungen nicht wenigstens die Note ausreichend ergibt oder
  • wenn mehr als zwei Einzelleistungen mit weniger als 4 Punkten bewertet wurden oder
  • wenn die beiden praktischen Prüfungen mit weniger als 4 Punkten bewertet wurden.
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IV.
Schlussbestimmungen

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§ 36
Nachdiplomierung

Die Evangelisch-Theologischen Fakultäten und Fachbereiche können Personen, welche die Erste Theologische Prüfung der Ev. Kirche im Rheinland bestanden haben, den Diplomgrad verleihen.
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§ 3720#
Inkrafttreten/Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
( 2 ) § 12 wird erstmals für die Erste Theologische Prüfung, die mit der mündlichen Prüfung im Frühjahr 2006 abschließt, angewandt. Für Kandidatinnen und Kandidaten, die erstmals bis zu der Ersten Theologischen Prüfung, die mit den mündlichen Prüfungen im Herbst 2005 abschließen, zugelassen werden, gelten die Zulassungsvoraussetzungen nach der am 30. September 1999 geltenden Prüfungsordnung.
( 3 ) Die durch diese Verordnung21# geänderten Bestimmungen der §§ 29 Absatz 1 und 2, 31, 32a und 35 Absatz 1 gelten für Kandidatinnen und Kandidaten, die den kirchlichen Vorbereitungsdienst ab dem 1. April 2018 begonnen haben. Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. April 2018 begonnen haben und ihn aufgrund von § 11a des Pfarrausbildungsgesetzes unterbrochen haben, finden die geänderten Bestimmungen Anwendung.
( 4 ) Für Prüfungsleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung vor der Prüfungskommission der Evangelischen Kirche im Rheinland abgelegt wurden, werden nach § 3 Absatz 1 wie folgt bewertet:
sehr gut (1)
=
sehr gut (14 Punkte)
gut (2)
=
gut (11 Punkte)
befriedigend (3)
=
befriedigend (8 Punkte)
ausreichend (4)
=
ausreichend (5 Punkte)
mangelhaft (5)
=
mangelhaft (2 Punkte)
ungenügend (6)
=
ungenügend (0 Punkte)
( 5 ) Die der Neufassung entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere Abschnitt III der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999, zuletzt geändert am 2. März 2001, treten mit Inkrafttreten der Neufassung außer Kraft.
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Anlage 1

(zu § 4 Absatz 2 der Prüfungsordnung)
Stoffplan für die Erste Theologische Prüfung
der Evangelischen Kirche im Rheinland
Aufgrund von § 12 des Rheinischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrerausbildungsgesetz vom 11. Januar 1984 (KABl. S. 22) hat die Kirchenleitung am 30. April 2004 folgenden Stoffplan für die Erste Theologische Prüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland erlassen:
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ALTES TESTAMENT

A.
Grundwissen
1.
Sichere hebräische Sprachkenntnisse zum Übersetzen des Alten Testaments, die durch kursorische Lektüre fundiert sind (Klausuren mit Hilfe wissenschaftlicher Wörterbücher).
2.
Kenntnis der Hauptprobleme der Einleitung in das Alte Testament bzw. in die Hebräische Bibel
3.
Kenntnis der Geschichte Israels (bis 70 n. Chr.) in den Grundzügen, auch im Rahmen der Geschichte und der Religionsgeschichte des Alten Orient; Überblick über die Landeskunde Palästinas
4.
Nähere Kenntnis mindestens je eines Buches aus den Gruppen Pentateuch/Tora, und „Frühere Propheten“, „Spätere Propheten“ sowie der „Schriften“ des alttestamentlichen Kanons aufgrund exemplarischer Exegese
5.
Nähere Kenntnis der Hauptprobleme alttestamentlicher Theologie (anhand mindestens einer „Theologie des Alten Testaments“) und von Fragestellungen christlicher, jüdischer und geschlechtergerechter Hermeneutik
B.
Schwerpunktwissen
Als Beispiele für mögliche Schwerpunkte werden genannt:
  • Schöpfung oder Vätererzählungen
  • Königtum im Israel
  • Deuteronomistisches Geschichtswerk
  • Recht und Gesetz im Alten Testament
  • Tempel und Kult
  • Ethik der Weisheitsschriften
  • ein alttestamentliches Buch von vergleichbarem Umfang (z.B. Hosea, Amos, Protojesaja, Deuterojesaja, Psalmen und Proverbia)
  • Frauengestalten im Alten Testament
  • Probleme christlicher und jüdischer Hermeneutik und deren Wirkungsgeschichte im Rahmen des Verhältnisses von Christen und Juden
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NEUES TESTAMENT

A.
Grundwissen
1.
Sichere griechische Sprachkenntnisse zum Übersetzen des Neuen Testaments, die durch kursorische Lektüre fundiert sind (Klausuren mit Hilfe wissenschaftlicher Wörterbücher)
2.
Kenntnis der Hauptprobleme der Einleitung in das Neue Testament
3.
Kenntnis der Umwelt des Neuen Testaments insbesondere der politischen und religiösen Geschichte des Judentums unter römischer Herrschaft und der Geschichte des Urchristentums in Grundzügen
4.
Nähere Kenntnis folgender Schriften des Neuen Testaments aufgrund exegetischer Bearbeitung des griechischen Textes:
  1. ein synoptisches Evangelium unter Berücksichtigung der Grundzüge des synoptischen Vergleiches und
  2. das Johannesevangelium und
  3. der Römerbrief und
  4. zwei weitere neutestamentliche Schriften, davon mindestens eine nichtpaulinische.
5.
Nähere Kenntnis der Hauptprobleme neutestamentlicher Theologie unter Berücksichtigung des Verhältnisses zum Alten Testament und zur Theologie des frühen Judentums sowie Fragestellungen christlicher und geschlechtergerechter Hermeneutik
B.
Schwerpunktwissen
Als Beispiele für mögliche Schwerpunkte werden genannt:
  • eine der Hauptschriften des Neuen Testaments (z.B. ein synoptisches Evangelium, Johannesevangelium, Römerbrief, 1. Petrusbrief, Hebräerbrief, Johannesoffenbarung).
  • Themen der neutestamentlichen Theologie (z.B. Gottesherrschaft in der Verkündigung Jesu, Abendmahl, Theologie des Markus, johanneische Passionsgeschichte, Gesetz bei Paulus bzw. Matthäus, Ekklesiologie der Deuteropaulinen).
  • Fragen der Geschichte des Urchristentums und seiner Verklammerung mit der Umwelt (z.B. Johannes der Täufer, die Pharisäer und das Neue Testament, die urchristliche Mission).
  • Frauen im Neuen Testament (z.B. Frauen um Jesus, Frauen in frühen Gemeinden).
Außerbiblischen Quellen zum religiösen und politischen Umfeld des Urchristentums sind je nach Sacherfordernis mindestens in Übersetzung heranzuziehen.
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KIRCHEN- UND THEOLOGIEGESCHICHTE

A.
Grundwissen
1.
Das Grundwissen erstreckt sich auf die Epochen der Kirchen-, Dogmen- und Theologiegeschichte (einschließlich Konfessionskunde und Ökumenik), über die bestimmenden Personen und Ereignisse mit einigen wichtigen Daten als Orientierungspunkte, über die zentralen Problemstellungen und über die Frage der Epochenabgrenzungen.
Dabei ist an folgende Epochen gedacht:
Alte Kirche (z.B. Entstehung des trinitarischen und christologischen Dogmas), Mittelalter (z.B. Scholastik), Reformation, Pietismus und Aufklärung, 19. und 20. Jahrhundert.
2.
Das Grundwissen soll außerdem an einem Längsschnitt anhand eines Hauptthemas zur Kirchen-, Dogmen- und Theologiegeschichte orientiert werden.
Als Beispiele seien genannt:
Kirche und Staat, Geschichte des Papsttums, Konziliengeschichte, Geschichte des Mönchtums, Ketzergeschichte, Missionsgeschichte, Geschichte der Christologie, der Gnaden- bzw. Rechtfertigungslehre, des Kirchenbegriffs, der Sakramentslehre, der Eschatologie.
Das ausgewählte Hauptthema ist je nach Sacherfordernis im Horizont der römisch-katholischen Kirche, der orthodoxen, anglikanischen und protestantischen Kirchen sowie der ökumenischen Diskussion der Gegenwart zu behandeln.
3.
Zum Grundwissen gehört außerdem die Kenntnis des Verhältnisses von Christen und Juden sowie geschlechtergerechte Fragestellungen in Geschichte und Gegenwart.
B.
Schwerpunktwissen
Ein Schwerpunkt kann sein:
  • entweder ein begrenztes Thema aus einer der unter A 1. genannten Epochen (Querschnitt), z.B. Bekenntnisbildung in der alten Kirche, Investiturstreit, Entwicklung des jungen Luther o.ä.
  • Dogmen- und Theologiegeschichte, wie sie unter A 2. genannt sind (Längsschnitt) – z.B. Kirche und Staat, Sakramente, Mönchtum
  • Schwerpunkte aus der christlich-jüdischen Geschichte (z.B. Jüdisches Leben im Rheinland im frühen Mittelalter, Luther und die Juden, Judentum und Kirche im Nationalsozialismus, rheinischer Synodalbeschluss von 1980 und seine Wirkungsgeschichte)
  • Frauen in der Kirchengeschichte (z.B. Hildegard von Bingen, Dominikanerinnen, Hexenprozesse, Frauen im Kirchenkampf)
Bei dem Schwerpunkt wird die Lektüre von zwei exemplarischen Quellenschriften und die Beschäftigung mit ausgewählter Sekundärliteratur vorausgesetzt.
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SYSTEMATISCHE THEOLOGIE

Im Fach „Systematische Theologie“ soll die Fähigkeit zu theologischer Urteilsbildung nachgewiesen werden. Dazu sollen in exemplarischer Weise gegenwärtige Probleme in Auseinandersetzung mit der biblisch-theologischen und dogmatischen Tradition verstanden und mögliche Lösungen beurteilt werden.
Dabei sind die Zusammengehörigkeit wie die Unterschiede zwischen dogmatischem und ethischem Denken zu berücksichtigen.
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Dogmatik

A.
Grundwissen
1.
Kenntnis der Grundzüge reformatorischer Theologie, unter Berücksichtigung der lutherischen und reformierten Bekenntnisschriften
2.
Kenntnis zweier dogmatischer bzw. systematisch-theologischer Gesamtdarstellungen (nicht: Kompendien o.ä.)
3.
Grundkenntnisse in der römisch-katholischen Lehrbildung
4.
Grundkenntnisse des christlich-jüdischen Dialogs
5.
Grundkenntnisse feministischer Theologie und Gender Studies
B.
Schwerpunktwissen
Hier wird der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit gegeben nachzuweisen, dass sie/er
  • eine dogmatische bzw. systematisch-theologische Gesamtdarstellung seit dem 19. Jh. in ihrem argumentativen Aufbau erarbeitet hat, ihre charakteristischen Unterschiede gegenüber einer anderen Darstellung kennt und ihren Ertrag für gegenwärtige Probleme und Urteile selbstständig zu bewerten vermag,
und
  • im Rahmen eines gewichtigen dogmatischen Topos (z.B. Gotteslehre, Christologie, Trinitätslehre, Eschatologie) selbständig denken und (zumindest drei) verschiedene Lehrmeinungen hinsichtlich ihrer biblischen Begründung, ihrer methodischen Voraussetzungen sowie ihrer kirchlichen Tragweite (gegebenenfalls auch ihrer philosophischen Implikationen) beurteilen kann.
Als Beispiele für solche Schwerpunkte werden genannt:
Theologie als Wissenschaft, das Problem der natürlichen Theologie, die Frage nach der Existenz Gottes, Grundfragen der Trinitätslehre, Verbindlichkeit der Bibel, die reformatorische Rechtfertigungslehre im ökumenischen Dialog, Grundfragen christlicher Anthropologie, Christliche Eschatologie im Vergleich mit gegenwärtigen Formen der Zukunftserwartung, ein systematisch-theologisches Problem in feministischer Perspektive, ein systematisch-theologisches Problem in der Perspektive des christlich-jüdischen Dialogs auf der Grundlage des rheinischen Synodalbeschlusses von 1980 (z.B. Bund, Erwählung).
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Ethik

A.
Grundwissen
1.
Kenntnis eines Entwurfs (auch Lehrbuchs) des 19./20. Jahrhunderts (seit Schleiermacher)
2.
Kenntnis der theologischen Grundlagen der Ethik (z.B. Gesetz und Evangelium, Gute Werke, Rechtfertigung und Heiligung, Nachfolge, Gewissen). Außer dem Vermögen, ethische Fragen und Themen in übergreifende theologische Zusammenhänge einzuordnen, ist die Kenntnis von Argumentationsverfahren und methodischen Ansätzen (z.B. Teleologie, Deontologie, Situationsethik, Kasuistik) erforderlich
3.
Kenntnis eines grundlegenden Entwurfs philosophischer Ethik
4.
Grundkenntnisse in Ethik von Gender Studies
B.
Schwerpunktwissen
Anhand eines konkreten Schwerpunktes aus dem Bereich der Individualethik oder der Sozialethik soll die Kandidatin/der Kandidat Gelegenheit erhalten, Sachkunde und Wissen darzulegen sowie unter Bezugnahme auf die biblische und kirchliche Tradition und in Aufnahme von Erkenntnissen heutiger Wissenschaften seine Urteilsfähigkeit unter Beweis zu stellen.
Als Beispiele für solche Schwerpunkte werden genannt:
Arbeit und Arbeitslosigkeit, Eigentum, Wirtschaftsordnung (z.B. Wirtschaftsethik), Probleme der Weltwirtschaft, Staatsverständnis, Menschenrechte, Widerstandsrecht, Strafe, Eid, Ehe und Ehescheidung, Sterbehilfe und Euthanasie, Schwangerschaftsabbruch, Probleme der Bioethik (z.B. Gentechnik), Verantwortung für das Leben.
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PRAKTISCHE THEOLOGIE

In der Praktischen Theologie verbinden sich theologische, humanwissenschaftliche, historische, didaktische und ästhetische Fragestellungen.
In diesem Fach werden Kenntnisse, methodisches Können und kritisches Verständnis erwartet, mit dem Ziel, kirchliches Handeln und religiöse Phänomene in gesellschaftlichen Kontexten zu analysieren und zu konzipieren.
A.
Grundwissen
Das Grundwissen umfasst die Kenntnis folgender Gebiete:
Homiletik, Seelsorge, Liturgik, Kasualien, Religions- und Gemeindepädagogik, Diakonik, Gemeindeaufbau, Gemeindeleitung, Pastoraltheologie und geschlechtergerechte Hermeneutik.
Das Grundwissen kann anhand eines Lehrbuches und/oder kontroverser Positionen zu den Gebieten der Praktischen Theologie erworben werden, wobei ihre jeweilige Verknüpfung zu beachten ist.
B.
Schwerpunktwissen
Schwerpunktwissen erwächst aus einem Gebiet der Praktischen Theologie, mit dem im Studium eine vertiefte Auseinandersetzung stattfand. Es kann aber auch mehrere Gebiete in der Praktischen Theologie berühren. Die Kandidatin/Der Kandidat muss zudem fähig sein, das Schwerpunktwissen auf entsprechende Grundfragen der Praktischen Theologie zu beziehen. Frauenspezifische Fragestellungen sind zu berücksichtigen.
Beispiele:
Begriff und Aufgabe der Praktischen Theologie
Die Methodenfrage in der Praktischen Theologie
Formen des Pfarramtes
Pastorale Identität von Frauen
Kooperation in der Gemeinde
Die Agendenformen des 19. und 20. Jahrhunderts
Abendmahlsverständnis und Abendmahlpraxis
Kriterien des Kirchenliedes
Kirche und Kunst
Homiletische Konzeptionen im Vergleich
Die politische Predigt
Die Sprache der Predigt
Die Predigt bei den Kasualien
Die missionarische Predigt
Poimenische Konzeptionen im Vergleich
Ziele und Wege der Krankenseelsorge
Seelsorge in der Reformation
Kirchliche Beratung in ethischen Konfliktsituationen
Gewalt gegen Mädchen und Frauen als Thema der Seelsorge
Probleme und Aufgaben der Gemeindediakonie
Wicherns Verständnis der „Inneren Mission“
Kirche in der pluralen Gesellschaft
Kirche und Schule
Glaubensentwicklung im Lebenslauf
Religionspädagogische Konzeptionen im Vergleich
Theorie und Praxis der kirchlichen Taufe
Ziele und Methoden der Konfirmandenarbeit
Theorie und Praxis der kirchlichen Erwachsenenbildung
Konzepte des Gemeindeaufbaues
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BIBELKUNDE

Kenntnis des Aufbaus und Inhalts der biblischen Bücher
Im Neuen Testament muss eine Übersicht über die Kapitel (ohne versweise Untergliederung) gegeben werden können.
Im Alten Testament ist im allgemeinen die Kenntnis von Kapitelgruppen ausreichend. Bei folgenden alttestamentlichen Texten ist eine Übersicht der Kapitel erforderlich:
  • Genesis 1–36
  • Exodus 12–20
  • Deuteronomium 30–34
  • Samuel 1–12
  • Samuel 5–24
  • Jesaja 5–9
  • Jesaja 40–55
  • Jeremia 1
  • Jeremia 11–20
  • Jona 1–4
Die Prüfung kann sich an wichtigen theologischen Begriffen oder Themen orientieren.
Es wird erwartet, dass aufgrund eigener Arbeit wichtig gewordene Bibeltexte auswendig wiedergegeben werden können; mindestens aber folgende Bibelstellen:
  • Genesis 1,27; 2,1+2; 8,22; 12,1–3
  • Exodus 20,1–17; 34,6+7
  • Numeri 6,24–26
  • Deuteronomium 6,4+5; 26,5–9
  • Psalm 1; 23; 90; 130
  • Jesaja 9,1–6; 43,1–3; 53,4+5
  • Jeremia 31,31–34
  • Matthäus 5,3–12; 6,9–13; 28,18–20
  • Markus 12,30+31
  • Lukas 22,19+20
  • Johannes 1,14
  • Acta 2,42
  • Römer 1,16+17; 3,23+24, 28
  • Korinther 13,13
  • Korinther 5,17+20
  • Galater 6,2+7
  • Philipper 2,5-11; 4,4–7
  • Hebräer 1,1+2
  • Apokalypse 21,1–5
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PHILOSOPHIE

Im Fach Philosophie wird die Fähigkeit geprüft, philosophische Fragestellungen und Grundprobleme zu erkennen, selbstständig zu beurteilen und zu theologischem Denken in Beziehung zu setzen.
Dabei wird ein Überblick philosophiegeschichtlicher Zusammenhänge und Entwicklungsvorgänge vorausgesetzt. Dies muss an einem freigewählten Schwerpunkt exemplarisch gezeigt werden.
Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:
  1. Es kann eine repräsentative philosophische Schrift gewählt werden (z.B. Phaidon von Platon, Meditationen von Descartes, Kritik der reinen Vernunft von Kant in Auswahl).
    Problemstellung und Eigenart der Schrift sind im Zusammenhang mit der Entwicklung des Autors zu interpretieren.
  2. Es kann ein systematisch-philosophisches Grundproblem gewählt werden (z.B. Tod, Freiheit, Gottesbeweise). An wenigstens zwei ausgewählten Positionen sind verschiedene Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
  3. Es kann eine Philosophin oder ein Philosoph gewählt werden. Der Grundsatz des philosophischen Entwurfs ist zu entwickeln im Zusammenhang der Biographie unter Berücksichtigung geschichtlicher Einflüsse und Folgen.
  4. Es kann eine philosophische Strömung gewählt werden (z.B. Stoa, Phänomenologie, Existenzialismus, Marxismus). Am Beispiel von wenigstens zwei repräsentativen Vertreterinnen/Vertretern ist die besondere Problemstellung dieses philosophischen Denkens zu entwickeln im Zusammenhang philosophiegeschichtlicher Vorgänge.
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RELIGIONSWISSENSCHAFT

Im Fach Religionswissenschaft wird die Fähigkeit vorausgesetzt, Grundprobleme und Fragestellungen lebender außerbiblischer Religionen zu erkennen, selbstständig aufgrund theologischen Denkens zu beurteilen sowie zur Praxis christlichen Glaubens in Beziehung zu setzen. An einem freigewählten Schwerpunkt sind diese Grundprobleme und religionsgeschichtlichen Zusammenhänge darzustellen.
Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:
  1. Es kann eine grundlegende Schule einer Weltreligion oder eine Stammesreligion gewählt werden. Die historische Eigenart der gewählten Religionsgemeinschaften ist im Zusammenhang mit ihren in der Gegenwart geübten Glaubensüberzeugungen zu interpretieren.
    Als Beispiele werden genannt:
    Mahayana Buddhismus,
    die Schia,
    Zen,
    Zulu Religion.
  2. Es kann ein Grundproblem lebender Religionen gewählt werden, das im Vergleich von mindestens zwei Religionen verschiedener Traditionswege aufzuzeigen und miteinander zu vergleichen ist.
    Als Beispiele werden genannt:
    Heil und Unheil,
    Zeit und Ewigkeit,
    Gesetz und Freiheit.
  3. Es kann eine Grundschrift einer lebenden Religion gewählt werden. Selbstverständnis und Stellung der gewählten Schrift innerhalb ihrer Religionsgemeinschaft sind darzustellen sowie ihre Botschaft und ihr Anspruch an den Menschen zu interpretieren.
    Als Beispiele werden genannt:
    Koran,
    Bhagavadgita,
    Lehrreden des Buddha.
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PHILOSOPHIE und THEOLOGIE des JUDENTUMS

Die Prüfung in „Philosophie und Theologie des Judentums“ erstreckt sich auf Grundwissen und auf einen von der Kandidatin/vom Kandidaten gewählten Schwerpunkt.
A:
Grundwissen
Für die Prüfung im Fach „Philosophie und Theologie des Judentums“ muss die Kandidatin/der Kandidat Kenntnisse der Grundzüge der jüdischen Religionsgeschichte und über den Bestand und die Bedeutung der maßgeblichen jüdischen Traditionsliteratur erwerben.
B.
Schwerpunktwissen
Auf diesem Hintergrund wählt sie/er sich einen Schwerpunkt, für den folgende Beispiele genannt werden:
  • Jüdische Religionsparteien vor 70 n.Chr.
  • Kabbala
  • Osteuropäischer Chassidismus
  • Jüdische Auseinandersetzung mit dem Christentum
  • Reformjudentum
  • Die religiösen Implikationen des Zionismus
  • „Holocaust“ – Theologie/Ideologie
  • Jüdische Religionsphilosophen
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PÄDAGOGIK

Im Fach Pädagogik wird die Fähigkeit vorausgesetzt, dass Vorgänge der Bildung und der Erziehung, der Lehre und des Lernens als pädagogische Grundprobleme erkannt und methodisch behandelt werden können. Anhand eines gewählten Schwerpunktes sind theologische und religionspädagogische Bezüge und Konsequenzen darzustellen.
Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:
  1. Darstellung einer wichtigen pädagogischen Schrift und ihre Zuordnung zu den ihr vorausgehenden und folgenden Traditionen unter Berücksichtigung der Biographie des Autors.
    Als Beispiele werden genannt:
    Comenius,
    Rousseau,
    Pestalozzi,
    Schleiermacher,
    Buber,
    Klafki,
    Montessori.
  2. Behandlung einer pädagogischen Fragestellung unter Berücksichtigung maßgeblicher Quellentexte.
    Als Beispiele werden genannt:
    Bildungsvorstellungen,
    Schul- und Unterrichtskonzeptionen,
    Rolle der Lehrerin/des Lehrers,
    Probleme der Koedukation,
    sonderpädagogische Fragen.
  3. Ein Zentralthema aus der gegenwärtigen erziehungswissenschaftlichen Diskussion.
    Als Beispiele werden genannt:
    Didaktik und Methodik,
    Mediendidaktik,
    Curriculumforschung,
    Lerntheorien,
    Sozialisationsforschung,
    Erwachsenenbildung.
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PSYCHOLOGIE

Im Fach Psychologie werden Grundkenntnisse historischer und konzeptioneller Zusammenhänge der Psychologie und über die Bedeutung dieser Zusammenhänge für Theologie und Kirche vorausgesetzt. Diese Grundkenntnisse sind an einem freigewählten Schwerpunkt im Rahmen eines geeigneten theoretischen Konzeptes darzustellen.
Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:
  1. Kenntnis eines Entwurfes der Psychologie
    Als Beispiele werden genannt:
    S. Freud, C.G. Jung, A. Adler, C. Rogers.
  2. Handlungsorientierte Probleme
    Als Beispiele werden genannt:
    Beratung, Seelsorge, Gespräch, Supervision.
  3. Individuelle Probleme
    Als Beispiele werden genannt:
    Angst, Trauer, Gewissen, Identität.
  4. Gesellschaftlich relevante Probleme
    Als Beispiele werden genannt:
    Arbeitslosigkeit, Isolation, Kindheit, Medien, Emanzipation.
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SOZIOLOGIE

Im Fach Soziologie sind Kenntnisse soziologischer Fragestellungen und Probleme nachzuweisen und in Beziehung zu setzen zur Funktion der Kirche in der Gesellschaft. Diese Grundkenntnisse müssen an einem frei gewählten Schwerpunkt exemplarisch dargestellt werden.
Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:
  1. Es kann eine klassische soziologische Schrift gewählt werden. Die zentrale Fragestellung, das methodische Vorgehen und die wesentlichen Ergebnisse sind auch unter Berücksichtigung der Biographie des Autors darzustellen.
    Als Beispiele werden genannt:
    E. Durkheim, M. Weber, G. Simmel, N. Luhmann.
  2. Anhand zentraler soziologischer Kategorien können Problemzusammenhänge und Problemstellungen der Soziologie der Gegenwart und deren Relevanz für kirchliches Handeln erörtert werden.
    Als Beispiele werden genannt:
    Soziale Interaktion,
    Soziale Gruppe,
    Pluralismus,
    Institution,
    Soziale Ordnung,
    Mobilität,
    Sozialisation und Individuation.
  3. Es können spezielle soziologische Gegenstandsbereiche in Beziehung zum diakonischen Handeln der Kirche gesetzt werden.
    Als Beispiele werden genannt:
    Kriminalsoziologie/Gefährdetenhilfe,
    Gerontosoziologie/Altenpflege,
    Familiensoziologie/Familienhilfe,
    Kinder- und Jugendsoziologie/Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
    Arbeitssoziologie/Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt.
  4. Es kann ein repräsentativer Ansatz soziologischer Theoriebildung kritisch erörtert werden.
    Als Beispiele werden genannt:
    Positivismus,
    Kritischer Rationalismus,
    Phänomenologische Soziologie,
    Verstehende Soziologie.
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Anlage 222#

(zu § 4 Absatz 2 der Prüfungsordnung)
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Stoffplan
für die Zweite Theologische Prüfung
in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Aufgrund von § 12 des Rheinischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrerausbildungsgesetz vom 11. Januar 1984 (KABl. S. 22) hat die Kirchenleitung am 30. April 2004 folgenden Stoffplan für die Zweite Theologische Prüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland erlassen:
In allen Prüfungsbereichen sind Gegenwartsbezug, Praxisrelevanz sowie die Fragestellungen feministischer Theologie zur Geltung zu bringen.
Praktische Prüfung Gottesdienst
Es ist ein Gottesdienst in der Vikariatsgemeinde durchzuführen. Auszulegen ist der vorgeschlagene Predigttext des betreffenden Sonntags.
Die anschließende Prüfung bezieht sich, ausgehend von Entwurf und Gottesdienst, auf die Bereiche Liturgik, liturgische Kompetenz, Homiletik, sprachliche Kompetenz, Hymnologie und Abendmahl. Begründung, Zielsetzung, Ordnung und Gestaltung des Gottesdienstes sollen erläutert und reflektiert werden. Die dem Gottesdienst zugrunde liegenden exegetischen, systematisch-theologischen und hermeneutischen Entscheidungen sind im Kontext der wissenschaftlichen Diskussion zu begründen. Dabei sind Fragestellungen des christlich-jüdischen Gesprächs zu berücksichtigen.
Dabei werden Kenntnisse vorausgesetzt über:
  • das Gottesdienstbuch,
  • das Gesangbuch,
  • neuere Gottesdienstmodelle.
Praktische Prüfung Religionsunterricht
Es ist eine Unterrichtsstunde im Bereich Religionsunterricht durchzuführen. Die Stunde soll ein Ausschnitt aus dem laufenden Unterrichtsgeschehen in der Schule darstellen.
In der anschließenden Prüfung soll ausgehend von der gehaltenen Stunde gezeigt werden, dass Begründung und Zielsetzung kirchlicher Bildungs- und Erziehungsarbeit im Kontext von Schule dargestellt und beurteilt werden können. Die der Stunde zugrunde liegenden exegetischen, systematisch-theologischen, hermeneutischen und didaktischen Entscheidungen sind im Kontext der wissenschaftlichen Diskussion zu begründen und aufeinander zu beziehen.
Dabei werden Kenntnisse vorausgesetzt über:
  • religionspädagogische Konzeptionen und Modelle im Bereich Religionsunterricht,
  • rechtliche und politische Rahmenbedingungen des schulischen Religionsunterrichtes,
  • die Bedeutung von Richtlinien, Lehr- und Bildungsplänen für den Evangelischen
    Religionsunterricht,
  • kirchliche Stellungnahmen zum Religionsunterricht.
Gemeindeprojekt und Gemeindeaufbau
Das Prüfungsgespräch thematisiert ausgehend vom schriftlich vorliegenden Gemeindeprojekt Grundfragen von Gemeindeaufbau und Gemeindeleitung.
Die dem Gemeindeprojekt zugrunde liegenden Entscheidungen einschließlich der exegetischen und systematisch-theologischen Entscheidungen sind sowohl im Kontext der wissenschaftlichen Diskussion als auch im Zusammenhang mit der in der Vikariatsgemeinde geltenden Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben zu besprechen.
Im weiteren Verlauf soll die Prüfung grundlegende Fragestellungen thematisieren wie:
  • Modelle und Konzeptionen des Gemeindeaufbaus,
  • Leitungs- und Organisationsfragen, insbesondere presbyterial-synodale Entscheidungsprozesse,
  • das Beziehungsgefüge zwischen haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  • Umgang mit Konflikten,
  • missionarische Fragen,
  • soziologische Aspekte der Gemeindearbeit.
Gemeindepädagogik
Das Prüfungsgespräch thematisiert ausgehend von einer Skizze eines Projektes aus der selbst durchgeführten Konfirmandenarbeit Theorie und Praxis der Konfirmandenarbeit. Dabei werden Kenntnisse vorausgesetzt über:
  • einen in der Evangelischen Kirche im Rheinland gebräuchlichen Katechismus und seine didaktischen Grundfragen,
  • die aktuelle Rahmenordnung für die Konfirmandenarbeit,
  • Modelle und Konzeptionen der Konfirmandenarbeit.
Im zweiten Teil der Prüfung sind Kenntnisse nachzuweisen über religionspädagogische Konzeptionen und Fragestellungen im Elementarbereich, in der Kinder- und Jugendarbeit sowie in der Erwachsenen- und Familienbildung.
Seelsorge
In der Prüfung sollen reflektiert werden:
  • ein vorgelegtes Fallbeispiel,
  • die eigene seelsorgliche Praxis auf dem Hintergrund der theoretischen Kenntnisse über unterschiedliche Seelsorge- und Beratungskonzeptionen,
  • die eigene Rolle als Seelsorgerin bzw. Seelsorger.
Dabei sind sowohl biblische und systematisch-theologische Bezüge sowie grundlegende anthropologische, psychologische und pastoralpsychologische Dimensionen zu erörtern.
Kasualien
In der Prüfung sollen Begründung und Zielsetzung der Kasualien in Theorie und Praxis dargestellt und reflektiert werden.
Die Prüfung umfasst die Bereiche:
  • Taufe (inklusive Tauferinnerung),
  • Konfirmation (inklusive entsprechender Jubiläen),
  • Trauung (inklusive entsprechender Jubiläen),
  • Bestattung (inklusive Gestaltung von Gedenkgottesdiensten),
  • andere Kasualien (Hausabendmahl, Sterbebesuch, ökumenische „Einweihungen“ u.a.).
Die Kenntnis der aktuellen Gottesdienstbücher sowie grundlegender ökumenischer Gemeinsamkeiten und Unterschiede wird vorausgesetzt.
Ökumene – Mission – Interkulturelle Theologie
In der Prüfung sollen ausgehend von der Praxis der Vikarin oder des Vikars (der Kirchengemeinde, des Kirchenkreises, des zuständigen Gemeindedienstes für Mission und Ökumene, der jeweiligen Partnerschaftsarbeit) und gegenwärtigen ökumenischen Fragestellungen (EKiR, EKD, GEKE, Ökumenischer Rat) die ökumenische und missionarische Dimension kirchlichen Lebens und Handels in der Gegenwart aufgezeigt und theologische Begründungen und Zielsetzungen der Kirche dargestellt und beurteilt werden können.
Dabei werden Kenntnisse vorausgesetzt über:
  • Grundzüge der Geschichte des Ökumenischen Rates der Kirchen und die Bedeutung seiner Programme für die Mitgliedskirchen, besonders des konziliaren Prozesses für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung,
  • Ökumenische Kirchenkunde, insbesondere Catholica-Fragen,
  • Die Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (ACK), die Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) und die Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE),
  • Die Geschichte der Mission, der Vereinten Evangelischen Mission (VEM) und des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung (EWDE),
  • Den Dialog mit Israel und das Verhältnis von Christen und Juden,
  • Zugänge zur interkulturellen Theologie und zum interreligiösen Dialog, besonders zum Gespräch mit dem Islam,
  • Grundzüge der Missionstheologie.
Diakonie
In der Prüfung sollen ausgehend von der gegenwärtigen kirchlich-diakonischen Praxis (Kirchengemeinde und Kirchenkreis der Kandidatin/des Kandidaten, Landeskirche, EKD) die diakonie-wissenschaftlichen Grundlagen aufgezeigt und ihre Bedeutung für das gegenwärtige Handeln der Kirche dargestellt und beurteilt werden. Dabei werden Kenntnisse vorausgesetzt über:
  • die Geschichte der Diakonie (insbesondere im 19. Jahrhundert),
  • Wesensäußerungen der Diakonie in der Kirche,
  • die Rolle der Diakonie im Sozialgefüge des Staates,
  • Arbeitsgebiete der Diakonie in der Gegenwart (diakonische Berufsfelder, ökumenische Diakonie, gesellschaftspolitische Diakonie).
Kirchenrecht und Kirchenverwaltung
In der Prüfung sollen Grundkenntnisse des Kirchenrechts und des Staatskirchenrechts nachgewiesen werden.
Insbesondere sind Kenntnisse der für die pfarramtliche Praxis wichtigen Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, des Pfarrdienstrechts, des Presbyterwahlrechts, des kirchlichen Mitarbeiterrechts, der Verwaltungsordnung sowie des Staatskirchenrechts erforderlich.
Rheinische Kirchengeschichte
Die Prüfung umfasst die Bereiche:
  • Kirchengeschichte des Rheinlandes seit der Reformation,
  • Geschichte der altpreußischen Union und ihrer Folgen,
  • Entstehung und Bedeutung der Barmer Theologischen Erklärung,
  • Geschichte und Bedeutung des rheinischen Synodalbeschlusses von 1980 „Zur Erneuerung des Verhältnisses von Christen und Juden“.
Reflektiert werden sollen insbesondere die Konsequenzen der geschichtlichen Entwicklungen für das Verständnis der Gestalt sowie der gegenwärtigen frömmigkeitsgeschichtlichen und konfessionellen Prägungen innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland.

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1 ↑ Zur auslaufenden Geltung dieser Prüfungsordnung siehe § 25 Absätze 2 bis 4 der Prüfungsordnung für die Erste Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 15. Juni 2012 (Nr. 714.)
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2 ↑ Nr. 711.
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3 ↑ § 1 Abs. 2 Buchst. b neugefasst durch Beschluss vom 2. Oktober 2007 (KABl. S. 453), Abs. 2 Buchst. d angefügt durch Verordnung vom 13. November 2015 (KABl. S. 268) mit Wirkung ab 16. Dezember 2015).
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4 ↑ § 4 Abs. 15 und 16 angefügt durch Verordnung vom 5. März 2021 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 5. März 2021.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit dem Wort „diese“ ist „die mündliche Prüfung“ und mit dem Wort „dieser“ ist „der mündliche Teil einer praktischen Prüfung“ gemeint.
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6 ↑ § 5a neu gefasst durch Verordnung vom 28. April 2017 (KABl. S. 134) mit Wirkung ab 1. Juni 2017.
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7 ↑ § 6 Abs. 1 geändert durch Beschluss vom 2. Oktober 2007 (KABl. S. 453).
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8 ↑ § 9 neu gefasst durch Beschluss vom 2. Oktober 2007 (KABl. S. 453) mit Wirkung ab 15. Dezember 2007)., neu gefasst durch Verordnung vom 16. März 2018 (KABl. S. 87) mit Wirkung ab 1. Juli 2018.
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9 ↑ § 12 Abs. 1 neu gefasst durch Verordnung vom 16. März 2018 (KABl. S. 87) mit Wirkung ab 1. Juli 2018.
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10 ↑ § 17 Abs. 3 Satz 5 angefügt durch Verordnung vom 16. März 2018 (KABL. S. 87) mit Wirkung ab 1. Juli 2018.
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11 ↑ § 23 Abs. 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 28. April 2017 (KABl. S. 134) mit Wirkung ab 1. Juni 2017.
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12 ↑ § 28 neu gefasst durch Verordnung vom 16. März 2018 (KABL. S. 87) mit Wirkung ab 1. Juli 2018.
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13 ↑ § 29 Abs. 1 geändert und Abs. 2 Satz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 16. März 2018 (KABL. S. 87) mit Wirkung ab 1. Juli 2018, Abs. 2 geändert durch Verordnung vom 3. April 2020 (KABl. S. 121) mit Wirkung vom 16. Mai 2020 bis 30. September 2020, Abs. 2 geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 142) mit Wirkung vom 15. Mai 2020 bis 30. September 2020, Abs. 2 geändert durch Verordnung vom 5. März 2021 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 5. März 2021.
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14 ↑ § 30 Abs. 2 gestrichen, bish. Abs. 3 umgewandelt in neuen Abs. 2 und neu gefasst durch Verordnung vom 3. April 2020 (KABl. S. 121) mit Wirkung vom 16. Mai 2020 bis 30. September 2020, Abs. 3 angefügt durch Verordnung vom 5. März 2021 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 5. März 2021.
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15 ↑ § 31 neu gefasst durch Verordnung vom 16. März 2018 (KABL. S. 87) mit Wirkung ab 1. Juli 2018, Abs. 2 gestrichen, bish. Abs. 3 umgewandelt in neuen Abs. 2 und neu gefasst durch Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 142) mit Wirkung vom 15. Mai 2020 bis 30. September 2020, Abs. 3 angefügt durch Verordnung vom 5. März 2021 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 5. März 2021.
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16 ↑ § 32 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 3. April 2020 (KABl. S. 121) mit Wirkung vom 16. Mai 2020 bis 30. September 2020, Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 5. März 2021 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 5. März 2021.
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17 ↑ § 32a eingefügt durch Verordnung vom 16. März 2018 (KABL. S. 87) mit Wirkung ab 1. Juli 2018.
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18 ↑ § 34 Abs. 2 Nr. 3 geändert durch Verordnung vom 28. April 2017 (KABl. S. 134) mit Wirkung ab 1. Juni 2017.
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19 ↑ § 35 Abs. 1 neu gefasst durch Verordnung vom 16. März 2018 (KABL. S. 87) mit Wirkung ab 1. Juli 2018.
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20 ↑ § 37 Abs. 3 neu gefasst durch Verordnung vom 16. März 2018 (KABL. S. 87) mit Wirkung ab 1. Juli 2018.
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21 ↑ Gemeint ist die Verordnung zur Neuregelungen der Prüfungsordnungen vom 16. März 2018 (KABL. S. 87) durch die § 37 Abs. 3 neu gefasst wurde.
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22 ↑ Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 16. März 2018 (KABl. S. 87) mit Wirkung ab 1. Juli 2018.