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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:22.04.1997
Aktenzeichen:VK 02/1997
Rechtsgrundlage:Anlage 1 und 2 zu § 4 Nr. 1 Satz 2 BhV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beihilfe
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Leitsatz:

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Bediensteten ist ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr nicht gezwungen, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für sämtliche medizinische Methoden anzuerkennen, es genügt die finanzielle Gewährleistung einer medizinischen Versorgung nach allgemein anerkannten Methoden. Die Modifizierung des Bundesgerichtshofes der sogenannten Wissenschaftlichkeitsklausel in den Versicherungsbedingungen privater Krankenversicherer kann insoweit nicht auf das Beihilferecht übertragen werden.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand

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Mit seinem Beihilfeantrag vom 4. September 1996 hat der Antragsteller eine die Behandlung seiner Ehefrau betreffende Rechnung des Dr. Name 1 vom 30. August 1996 über DM 248,76 vorgelegt. Hiervon entfallen DM 105,88 auf eine am 1. August 1996 durchgeführte haematogene Oxydationstherapie.
In dem Beihilfebescheid vom 16. September 1996 hat es die Festsetzungsstelle abgelehnt, den Betrag von DM 105,88 als beihilfefähig anzuerkennen. Sie ist hierbei davon ausgegangen, daß es sich bei dieser Leistung um eine Ozontherapie gehandelt habe, die nach Anlage 2 zu § 4 Nr. 1 Satz 2 BhV nicht beihilfefähig sei.
Mit seinem Widerspruch gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller geltend gemacht: Seit 1989 befinde sich seine Frau fortwährend in ärztlicher Behandlung. Alle Therapieversuche der konventionellen Medizin seien erfolglos geblieben. Dr. Name 1 habe seine Frau erstmals gezielt untersucht und ihren schlechten Gesundheitszustand erkannt. Inzwischen befinde sich seine Frau auf dem Wege der Besserung; dazu habe in der letzten Zeit ganz besonders die haematogene Oxydationstherapie beigetragen, die noch weiter fortgeführt werden solle. Ihm sei bekannt, daß viele Patienten mit dem Krankheitsbild seiner Frau abgesichert seien. Die Krankenkassen, auch Pflichtkrankenkassen wie die A. und andere, übernähmen alle Kosten. Auch habe der Bundes-gerichtshof die "Wissenschaftlichkeitsklausel" in den Versicherungsverträgen verworfen; dieses Urteil müsse auch für die Beihilfe gelten.
Die Kirchenleitung hat den Widerspruch des Antragstellers am 5. Dezember 1996 zurückgewiesen. Als Begründung führt sie in dem Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 1996 aus: Nach § 4 Nr. 1 Satz 2 BhV bestimme sich die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode nach den Anlagen 1 und 2 zu den Beihilfevorschriften. In der Anlage 1 sei ausgeführt, für welche wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden die Beihilfefähigkeit grundsätzlich ausgeschlossen sei; darunter falle auch die haematogene Oxydationstherapie. Dieser Bescheid
ist dem Antragsteller am 7. Januar 1997 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 13. Januar 1997 hat zunächst die Ehefrau des Antragstellers die Verwaltungskammer angerufen. Mit einem am 28. Januar 1997 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller Antrag auf Entscheidung der Verwaltungskammer gestellt und sich zur Begrün-dung auf den Schriftsatz seiner Ehefrau bezogen. Er macht im wesentlichen geltend: Die Beschwerden seiner Ehefrau hätten sich wesentlich gebessert. Dazu habe auch die haematogene
Oxydationstherapie mit medikamentösen Zusätzen beigetragen. Über den Sinn dieser Behandlung könne der seine Frau behandelnde Arzt Auskunft geben.
Der Antragsteller beantragt,
die Entscheidung der Festsetzungsstelle vom 16. September 1996 und den Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung vom 23. Dezember 1996 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie wiederholt hierzu die Begründung des Widerspruchsbescheids der Kirchenleitung.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen worden war, ist der Antragsteller nicht erschienen. Er hat mit Schreiben vom 17. April 1997 darum gebeten, die Verhandlung in seiner Abwesenheit zu führen.
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Gründe:

Da der Antragsteller ordnungsgemäß zum Termin vom 22. April 1997 geladen worden war und er zudem dieser Verfahrensweise zugestimmt hat, konnte auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden (§ 14 Abs. 3 VwKG).
Der Antrag ist zulässig (§§ 2 Abs. 2, 10 VwKG). Er ist jedoch unbegründet. Festsetzungsstelle und Kirchenleitung haben es zu Recht abgelehnt, die Aufwendungen für die von Dr. Name 1 am 1. August 1996 bei der Ehefrau des Antragstellers durchgeführte haematogene Oxydations-therapie als beihilfefähig anzuerkennen.
Bei der haematogenen Oxydationstherapie handelt es sich um eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung. Ob Aufwendungen für solche medizinischen Methoden beihilfefähig sind, war seit jeher streitig. In § 4 Nr. 1 BhV hieß es hierzu bis August 1995:
Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Sind wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewandt worden, so können aufgrund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen vom Landeskirchenamt für beihilfefähig erklärt werden. Durch Durchführungsverordnung kann bestimmt werden, zu welchen und unter welchen Voraussetzungen zu noch nicht wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen Beihilfen gewährt werden können; Satz 3 gilt insoweit nicht.
Durch die Notverordnung der Kirchenleitung vom 31. August 1995 (Kirchliches Amtsblatt S. 195) sind diese Regelungen entfallen und durch folgende Bestimmung ersetzt worden:
Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode bestimmen sich nach den Anlagen 1 und 2 zu den Beihilfevorschriften.
Gleichzeitig hat die Kirchenleitung die Anlagen 1 und 2 zu dem neuen § 4 Nr. 1 Satz 2 BhV formuliert und veröffentlicht (Kirchliches Amtsblatt S. 196).
In der Anlage 1 wird die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen unter anderem für die haematogene Oxydationstherapie ausgeschlossen. Die früheren Ausnahmetatbestände, in denen das Landeskirchenamt die Aufwendungen für eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Therapie für beihilfefähig erklären konnte, sind durch die Notverordnung vom 31. August 1995 entfallen. Die in der Anlage Nr. 1 zu den Beihilfevorschriften erstellte Liste hat vielmehr absolute Gültigkeit, bis sie das Landeskirchenamt aufgrund der ihm in Artikel 6 Abs. 3 der Notverordnung über die Beihilfevorschriften (Nr. 649 der Rechtssammlung) erteilten Ermächtigung geändert hat.
Der Bundesgerichtshof hat zwar die sogenannte Wissenschaftlichkeitsklausel in den Versicherungsbedingungen privater Krankenversicherer zumindest modifiziert. Dies kann aber nicht auf das Beihilferecht übertragen werden. Der öffentlich-rechtliche Dienstherr ist nicht gezwungen, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für sämtliche medizinische Methoden anzuerkennen. Er genügt seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Bediensteten, wenn er ihnen eine medizinische Versorgung nach den allgemein anerkannten Methoden finanziell gewährleistet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.