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Notverordnung
über die Umzugskosten der Pfarrerinnen/Pfarrer (PfUKV)

Vom 25. September 1993

(KABl. S. 306)
geändert durch Notverordnung vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 210)

Aufgrund von Artikel 194 der Kirchenordnung1# hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende Notverordnung beschlossen:
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§ 12#
Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Notverordnung regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlass der Umzüge für
  1. Pfarrerinnen/Pfarrer auf Lebenszeit,
  2. Pfarrerinnen/Pfarrer im Probedienst,
  3. Gemeindemissionarinnen/Gemeindemissionare, die eine Pfarrstelle verwalten,
  4. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen.
( 2 ) Hinterbliebene sind der Ehegatte sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, wenn diese zurzeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.
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§ 23#
Gewährung von Umzugskostenvergütung

( 1 ) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nummer 1 und 3 haben bei Antritt des Pfarramtes/der Verwaltung Anspruch auf Umzugskostenvergütung.
( 2 ) Pfarrerinnen/Pfarrer im Probedienst, Pfarrerinnen/Pfarrer auf Lebenszeit mit Beschäftigungsauftrag können die Beförderungsauslagen und die Reisekosten erstattet werden, wenn der Umzug auf Anordnung oder mit Zustimmung des Landeskirchenamtes erfolgt.
( 3 ) Pfarrerinnen/Pfarrer und Gemeindemissionarinnen/Gemeindemissionare, die eine Pfarrstelle verwalten, können aus Anlass der Versetzung in den Wartestand die Beförderungsauslagen und die Reisekosten erstattet werden, wenn sie die Dienstwohnung räumen müssen und keine disziplinarrechtlichen Gründe der Wartestandsversetzung zugrunde liegen.
( 4 ) Pfarrerinnen/Pfarrer im Ruhestand sowie Gemeindemissionarinnen/Gemeindemissionare im Ruhestand, die eine Pfarrstelle verwalteten und deren Hinterbliebene können bei Räumung der Dienstwohnung, wenn diese innerhalb eines halben Jahres nach Entstehung des Versorgungsfalles geräumt wird, eine Beihilfe zu den Beförderungs- und Reisekosten für eine Entfernung bis höchstens 200 Kilometern gewährt werden.
( 5 ) Haben beide Ehegatten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung, kann dieser nur einmal gewährt werden.
( 6 ) Der Antrag auf Erstattung ist innerhalb eines Jahres beim Landeskirchenamt schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges.
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§ 3
Umzugskostenvergütung

Die Umzugskostenvergütung umfasst
  1. Beförderungsauslagen (§ 4),
  2. Reisekosten (§ 5),
  3. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 6).
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§ 4
Beförderungsauslagen

( 1 ) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.
( 2 ) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.
( 3 ) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder.
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§ 5 4#
Reisekosten

Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 4 Abs. 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist die niedrigste Klasse zugrunde zu legen.
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§ 65#
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

( 1 ) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt für verheiratete Angehörige der Besoldungsgruppe A 13 und A 14 24,1% sowie der Besoldungsgruppe A 12 21,4% des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes. Ledige erhalten 50 Prozent des Betrages nach Satz 2. Die Beträge nach den Sätzen 2 und 3 erhöhen sich für jede in § 4 Abs. 3 Satz 2 bezeichnete Person, wenn sie im Familienzuschlag berücksichtigt oder berücksichtigungsfähig ist, mit Ausnahme des Ehegatten um 6,3 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt.
( 2 ) Dem Verheirateten stehen gleich der Verwitwete und der Geschiedene sowie derjenige, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.
( 3 ) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben, so beträgt die Pauschvergütung bei Verheirateten 30 vom Hundert, bei Ledigen 20 vom Hundert des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 oder 3.
( 4 ) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu, wird nur eine davon gewährt; sind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere gewährt.
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§ 76#
Trennungsentschädigung

Die Kirchenleitung regelt durch Verordnung, in welchen Fällen und in welcher Höhe eine Trennungsentschädigung gewährt wird.
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§ 8
Ermächtigung

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften7# zu dieser Notverordnung zu erlassen.
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§ 9
Inkrafttreten

Die Notverordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Sie gilt für Umzüge, die nach dem 31. Dezember 1993 durchgeführt werden.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ § 1 Abs. 1 geändert durch Notverordnung vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 210).
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3 ↑ § 2 Abs. 2 geändert durch Notverordnung vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 210).
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4 ↑ § 5 Satz 3 gestrichen durch Notverordnung vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 210).
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5 ↑ § 7 umbenannt in § 6, Abs. 1 neu gefasst durch Notverordnung vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 210).
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6 ↑ § 7 eingefügt durch Notverordnung vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 210).
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7 ↑ Nr. 741.