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Pfarramtlicher Dienst als „selbständige Tätigkeit“-
Rundverfügung des Landeskirchenamtes an die
Kreissynodalvorstände, Presbyterien
und Verbandsvorstände

Vom 11. November 1999

geändert durch Beschluss vom 4. Mai 2004 (KABl. S. 226)
In der Fassung vom 27. November 2009 (KABl. 2010 S. 75)

Vorbemerkung: Die folgende Rundverfügung betrifft den pfarramtlichen Dienst als „selbstständige Tätigkeit“. Ergänzende Formen pastoralen Dienstes laut Beschluss 60 der Landessynode 2009 bleiben davon unberührt. Diese sind unter den dort unter 2. genannten Voraussetzungen auch im Rahmen eines Honorarvertrages1# möglich.
Aus gegebener Veranlassung hat die Kirchenleitung in ihrer Sitzung am 11. Juni1999 folgenden Beschluss gefasst, der im Kirchlichen Amtsblatt S. 230 veröffentlicht wurde:
„Pfarramtliche Aufgaben können nicht als selbstständige Tätigkeit (sog. Honorarverträge) wahrgenommen werden. Darauf gerichteten Anträgen auf Genehmigung einer Nebentätigkeit kann daher nicht entsprochen werden.“
Diese Klarstellung war notwendig geworden, weil das verständliche Bemühen von Leitungsorganen, die Aufgabenerfüllung in allen Bereichen durch Flexibilisierung kostengünstig zu gestalten, auch zu der Überlegung führen kann und bereits geführt hat, pfarramtliche Aufgaben außerhalb einer Pfarrstelle als selbstständige/freiberufliche Tätigkeit im Rahmen eines sog. Honorarvertrages zu vergeben.
Dem steht aber das Verständnis des Pfarrdienstes, wie es in den Artikeln 49 bis 60 und 62 der Kirchenordnung2# seinen Niederschlag gefunden hat, entgegen. Dieser Dienst ist nur in enger inhaltlicher und formaler Bindung an die Kirche möglich. Insbesondere müssen das Visitationsrecht und die Fach- und Dienstaufsicht rechtlich so verbindlich geregelt sein, wie das nur in einer Pfarrstelle und bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen möglich ist. Daher sieht Artikel 54 Abs. 2 der Kirchenordnung und das Pfarrdienstgesetz der EKD die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bei Übertragung einer Pfarrstelle vor, ausnahmsweise im begründeten Einzelfall ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis.
Sofern darüber hinaus ein pfarramtlicher Dienst außerhalb einer Pfarrstelle3# geleistet werden soll, müssen Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die die Aufsicht verbindlich regeln. Der Abschluss von Honorarverträgen ist ausgeschlossen, weil die Aufsicht nicht geregelt ist.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, wonach Arbeitnehmer ist, wer seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte dem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgeber) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Diese Kriterien müssen bei der Wahrnehmung pfarramtlicher Aufgaben auch außerhalb einer Pfarrstelle erfüllt sein. Deshalb ist auch aus arbeitsrechtlichen Gründen der Abschluss eines Honorarvertrages nicht möglich.
Wegen der Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird gebeten, gegebenenfalls mit dem Arbeitsrechtsdezernat des Landeskirchenamtes in Kontakt zu treten. Bei der inhaltlichen Gestaltung des Dienstes und deren Ausformulierung in der Dienstanweisung steht das jeweilige örtliche Dezernat des Landeskirchenamtes gerne beratend zur Verfügung.
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1 ↑ Siehe hierzu die Richtlinien über ergänzende pastorale Dienste auf Honorarbasis (Nr. 734b)
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Dieser Dienst heißt nach der neuen Sprachregelung „Pastoraler Dienst“.