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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Bundesbesoldungsgesetz
(BBesGVwV)

Vom 14. Juni 2017

(GMBl. 2017 Nr. 25-28, S. 430)

Nach Artikel 86 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 71 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), von denen § 71 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 43 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erlässt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium der Verteidigung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Vorbemerkung:
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält Regelungen, Hinweise und Erläuterungen zu praxisrelevanten Paragraphen des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Bei der Nummerierung verweist die erste Zahl auf den angesprochenen Paragrafen des Bundesbesoldungsgesetzes.
3.
Zu § 3
3.1.
Zu Absatz 1
3.1.1
Der Besoldungsempfänger (Beamter, Richter, Soldat) kann nach § 49 Absatz 2 Satz 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO) mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten zum Ersten eines Monats in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat. Es ist also erforderlich, dass er die entsprechenden Tätigkeiten in der zurückliegenden Zeit tatsächlich ausgeübt hat. Dies ist bei gebündelten Dienstposten in der Regel anzunehmen.
3.1.2
Eine rückwirkende Ernennung ist unzulässig (§ 12 Absatz 2 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG).
3.4
Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass der Besoldungsempfänger spätestens mit Beginn des Kalendermonats über die ihm für den Anspruchsmonat zustehenden regelmäßigen Bezüge verfügen kann.
3a.
Zu § 3a
3a.0
Allgemeines:
Die Besoldungskürzung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Finanzierung der Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern durch die 1995 in den meisten Ländern erfolgte Streichung eines gesetzlichen Feiertages, der immer auf einen Werktag fällt (Buß- und Bettag). In den Ländern, in denen dieser Feiertag nicht gestrichen wurde, müssen Arbeitnehmer um 0,5 Prozent höhere Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Zur Vermeidung einer Besserstellung der Besoldungsempfänger wird die Besoldung in diesen Ländern um 0,5 Prozent gekürzt. Die Regelung kommt derzeit nur in Sachsen zur Anwendung.
3a.1
Zu Absatz 1
3a.1.1
Der Vorschrift unterliegen nur die in § 1 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 genannten Besoldungsbestandteile, also die Dienst- und Anwärterbezüge. Nicht betroffen von einer Kürzung sind insbesondere Prämien und sonstige Zuschläge (außer dem Familienzuschlag), vermögenswirksame Leistungen und Aufwandsentschädigungen. Ebenfalls ausgenommen sind Vergütungen für Nebentätigkeiten, da diese nicht zu den Vergütungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 zählen.
3a.1.2
Die Besoldungskürzung gilt zum einen für alle Besoldungsempfänger, die zu einer Dienststelle in Sachsen (als einzigem Land, in dem die Regelung derzeit zur Anwendung kommt) versetzt oder auf Dauer umgesetzt oder mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet worden sind. Zum anderen wird die Kürzung auch bei Abordnungen und Zuweisungen (§§ 27, 29 BBG) angewendet, wenn diese mindestens für die Dauer eines Jahres gelten, so dass der Besoldungsempfänger in den Genuss des zusätzlichen Feiertages kommt. Dieser Jahreszeitraum kann auch durch nahtlose Aneinanderreihung kürzerer Abordnungs-/Zuweisungszeiträume erreicht werden. Die Aneinanderreihung dieser Zeiträume ist auch dann noch nahtlos, wenn dazwischen Wochenenden oder allgemein dienstfreie Tage (eventuell nur in einem der betroffenen Länder) liegen. In solchen Fällen ist § 3a bereits von Beginn der ersten Abordnung/Zuweisung an anzuwenden. Da bei kürzeren Abordnungen/Zuweisungen erst im Nachhinein festgestellt werden kann, ob der zu einer Kürzung nach § 3a führende Jahreszeitraum erreicht wurde, ist der Besoldungsempfänger bereits in der Abordnungsverfügung vorsorglich auf eine mögliche Rückforderung nach § 12 Absatz 2 hinzuweisen. Ist ein Jahreszeitraum erreicht, wird § 3a Absatz 1 auch auf die unmittelbar anschließenden Zeiten – ohne Rücksicht auf deren Dauer – angewandt und unabhängig davon, ob diese Zeiten den in Betracht kommenden Feiertag erfassen.
3a.1.3
Bei einem Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung und umgekehrt ist mit dem Tag der Arbeitszeitveränderung auf die in Betracht kommenden Dienstbezüge zuerst § 6 Absatz 1 und sodann § 3a Absatz 1 anzuwenden. Randnummer 3a.1.2 ist zu beachten.
3a.1.4
Bei einem Wechsel ins Ausland und vom Ausland ins Inland ist bei der Anwendung des § 3a von der Dienststelle im Inland auszugehen, der der Besoldungsempfänger unmittelbar davor angehörte bzw. danach angehört. Dies gilt nicht, soweit für einzelne Bereiche im Ausland eine einheitliche Feiertagsregelung getroffen worden ist (z. B. gilt beim Bundesministerium der Verteidigung für Besoldungsempfänger, die in das Ausland entsandt sind, einheitlich die Feiertagsregelung des Landes Nordrhein-Westfalen (Zentrale Dienstvorschrift A-1400/5 BMVg); für Angehörige des Auswärtigen Amtes gilt die Feiertagsregelung des Landes Berlin (Runderlass des Auswärtigen Amtes zu „Arbeitszeit, Feiertagsregelung, Mehrarbeit/Überstunden, Rufbereitschaft und Reisezeiten“ vom 4. Dezember 2009).
3a.1.5
Wenn an dem bestehenden Feiertag Dienst verrichtet wird (Organisationserfordernisse) oder der Besoldungsempfänger an dem weggefallenen Feiertag dienstfrei hat, lässt dies die Kürzung unberührt und es erfolgt keine Nachzahlung.
3a.2
Zu Absatz 2
3a.2.1
Die Kürzung kann bereits für das laufende Kalenderjahr greifen oder erst für das kommende zu berücksichtigen sein:
Bei einem Wechsel von einem anderen Land zu einer Dienststelle in Sachsen
- vor dem Buß- und Bettag ist die Besoldungskürzung mit Wirkung von dem Tag an durchzuführen, zu dem der Wechsel verfügt ist;
- nach dem Buß- und Bettag ist die Kürzung ab Januar des folgenden Kalenderjahres durchzuführen.
Bei einem Wechsel von einer Dienststelle in Sachsen in ein anderes Land
- vor dem Buß- und Bettag besteht ein Anspruch auf ungekürzte Bezüge für das gesamte laufende Kalenderjahr; gleiches gilt, wenn der Besoldungsempfänger vor dem Buß- und Bettag in den Ruhestand tritt;
- nach dem Buß- und Bettag ist die Besoldungskürzung bis zum Ablauf des Tages vor Wirkung der Versetzung oder sonstigen Maßnahme durchzuführen.
3a.2.2
Soweit bei einer Abordnung von einer Dienststelle in Sachsen der Buß- und Bettag in den kürzeren Abordnungs- bzw. Zuweisungszeitraum fällt, sind die Besoldungsempfänger von der fortgeltenden Kürzung der Besoldung nach § 3a betroffen, ohne einen weiteren Feiertag im Kalenderjahr als Ausgleich dafür zu erhalten. Der Besoldungsgesetzgeber hat für diese Fälle, ebenso wie bei einem Wechsel in umgekehrter Richtung, keine Regelung getroffen. Besoldungsempfänger wären jedoch unzumutbar belastet, wenn sie in einem Jahr eine Besoldungskürzung hinnehmen müssen, ohne an einem weiteren Feiertag vom Dienst befreit zu sein. Ein Ausgleich dieser wenigen Fälle einer im Zusammenhang mit einer kürzeren Abordnung/Zuweisung stehenden Dienstverrichtung am Buß- und Bettag kann im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nur durch Gewährung von Dienstbefreiung nach § 78 BBG bzw. nach § 31 Soldatengesetz (SG) erfolgen.
3a.2.3
Wechselt der Besoldungsempfänger sowohl aus Sachsen als auch nach Sachsen im Laufe eines Monats, ist § 3a nicht für einen vollen Kalendermonat anzuwenden; der Anspruch auf Besoldung für Teile eines Kalendermonats richtet sich nach § 3.
Beispiel:
Ist ein Besoldungsempfänger mit dem Ziel der Versetzung oder für mindestens ein Jahr ab 16. März in den Freistaat Sachsen abgeordnet, so werden für den Monat März 15/31 seiner Bezüge voll, 16/31 um 0,5 Prozent abgesenkt gezahlt.
4
Zu § 4
4.1
Zu Absatz 1
4.1.1
Der einstweilige Ruhestand beginnt mit der Bekanntgabe der Versetzungsverfügung (äußere Wirksamkeit). Ausnahmsweise kann der Beginn des einstweiligen Ruhestands maximal auf das Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen, hinausgeschoben werden (innere Wirksamkeit). Der einstweilige Ruhestand endet mit der erneuten Berufung in ein aktives Dienstverhältnis in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt (vgl. § 58 Absatz 1 BBG, § 46 Deutsches Richtergesetz (DRiG), § 50 Absatz 2 Satz 1 SG) oder mit der nach § 58 Absatz 2 BBG, § 50 Absatz 2 Satz 2 SG fingierten Versetzung in den dauernden Ruhestand, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist, unabhängig davon, ob der Eintritt in den Ruhestand gemäß § 53 BBG hinausgeschoben worden war.
4.1.2
Dem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Besoldungsempfänger werden für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist und für die drei darauf folgenden Monate die Bezüge weiter gezahlt, die ihm am Tag vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zustanden. Wird der Besoldungsempfänger nicht mit sofortiger Wirkung in den einstweiligen Ruhestand versetzt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. § 56 BBG), werden die Fortzahlungsbezüge entsprechend kürzer geleistet oder entfallen ganz. Da sich der Betroffene durch die Aufschiebung des einstweiligen Ruhestands entsprechend vorbereiten kann, wird der Schutzfunktion des § 4 bereits ausreichend Rechnung getragen.
4.1.3
Mit Ausnahme der Änderungen beim Familienzuschlag sind andere Änderungen in der Höhe der Bezüge nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht bereits vor Bekanntgabe der Versetzungsverfügung tatsächlich bezogen wurden oder rückwirkend auf den Zeitpunkt vor Bekanntgabe der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wirken. Dies gilt insbesondere für Besoldungsanpassungen. Bezüge sind die in § 1 Absatz 2 und 3 aufgeführten Bezüge.
4.1.4
Der Fortzahlungsanspruch richtet sich nach dem letzten Bezügeanspruch. Erfasst sind insbesondere auch Ansprüche auf:
- Auslandsbesoldung einer allgemeinen Auslandsverwendung (gegebenenfalls einschließlich eines Kaufkraftausgleichs) oder einer besonderen Auslandsverwendung, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im Rahmen einer Auslandsverwendung erfolgt, unabhängig von dem tatsächlichen Aufenthalt des in den einstweiligen Ruhestand Versetzten,
- Stellenzulagen sowie Erschwerniszulagen nach Abschnitt 4 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV),
- vermögenswirksame Leistungen.
4.2
Zu Absatz 2
4.2.1
Absatz 2 trifft innerhalb des Besoldungsrechts eine gegenüber § 9a speziellere Regelung und damit eine eigene Kürzungsvorschrift für die Zeit des einstweiligen Ruhestands. Betroffen sind Einkünfte aus einer Verwendung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 29 Absatz 1. Die Anrechnung ist zwingend; der für die Entscheidung zuständigen Behörde steht kein Ermessensspielraum zu.
4.2.2
Weitergehende Anrechnungen auf Grund nebentätigkeitsrechtlicher Regelungen bleiben unberührt.
6
Zu § 6
6.1
Zu Absatz 1
6.1.1
Zu Satz 1
6.1.1.1
Besoldungsempfänger, deren regelmäßige Arbeitszeit nach beamten-, richter- oder soldatenrechtlichen Vorschriften ermäßigt ist, erhalten Dienst- und Anwärterbezüge nach § 1 Absatz 2 und 3 Nummer 1 entsprechend dem Verhältnis der festgelegten Arbeitszeit zur Vollbeschäftigung. Abweichendes ist für den Familienzuschlag in § 40 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 für den Fall bestimmt, dass der Familienzuschlag bereits auf Grund einer Konkurrenzkonstellation nur anteilig gewährt wird. Auch vermögenswirksame Leistungen werden entsprechend gekürzt. Hier gilt § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
6.1.1.2
Auch Zulagen und Vergütungen in festen Monatsbeträgen stehen teilzeitbeschäftigten Besoldungsempfängern grundsätzlich nur anteilig zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 12.08 –). Dieser Proportionalitätsgrundsatz gilt selbst dann, wenn die Zulage auf Grund ihrer Zweckbestimmung unabhängig vom konkreten Arbeits- und Zeitaufwand gewährt wird (so zu einer Stellenzulage für Lehrkräfte: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 82.08 –). Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Benachteiligungsverbot und dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts folgt, dass die zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigten proportional zum Beschäftigungsumfang zu reduzieren sind. Das gilt zunächst für Zulagen (siehe das zur Wechselschichtzulage nach § 20 Absatz 1 EZulV a. F. ergangene Urteil des BVerwG vom 26. März 2009 – 2 C 12.08 –, sowie das Rundschreiben des BMI vom 5. Januar 2010 zu § 20 Absatz 1 und 2 EZulV a. F. sowie § 3 EZulV – D 3 – 221 470/35 –). Es gilt aber beispielsweise auch für die Mehrarbeitsvergütung (siehe EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 – C-285/02 –, sowie § 3 Absatz 2 Satz 2 Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung) sowie auf Grund gesetzlicher Anordnung für den Personalgewinnungszuschlag gemäß § 43 Absatz 8, auch bei Einmalzahlung.
6.1.2
Zu Satz 2
6.1.2.1
Satz 2 bildet die Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsrecht ab (Urteil vom 13. Juni 2013 – C-415/12 – Brandes) und bestimmt, in welchen Fällen eine anteilige Kürzung der Besoldung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung, abweichend von Satz 1, zu unterbleiben hat. Er nimmt dabei auf die schon bestehende Regelung in § 5a Absatz 1 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) Bezug.
6.1.2.2
§ 5a EUrlV ist ebenfalls Folge des EuGH-Urteils vom 13. Juni 2013. Er regelt in Absatz 1, dass im Falle der Inanspruchnahme eines in Vollzeit erworbenen Erholungsurlaubs die sonst bei Teilzeit unter gleichzeitiger Verringerung der Wochenarbeitstage übliche Umrechnung (der Urlaubsanspruch ist im selben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage) nicht erfolgt, jedoch nur bis zur Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs. Zugleich bestimmt § 5a EUrlV, wann die Inanspruchnahme des Urlaubs während der vorausgegangenen Vollzeit nicht möglich war und zählt hierzu die zulässigen Hinderungsgründe abschließend auf.
6.1.2.3
Das oben genannte EuGH-Urteil ist im Besoldungsrecht in zwei Fallkonstellationen relevant: Zum einen bei einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit unter gleichzeitiger Verringerung der Anzahl der Wochenarbeitstage (siehe auch § 5a EUrlV), zum anderen bei einer Reduzierung der Wochenarbeitszeit bei unveränderter Anzahl der Wochenarbeitstage. In der letzten Konstellation bleibt beim Übergang von Vollzeit zu Teilzeit die Anzahl der Urlaubstage unverändert, weshalb es keiner urlaubsrechtlichen Regelung bedarf.
6.1.2.4
Für beide Fallkonstellationen wird bestimmt, dass für die in Vollzeit erworbenen und im Rahmen einer sich anschließenden Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommenen Erholungsurlaubstage die Besoldung bei Teilzeit dann nicht anteilig gekürzt wird, wenn dieser Urlaub aus den in § 5a Absatz 1 EUrlV abschließend genannten Gründen nicht während der vorausgegangenen Vollzeitbeschäftigung genommen werden konnte. Diese Regelung ist nur für die unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubstage anzuwenden.
6.1.2.5
Bei der Bemessung der zustehenden Vollzeitbezüge sind – auch zur Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwands – die Bezüge maßgeblich, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs zustehen.
Beispiel
Eine Beamtin reduziert zum 1. Juli 2015 ihre Arbeitszeit von bisher Vollzeit auf nunmehr 30 Wochenstunden, verteilt auf vier Arbeitstage. Es war ihr auf Grund von Krankheit während der Zeit ihrer Vollzeittätigkeit nicht möglich, den Urlaub zu nehmen. Der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaub für das Jahr 2015 beträgt zu diesem Zeitpunkt zehn Tage (6/12 von 20 Tagen = 10 Tage). Diese zehn Urlaubstage bleiben von der Umrechnung des Jahresurlaubs zu Beginn der Teilzeitbeschäftigung unberührt und für diese zehn Urlaubstage erhält die Beamtin zudem Vollzeitbesoldung. Der darüber hinausgehende Jahresurlaubsanspruch nach deutschem Recht (30 - 10 = 20) unterliegt der Umrechnung und beträgt – unter Berücksichtigung einer Viertagewoche – 16 Arbeitstage (4/5 von 20).
Im Oktober 2015 nimmt die Beamtin zehn Urlaubstage in Anspruch. Für diese zehn Urlaubstage wird die Besoldung gewährt, die der Beamtin bei Vollzeitbeschäftigung zugestanden hätte.
Beispiel
Ein Beamter reduziert zum 1. Juli 2015 seine Arbeitszeit von bisher Vollzeit auf nunmehr 30 Wochenstunden, verteilt auf fünf Arbeitstage. Es war ihm auf Grund von Krankheit während der Zeit seiner Vollzeittätigkeit nicht möglich, den Urlaub zu nehmen. Der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaub für das Jahr 2015 beträgt zu diesem Zeitpunkt zehn Tage (6/12 von 20 Tagen = 10 Tage). Für diese zehn Urlaubstage erhält der Beamte Vollzeitbesoldung. Der darüber hinausgehende Jahresurlaubsanspruch nach deutschem Recht (30 - 10 = 20) beträgt weitere 20 Arbeitstage.
Im Dezember 2015 nimmt der Beamte 15 Urlaubstage in Anspruch. Für zehn Urlaubstage wird die Besoldung gewährt, die dem Beamten bei Vollzeitbeschäftigung zugestanden hätte.
6.2
Zu Absatz 2
Auf Grund des Absatzes 2 ist die Altersteilzeitzuschlagsverordnung erlassen worden. Die Regelung gilt nur noch für wenige Bestandsfälle, die eine Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 angetreten haben. Zu den Einzelheiten dieser Altersteilzeitregelung siehe auch Rundschreiben des BMI vom 27. Februar 2009 – D 1 – 210 172/20 –.
6.3
Zu Absatz 3
6.3.1
Für Beamte und Richter, die nach der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage Altersteilzeit nach § 93 Absatz 3 und 4 BBG in Anspruch nehmen, richtet sich die Höhe der Bezüge und die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags nach § 6 Absatz 3. Zusätzlich zur nach § 6 Absatz 1 arbeitszeitanteilig gekürzten Besoldung wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt. Dieser beträgt 20 Prozent der Dienstbezüge, die entsprechend der reduzierten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zustehen.
6.3.2
Absatz 3 Satz 2 definiert den Begriff der Dienstbezüge im Sinne der Regelung abschließend. Sofern einzelne Bezügebestandteile nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 unterliegen, bleiben diese unberücksichtigt. Dies kann u. a. den Familienzuschlag nach § 40 betreffen, wenn die Voraussetzungen des § 40 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 3 erfüllt sind (siehe Randnummern 40.4.11 und 40.5.8).
6.3.3
Nach Absatz 3 Satz 4 ist Absatz 2 Satz 5 entsprechend anwendbar. Dies bedeutet, dass steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen während der Altersteilzeit entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt werden. Hierzu gehören auch die Auslandsdienstbezüge und die mit dem ausländischen Dienstposten stehenden Besoldungsbestandteile. 4Damit wird gewährleistet, dass in Fällen der sogenannten Altersteilzeit im Blockmodell solche Bezüge nicht wie nach § 6 Absatz 1 lediglich anteilig zustehen, sondern während der vollen Arbeitsleistung auch entsprechend dieser Arbeitsleistung voll gezahlt werden. Der zweite Halbsatz enthält eine Regelung zur Ermittlung der Mieteigenbelastung bei Altersteilzeit während einer Auslandsverwendung. Sofern die Altersteilzeit im Rahmen einer Auslandsverwendung in Anspruch genommen wird und dabei ein Mietzuschuss gewährt werden soll, sind bei dessen Ermittlung die Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden (ergänzend hierzu Randnummer 54.1.5) Zu den Einzelheiten dieser Altersteilzeitregelung siehe auch Rundschreiben des BMI vom 4. Juli 2011 – D 1 – 210 172/32 –.
6.4
Zu Absatz 4
6.4.1
Beamte und Richter, die nach dem 31. Dezember 2010 das flexible Alterszeitmodell nach § 53 Absatz 4 BBG in Anspruch nehmen, erhalten einen Zuschlag nach § 6 Absatz 4.
6.4.2
Für die Berechnung des Zuschlags wird das fiktive Ruhegehalt zugrunde gelegt. 2Im Übrigen sind bei der Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) zu beachten.
7a
Zu § 7a
7a.1
Zu Absatz 1
7a.1.1
Der Zuschlag bezieht sich nur auf die Fälle eines Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 BBG. 2Er wird nicht neben einem Altersteilzeitzuschlag nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung oder nach § 6 Absatz 3 gewährt (Absatz 1 Satz 2). 3Ein paralleler Bezug eines Zuschlags nach § 6 Absatz 4 scheidet ebenfalls aus, da dieser nur im Fall des § 53 Absatz 4 BBG gewährt wird.
7a.1.2
Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehaltes und ist nicht ruhegehaltfähig. 2Absatz 1 gilt gleichermaßen für Beamte und Richter in Teil- wie Vollzeit. 3Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird der Zuschlag nur für den Teil des Grundgehaltes gewährt, der dem Beamten oder Richter nach § 6 Absatz 1 entsprechend der reduzierten Arbeitszeit zusteht.
7a.1.3
Der Zuschlag wird erst ab Beginn des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand gezahlt und nur, wenn der Höchstruhegehaltssatz schon erreicht worden ist. Dieser Zeitpunkt kann auch erst in der Phase des Hinausschiebens entstehen. 3Dann entsteht der Anspruch auf den Zuschlag ab diesem Zeitpunkt.
7a.2
Zu Absatz 2
7a.2.1
Während einer Teilzeitbeschäftigung in den Fällen eines Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 BBG wird neben der entsprechend der Arbeitszeit gekürzten Besoldung (§ 6 Absatz 1) ein Zuschlag gewährt, dessen Höhe sich bemisst
- nach dem Ruhegehalt, das bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zustünde, und
- nach dem Umfang der Freistellung von der Arbeitszeit auf Grund der Teilzeitbeschäftigung.
7a.2.2
Absatz 2 regelt ein eigenständiges Zuschlagssystem, um eine Weiterarbeit auch in Teilzeit zu ermöglichen. Unabhängig davon sind auf diesen Personenkreis die Regelungen des Absatzes 1 anzuwenden. Sofern der Höchstruhegehaltssatz schon erreicht ist, wird auch ein Zuschlag nach Absatz 1 gewährt, wobei sich dessen Höhe am entsprechend der Arbeitszeit reduzierten Grundgehalt bemisst (vgl. Randnummer 7a.1.2).
Beispiel
Eine Beamtin schiebt den Eintritt in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 BBG hinaus und ist mit 70 Prozent der vollen Arbeitszeit beschäftigt. Sie erhält 70 Prozent ihrer aktiven Bezüge und 30 Prozent der erdienten Versorgungsbezüge als Besoldungszuschlag. Da sie den Höchstruhegehaltssatz mit Beginn der Verlängerung erreicht hat, erhält sie außerdem einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent des anteilig zur Arbeitszeit gekürzten Grundgehaltes.
7b
Zu § 7b
7b.1
Zu Absatz 1
7b.1.1
Dieser Zuschlag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Beamte vor dem 1. Januar 2019 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht und die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, dass diese Funktion zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss.
7b.1.2
Der Zuschlag beträgt 5 Prozent des Grundgehaltes. Er wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich zu dem Zuschlag nach § 7a Absatz 1 gewährt. Im Unterschied zu § 7a Absatz 1 wird hier nicht vorausgesetzt, dass der Höchstruhegehaltssatz schon erreicht worden ist (hinsichtlich der Bemessung des Zuschlags bei Teilzeitbeschäftigung siehe Randnummer 7a.1.2).
7b.2
Zu Absatz 2
Der Zuschlag nach Absatz 1 kann auch bei einer Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden, sofern die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt sind. Im Übrigen ist bei Teilzeitbeschäftigten § 7a Absatz 2 anzuwenden.
Beispiel
Ein Beamter schiebt den Eintritt in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 BBG hinaus und ist für zwei Jahre mit 60 Prozent der vollen Arbeitszeit beschäftigt. Er erhält 60 Prozent seiner aktiven Bezüge und 40 Prozent der erdienten Versorgungsbezüge als Besoldungszuschlag. Er erfüllt mit Beginn der Verlängerung die Voraussetzungen des § 7b Absatz 1 und erhält daher zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von fünf Prozent des anteilig zur Arbeitszeit gekürzten Grundgehaltes. Nach weiteren sechs Monaten hat er seinen Höchstruhegehaltssatz erreicht. Er erhält ab diesem Zeitpunkt auch einen Zuschlag in Höhe von zehn Prozent des anteilig zur Arbeitszeit gekürzten Grundgehaltes nach § 7a Absatz 1.
8
Zu § 8
8.1
Zu Absatz 1
8.1.1
Eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung kann nur angenommen werden, wenn ein Rechtsverhältnis bestand, durch das der Betreffende in die Verwaltungsorganisation und den Arbeitsablauf weisungsgebunden eingegliedert war. Darauf, ob das Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet war, kommt es nicht an.
8.1.2
Zwischenstaatliche und überstaatliche Einrichtungen sind solche Einrichtungen, die von Staaten gebildet werden, und an denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat in der Weise beteiligt ist, dass zu den Haushalten der Einrichtungen aus deutschen öffentlichen Haushalten einmalige oder laufende Beiträge geleistet werden. Einrichtungen im Sinne des § 8 sind insbesondere die in Abschnitt I der Anlage zur Entsendungsrichtlinie Bund vom 15. April 2014, GMBl S. 634, aufgeführten Einrichtungen.
8.1.3
Eine Versorgung aus der Verwendung braucht in der zugrundeliegenden Regelung nicht als solche bezeichnet zu sein. Entscheidend ist, dass die Versorgungsleistung auf Grund einer früheren Dienstleistungspflicht bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährt wird. Erfasst werden fortlaufende Zahlungen; bei einmaligen Zahlungen (z. B. Abfindungen) erfolgt keine Anrechnung auf die Besoldung. Für den Versorgungsbegriff im Sinne des § 8 ist es auch unerheblich, ob die Zahlung aus dem Haushalt der Einrichtung, aus einem Pensionsfonds oder einer Versorgungskasse geleistet wird. Die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung oder deren Träger muss einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung der Leistung erbringen.
8.1.4
Für bis zum 31. Dezember 1991 bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung verbrachte Zeiten beträgt der Kürzungssatz abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 2,14 Prozent (§ 73 Satz 1 i. V. m. § 8 a. F.). Für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 2002 beträgt der Kürzungssatz 1,875 Prozent (§ 73 Satz 2). Für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2011 gelten nach der Übergangsregelung in § 73 Satz 3 i. V. m. § 69e Absatz 3 BeamtVG die folgenden Kürzungssätze:
ab
Kürzungssatz
01.04.2003 (A 2 bis A 11) bzw.
01.07.2003 (übrige ohne B 11)

1,7840278 %
01.04.2004
1,7743236 %
01.08.2004
1,7646015 %
01.01.2008
1,7548794 %
01.01.2009
1,7451752 %
01.01.2010
1,7354531 %
01.01.2011
1,725731 %
Ab 1. Januar 2012 gilt der in § 8 Absatz 1 Satz 2 festgelegte Kürzungssatz von 1,79375 Prozent. Für jedes volle Jahr der Beschäftigung ist der Kürzungssatz heranzuziehen, der zum Ende des jeweiligen Jahres Gültigkeit hatte.
8.1.5
Die Festsetzung der Kürzung erfolgt – gegebenenfalls rückwirkend – ab dem Beginn der Versorgung aus der internationalen Verwendung. Sofern die Kürzung rückwirkend erfolgt, ist die bis dahin geleistete Überzahlung nach § 12 Absatz 2 zurückzufordern, da sie ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist grundsätzlich ausgeschlossen, da der Anspruch auf Dienstbezüge unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt steht, dass der Kürzungstatbestand des § 8 nicht vorliegt (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 – 2 C 26.95 –). Da die Dienstbezüge im Voraus berechnet und gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 monatlich im Voraus gezahlt werden, kann die Besoldungsstelle bei der Berechnung und Zahlung der Dienstbezüge in der Regel noch nicht übersehen, ob und in welcher Höhe ein Besoldungsempfänger aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung mit der Folge bezieht, dass seine Dienstbezüge jeweils zu kürzen sind. Entsprechend muss ein Besoldungsempfänger, der im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung verwendet worden ist, mit einer dieser Kürzungsvorschrift Rechnung tragenden nachträglichen Rückzahlung rechnen, soweit er von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2004 – 4 B 27.02 –). Die Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, besteht fort.
8.1.6
Die Umrechnung einer in ausländischer Währung gewährten Versorgung erfolgt entsprechend § 17a Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) anhand des Referenzkurses, den die Europäische Zentralbank bekannt gibt. Wird für die fremde Währung kein Referenzkurs von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet (veröffentlicht im vierteljährlich erscheinenden Statistischen Beiheft 5 „Devisenkursstatistik“).
8.2
Zu Absatz 2
8.2.1
Anzurechnen sind auch solche fiktiven Verwendungszeiten, in denen der Besoldungsempfänger ohne Dienstausübung Anspruch auf Vergütung und Ruhegehalt hatte. Dies ist z. B. der Fall bei Beamten, die nach Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 3 Beamtenstatut der EG (i. V. m. Anhang IV zu dem Statut) in den einstweiligen Ruhestand versetzt oder nach Artikel 50 Absatz 3 des Statuts ihres Amtes enthoben worden sind.
8.2.2
Verwendungszeiten sind unabhängig vom Beschäftigungsumfang zu berücksichtigen.
8.3
Zu Absatz 3
8.3.1
Der Begriff der Dienstbezüge des § 8 Absatz 3 weicht von dem in § 1 Absatz 2 ab. Er ist in Absatz 3 abschließend definiert.
8.3.2
Ruhegehaltfähige Stellenzulage im Sinne des Absatzes 3 ist gegenwärtig nur die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 6 zu Anlage I BBesG.
8.3.3
Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 6 unterliegen nur die anteiligen Dienstbezüge nach § 8 Absatz 3 einer Kürzung. Im Falle von Altersteilzeit unterliegt der Altersteilzeitzuschlag selbst nicht der Kürzung, da er kein Dienstbezug nach Absatz 3 ist. Allerdings wirkt sich die Kürzung der Dienstbezüge mittelbar auch auf diesen aus (zur Berechnung vgl. Rundschreiben des BMI vom 4. Juli 2011 – D 1 – 210 172/32 –).
9
Zu § 9
9.1
Zu Satz 1
9.1.1.
Zu den Bezügen gehören die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2) und die sonstigen Bezüge (§ 1 Absatz 3).
9.1.2
Die Feststellung über das Vorliegen und die Dauer (unter Einschluss dienstfreier Tage) eines Fernbleibens vom Dienst ohne Genehmigung ist nach dienstrechtlichen Vorschriften zu treffen (§ 96 BBG, § 30 SG). Bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale bedarf es für die Anwendung des § 9 darüber hinaus der Feststellung, dass das Verhalten – hier: Unterlassen – des Besoldungsempfängers schuldhaft ist.
9.1.3
Das Fernbleiben ist schuldhaft,
wenn der Besoldungsempfänger wusste, dass er von der Dienstleistungspflicht weder entbunden noch an ihrer Erfüllung gehindert oder von ihr freigestellt war (Vorsatz) oder
wenn ihm dieses Wissen fehlte, weil er unter Außerachtlassung der ihm nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gehandelt hat (Fahrlässigkeit).
9.1.4
Die bereits für den Zeitraum des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 gezahlten Bezüge sind rechtsgrundlos erfolgt und nach § 12 Absatz 2 zurückzufordern. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. Der Besoldungsempfänger haftet gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 820 Absatz 1 Satz 2, § 818 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verschärft, weil der Anspruch auf Dienstbezüge, die gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 im Voraus gezahlt werden, unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Feststellung ihres Verlustes wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst gemäß § 9 steht (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 19.92 –). Die Möglichkeit, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, besteht fort.
9.2
Zu Satz 2:
9.2.1
Hat der Besoldungsempfänger an einem Arbeitstag überhaupt keinen Dienst geleistet, entfällt der Tagesbezug in voller Höhe, unabhängig von den auf diesen Tag tatsächlich entfallenden Dienststunden.
9.2.2
Auch das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst für eine kürzere Zeit als einen vollen Arbeitstag führt zum Verlust der Besoldung. Ein Abzug wird jedoch nur für volle nicht geleistete Stunden (bei Lehrern: Unterrichtsstunden) vorgenommen. Bei der Kürzung ist zunächst der auf den Arbeitstag entfallende Teil der Bezüge nach § 3 Absatz 3 zu ermitteln. Zur Ermittlung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Anteils der Tagesbezüge sind die Tagesbezüge durch ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Dies gilt auch bei gleitender Arbeitszeit ohne Rücksicht darauf, wie diese regelmäßig oder an dem betreffenden Arbeitstag in Anspruch genommen wurde oder genommen worden wäre.
Beispiel für den Rechenweg:
Die f i k t i v e n Dienstbezüge eines Beamten mit einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden betragen 5.000,00 Euro.
Tagesbezüge für Juli:
5.000,00 Euro : 31 = 161,29 Euro
Stundenbezüge:
161,29 Euro x 5 : 41 = 19,67 Euro
9.2.3
Bleibt ein Besoldungsempfänger, der Dienst nach Dienstplan (z. B. Schichtdienst) versieht, dem Dienst fern, ist der auf eine Stunde entfallende Anteil seiner Bezüge unter Zugrundelegung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu berechnen.
9.2.4
Durch eine stundenweise Berechnung nach den Randnummern 9.2.2 und 9.2.3 darf der auf den Arbeitstag entfallende Tagesbezug (bei Teilzeitbeschäftigten der entsprechende Anteil) nicht überschritten werden.
9a
Zu § 9a
9a.1
Zu Absatz 1:
9a.1.1
Zeiten mit Anspruch auf Besoldung, in denen eine Verpflichtung zur Dienstleistung nicht besteht, liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Entlassung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) und spätere Aufhebung der Entlassungsverfügung,
- Versetzung in den Ruhestand bzw. einstweiligen Ruhestand und spätere Aufhebung der Versetzungsverfügung (die Fälle, in denen der Besoldungsempfänger wieder in das Dienstverhältnis berufen wird, sind hiervon nicht erfasst),
- Verlust der Beamtenrechte nach § 41 BBG und spätere Aufhebung der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren nach § 42 Absatz 1 BBG,
- Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten nach § 48 SG oder eines Soldaten auf Zeit nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 SG und spätere Aufhebung der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren nach § 52 SG,
- Verbot der Führung der Dienstgeschäfte im Sinne des § 66 BBG,
- Verbot der Ausübung des Dienstes im Sinne des § 22 SG,
- Urlaub, Mutterschutz und Erkrankung,
- Soldaten, die für die Durchführung einer Maßnahme der Berufsförderung von der Verpflichtung militärischen Dienst zu leisten freigestellt sind (z. B. § 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in der bis zum 25. Juni 2012 geltenden Fassung).
9a.1.2
Anrechenbar ist Einkommen, das nur deshalb erzielt werden konnte, weil der Wegfall der Dienstleistungspflicht und die damit verbundene Freisetzung von Arbeitskapazitäten dies ermöglichte. In Betracht kommen alle Einkünfte aus einer selbständigen und nicht selbständigen Erwerbstätigkeit (z. B. Arbeitslohn, Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit oder Tagegelder). Anzurechnen sind die Bruttobezüge.
9a.1.3
Handelt es sich um Einkommen, das der Besoldungsempfänger auch im Falle erbrachter Dienstleistung hätte erzielen können und erzielt hätte, scheidet eine Anrechnung aus. Nicht anrechenbar sind regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Verpachtungen, ebenso Einkünfte, die der Besoldungsempfänger im Rahmen des Nebentätigkeitsrechts erzielt oder hätte erzielen können (BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 2 C 29.96 –).
9a.1.4
Die Regelung über die Besoldung bei Wahrnehmung mehrerer Hauptämter nach § 5 bleibt unberührt.
9a.1.5
Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Anrechnung erfolgt, ist eine Ermessensentscheidung. Im Sinne einer Gleichbehandlung mit den Fällen des § 9a Absatz 2 ist dabei regelmäßig anzurechnen; soll von der Anrechnung ausnahmsweise abgesehen werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Über die Anrechnung ist dem Besoldungsempfänger ein Bescheid zu erteilen.
9a.2
Zu Absatz 2:
9a.2.1
Soll in besonderen Fällen von der Anrechnung abgesehen werden, entscheidet nach Absatz 2 Satz 2 die oberste Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich über Ausnahmen von der Anrechnung bis zur Höhe des jeweiligen Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe des betroffenen Besoldungsempfängers im Kalenderjahr. Bei Veränderungen des Anfangsgrundgehaltes im Laufe eines Kalenderjahres ist der Mittelwert zugrunde zu legen..
9a.2.2
Anderweitige Bezüge sind alle Leistungen, die der Besoldungsempfänger aus seiner Verwendung von der Stelle erhält, der er zugewiesen ist. Auf die Bezeichnung der Bezüge kommt es nicht an. Als Bezüge sind auch Entschädigungen oder Tagegelder anzusehen, die während der Dauer der Verwendung regelmäßig gezahlt werden. Sachbezüge, die regelmäßig anstelle einer Geldleistung gewährt werden, sind entsprechend zu berücksichtigen. § 10 bleibt unberührt. Bei anderweitigen Bezügen, die bereits auf Grund ihrer Zweckbestimmung identisch mit trennungsgeld-, umzugskosten-, reisekostenrechtlichen oder anderen nationalen Leistungen sind, ist zunächst eine Kürzung dieses Anspruchs nach den dortigen Rechtsgrundlagen zu prüfen. Der die nationalen Leistungen durch dortige Anrechnung mindernde Teil der anderweitigen Bezüge gehört nicht zu den anderweitigen Bezügen im Sinne der Absätze 1 und 2 und ist daher nicht erneut auf die Besoldung anzurechnen.
9a.2.3
Als Besoldung sind sämtliche in § 1 Absatz 2 und 3 aufgeführten Bestandteile und alle anderen besoldungsrechtlich geregelten laufenden Bezüge anzusehen.
9a.2.4
Die Anrechnung auf die Besoldung erfolgt brutto für den Monat, für den die anderweitigen Bezüge bestimmt sind. Unterliegen die anderweitigen Bezüge der Besteuerung im Ausland, so werden diese im Nettobetrag auf die Besoldung angerechnet. Für die Umrechnung in ausländischer Währung gezahlter anderweitiger Bezüge gilt Randnummer 8.1.6 entsprechend.
9a.2.5
Die Bundesrepublik Deutschland hat im Rahmen ihres internationalen Engagements ein besonderes Interesse daran hat, den deutschen Personalanteil bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen zu erhöhen. Zuweisungen nach § 29 BBG oder entsprechende soldatenrechtliche Abstellungen erfolgen im Interesse des Dienstherrn. Diese Einrichtungen (z B. Europäische Gemeinschaften, Europarat, Vereinte Nationen) gewähren zusätzlich zur nationalen Besoldung eine in der Regel nach Tagesätzen bemessene Vergütung (daily allowence) sowie weitere Vergütungen. Diese dienen dazu, die höheren Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowohl im Ausland als auch im Inland zu bestreiten; sie werden aber auch im Einzelfall als Vergütung für die unmittelbare Tätigkeit bei der Einrichtung gewährt. Sofern der Gesamt- oder Teilbetrag der finanziellen Leistungen von dritter Seite zweckidentisch zu trennungsgeld-, umzugskosten- oder reisekostenrechtlichen nationalen Leistungen ist, gilt Randnummer 9a.2.2 Satz 6 und 7. Ziel der Anrechnung ist es, die betroffenen Beschäftigten grundsätzlich nicht besser zu stellen als am selben Dienstort im In- und Ausland bei deutschen Stellen verwendete Beschäftigte mit In- bzw. Auslandsdienstbezügen. Die Anrechnung soll gleichzeitig die Bemühungen um die Verbesserung des deutschen Personalanteils nicht beeinträchtigen oder unmöglich machen.
9a.2.6
Bei einer Verwendung im Inland hat das Bundesministerium des Innern nach § 9a Absatz 2 Nummer 3 seit 1. Oktober 2015 sein Einvernehmen erteilt, die gewährten Vergütungen der überstaatlichen und zwischenstaatlichen Einrichtungen bis 1.000 Euro monatlich auf die nach dem BBesG zustehende Besoldung anrechnungsfrei zu stellen. Ein Anspruch auf Trennungsgeld bleibt unberührt.
9a.2.7
Bei einer Verwendung im Ausland hat das Bundesministerium des Innern nach § 9a Absatz 2 Nummer 3 seit 1. Oktober 2015 sein Einvernehmen erteilt, die gewährten Vergütungen der überstaatlichen und zwischenstaatlichen Einrichtungen bis zu 1.500 Euro monatlich auf die nach dem BBesG zustehende Besoldung anrechnungsfrei zu stellen. Ein Anspruch auf Auslandstrennungsgeld bleibt unberührt.
9a.2.7.1
Für Besoldungsempfänger, die zum 1. Oktober 2015 bereits bei einer überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Einrichtung tätig waren, ist zu prüfen, ob die bisherige Anrechnungsregelung gegenüber der neuen Regelung günstiger ist. Sollte dies der Fall sein, ist die alte Anrechnungsregelung bis zum Ende des aktuellen Abordnungs-/Zuweisungszeitraumes beizubehalten (etwaige Verlängerungen unterliegen der Neuregelung).
9a.2.7.2
Werden bei einer Zuweisung ins Ausland nur Inlandsdienstbezüge gezahlt, weil eine Gleichstellung mit einer Abordnung nach § 53 Absatz 3 Satz 2 nicht vorgenommen wurde, ist von einer Anrechnung abzusehen. In diesen Fällen treten die anderweitigen Bezüge an die Stelle der Auslandsbesoldung nach § 52. Ein Anspruch auf Trennungsgeld bleibt unberührt. Diese Anrechnungsregelungen für überstaatliche und zwischenstaatliche Einrichtungen gelten entsprechend auch für Zuweisungen im Rahmen von Twinningprojekten.
9a.2.8
Sind bei einer Anrechnung nach § 9a Absatz 2 zusätzliche oder andere Besonderheiten bedeutsam, bleibt eine Einzelentscheidung des Bundesministeriums des Innern vorbehalten.
11
Zu § 11
11.0
Bezüge im Sinne der Vorschrift sind die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 und die Anwärterbezüge nach § 1 Absatz 3 Nummer 1. Vermögenswirksame Leistungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 sind nach § 2 Absatz 7 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes nicht übertragbar, können also nicht abgetreten oder verpfändet werden.
11.1
Zu Absatz 1
11.1.1
Bei der Abtretung wird der Besoldungsanspruch gegen den Dienstherrn durch Vertrag nach § 398 BGB vom Besoldungsempfänger (Zedent) auf einen Dritten (neuer Gläubiger oder Zessionar) übertragen. Der neue Gläubiger tritt nunmehr an die Stelle des Besoldungsempfängers als bisherigen Gläubiger. Der Dienstherr als Schuldner der Besoldung ist an diesem Rechtsgeschäft nicht beteiligt. Der neue Gläubiger kann seinerseits den durch Abtretung erworbenen Besoldungsanspruch an einen weiteren Gläubiger abtreten.
11.1.1.1
Der Dienstherr als Schuldner der Besoldung darf nur die Besoldungsteile an den neuen Gläubiger zahlen, die der Pfändung unterliegen (siehe §§ 850a ff. Zivilprozessordnung (ZPO)). Eine etwaige Abtretung des unpfändbaren Teils des Besoldungsanspruchs entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Praktisch bedeutet dies, dass die Bezügestelle nach einer wirksamen Abtretung an zwei Gläubiger zahlen muss:
- den unpfändbaren Teil der Besoldung an den Besoldungsempfänger und
- den pfändbaren und abgetretenen Teil an den neuen Gläubiger.
11.1.1.2
Der Abtretungsvertrag ist nicht formgebunden. § 411 BGB bestimmt jedoch zum Schutz der Bezügestellen, dass im Falle einer privatrechtlichen Abtretung der Dienstherr erst an den neuen Gläubiger leisten muss, wenn ihm eine öffentlich oder amtlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung vorgelegt wurde. Bis zur Vorlage dieser Urkunde kann der Dienstherr weiterhin mit befreiender Wirkung an den Besoldungsempfänger leisten, obwohl dieser zivilrechtlich nicht mehr Inhaber der Forderung ist. Er gerät dadurch nicht in Verzug gegenüber dem neuen Gläubiger. Beamter im Sinne des § 411 Satz 1 BGB ist auch ein Richter.
11.1.1.3
Die Besoldungsstelle kann jedoch auch ohne Vorlage einer Urkunde im Sinne des § 411 BGB an den neuen Gläubiger zahlen. Stellt sich heraus, dass die Abtretung aus anderen Gründen unwirksam war, kann sie sich nachträglich nicht mehr auf § 411 BGB berufen. Es gelten dann die allgemeinen Regelungen des Gutglaubensschutzes.
11.1.1.4
Die Urkunde zur Abtretung von Besoldungsansprüchen soll Folgendes umfassen:
- die Erklärung des Besoldungsempfängers, seinen Anspruch abzutreten,
- die Erklärung des Dritten (neuer Gläubiger), diese Abtretung anzunehmen, und
- eine inhaltlich genaue Bezeichnung der Besoldungsforderung (Bestimmtheitsgrundsatz).
11.1.1.5
Regelmäßig ist in der vom Besoldungsempfänger nach § 409 Absatz 1, § 411 BGB gefertigten Urkunde noch nicht die Annahme der Abtretung durch den neuen Gläubiger vermerkt. Zwar kann die Annahme der Abtretung auch stillschweigend erklärt werden. Davon kann die Besoldungsstelle aber nur ausgehen, wenn die Abtretungsurkunde dem neuen Gläubiger ausgehändigt und dieser die Urkunde der Besoldungsstelle, gegebenenfalls auch durch einen Bevollmächtigten, vorlegt. Sofern die Abtretungserklärung nur von dem Besoldungsempfänger vorgelegt wird, hat die Besoldungsstelle an den neuen Gläubiger nur zu leisten, wenn dieser (der Gläubiger) ausdrücklich zugestimmt hat. Der Besoldungsempfänger ist auf diesen Mangel hinzuweisen.
11.1.1.6
Der neue Gläubiger kann nach der Abtretung den Besoldungsanspruch im eigenen Namen gegenüber dem Dienstherrn geltend machen. Zahlt dieser nicht, sind die Ansprüche nach § 126 Absatz 1 BBG vor dem Verwaltungsgericht zu verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 – III ZB 18/13 –). Die Abtretung ist von dem ihr zugrundeliegenden und nicht von der Besoldungsstelle zu prüfenden Rechtsgeschäft wie z. B. Kreditvertrag oder Kaufvertrag losgelöst.
11.1.1.7
Wegen des Grundsatzes der Identität der Forderung auch nach der Abtretung, kann der Dienstherr als Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber die Einwendungen entgegensetzen, die zum Zeitpunkt der Abtretung der Forderung gegenüber dem bisherigen Gläubiger begründet waren (§ 404 BGB). Auch Einreden (z. B. Verjährung) werden von der Vorschrift erfasst. Verjährungsfristen laufen unabhängig vom Gläubigerwechsel weiter. Der Dienstherr kann gegenüber dem Zessionar mit einer ihm gegen den Besoldungsempfänger zustehenden Forderung aufrechnen, wenn die Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Abtretung bereits bestand.
11.1.1.8
Wenn der Besoldungsempfänger seine Forderung mehrfach abtritt, wird der Dienstherr auch geschützt, wenn er in Unkenntnis der ersten Abtretung an den Zweitzessionar leistet (§ 408 Absatz 1 BGB). Der Unkenntnis der ersten Abtretung steht die Zurückweisung der ersten Abtretung wegen Nichtwahrung der Form gleich. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich der Dienstherr um ihm nicht bekannte Abtretungen nicht kümmern muss.
11.1.1.9
Für die Frage der zeitlichen Reihenfolge bei mehrfacher Abtretung durch den Besoldungsempfänger kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abtretungserklärung und nicht auf den Vorlagezeitpunkt oder Zeitpunkt der Beglaubigung an, da diese nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung ist. Liegt zwischen der Abtretung und der urkundlichen Beglaubigung der Abtretung ein Zeitraum und stellt die Besoldungsstelle irrtümlich auf das Datum der Vorlage der Abtretung ab, besteht für den Dienstherrn ein Risiko, wenn er an den Zessionar leistet und später in diesem Zeitraum andere Abtretungen oder Pfändungen liegen. In diesen Fällen empfiehlt sich eine Hinterlegung.
11.1.1.10
Die Bezugnahme auf Regelungen des Rechts der Zwangsvollstreckung bedeutet auch, dass Ansprüche von Gläubigern gegen den Dienstherrn aus privatrechtlicher Abtretung oder Verpfändung von Besoldungsansprüchen in einem Konkurrenzverhältnis zu Rechten von Gläubigern aus einer Pfändung von Besoldungsansprüchen nach der ZPO stehen. In einer Konkurrenzsituation geht die zeitlich frühere Verpflichtung vor.
11.1.2
Die Verpfändung des Besoldungsanspruchs erfolgt durch privatrechtlichen Pfandbestellungsvertrag zwischen dem Besoldungsempfänger (oder dem sonstigem Gläubiger, dem der Besoldungsanspruch übertragen worden ist) und dem Erwerber des Pfandrechts (Pfandnehmer, Pfandgläubiger), §§ 1274ff. BGB. Die Verpfändung setzt eine bestehende Forderung des Pfandgläubigers gegen den Verpfänder voraus, die durch das Pfandrecht gesichert werden soll (Pfandforderung). Das Bestehen dieser Pfandforderung muss durch die Besoldungsstelle regelmäßig nicht überprüft werden. Der Besoldungsstelle vorgelegt werden muss jedoch eine öffentlich oder amtlich beglaubigte Urkunde über die Pfandbestellung (§ 1275 i. V. m. § 411 BGB). Ansonsten ist der Pfandbestellungsvertrag nach § 1280 BGB unwirksam.
11.1.2.1
Ist die Pfandforderung noch nicht fällig, die verpfändeten Bezüge hingegen schon, so kann die Besoldungsstelle nur an den Pfandgläubiger und an den Inhaber der Forderung gemeinsam leisten (§ 1281 Satz 1 BGB).
11.1.2.2
Ist die Pfandforderung fällig, die verpfändeten Bezüge aber noch nicht, so kann der Pfandgläubiger Abtretung der verpfändeten Bezüge – statt der Zahlung (§ 364 Absatz 1 BGB) verlangen (§ 1282 Absatz 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 1228 Absatz 2 BGB).
11.1.2.3
Sind die Pfandforderung und die verpfändeten Bezüge fällig, so leistet die Besoldungsstelle den Teil der Besoldung, der der Pfändung unterliegt, an den Pfandgläubiger (§ 1282 Absatz 1 BGB).
11.1.3
Die Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bei Pfändungen (§§ 850ff. ZPO) beschränken die Verfügungsmöglichkeiten des Besoldungsempfängers. Auf die Vorschriften des Pfändungsschutzes kann der Besoldungsempfänger nicht verzichten.
11.2
Zu Absatz 2
11.2.1
Absatz 2 regelt nur die Aufrechnung gegen den Besoldungsanspruch des Besoldungsempfängers. Die Aufrechnung ist die Tilgung gegenseitiger und gleichartiger Forderungen durch ein einseitiges (gestaltendes) Rechtsgeschäft und in den §§ 387ff. BGB geregelt. Die Forderung, mit der aufgerechnet wird, bezeichnet man als die Aktivforderung (z. B. Anspruch auf Rückzahlung von überzahlten Bezügen), die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, als Passivforderung (Besoldungsanspruch).
11.2.2
Eine Aufrechnungslage liegt vor, wenn
- die Forderungen gleichartig sind, was bei Geldforderungen der Fall ist,
- die Forderungen gegenseitig bestehen,
- die Aktivforderung durchsetzbar und
- die Passivforderung erfüllbar ist.
11.2.2.1
Forderungen sind gegenseitig, wenn jeder Beteiligte zugleich Gläubiger und Schuldner ist. Nach einer Forderungsabtretung besteht keine Gegenseitigkeit im engeren Sinn mehr. Nach § 406 BGB kann der Schuldner jedoch eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung grundsätzlich auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen.
11.2.2.2
Die Aktivforderung ist durchsetzbar, wenn sie fällig, einredefrei und einklagbar ist. Besteht die Aktivforderung in der Rückzahlung von überzahlten Dienstbezügen, ist dafür eine förmliche Rückforderung (einschließlich Billigkeitsentscheidung) erforderlich.
11.2.2.3
Für die Erfüllbarkeit der Passivforderung genügt das Bestehen des Rechtsgrundes. Dass sie haushaltsrechtlich noch nicht erfüllt werden darf, ist für die Aufrechnungslage unerheblich.
11.2.3
Die Aufrechnung erfolgt durch Aufrechnungserklärung des Dienstherrn – Besoldungsstelle – (§ 388 Absatz 1 BGB) und ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung. Für den Zeitpunkt der Aufrechnung kommt es darauf an, wann sich die beiden Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (Aufrechnungslage). Mit diesem Zeitpunkt erlöschen – gegebenenfalls sogar rückwirkend – die sich gegenüberstehenden Forderungen, soweit sie sich decken, vgl. § 389 BGB. Das bedeutet, dass zwischenzeitliche Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen für die Rechtsposition des aufrechnenden Dienstherrn irrelevant sind.
11.2.4
Die Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf den pfändbaren Teil der Bezüge besteht nicht, wenn ein Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegeben ist (§ 11 Absatz 2 Satz 2). Aus Fürsorgegründen ist dem Besoldungsempfänger jedoch so viel zu belassen, wie dieser für seinen notwendigen Lebensunterhalt und die Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt. Der zu belassende notwendige Unterhalt hat sich an der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 ff. SGB XII als unterster Grenze zu orientieren.
11.2.5
Eine Aufrechnungslage setzt das Bestehen selbstständiger Forderungen voraus. Im Gegensatz dazu kommt eine Verrechnung (Saldierung) nur in Betracht, wenn sich im selben Zeitraum (also i.d.R. der Kalendermonat) der Rückforderungsanspruch des Dienstherren und der Nachzahlungsanspruch des Besoldungsempfängers gegenüber stehen (siehe Randnummer 12.2.5 mit weiteren Beispielen).
11.2.6
Das Zurückbehaltungsrecht ist das Recht des Schuldners (hier: des Dienstherrn), seine Leistung zu verweigern, bis er umgekehrt eine ihm gebührende Leistung vom Besoldungsempfänger erhält. Dies schützt den Schuldner davor, einseitig leisten zu müssen und dabei Gefahr zu laufen, die Gegenleistung nicht zu erhalten. Das Zurückbehaltungsrecht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und vorliegend gesetzlich aus § 11 Absatz 2, wonach sich ein Zurückbehaltungsrecht nur auf den pfändbaren Teil der Bezüge beziehen darf. Im Unterschied zu den Pfandrechten und auch zur Aufrechnung bietet es dem Schuldner als Gläubiger des Gegenanspruchs (Dienstherr) kein Befriedigungsrecht zu seinem eigenen Anspruch, sondern gibt nur eine Möglichkeit, mittelbaren Druck auf den Besoldungsempfänger auszuüben. Ein Zurückbehaltungsrecht wird von der Besoldungsstelle durch eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung geltend gemacht. Mit dem Zurückbehaltungsrecht kann auch ein Anspruch des Dienstherrn gegen den Besoldungsempfänger durchgesetzt werden, der nicht auf eine Geldzahlung gerichtet ist (z.B. ein Auskunftsanspruch nach § 9a Absatz 1 Satz 2 oder nach Nebentätigkeitsrecht).
11.2.7
Der Anspruch, der durch das Zurückbehaltungsrecht durchgesetzt werden soll, muss aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen, wie der Besoldungsanspruch. Beide Ansprüche müssen auf einem innerlich zusammenhängenden Lebensverhältnis beruhen, das es als treuwidrig erscheinen ließe, wenn einer der Ansprüche ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden würde. Mit dem Zurückbehaltungsrecht kann der Dienstherr also regelmäßig gegenseitige Ansprüche aus dem Dienstverhältnis durchsetzen. Die ursprünglich selbständigen Ansprüche werden derart verbunden, dass der Besoldungsempfänger nunmehr nur Leistung Zug um Zug verlangen kann.
12.
Zu § 12
12.0
Allgemeines:
Zu den Bezügen gehören die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2) und die sonstigen Bezüge (§ 1 Absatz 3). Bei der Rückforderung anderer nach dem BBesG gewährter Leistungen sind besondere Bestimmungen wie z.B. § 43 Absatz 7 oder § 43b Absatz 4 zu beachten. Für die Versorgung gelten § 52 BeamtVG, § 49 SVG, für das Kindergeld § 37 Absatz 2 Abgabenordnung und für Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften – also außerhalb der Besoldung – leistet (z.B. Aufwandsentschädigungen, Beihilfe, Heilfürsorgeleistungen, Trennungsgelder, Reisekosten) § 84a BBG.
12.1
Zu Absatz 1:
Eine gesetzliche Änderung der Bezüge liegt auch dann vor, wenn die Änderung durch Rechtsverordnung erfolgt. Ein Besoldungsempfänger wird durch eine gesetzliche Änderung schlechter gestellt, wenn und soweit ihm durch die Änderung seiner Bezüge für den maßgeblichen Zeitraum im Ergebnis brutto weniger zusteht als zuvor.
12.2
Zu Absatz 2:
12.2.1
Neben einem Rückforderungsanspruch aus § 12 Absatz 2 kann bei schuldhafter, die Überzahlung verursachender Pflichtverletzung (z.B. Verletzung der Anzeigepflicht) ein Schadenersatzanspruch aus § 75 BBG, § 24 SG gegeben sein. Da Ansprüche aus § 75 Absatz 1 Satz 1 BBG und § 12 Absatz 2 nebeneinander bestehen können, empfiehlt es sich, den Rückforderungsbescheid gegebenenfalls auf beide Vorschriften zu stützen. Dabei sind auch etwaige sonstige Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 75 Absatz 1 BBG zu beachten, z.B. Beteiligung der Personalvertretung nach § 76 Absatz 2 Nummer 9 Bundespersonalvertretungsgesetz und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Absatz 2 SGB IX.
12.2.2
Bezüge sind „zu viel gezahlt“, soweit sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden, wobei unerheblich ist, ob der rechtliche Grund von Anfang an nicht bestanden hat oder erst später weggefallen ist.
12.2.3
Dies ist etwa der Fall, wenn
- der Bescheid nichtig ist (§ 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)),
- die Bezüge z.B. infolge eines Fehlers in der Kassenanordnung oder beim Auszahlungsvorgang überzahlt wurden oder wenn sie wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der Bezüge entzieht oder herabsetzt, zunächst weitergezahlt worden sind, der angefochtene Bescheid aber aufrechterhalten wird,
- die Zahlung auf Grund eines zunächst wirksamen, später jedoch ganz oder teilweise zurückgenommenen, widerrufenen, anderweitig aufgehobenen (z.B. durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung) oder durch Zeitablauf oder in anderer Weise (z.B. durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder durch förmliche Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9) erledigten Bescheides oder auf Grund eines später nach § 42 VwVfG berichtigten Bescheides erfolgt ist.
12.2.4
Ein rechtswidriger Bescheid bleibt nach § 43 Absatz 2 VwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, anderweitig aufgehoben (z.B. durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung), berichtigt oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (z.B. Beendigung des Beamtenverhältnisses, Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9). Wann und in welchem Umfang ein rechtswidriger Bescheid zurückgenommen werden kann, ergibt sich aus § 48 VwVfG. Erst wenn der rechtswidrige Bescheid zurückgenommen wurde, kann eine daraufberuhende Zahlung zurückgefordert werden. Bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist besonders darauf zu achten, dass unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz zu gewähren ist, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hatte und sein Vertrauen schutzwürdig ist.
12.2.5
Wenn für denselben Zeitraum ein Nachzahlungsbetrag zu Gunsten des Besoldungsempfängers einem Rückforderungsbetrag zu Gunsten des Dienstherrn gegenüber steht, und diese Beträge „in der Weise den einheitlichen Dienstbezug bilden, dass es entscheidend auf die Auszahlung des richtigen Gesamtbetrages ankommt“ (BVerwG, Urteil vom 6. April 1965 – II C 102.62 –), können beide Beträge gegeneinander verrechnet (saldiert) werden. Hier bedarf es keiner förmlichen Rückforderung, sondern es genügt die Saldierung bei der Berechnung der Nachzahlung
Beispiel:
Ein Beamter mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 wird am 8. Dezember 2016 nach erfolgreich absolviertem Aufstiegsverfahren in den gehobenen Dienst rückwirkend zum 1. Dezember 2016 einem Amt der Besoldungsgruppe A 9g zugewiesen. Zugleich war dem Beamten für den Monat Dezember irrtümlich die Polizeizulage gezahlt worden.
Für den Monat Dezember hat der Beamte damit einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen den Gehältern nach A 8 und A 9; demgegenüber steht jedoch ein Rückforderungsanspruch des Dienstherren wegen der irrtümlichen Zahlung der Polizeizulage). Eine formale Rückforderung ist nicht erforderlich. Der Dienstherr darf beide Beträge miteinander saldieren. Bei einer fiktiven Differenz von 188 Euro zwischen den Gehältern A 8 und A 9 und einer fiktiven Polizeizulage in Höhe von 133 Euro bleibt ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 55 Euro (188 Euro - 133 Euro = 55 Euro). Mit den nächsten Bezügezahlungen ist dann der noch ausstehende Nachzahlungsbetrag anzuweisen.
Beispiel (Abwandlung des vorigen Beispiels):
Der Beamte erhielt für Dezember 2016 irrtümlich eine Erschwerniszulage in Höhe von 400 Euro.
Für den Monat Dezember darf der Dienstherr wiederum beide Beträge verrechnen. Die über diese Verrechnung hinausgehende Überzahlung (400 Euro - 188 Euro = 212 Euro) darf jedoch nicht mit den laufenden Bezügen für den Monat Januar saldiert werden. Die Überzahlung bezieht sich allein auf den Monat Dezember und darf nur mit den Dezemberbezügen saldiert werden.
Für die darüber hinausgehende Überzahlung muss ein förmlicher Rückforderungsbescheid erlassen und in dessen Rahmen zwingend eine Billigkeitsentscheidung über Art und Umfang der Rückforderung getroffen werden.
12.2.6
Bescheide in diesem Sinne sind Mitteilungen an den Besoldungsempfänger über ihm zustehende oder bewilligte Bezüge, sofern in ihnen eine Regelung der Bezügehöhe oder die Festsetzung einzelner Bemessungsgrundlagen der Bezüge enthalten ist (z.B. die erstmalige Stufenfestsetzung nach § 27 Absatz 2 i.V.m. § 28 Absatz 1 oder die Gewährung des Familienzuschlags). Hierzu gehören nicht die Bezügemitteilungen, welche die Bezüge lediglich aufgeschlüsselt darstellen und sie keine Regelung treffen, sondern den Empfänger lediglich über die erfolgenden Zahlungen unterrichten sollen.
12.2.7
Eine Rückzahlungspflicht nach den §§ 812 ff. BGB besteht, wenn und soweit der Wegfall der Bereicherung nicht in Betracht kommt (Randnummer 12.2.8) und von der Rückforderung nicht aus Billigkeitsgründen abgesehen werden kann (Randnummer 12.2.12).
12.2.8
Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Besoldungsempfänger nicht berufen, wenn er aus einem der folgenden Gründe verschärft haftet:
12.2.8.1
Die Bezüge stehen ausdrücklich unter Rückforderungsvorbehalt oder wurden als Vorschuss, als Abschlag oder auf Grund eines als vorläufig bezeichneten oder erkennbaren Bescheides, etwa im Vorgriff auf eine geplante Besoldungserhöhung, gewährt.
12.2.8.2
Der Rückforderungsanspruch wurde gerichtlich geltend gemacht und die Klage dem Besoldungsempfänger zugestellt oder die Bezüge wurden wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der Bezüge herabsetzt oder entzieht oder Grundlage für die Herabsetzung oder Entziehung von Bezügen ist, zunächst weitergezahlt und der angefochtene Bescheid über die herabgesetzten oder entzogenen Bezüge wird unanfechtbar.
12.2.8.3
Der Besoldungsempfänger kannte den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zugrundeliegenden Bescheides beim Empfang der Bezüge oder erfuhr ihn nachträglich.
12.2.8.4
Der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides war so offensichtlich, dass der Empfänger dies hätte erkennen müssen (vgl. § 12 Absatz 2 Satz 2). Das ist dann der Fall, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nur deswegen nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (grob fahrlässige Unkenntnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990 – 6 C 41.88 –). Dabei ist insbesondere auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (z.B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Bezüge abzustellen. Ob die für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge zuständige Stelle selbst die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich; dies kann allenfalls im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Absatz 2 Satz 3 von Bedeutung sein. Auf Grund der ihm obliegenden Treuepflicht ist der Empfänger von Bezügen verpflichtet, einen Festsetzungsbescheid oder eine ihm sonst zugeleitete aufgeschlüsselte Berechnungsgrundlage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Versäumt er eine solche Prüfung oder hat er diese nach seinen individuellen Kenntnissen oder Fähigkeiten nicht sorgfältig durchgeführt, so hat er regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen, wenn er nicht durch besondere Umstände an der Prüfung verhindert war. Ergeben sich bei der Prüfung Zweifel, so hat der Empfänger die erforderliche Sorgfalt dann in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen, wenn er es versäumt, diese Zweifel durch Rückfrage bei der für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge zuständigen Stelle auszuräumen. Bei maschinellen Berechnungen erstreckt sich die Prüfungspflicht des Empfängers auch darauf, Schlüsselkennzahlen anhand übersandter Erläuterungen zu entschlüsseln.
12.2.8.5
Hat der Besoldungsempfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nicht beim Empfang der Bezüge gekannt, sondern erst später erfahren (z.B. anlässlich der Anhörung im Sinne des § 28 VwVfG) oder hätte er dies erkennen müssen, so ist bei dem erforderlichen Vergleich der Vermögensverhältnisse an Stelle des Zeitpunkts der Rückforderung der Überzahlung der Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem die Kenntnis erlangt wurde oder hätte erlangt werden müssen. Die Prüfung der Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes erfolgt auf der Tatbestandsseite und bestimmt, ob der Besoldungsempfänger einer verschärften Haftung unterliegt. Diese Prüfung ist von der Frage zu trennen, in wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung liegt. Die Prüfung erfolgt gesondert im Rahmen der Billigkeitsentscheidung (Randnummer 12.2.12).
12.2.9
Liegt kein Fall der verschärften Haftung vor, wird der Wegfall der Bereicherung unterstellt, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 250 Euro nicht übersteigen; dies gilt auch dann, wenn in einem Monat Nachzahlungen erfolgen.
12.2.10
Übersteigt der monatliche Überzahlungsbetrag diese Schwelle – und liegt kein Fall der verschärften Haftung vor – ist der Wegfall anzunehmen, wenn der Besoldungsempfänger glaubhaft macht, dass er die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen seiner allgemeinen Lebensführung verbraucht hat und sie im Vermögen nicht mehr vorhanden sind. Eine Bereicherung ist jedoch noch vorhanden, wenn im Zeitpunkt der Rückforderung gegenüber dem Beginn des Zeitraums, in dem die Überzahlung geleistet worden ist, ein Vermögenszuwachs zu verzeichnen ist, der ohne die Überzahlung nicht eingetreten wäre. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind dabei alle Vermögensveränderungen zu berücksichtigen. Eine Verminderung von Schulden oder ersparte Aufwendungen stehen einem Vermögenszuwachs gleich.
12.2.11
Wird nicht der Wegfall der Bereicherung unterstellt, so ist dem Empfänger der Überzahlung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist dazu zu äußern (Anhörung), wie die Überzahlung verwendet wurde. Der Besoldungsempfänger ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. Macht er den Wegfall der Bereicherung geltend, so ist er aufzufordern, sich innerhalb einer angemessenen Frist über die Höhe seiner Einkünfte während des Überzahlungszeitraums und über deren Verwendung zu äußern. Inwieweit eine Bereicherung weggefallen ist, hat der Besoldungsempfänger im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen
12.2.12
Vor einer Rückforderung ist zwingend eine Billigkeitsentscheidung durchzuführen.
12.2.12.1
Die Billigkeitsentscheidung bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den bereicherten Besoldungsempfänger tragbare Lösung zu erreichen. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des herausgabepflichtigen Besoldungsempfängers maßgeblich zu berücksichtigen.
12.2.12.2
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist hingegen nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen. Vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und dabei vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung (z.B.Stundung) und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des bereicherten Besoldungsempfängers abzustellen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Besoldungsempfängers in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Situation im Zeitpunkt der Rückabwicklung. Regelmäßig genügt es der Billigkeit, wenn dem Verpflichteten Rückzahlungsraten eingeräumt werden, deren Höhe zum einen dem insgesamt zu erstattenden Betrag und zum anderen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bereicherten Besoldungsempfängers angemessen Rechnung tragen.
12.2.12.3
Ist die Überzahlung auf Grund eines schuldhaften, pflichtwidrigen Verhaltens des Besoldungsempfängers entstanden, so kann im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung grundsätzlich nicht von der Rückforderung abgesehen werden.
12.2.12.4
Liegt der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung, kann auf die Rückforderung teilweise verzichtet werden. In der Regel ist ein Verzicht auf 30 Prozent des Überzahlungsbetrages angemessen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 und 2 C 4.11 –). Es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Verzichtsquote ausnahmsweise über- oder unterschritten werden muss. Ein Rückforderungsverzicht, der 30 Prozent des Überzahlungsbetrags übersteigt, kann allerdings nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen der Billigkeit entsprechen, etwa in Fällen, in denen der Besoldungsempfänger wiederholt auf mögliche Unrichtigkeiten hingewiesen hat, die Behörde aber gleichwohl über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist. Eine geringere Verzichtsquote und damit ein höherer Rückforderungsbetrag kann ungeachtet eines behördlichen Verschuldens demgegenüber angemessen sein, wenn die laufende Überzahlung offensichtlich war und es der Besoldungsempfänger entgegen der ihm obliegenden Treuepflicht unterlässt, seine Dienststelle auf den Fehler hinzuweisen.
Beispiel:
Ein Beamter reduziert seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden, erhält aber noch mehrere Monate Bezüge in der bisherigen Höhe weitergezahlt. Der Beamte nimmt dies hin, ohne seine Dienststelle zu unterrichten. Hier wird die Billigkeitsprüfung dazu führen, dass die Überzahlung in vollem Umfang zurückzufordern ist.
12.2.13
Bei der Durchführung der Billigkeitsprüfung, die auch Bestandteil des Rückforderungsbescheides sein muss, sind zwei Prüfungsschritte nacheinander durchzuführen,
- die Erfassung der Billigkeitsgründe und
- die Ermessensentscheidung selbst.
Soll von einer Rückforderung nach § 12 Absatz 2 Satz 3 abgesehen werden, bedarf diese Entscheidung der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Soll für die Delegierung der Entscheidung ein Höchstbetrag festgesetzt werden, obliegt dies dem jeweiligen Ressort.
12.2.13.1
Die Feststellung, dass überhaupt Billigkeitsgründe vorliegen, ist in der Akte zu dokumentieren, da sie gerichtlich voll nachprüfbar sein muss. Hier sind im Wesentlichen die Tatsachen und Gesichtspunkte zu benennen, die zu Gunsten des Rückforderungsschuldners eher für ein Absehen von der Rückforderung sprechen. Diese Billigkeitsgründe können z.B. Alter, anstehende Pensionierung, geringe materielle Leistungsfähigkeit, Unterhaltsverpflichtungen oder sonstige Schuldenlast sein. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der Billigkeitsgründe vgl. Randnummer 12.2.12.2 Satz 3.
12.2.13.2
Bei der (gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren) Ermessensentscheidung, ob eine Erleichterung bei den Rückzahlungsmodalitäten gewährt werden kann, ist eine Abwägung zwischen dem vom Gesetz vorgeschriebenen Grundsatz der Rückforderung und der (restriktiv auszulegenden) Ausnahmevorschrift des § 12 Absatz 2 Satz 3 vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede Rückforderung in der Regel stark belastend ist und eine gewisse Härte bedeutet, die das Gesetz in Kauf nimmt. Daher kommt ein Absehen von der Rückforderung nur in besonders ungewöhnlichen, extremen Ausnahmefällen in Betracht, die unter Beachtung des Gebots von Treu und Glauben eine Rückforderung schlechthin untragbar oder als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen. Soweit die Überzahlung auf Grund eines schuldhaften, pflichtwidrigen Verhaltens des Empfängers (z.B. Verletzung von Anzeigepflichten) entstanden ist, gilt Randnummer 12.2.12.3. Wenn bestehende Härten bereits durch die Einräumung von Ratenzahlungen oder sonstigen Erleichterungen genügend gemildert werden, darf von einer Rückforderung weder ganz noch teilweise abgesehen werden. Ist das nicht der Fall, so ist zu prüfen, ob verbleibende Härten durch ein teilweises Absehen von der Rückforderung gegebenenfalls in Kombination mit oder ohne die Einräumung einer Ratenzahlung hinsichtlich des verbleibenden Restbetrags genügend gemildert werden können. Erst wenn auch diese Prüfung negativ ausfällt, kann von der Rückforderung in vollem Umfang abgesehen werden. Insoweit besteht ein klares Stufenverhältnis.
12.2.13.3
In die Ermessensentscheidung sind sowohl die zugunsten des Rückforderungsschuldners bestehenden Billigkeitsgründe einzubeziehen als auch die zu seinen Lasten bestehenden Erwägungen, z.B. (Mit-)Verschulden oder ausreichende Finanzkraft des Rückforderungsschuldners auf Grund sonstiger Einkünfte, gleichmäßiges Handeln der Verwaltung, Gesetzmäßigkeit der Besoldung und sparsame Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
12.2.14
§ 12 Absatz 2 Satz 3 ist eine Spezialvorschrift zu § 59 BHO. Daher sind neben einer Billigkeitsentscheidung die allgemeinen haushaltsrechtlichen Maßnahmen zur Behandlung von Forderungen wie Stundung, Erlass und Niederschlagung ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nur, soweit von Besoldungsempfängern Zahlungen zurückgefordert werden. Bei Rückforderungen von anderen Personen findet § 59 BHO Anwendung. Sofern eine Dienststelle im Rahmen der Rechnungsprüfung festgestellte Ansprüche auf Rückforderungen niederschlagen oder erlassen will, hat sie zuvor den Bundesrechnungshof anzuhören.
12.2.15
Für ab dem 01.01.2002 entstandene oder zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Rückforderungsansprüche nach § 12 Absatz 2 gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Bis zu diesem Zeitpunkt war eine 30-jährige Verjährungsfrist maßgeblich. Wird die Rückforderung als Schadenersatzanspruch (§ 75 Absatz 1 BBG) geltend gemacht, gilt gleichermaßen die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
12.2.15.1
Überzahlte Bezüge können nicht zurückgefordert werden, wenn der Rückforderungsanspruch verjährt ist und der Besoldungsempfänger die Einrede der Verjährung geltend macht. Die Verjährungsfrist für die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Dienstherr) von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (Besoldungsempfänger) Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB).
12.2.15.2
Nach § 212 BGB endet die bisherige Verjährungsfrist und beginnt die Verjährungsfrist sofort erneut zu laufen, wenn der Schuldner (Besoldungsempfänger) den Rückforderungsanspruch anerkennt oder der Gläubiger (Dienstherr) eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung (z.B. Pfändung) vornimmt oder beantragt
12.2.15.3
Demgegenüber wird bei der Hemmung der Verjährung lediglich der Verlauf der Verjährung angehalten, bis der Hemmungsgrund entfallen ist. Die Hemmung der Verjährung beginnt im Regelfall in dem Zeitpunkt, in dem der Besoldungsempfänger (Schuldner) Kenntnis vom Hemmungsgrund erlangt. Die Zeit, in der die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungszeit nicht eingerechnet. Fällt der Hemmungsgrund weg, läuft die noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist weiter. Die Hemmungsgründe ergeben sich aus den §§ 203 ff. BGB.
12.2.15.4
Beispiele einer Verjährungshemmung:
- Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger; hierzu zählt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder den zugrunde liegenden Sachverhalt; die Hemmung der Verjährung endet, wenn einer sich weigert, die Verhandlungen fortzusetzen oder wenn nach Treu und Glauben der nächste Verhandlungsschritt zu erwarten gewesen wäre, aber nicht unternommen wird,
- Erhebung der Leistungsklage,
- Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren,
- Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren,
- Aufrechnung im Prozess oder
- Erlass eines Verwaltungsaktes zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs.
12.2.16
Die Durchführung der Rückforderung überzahlter Bezüge wird durch Rückforderungsbescheid, Leistungsklage oder Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs gegen den Anspruch auf pfändbare Bezüge geltend gemacht.
12.2.16.1
Der Rückforderungsbescheid des Dienstherrn gegen den Besoldungsempfänger ist ein Verwaltungsakt. Dies gilt auch für Rückforderungsbescheide gegen ausgeschiedene Besoldungsempfänger, gegen Personen, deren Dienstverhältnis wegen nichtiger oder zurückgenommener Ernennung nie bestanden hat, und gegen die Erben eines früheren Besoldungsempfängers, wenn sich die erfolgte Gehaltszahlung durch dessen Tod als Überzahlung erweist (BVerwG, Urteil vom 11. März 1971 – II C 36.68 –). Der Rückforderungsbescheid muss den Überzahlungsbetrag, den Überzahlungszeitraum, den Überzahlungs- und Rechtsgrund für die Rückforderung, den Rückforderungsbetrag sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO) enthalten. Der Empfänger ist darüber zu unterrichten, in welcher Form die Rückzahlung erfolgen soll. Der Bescheid muss ferner nach § 39 VwVfG eine Entscheidung der Behörde darüber enthalten, aus welchen Billigkeitsgründen von einer Rückforderung (§ 12 Absatz 2 Satz 3) ganz oder teilweise abgesehen wird oder weshalb der Dienstherr keine Billigkeitsgründe berücksichtigt hat. Solange die Vollziehbarkeit eines Rückforderungsbescheides oder eines die Rückforderung betreffenden Widerspruchsbescheides infolge eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage aufgeschoben ist, ist der Vollzug der Rückforderung des überzahlten Betrages auszusetzen. Der Empfänger sollte jedoch vorsorglich darauf hingewiesen werden, dass er mit der Einziehung des überzahlten Betrages in dem sich aus dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ergebenden Umfang zu rechnen hat und sich dann nicht etwa auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist entsprechend § 80 Absatz 1 VwGO auf Ausnahmefälle zu beschränken und eingehend zu begründen. Ein Ausnahmefall ist insbesondere gegeben, wenn nach Lage des Einzelfalles die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs gefährdet erscheint.
12.2.16.2
In den Fällen, in denen der Dienstherr seinen Rückforderungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend machen könnte, hat er alternativ die Möglichkeit, die allgemeine Leistungsklage zu erheben. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn nach der Sachlage ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen ist. Nach § 126 Absatz 1 BBG ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die allgemeine Leistungsklage ist in jedem Fall zu erheben, wenn sich der Rückforderungsanspruch gegen einen nichtbeamteten Dritten richtet, z.B. bei Zahlung an einen falschen Adressaten oder Überweisung auf ein falsches Konto. In diesen Fällen ist der Zivilrechtsweg zu beschreiten. Die Rechtsprechung ist jedoch uneinheitlich. In der Praxis empfiehlt es sich bei Zweifeln, einen richterlichen Hinweis zur Zuständigkeit zu erbitten. Auch vor Erhebung einer Leistungsklage ist eine Billigkeitsentscheidung zu treffen.
12.2.16.3
Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Aufrechnung wird auf die Ausführungen unter Randnummer 11.2 verwiesen. Im Übrigen gilt, dass auch dann, wenn der Dienstherr eine Überzahlung durch Aufrechnung geltend machen will, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist. Werden die Informationen für eine Billigkeitsentscheidung telefonisch oder persönlich vorgetragen, sind sie aus Beweisgründen in der Akte zu vermerken. In den Fällen einer Aufrechnung wird ein Bescheid nur dann erlassen, wenn der Betroffene sich gegen die Aufrechnung wendet.
12.2.17
Die Überzahlungen sind in Bruttobeträgen, also einschließlich der bereits an das Finanzamt entrichteten Lohnsteuer, zurückzufordern; die steuerliche Behandlung dieser Bruttobeträge richtet sich nach den Vorschriften des Steuerrechts.
12.2.18
Ist die geltend gemachte Forderung fällig und rechtshängig, sind Prozesszinsen zu erheben. Die Rechtshängigkeit tritt durch Erhebung der Leistungsklage und nicht schon durch Erlass eines Leistungsbescheides ein (§ 90 Absatz 1 VwGO, § 261 Absatz 1 ZPO).
12.2.18.1
Darüber hinaus sind Prozesszinsen ab Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids zu erheben. Voraussetzung dafür ist, dass der Zahlungsempfänger nach § 818 Absatz 4 i.V.m. § 819 BGB verschärft haftet. Dies ist der Fall, wenn der Zahlungsempfänger wusste, dass ihm die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe zugestanden haben. Dasselbe gilt, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung zwar nicht positiv kannte, dieser Mangel aber so offensichtlich war, dass er ihn hätte erkennen müssen (Randnummer 12.2.7.4). In diesen Fällen wird der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (§ 291 Satz 1 BGB) auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung oder des Kennenmüssens vorverlegt.
12.2.18.2
Die Höhe der Prozesszinsen bestimmt sich nach § 291 i. V. m. § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB und beträgt pro Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dies gilt auch bei einem negativen Basiszinssatz, denn ein Mindestzinssatz von 5 Prozent pro Jahr ist nicht normiert.
12.2.18.3
Auf die Geltendmachung von Prozesszinsen kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn der Aufwand in keinem Verhältnis zum Zinsertrag steht. Andere Zinsen sind bis zur Bestandskraft des Rückforderungsbescheides nicht geltend zu machen. Wird eine Überzahlung ausschließlich im Wege der Aufrechnung getilgt, sind Prozesszinsen dann zu erheben, wenn die Überzahlung nicht durch eine einmalige Aufrechnung, sondern nur durch eine ratenweise Aufrechnung erledigt werden kann.
12.3
Zu Absatz 3
Die Regelung stellt Rückforderungsansprüche des Dienstherrn sicher, wenn Bezüge in Unkenntnis des Todes des Besoldungsempfängers auf dessen Konto überwiesen und deshalb zu Unrecht gezahlt worden sind. Es handelt sich um einen eigenständigen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut, der von einem Rückforderungsanspruch gegen den Erben (nach Absatz 2) zu unterscheiden ist. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet. Da es sich um eine Vorbehaltszahlung handelt, ist eine schnelle und vollständige Rücküberweisung der Bezüge möglich. Eine Prüfungspflicht des Geldinstituts besteht nicht.
12.4
Zu Absatz 4
12.4.1
Die Vorschrift normiert einen besonderen, öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Dienstherrn gegen Dritte, insbesondere die Erben des Besoldungsempfängers.
12.4.2
Die Voraussetzungen sind:
12.4.2.1
Geldleistungen sind für die Zeit nach dem Tod des Besoldungsempfängers erbracht worden,
12.4.2.2
das Geldinstitut, bei dem der Besoldungsempfänger sein Konto unterhielt, kann den Betrag nicht zurücküberweisen, weil
- die Dritten diese Geldleistungen in Empfang genommen oder über sie verfügt haben und
- die Rücküberweisung nicht aus einem Guthaben auf dem Konto erfolgen kann, auf das die Bezüge überwiesen worden sind.
12.4.3
Der Dritte kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da Absatz 4 nicht auf Bereicherungsrecht nach BGB und damit auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung verweist. Eine Rückforderung durch Verwaltungsakt scheidet aus, da die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des Absatzes 4 nicht im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge nach dem verstorbenen Besoldungsempfänger stehen.
13.
Zu § 13
13.0
Allgemeines
13.0.1
Die Vorschrift regelt Ausgleichsansprüche für die Fälle, in denen eine Stellenzulage wegfällt (Absätze 1 bis 3) oder sich vermindert (Absatz 4).
13.0.2
Eine Anwendung des § 13 kann auch bei einer Versetzung in den Bundesbereich in Betracht kommen (z. B. nach § 15 Beamtenstatusgesetz). § 13 gilt dann jedoch nicht für den Wegfall einer allgemeinen Stellenzulage (analog Vorbemerkung Nummer 27 zu Anlage I BBesG a. F.), da diese sachlich zum Grundgehalt gehört und sie beim Bund zum 1. Juli 2009 in das Grundgehalt eingebaut wurde (so BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1999 – 2 C 31.98 –).
13.0.3
Eine Verringerung oder ein Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen alter und neuer Verwendung besteht. Das ist auch der Fall, wenn zwischen beiden Verwendungen lediglich allgemein dienstfreie Tage liegen oder eine Unterbrechung aus Gründen erfolgt, die nicht in der Person des Besoldungsempfängers liegen.
13.0.4
Für die Gewährung einer Ausgleichszulage ist die Geringfügigkeitsgrenze nach Artikel 14 § 6 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) zu beachten. Danach ist sie nur dann auszuzahlen, wenn der Auszahlungsbetrag 2,56 Euro im Monat übersteigt.
13.0.5
Der Betrag, um den eine Ausgleichszulage jährlich zu kürzen ist, ist nach § 3 Absatz 6 kaufmännisch zu runden.
13.0.6
Bei der Gewährung von Erschwerniszulagen ist zu beachten, dass Ausgleichszulagen an die Stelle einer bisher gewährten Stellenzulage treten. Sofern eine Erschwerniszulage neben einer Stellenzulage nicht oder nur teilweise gewährt werden darf, gilt diese Konkurrenzregelung auch bei Gewährung einer Ausgleichszulage für die weggefallene Stellenzulage (§ 2 EZulV). § 2 EZulV ist auf Grund der mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) veränderten Abbauschritte der Ausgleichszulagen nur solange anzuwenden, wie die Ausgleichszulage 60 Prozent oder mehr ihres Ursprungswertes beträgt.
13.0.7
Auch wenn eine Stellenzulage kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage besteht.
Beispiel:
Eine Beamtin einer obersten Bundesbehörde wechselt ins Ausland. Die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 7 Absatz 2 zu Anlage I BBesG wird nicht neben Auslandsbesoldung gezahlt. Dennoch ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausgleichszulage vorliegen.
13.1
Zu Absatz 1
13.1.1
Ein Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die bisherige Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wegfällt, die nicht vom Besoldungsempfänger zu vertreten sind. Zu vertreten sind – anders als grundsätzlich im Zivilrecht – Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
13.1.2
Dienstliche Gründe sind anzunehmen, wenn der Wegfall der Stellenzulage auf Grund
- einer Beförderung,
- des Aufstiegs in eine höhere Laufbahngruppe oder
- einer Bewerbung auf eine Stellenausschreibung erfolgte und die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wurde; soziale Belange können bei der Auswahlentscheidung mit berücksichtigt worden sein, dürfen diese jedoch nicht dominiert haben.
Die dienstlichen Gründe gelten auch dann als erfüllt, wenn einem Besoldungsempfänger bei Rückkehr aus der Elternzeit auf Grund einer während seiner Elternzeit erfolgten, eindeutig als dienstlich zu qualifizierenden Maßnahme (z.B. Auflösung oder Umstrukturierung einer Behörde) ein nicht zulagenberechtigender Dienstposten übertragen wird (so bereits für § 13 in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung das OVG Sachsen, Urteil vom 25. November 2010 – 2 A 310/09 –, nachdem es § 13 BBesG a. F. unter Zugrundelegung der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 richtlinienkonform ausgelegt hatte).
13.1.3
Dienstliche Gründe liegen nicht vor, wenn für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend waren. Das kann nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Persönliche Gründe liegen z.B. vor, wenn Elternzeit in Anspruch genommen wird und bei Dienstantritt nach Beendigung der Elternzeit bzw. Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit eine Verwendung ohne Zulagenberechtigung übertragen wird (z.B. weil der bisherige Dienstposten zwischenzeitlich anderweitig besetzt wurde) oder wenn eine Initiative für eine Personalmaßnahme vom Besoldungsempfänger selbst ausgeht.
13.1.4
Die Stellenzulage muss tatsächlich bezogen worden sein; Wartezeiten werden nicht berücksichtigt; Zeiträume, in denen die Stellenzulage nicht zustand (z.B. während der Elternzeit), sind herauszurechnen. Ein ununterbrochener Anspruch ist nicht erforderlich; ausreichend ist, dass während eines Zeitraumes von sieben Jahren, rückwärts betrachtet ab dem Verwendungswechsel, eine fünfjährige Bezugszeit erreicht wird. Für die Berechnung des Bezugszeitraums ist § 191 BGB zugrunde zu legen.
13.1.5
Der Anspruch auf eine Ausgleichszulage entsteht immer in Höhe des zuletzt zustehenden Betrages der weggefallenen Stellenzulage. Das gilt auch für die Fälle, in denen der Verlust der Stellenzulage zeitgleich durch eine Bezügeerhöhung (z.B. durch Beförderung, durch Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes) finanziell ganz oder teilweise ausgeglichen wird.
13.1.6
Sie vermindert sich jeweils nach Ablauf eines Jahres um 20 Prozent ihres Ursprungsbetrages, unabhängig von der Entwicklung der sonstigen Dienstbezüge und dem tatsächlichen Bezug einer Ausgleichszulage (der Abbau erfolgt auch in einer Zeit ohne Anspruch auf Dienstbezüge, z.B. Elternzeit).
13.1.7
Bezügeerhöhungen – außer solchen wegen des erneuten Anspruchs auf eine Stellenzulage – haben keinen Einfluss auf die Höhe der Ausgleichszulage (z.B. lineare Anpassungen, Anspruch auf Auslandsdienstbezüge). Der Anspruch auf eine Stellenzulage, der zeitgleich mit oder zeitlich nach dem Entstehen des Anspruchs auf die Ausgleichszulage entsteht, führt zur Anrechnung, so dass die Ausgleichszulage nur noch in Höhe des übersteigenden Betrages gezahlt wird.
13.1.8
Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für künftige Ausgleichsansprüche unberücksichtigt. Wurden jedoch innerhalb der Rahmenfrist von sieben Jahren mehr als fünf Jahre Vorbezugszeiten erreicht, so können die überschießenden Zeiten bei künftigen Ausgleichsansprüchen berücksichtigt werden. Ältere Vorbezugszeiten sind stets vor Zeiten jüngeren Datums zu berücksichtigen.
13.1.9
Fällt eine Stellenzulage zum Zeitpunkt einer Vollzeitbeschäftigung weg und wechselt der Besoldungsempfänger innerhalb des fünfjährigen Ausgleichszeitraums in eine Teilzeitbeschäftigung, wird die auszuzahlende Ausgleichszulage nach § 6 Absatz 1 entsprechend gekürzt. Bei einem späteren Zurückkehren zur Vollzeitbeschäftigung, fällt die Anwendung des § 6 weg, mit der Folge, dass der ursprünglich berechnete Betrag wieder zusteht.
13.1.10
Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung vor dem Verwendungswechsel ist für die Berechnung der Ausgleichszulage von der Stellenzulagenhöhe auszugehen, die am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat bzw. im Falle einer Elternzeit (ohne Anspruch auf Besoldung) zugestanden hätte. Bei einer Änderung der Arbeitszeit auf einen höheren zeitlichen Anteil als vor dem Wegfall erhöht sich die zu gewährende Ausgleichszulage nicht.
13.1.11
Wird hingegen im Rahmen einer Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen und führt während dieser Zeit eine als dienstlich zu qualifizierende Maßnahme zum Wegfall der Stellenzulage, so ist Anknüpfungspunkt hier – ebenso wie bei Elternzeit ohne Beschäftigung – die Höhe der Stellenzulage vor Beginn der Elternzeit.
13.1.12
Wird eine Besoldungsempfängerin während einer Elternzeit erneut schwanger, so kann sie diese vorzeitig beenden, um die Schutzfristen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 MuSchEltZV i.V.m. § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Anspruch zu nehmen, mit der Folge, dass auch ein Anspruch auf Besoldung entsteht. Die Besoldungshöhe richtet sich nach dem Beschäftigungsumfang vor Beginn dieser Elternzeit. Während der Elternzeit eingetretene Veränderungen, die auf Grund des bisher fehlenden Besoldungsanspruchs nicht zahlungswirksam wurden, sind dabei entsprechend zu berücksichtigen (z. B. Beförderungen während der Elternzeit, Änderung des Familienstandes oder der Anzahl der für den Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder). Es sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:
13.1.12.1
Ist eine Besoldungsempfängerin vor einer Elternzeit einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen, so erhält sie während des Mutterschutzes, der unmittelbar im Anschluss an die vorzeitig beendete Elternzeit beginnt, die vollen Bezüge. Um Nachteile durch die Inanspruchnahme von Elternzeit zu verhindern, stellt der Beschäftigungsumfang vor Beginn der vorzeitig beendeten Elternzeit den Anknüpfungspunkt für die Höhe der Besoldung während des Mutterschutzes dar.
Beispiel:
Eine bisher vollzeitbeschäftigte Beamtin beantragt auf Grund der Geburt ihres ersten Kindes vom 15. September 2013 bis 31. August 2015 Elternzeit. Im Juli 2014 wird sie erneut schwanger und teilt mit, dass sie zum 1. Februar 2015 (Beginn des Mutterschutzes) die Elternzeit vorzeitig beendet.
Mit dem Beginn des Mutterschutzes, der sich unmittelbar an die vorzeitig beendete Elternzeit anschließt, sind die Bezüge wie bei VolIzeitbeschäftigung zu gewähren.
13.1.12.2
Hat die Besoldungsempfängerin eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer Elternzeit ausgeübt (§ 7 Absatz 1 MuSchEltZV), ist Anknüpfungspunkt für die Besoldung während eines erneut eintretenden Mutterschutzes – ebenso wie bei der Elternzeit ohne Beschäftigung – die Besoldungshöhe vor Beginn der Elternzeit. Zur Vermeidung von Nachteilen wird auch hier die Elternzeit – zusammen mit der in ihrem Rahmen erfolgten Teilzeitbeschäftigung nicht berücksichtigt.
Beispiel 1:
Eine bisher vollzeitbeschäftigte Beamtin beantragte auf Grund der Geburt ihres ersten Kindes vom 14. Dezember 2012 bis 13. Dezember 2014 Elternzeit. Ab 1. Oktober 2013 beantragte sie eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 7 Absatz 1 MuSchEltZV. Auf Grund einer erneuten Schwangerschaft beendet sie zum 15. August 2014 vorzeitig die Elternzeit, um Mutterschutz in Anspruch zu nehmen.
Der Besoldungsanspruch richtet sich nach der Beschäftigung, die die Beamtin vor Beginn der Elternzeit ausgeübt hat; ihre Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bleibt ohne Folgen.
Beispiel 2:
Die Beamtin aus dem vorherigen Beispiel war vor der ersten Elternzeit mit 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt:
Sie erhält während des Mutterschutzes im Anschluss an die vorzeitig beendete Elternzeit die für 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Teilzeitbezüge. Die (geringere) Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während der Elternzeit bleibt ohne Auswirkung für die Besoldungsansprüche während eines erneuten Mutterschutzes.
13.1.13
Einer Besoldungsempfängerin, die vor Beginn des Mutterschutzes einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen ist (und sich dabei nicht in Elternzeit befand, § 92 Absatz 1 Nummer 1 BBG), werden dagegen während des Mutterschutzes diese Teilzeitbezüge fortgezahlt. Anknüpfungspunkt können hier nur die reduzierten Bezüge sein.
Beispiel:
Eine Beamtin geht nach der Beendigung ihrer Elternzeit (nach der Geburt ihres ersten Kindes) ab 15. Juli 2012 einer Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach. Auf Grund ihrer zweiten Schwangerschaft beginnt am 20. Dezember 2014 ihr Mutterschutz.
Während des Mutterschutzes hat die Beamtin Anspruch auf Fortzahlung ihrer Besoldung entsprechend der hälftigen Arbeitszeit.
13.2
Zu Absatz 2
13.2.1
§ 13 Absatz 2 lässt die Addition von Zeiten unterschiedlicher zulageberechtigender Verwendungen zum Erwerb eines Ausgleichsanspruchs zu.
13.2.2
Der Ausgleich erfolgt in diesen Fällen auf der Grundlage der jeweils niedrigsten Stellenzulage.
13.2.3
Wurde dieselbe Stellenzulage in unterschiedlicher Höhe gezahlt (z.B. die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 9 oder 9a zu Anlage I BBesG), wobei jeder Anspruchszeitraum für sich die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt hat, so ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die Stellenzulage wird vielmehr auf der Grundlage des zuletzt bezahlten Betrages festgesetzt (siehe Randnummern 13.1.5 und 13.4.2). Dies gilt auch bei solchen Stellenzulagen, bei denen die Höhe nach Besoldungsgruppen differiert (z.B. Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 8 zu Anlage I BBesG).
13.3
Zu Absatz 3
13.3.1
Nach § 13 Absatz 3 steht in den Fällen einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 BBG (z.B. wegen Auflösung einer Behörde) bereits nach zweijährigem Bezug einer Stellenzulage eine Ausgleichszulage zu.
13.3.2
Ein Zusammenrechnen der Bezugszeiten unterschiedlicher Stellenzulagen ist ebenfalls zulässig.
13.3.3
Der Gesamtbetrachtungszeitraum von sieben Jahren gilt auch hier.
13.4
Zu Absatz 4
13.4.1
Ruhegehaltempfänger, die erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen werden, können eine Ausgleichszulage entsprechend § 13 Absatz 1 bis 3 erhalten, wenn sie in ihrer letzten aktiven Verwendung Anspruch auf eine Stellenzulage hatten und diese in der neuen Verwendung nicht mehr zusteht.
13.4.2
Darüber hinaus wird klargestellt, dass nicht nur der Wegfall einer Stellenzulage, sondern auch die Verminderung einer Stellenzulage wegen eines Verwendungswechsels ausgleichsfähig ist, wenn kein anderer Ausgleich erfolgt. Nach dieser Regelung erhält z.B. ein Soldat, der aus dienstlichen Gründen von einer U-Boot-Verwendung mit Anspruch auf eine Zulage im Marinebereich (Vorbemerkung Nummer 9a zu Anlage I BBesG) zu einer Verwendung auf einer Überwasser-Einheit wechselt und dann eine geringere Zulage im Marinebereich erhält, eine Ausgleichszulage, sofern er die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
17
Zu §17
17.1
Eine Aufwandsentschädigung ist nur dann zulässig, wenn
- die der Gewährung einer Aufwandsentschädigung zugrunde liegenden Aufwendungen ausschließlich dienstlich erforderlich und deshalb dem Dienstherrn zuzurechnen sind, weil er den Besoldungsempfänger veranlasst, Aufwendungen zu machen, ohne die dieser außerstande wäre, die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen,
- die Übernahme dem Besoldungsempfänger nicht zuzumuten ist und
- der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt.
Aufwandsentschädigungen sollen einen besonderen Sachaufwand ausgleichen; ihnen liegt der Gedanke der Kostenerstattung und nicht der Alimentierung zugrunde. 3Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben (vgl. § 3 Absatz 2 BHO).
17.2
Über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen entscheidet bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 die oberste Dienstbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erforderlich.
17.3
Die durch Gesetz geregelte Besoldung einschließlich etwaiger Stellen- und Erschwerniszulagen darf nicht im Verwaltungswege durch weitere Leistungen zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts ergänzt werden (vgl. § 2 Absatz 1). Es dürfen im Ergebnis keine Leistungen ohne gesetzliche Grundlage erbracht werden, die der Sache nach Besoldung darstellen. Dabei können sich der Aufwand nach § 17, eine herausgehobene Funktion nach § 42 und besondere Erschwernisse nach § 47 ganz oder teilweise überschneiden. Auch braucht der Aufwand nicht im Einzelfall abgerechnet, sondern darf in typisierender und pauschalierender Weise abgegolten werden. Voraussetzung hierfür sind nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte bzw. tatsächliche Erhebungen, dass und in welcher ungefähren Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Als abgeltbarer dienstbezogener Aufwand kommt nicht schon eine allgemein aufwendigere Lebensführung in Betracht. Auch genügen bloße Mutmaßungen über dienstbezogene finanzielle Aufwendungen ohne hinreichende, eine wirklichkeitsnahe Schätzung ermöglichende tatsächliche Anhaltspunkte nicht für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung.
17.4
Die Höhe und Notwendigkeit der Gewährung einer neu einzuführenden pauschalierten Aufwandsentschädigung ist innerhalb der ersten drei Haushaltsjahre jährlich zu evaluieren. Ihre Gewährung unterliegt zudem folgenden Bedingungen:
- die Empfänger der Aufwandsentschädigung sind zu verpflichten, erstattungsfähige Ausgaben und/oder vergleichbare Unterlagen am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen (Einzelnachweis im Original).
- die Empfänger der Aufwandsentschädigung sind darüber zu unterrichten, dass diese unter dem Vorbehalt des nachträglichen Nachweises, dass erstattungsfähige Ausgaben getätigt wurden, gewährt wird und daher gegebenenfalls (anteilig) zurückgefordert werden kann.
Das Bundesministerium des Innern ist über die Ergebnisse der jährlichen Evaluierung unaufgefordert zu informieren. Erst nach Abschluss dieses Prozesses kann diese Aufwandsentschädigung in eine Aufwandsentschädigung in festen Beträgen umgewandelt werden.
17.5
Die zuständige oberste Dienstbehörde hat entsprechende finanzielle Mittel in ihrem Haushaltsplan einzustellen. Für Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen ist darüber hinaus die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 40 Absatz 1 BHO einzuholen. Bei der notwendigen Erhöhung einer bereits existierenden Aufwandsentschädigung in festen Beträgen erfolgt eine Plausibilisierung z.B. durch Erhebungen im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe in eigener Ressortzuständigkeit gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium des Innern ist durch die jeweilige oberste Dienstbehörde davon vorab in Kenntnis zu setzen.
19a
Zu § 19a
19a.1
Ansprüche auf Grundgehalt und auf grundgehaltergänzende Amtszulagen sind in besonderem Maße geschützt, wenn die Übertragung eines anderen Amtes ausschließlich oder zumindest überwiegend aus dienstlichen Gründen erfolgte. In Einzelfällen kann eine Rückernennung auch überwiegend aus persönlichen Gründen erfolgen. Ein solcher persönlicher Grund liegt z.B. beim Nachzug eines Ehegatten vor, wenn etwa in der neuen Behörde keine gleichwertige Stelle verfügbar ist und kein besonderes dienstliches Interesse an der Besetzung der Stelle speziell durch den nachziehenden Ehegatten besteht. Wird dagegen die Stelle auf Grund einer Auswahlentscheidung übertragen, wird eine auch vorhandene persönliche Motivation von dem dienstlichen Interesse an der bestmöglichen Stellenbesetzung überlagert. Eine freiwillige Rückernennung ist grundsätzlich als vom Besoldungsempfänger zu vertretender Grund anzusehen, so dass die Anwendung des § 19a nicht möglich ist. Lediglich in Einzelfällen, wenn etwa ein Besoldungsempfänger aus zwingenden dienstlichen Gründen auf einem niedriger bewerteten Dienstposten verwendet werden soll, weil er der bestgeeignetste Bewerber ist, wäre Raum für die Anwendung des § 19a. Zum Vorliegen von dienstlichen Gründen siehe auch die Randnummern 13.1.2 und 13.1.3. Der Besoldungsempfänger darf die Gründe, die zur Verleihung des anderen Amtes geführt haben, nicht zu vertreten haben. Zu vertreten sind – anders als grundsätzlich im Zivilrecht – Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ein Vertretenmüssen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verleihung des anderen Amtes auf einer Disziplinarmaßnahme beruht.
19a.2
Abweichend von § 19 wird das Grundgehalt weiterhin nach dem bisherigen Amt gewährt.
Beispiel:
Einer Beamtin mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 wird wegen einer Behördenauflösung in ihrer neuen Verwendung ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 verliehen. Sie erhält als Beamtin mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 das Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 13.
19a.3
§ 19a ist auch bei einem Wechsel zwischen der Besoldungsordnung W und den Besoldungsordnungen A/B anzuwenden. Die den Professoren gewährten Leistungsbezüge nach § 33 sind für die Feststellung, ob eine Verringerung des Grundgehalts vorliegt, jedoch nicht zu berücksichtigen, da sie nicht Bestandteil des Grundgehalts sind.
19a.4
§ 19a ist auch im Rahmen eines Laufbahnaufstieges anzuwenden, wenn dadurch ein Verlust einer Amtszulage entsteht.
Beispiel:
Einem Beamter des mittleren Dienstes (Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage) wird nach Abschluss des Aufstiegsverfahrens oder nach § 23 Absatz 4 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 gehobener Dienst verliehen.
Mit der Verleihung des neuen Amtes erhält er weiterhin Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 (mD) mit Amtszulage. Der Erhöhungsbetrag von 9,01 Euro für Besoldungsgruppe A 9 (gD) ist nicht zu zahlen (§ 19a Satz 1: „in dem bisherigen Amt zugestanden hätte“). Mit einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 entfällt die Anwendung des § 19a; es steht ihm Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 zu.
19a.5
Ferner ist § 19a auch in den Fällen anzuwenden, in denen Ruhegehaltsempfänger des Bundes reaktiviert werden und ein geringeres Grundgehalt oder eine geringere bzw. keine Amtszulage erhalten.
19a.6
Die Anwendung der Vorschrift endet, wenn
- das bisherige Amt wieder verliehen wird oder
- der Besoldungsempfänger das Besoldungsniveau (Grundgehalt einschließlich einer gegebenenfalls zustehenden Amtszulage oder gegebenenfalls zustehenden Leistungsbezügen) erreicht oder überschritten hat, das er im gleichen Zeitpunkt bei Beibehaltung des bisherigen Amtes in der anderen Besoldungsordnung erreicht hätte.
19a.7
Die Regelung ist nicht anzuwenden in Fällen:
- eines Wechsels von oder zu einem Dienstverhältnis als Soldat und
- einer Versetzung, einer Übernahme oder einem Übertritt von einem Land zum Bund (hierzu ist § 19b einschlägig).
19b
Zu § 19b
19b.1
Zu Absatz 1
§ 19b gilt nicht für Ausgleichszulagen, die nach anderen Vorschriften als denen des jeweiligen Landesbesoldungsgesetzes entstanden sind, z.B. nach § 6c Absatz 4 Satz 3 SGB II. 2Diese spezialgesetzlichen Ausgleichszulagen bleiben unberührt.
19b.2
Zu Absatz 2
19b.2.1
Für die Berechnung der Zulage sind die individuellen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Wechsels maßgeblich. Ausschließlich folgende ausgleichsberechtigte Besoldungsbestandteile werden auf Grundlage der Monatsbesoldung verglichen:
- Grundgehalt einschließlich Amtszulagen,
- als grundgehaltsergänzend ausgewiesene Zulagen, z.B. die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 13 zu Anlage 1 Landesbesoldungsgesetz Sachsen-Anhalt; im Bund ist sie mit dem DNeuG im Grundgehalt aufgegangen (für sonstige Stellenzulagen ist Randnummer 13.0.2 zu beachten), sowie
- vergleichbare Besoldungsbestandteile (z.B. die Strukturzulage nach Artikel 33 BayBesG bzw. § 46 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg).
Ebenfalls in der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind die auf die vorgenannten Bezügebestandteile entfallende Sonderzahlung (und ein gegebenenfalls gewährter Festbetrag, z.B. der Erhöhungsbetrag nach Artikel 84 BayBesG), da diese beim Bund bereits im Grundgehalt integriert ist. Bei Ländern, die die Sonderzahlung als jährliche Einmalzahlung gewähren, sind die Jahresbeträge auf Monatsbeträge umzurechnen. Unberücksichtigt in der Vergleichsberechnung bleiben jedoch gegebenenfalls gewährte Sonderbeträge für Kinder, z.B. § 7 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen des Landes Schleswig Holstein.
19b.2.2
Ergibt sich aus dem Vergleich der Summen der genannten Besoldungsbestandteile eine Verringerung zum Zeitpunkt des Wechsels, wird die Ausgleichszulage in Höhe der Differenz gewährt.
19b.2.3
Alle nach dem Wechsel beim Bund eintretenden Bezügeverbesserungen (Besoldungsanpassungen, Stufenaufstiege, Beförderungen einschließlich der Verleihung eines Amtes mit Amtszulage) führen zur Kürzung der Ausgleichszulage um ein Drittel des aus der Verbesserung folgenden Erhöhungsbetrages.
19b.2.4
Sofern zum Zeitpunkt des Wechsels beim Land eine Teilzeitbeschäftigung vorlag, erfolgt die Ermittlung der Ausgleichszulage auf Grundlage der nach § 6 Absatz 1 bzw. entsprechender Landesreglung arbeitszeitanteilig gekürzten Besoldung. Erhöht sich die Arbeitszeit mit dem Wechsel oder während der Zeit der Gewährung der Ausgleichszulage in der neuen Verwendung (beim Bund), führt dies nicht zu einer Erhöhung der festzusetzenden bzw. der festgesetzten Ausgleichszulage (siehe auch Randnummer 13.1.10); die dadurch entstehende Erhöhung des Grundgehaltes führt aber auch nicht zu einer weiteren Kürzung der Ausgleichszulage.
Beispiel 1:
Eine Beamtin, die bisher mit 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt war, wechselte aus einem Land am 1. Juli 2015 zum Bund, wo sie mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist.
Die Ausgleichszulage wird fiktiv auf Grundlage einer Vollbeschäftigung berechnet und anschließend nach § 6 Absatz 1 Satz 1 um 50 Prozent gekürzt. Sofern die Beamtin zu einem späteren Zeitpunkt ihre Arbeitszeit bis auf 75 Prozent anhebt, führt dies zu einer entsprechenden Erhöhung der Ausgleichszulage.
Beispiel 2:
Ein Beamter, der bisher mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bei einem Land beschäftigt war, wechselte am 1. August 2015 zum Bund, er ist mit 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt.
Die Ausgleichszulage wird auf Grundlage einer Vollbeschäftigung berechnet, jedoch wird nur der Stand gesichert, der zum Zeitpunkt des Wechsels besteht, so dass die Ausgleichszulage nur in maximaler Höhe von 50 Prozent gewährt werden kann.
19b.2.5
Erhält der Besoldungsempfänger zum Zeitpunkt des Wechsels keine Dienstbezüge, z.B. weil er sich zum Zeitpunkt einer organisatorischen Neuordnung in Elternzeit befindet, so ist die Vergleichsberechnung auf Grundlage der fiktiven ausgleichsberechtigten Dienstbezüge in der bisherigen und der neuen Verwendung zum Zeitpunkt des Wechsels durchzuführen.
19b
Absatz 3
Für die Fälle der Versetzung, der Übernahme und des Übertritts werden neben den unter Randnummer 19b.2.1 genannten Besoldungsbestandteilen zusätzlich die Ausgleichszulagen nach Landesrecht in die Vergleichsberechnung einbezogen, die für verringertes Grundgehalt und weggefallene oder verringerte grundgehaltsergänzende Zulagen gewährt werden. Die sich nach entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebende Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit die nach dieser Norm auszugleichenden Dienstbezüge nach Landesrecht ruhegehaltfähig waren.
27
Zu § 27
27.1
Zu Absatz 1
In der Praxis bedarf es keiner gesonderten Feststellung, dass anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden. Ausdrücklich festgestellt werden muss jedoch die nicht anforderungsgerechte Leistung nach Absatz 4 und die dauerhaft herausragende Leistung nach Absatz 6.
27.2
Zu Absatz 2
27.2.1
Keine Stufenfestsetzung findet statt
- bei Beförderungen,
- bei der Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten und umgekehrt,
- bei Versetzungen, Übernahmen und Übertritten innerhalb des Dienstes des Bundes (z.B. bei Versetzungen von und zu bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder den Postnachfolgeunternehmen),
- beim Aufstieg nach § 35 BLV bzw. nach § 54 Absatz 1 BLV i. V. m. §§ 33 bis 33b BLV a.F.,
- beim Aufstieg nach den §§ 15 und 16 Bundespolizei-Laufbahnverordnung,
- bei Zulassung zu einer höheren Laufbahn nach den §§ 24 und 27 BLV bzw. nach § 54 Absatz 3 BLV i.V.m. § 5a BLV a.F.,
- bei Zulassung zu einer höheren Laufbahn nach §§ 14, 19, 20 und 26 Soldatenlaufbahnverordnung sowie
- beim Laufbahnwechsel nach § 42 BLV.
27.2.2
Sind bei der ersten Stufenfestsetzung Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anzuerkennen, wird das Grundgehalt so festgesetzt, als ob diese Zeiten in einem Dienstverhältnis erbracht worden sind. Für die konkrete Stufenzuordnung sind die Stufenlaufzeiten des § 27 Absatz 3 maßgebend.
27.2.3
Es wird empfohlen, den Stufenfestsetzungsbescheid gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Eine förmliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz ist nicht erforderlich.
27.2.4
Ein Stufenfestsetzungsbescheid könnte wie folgt aussehen:
„Sie wurden mit Wirkung vom ... zum ... ernannt und haben ab diesem Tag Anspruch auf Grundgehalt der Besoldungsgruppe A ....
oder
Sie wurden mit Wirkung vom ... in den Dienst des Bundes versetzt/übernommen/Sie sind mit Wirkung vom ... in den Dienst des Bundes übergetreten und haben ab diesem Tag Anspruch auf Grundgehalt der Besoldungsgruppe A ...
Mit Wirkung vom 1. ... [einsetzen: Monat und Jahr des Wirksamwerdens der Ernennung] wird für Sie nach § 27 Absatz 2 BBesG ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, da in Ihrem Fall keine berücksichtigungsfähigen Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 und 2 [für Soldaten: § 28 Absatz 1 und 3] BBesG vorliegen. Die zum Erreichen der Stufe 2 erforderliche Erfahrungszeit beträgt zwei Jahre; die für die weiteren Stufenaufstiege erforderlichen Erfahrungszeiten entnehmen Sie bitte § 27 Absatz 3 BBesG.
oder
Mit Wirkung vom 1. ... [einsetzen: Monat und Jahr des Wirksamwerdens der Ernennung/der Versetzung/der Übernahme/des Übertritts] wird für Sie nach § 27 Absatz 2 i. V m. § 28 Absatz 1 und 2 [für Soldaten: § 28 Absatz 1 und 3] BBesG auf Grund der in Ihrem Fall berücksichtigten Erfahrungszeiten von ... Jahr(en) und ... Monat(en) ein Grundgehalt der Stufe ... festgesetzt. Die zum Erreichen der Stufe ... [einsetzen: festgesetzte Stufe] insgesamt erforderliche Erfahrungszeit von ... Jahren und ... Monaten beträgt ... Jahre, so dass Sie in dieser Stufe nunmehr bereits eine Erfahrungszeit von ... Jahren und ... Monaten zurückgelegt haben; die für die weiteren Stufenaufstiege erforderlichen Erfahrungszeiten entnehmen Sie bitte § 27 Absatz 3 BBesG.
Folgende Tätigkeitszeiten wurden als Erfahrungszeiten berücksichtigt. Soweit innerhalb dieser Zeiträume Unterbrechungszeiten liegen, die nicht als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden können, wurden die Tätigkeitszeiten in die berücksichtigungsfähigen Zeiträume unterteilt:
Die Zeiten nach Nummer 1 werden nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 BBesG anerkannt. [gegebenenfalls: Bei den Zeiten nach Nummer ... konnten ... Jahr(e) und ... Monat(e) nicht berücksichtigt werden, weil diese Zeiten Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind.]
und/oder
Der von Ihnen geleistete freiwillige Wehrdienst/Zivildienst/Bundesfreiwilligendienst [gegebenenfalls andere Wehrdienstart einsetzen] wird nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG im Umfang von ... Jahr(en) und ... Monat(en) als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 BBesG anerkannt.
und/oder
Ihr Masterabschluss [gegebenenfalls gleichwertigen Abschluss einsetzen] wird nach § 28 Absatz 2 Satz 2 BBesG mit einem Umfang von zwei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 BBesG anerkannt.
und/oder
Die Qualifikation zum ... wird nach § 28 Absatz 2 Satz 3 [für Soldaten: nach § 28 Absatz 3 Satz 3 BBesG i. V. m. § 28 Absatz 2 Satz 3] BBesG mit einem Umfang von ... Jahr(en) und ... Monat(en) als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 BBesG anerkannt.“
27.3
Zu Absatz 3
27.3.1
Die Verzögerung sollte dem Betroffenen bei Wiederaufnahme des Dienstes schriftlich mitgeteilt werden. Diese Mitteilung könnte wie folgt aussehen:
„Im Zeitraum von ... bis ... hatten Sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge. Nach § 27 Absatz 3 Satz 3 BBesG verzögern Zeiten ohne Dienstbezüge den Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes, soweit in § 28 Absatz 5 BBesG nichts
Anderes bestimmt ist. Einer der in § 28 Absatz 5 BBesG abschließend genannten Ausnahmegründe liegt in Ihrem Fall nicht vor. Daher verzögert sich Ihr Stufenaufstieg nach § 27 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. Satz 4 BBesG um ... Jahr(e) und ... Monat(e)“.
oder
Im Zeitraum von ... bis ... hatten Sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge. Nach § 27 Absatz 3 Satz 3 BBesG verzögern Zeiten ohne Dienstbezüge den Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes, soweit in § 28 Absatz 5 BBesG nichts Anderes bestimmt ist. Nicht zu einer Verzögerung führt nach § 28 Absatz 5 Nummer ... BBesG die Zeit von ... bis .... Ihr Stufenaufstieg verzögert sich daher nicht um den genannten Zeitraum ohne Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nach § 27 Absatz 3 Satz 3 i.V.m. Satz 4 BBesG um ... Jahr(e) und ... Monat(e)1.
Am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Beginn der Zeiten ohne Dienstbezüge nach § 27 Absatz 3 Satz 3 BBesG] haben Sie ein Grundgehalt der Stufe ... erhalten. In dieser Stufe haben Sie bis zu diesem Tag eine Erfahrungszeit von ... Jahr(en) und ... Monat(en) zurückgelegt.
Mit Wirkung vom 1. ... [einsetzen: Monat und Jahr des Tages nach dem Ende der Zeiten ohne Dienstbezüge nach § 27 Absatz 3 Satz 3 BBesG] haben Sie ein Grundgehalt der Stufe ... erreicht und in dieser Stufe eine Erfahrungszeit von ... Jahr(en) und ... Monat(en) zurückgelegt.“
27.3.2
Der im Zusammenhang mit der Rundung verwendete Monatsbegriff ist nicht mit dem des Kalendermonats gleich zu setzen. Der Zeitraum wird in der Weise berechnet, dass ein Monat an dem Tag des Monats vollendet ist, der dem Tag vorausgeht, dessen Zahl dem Tag entspricht, an dem der relevante Unterbrechungszeitraum begonnen hat (§ 188 Absatz 2 BGB).
27.3.3
Die Unterbrechungszeit reicht vom ersten Tag ohne Anspruch auf Bezüge bis zu dem Tag, der dem Tag voraus geht, an dem die Bezügezahlung wieder aufgenommen wird. Jeder Unterbrechungszeitraum ist bei der Berechnung und Rundung für sich zu betrachten. Tage, die am Ende der Unterbrechungszeit keinen vollen Monat mehr ergeben, bleiben unberücksichtigt und werden auch nicht einem späteren Unterbrechungszeitraum zugerechnet.
27.3.4
Ist die Zahlung von Bezügen für einen zusammenhängenden Zeitraum aus unterschiedlichen Gründen unterbrochen, liegt gleichwohl nur eine Unterbrechung vor.
27.4
Zu Absatz 4
27.4.1
§ 27 Absatz 4 regelt das Verbleiben in der bisher erreichten Stufe des Grundgehaltes bei nicht anforderungsgerechten Leistungen abschließend. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 27 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 („Wird festgestellt ...“) ist so gestaltet, dass der Aufstieg in den Stufen den Regelfall, das Festhalten in der jeweiligen Erfahrungsstufe den Ausnahmefall darstellt.
27.4.2
Die jeweilige Dienstbehörde trägt die Verantwortung für eine dem Leistungsprinzip entsprechende Durchführung. Hierbei bedarf es eines engen Zusammenspiels zwischen der personalbearbeitenden Stelle und den für die Leistungseinschätzung zuständigen Vorgesetzten (in der Regel sind die Vorgesetzten für die Leistungsbeurteilung zuständig; fallen Vorgesetztenstatus und Beurteilungszuständigkeit auseinander, kommt es insoweit auf die Zuständigkeit für die Leistungsbewertung an). Die personalbearbeitende Stelle hat Kenntnis von den Stichtagen, zu denen für die Betroffenen ein Stufenaufstieg in Betracht kommt. Sie verfügt zudem über die dienstlichen Beurteilungen. Die Vorgesetzten haben das aktuelle Leistungsbild im Blick.
27.4.3
Ob im Einzelfall der Stufenaufstieg versagt werden kann, ist von der Leistung in der jeweiligen Stufe abhängig. Der Maßstab für „anforderungsgerechte“ Leistungen ergibt sich aus dem Beurteilungssystem der jeweiligen Behörde.
27.4.4
Sehen die Vorgesetzten Anhaltspunkte für eine den Stufenaufstieg gefährdende Minderleistung, ist zunächst – gegebenenfalls durch Nachfrage bei der personalbearbeitenden Stelle – der Zeitpunkt für den nächstmöglichen Stufenaufstieg zu klären. Sodann hat der Vorgesetzte ein Personalführungsgespräch mit dem Betroffenen zu führen. In diesem Gespräch sind die Leistungsdefizite sowie die Möglichkeiten zu ihrer Behebung zu besprechen. Dabei ist aus Fürsorgegründen auf die Gefährdung des Stufenaufstiegs hinzuweisen.
27.4.5
Die durch die Dienststelle zu treffende Entscheidung zum Verbleiben in der Stufe (§ 27 Absatz 4 Satz 1) kann nur auf eine Leistungseinschätzung gestützt werden, die nicht älter als zwölf Monate ist (§ 27 Absatz 4 Satz 3). Liegt eine zum Stichtag des Stufenaufstiegs aktuelle dienstliche Beurteilung vor, gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer weiteren Beurteilung zu früheren Zeiträumen der Stufenlaufzeit, und bescheinigt die Beurteilung für den Stufenzeitraum eine nicht anforderungsgerechte Leistung, kann die Entscheidung nach § 27 Absatz 4 Satz 1 direkt auf die Beurteilung gestützt werden. Ist absehbar, dass zum Stichtag keine aktuelle dienstliche Beurteilung vorliegen wird, holt die personalbearbeitende Stelle eine aktuelle Leistungseinschätzung ein; die entsprechende Anforderung ist rechtzeitig vor dem Stichtag zu übermitteln.
27.5
Zu Absatz 5
27.5.1
Soll der unterbliebene Aufstieg nach § 27 Absatz 5 Satz 1 nachgeholt werden, ist zuvor die Leistung erneut festzustellen. Das Gesetz trifft keine Vorgabe, in welchem Zeitraum eine Überprüfung der Leistungen zu erfolgen hat. Es dürfte angemessen sein, nach einem Jahr zu prüfen, ob die Leistungen inzwischen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen. Mit dem Aufstieg beginnt die Erfahrungszeit für diese Stufe. Ein Verbleiben in der bisher erreichten Stufe des Grundgehaltes führt also nicht zu einer verkürzten Erfahrungszeit in der nächsten Stufe.
27.5.2
§ 27 Absatz 5 Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, bei einer erheblichen überdurchschnittlichen Leistungssteigerung in der Folgezeit wieder zu der Stufe und Erfahrungszeit aufzuschließen, die ohne die vorherige Stufenhemmung erreicht worden wäre. Auf die Entscheidung nach § 27 Absatz 5 Satz 2 besteht ein Anspruch, eine Antragsstellung ist insoweit nicht erforderlich. Leistungen, die die Anforderungen erheblich übersteigen, sind regelmäßig solche, die mit einer quotierten Beurteilungsnote bewertet werden oder die – entsprechend der Beurteilungspraxis der jeweiligen Behörde – als eindeutig überdurchschnittlich bewertet werden. Es obliegt der Verantwortung der Dienststellen darüber zu bestimmen, ob die Feststellung überdurchschnittlicher Leistungen für eine Entscheidung nach § 27 Absatz 5 Satz 2 vorgezogen wird oder innerhalb eines regulären Beurteilungsdurchgangs erfolgt.
27.6
Zu Absatz 6
Die Vergabe der Leistungsstufe erfolgt für dauerhaft herausragende Leistungen und bewirkt, dass die Begünstigten vorzeitig das Grundgehalt aus der nächsthöheren Stufe erhalten. Nähere Regelungen zur Leistungsstufe enthält die Bundesleistungsbesoldungsverordnung (BLBV).
27.7
Zu Absatz 7
Die oberste Dienstbehörde hat festzulegen, welche Organisationseinheit im eigenen Bereich und in den Geschäftsbereichsbehörden für die Entscheidung nach § 27 Absatz 4 und 5 zuständig ist. Dies werden in der Regel die Behördenleitungen sein, die ihrerseits den internen Verfahrensablauf bestimmen können. Für die Entscheidung nach § 27 Absatz 6 enthält § 9 BLBV nähere Regelungen zu den Entscheidungsberechtigten. Die dezentrale Wahrnehmung von Führungsverantwortung zur Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort bleibt erhalten.
27.8
Zu Absatz 8
Für Beamte, die sich in der Probezeit vor der Verbeamtung auf Lebenszeit befinden, bestimmt sich während der Dauer der Probezeit nach § 11 Absatz 1 BBG die Erfahrungszeit für das Aufsteigen in Stufen abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 nur nach der Dienstzeit. Im Vordergrund steht die Entscheidung über die Bewährung. Die Vorschrift des § 27 Absatz 8 verhindert, dass besoldungsrechtliche Entscheidungen die laufbahnrechtliche Prüfung der Bewährung präjudizieren. Nach Feststellung der Bewährung zum Ende der Probezeit erfolgen alle weiteren Stufenaufstiege nur bei Vorliegen anforderungsgerechter Leistungen.
27.9
Zu Absatz 9
Führt ein Disziplinarverfahren später nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Betroffenen oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, ist der Betroffene in Bezug auf die Besoldung so zu stellen, als ob der Aufstieg nicht unterblieben wäre. Die Beträge, die auf Grund von Stufenaufstiegen nach § 27 Absatz 3 gezahlt worden wären, die jedoch infolge des Verbleibens in der Stufe des Grundgehaltes im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nicht gezahlt wurden, sind nachzuzahlen.
28
Zu § 28
28.1
Zu Absatz 1:
28.1.1
Zu Satz 1 Nummer 1
28.1.1.1
Sofern Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst gleichwertig ist, sind sie zwingend anzuerkennen – unabhängig davon, ob diese Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistet wurde. Bei der Bewertung des Merkmals „gleichwertig“ bleiben Zeiten in einem Soldatenverhältnis außer Betracht, da diese nach den Regelungen im Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu betrachten sind. Ausgeschlossen ist eine Anerkennung ferner, wenn diese Zeiten Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als Beamter sind oder bei Soldaten Voraussetzung für die Einstellung in einen Dienstgrad bis Besoldungsgruppe A 13 sind. Für (hauptberufliche) Zeiten, die in einem Soldatenverhältnis erbracht wurden, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
28.1.1.2
Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit ist zu bejahen, wenn die Tätigkeit ihrer Bedeutung, d. h. Wertigkeit oder Schwierigkeit nach mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe entspricht. Dabei sind die an die Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ebenso zu berücksichtigen wie die hierfür erforderliche Qualifikation. Auf die konkrete Fachrichtung und Funktion kommt es nicht an. Es ist nicht zu prüfen, ob die Tätigkeit förderlich ist. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu.
28.1.1.3
Wurde eine vorherige Tätigkeit im Rahmen eines tariflichen Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübt, bietet die seinerzeitige tarifrechtliche Eingruppierung des Bewerbers wichtige Anhaltspunkte dafür, ob eine vorherige Tätigkeit als gleichwertig einzustufen ist. Für die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen des ehemaligen BAT/MTArb zu Entgeltgruppen sind die tariflichen Wertentscheidungen zugrunde zu legen, d. h.
- bei einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund die Wertentscheidungen in Anlage 4 Tarifvertrag zur Überleitung des Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ-Bund) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung,
- bei einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem Land, das Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder ist, die Wertentscheidungen in Anlage 4 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und
- bei einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ist, die Wertentscheidungen in Anlage 3 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA).
- für Tarifbeschäftigte, die als Angestellte oder Arbeiter in den TVöD bzw. TV-L nach Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, Anlage 2 TVÜ-Länder oder Anlage 1 TVÜ-VKA übergeleitet wurden und
- für Tarifbeschäftigte, die in einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber gestanden haben, der den TVöD oder TV-L (noch) nicht anwendet (z. B. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Länder Berlin und Hessen).
28.1.1.4
Fehlt es an einer Entgeltgruppe im Sinne des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrages, muss die Bewertung in sinngemäßer Anwendung der vorgenannten Überleitungsregelungen erfolgen und fiktiv eine Entgeltgruppe ermittelt werden. Daraus ergeben sich folgende Vergleichbarkeiten der Entgeltgruppen nach dem TVöD – Bund – der Tarifbeschäftigten zu den Laufbahnen:
Laufbahn eD (A 2 bis A 6) = Entgeltgruppen 1 bis 4
Laufbahn mD (A 6 bis A 9) = Entgeltgruppen 5 bis 9a2
Laufbahn gD (A 9 bis A 13) = Entgeltgruppen 9/9b bis 12
Laufbahn hD (A 13 bis A 16) = Entgeltgruppen 13 bis 15.
28.1.1.5
Nicht gleichwertig sind insbesondere die in einer niedrigeren Laufbahngruppe im öffentlichen Dienst erbrachten Dienstzeiten. Diese Zeiten sowie nicht gleichwertige Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes können aber als förderliche Zeiten im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 (für Beamte) oder § 28 Absatz 3 Satz 2 (für Soldaten) anerkannt werden.
Beispiel:
Ein Beamter (Besoldungsgruppe A 12) wird vom Land zum Bund versetzt. Beim Land hatte er den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst absolviert. Dienstzeiten, die er in Ämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppe A 9 bis A 13) erbracht hat, sind als gleichwertige Zeiten i. S.d. § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzurechnen. Zeiten, die er in Ämtern der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes (Besoldungsgruppe A 6 bis A 9) absolviert hat, können als förderliche Zeiten nach § 28 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt werden.
28.1.1.6
Die Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist dann zu bejahen, wenn
- sie entgeltlich ist,
- gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt,
- in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und
- dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahe kommt.
Als Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt genügt die Vorlage der Anwaltszulassung. Die Rechtsanwaltskammern überprüfen nach § 7 Nummer 8 Bundesrechtsanwaltsordnung die Vereinbarkeit eines Zweitberufs mit der Rechtsanwaltstätigkeit.
28.1.1.7
Auch eine Tätigkeit, die weniger als die Hälfte der für Besoldungsempfänger geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt, kann hauptberuflich sein, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet (siehe BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 – 2 C 20.04 –). Bei einer überhälftigen Teilzeit werden diese vom BVerwG aufgestellten Anforderungen in der Regel erfüllt sein.
28.1.1.8
Keine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn
- in der fraglichen Zeit mehrere Beschäftigungen ausgeübt wurden und
- die Beschäftigungsanteile, die als nicht gleichwertig oder als nicht förderlich zu qualifizieren sind, zeitlich deutlich überwiegend wahrgenommen wurden und dementsprechend die Arbeitskraft des Betroffenen überwiegend gebunden haben.
Bei Ausübung von zwei Tätigkeiten mit einer gleichen oder annähernd gleichen Teilzeitquote, kommt es auf den tatsächlichen inhaltlichen Schwerpunkt an, der gegebenenfalls darzulegen ist.
Beispiel 1:
Ein nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eingestellter Tarifbeschäftigter ist mit einem Stundenumfang von 15 Wochenstunden beim Bund beschäftigt. Daneben betreibt er ca. 25 Stunden in der Woche ein Ingenieurbüro. Die Hauptberuflichkeit der Tätigkeit als Tarifbeschäftigter ist hier zu verneinen, weil sie nicht den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.
Beispiel 2:
Ein Jurist arbeitet nach der Ablegung seines 2. Staatsexamens halbtags (19 Stunden wöchentlich) als Justitiar in einem mittelständischen Unternehmen. Daneben arbeitet er zur Sicherstellung des Familieneinkommens 20 Stunden wöchentlich als Nachhilfelehrer. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit als Justiziar hauptberuflich ist, da sie der Ausbildung entspricht und die Basis für eine weitere berufliche Tätigkeit als Jurist darstellt. In dieser Tätigkeit liegt der inhaltliche Schwerpunkt seiner Berufstätigkeit.
28.1.1.9
Von der Anerkennung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind Ausbildungszeiten, d. h. auch Zeiten eines Vorbereitungsdienstes sowie hauptberufliche Tätigkeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Die Probezeit nach § 6 Absatz 3 BBG hingegen ist für die Berücksichtigung bei der Erfahrungszeit nicht verbraucht. Während die zum Erwerb der Laufbahnbefähigung absolvierte Zeit überhaupt erst Voraussetzung dafür ist, dass Erfahrungszeit angesammelt werden kann, dient die Probezeit anderen Zwecken. Dies wird bereits durch den unterschiedlichen Status des Betroffenen deutlich, der während des laufbahnrechtlichen Vorbereitungsdienstes den Status eines Anwärters oder Referendars innehat.
28.1.1.10
Eine Ausnahme gilt jedoch bei Verbeamtungen im höheren Dienst. Hier ist pauschal eine Erfahrungszeit von zwei Jahren anzuerkennen, wenn für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein vergleichbarer Abschluss vorausgesetzt wird.
Beispiel:
Ein Bewerber, der zum Regierungsrat ernannt werden soll, hat nach seinem mit einem Master abgeschlossenen Informatikstudium als Tarifbeschäftigter vier Jahre hauptberuflich als IT-Kraft beim Bund gearbeitet. Die Befähigung für den höheren naturwissenschaftlichen Dienst hat er nach zwei Jahren und sechs Monaten hauptberuflicher Tätigkeit erworben (vgl. § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c BBG i. V. m. § 21 Absatz 1 Satz 1 BLV). Mit Wirkung der Ernennung zum Regierungsrat am 1. September 2016 werden bei der erstmaligen Stufenfestsetzung von den insgesamt vier Jahren hauptberuflicher Tätigkeit ein Jahr und sechs Monate als Erfahrungszeit anerkannt. Zudem werden ihm pauschal zwei Jahre für den Hochschulabschluss anerkannt. Er bringt damit eine Erfahrungszeit von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten mit und erhält ein Grundgehalt der Stufe 2, mit einer anrechenbaren Erfahrungszeit von einem Jahr und sechs Monaten.
28.1.2
Zu Satz 1 Nummer 2
28.1.2.1
Für Zeiten in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat in der Bundeswehr sowie für Zeiten als Eignungsübender (§ 87 SG) oder in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art (§ 6 Einsatzweiterverwendungsgesetz) gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Spezialregelung in Ergänzung zu § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Die in diesen Dienstverhältnissen zurückgelegten Zeiten werden ohne Prüfung der Gleichwertigkeit wie gleichwertige hauptberufliche Zeiten anerkannt und gegebenenfalls mit anderen Zeiten zusammengerechnet. Zeiten innerhalb des Soldatenverhältnisses, die Ausbildungszwecken dienen (z. B. Zeiten der Laufbahnausbildung als Unteroffizier-, Feldwebel- oder Offiziersanwärter sowie Studienzeiten an einer Universität der Bundeswehr), werden nicht abgezogen.
28.1.2.2
Wehrdienstzeiten bei der NVA oder bei ausländischen Streitkräften können jedoch nicht als Erfahrungszeit im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 2 anerkannt werden, da es sich hierbei nicht um Dienstverhältnisse als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat in der Bundeswehr handelt. Für diese Zeiten ist eine Anerkennung bei Beamten nach § 28 Absatz 2 Satz 1 und bei Soldaten nach § 28 Absatz 3 Satz 2 zu prüfen. 4Hier ist aber ein möglicher Ausschlussgrund nach § 30 zu beachten.
28.1.2.3
Für sonstige Wehrdienstzeiten in der Bundeswehr gilt ausschließlich § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Sonstige Wehrdienstzeiten sind die unter Randnummer 28.1.3.2 aufgeführten Zeiten.
28.1.3
Zu Satz 1 Nummer 3
28.1.3.1
Zeiten in denen Wehr-, Zivil-, Freiwilligen- oder Entwicklungsdienst geleistet wurden, sind anzuerkennen, wenn sie mindestens vier Monate und längstens zwei Jahre abgeleistet wurden. Eine Zusammenrechnung verschiedener Dienste, die für sich jeweils die Mindestschwelle von vier Monaten nicht überschreiten, ist nicht möglich.
28.1.3.2
Folgende Zeiten sind grundsätzlich anerkennungsfähig:
- Grundwehrdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (nach den §§ 5 und 6b Wehrpflichtgesetz (WPflG)),
- freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (nach § 58b SG),
- Wehrübungen/Übungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern oder im Ausland oder geleisteter unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall (nach dem WPflG oder nach dem Vierten Abschnitt des SG),
- Zivildienst (nach dem Zivildienstgesetz (ZDG), umfasst auch den wehrpflichtbefreienden anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1 ZDG),
- Bundesfreiwilligendienst (nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz),
- Entwicklungsdienst (nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz) und
- freiwilliges soziales und ökologisches Jahr (nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz).
28.1.3.3
Für ehemalige Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ist eine Berücksichtigung von Zeiten eines Grundwehrdienstes oder freiwilligen Wehrdienstes dann ausgeschlossen, wenn diese Zeiten bereits als Bestandteil der Dienstzeit von ehemaligen Berufssoldaten sowie ehemaligen Soldaten auf Zeit (§ 40 Absatz 6 SG) nach Nummer 2 berücksichtigt worden sind.
28.1.3.4
Eine nicht hauptberufliche Tätigkeit im Zivil- oder Katastrophenschutz (z. B. Mitgliedschaft in einer freiwilligen Feuerwehr) ist grundsätzlich nicht anerkennungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn sie als wehrdienstersetzend anerkannt worden ist. Zwar kann man den Ersatzdienst im Zivil- und Katastrophenschutz grundsätzlich den in Nummer 3 genannten Diensten gleich setzen, verteilt dieser sich zeitlich jedoch auf mehrere Jahre und wird nur abends und an Wochenenden ausgeübt, ist er nicht den Diensten nach Nummer 3 gleichzusetzen, sondern einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit, die generell nicht als Erfahrungszeit anerkannt wird.
28.1.4
Zu Satz 1 Nummer 4
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz als Erfahrungszeiten anerkannt. Voraussetzung ist, dass eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. Das Vorliegen einer Verfolgungszeit nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz muss durch die zuständigen Rehabilitierungsbehörden festgestellt worden sein.
28.1.5
Zu Satz 2
In einzelnen Bereichen gibt es spezielle laufbahnrechtliche Anforderungen für die Zulassung zu einer Laufbahn. Diese Zeiten können ausnahmsweise anerkennungsfähig sein. Besondere Anforderungen an die Zulassung zur Laufbahn stellt etwa § 26 Absatz 3 des Patentgesetzes, der in der Regel für die Einstellung als technisches Mitglied beim Deutschen Marken- und Patentamt eine berufliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren im Bereich der Naturwissenschaften oder Technik fordert. In solchen Fällen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 3 abgewichen werden, so dass Zeiten, die die allgemeinen Zulassungsanforderungen übersteigen, als Erfahrungszeiten anerkannt werden können (im Falle der Einstellung als technisches Mitglied beim Deutschen Marken- und Patentamt können von den geforderten und tatsächlich erbrachten fünf Jahren also zwei Jahre und sechs Monate angerechnet werden).
28.1.6
Zu Satz 3
28 1.6.1
Hauptberufliche Zeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 1, die durch die in § 28 Absatz 5 Nummer 2 bis 5 genannten Zeiten unterbrochen worden sind, sind nicht um diese Unterbrechungszeiten zu vermindern. Bei der Anerkennung hauptberuflicher Zeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 führt also der Umstand, dass diese beispielsweise durch Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient (§ 28 Absatz 5 Nummer 2) unterbrochen worden sind, nicht zur Verminderung des Umfangs gleichwertiger bzw. förderlicher hauptberuflicher Zeiten.
28.1.6.2
Eine unschädliche Unterbrechung durch die in § 28 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 genannten Zeiten liegt nicht nur dann vor, wenn die dort genannten Zeiten von Zeiten aktiver Berufstätigkeit umrahmt werden, sondern auch dann, wenn diese Zeiten sich an Zeiten aktiver Berufstätigkeit anschließen. Voraussetzung ist allerdings jeweils, dass das Arbeits- oder Dienstverhältnis fortbesteht.
Beispiel:
Ein Beamter wird Bürgermeister der Gemeinde X. Mit dem Ablauf seiner Amtszeit als Bürgermeister endet gleichzeitig seine aktive Dienstzeit und er wird ohne erneute Verwendung im aktiven Dienst in den Ruhestand versetzt. Die Zeiten seiner Tätigkeit als Bürgermeister, also in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis, unterbrechen seine Erfahrungszeiten nicht. Von Bedeutung ist dies im Wesentlichen für die Berechnung des dem Beamten zustehenden Ruhegehalts.
28.1.7
Zu Satz 4 Nummer 1
28.1.7.1
Eine im Sinne dieser Vorschrift als Erfahrungszeit anerkennungsfähige Kinderbetreuung leistet, wer ein Kind selbst betreut oder erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
28.1.7.2
Kinder im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 sind
- leibliche Kinder,
- angenommene Kinder und
- Kinder, für die der Besoldungsempfänger oder der während dieser Zeit mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner einen vorrangigen Kindergeldanspruch hatte (z. B. Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Pflegekinder, Enkelkinder).
28.1.7.3
Betreuungsbedürftig sind grundsätzlich nur unverheiratete minderjährige Kinder. Behinderte volljährige Kinder sind zu berücksichtigen, wenn sie wegen der Schwere der Behinderung ständiger Betreuung bedürfen. Dies hat der Besoldungsempfänger gegebenenfalls durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.
28.1.7 4
Kinderbetreuung ist eine persönliche Leistung für ein in häuslicher Gemeinschaft mit dem Besoldungsempfänger lebendes betreuungsbedürftiges Kind. Kinderbetreuung liegt insbesondere vor bei Zeiten innerhalb der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 1 und 2 MuSchG und einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG); für vor dem 1. Januar 2007 geborene Kinder nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG).
28.1.7.5
Eine zeitweilige Beteiligung Dritter bei der Kinderbetreuung (z. B. in einem Kindergarten, während einer Urlaubsreise oder im Falle einer zeitweisen Betreuung durch einen Mitsorgeberechtigten) ist unschädlich. Kinderbetreuungszeiten im Sinne der Vorschrift liegen hingegen nicht vor, wenn die Betreuung eines Kindes überwiegend Dritten überlassen ist (z.B. ständige Unterbringung bei den Großeltern oder in einem Internat).
28.1.7.6
Die Anerkennung von Kinderbetreuungszeiten stellt im Wesentlichen einen Nachteilsausgleich für solche Zeiten dar, in denen wegen einer vorrangigen Kinderbetreuung keine nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 anerkennungsfähigen Zeiten gesammelt werden konnten. Es muss daher als negative Tatbestandsvoraussetzung geprüft werden, ob während des anzuerkennenden Kinderbetreuungszeitraums eine Vollzeittätigkeit ausgeübt wurde. Dies nämlich stünde der Annahme entgegen, dass ein Kind höchstpersönlich betreut wurde.
Beispiel:
Vor seiner Einstellung hat ein Beamter für drei Jahre eine Vollzeitbeschäftigung (40 Stunden pro Woche) in der Privatwirtschaft ausgeübt, die nicht gleichwertig ist und für die spätere Verwendung nicht anerkannt werden kann (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). Obwohl er mit seinem acht Jahre alten Kind in dieser Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, kommt eine Anerkennung als Kinderbetreuungszeit wegen des Arbeitsumfangs nicht in Betracht.
28.1.7.7
Unschädlich ist hingegen eine Erwerbstätigkeit, die in Teilzeit ausgeübt wurde, soweit sie einen Umfang von 30 Wochenstunden nicht überschreitet. Dies entspricht dem möglichen Beschäftigungsumfang im Rahmen der Elternzeit (siehe § 15 Absatz 4 Satz 1 BEEG, für vor dem 1. Januar 2007 geborene Kinder § 15 Absatz 4 Satz 1 BErzGG).
28.1.7.8
Zeiten ohne Beschäftigung mit oder ohne Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und Arbeitslosengeld II nach dem SGB II können als Kinderbetreuungszeiten berücksichtigt werden Dies entspricht auch der Wertung dieser Zeiten nach den allgemeinen Vorschriften (Elterngeldanspruch nach dem BEEG).
Beispiel:
Eine Beamtin hat während ihrer vor der Einstellung liegenden Beschäftigung in der Privatwirtschaft ein Kind bekommen. Während des Mutterschutzes lief ihr befristeter Arbeitsvertrag aus. Sie blieb mit ihrem Kind zuhause, bis das Kind zwei Jahre alt war und sie eingestellt wurde. Nach § 28 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 sind zwei Jahre als Erfahrungszeit zu berücksichtigen.
28.1.7.9
Kinderbetreuungszeiten sind während eines Studiums oder einer Berufsausbildung in dem Umfang anzuerkennen, in dem sich der angestrebte Abschluss verzögert (vgl. Bundestags-Drucksache 17/7142, S. 23). Ob und inwiefern eine Verzögerung eingetreten ist, ist anhand eines Vergleichs der Regelstudien- oder Regelausbildungszeit mit deren tatsächlicher Dauer zu bestimmen. Sofern eine Überschreitung der Regelstudienzeit oder regulären Ausbildungszeit vorliegt, wird angenommen, dass die Kinderbetreuung dafür ursächlich war. Kinderbetreuungszeiten sind auch im Umfang einer Beurlaubung vom Studium (einschließlich Teilzeitstudium) oder von der Ausbildung (einschließlich Teilzeitausbildung) anzuerkennen, selbst wenn sich der angestrebte Abschluss dadurch nicht verzögert hat. Sofern die sonstigen Voraussetzungen einer Kinderbetreuung vorliegen, können die Zeiten einer Kinderbetreuung auch dann anerkannt werden, wenn keine Unterbrechung der Ausbildung oder des Studiums erfolgt ist. Dies entspricht der Wertung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, nach dem ein Elterngeldanspruch auch während einer Ausbildung und eines Studiums bestehen kann. Der Besoldungsempfänger muss jedoch schlüssig darlegen können, dass er trotz Ausbildung die Voraussetzungen einer (höchstpersönlichen) Kinderbetreuung erfüllt hat.
Beispiel:
Ein Beamter studierte vor seiner Einstellung Medizin. Als er im dritten Semester war, wurde sein Kind geboren, das seitdem in seinem Haushalt lebt und das er wochentags (nach dem Kindergarten) am Nachmittag und Abend, am Wochenende und in den Semesterferien mit dessen ebenfalls studierender Mutter betreute. Er absolvierte Studium und Praktisches Jahr in der Regelstudien- bzw. Regelausbildungszeit. Anzuerkennen sind Kinderbetreuungszeiten von drei Jahren.
28.1.7.10
Als Nachweis der Kinderbetreuungszeiten dient regelmäßig:
- eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 16 Absatz 1 Satz 6 BEEG),
- ein Bescheid über die Gewährung von Elterngeld, für vor dem 1. Januar 2007 geborene Kinder ein Bescheid über die Gewährung von Erziehungsgeld,
- ein Bewilligungsbescheid der personalverwaltenden Stelle (z.B. bei Elternzeit während des Studiums eine Bescheinigung der Hochschule über die Beurlaubung).
28.1.7.11
Als Nachweis über das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Kind dient regelmäßig ein Kindergeldbescheid. Kann der Besoldungsempfänger keine Bescheinigung oder sonstigen hinreichenden Nachweis über die Erfüllung des Tatbestands vorlegen, ist eine entsprechende schriftliche dienstliche Erklärung abzugeben. Darin ist insbesondere glaubhaft darzulegen, wo das Kind wohnte, wer es betreute und ob, gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang, eine Beschäftigung ausgeübt wurde.
28.1.7.12
Erbringt der Besoldungsempfänger trotz Aufforderung des Dienstherrn keine geeigneten Nachweise zur Glaubhaftmachung und verweigert er endgültig die Abgabe einer schriftlichen dienstlichen Erklärung, können Kinderbetreuungszeiten nicht anerkannt werden.
28.1.7.13
Für jedes Kind kann eine Kinderbetreuungszeit von insgesamt drei Jahren in Anspruch genommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine andere Betreuungsperson für dieses Kind ebenfalls Betreuungszeiten in Anspruch nimmt.
Beispiel 1:
Eine Beamtin betreut vor ihrer Einstellung zwei Jahre vorrangig ihr Kind. Als sie eingestellt wird, nimmt der Vater des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30 Wochenstunden in der Privatwirtschaft auf und übt diese aus, bis er fünf Jahre später als Beamter eingestellt wird. Als Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 werden für die Beamtin zwei Jahre und für den Beamten drei Jahre anerkannt.
Beispiel 2:
Eine Beamtin betreut ihr Kind in dessen erstem Lebensjahr zuhause. Anschließend lebt sie mit ihrer eingetragenen Lebenspartnerin, die ebenfalls Beamtin wird, und mit ihrem Kind in häuslicher Gemeinschaft. Für einen Zeitraum von zwei Jahren absolviert die Mutter des Kindes eine Ausbildung, ihre Lebenspartnerin betreut in der Zeit das Kind, in der sich dessen Mutter der Ausbildung widmet. Am Nachmittag und Abend, am Wochenende und in den Ferien betreut die Mutter meistens selbst ihr Kind. Als Kinderbetreuungszeit anzuerkennen sind für die Mutter des Kindes drei Jahre und für ihre Lebenspartnerin zwei Jahre.
28.1.7.14
Gleichzeitig erbrachte Kinderbetreuungszeiten für mehrere Kinder (z.B. bei Mehrlingsgeburten) können nicht mehrfach angerechnet werden (Ausschluss von Doppelanrechnungen). Kinderbetreuungszeiten für mehrere gleichzeitig oder kurz hintereinander geborene Kinder können aber aneinandergereiht werden, wenn die Kinder insgesamt über einen längeren Zeitraum betreut werden (auf diese Weise sind für Zwillinge Kinderbetreuungszeiten von bis zu sechs Jahren anerkennungsfähig).
28.1.8
Zu Satz 4 Nummer 2
28.1.8.1
Nahe Angehörige im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 sind neben Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern auch eingetragene Lebenspartner und deren Eltern. Als Kinder kann hier der gleiche Personenkreis wie bei der Kinderbetreuung berücksichtigt werden.
28.1.8.2
Pflegebedürftig sind nahe Angehörige, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen. Dies ist durch ein ärztliches Gutachten, eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einen entsprechenden Nachweis bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen nachzuweisen.
28.1.8.3
Pflegezeiten im Sinne der Vorschrift liegen nicht vor, wenn die Pflege eines nahen Angehörigen überwiegend Dritten überlassen ist (z. B. ständige Unterbringung in einem Pflegeheim). Für die weiteren Voraussetzungen gelten die Ausführungen in den Randnummern 28.1.7.7 und 28.1.7.13 entsprechend.
28.1.8.4
Als Nachweis der tatsächlichen Pflege können eine Bescheinigung über eine Beurlaubung oder andere Dokumente vorgelegt werden. Andernfalls sind die im Rahmen der Pflege vorgenommenen Tätigkeiten in einer schriftlichen dienstlichen Erklärung detailliert glaubhaft zu machen.
28.1.8.5
Betreuung und Pflege sind selbstständige Tatbestände. Dies bedeutet, dass für ein Kind gegebenenfalls drei Jahre als Betreuung und zu einem späteren Zeitpunkt nochmals drei Jahre als Pflegezeiten anerkannt werden können. Zeiten in demselben Zeitraum können nicht mehrfach angerechnet werden.
Beispiel:
Vor seiner Einstellung widmete sich ein Beamter vorrangig der Betreuung und Pflege seines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes vom zweiten bis zum neunten Lebensjahr. Nach § 28 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 und 2 sind bei seiner Einstellung als Beamter jeweils drei Jahre, d. h. insgesamt sechs Jahre, als Erfahrungszeiten anzuerkennen.
28.2
Zu Absatz 2
28.2.1
Zu Satz 1
28.2.1.1
Weitere hauptberufliche Zeiten können als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 berücksichtigt werden, wenn sie förderlich sind.
28.2.1.2
Zu den Anforderungen an die Hauptberuflichkeit siehe die Randnummern 28.1.1.6 bis 28.1.1.8.
28.2.1.3
Der Begriff „Förderlichkeit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs hat die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle einen Beurteilungsspielraum. Förderlich sind insbesondere solche hauptberuflichen Tätigkeiten, die
- entweder zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in einem sachlichen Zusammenhang stehen oder
- durch die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gewonnen worden sind, welche für die weitere dienstliche Verwendung von Nutzen oder Interesse sind.
28.2.1.4
Ob und in welchem Umfang förderliche Zeiten anerkannt werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der entscheidenden Stelle. Da förderliche Zeiten der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst nicht gleichwertig sind (gleichwertige Zeiten sind zwingend nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzuerkennen), kommt in aller Regel nur eine teilweise Anerkennung in Betracht. Als Maßstab für die Ausübung des Auswahlermessens kann der Grad der Förderlichkeit der anzuerkennenden Tätigkeit für die angestrebte Verwendung herangezogen werden. Ermessensleitendes Kriterium ist in erster Linie der Umfang und die Ausprägung der Förderlichkeit der beruflichen Vorerfahrung. Eine Anerkennung der Zeiten wird umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die derzeitige Tätigkeit zu qualifizieren sind. Eine Anerkennung mit einem geringeren Anteil ist etwa zu erwägen, wenn eine vorangegangene Tätigkeit nur partiell oder vom Grad her als nur bedingt förderlich für die künftige Tätigkeit zu qualifizieren ist. Dabei ist nicht nur auf den Dienstposten abzustellen, auf dem der Beamte nach seiner Einstellung zuerst eingesetzt wird. Vielmehr sind bei der Beurteilung der Förderlichkeit auch mögliche Wechsel des Betroffenen auf andere Dienstposten der Laufbahngruppe zu berücksichtigen (vgl. VG Köln, Urteil vom 1. Juli 2013 – 15 K 4360/12 –).
Beispiel:
Eine Beamtin ist als Sachbearbeiterin im gehobenen Dienst eingestellt worden und war vor ihrem Fachhochschulstudium als Tarifbeschäftigte im mittleren Dienst tätig. Diese Vortätigkeit kann nach § 28 Absatz 2 Satz 1 teilweise anerkannt werden. Zwar ist die Tätigkeit als Tarifbeschäftigte nicht gleichwertig und kann daher nicht nach § 28 Absatz 1 Satz 1 anerkannt werden. Sie steht aber in einem sachlichen Zusammenhang zur nun übernommenen Tätigkeit im Beamtenverhältnis und hat der Beamtin Kenntnisse und Erfahrungen zu Verwaltungsabläufen vermittelt, die für ihre jetzige Tätigkeit förderlich sind.
28.2.1.5
Es ist darauf zu achten, dass über gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund abweichend entschieden wird. Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass die entscheidende Stelle die Ausübung ihres Ermessens einer veränderten Sachlage anpasst.
28.2.1.6
Sachwidrige Erwägungen stellen einen Ermessensfehler dar. Ermessensfehlerhaft wäre es daher, wenn wegen Stellenbesetzungsproblemen Zeiten einer tatsächlich nicht förderlichen Tätigkeit anerkannt würden oder wenn Zeiten einer tatsächlich förderlichen Tätigkeit nicht anerkannt würden, weil es eine ausreichende Zahl von Bewerbern gibt. Auch der Beschäftigungsumfang, etwa wegen einer Teilzeitbeschäftigung, oder die Inanspruchnahme von Unterbrechungszeiten im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 3 ist grundsätzlich nicht in die Ermessenentscheidung einzubeziehen.
28.2.1.7
Von der Anerkennung ausgenommen sind Zeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Dies können Ausbildungszeiten, etwa Referendariate oder sonstige Vorbereitungsdienste, aber auch Zeiten nach den §§ 19, 20, 21 BLV sein. Hierzu sind zwei Ausnahmen zu berücksichtigen: Zum einen wird bei Einstellung in den höheren Dienst für den Masterabschluss eine pauschale Anerkennung von zwei Jahren Erfahrungszeit gewährt (§ 28 Absatz 2 Satz 2). Damit wird aber nicht der Zeitraum eines Masterstudiums anerkannt, sondern für die Qualifikation eine Anerkennung gewährt, unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Masterstudiums. Zum anderen können, sofern in einer Laufbahn besondere Voraussetzungen, etwa eine längere vorhergehende Berufstätigkeit, verlangt werden, diese Zeiten anerkannt werden (siehe Randnummer 28.1.5).
28.2.1.8
Im Einzelfall können hauptberufliche Tätigkeiten aus anderen Gründen von einer Anerkennung ausgeschlossen sein. Hier ist etwa bei der Anerkennung von in der DDR geleisteten Zeiten ein Ausschluss nach § 30 zu prüfen.
28.2.1.9
Die getroffene Entscheidung ist nachvollziehbar zu begründen. Eine pauschale Anerkennung von Erfahrungszeiten ist nur mit dem Hinweis auf das Vorliegen entsprechender ermessenslenkender Weisungen möglich.
28.2.1.10
Als förderlich anerkannte Erfahrungszeiten sind durch entsprechende Nachweise darzulegen. Können Dokumente nicht mehr beigebracht werden, kann als Nachweis eine dienstliche Erklärung des Betroffenen herangezogen werden.
28.2.2
Zu Satz 2:
Im Falle einer Verbeamtung im höheren Dienst ist seit dem 1. Januar 2016 pauschal eine Erfahrungszeit von zwei Jahren anzuerkennen, wenn ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein vergleichbarer Abschluss vorausgesetzt wird. Diese Anerkennung ist zwingend, sie liegt nicht im Ermessen des Dienstherrn. Diese pauschale Anerkennung kann nicht zu einer Doppelanrechnung führen, die nicht zulässig wäre. Die anzurechnenden zwei Jahre lassen sich nicht auf einen kalendarischen Zeitraum projizieren, der dann für die Anrechnung auf Grund eines anderen Anrechnungstatbestands ausscheidet.
28.2.3
Zu Satz 3:
28.2.3.1
In besonderen Einzelfällen können Zeiten, die für eine zusätzliche Qualifikation aufgewandt wurden, bei der´Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 3 berücksichtigt werden. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Entscheidung über die Berücksichtigung der Qualifikation ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffen. Als besondere Qualifikationen kommt z. B. eine besonders nachgefragte Sprache zusätzlich zum Bachelorabschluss oder ein Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin neben der laufbahnrechtlich geforderten Berufsausbildung.
28.2.3.2
Das Gesetz nennt das Erfordernis zur Deckung des Personalbedarfs als Hauptanwendungsfall für einen besonderen Einzelfall. Dies setzt voraus, dass der Personalbedarf anderenfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend gedeckt werden kann.
28.2.3.3
Soweit die Qualifikation im Rahmen einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder im Rahmen einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 erworben wurde, können diese Zeiten nach § 28 Absatz 2 Satz 2 nicht nochmals berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die hauptberuflichen Zeiten bei der Stufenfestsetzung nicht berücksichtigt werden können, weil sie Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind.
28.2.4
Zu Satz 4
28.2.4.1
Um eine einheitliche Praxis zu ermöglichen, obliegt die (Ermessens-)Entscheidung über die Anrechnung von förderlichen hauptberuflichen Zeiten nach § 28 Absatz 2 Satz 1 und von zusätzlichen Qualifikationen nach § 28 Absatz 2 Satz 3 der jeweiligen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Entscheidung nach Satz 2 ist jedoch keine Ermessensentscheidung.
28.2.4.2
Der Personalrat hat weder bei dieser Ermessensentscheidung, noch bei der Stufenfestsetzung insgesamt ein Mitbestimmungsrecht (BVerwG, Urteil vom 24. November 2015 – 5 P 13.14 –).
28.2.4.3
Die oberste Dienstbehörde kann Entscheidungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 und 3 delegieren. Eine Delegation kommt insbesondere auf solche Stellen in Betracht, die in einem größeren Umfang Anerkennungsentscheidungen zu treffen haben und sich daher eine praxisnähere Expertise für die Ermessensentscheidung bilden können.
28.2.4.4
Im Falle einer Delegation empfiehlt sich die Einführung einer Berichtspflicht, um eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb des Geschäftsbereichs zu unterstützen. Dabei sollten in regelmäßigem (i. d. R. jährlichem) Abstand mindestens Angaben zum generellen Verfahrensablauf bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten, zum Umfang der Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 sowie in generalisierender Form über die Qualität der Entscheidungen abgefragt werden. Eine ressorteinheitliche Rechtsanwendung kann zudem durch den Erlass ermessenslenkender Hinweise zusätzlich unterstützt werden.
28.3
Zu Absatz 3
Bei Soldaten können berufliche Qualifikationen im Wege einer pauschalierten Anerkennung berücksichtigt werden. Darüber hinaus können weitere hauptberufliche Zeiten individuell anerkannt werden.
28.4
Zu Absatz 4
28.4.1
Zu Monatsbegriff und Rundung vgl. Randnummer 27.3.2.
28.4.2
Werden mehrere Zeiträume nach § 28 Absatz 1 bis 3 als Erfahrungszeiten anerkannt, sind diese zunächst jeweils einzeln nach Jahren, Monaten und Tagen zu berechnen. Dabei sind mehrere anrechenbare Verwendungen innerhalb eines Rechtsverhältnisses zusammenfassend zu betrachten. Die im Einzelnen ermittelten Zeiträume werden anschließend addiert. Die verbleibenden Resttage, die keinen vollen Monat ergeben, werden zum Abschluss auf einen Monat aufgerundet. Dabei ist ein Monat mit 30 Tagen zu berechnen (vgl. § 189 Absatz 1 BGB).
28.4.3
Erfolgt die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Laufe eines Kalendermonats, sind berücksichtigungsfähige Zeiten, die in denselben Kalendermonat fallen, von der Anerkennung auszunehmen. Durch diese Verfahrensweise wird eine Doppelanrechnung von Zeiträumen vermieden. Nach § 27 Absatz 2 Satz 2 wird die Stufe mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam geworden ist. Damit wird der gesamte Kalendermonat auf die Laufzeit bis zum Erreichen der nächsten Erfahrungsstufe angerechnet.
28.5
Zu Absatz 5
28.5.1
Die Vorschrift betrifft den Stufenaufstieg während der Dienstzeit. § 28 Absatz 5 zählt abschließend Zeiten auf, die das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes nicht verzögern, obwohl in diesen Zeiträumen kein Dienst erbracht wurde. Nach § 27 Absatz 3 Satz 4 sind Unterbrechungszeiten auf ganze Monate abzurunden. Zeiten ohne Dienstbezüge von weniger als einem Monat verzögern daher den Aufstieg in den Erfahrungsstufen nicht. Einer Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 28 Absatz 5 Nummer 1 bis 5 bedarf es in solchen Fällen nicht. Hinsichtlich des Umgangs mit Unterbrechungszeiten wird im Übrigen auf die Randnummern 27.3.3 und 27.3.4 verwiesen.
28.5.2
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten sind insbesondere die Elternzeit nach den Vorschriften für Besoldungsempfänger (§ 6 MuSchEltZV gegebenenfalls i. V. m. § 46 DRiG, § 1 Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten) und Zeiten einer familienbedingten Beurlaubung und Zeiten zur tatsächlichen Pflege naher Angehöriger entsprechend den Vorschriften für Besoldungsempfänger (§ 92 Absatz 1 BBG, § 28 Absatz 5 SG, § 48a Absatz 1 Nummer 2 DRiG).
Beispiel:
Eine Bundesbeamtin nimmt für ihre im August 2009 geborene Tochter drei Jahre lang Elternzeit in Anspruch. Im Jahre 2015 lässt sie sich zur Betreuung ihrer Tochter für ein Jahr nach § 92 Absatz 1 BBG beurlauben. Diese Zeit der Beurlaubung führt zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg, da der Dreijahreszeitraum für dasselbe Kind bereits berücksichtigt wurde.
Lässt sich in Abwandlung des obigen Beispiels nicht die Bundesbeamtin, sondern ihr ebenfalls im Bundesdienst stehender verbeamteter Ehemann im Jahre 2015 zur Betreuung der gemeinsamen Tochter beurlauben, so führt dies für einen Zeitraum von drei Jahren bei ihm nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg.
28.5.2.2
Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge dient etwa in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 1 Postpersonalrechtsgesetz oder § 12 Absatz 1 Deutsche Bahn Gründungsgesetz dienstlichen Interessen. Ein Anerkenntnis, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen diente, kann auch nach dem Ende der Beurlaubung wirksam abgegeben werden.
28.5.2.3
Zeiten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) sind Zeiten eines Grundwehrdienstes (§ 9 Absatz 7 ArbPlSchG, für Richter i. V. m. § 9 Absatz 11 ArbPlSchG) oder eines freiwilligen (zusätzlichen) Wehrdienstes (nach § 16 Absatz 2 bzw. 7 ArbPlSchG dem Grundwehrdienst gleichzustellen).
28.5.2.4
Zeiten einer Eignungsübung sind Zeiten einer freiwilligen Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten. Die Regelung vollzieht die Schutzvorschrift des § 7 Absatz 3 Satz 1 Eignungsübungsgesetz nach.
28.5.2.5
Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis ruht das bisherige Dienstverhältnis (§ 40 Absatz 3 BBG, § 25 Absatz 5 SG). Während dieser Zeit wird keine Besoldung im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 gezahlt. Nach Beendigung des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses und Rückkehr in das frühere Dienstverhältnis wird der Stufenaufstieg fiktiv nachgezeichnet.
28.6
Kinderbetreuungs- oder Pflegezeiten, die bereits nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt wurden, sind auf die Zeiten nach § 28 Absatz 5 Nummer 1 anzurechnen. Diese Zeiten werden also nicht doppelt in die Anrechnung einbezogen.
Beispiel:
Eine vor dem 1. Juli 2009 im Bundesdienst stehende Beamtin des höheren Dienstes hat zwischen ihrem 36. und 38. Lebensjahr für ihre Tochter Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch genommen, ohne dass diese Zeiten zu einem Hinausschieben ihres Besoldungsdienstalters nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung führten. Damit sind zwei Jahre Kinderbetreuungszeit nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 für dieses Kind „verbraucht“. Lässt sie sich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zur Betreuung ihrer Tochter nach § 92 Absatz 1 Satz 1 BBG für drei Jahre ohne Dienstbezüge beurlauben, führt hiervon nur ein Jahr nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg. Die weiteren zwei Jahre ohne Dienstbezüge verzögern hingegen den Stufenaufstieg nach § 27 Absatz 3 Satz 3.
Hätte die Beamtin vor ihrem 35. Lebensjahr drei Jahre Elternzeit in Anspruch genommen, so wäre diese Kinderbetreuungszeit nicht für eine Berücksichtigung beim Besoldungsdienstalter „verbraucht“. Lässt sie sich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals für zwei Jahre nach § 92 Absatz 1 Satz 1 BBG zur Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlauben, führen diese zwei Jahre nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 nicht zu einer Verzögerung im Stufenaufstieg.
29.
Zu § 29
29.1
Zu Absatz 1:
29.1.1
Einrichtungen in der ehemaligen DDR einschließlich Berlin (Ost) waren nur dann öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne der Vorschrift, wenn sie auch nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes herrschenden Rechtsvorstellungen juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären. Hiervon ist auszugehen, wenn die bei ihnen ausgeübten Tätigkeiten auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes in aller Regel im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wahrgenommen worden wären bzw. werden. Diese Voraussetzung ist z. B. hinsichtlich aller Ebenen der staatlichen Verwaltung in der ehemaligen DDR (Ministerien, Bezirks-, Kreis-, Gemeindeverwaltung), des Polizeidienstes, der Zollverwaltung, der Universitäten, der Rechtspflege und der Nationalen Volksarmee erfüllt.
29.1.2
Bei sonstigen Bereichen staatlichen Wirkens (z. B. Gesundheitswesen, Forschungseinrichtungen, Erholungseinrichtungen, Arbeitsschutz) muss jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob die Voraussetzung für die Anerkennung als Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn vorliegt. Um eine Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn handelt es sich z. B. grundsätzlich nicht bei Beschäftigungszeiten in den volkseigenen Betrieben und in Handelsorganisationen in der ehemaligen DDR und Berlin (Ost).
29.2
Zu Absatz 2:
Wer volksdeutscher Vertriebener oder Spätaussiedler ist, ergibt sich aus § 1 Absatz 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz.
30
Zu § 30
30.1
Zu Absatz 1:
30.1.1
Der Ausschluss von Vortätigkeiten erfasst
- Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS),
- Zeiten einer Tätigkeit beim Amt für Nationale Sicherheit (AfNS),
- Zeiten einer informellen oder inoffiziellen Tätigkeit für diese Einrichtungen,Zeiten, die vor einer dieser Tätigkeiten liegen, und
- Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen DDR.
Nicht erforderlich ist, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit oder eine schriftliche Verpflichtungserklärung vorliegt. Ausreichend für den Ausschluss ist bereits die Verpflichtung zur Tätigkeit für das MfS/AfNS. Unerheblich ist, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden gekommen ist. Damit sind auch sog. Perspektivagenten selbst dann erfasst, wenn sie nicht aktiviert worden sind.
30.1.2
Liegen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für das MfS/AfNS vor, kann gegebenenfalls durch eine Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheit der ehemaligen DDR der Nachweis für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes erbracht werden.
30.1.3
Ob und gegebenenfalls wann eine Tätigkeit für das MfS/AfNS beendet worden ist, muss nach Lage des Einzelfalls entschieden werden. In der Regel wird jedoch davon ausgegangen werden können, dass fünf Jahre nach dem letzten konkreten Tätigwerden die Tätigkeit beendet worden ist. Spätere Zeiten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst können als Dienstzeiten nach § 28 Absatz 1 berücksichtigt werden. Unterbrechungen der Tätigkeit sind unbeachtlich, auch wenn sie länger als fünf Jahre dauerten; entscheidend ist ausschließlich das letztmalige Tätigwerden. Liegt lediglich eine Verpflichtungserklärung vor und ist es nie zu einem konkreten Tätigwerden gekommen, kann in der Regel ebenfalls nach Ablauf von fünf Jahren von einer Beendigung der Tätigkeit für das MfS/AfNS ausgegangen werden.
30.1.4
Für den Ausschluss von Tätigkeiten als Angehöriger der Grenztruppen ist es unerheblich, in welchem Dienstverhältnis die Grenztruppenzeit verbracht wurde; es kommt allein auf die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen an. Ausgeschlossen sind auch Zeiten eines bei den Grenztruppen verbrachten Grundwehrdienstes. Grenztruppen im Sinne der Vorschrift sind auch die Vorgängereinrichtungen (NVA-Grenze, Grenzpolizei).
30.1.5
Zeiten als Zivilbeschäftigter der Grenztruppen werden nicht erfasst.
30.1.6
Vor einer Tätigkeit bei den Grenztruppen liegende Beschäftigungszeiten im Sinne des § 28 sind zu berücksichtigen, soweit nicht der Ausschlusstatbestand des Absatzes 2 vorliegt.
30.2
Zu Absatz 2:
Die Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war, ist ausnahmslos ausgeschlossen. Das Vorliegen einer besonderen persönlichen Systemnähe wird widerlegbar vermutet, wenn die in Satz 2 aufgeführten Sachverhalte vorliegen. Die Aufzählung ist lediglich beispielhaft und nicht als abschließend anzusehen. Eine besondere persönliche Systemnähe ist deshalb grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen.
32a
Zu § 32a
32a.1
Zu Absatz 1
Die in der jeweiligen Stufe absolvierte Dienstzeit gilt als anforderungsgerecht erbracht, soweit nicht eine Entscheidung nach § 32a Absatz 5 Satz 1 i. V. m. § 27 Absatz 4 über das Verbleiben in der Stufe ergeht.
32a.2
Zu Absatz 2
Eine Stufenfestsetzung erfolgt regelmäßig bei der ersten Berufung in ein Professorenverhältnis sowie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3.
32a.4
Zu Absatz 4
32a.4.1
Zeiten, in denen kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, verzögern den Stufenaufstieg (Satz 1 erster Halbsatz). Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem wieder ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, wird die erreichte Erfahrungszeit angehalten.
32a.4.2
Nicht zur Verzögerung führen nur solche Zeiten, die nach § 32b anerkannt werden (§ 32a Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz). Durch die Inbezugnahme von § 32b Absatz 2, der wiederum auf § 28 Absatz 5 verweist, wird erreicht, dass die für die Bundesbesoldungsordnung A geltende Regelung auch für die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 angewendet wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass insbesondere Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten (§ 28 Absatz 5 Nummer 1), aber auch sonstige anerkannte Beurlaubungszeiten (§ 28 Absatz 5 Nummer 2 bis 5) den Stufenaufstieg nicht verzögern. Dabei können zu den Beurlaubungszeiten nach § 28 Absatz 5 Nummer 2 auch Beurlaubungszeiten zählen, die auf eine gemeinsame Berufung auf Grundlage des sogenannten „Jülicher Modells“ zurückgehen, wie sie bei den öffentlich geförderten inländischen Forschungseinrichtungen gängig sind.
Beispiel:
Das aktive Anstellungsverhältnis eines Professors ruht, da er im Rahmen einer Kooperation an eine internationale Forschungseinrichtung wie z. B. der Europäischen Organisation für Kernforschung – CERN entsendet wurde (Beurlaubung im dienstlichen Interesse).
32a.4.3
Durch den Verweis auf § 32b Absatz 1 wird gewährleistet, dass Zeiten, die bei der Stufenfestsetzung anerkannt werden, auch den Stufenaufstieg nicht verzögern. Dies ist beispielsweise in solchen Fällen relevant, in denen das Dienstverhältnis zu einer Hochschule im Geltungsbereich des BBesG ruht, also kein Grundgehalt nach Absatz 1 bezogen wird, und zeitgleich eine hauptberufliche Tätigkeit als Professor auf Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses an einer inländischen staatlichen bzw. staatlich anerkannten privaten Universität oder an einer öffentlich geförderten inländischen Forschungseinrichtung oder im Ausland ausgeübt wird, ohne dass dabei eine Beurlaubungszeit nach § 28 Absatz 5 Nummer 2 vorliegt (siehe auch vorherigen Absatz zum „Jülicher Modell“). Solche Zeiten sind beim Aufstieg in den Stufen ebenso zu berücksichtigen wie bei der ersten Stufenfestsetzung.
32a.4.4
Wenn Zeiten, in denen kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, zu einer Verzögerung des Stufenaufstiegs führen, sollte dies dem Betroffenen bei Wiederaufnahme des Dienstes schriftlich mitgeteilt werden. Ein entsprechendes Muster (für die vergleichbare Situation in einem Beamtenverhältnis) ist unter Randnummer 27.3.1 abgedruckt.
32a.4.5
Hinsichtlich der Berechnung und Rundung von Unterbrechungszeiten wird auf die Ausführungen unter Randnummern 27.3.2 bis 27.3.4 sowie 28.4 verwiesen.
32a.5
Zu Absatz 5
32a.5.1
Für die Gewährung einer Leistungsstufe müssen die Voraussetzungen des § 27 Absatz 6 Satz 1 und 2 entsprechend vorliegen. Die Gewährung einer Leistungsstufe ist nicht im Rahmen von Bleibeverhandlungen verhandelbar. Eine dauerhaft herausragende Leistung kann nur einmal honoriert werden. Die mehrfache Berücksichtigung gleicher Sachverhalte für die Gewährung verschiedener besoldungsrechtlicher Leistungen ist ausgeschlossen. Daher können Gründe, die bereits zur Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 Absatz 1 geführt haben, nicht auch für die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe herangezogen werden.
32a.5.2
Nach Satz 2 sind die Besonderheiten der Hochschulen zu berücksichtigen und für eine wissenschaftsadäquate Ausgestaltung des Verfahrens Sorge zu tragen; insbesondere darf die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell nicht gefährdet werden (siehe u. a. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10, Randnummer 159 ff.).
32a.5.3
Zwar untersteht ein Professor keinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, der sie oder ihn beurteilt. Gleichwohl findet auch im Hochschulbereich eine Leistungsbewertung statt, nämlich insbesondere bei der Vergabe besonderer Leistungsbezüge. Es bietet sich an, das hierfür jeweils eingeführte Verfahren auch für die Feststellung eines Verbleibens in der Stufe oder die Vergabe einer Leistungsstufe zu nutzen und das Gremium, das über die Vergabe besonderer Leistungsbezüge befindet, im Bedarfsfall auch hierüber entscheiden zu lassen. Dabei ersetzt das Votum des Gremiums die Leistungseinschätzung nach § 27 Absatz 4 und 5 oder nach Absatz 6. Die Hochschule trägt die Verantwortung für eine dem Leistungsprinzip und der Wissenschaftsfreiheit entsprechende und zugleich übermäßigen Aufwand vermeidende Verfahrensgestaltung. Wie auch nach § 27 Absatz 4 Satz 4 können nur solche Leistungsumstände zu einem Verbleiben in der bisher erreichten Stufe des Grundgehaltes führen, auf die der Betroffene zuvor, also mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf, hingewiesen wurde (vgl. Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 16/7076, S. 137).
32a.5.4
Das Verfahren des § 33 Absatz 4 zur Festlegung von Einzelheiten bei der Gewährung von Leistungsbezügen durch Rechtsverordnung ist auch zur näheren Ausgestaltung der Stufenhemmung und der Vergabe von Leistungsstufen geeignet. Dies berücksichtigt der Verweis in Satz 3.
32a.6
Zu Absatz 6
32a.6.1
Die Entscheidung über die Zuordnung zu einer Stufe und damit einhergehend über die Anerkennung von Zeiten nach § 32b Absatz 1 obliegt der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle (Satz 1). Die Hochschule selbst trifft hingegen die Entscheidung über ein mögliches Verbleiben in der Stufe; dabei entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung über Zuständigkeit und vorgeschaltetes Verfahren (Satz 2). Anders ist in den Fällen zu verfahren, in denen von der Entscheidung über ein mögliches Verbleiben in der Stufe die Hochschulleitung persönlich betroffen ist. Diese Entscheidung trifft – jedenfalls soweit die nicht anforderungsgerechte Leistung mit der Leitungstätigkeit und nicht (ausnahmsweise) mit den wissenschaftlichen Leistungen in Zusammenhang steht – die oberste Dienstbehörde (Satz 3).
32a.6.2
Die Entscheidung über die Stufenfestsetzung, das Verbleiben oder den vorgezogenen Aufstieg in die nächsthöhere Stufe sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen (Satz 4). Ein Muster eines Stufenfestsetzungsbescheides findet sich unter Randnummer 27.2.4. Hinsichtlich der Bekanntgabe wird auf Randnummer 27.2.3 verwiesen.
32b
Zu 32b
32b.1
Zu Absatz 1
32b.1.1
Die Definition der Hauptberuflichkeit entspricht derjenigen in § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Auf die Ausführungen unter Randnummer 28.1.1.6 bis 28.1.1.8 wird verwiesen.
32b.1.2
Zeiten einer Professorentätigkeit sind solche, in denen nach einer Ernennung zum Professor und Übertragung einer entsprechenden Professur an einer staatlichen Universität oder Fachhochschule das Amt eines Professors ausgeübt und ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 (oder auch nach der Besoldungsgruppe C 2, C 3 oder C 4) gewährt wird. Ob diese Professorentätigkeit im Beamtenverhältnis oder im Arbeitsverhältnis ausgeübt wird, ist dagegen unerheblich. Ausreichend ist zudem auch das Vorliegen einer Vertretungsprofessur. Für die Berufung auf eine W-3-Professur finden auch Zeiten als W-2-Professor Berücksichtigung. Diese Zeiten der Professur stehen Zeiten als Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan gleich.
32b.1.3
Zeiten an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – HS Bund – (bis 31. Dezember 2013 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – FH Bund) unterfallen grundsätzlich den Anforderungen der Nummer 1. Unproblematisch ist dies bei den dort tätigen W-2- und W–3-Professoren (oder auch C-2- und C-3- Professoren), denn an die Berufung dieser hauptamtlich Lehrenden stellt die HS Bund Anforderungen, die mit denen des § 131 BBG identisch sind (bis zum 30. September 2014: § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a i. V. m. Absatz 2 der Grundordnung der Fachhochschule des Bundes sowie ab dem 1. Oktober 2014: § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a i. V. m. Absatz 2 der Grundordnung der HS Bund). Zeiten einer Tätigkeit als hauptamtlich Lehrende der HS Bund, die nach der Bundesbesoldungsordnung A besoldet werden, unterfallen der Nummer 1, wenn
- die Tätigkeit mit der eines in der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 eingestuften Professors identisch ist und
- die Betreffenden zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Lehrtätigkeit die Anforderungen, die nach § 131 BBG an die Berufung von Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zu stellen sind, erfüllt hätten, ihnen also auch eine W-2- und W-3-Professur hätte übertragen werden können.
Entsprechendes gilt auch für Tarifbeschäftigte sowie Inhaber einer Vertretungsprofessur.
Beispiel:
Ein promovierter Jurist war während seiner Promotionszeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität tätig, hat dort Lehrveranstaltungen durchgeführt sowie diverse Veröffentlichungen in Fachzeitschriften erstellt und hat anschließend mehrere Jahre als juristischer Dezernent in einer Mittelbehörde eines Landes gearbeitet. Er erfüllt die Einstellungsvoraussetzungen zum W-2- bzw. W-3- Professor und wird vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 als hauptamtlich Lehrender, besoldet nach Besoldungsgruppe A 14, an der FH-Bund tätig. Er wird dort am 1. Januar 2013 zum W-2-Professor ernannt. Bei der Stufenfestsetzung ist ihm die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 (also zwei Jahre) als Erfahrungszeit anzuerkennen.
32b.1.4
Habilitierte Wissenschaftler, die als Lehrbeauftragte tätig sind, denen also zur Ergänzung des Lehrangebots an einer Universität ein Lehrauftrag erteilt worden ist, unterfallen nicht der Vorschrift. Solche Zeiten als Lehrbeauftragter können also nicht als Erfahrungszeit anerkannt werden. In der Regel wird bereits nicht von einer hauptberuflichen Tätigkeit auszugehen sein. Auf Grund des regelmäßig geringen zeitlichen Umfangs der Tätigkeit – Lehraufträge werden zumeist nur bis zu einer Höhe von acht Trimester-Wochenstunden vergeben – ist davon auszugehen, dass die Lehrtätigkeit regelmäßig nicht den Tätigkeitsschwerpunkt der Betroffenen bildet. Sollte die Hauptberuflichkeit ausnahmsweise zu bejahen sein, weil die Betreffenden mehrere Lehraufträge an verschiedenen Hochschulen ausüben und dies ihren Tätigkeitsschwerpunkt bildet, fehlt es mangels Übertragung einer Professur und Ernennung zum Professor jedenfalls am Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „Professor“.
32b.1.5
Anerkennungsfähig sind Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor oder Vertretungsprofessor an einer deutschen staatlich anerkannten (also privaten) Hochschule und einer ausländischen Hochschule, nicht aber Zeiten einer Tätigkeit als Mitglied der Hochschulleitung oder als Dekan an diesen Einrichtungen (Satz 1 Nummer 2). Voraussetzung für die Anerkennung ist nicht, dass sich die Einstellungsvoraussetzungen in jedem Fall vollständig mit denen des § 131 BBG decken. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Anforderungen an die Einstellung (das Berufungsverfahren) jeweils dem Qualifikationsniveau des § 131 Absatz 1 BBG entsprechen. Dass hier auf die Anforderungen des § 131 Absatz 1 BBG (und nicht die des Absatzes 2) abzustellen ist, ergibt sich aus § 32b Absatz 1 Satz 3, der die Anerkennung von Zeiten als Juniorprofessor ausdrücklich ausschließt.
32b.1.6
Es liegt im Ermessen der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle Zeiten in öffentlich geförderten in- und ausländischen Forschungseinrichtungen oder bei einer internationalen Forschungsorganisation anzuerkennen (Satz 2). Sie ermöglicht eine vollständige oder teilweise Anerkennung dieser Zeiten als Erfahrungszeiten.
32b.1.6.1
Internationale Forschungsorganisationen sind Einrichtungen, an denen die Bundesrepublik direkt oder über eine öffentlich geförderte Forschungseinrichtung beteiligt ist. Sie besitzen völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit oder sind nach in- oder ausländischem Privatrecht auf der Grundlage eines multilateralen Übereinkommens verfasst. Hierunter fallen z. B:
die Europäische Organisation für Kernforschung (CERN),
die Forschungseinrichtung „European Synchrotron Radiation Facility“ (ESRF),
das Forschungszentrum „Institut Laue-Langevin“ (ILL),
die Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO),
die Europäische Weltraumorganisation (ESA),
das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL),
die Forschungsanlage „X-Ray Free-Electron Laser“ (X-FEL) und
das Internationale Beschleunigerzentrum für die Forschung mit Ionen- und Antiprotonenstrahlen (FAIR).
Eine Anerkennung der Tätigkeit an einer solchen Einrichtung kann unter zwei Voraussetzungen erfolgen:
32b.1.6.2
Erstens muss die Tätigkeit mit derjenigen eines in die Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 eingestuften Professors gleichwertig gewesen sein. Die Anforderungen an die Gleichwertigkeit der Tätigkeit entsprechen denen, die nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für anerkennungsfähige Vorzeiten bei Ersteinstufungen in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A gelten. Danach ist eine Gleichwertigkeit gegeben, wenn die Vortätigkeit ihrer Bedeutung nach – d. h. der Wertigkeit und Schwierigkeit nach – mindestens der Tätigkeit der Laufbahngruppe, für welche die Erfahrungszeit anerkannt werden soll, entspricht, unabhängig von der konkreten Fachrichtung und Funktion. Bei einer Tätigkeit als Präsident, Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Leiterin einer Forschungsgruppe oder Leiter einer Forschungsgruppe an einer der genannten Forschungseinrichtungen kann in der Regel auf Grund der damit verbundenen Personal-, Projekt- und wissenschaftlichen Verantwortung von einer Gleichwertigkeit mit der eines Professors der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 ausgegangen werden.
32b.1.6.3
Zweitens müssen die Anforderungen der Forschungseinrichtung oder -organisation an die Berufung des Professors denen des § 131 Absatz 1 BBG entsprochen haben. Beim Berufungsverfahren von Leitenden Wissenschaftlern oder Wissenschaftlichen Vorständen einer öffentlich geförderten inländischen Forschungseinrichtung kann hiervon im Regelfall ausgegangen werden.
Beispiel:
Die W-2-Stelle des Leiters einer Forschungsgruppe wird international ausgeschrieben. Einstellungsvoraussetzungen sind Promotion sowie mehrjährige besondere wissenschaftliche Leistungen bzw. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis sowie die persönliche und fachliche Eignung, eine Forschungsgruppe zu leiten.
Die zur Personalauswahl eingesetzte Kommission unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten trifft eine Vorauswahl unter Bewerbern. Die gesamte Kommission befindet über die in Frage kommenden Kandidaten. Die letzte Entscheidung wird nach einem Kolloquium getroffen werden, in dem die Bewerber der engsten Auswahl über ihre Arbeiten berichten.
32b.1.7
Andere Zeiten sind nicht berücksichtigungsfähig. Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten in der Privatwirtschaft (auch Forschungstätigkeiten, Wahrnehmung von Leitungsfunktionen) oder Zeiten des Qualifikationserwerbs (z. B. als wissenschaftlicher Mitarbeiter). Auch sonstige Zeiten im öffentlichen Dienst sind z. B. dann nicht berücksichtigungsfähig, wenn eine nichtwissenschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde oder eine wissenschaftliche Tätigkeit innerhalb der Bundesbesoldungsordnung A einer Professorentätigkeit der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 nicht gleichwertig war oder die Einstellungsvoraussetzungen nicht denen für Professorinnen und Professoren entsprachen.
32b.1.8
Eine weitergehende Honorierung hauptberuflicher vordienstlicher Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb einer Professoren- oder Hochschulleitungstätigkeit kann im Bedarfsfall im Rahmen der Berufungs-Leistungsbezüge erfolgen. Die nach § 28 anerkannten Erfahrungszeiten – und damit die festgesetzte Stufe sowie die Dienstzeit bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe – sind aber nicht verhandelbar.
32b.1.9
Im Übrigen finden hinsichtlich der Berechnung und Rundung der anerkennungsfähigen Zeiten die für die Anerkennung von Erfahrungszeiten im Beamtenverhältnis geltenden Regelungen entsprechende Anwendung. Liegen während des gleichen Zeitraums die Voraussetzungen verschiedener Tatbestände des § 32b Absatz 1 vor, wird der Zeitraum nur einmal berücksichtigt (keine Mehrfachanrechnung von Zeiten). Der Umfang der Berücksichtigung richtet sich nach dem im Einzelfall günstigeren Tatbestand.
32b.1.10
Nach Satz 3 sind Zeiten als Juniorprofessor von der Anerkennung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an Einrichtungen im Sinne des Satzes 2, soweit es sich um eine der Juniorprofessur gleichwertige Tätigkeit handelt. Bei all diesen Zeiten handelt es sich um Qualifikationszeiten, die mit dem erhöhten Einstiegsgrundgehalt bereits pauschal abgegolten sind. Damit ist klar, dass auch alle weiteren Tätigkeiten unterhalb der Schwelle einer Juniorprofessur, die dem Erwerb einer für die Berufung als Professor notwendigen Qualifikation dienten, nicht anerkennungsfähig sind (z. B. Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter).
32b.1.11
Die nach den Sätzen 1 und 2 anzuerkennenden Zeiten werden nicht durch Zeiten nach § 28 Absatz 5 vermindert (Satz 4). Soweit Kinderbetreuungs-, Pflege- und sonstige anerkannte Beurlaubungszeiten nach der Ernennung als Professor erfolgt sind, also in einem Dienstverhältnis als Professor eingerahmt sind, werden solche Unterbrechungszeiten auch im Bereich der W-Besoldung Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt gleichgestellt. Eine unschädliche Unterbrechung durch die in § 28 Absatz 5 genannten Zeiten liegt auch dann vor, wenn sich diese Zeiten an Zeiten aktiver Berufstätigkeit anschließen. Voraussetzung ist jeweils, dass das Arbeits- oder Dienstverhältnis fortbesteht.
Beispiel:
Ein Professor, der zu einem W-3-Professor an einer Universität der Bundeswehr berufen werden soll, war vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 an der Universität Rostock tätig. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 war er zu Forschungszwecken im dienstlichen Interesse ohne Bezüge beurlaubt. Nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Satz 4 können vier Jahre als Erfahrungszeit anerkannt werden.
32b.2
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt, dass abweichend von § 32a Absatz 4 bestimmte Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge nach § 32a Absatz 1 nicht das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts verzögern. Die Vorschrift verweist insofern auf § 28 Absatz 5. Dort werden die Zeiten bestimmt, in denen kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, die aber gleichwohl das Aufsteigen in den Stufen nicht verzögern (vgl. Ausführungen unter Randnummer 28.5).
33
Zu § 33
33.1
Zu Absatz 1
In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden Leistungsbezüge vergeben. Es gibt Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 33 Absatz 1 Nummer 1), für besondere Leistungen (§ 33 Absatz 1 Nummer 2) und für die Wahrnehmung von Funktionen (§ 33 Absatz 1 Nummer 3). Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie Besondere Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden; Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion gewährt.
33.2
Zu Absatz 2
33.2.1
Absatz 2 enthält eine Regelung zur Höchstgrenze für Leistungsbezüge.
33.2.2
Nummer 3 stellt eine Sonderregelung für Leistungsbezüge im Anwendungsbereich des § 77a dar, also für in das neue Recht übergeleitete Professoren. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Höchstgrenze auf Grund der Erhöhung des Grundgehaltes rechnerisch verschiebt, und vermeidet, dass sich für übergeleitete Professoren allein auf Grund dieses Effekts ein Korrekturbedarf ergibt. Erreicht wird dies durch die ausdrückliche Zulassung des Überschreitens der Höchstgrenze in diesen Fällen, so dass insoweit im Ergebnis die bisherige Höchstgrenze unverändert bleibt.
33.3
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 sind Leistungsbezüge bis zu insgesamt 22 Prozent ruhegehaltfähig. Die Absenkung der Höchstgrenze für den Anteil der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge von vormals 40 Prozent auf jetzt 22 Prozent ist Folge der Anhebung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3. Mit der jetzigen Höchstgrenze wird sichergestellt, dass der bisherige Maßstab für eine mögliche Gesamtversorgung, der sich auch an der Endstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung C orientierte (vgl. Bundestags-Drucksache 14/6852, S. 14), erhalten bleibt.
38
Zu § 38
38.1
Zu Absatz 1
Für die Stufenfestsetzung bei der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge beim Bund in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Anwendung des § 27 Absatz 2.
38.2
Zu Absatz 2
Hinsichtlich der bei der erstmaligen Stufenfestsetzung bei einem Richter oder einem Staatsanwalt nach § 38 Absatz 2 berücksichtigungsfähigen Zeiten sind die §§ 28 und 30 entsprechend anzuwenden. Insoweit wird auf die Randnummern 28 und 30 verwiesen.
38.3
Zu Absatz 3
Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Notar, als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder als Notarassessor sind Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Gleiches gilt für Zeiten der Tätigkeit in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramtes zu vermitteln (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 DRiG). Die Tätigkeit muss jedoch vergleichbare Fähigkeiten erfordern wie der Beruf des Richters. Kennzeichnend hierfür ist insbesondere die Fähigkeit, in Konfliktsituationen die divergierenden Interessen mehrerer Beteiligter auch in komplexen Lebensverhältnissen zu erfassen, zu einem Ausgleich zu bringen und gegebenenfalls hierüber auch zu entscheiden. Der Richter muss ferner die sozialen Folgen seines Handelns berücksichtigen. Andererseits muss er aber auch die erforderliche Konflikt- und Entschlussfähigkeit besitzen. Für eine (mögliche) Tätigkeit im Spruchkörper muss er über Teamfähigkeit verfügen und eine kollegiale Beratungskultur pflegen. Solche Fähigkeiten müssen im Vordergrund der in Rede stehenden Vortätigkeit stehen und für diese prägend sein. Danach reicht nicht jede berufliche Tätigkeit, die zwangsläufig mit einem Kontakt zu anderen Menschen verbunden ist, als Erfahrungszeit aus, insbesondere nicht solche Tätigkeiten, bei denen dieser soziale Umgang den anderen Menschen nur ausschnittsweise, in einer begrenzten sozialen Funktion und Situation, z. B. als Kunde, betrifft (siehe BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 29.15 –).
39
Zu § 39
39.0
Erfahrungsgemäß verändern sich im Laufe der Zeit persönliche Verhältnisse, die Ansprüche auf Familienzuschlag begründen. Zwar sind die Besoldungsempfänger verpflichtet, Änderungen anzuzeigen, die Auswirkungen auf die Familienzuschläge haben können, es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies immer automatisch beachtet wird. Um Überzahlungen bei der Gewährung von Familienzuschlägen nach den §§ 39 bis 41 soweit als möglich zu vermeiden, sind regelmäßige Überprüfungen vorzunehmen. Es gelten die im Folgenden genannten regelmäßigen Fristen für die Überprüfung des Fortbestandes der Anspruchsvoraussetzungen:
39.0.1
In Abständen von einem Jahr:
- Der Fortbestand einer Unterhaltsverpflichtung aus der geschiedenen oder aufgehobenen Ehe oder der aufgehobenen Lebenspartnerschaft (§ 40 Absatz 1 Nummer 3),
- das weitere Vorliegen der Voraussetzungen bei Aufnahme eines Kindes, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, oder einer anderen Person in die Wohnung (§ 40 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative).
39.0.2
In Abständen von drei Jahren:
- Das Vorliegen einer Konkurrenzsituation bei verheirateten oder verpartnerten Besoldungsempfängern (§ 40 Absatz 4) durch Frage nach dem Arbeitgeber des Ehegatten oder Lebenspartners,
- das Vorliegen einer Konkurrenzsituation in Bezug auf die kinderbezogenen Familienzuschläge (§ 40 Absatz 2, 3 und 5).
Diese Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn Besoldungsempfänger selbst das Kindergeld für das jeweilige Kind erhalten. Erhält der Einzelne kein Kindergeld, ist er darüber zu unterrichten, dass der Anspruch entfallen kann, wenn der Kindergeldbezieher zu einem anderen Arbeitgeber wechselt. Es ist in diesen Fällen zu prüfen, ob der neue Arbeitgeber möglicherweise dem öffentlichen Dienst im Sinne von § 40 Absatz 6 zuzurechnen ist und familienbezogene Bezahlungselemente gewährt.
39.0.3
Die regelmäßigen Überprüfungen befreien die Besoldungsempfänger nicht von der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Gewährung der Familienzuschläge zahlungserheblich sein können. Wird bei Routineüberprüfungen, aber auch im Zusammenhang mit Änderungsanzeigen festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist stets der Zeitpunkt des Wegfalls festzustellen, damit die jeweilige Gewährung ab dem zutreffenden Zeitpunkt aufgehoben werden kann.
39.0.4
Neben der turnusgemäßen Überprüfung nach den vorstehenden Fristen sind auch anlassbezogene Überprüfungen erforderlich. So kann z. B. eine angezeigte Wohnsitzänderung mit einer Änderung des Familienstandes einhergehen. Es ist stets erforderlich, alle für die Zahlung der Familienzuschläge erforderlichen Tatsachen zu erheben und umfassend zu dokumentieren. Dazu gehört z. B. auch die Anfertigung von Telefonvermerken nach telefonischer Nachfrage über zahlungserhebliche Sachverhalte.
39.0.5
Mit der Einstellung hat der Besoldungsempfänger eine Erklärung zum Familienzuschlag abzugeben. Wird dem Besoldungsempfänger ein Fragebogen übersandt, um zu überprüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen (Erklärung zum Familienzuschlag), ist er verpflichtet, diesen ausgefüllt, gegebenenfalls unter Beifügung von Nachweisen, zurückzureichen. Werden die erforderlichen Angaben nicht gemacht, sind die entsprechenden Teile des Familienzuschlags bis zur Nachholung der Mitwirkung nicht zu zahlen.
39.1
Zu Absatz 1
Eine Abhängigkeit der Höhe des Familienzuschlages von der Besoldungsgruppe besteht seit der Vereinheitlichung der Beträge des Familienzuschlages der Stufe 1 zum 1. Januar 2016 nicht mehr. Eine entsprechende Anpassung des Absatzes 1 wird bei nächster Gelegenheit vorgenommen.
39.2
Zu Absatz 2
39.2.1
Die Vorschrift gilt für ledige Beamte und Soldaten, die nach den für sie geltenden dienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, ständig, d.h. nicht nur vorübergehend aus besonderem Anlass, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.
39.2.2
Für Beginn und Ende der Berücksichtigung des Anrechnungsbetrages gilt § 3.
39.2.3
Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den §§ 40 und 41 entsprechend.
40
Zu § 40
40.0
Soweit die Gewährung des Familienzuschlages von dem gegenwärtigen oder früheren Bestand einer Ehe oder von Verpflichtungen, die aus einer Ehe resultieren, abhängig ist, gelten die Ausführungen entsprechend für den gegenwärtigen oder früheren Bestand oder Verpflichtungen aus einer Lebenspartnerschaft.
40.1
Zu Absatz 1
40.1.0
Für die Zuordnung von Besoldungsempfängern zu der Stufe 1 des Familienzuschlages sind die Familienverhältnisse maßgebend, die in dem Zeitraum vorliegen, für den Besoldung zusteht.
40.1.3.1
Geschieden oder aufgehoben ist eine Ehe erst mit der Rechtskraft des gerichtlichen Scheidungsausspruchs (§§ 1564ff. BGB) bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Entscheidungen ausländischer Gerichte in Familienrechtssachen werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen (§ 107 Absatz 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)). Da bis zur Rechtskraft der Entscheidung bzw. Anerkennung von Entscheidungen nach ausländischem Recht oft lange Zeit verstreicht, ist die Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen, um hohe Rückforderungen zu vermeiden. Die Feststellung durch die Landesjustizverwaltung hat der Besoldungsempfänger unverzüglich auf seine Kosten herbeizuführen und vorzulegen. Erfolgt die Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ein Verfahren nach § 107 FamFG nicht erforderlich. Die Entscheidung gilt auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates unmittelbar.
40.1.3.2
Eine Unterhaltsverpflichtung Kindern gegenüber begründet keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3; sie kann nur unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 Nummer 4 zur Zahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 führen. Die Unterhaltsverpflichtung muss mindestens in Höhe des ungekürzten Tabellenbetrages des Familienzuschlages der Stufe 1 bestehen. Sie muss in dieser Höhe tatsächlich und nachweislich erfüllt werden.
40.1.3.3
Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt kann auf Gesetz oder Vertrag (Vereinbarung) beruhen und kann nachgewiesen werden durch Vorlage eines entsprechenden Unterhaltsurteils, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder durch eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung. Bei einer außergerichtlichen Vereinbarung über die Zahlung von Unterhalt muss die Unterhaltszahlung auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen (§§ 1569 bis 1577 BGB). Freiwillige Unterhaltsleistungen begründen auch dann keinen Anspruch auf den Familienzuschlag, wenn über die regelmäßige Zahlung eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Besoldungsempfänger hat den Tatbestand, der ihn zur Unterhaltsleistung verpflichtet, schlüssig darzulegen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB jeder Ehegatte grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Ist eine Unterhaltspflicht anerkannt worden, kann diese Entscheidung keine Dauerwirkung haben, da jeder geschiedene Ehegatte verpflichtet ist, seine persönliche Situation so zu verändern, dass er sobald wie möglich für seinen Unterhalt selbst aufkommen kann.
40.1.3.4
Bei der Anwendung des § 40 Absatz 1 Nummer 3 ist zu beachten, dass als Zahlungsgrundlage die folgenden Unterlagen vorliegen:
- Nachweis über die Rechtskraft des Scheidungsurteils
- aktueller Nachweis über die Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt und über dessen Höhe (Urteil, Unterhaltsvereinbarung),
- aktueller Nachweis über die tatsächlichen Zahlungen (z. B. Kontoauszüge der letzten drei Monate).
Aus dem Nachweis über die Unterhaltsverpflichtung muss sich eine klare Abgrenzung zu einem möglichen Kindesunterhalt ergeben, der in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden kann.
40.1.3.5
Die Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind nicht (mehr) gegeben, wenn
- die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung erloschen ist (z.B. durch Wiederheirat, Tod des Unterhaltsberechtigten oder Wegfall der Gründe, die nach den §§ 1569 ff. BGB für das Bestehen der Unterhaltsverpflichtung maßgebend sind, z. B. durch Arbeitsaufnahme des früheren Ehegatten),
- die Unterhaltsverpflichtung durch eine Abfindung (anstelle einer Unterhaltsrente) nach § 1585 Absatz 2 BGB oder durch eine Vereinbarung der früheren Ehegatten erloschen ist oder
- trotz einer Abfindung die Unterhaltsverpflichtung für Zwecke des Versorgungsausgleichs als weiterbestehend behandelt wird auf Grund des § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
Wird der Unterhalt bei weiterbestehender Unterhaltspflicht für einen bestimmten Zeitraum im Voraus gezahlt (z. B. jährlich) und ergibt sich das Fortbestehen der Unterhaltspflicht zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen, so sind die Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 weiter gegeben. Dabei müssen die auf die einzelnen Monate des Zahlungszeitraums umgerechneten Beträge die Höhe des Familienzuschlages der Stufe 1 erreichen (vgl. Randnummer 40.1.3.2 Satz 2). Die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung kann auch in Form einer Darlehensabtragung für eine Wohnimmobilie erfolgen. In einem solchen Fall ist jedoch nachzuweisen, dass das Eigentum der Immobilie auf den Unterhaltsberechtigten übergegangen ist (Grundbuchauszug).
40.1.3.6
Der Besoldungsempfänger ist auf seine Verpflichtung, Änderungen mitzuteilen, gesondert hinzuweisen. Auch ist er darüber zu unterrichten, dass er auskunftspflichtig über die Umstände seiner Unterhaltsgewährung ist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Verhältnisse des geschiedenen Ehegatten wie z.B. Berufstätigkeit oder Wiederheirat. Kann der Besoldungsempfänger über die aktuelle Lebenssituation des bislang unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten keine Angaben machen, ist der Nachweis einer Unterhaltsverpflichtung nicht geführt und es kann kein Familienzuschlag der Stufe 1 gezahlt werden. Die Dienststelle ist weder verpflichtet eigene Erkundigungen einzuziehen, noch ist sie berechtigt Auskünfte von Dritten zu verlangen.
40.1.4
Zu Satz 1 Nummer 4
40.1.4.1
Der Besoldungsempfänger muss
- ein Kind oder
- eine andere Person, deren Hilfe der Besoldungsempfänger aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen bedarf,
nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen haben. Zu der Anknüpfung an den Kindergeldbezug für das aufgenommene Kind vgl. Randnummer 40.2.1 Sätze 6 bis 8.
40.1.4.2
„Seine Wohnung“ ist die Wohnung, in der der Besoldungsempfänger tatsächlich – gegebenenfalls auch zusammen mit Dritten – wohnt und seinen Lebensmittelpunkt hat. Falls die Wohnung dem Besoldungsempfänger rechtlich nicht zugeordnet werden kann (z.B. bei Wohngemeinschaft), ist die wirtschaftliche Zuordnung maßgebend.
40.1.4.3
In die Wohnung nicht nur vorübergehend aufgenommen ist eine andere Person, wenn die Wohnung auch für die aufgenommene Person zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen wird und es zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft kommt. Ist die Aufnahme in die Wohnung von vornherein befristet (z. B. auf ein Jahr), handelt es sich um eine vorübergehende Aufnahme, die keinen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 begründen kann. Der Aufenthalt des Kindes nur während eines bestimmten kürzeren Zeitraums im Jahr (z. B. im Falle geschiedener Eltern ein Aufenthalt bei einem Elternteil jeweils in den Ferien) führt wegen der dazwischenliegenden langen Unterbrechungen nicht zur Bildung eines Lebensmittelpunktes (vgl. in Abgrenzung hierzu die anderweitige Unterbringung unter Randnummer 40.1.4.6). Bei Kindern, deren nicht zusammen lebende Eltern das Sorgerecht gemeinsam obliegt, können diese Voraussetzungen ausnahmsweise auch im Hinblick auf mehrere Wohnungen vorliegen. Ob ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in den Wohnungen beider Eltern vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen; ein standardisiertes Prüfverfahren kommt hierfür nicht in Betracht; das Bejahen des Lebensmittelpunkts setzt nicht voraus, dass sich das Kind in der Wohnung überwiegend aufhält. Ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen kann nur vorliegen, wenn das Kind von der Wohnung aus seine sozialen Beziehungen (Schule, Vereine, Freunde usw.) pflegen kann.
40.1.4.4
Die Annahme, dass der Besoldungsempfänger aus beruflichen Gründen der Hilfe der in seinen Haushalt aufgenommenen Person bedarf, ist dann gerechtfertigt, wenn die Person durch die Haushaltsführung die Erfüllung seiner beruflichen Pflichten ermöglicht. Dabei muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Hilfe und der Berufstätigkeit bestehen. Es reicht nicht aus, wenn die aufgenommene Person z. B. die Kinder beaufsichtigt, die grundsätzlich sonst durch den Besoldungsempfänger zu beaufsichtigen wären.
40.1.4.5
Gesundheitliche Gründe sind anzuerkennen, wenn der Besoldungsempfänger infolge Krankheit oder körperlicher Behinderung ohne fremde Hilfe und Pflege nicht auskommen kann. Diese Voraussetzungen sind insbesondere bei Schwerbehinderten gegeben, die wegen ihrer körperlichen Behinderung auf die Haushaltsführung durch eine andere Person angewiesen sind. Hierbei kommt es nicht auf den Grad der Behinderung an, sondern auf die Art und den Umfang der Beeinträchtigung bei der Verrichtung allgemeiner persönlicher und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Die für den Besoldungsempfänger zu verrichtenden Tätigkeiten müssen so umfangreich oder so vielfältig sein, dass sie die Aufnahme der anderen Person in die Wohnung erforderlich machen (Abhängigkeit des Besoldungsempfängers von der Hilfe). In Zweifelsfällen kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden.
40.1.4.6
Zu Absatz 1 Satz 2
Eine anderweitige Unterbringung liegt nur vor, wenn die häusliche Verbindung erhalten bleibt und hierfür auch Anhaltspunkte vorliegen (z.B. eigenes Zimmer, familiäre Bindung usw.). Sie besteht z. B. fort, wenn die aufgenommene Person nur vorübergehend (z. B. wegen Studiums, Krankenhaus- oder Internatsaufenthalts) abwesend ist. Durch die Unterbringung darf sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht schwerpunktmäßig an den Unterbringungsort verlagern. Eine anderweitige Unterbringung ist nicht gegeben, wenn der Besoldungsempfänger lediglich für den Unterhalt aufkommt oder das Kind z. B. beim anderen Elternteil lebt.
40.1.4.7
Im Regelfall ist ein Kind von demjenigen untergebracht, bei dem es vorher gelebt hat und mit dem vorrangig die häusliche Verbindung aufrechterhalten wird. In den Fällen der Randnummer 40.1.4.3 Satz 4 kann diese Voraussetzung bei beiden Eltern gegeben sein. Eine häusliche Verbindung liegt nicht mehr vor, wenn die Lebensgemeinschaft in der Wohnung des Besoldungsempfängers beendet worden ist, z. B. weil das Kind einen eigenen Hausstand oder ein Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis zu einer anderen Person (Pflegekindverhältnis) oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet hat.
40.1.4.8
Die Unterbringung eines Kindes auf seine Kosten, d. h. auf Kosten des Besoldungsempfängers, wird unterstellt, wenn dieser nachgewiesen hat, dass er einen maßgebenden Anteil an den Kosten für die Unterbringung, mindestens in Höhe des Bruttobetrages des Familienzuschlags für das jeweilige Kind, leistet.
40.1.4.9
Zu Absatz 1 Satz 3
Beanspruchen mehrere Berechtigte (z. B. die unverheiratet zusammenlebenden Eltern) auf Grund der Aufnahme desselben Kindes in die gemeinsame Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1, wird der Betrag entsprechend der Anzahl der Berechtigten anteilig gewährt. Dasselbe gilt, wenn mehrere Kinder oder sonstige Personen in die gemeinsame Wohnung mehrerer Anspruchsberechtigter aufgenommen sind. Der Familienzuschlag der Stufe 1 kann an mehrere Berechtigte, die eine gemeinsame Wohnung bewohnen, insgesamt nur einmal gezahlt werden.
40.1.4.10
Wenn ein Kind in einer Wohnung mit den unverheiratet zusammenlebenden Eltern lebt, setzt die Konkurrenzregelung des Satzes 3 tatbestandlich voraus, dass mehrere Anspruchsberechtigte die Leistung beanspruchen. Aus dieser Formulierung kann nicht hergeleitet werden, dass entgegen § 2 Absatz 3 auf den Besoldungsanspruch verzichtet werden kann, indem er nicht beansprucht wird. Der Verzicht bzw. die fehlende Beanspruchung durch Abgabe einer sog. Negativerklärung mit der Folge, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe an den anderen Berechtigten gezahlt wird, ist nicht zulässig. Der Besoldungsanspruch ist ein persönlicher Anspruch, auf den nicht verzichtet werden kann. Auch ist es nicht möglich, diesen Anspruch auf eine andere Person zu übertragen. Der Begriff „beanspruchen“ ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Willenserklärung abgegeben werden muss, um in den Genuss der Besoldungsleistung zu gelangen. Vielmehr reicht es aus, die Dienststelle von den anspruchsbegründenden Tatsachen in Kenntnis zu setzen. Steht auf Grund einer entsprechenden Tatsachenerklärung fest, dass der Anspruch besteht, kann kein wirksamer Verzicht erklärt werden.
40.1.4.11
Ist ein Kind in beide Wohnungen der nicht zusammenlebenden Eltern mit einer gewissen Regelmäßigkeit im Wechsel bei beiden Elternteilen jeweils zeitweise aufgenommen, ist nach Satz 4 der Betrag des Familienzuschlages der Stufe 1 auf beide Elternteile aufzuteilen. Das gilt auch bei der gleichzeitigen Aufnahme mehrerer Kinder. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zusteht. Jedoch muss das Kind in beiden Wohnungen einen Lebensmittelpunkt haben (vgl. Randnummer 40.1.4.3). Wird das Kind nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommen, liegen jedoch bereits die Anspruchsvoraussetzungen des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht vor. Zweck der Neuregelung ist es, dass getrenntlebende Eltern mit einem bei beiden Elternteilen zeitweise lebenden Kind – unabhängig von der konkreten Wohnsituation – insgesamt nur einen, anteilig auszuzahlenden Familienzuschlag erhalten.
40.1.4.12
Werden demgegenüber mehrere Kinder in unterschiedliche Wohnungen aufgenommen, also etwa eins in die Wohnung des Vaters und eins in die Wohnung der Mutter, erhalten beide Elternteile den Familienzuschlag der Stufe 1 für das jeweils aufgenommene Kind in voller Höhe.
40.2
Zu Absatz 2
40.2.1
Die besoldungsgesetzlichen Regelungen zum kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages nach § 40 Absatz 2 und 3 knüpfen an den Tatbestand „zustehendes Kindergeld“ nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) an. Danach ist Voraussetzung, dass dem Besoldungsempfänger Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des EStG oder § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Der Besoldungsgesetzgeber hat den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages inhaltlich damit durch vollständige Verweisung auf das Kindergeldrecht geregelt. Insoweit geht der Gesetzgeber von der Gleichheit des sozialpolitischen Zwecks sowohl für die Zahlung von Kindergeld als auch für die Zahlung des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlages bei einer Person aus. Eine förmliche Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Kindergeld oder eine Aufhebung eines Bewilligungsbescheids schließt den Anspruch auf Familienzuschlag aus (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 2 B 12.13 –).
Die umfassende Anknüpfung des § 40 Absatz 2 und 3 an das Kindergeldrecht lässt erkennen, dass eine nach den kindergeldrechtlichen Regelungen ergangene Entscheidung ohne weiteres auch für den besoldungsrechtlichen Anspruch maßgebend sein soll. Aus der im Kindergeldrecht angelegten förmlichen Art der Entscheidung über zustehendes Kindergeld folgt, dass dieser Entscheidung Maßgeblichkeit für andere Behörden zukommt. Dies entspricht dem Urteil des BVerwG vom 26. August 1993 – 2 C 16.92 –.
Auch mit dem Ziel der wirtschaftlicheren Durchführung des Familienleistungsausgleichs sowie der Bezügezahlung ist bei der Festsetzung des Familienzuschlages der Kindergeldentscheidung der Familienkasse zu folgen.
40.2.2
Ungeachtet Randnummer 40.2.1 ist der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag auch dann zu gewähren, wenn der Besoldungsempfänger ein zustehendes Kindergeld nicht beantragt oder hierauf ausdrücklich verzichtet, da es lediglich auf den materiell rechtlichen Anspruch ankommt. Auch wenn ihm Kindergeld auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen dem Grunde nach zusteht oder nur deshalb nicht zusteht, weil der Anspruch auf Kindergeld wegen einer entsprechenden Leistung auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen ausgeschlossen ist, ist der Familienzuschlag zu zahlen.
40.2.3
Nach § 93 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe, wenn er dem Kind des Besoldungsempfängers Hilfe leistet, neben dem Kindergeld auch den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages auf sich überleiten. Diese Leistungen sind dann in Höhe des übergeleiteten Betrages, höchstens in Höhe des Bruttobetrages, statt an den Besoldungsempfänger an den Träger der Sozialhilfe zu zahlen. Die individuelle Versteuerung der gesamten Bruttobezüge durch den Besoldungsempfänger bleibt davon unberührt.
40.2.4
Die Berücksichtigung von Zählkindern, für die eine andere Person einen Anspruch auf Familienzuschlag oder vergleichbare Leistungen erhält, kann dazu führen, dass anstelle des Unterschiedsbetrages zwischen Stufe 1 und Stufe 2, der dem Betrag für ein zweites zu berücksichtigendes Kind entspricht, der Betrag für dritte und weitere zu berücksichtigende Kinder zu zahlen ist. Zur Reihenfolge der Kinder siehe die Randnummern 40.5.4 und 40.5.5.
40.2.5
Satz 2 wurde im Zusammenhang mit § 17b aufgenommen und hat sichergestellt, dass Kinder des Lebenspartners entsprechend den Kindern des Ehegatten berücksichtigt werden können, auch wenn der Besoldungsempfänger für diese Kinder kein Kindergeld erhalten konnte. Zwischenzeitlich (seit der Einfügung des § 2 Absatz 8 EStG durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397)) besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch für Kinder des Lebenspartners, die der Besoldungsempfänger in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 63 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 2 Absatz 8 EStG).
40.3
Zu Absatz 3
Bei der Durchführung des Absatzes 3 gelten die Randnummern 40.2 ff. entsprechend.
40.4
Zu Absatz 4
40.4.1
Absatz 4 ist anzuwenden, wenn der Ehegatte, der im öffentlichen Dienst steht, ohne Anwendung der Konkurrenzvorschrift einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 oder auf eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages hat (vgl. Randnummer 40.4.8). Als entsprechende Leistungen gelten auch Familienzuschläge nach Landesbesoldungsgesetzen. Die Definition des öffentlichen Dienstes ist in § 40 Absatz 6 normiert.
Beispiel:
Die Ehefrau eines Bundesbeamten arbeitet als Beamtin im Land Nordrhein-Westfalen. Der Bundesbeamte hat nach BBesG einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 (ab 1. März 2016: 136,98 Euro). Die entsprechende Leistung nach dem Besoldungsrecht in Nordrhein-Westfalen beträgt ab 1. August 2016 128,46 Euro. Die Leistung, die die Ehefrau dem Grunde nach beanspruchen kann, beträgt mindestens die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 nach BBesG. Es besteht eine Konkurrenzsituation mit der Folge, dass der Betrag des Familienzuschlags der Stufe 1 nur zur Hälfte gezahlt wird.
Die Ehefrau eines Bundesbeamten arbeitet als Beamtin im Land Rheinland-Pfalz. Der Bundesbeamte hat nach BBesG einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 (ab 1. März 2016: 136,98 Euro). Die entsprechende Leistung nach dem Besoldungsrecht in Rheinland-Pfalz beträgt ab 1. März 2016 63,94 Euro. Die Leistung, die die Ehefrau dem Grunde nach beanspruchen kann, beträgt nicht mindestens die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 nach BBesG. Es besteht keine Konkurrenzsituation mit der Folge, dass der Betrag des Familienzuschlags der Stufe 1 in voller Höhe gezahlt wird.
40.4.2
Es ist zu berücksichtigen, dass nicht mehr in allen Fällen, in denen der Ehegatte bzw. Lebenspartner im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, davon ausgegangen werden kann, dass ein Konkurrenztatbestand vorliegt. In Besoldungsgesetzen einzelner Länder wurden Modifikationen beim Familienzuschlag vorgenommen. So wird in Rheinland-Pfalz nur noch ein stark verminderter Zuschlag der Stufe 1 gezahlt. In Brandenburg wird ein Zuschlag der Stufe 1 gar nicht mehr gewährt. Die jeweilige aktuelle Rechtslage in den betroffenen Ländern ist an Hand von Vergleichsmitteilungen zu erfragen. Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD, TV-L, Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen) sehen generell keine vergleichbaren Leistungen mehr vor. Die Beschäftigung im unmittelbaren Geltungsbereich dieser Tarifverträge (Bund, Länder und Kommunen) kann demnach keine Anspruchskonkurrenz mehr auslösen. Bei anderen öffentlichen Arbeitgebern (Absatz 6) ist die jeweilige aktuelle Rechtslage an Hand von Vergleichsmitteilungen zu erfragen. Insbesondere im Bereich von Zuwendungsempfängern wird teilweise auch noch der Bundesangestelltentarifvertrag mit seinen Regelungen zum Ortszuschlag angewendet.
40.4.3
§ 40 Absatz 4 kann nur auf Ehegatten angewandt werden, nicht aber auf frühere Ehegatten.
40.4.4
Die Prüfung, ob eine Konkurrenzsituation nach § 40 Absatz 4 vorliegt, erfordert in aller Regel den Austausch von Vergleichsmitteilungen mit dem Arbeitgeber des Ehegatten. Hierauf kann verzichtet werden, wenn klar ist, dass der Arbeitgeber nicht dem öffentlichen Dienst im Sinne von § 40 Absatz 6 zuzurechnen ist.
40.4.5
Der Ehegatte eines Besoldungsempfängers ist auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt,
- wenn ihm auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des BeamtVG oder entsprechenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (z. B. BBG, Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, SVG, Landesbeamtengesetze, DRiG) zustehen – dies gilt auch, wenn der Zahlungsanspruch (z. B. wegen anderer Verwendungseinkommen) in voller Höhe ruht –; hierzu gehören auch der Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG, das Übergangsgeld nach den §§ 47, 47a BeamtVG und die Übergangsgebührnisse nach den § 11 SVG,
- wenn ihm für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine insbesondere durch Tarifvertrag, Dienstordnung, Statut oder Einzelvertrag vom Dienstherrn oder Arbeitgeber zugesicherte lebenslängliche Versorgung zusteht; z. B. wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze oder als Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit.
Eine Rente (z. B. von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne des § 40 Absatz 4 und 5.
40.4.6
Der Bezug von Waisengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch den Ehegatten eines Besoldungsempfängers stellt keinen Konkurrenztatbestand dar und bewirkt nicht, dass § 40 Absatz 4 auf die Dienstbezüge anzuwenden ist. Der Ehegattenbestandteil in den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die einem Waisengeld zugrunde liegen, knüpft nämlich nicht an die Ehe des Waisengeldempfängers an, sondern an die des Versorgungsurhebers.
40.4.7
§ 40 Absatz 4 ist auch anzuwenden, wenn der im öffentlichen Dienst stehende Ehegatte des Besoldungsempfängers
- Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG oder Dienstbezüge nach § 4 MuSchEltZV des Bundes oder nach entsprechendem Landesrecht erhält und wenn bei der Bemessung dieser Leistung der Familienzuschlag oder der Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt wird,
- während einer Erkrankung Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V oder eine entsprechende Leistung aus einem Versicherungsverhältnis erhält, sofern der Arbeitgeber zu der Versicherung Beitragsanteile oder -zuschüsse leistet oder geleistet hat (§ 40 Absatz 4 ist jedoch nicht anzuwenden für die Zeit einer Aussteuerung nach § 48 Absatz 1 SGB V),
- während einer Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld nach den §§ 20, 21 SGB VI erhält, in deren Bemessung der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung eingeflossen ist,
- Dienstbezüge auf Grund besonderer Rechtsvorschriften fortgezahlt erhält, z. B. nach dem Personalvertretungsgesetz, dem ArbPlSchG oder der Sonderurlaubsverordnung.
40.4.8
Eine Konkurrenzsituation liegt nicht vor, wenn der Ehegatte eine Leistung erhält, die bei Vollzeitbeschäftigung nicht mindestens die Hälfte des Tabellenbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages betragen würde (vgl. Beispiele unter Randnummer 40.4.1).
40.4.9
Die Voraussetzungen des § 40 Absatz 4 sind ebenfalls nicht erfüllt, wenn ein sonstiger Arbeitgeber (§ 40 Absatz 6 Satz 3) seinem Bediensteten einen Ehegattenanteil oder eine entsprechende Leistung nicht zahlt, weil dessen Ehegatte im öffentlichen Dienst steht (z. B. Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes).
40.4.10
Wenn der Ehegatte eines Besoldungsempfängers als EU-Beamter oder als sonstiger EU-Bediensteter Anspruch auf Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts der Beamten der EG hat (Artikel 2 der Verordnung [EGKS, EWG, Euratom] Nummer 259 des Rates vom 29. Februar 1968 [ABl. EG Nummer L 56, S. 1], zuletzt geändert durch VO [EU] Nummer 1201/2014 des Rates vom 7. November 2014 [ABl. Nummer L 325 S. 1]), in der jeweils geltenden Fassung), ist § 40 Absatz 4 nicht anzuwenden, obwohl es sich um eine vergleichbare Leistung handelt. Die EU-Leistungen sindsubsidiär zu nationalen Leistungen.
40.4.11
Teilzeitbeschäftigte erhalten den halben Familienzuschlag ungekürzt, wenn sie mit ihrem Ehegatten zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten oder Soldaten leisten oder wenn der Ehegatte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, weil in diesen Fällen § 6 Absatz 1 nicht angewandt wird (§ 40 Absatz 4 Satz 2).
Ist der Besoldungsempfänger teilzeitbeschäftigt, so ist § 6 Absatz 1 anzuwenden und auch der Familienzuschlag entsprechend der mit dem Besoldungsempfänger vereinbarten Arbeitszeit zu kürzen, wenn er mit seinem Ehegatten mit weniger als der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Steht der Ehegatte in mehreren Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung, so ist der Gesamtumfang dieser Beschäftigungen maßgebend.
40.5
Zu Absatz 5
40.5.1
Die Randnummern 40.4.6, 40.4.7, 40.4.9 und 40.4.10 gelten bei der Durchführung des Absatzes 5 entsprechend. Bei der Anwendung von Randnummer 40.4.6 in den Fällen des § 40 Absatz 5 Satz 1 (Konkurrenzen beim kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages) ist aber Folgendes zu beachten: Nach der Geburt eines Kindes wird bei Arbeitnehmerinnen das Mutterschaftsgeld neu festgesetzt und somit für das neugeborene Kind ein Kinderanteil im Ortszuschlag, ein Sozialzuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt § 14 Absatz 1 Satz 3 MuSchG.
Wenn ein Besoldungsempfänger den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages beantragt, hat er alle Angaben zu machen, aus denen sich sein Anspruch ergibt. Er hat insbesondere zu erklären, wer das Kindergeld erhält und gegebenenfalls bei welchem Arbeitgeber diese Person beschäftigt ist. Macht er hierzu keine ausreichenden Angaben und kann deshalb über den Anspruch nicht entschieden werden, ist ihm der kinderbezogene Teil des Familienzuschlages zunächst nicht zu gewähren.
40.5.2
Eine Versorgungsberechtigung nach einer Ruhelohnordnung (§ 40 Absatz 5 Satz 1) liegt vor, wenn eine lebenslängliche Versorgung bei Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze oder Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit auf Grund eines sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu gewähren ist. Eine Versorgung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages, die einer Versorgung nach einer Ruhelohnordnung inhaltlich gleichsteht, wird auch im Rahmen des § 40 Absatz 5 Satz 1 wie eine Versorgung nach einer Ruhelohnordnung behandelt.
40.5.3
Ein Kinderanteil im Ortszuschlag ist stets eine Leistung, die dem Familienzuschlag entspricht, auch wenn er in Form eines Besitzstandes nach § 11 TVÜ-Bund/-VKA/-Länder gezahlt wird. Im Übrigen liegt eine dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder dem Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes „entsprechende“ Leistung nur dann vor, wenn sie der anderen Person mindestens in Höhe des Betrages gewährt wird, der nach der Familienzuschlagstabelle für das jeweilige Kind (vgl. Randnummern 40.2.4 und 40.5.4) zu zahlen wäre, unabhängig von den Zahlungsmodalitäten (z. B. statt monatliche viertel- oder halbjährliche Zahlung). 3Geringfügige Unterschreitungen der Mindesthöhe bis zu 10 Prozent sind unbeachtlich.
40.5.4
Welcher Betrag „auf ein Kind entfällt“ (§ 40 Absatz 5 Satz 1), ergibt sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebenden Reihenfolge der Kinder (§ 40 Absatz 5 Satz 2). Die Reihenfolge nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz bestimmt sich danach, an welcher Stelle das zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten bei dem Besoldungsempfänger steht und ob es demnach für ihn erstes, zweites oder weiteres Kind ist.
40.5.5
In der Reihenfolge der Kinder (Randnummer 40.2.4 und 40.5.4) sind als „Zählkinder“ alle Kinder zu berücksichtigen, die im kindergeldrechtlichen Sinne Zählkinder sind. Danach werden auch diejenigen Kinder mitgezählt, für die der Besoldungsempfänger nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einer anderen Person zusteht oder weil der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 65 EStG oder nach § 4 BKGG.
Beispiel:
Ein verheirateter Beamter, dessen Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst steht, hat drei Kinder, von denen er für die zwei ehelichen Kindergeld erhält (Kind 1 und Kind 3 nach dem Lebensalter). Für das nichteheliche Kind 2 erhält die im öffentlichen Dienst stehende Kindesmutter das Kindergeld und den Kinderanteil im Familienzuschlag. Der Beamte erhält für Kind 1 den Familienzuschlag der Stufe 2 und für Kind 3 den Erhöhungsbetrag für dritte und weitere Kinder. Kind 3 rückt in diesem Fall nicht auf Platz 2 auf.
Scheidet Kind 1 aus (z. B. wegen Antritt des Wehrdienstes oder Beendigung der Berufsausbildung), rückt das nichteheliche Kind 2 zum Kind 1 auf. Es bleibt Zählkind; die Leistungen für dieses Kind gehen weiterhin an die Kindesmutter. Das bisherige Kind 3 wird Kind 2 (Leistung an den Beamten).
40.5.6
„Gewährt“ im Sinne des § 40 Absatz 5 Satz 1 wird dem Besoldungsempfänger Kindergeld auch dann, wenn es nach § 74 EStG oder anderen Vorschriften nicht an den Berechtigten, sondern an eine andere Person oder Stelle ausgezahlt wird.
40.5.7
Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Absatz 5 Satz 1 das Kindergeld einer Person gewährt, die weder im öffentlichen Dienst steht noch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, so ist der Familienzuschlag für das Kind der Person zu gewähren, die im öffentlichen Dienst steht oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und die bei Nichtvorhandensein des Kindergeldempfängers das Kindergeld für das Kind erhalten würde. Hierbei sind die in § 64 EStG oder in § 3 BKGG enthaltenen Rangfolgen entsprechend anzuwenden.
Beispiel:
Die geschiedenen Eltern eines Kindes stehen beide im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG erhält der Großvater, der weder im öffentlichen Dienst steht noch nachbeamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist. In diesem Falle ist der familien-, orts- oder sozialzuschlagsberechtigte Ehegatte nach den oben genannten Grundsätzen zu ermitteln, da durch § 40 Absatz 5 lediglich eine Mehrfachzahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag bzw. Ortszuschlag oder des Sozialzuschlags auf Grund desselben Tatbestandes vermieden werden, nicht aber dessen Zahlung völlig entfallen soll. Das bedeutet, dass derjenige Elternteil den Kinderanteil im Familienzuschlag erhält, der mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder, wenn kein gemeinsamer Haushalt besteht, der dem Kind eine bzw. die höchste Unterhaltsrente zahlt.
40.5.8
Die in § 40 Absatz 5 Satz 3 enthaltene Regelung (Teilzeitbeschäftigung) bezieht sich stets auf den Familienzuschlag für ein bestimmtes Kind. Die Vorschrift ist daher nur anwendbar, wenn in Bezug auf dieses Kind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des § 40 Absatz 5 Satz 1 vorhanden sind.
Beispiel:
Ein teilzeitbeschäftigter, verheirateter Beamter, dessen vollbeschäftigte Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst steht, hat drei Kinder, von denen er für zwei Kinder Kindergeld erhält (Kind 1 und Kind 3 nach dem Lebensalter). Für das Kind 2 erhält die im öffentlichen Dienst stehende Kindesmutter das Kindergeld und den Kinderanteil im Familienzuschlag. In diesem Falle kann § 40 Absatz 5 Satz 3 auf den Kinderanteil im Familienzuschlag für die Kinder 1 und 3 des Beamten nicht angewendet werden, weil in Bezug auf diese Kinder keine Anspruchskonkurrenz im Sinne des Satzes 1 dieser Vorschrift besteht. Der Kinderanteil im Familienzuschlag für diese beiden Kinder ist nach § 6 Absatz 1 im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit zu verringern.
In dem Fall, in dem der Ehegatte im Geltungsbereich des TVöD oder des TV-L beschäftigt wird, hat das BVerwG § 40 Absatz 5 dahingehend ausgelegt, dass besoldungsrechtlich eine Konkurrenzsituation nicht nur dann vorliegt, wenn der andere Berechtigte den Anspruch auf Familienleistungen tatsächlich geltend machen kann (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 2 C 41.09 –). Vielmehr, so die Sicht des BVerwG, muss auch nach dem 30. September 2005 vom Vorliegen einer Konkurrenzsituation ausgegangen werden, wenn der andere Berechtigte dem Grunde nach anspruchsberechtigt ist. Die Konkurrenzsituation liegt also so lange vor, wie der Ehegatte nach § 11 TVÜ-Bund, § 11 TVÜ-VKA bzw. § 11 TVÜ-Länder bei ununterbrochenem Kindergeldbezug einen Anspruch hätte geltend machen können.
40.6
Zu Absatz 6
40.6.1
Verbände von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen (§ 40 Absatz 6 Satz 1) sind Zusammenschlüsse dieser Rechtsträger jeder Art ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform und Bezeichnung. Es kann sich demnach auch um Zusammenschlüsse in nicht öffentlich-rechtlicher Rechtsform handeln, z. B. in Form eines Vereins oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
40.6.2
Im Zusammenhang mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn wurden die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und das Bundeseisenbahnvermögen als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingerichtet. Diese wenden auf die ehemaligen Arbeitnehmer von Post und Bahn nach wie vor die Tarifverträge der Unternehmen an, die familienbezogene Bezahlungselemente enthalten. Eine Umstellung auf TVöD ist nicht erfolgt.
40.6.3
Bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 40 Absatz 6 Satz 2) kann von einer Beteiligung der öffentlichen Hand durch Beiträge, Zuschüsse oder in anderer Weise ausgegangen werden, wenn die Einrichtung in den Entsendungsrichtlinien des Bundes (in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht im GMBl) oder eines Landes aufgeführt ist. In Fällen der Beschäftigung eines Ehegatten bei der EU ist hinsichtlich des § 40 Absätze 4 und 5 Randnummer 40.4.10 zu beachten.
40.6.4
Um eine „vergleichbare“ Regelung im Sinne des § 40 Absatz 6 Satz 3 handelt es sich, wenn auf Grund einer Regelung einer Person im konkreten Einzelfall – wegen des Verheiratetseins oder des Vorliegens einer anderen Voraussetzung des § 40 Absatz 1 oder wegen des Vorhandenseins von Kindern – ein sozialbezogener Bestandteil in der Bezahlung gewährt wird, ohne dass es hierbei auf die Bezeichnung dieser Leistung (z. B. als Haushaltszulage) ankäme. Die Anwendung der Konkurrenzregelungen des § 40 Absätze 4 und 5 hängt dann jedoch davon ab, ob auch die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind (vgl. Beispiele in Randnummer 40.5.3). Familienbezogene Zuschlagsregelungen sonstiger Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind auch dann Regelungen wesentlich gleichen Inhalts, wenn sie keine Konkurrenzen erhalten.
Beispiel:
Die Ehefrau eines Beamten ist Angestellte der Deutschen Postbank AG. Das Kindergeld für das gemeinsame Kind wird dem Beamten gewährt. Die Postbank verzichtet auf Grund § 3 Nummer 5 TL LV 98 (Postbanktarifvertrag) auf die Anwendung der Konkurrenzregelungen zum Orts- und Familienzuschlag und zahlt deshalb Ortszuschlag in nachstehender Höhe:
– einen vollen Ehegattenbestandteil der Stufe 2 in Höhe von mindestens 50 Prozent des Familienzuschlags der Stufe 2 nach BBesG,
– einen kinderbezogenen Anteil.
Der Beamte erhält Familienzuschlag in nachstehender Höhe:
– einen halben Ehegattenbestandteil der Stufe 1 nach § 40 Absatz 4,
– einen kinderbezogenen Anteil nach § 40 Absatz 5.
40.6.5
In § 40 Absatz 6 Satz 3 kommt nur eine finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand in Betracht. Dagegen kommt es auf Art und Umfang der finanziellen Beteiligung nicht an. Als Beteiligung der öffentlichen Hand im Sinne dieser Vorschrift sind demnach nicht nur laufende, sondern auch einmalige Finanzzuweisungen, z. B. Investitionskostenzuschüsse und Förderungsmittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, oder Kapitalbeteiligungen anzusehen.
Bei einer Einrichtung, die verschiedenartige Aufgaben erfüllt, ist eine Beteiligung im Sinne des § 40 Absatz 6 Satz 3 bereits dann gegeben, wenn Finanzzuweisungen für nur eine dieser Aufgaben gewährt werden. Erhält der Arbeitgeber zwar keine institutionelle, sondern lediglich eine projektbezogene Förderung, so liegt dennoch eine Beteiligung vor. Die Beteiligung kann auch mittelbar sein, wie z. B. im Falle der Beschäftigung des Ehegatten eines Beamten bei einem Professor im Rahmen eines von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Forschungsvorhabens.
Keine Beteiligung der öffentlichen Hand liegt vor, wenn
- die gewährten finanziellen Mittel vom Empfänger lediglich weitergeleitet werden (durchlaufende Gelder),
- den finanziellen Mitteln konkrete Gegenleistungen gegenüberstehen, z. B. für die Inanspruchnahme von Leistungen oder die Lieferung von Gegenständen; hierunter fällt auch die Übernahme von Pflegekosten,
- der Arbeitgeber Geldleistungen der öffentlichen Hand auf Grund von Gestellungsverträgen erhält (z. B. Arbeitgeber verpflichtet sich vertraglich, für ein Krankenhaus Pflegekräfte zu stellen) oder
- die Arbeitsverwaltung Zuschüsse zur Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gewährt.
40.6.6
Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des § 40 Absatz 6 Satz 1 bis 3 vorliegen, so entscheidet nach § 40 Absatz 6 Satz 4 das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. Diese Entscheidung hat nur deklaratorische, aber keine konstitutive Wirkung; sie erstreckt sich auf den gesamten, der Entscheidung zugrunde liegenden Zeitraum.
40.7
Zu Absatz 7
40.7.1
Bezügestellen sind alle Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Berechnung und Festsetzung von Besoldung, Versorgung, Vergütung und Entgelt für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 6 ist.
40.7.2
Der Begriff öffentlicher Dienst erfasst auch die Zuwendungsempfänger des Bundes und der Länder, so dass auch für diesen Bereich die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für einen Datenaustausch erfüllt sind.
40.7.3
In Fällen, in denen Anspruchskonkurrenzen vorliegen (§ 40 Absätze 1, 4 und 5), sind von den Bezügestellen des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 29 Absatz 1 unverzüglich Vergleichsmitteilungen auszutauschen.
41
Zu § 41
41.1
Das für die Zahlung des Familienzuschlages maßgebende Ereignis (Satz 1) tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, nach der der Familienzuschlag erstmals oder in einer höheren Stufe zu zahlen ist, erfüllt sind oder aber die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, die die Zahlung des vollen Familienzuschlages (bzw. einer höheren Stufe) bisher verhindert haben (z. B. § 40 Absätze 4 oder 5), nicht mehr erfüllt sind.
Beispiel:
Durch die Eheschließung eines Beamten am 31. Juli werden die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt. Die Heirat ist das maßgebende Ereignis im Sinne des § 41 Satz 1, das zur Zahlung des Familienzuschlages ab 1. Juli führt.
Beide Ehegatten stehen im öffentlichen Dienst, und jeder von ihnen erhält in Anwendung des § 40 Absatz 4 Satz 1 den Familienzuschlag zur Hälfte. Mit Ablauf des 10. März scheidet die Ehefrau aus dem öffentlichen Dienst aus. In diesem Falle erhält die Ehefrau anteilig, d. h. für die Zeit vom 1. bis 10. März, den Familienzuschlag zur Hälfte. Für den Ehemann ist das Ausscheiden seiner Frau aus dem öffentlichen Dienst das für die volle Zahlung seines Familienzuschlages „maßgebende Ereignis“ im Sinne des § 41 Satz 1 i. V. m Satz 3, da von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des § 40 Absatz 4 Satz 1 nicht mehr vorliegen. Er erhält den Familienzuschlag der Stufe 1 bereits für den Monat März .in voller Höhe. Scheidet die Ehefrau mit Ablauf des Monats März aus dem öffentlichen Dienst aus, so erhält der Ehemann den vollen Familienzuschlag dagegen erst vom Ersten des folgenden Monats.
Eheschließung zwischen einer Beamtin und einem Beamten am 15. August: Ab 1. August erhalten beide Ehegatten den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte (§ 41 Satz 1 i. V. m. § 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4). Gehört der Ehemann vor der Eheschließung bereits zur Stufe 1 des Familienzuschlages, ist ihm für den Monat August noch der volle Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren und erst ab 1. September der Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte (§ 41 Satz 2 i. V. m. Satz 3).
41.2
Ereignisse, die nach dem Ende des Dienstverhältnisses eintreten, wirken sich auf die Höhe des zuletzt zustehenden Familienzuschlages nicht mehr aus.
Beispiel:
Ein Beamter scheidet mit Ablauf des 15. Mai aus dem Dienst aus. Am 18. Mai wird ein Kind geboren, für das ihm Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG zusteht. Der Familienzuschlag ist für die Zeit vom 1. bis 15. Mai nicht zu erhöhen.
41.3
Nach § 41 Satz 2 wird der Familienzuschlag (einer höheren Stufe) letztmalig für den Monat gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dafür an (mindestens) einem Tage erfüllt waren.
Beispiel:
Die Ehefrau eines Beamten tritt am 2. März in den öffentlichen Dienst ein. Sie erhält anteilig, d. h. für die Zeit vom 2. bis 31. März, den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte. Der Ehemann erhält für diesen Monat noch den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 und erst ab 1. April den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte (§ 41 Satz 2 i. V. m. Satz 3).
Durch die Ehescheidung eines Beamten mit Rechtskraftwirkung zum 1. August entfallen die Voraussetzungen für die Zahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 ebenfalls ab 1. August.
41.4
Sind innerhalb eines Monats die Anspruchsvoraussetzungen sowohl für eine Erhöhung als auch für eine Verminderung des Teils einer Stufe des Familienzuschlages gegeben, so sind die Änderungen bei jeder Stufe gesondert zu beurteilen.
Beispiel:
Eine geschiedene Beamtin mit einem Kind und einer auf 70 Prozent reduzierten Arbeitszeit heiratet am 15. September einen im öffentlichen Dienst vollbeschäftigten Mann. Sie erhält die Hälfte des Familienzuschlages der Stufe 1 (bisher 70 Prozent) vom 1. Oktober an. Die Stufe 2 wird ab 1. September in voller Höhe, statt bisher in Höhe von 70 Prozent gewährt. Eine Gegenrechnung erfolgt nicht.
Ein Ehegatte wird unter Wegfall der Bezüge für die Zeit vom 10. August bis 4. September beurlaubt. Der beurlaubte Ehegatte erhält für die Monate August und September seine anteiligen Bezüge gemäß § 3 Absatz 4 im entsprechenden Verhältnis unter Zugrundelegung des Familienzuschlages der Stufe 1 zur Hälfte; der nicht beurlaubte (vollbeschäftigte) Ehegatte erhält für die Monate August und September den vollen Familienzuschlag der Stufe 1.
42.
42.3
Zu Absatz 3
42.3.1
Stellenzulagen sind Zulagen, die wegen der Bedeutung oder sonstiger Besonderheiten der wahrgenommenen Funktion für den Zeitraum gewährt werden, in dem die in der Zulagenregelung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat diese – im Vergleich zu den mit der allgemeinen Ämterbewertung abgegoltenen Anforderungen – herausgehobenen Funktionen abschließend aufgeführt (siehe Vorbemerkungen zu den Anlagen I, II und III BBesG).
42.3.2
Verwendung im Sinne dieser Vorschrift ist die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben (in der Regel des Dienstpostens), sofern nicht in einer Zulagenregelung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Eine Aus- oder Fortbildung oder ein Praktikum sind grundsätzlich keine Verwendungen im zulagenrechtlichen Sinne. Randnummer 42.3.10 (Weitergewährung einer bereits zustehenden Zulage während einer Fortbildung) ist jedoch zu beachten.
42.3.3
Ist in der Zulagenregelung nichts anderes bestimmt, so wird die Stellenzulage nur gewährt, wenn die zulageberechtigenden Aufgaben insgesamt mindestens 70 Prozent der Gesamttätigkeit des Besoldungsempfängers (zeitlicher Umfang) umfassen. Die Randnummer 42.3.4 Satz 2 gilt entsprechend.
42.3.4
Wird in einer Zulagenregelung eine überwiegende Verwendung gefordert, so ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Wahrnehmung der zulageberechtigten Aufgaben im jeweiligen Kalendermonat mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Beginnt oder endet die zulageberechtigende Tätigkeit im Laufe eines Kalendermonats, so ist die Stellenzulage anteilig zu gewähren (siehe Randnummer 42.3.16), wenn die während des Teilzeitraums wahrgenommenen Aufgaben die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
42.3.5
Ist die Stellenzulage an ein in den Bundesbesoldungsordnungen aufgeführtes Amt gebunden (z. B. nach Vorbemerkung Nummer 4a zu Anlage I BBesG), so ist sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Zeitraum zu gewähren, in welchem dem Besoldungsempfänger das Grundgehalt dieses Amtes zusteht und er die Aufgaben seines Amtes wahrnimmt. Dies gilt auch für die Zeit einer rückwirkenden Einweisung.
42.3.6
Ist die Höhe einer Stellenzulage nach Besoldungsgruppen gestaffelt, so wird bei einer rückwirkenden Einweisung in die Planstelle einer Besoldungsgruppe mit höherer Stellenzulage diese rückwirkend gewährt, soweit die mit der neuen Planstelle verbundenen Aufgaben wahrgenommen worden sind.
42.3.7
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst können Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen Nummern 8a, 9 und 10 zu Anlage I BBesG erhalten, sofern die in den Zulagenregelungen genannten Aufgaben im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wahrzunehmen sind. Eine selbstständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung im Sinne der Randnummer 42.3.2 ist insoweit nicht erforderlich. 3Entsprechendes gilt für Soldaten während der Teilnahme an einem für die Verwendung erforderlichen Lehrgang.
42.3.8
Der Anspruch auf eine Stellenzulage entsteht
- mit dem Tag, an dem der Besoldungsempfänger die ihm übertragenen zulageberechtigenden Aufgaben tatsächlich in dem geforderten Umfang wahrnimmt oder als Angehöriger der von der Zulagenregelung erfassten Funktionsgruppe, Beamtengruppe oder bei der genannten Behörde oder Einrichtung tätig wird und bei den Vorbemerkungen Nummer 4, 9, 9a und 10 zu Anlage I BBesG i.V.m. Anlage IX BBesG die vorgeschriebene Wartezeit abgelaufen ist,
- im Fall einer geforderten überwiegenden Verwendung vom Ersten des Kalendermonats an oder vom ersten Tage des maßgeblichen Zeitraums an, in dem der Besoldungsempfänger die zulageberechtigende Aufgaben in dem geforderten Umfang wahrgenommen hat,
- wenn der Abschluss einer Ausbildung, die Ablegung einer Prüfung, der Erwerb einer Lizenz und ähnliches Voraussetzung für die Gewährung einer Stellenzulage ist (z. B. Vorbemerkung Nummer 5, 6 oder 12 BBesO A/B), mit dem Tag, an dem der Besoldungsempfänger nach Erfüllen diese Voraussetzung die entsprechende Aufgabe wahrnimmt.
42.3.9
Die Zahlung einer Stellenzulage ist in folgenden Konstellationen einzustellen:
42.3.9.1
Mit Ablauf des Tages, an dem die zulageberechtigenden Aufgaben zuletzt wahrgenommen werden oder die Verwendung des Besoldungsempfängers bei der genannten Gruppe, Behörde, Dienststelle oder Einrichtung durch
- eine laufbahnrechtlich bedingte Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine darauf bezogene andere Tätigkeit (z. B. außerhalb der obersten Dienstbehörden zu verbringende Zeiten, Ausbildungszeiten im Rahmen eines Aufstiegs, Zeiten eines Praktikums),
- Übertragung einer anderen Tätigkeit im Wege der Abordnung/Kommandierung oder Zuweisung nach § 29 BBG
- eine disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung oder ein beamtenrechtliches Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Amtsgeschäfte)
endet.
42.3.9.2
Mit Ablauf des Tages, an dem eine für die zulageberechtigende Verwendung vorgeschriebene Erlaubnis, Berechtigung oder sonstige Qualifikation nicht mehr vorliegt (z. B. durch Entziehung oder Ungültigkeit).
42.3.9.3
Mit Ablauf des Kalendermonats oder mit Ablauf des letzten Tages des maßgeblichen Zeitraums, in dem der Besoldungsempfänger im Fall einer geforderten überwiegenden Wahrnehmung der zulageberechtigenden Tätigkeit, diese Voraussetzungen zuletzt erfüllt hat.
42.3.9.4
Wenn die Stellenzulage weggefallen ist oder sich auf Grund eines Verwendungswechsels vermindert (Randnummer 13.4.2), ist ein Anspruch auf eine Ausgleichzulage gemäß § 13 zu prüfen.
42.3.10
Eine Stellenzulage wird, wenn nicht ein Fall nach Randnummer 42.3.9 vorliegt, weitergewährt bei
- Erkrankung, Heilkur,
- Erholungsurlaub,
- Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge im Sinne des § 9 Absatz 2 ArbPlSchG (Reservistendienstleistung),
- Freistellung vom Dienst oder Entlastung von dienstlichen Aufgaben zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in einer Personalvertretung nach den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder des Soldatenbeteiligungsgesetzes oder Entlastung zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten oder Vertrauensfrau nach den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes oder des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes,
- Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für Beamtinnen und Soldatinnen, sowie
- Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen.
Durch die Weitergewährung wird der Besoldungsempfänger so gestellt, als habe er Dienst geleistet.
42.3.11
Schließt sich einer der vorgenannten Weitergewährungstatbestände unmittelbar an eine Elternzeit an, besteht bereits ab dem Tag nach Beendigung der Elternzeit ein Anspruch auf Gewährung der Stellenzulage. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienst tatsächlich wieder aufgenommen worden ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellenzulage bis zum Beginn der Elternzeit gewährt wurde und nach der Elternzeit dieselbe (oder eine entsprechende) zulagenberechtigende Verwendung wahrgenommen wird.
Beispiel 1:
Eine Beamtin erhielt bis zum 2. Mai 2015 die Polizeizulage nach Vorbemerkung Nummer 9 zu Anlage I BBesG. Vom 3. Mai 2015 bis zum 2. Mai 2016 befand sie sich in Elternzeit. Ab dem 3. Mai 2016 beantragte sie ihren Resturlaub aus dem Jahr 2015, so dass sie erst am 18. Mai 2016 tatsächlich den Dienst wieder aufnahm.
Mit dem 3. Mai 2016 ist die Besoldungszahlung aufzunehmen und auch die Polizeizulage nach Vorbemerkung Nummer 9 zu Anlage I BBesG steht ab diesem Tag bereits zu.
Beispiel 2:
Eine Beamtin nimmt vom 15. Dezember 2014 bis einschließlich 9. November 2015 Elternzeit. Für den 10. November 2015 war die tatsächliche Dienstaufnahme beabsichtigt, allerdings meldet sich die Beamtin kurzfristig krank.
Mit der Aufnahme der Besoldung nach Rückkehr aus der Elternzeit ab 10. November 2015 wird auch die Zahlung der Polizeizulage aufgenommen.
42.3.12
Wird während oder im Anschluss an eine Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt und beginnt diese auf Grund des gewählten Teilzeitmodells mit einem oder mehreren dienstfreien Tagen, besteht ein Anspruch auf die Stellenzulage nicht erst mit der tatsächlichen Dienstaufnahme, sondern bereits an dem Tag, an dem der Besoldungsanspruch beginnt. Voraussetzung ist wie unter Randnummer 42.3.12, dass die Stellenzulage bis zum Beginn der Elternzeit gewährt wurde und nach der Elternzeit dieselbe (oder eine entsprechende) zulagenberechtigende Verwendung wahrgenommen wird. Daher müssen etwa Beamte der Zollverwaltung sowohl vor als auch nach der Elternzeit einen Dienstposten wahrnehmen, bei dem sie Anspruch auf die Polizeizulage nach Vorbemerkung Nummer 9 BBesO A/B haben. Sofern mit der Rückkehr aus der Elternzeit eine Versetzung/Umsetzung auf einen nicht zulageberechtigenden Dienstposten erfolgt, ist eine (Weiter-) Gewährung der Polizeizulage ausgeschlossen.
Beispiel:
Eine Beamtin erhielt bis zum 21. April 2014 die Polizeizulage nach Vorbemerkung Nummer 9 zu Anlage I BBesG. Vom 22. April 2014 bis zum 21. April 2015 befand sie sich in Elternzeit. Am 22. April 2015 nahm sie ihren Dienst wieder auf. Jedoch war sie tatsächlich erst ab dem 23. April 2015 im Dienst, da sie mit 24 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt ist und diese auf montags, dienstags und donnerstags verteilt sind.
Mit dem 22. April 2015 ist die Besoldungszahlung aufzunehmen und auch die Polizeizulage nach Vorbemerkung Nummer 9 BBesO A/B steht ab diesem Tag bereits zu.
42.3.13
Eine Weitergewährung auf Grund des § 42 Absatz 3 Satz 2 erste Alternative ist nur möglich, wenn der mit dem Ergebnis verfolgte Zweck nur dann ohne erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit erreicht werden kann, wenn er bis zu einem bestimmten nicht hinausschiebbaren Termin vorliegen oder sofort herbeigeführt werden muss; § 42 Absatz 3 Satz 2 zweite Alternative bleibt unberührt.
42.3.14
Bei einem Sonderurlaub nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen (z. B. wegen schwerer Erkrankung eines zu betreuenden Kindes) kann eine Stellenzulage (Ermessensentscheidung) weiter gezahlt werden.
42.3.15
Bei der Gewährung einer Zulage für Teile eines Monats ist der Teilbetrag nach § 3 Absatz 6 zu berechnen.
42.3.16
Die Gewährung und der Wegfall einer Stellenzulage sind dem Besoldungsempfänger schriftlich mitzuteilen, sofern die Gewährung oder der Wegfall nicht auf der Bindung an ein in den Bundesbesoldungsordnungen aufgeführtes Amt beruht.
45
Zu § 45
45.1
Zu Absatz 1
45.1.1
1Eine Befristung liegt nicht schon dann vor, wenn die vorübergehende Wahrnehmung eines Dienstpostens auf einem Rotationsprinzip beruht. Zu unterscheiden sind zwei Fallgestaltungen:
- Übertragung einer nur befristetet angelegten, herausgehobenen Funktion (z. B. Projektarbeit, Absatz 1 Satz 1, siehe Randnummer 45.1.3) und
- Übertragung einer herausgehobenen Dauerfunktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird (z. B. Stabsarbeit, Absatz 1 Satz 2).
45.1.2
Eine herausgehobene Funktion liegt nur vor, wenn die Tätigkeit durch erhöhte, besondere Belastungen gekennzeichnet ist, die sich typischerweise aus der Wahrnehmung von Aufgaben im politischen oder öffentlichkeitswirksamen Bereich einer Bundesbehörde, deren Leiter mindestens der Besoldungsgruppe B 9 angehört, ergeben.
45.1.3
Eine herausgehobene Funktion kann in Managementstrukturen vorliegen, die
- außerhalb der regelmäßigen Verwaltungsstrukturen angelegt sind,
- unmittelbar dem Behördenleiter oder – bei obersten Bundesbehörden – einem Abteilungsleiter zuzuordnen sind und
- nicht schon vor oder nach ihrer Einrichtung in gleicher oder ähnlicher Zusammensetzung oder gleichem oder ähnlichem organisatorischen Status bestanden haben oder fortbestehen.
45.1.4
Eine herausgehobene Funktion liegt nicht schon dann vor, wenn die Wertigkeit des übertragenen Dienstpostens dem Spitzenamt einer Laufbahn zugeordnet ist oder der übertragene Dienstposten hinsichtlich seiner Wertigkeit einem höheren als dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers zugeordnet ist.
45.2
Zu Absatz 2
45.2.1
Die Wertigkeit der herausgehobenen Funktion ist durch sachgerechte Bewertung festzustellen und zu dokumentieren. Sie ist Grundlage für die Berechnung der Höhe der Zulage.
45.2.2
Diese Zulage ist weder eine Stellenzulage noch eine Amtszulage. Sie darf nicht neben einer Zulage nach Vorbemerkung Nummer 15 zu Anlage I BBesG gewährt werden.
45.3
Zu Absatz 3
Die in Absatz 3 erwähnten haushaltsrechtlichen Bestimmungen enthält das Haushaltsgesetz (z. B. § 10 Absatz 2 Haushaltsgesetz 2017).
52.
Zu § 52
52.1
Zu Absatz 1:
52.1.1
Auslandsdienstbezüge werden nur gezahlt, wenn der Besoldungs-empfänger seinen dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland hat, und dieser nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr dient. Maßgebend für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes ist § 15. Ein dienstlicher Wohnsitz im Ausland wird in der Regel nur begründet, wenn der Besoldungsempfänger zu einer im Ausland befindlichen Dienststelle versetzt worden ist. Mit dem dienstlichen Wohnsitz im Ausland erfolgt in der Regel auch die tatsächliche Wohnsitznahme im Ausland.
52.1.2
Bei Teilzeitbeschäftigung sind die Auslandsdienstbezüge und im Zusammenhang mit dem ausländischen Dienstposten stehende Besoldungsbestandteile analog der Teilzeitbeschäftigung im Inland gemäß § 6 Absatz 1 zu kürzen (vgl. Randnummer 6.1.1.1). Bei Altersteilzeit werden die Auslandsdienstbezüge und die im Zusammenhang mit dem ausländischen Dienstposten stehenden Besoldungsbestandteile entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gemäß § 6 Absatz 2 Satz 5 gewährt (vgl. Randnummer 6.3.3).
52.2
Zu Absatz 2:
52.2.1
Die Besoldungsstellen sind an die jeweilige Personalverfügung gebunden. Auslandsdienstbezüge stehen bei einer Umsetzung oder Versetzung vom Inland in das Ausland vom Tage nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort zu. Das gilt auch, wenn der Tag des Eintreffens vor einem Sonn- oder Feiertag oder dienstfreien Werktag liegt. Ist der Besoldungsempfänger früher am Auslandsdienstort eingetroffen, als es für den verfügten Dienstantritt erforderlich war, so kann er Auslandsdienstbezüge erst von dem Tage an erhalten, der auf den bei zeitgerechter Durchführung der Versetzungsreise sich ergebenden Ankunftstag folgt. Dies gilt entsprechend bei Umsetzungen oder Versetzungen im Ausland.
52.2.2
Hat der Dienstherr den unmittelbaren Dienstantritt bei einer Dienststelle im Ausland angeordnet und liegt eine Versetzung innerhalb des Bundes nicht vor, stehen Auslandsdienstbezüge von dem Tage an zu, an dem der Anspruch auf Besoldung nach dem BBesG entsteht.
52.2.3
Bei einer Umsetzung oder Versetzung vom Ausland in das Inland sind Auslandsdienstbezüge bis zum Tage vor der Abreise vom ausländischen Dienstort zu zahlen. Hat der Besoldungsempfänger vor dem Dienstantritt im Inland Erholungs-, Heimat-, Sonderurlaub oder Dienstbefreiung, so gilt als Abreisetag der Tag, an dem der Besoldungsempfänger ohne Berücksichtigung des Urlaubs oder der Dienstbefreiung spätestens hätte abreisen müssen, um rechtzeitig den Dienst am neuen Dienstort antreten zu können. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Urlaub oder die Dienstbefreiung im Inland oder im Ausland verbracht werden. Der weitere Aufenthalt sowie das Beibehalten der Wohnung im Ausland aus persönlichen Gründen über das verfügte Ende der Auslandsverwendung hinaus begründen keinen Anspruch auf Fortzahlung der Auslandsdienstbezüge. Eine Krankheit/ein Krankenhausaufenthalt des Besoldungsempfängers zum Ende der Auslandsverwendung verlängert den Anspruchszeitraum nicht. Die nachträgliche Verlängerung einer Auslandsverwendung nur zum Zweck des Urlaubs oder Freizeitausgleichs für mehrgeleistete Dienste begründet keinen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge.
52.3
Zu Absatz 3:
52.3.1
1Wird der Besoldungsempfänger vorübergehend vom Inland in das Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert, stehen ihm Auslandsdienstbezüge zu, wenn der Abordnungs- oder Kommandierungszeitraum mehr als drei Monate beträgt. Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist zunächst von der verfügten Abordnungsdauer auszugehen. Wird ein kürzerer Abordnungs- oder Kommandierungszeitraum auf mehr als drei Monate verlängert, entsteht rückwirkend ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge ab dem Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort.
52.3.2
Wird ein Abordnungs- oder Kommandierungszeitraum von mehr als drei Monaten nachträglich auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten verkürzt, so stehen Bezüge nach § 52 Absatz 3 ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Verkürzung an den Besoldungsempfänger folgt, nicht mehr zu. Eine Rückforderung der bereits gezahlten Auslandsbezüge erfolgt nicht. Ist eine Auszahlung noch nicht erfolgt, muss aus Gründen der Gleichbehandlung eine Nachzahlung erfolgen.
52.3.3
Mehrere Abordnungs- oder Kommandierungszeiträume eines Besoldungsempfängers in das Ausland können nur dann zusammengerechnet werden, um den Dreimonatszeitraum zu erreichen, wenn sie zeitlich unmittelbar aufeinander folgen. Auslandsdienstbezüge werden dann nach § 52 Absatz 3 rückwirkend ab dem Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort gewährt. Zeitlich getrennte, nicht unmittelbar aufeinanderfolgende Abordnungen in das Ausland dürfen nicht zusammengerechnet werden, auch wenn sie, beispielsweise auf Grund eines einheitlichen Gesamtbildes, in sachlichem Zusammenhang stehen. Bei einem auf Grund unmittelbar aufeinanderfolgender Abordnungen oder Kommandierungen an unterschiedlichen Dienstorten entstandenen Anspruch auf Auslandsbesoldung sind die Auslandsdienstbezüge unter Berücksichtigung des § 52 Absatz 2 jeweils nach den einzelnen Dienstorten der Auslandsverwendung zu bemessen, ohne Rücksicht darauf, ob der Besoldungsempfänger an den ursprünglichen Dienstort zurückkehrt. Während der Zeiten zwischen Abordnungen oder Kommandierungen, die als unmittelbar aufeinanderfolgend einzustufen sind, muss sich der Besoldungsempfänger auch bei Inanspruchnahme von Urlaub oder Dienstbefreiung grundsätzlich im Ausland aufhalten. Ein nur bis zu drei Tage umfassender Inlandsaufenthalt ohne Dienstleistung im Inland ist jedoch unschädlich, soweit der Besoldungsempfänger für seine Person nicht Leistungen nach der Auslandsreisekostenverordnung oder Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) für eine Rückkehr in das Inland in Anspruch genommen hat. Dies gilt insbesondere für Lehrgangs-/Ausbildungsunterbrechungen auf Grund von Dienstbefreiung zu Weihnachten und Neujahr.
52.3.4
Wird ein in das Ausland versetzter Besoldungsempfänger im Ausland abgeordnet oder kommandiert und kehrt er danach wieder an den ursprünglichen Dienstort zurück, werden die Auslandsdienstbezüge bei einer Abordnung oder Kommandierung bis zu drei Monaten nach dem bisherigen Dienstort und bei einer Abordnung oder Kommandierung von mehr als drei Monaten gemäß § 52 Absatz 3 nach dem Abordnungs- bzw. Kommandierungsort gezahlt. Schließt sich einer Versetzung in das Ausland unmittelbar eine Abordnung oder Kommandierung im Ausland – ohne Rückkehr an den bisherigen Dienstort – an, stehen die Auslandsdienstbezüge des neuen Dienstortes zu, ohne Rücksicht darauf, ob die Abordnung oder Kommandierung mehr als drei Monate beträgt. Während einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland stehen Auslandsdienstbezüge nicht zu. Bei eintägiger Abordnung oder Kommandierung in das Inland und Rückkehr an den Auslandsdienstort am gleichen Tag werden die Auslandsdienstbezüge ungekürzt belassen, da ein Trennungsgeldanspruch mangels getrennter Haushaltsführung nicht entstanden ist.
52.3.5
Eine Zuweisung nach § 29 BBG kann einer Abordnung gleichgestellt werden und dann einen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge bewirken, wenn die Zuweisung mehr als drei Monate andauert. Von einer Gleichstellung ist hingegen abzusehen, wenn
- einer Anrechnung nach § 9a Vorschriften der Stelle entgegenstehen, die anderweitige Bezüge gewährt,
- die anderweitig gewährten Bezüge oder Abfindungen auch ohne die Zahlung von Auslandsdienstbezügen als ausreichende finanzielle Anreize für die Auslandsverwendung anzusehen sind oder
- der finanzielle Mehraufwand abgedeckt ist.
52.3.6
Bei Abordnungen oder Kommandierungen ab einem bis zu drei Monaten kann ausnahmsweise die Zahlung von Auslandsdienstbezügen zugelassen werden, wenn der Besoldungsempfänger aus dienstlicher Veranlassung zu besonderen Aufwendungen verpflichtet ist und die zu erwartenden Aufwendungen des Besoldungsempfängers bei der konkreten beabsichtigten Verwendung die Aufwendungen einer Dienstreise signifikant übersteigen. Dies ist insbesondere anzunehmen bei Abordnungen oder Kommandierungen
- zu berufsdiplomatischen und konsularischen Vertretungen,
- für notwendige Vertretungen und erforderliche personelle Verstärkungen bei Auslandsdienststellen sowie
- bei Abordnungen oder Kommandierungen, die einer Versetzung unmittelbar vorausgehen (Abordnung/Kommandierung mit dem Ziel der Versetzung).
Die Regelungen der Randnummern 52.3.1 bis 52.3.3 für Fälle der Verlängerung, der Verkürzung und der Zusammenrechnung von Abordnungs- oder Kommandierungszeiträumen sind entsprechend anzuwenden. In weiteren, besonders begründeten Fällen können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für Zeiträume ab einem Monat bis zu drei Monaten Ausnahmen zugelassen werden.
52.3.7
Der Anspruch auf Auslandsdienstbezüge, einschließlich Kaufkraftausgleich, kann nur umfassend zugestanden werden und gestattet nicht, einzelne Elemente daraus (§§ 52 bis 55) zu versagen.
52.3.8
Bei Abordnungen und Kommandierungen vom Ausland in das Inland stehen Auslandsdienstbezüge – unabhängig von der Dauer – nicht zu.
52.4
Zu Absatz 4
52.4.1
Diese Sondervorschrift für Fälle personenbezogener Einstufung weicht von dem Grundprinzip ab, dass die Höhe der Auslandsdienstbezüge an das Inlandsgrundgehalt anknüpft. Die Ausnahme dient dazu, die funktionsgerechte Besoldung der Tätigkeit im Ausland auch bei einer für die Erfüllung der Funktion an sich nicht erforderlichen persönlichen Einstufung des Besoldungsempfängers zu gewährleisten.
52.4.2
Die Vorschrift findet auch Anwendung auf Besoldungsempfänger, für die § 19a gilt.
53
Zu § 53
53.1
Zu Absatz 1
53.1.1
Mit dem Auslandszuschlag werden die materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen, abgegolten, die sowohl generell als auch dienstortspezifisch durch die Auslandsverwendung entstehen. Die Einzelheiten sowie die Zuteilung der Auslandsdienstorte zu einer Stufe des Auslandszuschlags ergeben sich aus der Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV) in der jeweils geltenden Fassung, die das Auswärtige Amt nach § 53 Absatz 7 im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung erlässt.
53.1.2
Um auf Veränderungen am Dienstort (z. B. Krisen, Umweltkatastrophen, Verschlechterung der Sicherheits- oder Versorgungslage) kurzfristig und flexibel reagieren oder die anforderungsgerechte Besetzung von Dienstposten im Ausland sicherstellen zu können, ermöglicht Satz 5 die Festsetzung eines zeitlich befristeten Zuschlags, der sich ebenfalls aus der AuslZuschlV ergibt.
53.1.3
Für Zeiten einer familienbedingten Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 BBG oder § 6 MuSchEltZV im In- oder Ausland können nach näherer Bestimmung Fürsorgeleistungen gewährt werden, da Auslandsdienstbezüge in dieser Zeit nicht zustehen.
53.2
Zu Absatz 2
53.2.1
Die Höhe des Auslandszuschlags ergibt sich aus der Tabelle der Anlage VI.1. Die Tabellenwerte knüpfen an die Höhe des Grundgehalts an. Der Auslandszuschlag bei einer Teilzeitbeschäftigung bestimmt sich aus dem im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzenden Tabellenwert (Monatsbetrag) der Anlage VI.1. Dies ergibt sich aus § 6 Absatz 1, dessen Anknüpfungspunkt der Besoldungskürzung die Vollzeit ist. Nur so bleibt auch horizontal die Zuordnung zur Stufe des Auslandszuschlags erhalten. Bei Altersteilzeit wird der Auslandszuschlag entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gemäß § 6 Absatz 2 Satz 5 gewährt. Bei der Ermittlung des Auslandszuschlags für die Angehörigen der Postnachfolgeunternehmen ist für die Festlegung der Grundgehaltsspanne das ungekürzte Grundgehalt ohne Anwendung des Kürzungsfaktors aus § 78 Absatz 1 zugrunde zu legen. Der Wortlaut dieser Vorschrift sieht eine Kürzung des Auslandszuschlags nach Tabelle VI.1 gerade nicht vor.
53.2.2
Für berücksichtigungsfähige Personen nach Absatz 4 erhöht sich der Auslandszuschlag. Der 40-prozentige Aufschlag auf den Tabellenwert kann nur für die erste berücksichtigungsfähige Person nach Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 gewährt werden. Der Aufschlag von 40 Prozent darf nicht für eine Zeit gezahlt werden, für die Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 oder 10 der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) zusteht. Dies gilt nicht, wenn Auslandstrennungsgeld wegen getrennter Haushaltsführung zusteht, weil andere Personen als die berücksichtigungsfähige Person am bisherigen Wohnort zurückbleiben.
53.2.3
Für Kinder nach Absatz 4 Nummer 2 oder 2a kann dieser 40-prozentige Zuschlag nicht in Anspruch genommen werden. Sie erhalten ausschließlich den Zuschlag nach Tabelle VI.2 (Festbetrag) auch dann, wenn keine berücksichtigungsfähige Person nach Nummer 1 oder 3 existiert.
53.2.4
Die Kürzungsregelungen bei Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung des § 53 Absatz 2 Satz 4 und 5 erfassen auch die berücksichtigungsfähigen Personen nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 sofern diese den 40-prozentigen Aufschlag aus Tabelle VI.1 erhalten. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm, wonach „der Betrag“ nach Satz 2 einerseits erhöht und nach Satz 4 gemindert werden kann, als auch daraus, dass auch nach der Altregelung vor DNeuG der ehemalige Auslandskinderzuschlag nicht von dieser Minderung erfasst war und die Gesetzesbegründung zum DNeuG keinen Hinweis dafür bietet, dass der Gesetzgeber hiervon abweichen wollte. Es kommt nicht darauf an, dass die Gemeinschaftsverpflegung und/oder Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch genommen wird, sondern nur darauf, dass der Besoldungsempfänger aus dienstlichen Gründen hierzu verpflichtet ist und er auch tatsächlich die Möglichkeit hat, diese auf Grund seiner dienstlichen Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen. Sollten seine dienstlichen Verpflichtungen oder andere objektive Gründe eine Nutzung der Gemeinschaftsunterkunft oder eine Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung nicht durchgehend zulassen, können diese auch nicht angeordnet werden. Eine Verpflichtung zu Teilmahlzeiten führt nicht zu einer Kürzung. Bei anderen zweckidentischen Geldleistungen z. B. im Rahmen von Verwendungen nach § 52 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 29 BBG, die bereits auf Grund ihrer Zweckbestimmung identisch zu trennungsgeld-, umzugskosten-, reisekostenrechtlichen oder anderen nationalen Leistungen sind, ist zunächst eine Kürzung dieses Anspruchs nach den dortigen Rechtsgrundlagen zu prüfen. Der die nationalen Leistungen nach dortiger Anrechnung übersteigende Teil dieser Geldleistung gehört zu den anderweitigen Bezügen im Sinne des § 9a Absatz 2 und ist auf die Besoldung anzurechnen. Eine erneute Anrechnung dieser Geldleistungen durch Kürzung des Auslandszuschlags erfolgt nicht. Besoldungsempfänger haben kein Wahlrecht ob sie Gemeinschaftsunterkunft oder verpflegung in Anspruch nehmen wollen. Scheidet die Möglichkeit einer förmlichen Verpflichtung aus, genügt es, dass der Dienstherr entsprechende Geldleistungen zahlt. Der Besoldungsempfänger ist in der Personalverfügung darauf hinzuweisen. Wird der Besoldungsempfänger für volle Kalendermonate von der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung entbunden, erhält er für diesen Zeitraum den ungekürzten Auslandszuschlag.
53.3
Zu Absatz 3
53.3.1
Die Vorschrift betrifft die Höhe des Auslandszuschlags für den Fall, dass in einer Familie zwei Personen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge haben.
53.3.2
Satz 3 regelt sowohl den Fall des sogenannten Job-Sharings (siehe auch § 3 AuslZuschlV) als auch mögliche Teilzeitvarianten. Bei einer Gesamtarbeitsleistung von zwei Berechtigten von insgesamt 100 Prozent bis 140 Prozent erhalten die Berechtigten insg. einen Auslandszuschlag von 140 Prozent. Liegt die Gesamtarbeitsleistung zwischen 140 Prozent und 200 Prozent, so erhalten die Berechtigten den anteiligen Auslandszuschlag in der entsprechenden Höhe. Bei einer Gesamtarbeitsleistung von 200 Prozent steht beiden Berechtigten jeweils der volle Auslandszuschlag zu.
53.3.3
Erhalten beide Ehegatten oder Lebenspartner Auslandsdienstbezüge, wird für alle weiteren berücksichtigungsfähigen Personen lediglich ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gezahlt.
53.3.4
Dies gilt auch dann, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner von seinem Arbeitgeber eine dem Auslandszuschlag nach Tabelle VI.1 der Art nach vergleichbare Leistung erhält. Auf die tatsächliche Höhe der vergleichbaren Leistung kommt es nicht an. Dies gilt auch bei zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
53.3.5
Stehen beide Anspruchsberechtigte im öffentlichen Dienst und erhalten sie Auslandsdienstbezüge, so wird demjenigen der Zuschlag nach Tabelle VI.2 gezahlt, der das Kindergeld nach dem EStG erhält.
53.4
Zu Absatz 4
53.4.0
Die Regelung zählt die im Auslandszuschlag des Besoldungsempfängers berücksichtigungsfähigen Personen abschließend auf. Der Zuschlag nach Tabelle VI.2 wird längstens für den Zeitraum gezahlt, für den dem Besoldungsempfänger Auslandsdienstbezüge zustehen.
53.4.1
Ehegatten und Lebenspartner sind nicht berücksichtigungsfähig nach Absatz 4, wenn sie selbst Auslandsdienstbezüge beziehen (siehe Randnummer 53.3.2). Sie sind nur nach Anlage VI.2 (Festbetrag) berücksichtigungsfähig, wenn sie nicht die erste zu berücksichtigende Person sind, sondern z. B. bereits ein Elternteil des Besoldungsempfängers nach Nummer 3 berücksichtigt wurde und der Besoldungsempfänger z. B. erst sodann am ausländischen Dienstort heiratet. Im Übrigen sind sie für die Zahlung des erhöhten Auslandszuschlags grundsätzlich erst dann berücksichtigungsfähig, wenn sie mit dem Besoldungsempfänger einen gemeinsamen Wohnsitz und den überwiegenden Aufenthalt am ausländischen Dienstort begründen. Bei einer Heirat des Besoldungsempfängers am ausländischen Dienstort wird der Ehegatte ab dem Tag der Eheschließung (außerhalb der o.g. Besonderheit) nach § 53 Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt, wenn auch die nachfolgenden Voraussetzungen (siehe Randnummern 53.4.1.1 bis 53.4.1.4) gegeben sind: Dies gilt entsprechend bei Verpartnerung des Besoldungsempfängers am ausländischen Dienstort.
53.4.1.1
Der überwiegende Aufenthalt am ausländischen Dienstort muss im Zeitraum zwischen dem Tag nach dem ersten Eintreffen des Ehegatten oder Lebenspartners im Ausland bis zum Tag vor der letzten Abreise des Ehegatten oder Lebenspartners aus dem Ausland gegeben sein (Bemessungszeitraum). Der Nachweis und die Feststellung des überwiegenden Aufenthaltes sind hier nur in den Fällen erforderlich, in denen sich die berücksichtigungsfähige Person nach ihrem Umzug in die gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort, abgesehen von gemeinsam mit dem Besoldungsempfänger verbrachten Urlaub und Heimaturlaub, nicht ausschließlich dort aufhält. Eine spätere Anreise oder frühere Abreise des Ehegatten oder Lebenspartners wird – wie bisher – nach den Regelungen des § 53 Absatz 5 Satz 1 berücksichtigt, sofern dieser nach seiner Anreise bzw. vor seiner Abreise eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des § 53 Absatz 4 Nummer 1 ist. Die Festsetzung des überwiegenden Aufenthaltes erfolgt innerhalb des Bemessungszeitraums gesondert für jedes Kalenderjahr. Dementsprechend liegt bei einem ganzjährigen Aufenthalt des Ehegatten oder Lebenspartners ab einer Aufenthaltsdauer von 183 vollen Kalendertagen ein überwiegender Aufenthalt vor. An- und Abreisetage dieser berücksichtigungsfähigen Personen sind nicht als Aufenthaltstage zu werten. Bei Versetzungen im Ausland (Ausland – Ausland) wird der Bemessungszeitraum für jeden Dienstort gesondert betrachtet.
53.4.1.2
Beginnt oder endet der Aufenthalt des Ehegatten oder Lebenspartners im Laufe eines Kalenderjahres, ist der Bemessungszeitraum entsprechend anzupassen. Jeder Kalendermonat wird mit der Anzahl seiner Tage im jeweiligen Jahr berechnet.
53.4.1.3
Stirbt der Ehegatte oder Lebenspartner am ausländischen Dienstort oder verlässt er den Dienstort wegen einer Krisenstufe ab Stufe 2a vorzeitig, reicht es für das Merkmal „überwiegender Aufenthalt“ aus, wenn der Aufenthalt entsprechend gemeinsamer Planung überwiegend gewesen wäre. War dagegen von vornherein nur ein zeitweiliger Aufenthalt im Kalenderjahr geplant, kommt es – wie in den Grundfällen – auf das zeitliche Verhältnis von Aufenthalt und Abwesenheit entsprechend dieser Planung an.
53.4.1.4
Bei der Berechnung des überwiegenden Aufenthaltes gelten gemeinsame Abwesenheiten und Dienstreisen mit dem Besoldungsempfänger als Aufenthaltstage und müssen nicht nachgewiesen werden. Darüber hinaus bleiben Abwesenheiten des Ehegatten oder Lebenspartners vom ausländischen Dienstort aus den nachfolgenden Gründen bei der Berechnung des überwiegenden Aufenthaltes unberücksichtigt:
  1. vorübergehende schwere Erkrankung des Ehegatten oder Lebenspartners oder eines berücksichtigungsfähigen Kindes bis zur Dauer von einem Jahr (Vorlage eines ärztlichen Attestes);
  2. Niederkunft des Ehegatten oder Lebenspartners oder eines berücksichtigungsfähigen Kindes für die Zeit vor und nach der Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften (Vorlage eines ärztlichen Attestes);
  3. Schwangerschaft des Ehegatten oder Lebenspartners oder eines berücksichtigungsfähigen Kindes, wenn eine Ausreise aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist (Vorlage eines ärztlichen Attestes) für die Dauer der Schwangerschaft;
  4. akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils oder eines Kindes des Besoldungsempfängers oder des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Hilfsbedürftige in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Lebenspartners erhält, bis zur Dauer von sechs Monaten (Vorlage eines ärztlichen Attestes);
  5. vorübergehendes Verlassen des Aufenthaltslandes auf Weisung der obersten Dienstbehörde infolge innerer Unruhen, Kriegs- oder Bürgerkriegshandlungen, politischer Besonderheiten oder wegen höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien usw.); dies gilt nicht, wenn wegen der Trennung vom Ehegatten oder Lebenspartner Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 oder 10 ATGV zusteht.
Dem Besoldungsempfänger ist aufzugeben, zum frühestmöglichen Zeitpunkt – gegebenenfalls vor Antritt der Verwendung – mitzuteilen, ab wann und bis zu welchem Datum sich der Ehegatte oder Lebenspartner (voraussichtlich) in der gemeinsamen Wohnung am ausländischen Dienstort aufhalten wird. Soweit danach die Voraussetzungen grundsätzlich vorliegen, wird der erhöhte Auslandszuschlag gezahlt. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Zuschlag zurück zu zahlen ist, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Besoldungsempfänger gibt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres oder, wenn dies der frühere Zeitpunkt ist, zum Ende der dienstlichen Verwendung eine dienstliche Erklärung zur Dauer des Aufenthaltes des Ehegatten oder Lebenspartners ab.
53.4.1.5
Als Wohnung im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Zwischenunterkunft (Hotel, Familienunterkunft in einer Kaserne usw.). Der Besoldungsempfänger erhält auch dann den Auslandszuschlag nach der Stufe seines ausländischen Dienstortes, wenn sich die gemeinsame Wohnung außerhalb der politischen Gemeinde des Dienstortes befindet und er täglich in seine Wohnung zurückkehrt.
53.4.1.6
Der Nachweis und die Feststellung des überwiegenden Aufenthaltes erfolgen erstmals für die Zeit ab dem 1. August 2013. Bis zum Juli 2013 gezahlter Auslandszuschlag unterliegt dieser Prüfung nicht. In Fällen, in denen auf Grund der geänderten Rechtslage in der Zeit nach dem 1. August 2013 das Erfordernis des überwiegenden Aufenthaltes nicht erfüllt ist und nach altem Recht bisher der erhöhte Auslandszuschlag ohne Vorbehalt gewährt wurde, kann von einer Rückforderung im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung abgesehen werden.
Beispiel:
Die Ehefrau des Besoldungsempfängers zieht zum Beginn der Verwendung (1. Januar 2013) in die gemeinsame Wohnung ein, hält sich jedoch von Montag bis Freitag wegen einer Berufstätigkeit an einem anderen Ort und nicht in der gemeinsamen Wohnung auf, sondern pendelt (Abreise vom ausländischen Dienstort Montagmorgen, Rückkehr Freitagnachmittag).
Bis zum 31. Juli 2013 stand der Erhöhungsbetrag nach bisheriger Rechtslage und Rechtsprechung zu, wenn die Ehegatten die gemeinsame Wohnung im Ausland zu ihrem Lebensmittelpunkt erklärt haben. Ein überwiegender Aufenthalt war nicht erforderlich. Ab dem 1. August 2013 (Beginn des Bemessungszeitraums nach neuem Recht) steht der Erhöhungsbetrag nicht mehr zu. Die Zahlung ist mit Wirkung für die Zukunft einzustellen. Auf die Rückforderung von Beträgen, die für die Zeit ab August 2013 nach alter Rechtslage ohne Vorbehalt weiter gezahlt wurden, kann verzichtet werden.
53.4.2
Berücksichtigung von Kindern
53.4.2.1
Den Zuschlag nach Absatz 4 Nummer 2 erhalten Besoldungsempfänger, deren Kinder sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Dies bedeutet, dass das Kind sich längerfristig, nicht jedoch überwiegend, im Ausland aufhält. Dabei ist für den Erhalt des Auslandszuschlags nach Tabelle VI.2 nicht erforderlich, dass das Kind in den Haushalt des Besoldungsempfängers aufgenommen ist oder dass es am Dienstort des Besoldungsempfängers lebt. Für die Stufe des Zuschlags und den Kaufkraftausgleich ist der dienstliche Wohnsitz des Besoldungsempfängers maßgebend. Entsprechendes gilt auch für die Kinder des Lebenspartners des Besoldungsempfängers nach Nummer 2a. Der dort eingefügte gesetzliche Zusatz „Kinder, ... die der Beamte, Richter oder Soldat in seinen Haushalt aufgenommen hat“ bewirkt, dass dem Besoldungsempfänger auch für diese Kinder Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG zusteht. Ein Kind, das seine Ausbildung/sein Studium im Inland betreibt und sich nur in den Ferien sowie an den Wochenenden beim Besoldungsempfänger im Ausland aufhält, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a. In diesem Fall siehe aber unten Randnummer 53.4.2.5.
53.4.2.2
Der Zuschlag nach Tabelle VI.2 wird vom Tage nach dem Eintreffen des Kindes im Ausland an gewährt. Wird ein Kind während einer Auslandsverwendung eines Besoldungsempfängers geboren, so wird der Zuschlag vom Beginn des Geburtsmonats an gewährt, frühestens jedoch von dem Tage an, für den Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 2 zustehen. Das gilt auch dann, wenn das Kind im Inland oder während eines Heimaturlaubs geboren wird und es spätestens mit Ablauf des fünften Monats, der auf den Monat der Geburt folgt, an den ausländischen Wohnort des Besoldungsempfängers zieht oder nur deshalb nicht dorthin zieht, weil die Auslandsverwendung bzw. der Heimaturlaub des Besoldungsempfängers vor Ablauf des fünften Monats endet. Das gilt entsprechend im Falle einer Adoption eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindes als Pflegekind während einer Auslandsverwendung. Umgekehrt wird der Zuschlag bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Voraussetzungen wegfallen. § 53 Absatz 4 Nummer 2, 2a übernimmt die vor dem DNeuG bestehende Rechtslage zum Auslandskinderzuschlag inhaltlich (vgl. Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 16/7076, S. 144). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Ausführungen zum Beginn und zum Ende der Zahlung des Auslandszuschlags für ein Kind nach Tabelle VI.2 deshalb entbehrlich sind, weil – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – durch den Verweis auf den Kindergeldanspruch nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts (§ 66 Absatz 2 EStG) klargestellt sei, dass die Zahlung ab dem Beginn des Monats bzw. der Wegfall am Ende des Monats, in den das Kindergeld berechtigende Ereignis fällt, erfolgt und nicht taggenau.
53.4.2.3
Wird ein Besoldungsempfänger infolge einer Versetzung im Ausland vorübergehend von seinem Kind getrennt, so wird der Zuschlag nach Tabelle VI.2 nach der für den neuen dienstlichen Wohnsitz des Besoldungsempfängers maßgebenden Stufe bemessen.
53.4.2.4
Bei kurzfristigen Abordnungen des Besoldungsempfängers vom Inland in das Ausland über drei Monate steht der Zuschlag nach Tabelle VI.2 zu, wenn sich das Kind
- bereits z. B. zum Zwecke der Ausbildung im Ausland aufhält,
- wegen der Abordnung während der Auslandsverwendung des Besoldungsempfängers am Auslandsdienstort überwiegend aufhält.
53.4.2.5
Bei einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im Inland ist Voraussetzung, dass im Inland kein von einem Sorgeberechtigten geführter Haushalt besteht. Als Haushalt eines sorgeberechtigten Elternteils im Sinne des § 53 Absatz 4 Nummer 2a Buchstabe b ist auch der Haushalt anzusehen, der nach dem Erlöschen der Sorgepflicht (Volljährigkeit des Kindes) im Inland besteht. Die Sorgeberechtigung im Sinne des § 53 Absatz 4 Nummer 2a Buchstabe b bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist oder war der Besoldungsempfänger hiernach bis zur Volljährigkeit des Kindes sorgeberechtigt, steht ihm der Zuschlag nach Tabelle VI.2 auch dann zu, wenn der andere Elternteil im Inland einen Haushalt führt, sofern diesem das Sorgerecht nicht zusteht bzw. im Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes nicht zustand. Ist oder war dieser Elternteil des Kindes sorgeberechtigt im Sinne des BGB und führt er im Inland einen Haushalt, steht auch im Falle eines etwaigen Anspruchs auf Kindergeld der Zuschlag nach Tabelle VI.2 nicht zu. Ein Haushalt im Sinne des § 53 Absatz 4 Nummer 2a Buchstabe b liegt nur dann vor, wenn er von einem sorgeberechtigten Elternteil geführt wird. Eine vorübergehende Abwesenheit des sorgeberechtigten Elternteils bleibt unberücksichtigt (in diesen Fällen erfolgt häufig eine Unterbringung des Kindes bei Großeltern, Verwandten oder Internat).
53.4.2.6
Der Anspruch auf den Auslandszuschlag für Kinder, die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, besteht für den Zeitraum von höchstens einem Jahr fort, auch dann, wenn der Kindergeldanspruch nach § 63 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG nach höchstens vier Monaten endet. Dies berücksichtigt die Besonderheiten des Auslandsdienstes im Hinblick auf unterschiedliche Schulabschlusstermine und damit verbundene Verzögerungen beim Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts, die bei Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse eintreten.
53.4.2.7
In Abständen von einem Jahr ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zahlung des Auslandszuschlags für Kinder noch vorliegen.
53.4.3
Berücksichtigung weiterer Personen
53.4.3.1
Weitere Personen sind nur sehr eingeschränkt berücksichtigungsfähig. Bei einer Person nach Nummer 3, die der Besoldungsempfänger in seine Wohnung aufgenommen hat, ist nur dann von einer alimentationsrelevanten Mehrbelastung auszugehen, wenn keine ausreichenden anderweitigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Anderweitige finanzielle Mittel sind z. B. Erwerbseinkommen oder Renteneinkünfte. Die Unterbringung der Person muss auf Dauer angelegt sein. Dies ist der Fall, wenn die Wohnung auch für die aufgenommene Person zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen wird und es zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft kommt. Der Besoldungsempfänger muss der aufgenommenen Person Unterhaltsleistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts gewähren. Die Unterhaltsleistungen sind nicht unmittelbar an eine Gegenleistung geknüpft und von Arbeitsentgelt für die Erbringung einer Arbeitsleistung im Haushalt des Besoldungsempfängers abzugrenzen (z. B. Au-pair, Gärtner, Reinigungshilfe). Arbeitsentgelt in Form von Sachleistungen (z. B. Unterkunft und Verpflegung) sowie freiwillige Unterhaltsleistungen erfüllen nicht die Voraussetzungen nach Nummer 3 der Vorschrift.
53.4.3.2
Insbesondere an die Hilfe aus beruflichen Gründen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Aufnahme einer Person, deren Hilfe der Besoldungsempfänger aus beruflichen Gründen bedarf, muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit und der Hilfe bestehen. Dies ist nur der Fall, wenn die Berufstätigkeit ohne diese Hilfe nicht ausgeübt werden kann. Die Annahme, dass der Besoldungsempfänger aus „beruflichen Gründen“ der Hilfe der in seinen Haushalt aufgenommenen Person bedarf, ist dann gerechtfertigt, wenn die Person durch die Haushaltsführung die Erfüllung seiner beruflichen Pflichten ermöglicht. Es reicht nicht aus, wenn die aufgenommene Person z. B. die Kinder beaufsichtigt, die grundsätzlich sonst durch den Besoldungsempfänger zu beaufsichtigen wären oder als Au-pair im Haushalt weilt. (vgl. im Übrigen Randnummer 40.1.4.3).
53.4.3.3
Bei Aufnahme einer Person, deren Hilfe der Besoldungsempfänger aus gesundheitlichen Gründen bedarf, müssen gesundheitliche Einschränkungen in einer Erheblichkeit vorliegen, wonach der Besoldungsempfänger kaum in der Lage ist seinen Haushalt ohne diese Hilfe zu führen bzw. seinen Beruf auszuüben (z. B. Lesekraft für einen Blinden). Die Voraussetzungen der Randnummer 53.4.3.1 müssen ebenfalls vorliegen.
53.5
Zu Absatz 5
53.5.1
Absatz 5 Satz 1 regelt die Fälle, in denen eine berücksichtigungsfähige Person noch nicht oder nicht mehr im ausländischen Haushalt des Besoldungsempfängers lebt. Diese Regelung gilt nicht für Kinder, die nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 zu berücksichtigen sind, weil hier gerade Fälle der Abwesenheit aufgeführt sind, die eine Berücksichtigung auch ohne Wohnsitz am Dienstort rechtfertigen. Sie gilt jedoch auch in den Fällen, in denen der Ehegatte oder Lebenspartner ebenfalls im öffentlichen Dienst steht und zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls ins Ausland entsandt wird.
53.5.2
Der Auslandszuschlag wird bei späterer Begründung eines Wohnsitzes durch eine berücksichtigungsfähige Person im Ausland in voller Höhe vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Wohnort gezahlt. Rückwirkend werden ab dem Eintreffen bis zum Beginn der Verwendung im Ausland des Besoldungsempfängers 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes nach Tabelle VI.I bzw. VI.2 gewährt, längstens jedoch für sechs Monate.
53.5.3
Der Tatbestand des § 53 Absatz 5 Satz 1 setzt eine berücksichtigungsfähige Person voraus. Der maximal für sechs Monate bestehende Anspruch kann für Ehegatten und Lebenspartner daher erst entstehen, wenn – an ihn unmittelbar anschließend und/oder ihm unmittelbar vorausgehend – ein Anspruch nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 besteht.
53.5.4
Der Zuschlag nach Tabelle VI.1 bzw. VI.2 wird bis zum Tag vor der Abreise gezahlt, in dem die berücksichtigungsfähige Person den ausländischen Wohnort endgültig verlassen hat. Gibt die berücksichtigungsfähige Person den Wohnsitz im Ausland vorzeitig auf, so werden bis zum Ende der Verwendung im Ausland, längstens jedoch für sechs Monate, 70 Prozent des für die berücksichtigungsfähige Person geltenden Satzes nach Tabelle VI.I bzw. VI.2 gewährt.
53.5.5
Die zeitliche Begrenzung von sechs Monaten nach § 53 Absatz 5 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die berücksichtigungsfähige Person infolge Unruhen, Kriegshandlungen, politischer Besonderheiten oder wegen höherer Gewalt (z. B. Erdbeben, Epidemien usw.) auf Weisung der obersten Dienstbehörde gezwungen ist, das Aufenthaltsland zu verlassen; es sei denn, dass Auslandstrennungsgeld nach den §§ 6 bis 8 oder 10 der Auslandstrennungsgeldverordnung zusteht. Der Auslandszuschlag für den Ehegatten wird längstens bis einschließlich des Tages gewährt, an dem die Ehe rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. Das Gleiche gilt für Lebenspartner nachdem die Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde. Das Getrenntleben der Ehegatten oder Lebenspartner in der Familienwohnung wirkt sich besoldungsrechtlich nicht aus.
53.5.6
Für den Fall des Todes einer berücksichtigungsfähigen Person wird sie für zwölf weitere Monate beim Auslandszuschlag berücksichtigt, längstens jedoch bis zum Ende der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Auslandsverwendung des Besoldungsempfängers. Die Fristberechnung bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Stirbt der Ehegatte oder Lebenspartner am ausländischen Dienstort ist analog den Randnummern 53.4.1.1 bis 53.4.1.4 zu prüfen, ob er zu diesem Zeitpunkt berücksichtigungsfähige Person war.
53.6
Zu Absatz 6
53.6.1
Bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst wird der um 2,5 Prozent erhöhte Auslandszuschlag erst nach Ablauf von sechs Jahren der Verwendung im Auswärtigen Dienst gezahlt. Folgen zwei Auslandsverwendungen nicht unmittelbar aufeinander, dürfen die dabei im Ausland verbrachten Jahre addiert werden, wenn die dazwischen liegende Inlandsverwendung weniger als fünf Jahre gedauert hat. Zeiten von Auslandsverwendungen, die bis zum Inkrafttreten der Regelung geleistet wurden, sind dabei berücksichtigungsfähig. Diese Einschränkungen gelten für den Verheiratetenzuschlag nach Satz 3 der Vorschrift, der i. V. m. § 5 Absatz 1 AuslZuschlV 6 Prozent beträgt und gleichermaßen für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt, nicht. Die maßgeblichen Dienstbezüge für den erhöhten Auslandszuschlag, ergeben sich aus § 4 Absatz 1 AuslZuschlV und für den erhöhten Auslandszuschlag für Verheiratete oder Lebenspartner aus § 5 Absatz 2 AuslZuschlV.
53.6.2
Für die Gewährung des Zuschlags für Verheiratete oder Verpartnerte wird das im Kalenderjahr im In- und Ausland erzielte Nettoerwerbseinkommen zu Grunde gelegt. Der Besoldungsempfänger hat für den freiberuflich tätigen Ehegatten oder Lebenspartner auf Anforderung des Dienstherrn eine schriftliche Erklärung zur Höhe ihres Erwerbseinkommens für den entsprechenden Zeitraum abzugeben. Der Umfang der Berücksichtigung ergibt sich aus § 5 Absatz 3 AuslZuschlV. Der erhöhte Auslandszuschlag für Verheiratete oder Verpartnerte kann unter den Voraussetzungen des § 6 AuslZuschlV auch berücksichtigungsfähigen Personen nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 gewährt werden.
54.
Zu § 54
54.1
Zu Absatz 1:
54.1.1
Mietzuschuss nach § 54 wird unter Berücksichtigung des § 52 gewährt, soweit und solange ein Mietverhältnis besteht und der Besoldungsempfänger die gemietete Wohnung bewohnt. Mietzuschuss wird jedoch nicht gewährt, solange ein Anspruch auf Kostenerstattung nach AUV besteht.
54.1.2
Für Zeiten einer familienbedingten Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 BBG oder § 6 MuSchEltZV im In- oder Ausland können nach näherer Bestimmung Fürsorgeleistungen gewährt werden, da Auslandsdienstbezüge in dieser Zeit nicht zustehen.
54.1.4
Zur Berechnung des Mietzuschusses bei Teilzeit sind für die Ermittlung der individuell zumutbaren Eigenbelastung des Besoldungsempfängers die entsprechend der geleisteten Arbeitszeit gekürzten Besoldungsbestandteile des § 54 Absatz 1 zugrunde zu legen. Der errechnete Mietzuschuss selbst ist Dienstbezug. 3Er unterliegt ebenfalls dem Proportionalitätsgrundsatz des § 6 Absatz 1 und ist entsprechend zu kürzen.
54.1.5
Zur Berechnung des Mietzuschusses bei Altersteilzeit sind für die Ermittlung der individuell zumutbaren Eigenbelastung des Besoldungsempfängers die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden (vgl. auch § 6 Absatz 2 Satz 5). Wird Altersteilzeit im Blockmodell geleistet und fällt die Arbeitsphase in die Auslandstätigkeit bedeutet dies, dass insoweit der Mietzuschuss entsprechend einer Vollzeittätigkeit zusteht.
54.1.6
Zum leeren Wohnraum gehören auch die üblichen Nebenräume sowie eine Garage für ein Kraftfahrzeug, soweit die Garage in angemessener Zeit von der Wohnung aus erreicht werden kann. Dies wird unterstellt, wenn die Garage nicht mehr als einen Kilometer von der Wohnung entfernt ist. Die Miete für eine zweite Garage kann als mietzuschussfähig anerkannt werden, wenn sich der Ehegatte oder Lebenspartner am Auslandsdienstort ständig aufhält. Gärten, Schwimmbäder und Tennisplätze gehören nicht zum Wohnraum. Bei der Ermittlung der Leerraummiete unterbleibt jedoch ein Abzug für Gärten, wenn die Gesamtfläche des Gartens 1 200m2 nicht überschreitet.
54.1.7
Der Wohnraum muss als notwendig anerkannt worden sein. Dies ist sowohl anhand einer individuellen Prüfung der konkreten Verhältnisse, als auch anhand typisierender Mietobergrenzen (siehe Randnummern 54.2.1 bis 54.2.4) möglich. Im Rahmen einer individuellen Prüfung ist der Wohnraum notwendig, welcher der Dienststellung des Besoldungsempfängers entspricht (z. B. Berücksichtigung von Arbeitszimmer und Repräsentationsräumen) und unter Berücksichtigung der Zahl seiner in der Wohnung unterzubringenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen sowie des Dienstpersonals unter Einbeziehung der örtlichen Lebensverhältnisse angemessen ist. Der Wohnraum darf nur dann als notwendig anerkannt werden, wenn die günstigste Möglichkeit der Wohnungsbeschaffung genutzt worden ist. Hierunter fallen sowohl die Kosten für die Wohnungssuche als auch die Miete. Solange der Besoldungsempfänger Auslandstrennungsgeld erhält, darf eine Familienwohnung am neuen Dienstort nicht als notwendig anerkannt werden. Bezieht er eine Familienwohnung, bevor die Familie am ausländischen Dienstort eingetroffen ist, so kann grundsätzlich nur der Bedarf eines Alleinstehenden als notwendig anerkannt werden, es sei denn, die Familie zieht zeitnah nach, so dass es für den Besoldungsempfänger unzumutbar bzw. unmöglich ist, zunächst eine kleinere Wohnung für sich und ab dem Eintreffen der Familienangehörigen eine größere Wohnung für die Familie insgesamt zu mieten (siehe auch Randnummer 54.2.5). Gleiches gilt bei einem vorzeitigen Rückumzug der Familie. Ein zeitnaher Nachzug kann in der Regel bei einem Nachzug innerhalb von sechs Monaten angenommen werden. Bei einem Wohnungswechsel und einer Mieterhöhung ist zu prüfen, ob die neue Wohnung hinsichtlich Größe, Lage und Ausstattung angemessen ist und ob die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung (s. o.) genutzt wurde. Ist der Wohnungswechsel aus dienstlichen Gründen veranlasst oder wegen zwingender privater Gründe erforderlich, sind bei dieser Prüfung die Verhältnisse zur Zeit des Wohnungswechsels zugrunde zu legen. Ansonsten ist bei der Festsetzung des Mietzuschusses für die neue Wohnung von der Miete auszugehen, die beim Mietzuschuss für die bisherige Wohnung zugrunde gelegt wurde. Anders ist jedoch zu verfahren, wenn Mietobergrenzen festgelegt wurden (siehe die Randnummern 54.2.1 bis 54.2.4).
54.1.8
Der als notwendig anerkannte leere Wohnraum ist grundsätzlich unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsaspekten bei einer Veränderung der Familienverhältnisse (z. B. Trennung und Auszug des Ehegatten) oder der Funktion des Besoldungsempfängers anzupassen.
54.1.9
Grundsätzlich kann nur für eine Wohnung an dem Dienstort, an dem der Besoldungsempfänger seinen Dienst versieht, Mietzuschuss gewährt werden. Es ist zwischen einer vorläufigen Wohnung und einer vorübergehenden Unterkunft zu unterscheiden. Eine vorläufige Wohnung (vgl. § 23 Absatz 4 AUV), für die Mietzuschuss zusteht, liegt vor, wenn es sich bei einer uneingeschränkten Umzugskostenzusage um eine Leerraumwohnung handelt, die als vorläufige Wohnung anerkannt wird. Dies ist häufig der Fall, wenn der Besoldungsempfänger allein oder nur mit einem Teil seiner Familie mit seinem Hausstand diese Wohnung bezieht, diese aber auf Grund eines späteren Nachzugs der Familie zugunsten einer größeren Wohnung wieder aufgibt oder am ausländischen Dienstort zunächst keine angemessene Wohnung zu erhalten ist oder die vorgesehene Wohnung noch nicht bezogen werden kann. Demgegenüber liegt eine vorübergehende Unterkunft vor (vgl. § 14 AUV), wenn im Rahmen einer uneingeschränkten Umzugskostenzusage in der Zeit vom Einladen des Umzugsgutes in der bisherigen Wohnung bis zum Ausladen des Umzugsgutes in der neuen Wohnung eine Unterkunft bewohnt wird oder bei einer Personalmaßnahme mit eingeschränkter Umzugskostenzusage eine Wohnung für die gesamte Dauer dieser Verwendung bewohnt wird. Kosten einer vorübergehenden Wohnung werden ausschließlich nach AUV erstattet (vgl. Randnummer 54.1.14). Kosten einer vorläufigen und einer endgültigen Wohnung an dem Auslandsdienstort können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Besoldungsempfänger die endgültige Wohnung bereits bezogen hat, aber für die vorläufige Wohnung noch Miete gezahlt werden muss, weil die Beendigung des Mietverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war und wenn für die vorläufige Wohnung Anspruch auf Mietzuschuss nach Randnummer 54.1.14 bestand. Unter diesen Voraussetzungen können auch Kosten für eine vorläufig angemietete möblierte Wohnung neben den Kosten der endgültigen Wohnung dem Mietzuschuss zugrunde gelegt werden, wenn
- für die vorläufige Wohnung bis zum Bezug der endgültigen Wohnung Mietzuschuss gewährt wurde und
- die berücksichtigungsfähige Miete der möblierten Wohnung billiger war als die Kosten des Aufenthalts in einem Hotel oder einer Pension.
54.1.10
Werden mehrere Wohnungen als notwendig anerkannt, ist bei der Prüfung, ob dem Besoldungsempfänger ein Mietzuschuss zusteht, von der Summe der Mieten für diese Wohnungen auszugehen. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Besoldungsempfänger in Trennungsabsicht aus der Familienwohnung auszieht und eine eigene Wohnung bezieht. In diesem Fall kann er regelmäßig nur für die neue eigene Wohnung Mietzuschuss erhalten. Ein Getrenntleben innerhalb der Familienwohnung hat hingegen keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen.
54.1.11
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Eigenanteils bei der Berechnung des Mietzuschusses sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 sowie Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, jedoch ohne Kaufkraftausgleich. Ist der Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt, ist der dem Besoldungsempfänger zustehende Familienzuschlag zugrunde zu legen, wobei Familienzuschläge für Kinder (Stufe 2 ff.) unberücksichtigt bleiben. Sonstige Zulagen und Vergütungen, die im Ausland gewährt werden, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
54.1.12
Ist in der Miete ein Entgelt für Möblierung, Heizung, Beleuchtung, Wasser, Gas, Garten, Schwimmbad oder Tennisplatz enthalten, werden zur Ermittlung der Leerraummiete von der Gesamtmiete abgezogen:
bei Vollmöblierung
10 v. H.
bei Teilmöblierung mindestens
5 v. H.
für Vollheizung/Klimatisierung
10 v. H.
für Teilheizung/Klimatisierung mindestens
5 v. H.
für Beleuchtung, Gas, Wasser je
3 v. H.
für Gärten mit einer Gesamtfläche von
mehr als 1.200 qm
2 v. H.
mehr als
1.500 qm
3 v. H.
mehr als 2.000 qm
4 v. H.
mehr als 3.000 qm
5 v. H.
für ein Schwimmbad
50,00 Euro
für einen Tennisplatz
30,00 Euro
Kann im Einzelfall die Höhe des Entgelts für die in Prozentsätzen genannten Leistungen nachgewiesen werden (z. B. durch hinreichende Erklärung des Vermieters), sind die nachgewiesenen Beträge von der Gesamtmiete abzuziehen. Als Möblierung sind nur bewegliche Möbelstücke in der Wohnung anzusehen. Einbaumöbel und Klimageräte sowie sonstige technische Geräte gehören nicht dazu. Einzelne bewegliche Möbelstücke, die bei verständiger Betrachtungsweise den Charakter der Wohnung als Leerraumwohnung nicht verändern, stellen keine Teilmöblierung dar. Der Pauschalabzug für Heizung (Voll- und Teilheizung) ist ganzjährig ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer der Heizperiode vorzunehmen; dies gilt auch bei Klimaanlagen mit Warmlufterzeugung zu Heizzwecken.
54.1.13
Ein Mietzuschuss darf nicht gewährt werden, wenn der Besoldungsempfänger in einem seinem Ehegatten oder Lebenspartner gehörenden Haus wohnt. Erwirbt oder errichtet jedoch der Ehegatte oder Lebenspartner am ausländischen Dienstort ein Haus oder eine Eigentumswohnung, gilt Randnummer 54.3.
54.1.14
Ist die Abrechnung der Kosten für eine vorübergehende Wohnung (Randnummer 54.1.9) in Hotels oder Pensionen bzw. leeren oder möblierten Wohnungen nach den insoweit vorrangigen Regelungen des § 14 AUV ausgeschlossen, kann hilfsweise eine Erstattung in entsprechender Anwendung der Regelungen des Mietzuschusses in Betracht kommen. Dabei sind Zusatzleistungen bei der Ermittlung der Leerraummiete in diesen Fällen in Abzug zu bringen. Kann der Besoldungsempfänger die Höhe dieser Leistungen nicht im einzelnen nachweisen (z. B. durch hinreichende Erklärung des Vermieters), sind für Verpflegung die nach § 6 Absatz 2 Bundesreisekostengesetz vorgesehenen Prozentsätze des für den jeweiligen Auslandsdienstort vorgesehenen Auslandstagegeldes abzuziehen. Für die im Hotel üblichen Nebenkosten (z. B. für Möblierung, Heizung, Kühlung, Beleuchtung, Wasser) sind pauschal 8 Prozent des Zimmerpreises abzuziehen. Der Bedienungszuschlag ist zur Ermittlung der Leerraummiete in Höhe von 10 Prozent des Zimmerpreises abzuziehen, es sei denn, der Besoldungsempfänger kann einen niedrigeren Betrag nachweisen (z. B. durch hinreichende Erklärung des Vermieters).
54.1.15
Im Rahmen der regelmäßigen Mietzuschussberechnung für eine berücksichtigungsfähige und anerkannte Wohnung können Mietnebenkosten als zuschussfähige Bestandteile der Miete berücksichtigt werden, soweit sie in den Randnummern 54.1.16 und 54.1.17 aufgeführt sind. 2Änderungen und Ergänzungen hierzu können bis zur förmlichen Aufnahme in die allgemeinen Verwaltungsvorschriften durch das Bundesministerium des Innern vorgenommenwerden. Auf die Mietnebenkosten allein wird ein Mietzuschuss jedoch nicht gewährt; der Zuschussgewährung ist immer die Gesamtmiete zugrunde zu legen.
54.1.16
Regelungen, die für alle Staaten gelten
54.1.16.0
Als zuschussfähige Bestandteile der Miete für den leeren Wohnraum im Sinne des § 54 werden, sofern die zuständige Dienststelle im Ausland Ortsüblichkeit und Angemessenheit bestätigt, folgende Mietnebenkosten für alle Staaten anerkannt:
54.1.16.1
Grundsteuern und andere Gemeindesteuern, die der im Inland erhobenen Grundsteuer entsprechen, soweit der Vermieter Steuerschuldner ist und die Steuerschuld durch den Mietvertrag auf seine Mieter abwälzt;
54.1.16.2
Umsatzsteuer, soweit der Vermieter Steuerschuldner ist und die Steuerschuld durch den Mietvertrag auf seine Mieter abwälzt, soweit kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Gaststaat besteht;
54.1.16.3
sonstige Steuern, die auf die Wohnung oder Miete erhoben werden (z. B. beneficial portion der Council Tax in Großbritannien, Wohnraumsteuer, Wohnrechtssteuer einschließlich Zuschlag und besondere Ausstattungssteuer in Frankreich) und entweder vom Vermieter als Steuerschuldner durch den Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt oder unmittelbar von den Mietern erhoben werden.
54.1.16.4
Kosten für Registrierung und Hinterlegung von Mietverträgen (z. B. bei Gericht), wenn
- sie in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung bzw. dem Abschluss oder Verlängerung eines Mietvertrages stehen,
- sie vom Vermieter auf den Mieter abgewälzt werden und
- die Registrierung bzw. Hinterlegung im Gaststaat vorgeschrieben oder üblich ist.
54.1.16.5
Stempelgebühren und Verwaltungsgebühren beim Abschluss oder Verlängerung von Mietverträgen.
54.1.16.6
Rechtsanwalts- und Maklergebühren, wenn
- sie aus Anlass der Verlängerung eines bestehenden Mietvertrages anfallen,
- die Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder Maklers hierbei notwendig ist und
- die Übernahme der Rechtsanwaltskosten bzw. Maklergebühren durch den Mieter nicht vermieden werden kann.
54.1.16.7
Verluste durch Wechselkursveränderungen bei der Rückerstattung von Kautionen und Mietvorauszahlungen.
54.1.16.8
Unterhaltungs- und Betriebskosten, wie
- Kosten der Wartung und Reparatur für Heizung, Klima-, Entwässerungs- und Wasserenthärtungsanlagen, Kosten der Wartung und Reparatur für Luftreinigungsgeräte (einschließlich Filterwechsel) an den Orten, die das Auswärtige Amt gemäß § 17 Absatz 4 AUV festgelegt hat (Bekanntgabe per Rundschreiben; Aktualisierung – soweit erforderlich – in halbjährlichem Turnus) sowie Feuerlöscheinrichtungen,
- bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern die Kosten des Unterhalts der Reinigung, Beleuchtung, Beheizung und des Wasserverbrauchs für die von allen Mietern gemeinsam benutzten Räume und Anlagen (Treppenhaus, Keller, Boden, Gärten, Vorgärten, Höfe, Vorhöfe, Kinderspielplätze, Aufzug, Gemeinschaftsantenne),
- bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern Kosten für den Pförtner und den Wächter einschl. Lohnsteuer und Sozialabgaben, Kosten eines Telefonabonnements für den Hausmeister,
- Gebäudeunterhaltungskosten (z. B. Verputzen und Streichen der Fassade),
- Müllabfuhr einschließlich darauf entfallende Abgaben und Steuern,
- Straßen-, Bürgersteig- und Wegereinigung,
- Abwassergebühren und Kanalgebühren sowie hierauf erhobene Steuern und Abgaben,
- Kaminreinigung,
- gesetzlich vorgeschriebene Ungezieferbekämpfung,
- Honorar des Hausverwalters einschließlich Gebühren beim Einzug der Miete,
- Straßenbeleuchtung, soweit Kosten hierfür gesetzlich vorgeschrieben und/oder von den Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt werden,
- Rückstellungen für Reparaturen,
- Gebäudeversicherung, Gebäudehaftpflichtversicherung,
- Versicherung gegen Nachbarschaftsrisiken, soweit damit Risiken abgedeckt werden, die über die Risikodeckung einer Hausratversicherung in der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen,
- allgemeine Verwaltungskosten.
54.1.17
Ergänzende Regelungen, die nur für bestimmte Dienstorte gelten
Diese Regelungen werden hier nicht abgedruckt.
54.1.18
Bei der Berechnung der Mietzuschüsse sind die jeweils am Ersten eines Monats für den Umtausch der Dienstbezüge gültigen Wechselkurse anzuwenden. Die Berechnungen der Mietzuschüsse sind nur vorläufig; sie sind nur unter dem Vorbehalt erneuter, abschließender Berechnungen auf Grund eingetretener Kursänderungen anzuweisen. Kursänderungen bis zu 3 Prozent bleiben dabei unberücksichtigt. Bei Mietvorauszahlungen ist der Berechnung des Mietzuschusses der tatsächliche Umtauschkurs zugrunde zu legen.
54.1.19
Der Mietzuschuss ist bei der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle mit einem Formblatt bzw. elektronisch zu beantragen. Der Vordruck wird von der obersten Dienstbehörde festgelegt/genehmigt und soll in Form und Inhalt den vom Auswärtigen Amt verwendeten Vordrucken entsprechen. Gleiches gilt für die Einrichtung technischer Erleichterungen, z. B. durch Workflows. Die oberste Dienstbehörde kann die Entscheidung einer nachgeordneten Behörde übertragen. Im Antrag ist die Beschaffenheit der Wohnung darzustellen; der Mietvertrag ist in beglaubigter Abschrift/Ablichtung und beglaubigter Übersetzung beizufügen. Der Leiter der Dienststelle im Ausland oder der von der obersten Dienstbehörde beauftragte Beschäftigte hat die Angaben persönlich zu prüfen und zu bestätigen, dass die Wohnung nach Art und Größe angemessen ist, und dass die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung genutzt worden ist. Über die Anerkennung der Notwendigkeit einer Wohnung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Ergibt die Prüfung des Antrags, dass der angemietete Wohnraum nur zum Teil als notwendig anerkannt werden kann bzw. die zu zahlende Miete zu hoch ist, wird nur ein entsprechend gekürzter Mietbetrag (fiktive Miete zuzüglich Mietnebenkosten) der Berechnung des Mietzuschusses zugrunde gelegt. Eine Erhöhung der fiktiven Miete ist nur zu berücksichtigen, wenn eine allgemeine oder zumindest eine Mieterhöhung in der überwiegenden Zahl der Mietverhältnisse am Dienstort eingetreten ist. Eine solche Mieterhöhung ist außerdem nur dann bei der Berechnung der fiktiven Miete zu berücksichtigen, wenn die Miete als solche wegen ihrer besonderen Höhe nicht in vollem Umfang als notwendig anerkannt werden konnte. Allgemeine Mieterhöhungen am Dienstort bleiben bei der Berechnung der fiktiven Miete unberücksichtigt, wenn die von dem Besoldungsempfänger angemietete Wohnung aus anderen Gründen, insbesondere wegen ihrer Größe oder Ausstattung, nicht als notwendig anerkannt worden ist und sich die Miete für diese Wohnung nicht erhöht hat. Ist die tatsächliche Miete sowohl wegen der Miethöhe als auch wegen der Größe oder Ausstattung der Wohnung nicht in vollem Umfang anerkannt worden, ist von der Mieterhöhung auszugehen, die – fiktiv – auf den als notwendig anerkannten familiengerechten Wohnraum entfällt.
54.1.20
Der Mietzuschuss unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich
54.2
Zu Absatz 2:
54.2.1
Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens können Mietobergrenzen für den als notwendig anerkannten Wohnraum festgelegt werden, innerhalb derer die Mieten generell als mietzuschussfähig anerkannt werden. Die Mietobergrenzen werden entsprechend der aktuellen Wohnungsmarktlage unter Berücksichtigung der bestehenden Mietvereinbarungen von Angehörigen deutscher Dienststellen am ausländischen Dienstort und verwertbarer Wohnungsangebote von Maklern und/oder Privatpersonen in angemessenen Wohngegenden vom Auswärtigen Amt festgelegt. Als angemessen gilt eine Wohngegend, in der üblicherweise auch Angehörige des Gastlandes und Bedienstete anderer Länder mit etwa vergleichbarem Einkommen wohnen und die in zumutbarer Entfernung zur Dienststelle liegt. Die Garagenmieten sind bei der Festlegung der Mietobergrenzen mit einzubeziehen, wenn diese nach landes- bzw. ortsüblicher Regelung Bestandteil der Gesamtwohnmieten sind. Ansonsten sind die Mietobergrenzen jeweils um die landes- bzw. ortsüblichen Garagenmieten zu erhöhen. Dies gilt auch bei späterer Anmietung einer Garage. Enthält die Gesamtmiete einen Mietanteil für eine Garage, ist gegebenenfalls nur für eine anzuerkennende zweite Garage eine Erhöhung vorzunehmen.
Die Mietobergrenzen sind regelmäßig im Jahresabstand entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und der aktuellen Wohnungsmarktlage (z. B. gesetzliche Mieterhöhungstermine) fortzuschreiben. Im Einzelfall kann die festgelegte Mietobergrenze – vorbehaltlich der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde oder zuständige Oberbehörde – überschritten werden, wenn der Besoldungsempfänger besonders herausgehobene dienstliche Funktionen wahrzunehmen hat oder die örtliche Wohnungsmarktlage eine Überschreitung der Mietobergrenze zu einem bestimmten Termin erfordert. Wird die Mietobergrenze überschritten, gilt folgendes Verfahren: Steht zumutbarer familiengerechter Wohnraum zu einem günstigeren Mietpreis zur Verfügung, ist der Mietzuschuss auf der Grundlage der Miete für das preisgünstigste Vergleichsobjekt fiktiv festzusetzen.
54.2.2
Bei Bezugnahme auf die Mietobergrenzen des Auswärtigen Amtes ist zu beachten, dass diese Miethöhen die besonderen Repräsentationspflichten nach § 14 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) für Diplomaten und Personal, das zeitweilig unter das GAD fällt, berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird von den Besoldungsempfängern erwartet, dass sie auch häufig dienstliche Einladungen in die Privatwohnung aussprechen, da in diesem Zusammenhang der Kontaktpflege in persönlicher Atmosphäre in ihrer Bedeutung ein höheres Gewicht zukommt, als anderen Formen des Zusammentreffens. Diese intensiven Repräsentationspflichten nach dem GAD bestehen für das sonstige Personal im Ausland nicht. Daher werden die Mietobergrenzen für andere Bedienstete um einen Betrag von pauschal 20 Prozent gekürzt. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall beim Auswärtigen Amt die ortsüblichen Miethöhen abgefragt werden.
54.2.3
Bei zunächst von Besoldungsempfängern zu groß oder zu teuer angemietetem Wohnraum, für den in der Folge eine fiktive Miete festgesetzt wird, ist ein „Hineinwachsen“ der fiktiven Miete in spätere, gegebenenfalls höhere Mietobergrenzen zu berücksichtigen. Das Hineinwachsen in die neue Mietobergrenze ist dabei ab dem Zeitpunkt ihrer Gültigkeit und höchstens bis zur tatsächlich gezahlten Miete auf Antrag des Besoldungsempfängers möglich.
54.2.4
Bei der Verwendung eines Besoldungsempfängers auf höherwertigen Dienstposten ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der dienstlichen Verpflichtungen ein Wohnraumbedarf vorliegt, der bereits vor der möglichen Beförderung einen Mietzuschuss auf Basis der dem Dienstposten entsprechenden Besoldungsgruppe rechtfertigt. Ergibt diese Prüfung, dass der durch den Mietzuschuss auszugleichende Mehraufwand lediglich auf die Abfederung des allgemein im Ausland höheren Mietniveaus beschränkt ist und keine Funktion mit dienstlich veranlassten Anforderungen an den Wohnraum ausgeübt wird, richtet sich der Mietzuschuss nach dem jeweiligen Amt im statusrechtlichen Sinne, d. h. vor und nach der Beförderung sind in diesen Fällen gegebenenfalls jeweils unterschiedliche Mietobergrenzen zu berücksichtigen.
54.2.5
Bezieht der Besoldungsempfänger eine Familienwohnung, bevor die Familie am ausländischen Dienstort eintrifft, so sind die familiären Bedürfnisse bei der Bemessung des Mietzuschusses von Beginn des Mietverhältnisses an zu berücksichtigen, wenn der Nachzug der Familienangehörigen zeitnah erfolgt. Ein in Aussicht gestellter Nachzug von Familienangehörigen ist unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Nachfolge mietzuschussrechtlich als zeitnah anzuerkennen, wenn der Nachzug innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Beginn der Verwendung am ausländischen Dienstort erfolgen soll und die Familienangehörigen im Auslandszuschlag berücksichtigt werden. Nach Ablauf der Frist ist zu überprüfen, ob die vorläufige Anerkennung gerechtfertigt war bzw. ob eine rückwirkende Anpassung des Mietzuschusses nach den tatsächlichen Verhältnissen vorzunehmen ist.
54.2.6
Steht bereits zu Beginn des Mietverhältnisses fest, dass eine Nachfolge von Familienangehörigen innerhalb dieser Frist nicht möglich oder nicht vorgesehen ist und diese auch nicht bei der Zahlung des Auslandszuschlags berücksichtigt werden, sind diese Personen bei der Anerkennung des notwendigen Wohnraumbedarfs bis zum tatsächlichen Eintreffen außer Acht zu lassen. In solchen Fällen ist es dem Besoldungsempfänger zuzumuten, den Wohnraum bis zum gegebenenfalls späteren Eintreffen der Familienangehörigen oder für die Dauer der Verwendung auf den Bedarf der tatsächlich unterzubringenden Personen auszurichten. Wird die Familienwohnung vor dem Eintreffen der Familienangehörigen am ausländischen Dienstort für mehr als sechs Monate bzw. dauerhaft nur vom Besoldungsempfänger bezogen, kann als notwendig nur der Bedarf eines Alleinstehenden anerkannt werden.
54.3
Zu Absatz 3:
54.3.1
Ein Zuschuss kann auch gewährt werden, wenn der Besoldungsempfänger oder eine beim Auslandszuschlag berücksichtigte Person in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Auslandsverwendung ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung im Ausland erwirbt oder errichtet.
54.3.2
Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss sich am ausländischen Dienstort befinden und von dem Besoldungsempfänger und gegebenenfalls seinen sich nicht nur vorübergehend bei ihm aufhaltenden Familienangehörigen bewohnt werden. Dienstliche Interessen dürfen nicht entgegenstehen, d. h. insbesondere darf die dienstliche Einsatzfähigkeit oder Verwendbarkeit des Besoldungsempfängers hierdurch nicht eingeschränkt sein. Gleiches gilt, wenn sich die Wohnung außerhalb der politischen Gemeinde des Dienstorts befindet und der Besoldungsempfänger täglich dorthin zurückkehrt.
54.3.3
Beim Kauf oder der Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung treten anstelle der Miete 0,65 Prozent des auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfallenden reinen Kaufpreises einschließlich der Rechtsanwalts- und Notariatsgebühren sowie Grundbuchgebühren. Der Zuschuss beträgt monatlich höchstens 0,3 Prozent des anerkannten Kaufpreises. Er darf den Betrag eines Mietzuschusses bei Zugrundelegung der Miete nach den festgelegten Mietobergrenzen nach § 54 Absatz 2 nicht überschreiten. Ein insoweit begrenzter Zuschuss darf im Falle einer allgemeinen oder einer Mieterhöhung in der überwiegenden Zahl der Mietverhältnisse nur anteilig für den als notwendig anerkannten Wohnraum bis zu den Höchstsätzen nach den o. a. Prozenten des Kaufpreises erhöht werden. Nebenkosten bleiben sowohl bei der Bemessungsgrundlage nach § 54 Absatz 3 Satz 2 als auch bei der Berechnung des Zuschusses nach § 54 Absatz 3 Satz 3 unberücksichtigt. 6Randnummer 54.1.20 gilt entsprechend. Für die Berechnung des zuschussfähigen Betrages und des Zuschusses selbst ist nicht der Wechselkurs am Tage des Erwerbs des Eigenheims oder der Eigentumswohnung maßgebend, sondern der jeweils für den Umtausch der Dienstbezüge gültige Kurs.
54.4
Zu Absatz 4
54.4.1
Die Konkurrenzregelung nach Absatz 4 findet nur Anwendung, wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst tätig sind und Dienstbezüge nach § 52 Absatz 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 1 oder 3 erhalten. Randnummer 54.1.11 gilt entsprechend. Die dem Ehegatten des Besoldungsempfängers als deutschen nichtentsandten Arbeitnehmer (sog. Ortskräfte) gemäß § 4 Absatz 1 Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten deutschen nicht entsandten Beschäftigten gewährte Zulage oder das im Rahmen des NATO-Truppenstatuts gezahlte Arbeitsentgelt ist kein Auslandsdienstbezug oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 1 oder 3 und demzufolge bei der Mietzuschussberechnung nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht berücksichtigt wird ein Einkommen des Ehegatten aus einer freiberuflichen oder privatwirtschaftlichen Tätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund örtlicher ausländischer Gepflogenheiten oder gesetzlicher Verpflichtungen auch der Ehegatte oder Lebenspartner im Mietvertrag als Vertragspartner benannt ist.
54.4.2
Der Berechnung des Mietzuschusses sind im Falle der Teilzeitbeschäftigung des Besoldungsempfängers die tatsächlichen Dienstbezüge nach § 54 Absatz 1 Satz 1 und die anerkannte volle Leerraummiete zugrunde zu legen; der sich hiernach ergebende Betrag ist nach § 6 zu kürzen. In den Fällen des § 54 Absatz 4 ist keine Kürzung des Mietzuschusses nach § 6 vorzunehmen, wenn nur einer der beiden Ehegatten teilzeitbeschäftigt oder die Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert ist.
54.5
Zu Absatz 5
54.5.1
Da Inhaber von Dienstwohnungen keinen Mietzuschuss erhalten, können Nebenkosten ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Dienstwohnungen sind Wohnungen, die Inhabern öffentlicher Ämter regelmäßig in der Nähe ihrer Dienststelle, unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Mietvertrag und unter Anordnung des Bezugs der Wohnung zugewiesen werden.
55
Zu § 55
55.1
Zu Absatz 1:
55.1.1
Der Korrekturfaktor des Kaufkraftausgleichs ist auch unter den Begriff der Auslandsbesoldung zu fassen. Er wird ausschließlich in Fällen der Gewährung von Auslandsdienstbezügen bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland gezahlt, ist jedoch selbst nicht Auslandsdienstbezug. Der festgesetzte Kaufkraftausgleich gilt grundsätzlich für den gesamten Amtsbezirk der Auslandsvertretung, sofern nicht besondere Festsetzungen erfolgt sind.
55.1.2
Ein Kaufkraftabschlag wird nicht vorgenommen während der Reisen des Besoldungsempfängers in das Inland, zu denen ein Zuschuss oder eine Reisebeihilfe gezahlt werden. Dies sind insbesondere Reisen nach
- der Heimaturlaubsverordnung,
- der Auslandstrennungsgeldverordnung,
- der Bundesbeihilfeverordnung,
- der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Reisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland aus Anlass von Reisen in Krankheits- und Todesfällen und
- dem Abschnitt B der Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Sinne des GAD im Ausland i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Schulbeihilfen und Kinderreisebeihilfen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Ausland.
Reisen von Familienangehörigen bleiben unberücksichtigt. Ein Kaufkraftabschlag entfällt ab dem Tag der Abreise vom Auslandsdienstort. Der Kaufkraftabschlag wird erneut vorgenommen vom Tage nach der Rückkehr des Besoldungsempfängers an den Auslandsdienstort.
55.2
Zu Absatz 2:
Wichtige Entscheidungshilfen für die Festsetzung des Kaufkraftausgleichs sind die Teuerungsziffern für die einzelnen Dienstorte, die vom Statistischen Bundesamt nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode ermittelt werden. Die Teuerungsziffer ergibt sich aus einem Preisvergleich bestimmter Waren und Dienstleistungen der privaten Lebenshaltung zwischen einem ausländischen Dienstort und dem Sitz der Bundesregierung (Berlin) zu einem bestimmten Zeitpunkt und aus dem jeweiligen Wechselkurs.
55.3
Zu Absatz 3:
55.3.1
Dem Kaufkraftausgleich unterliegen mit 60 Prozent ihres Betrages auch Amts-, Stellen-, Erschwernis-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen sowie die Zulagen nach § 45 und Abschnitt III der Vorbemerkungen zu Anlage I BBesG sofern deren Voraussetzungen auch im Ausland vorliegen. § 52 Absatz 4 Satz 2 ist zu beachten. Zuwendungen nach der Dienstjubiläumsverordnung unterliegen nicht dem Kaufkraftausgleich.
55.3.2
Sofern bei einer Verwendung im Ausland Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 17 gezahlt werden, deren Höhe nicht bereits unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland festgelegt wurde, unterliegen sie dem Kaufkraftausgleich. Ausgenommen sind Sprachenzulagen sowie Sprachenaufwandsentschädigungen und Aufwandsentschädigungen nach der Übersicht 2 zum Einzelplan 05 des Bundeshaushaltsplans oder entsprechende Aufwandsentschädigungen.
55.3.3
Werden Auslandsdienstbezüge nach § 4 weitergewährt, so unterliegen sie auch dem Kaufkraftausgleich.
55.4
Zu Absatz 4:
Einzelheiten werden durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Auswärtigen Amtes zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs in der jeweiligen Fassung geregelt. 2Aus deren Anlage, der Verfahrensregelung zur Ermittlung von Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich, sind auch die Dienstorte mit dauerhaft negativer Teuerungsziffer zu entnehmen, deren Kaufkraftausgleich mithin null ist.
56.
Zu § 56
56.1
Zu Absatz 1:
56.1.1
Im Falle einer Auslandsverwendung, die nach näherer Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 im Rahmen einer von der Bundesregierung beschlossenen humanitären oder unterstützenden Maßnahme erfolgt, ist die Gewährung von Auslandsdienstbezügen nach § 52 Absatz 1 für diese Verwendung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2.
56.2
Zu Absatz 2:
56.2.1
Eine besondere Verwendung kann an einem bestimmten Ort oder in einem näher zu bestimmenden größeren räumlichen Bereich (Gebiet der Verwendung) stattfinden. Das Verwendungsgebiet/der Verwendungsort ist in der Festsetzung anzugeben und kann verschiedene Festsetzungen des Auslandsverwendungszuschlags (AVZ) bei mehrteiligen besonderen Verwendungen (z. B. umfasst das Verwendungsgebiet mehrere Länder mit unterschiedlichen Belastungen) oder unterschiedlichen Belastungen in Teilgebieten der auf ein Land beschränkten besonderen Verwendung enthalten. Der AVZ gilt alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland ab. Hierdurch sind auch die Positionen abgegolten, die beispielsweise bei Einsätzen der Europäischen Union von dort mit einer Risiko- oder Härtezulage ausgeglichen werden. Der AVZ darf nicht festgesetzt werden, wenn keine abgeltungsfähigen Belastungen vorliegen. Die Einzelheiten des AVZ sowie die Belastungsstufen ergeben sich aus der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV) in der jeweils gültigen Fassung.
56.2.2
Der AVZ steht vom Tage des Eintreffens im Verwendungsgebiet/-ort bis zum Tag des Verlassens des Verwendungsgebietes/-ortes zu. Der AVZ steht auch zu während einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung, solange sich der Besoldungsempfänger im Verwendungsgebiet oder am Verwendungsort aufhält. Während eines Erholungsurlaubs steht kein AVZ zu.
56.2.3
Der für das jeweilige Verwendungsgebiet oder den Verwendungsort festgesetzte AVZ steht in den Fällen einer ununterbrochenen Dienstleistung im Verwendungsgebiet von mindestens 15 Tagen in voller Höhe zu. Erstreckt sich die ununterbrochene Dienstleistung auf einen Zeitraum von weniger als 15 Tagen, kann der für das Verwendungsgebiet oder den Verwendungsort festgesetzte AVZ der nächstniedrigeren Stufe gewährt werden. Die Sicherheitslage und Stufenzuordnung werden während der Verwendung kontinuierlich überprüft. Anpassungen der Stufenzuordnung bei nicht nur vorübergehender wesentlicher Änderung der Bedingungen sind kurzfristig vorzunehmen.
56.2.4
Der volle Tagessatz des AVZ steht auch zu, wenn die besondere Verwendung sich nur über den Teil eines Tages erstreckt. Werden während eines Tages mehrere besondere Verwendungen ausgeübt, für die unterschiedliche Tagessätze festgesetzt sind, wird der jeweils höchste Satz des AVZ gewährt.
56.2.5
Die Anrechnungsvorschriften eines für einen anderen ausländischen Dienstort weitergewährten Auslandszuschlags nach § 53 sind in der AuslVZV im Einzelnen geregelt. Angerechnet wird der jeweils vorgesehene Vomhundertsatz des Auslandszuschlags, der nach Durchführung eines Kaufkraftausgleichs zusteht.
56.3
Zu Absatz 3:
56.3.1
Dienstreisende an Standorten, an denen AVZ gezahlt wird, erhalten ab dem 15. Tag ihrer Dienstreise AVZ in entsprechender Anwendung des § 56 nur, wenn für sie dieselben Mehraufwendungen und Belastungen bestehen (Beispiel: Fachkräfte, die mit Instandhaltungsaufgaben von Fahr- und Flugzeugen betraut sind und die mit AVZEmpfängern gemeinsam Dienst leisten).
56.3.2
Bei Eintritt eines Ereignisses, bei dem ein Angehöriger der besonderen Auslandsverwendung aus Gründen, die mit dem Dienst in Zusammenhang stehen und die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen wird, bedarf es insoweit keiner besonderen Festsetzung des AVZ der höchsten Stufe, da das Gesetz eine abschließende Regelung trifft.
56.4
Zu Absatz 4
56.4.1
Bei Zahlungen eines auswärtigen Staates oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ist das Zusammenspiel von § 56 Absatz 2 und Absatz 4 zu beachten. Härte- und Risikozulagen sind in vollem Umfang auf den AVZ, reisekostengleiche Leistungen sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
56.4.2
Für die Anrechnung kommt es – auch im Rahmen einer Endabrechnung nach § 56 Absatz 2 Satz 6 – auf die Situation im jeweiligen Kalendermonat an (§ 56 Absatz 4 Satz 2). Die allgemeine Anrechnungsregel des § 9a Absatz 2 bleibt beim AVZ auch weiterhin ausgeschlossen (§ 56 Absatz 4 Satz 3).
56.4.3
Die für die Entsendung des Besoldungsempfängers zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet – im Zweifel im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen – ob und in welcher Höhe von dritter Seite gewährte anderweitige Bezüge anzurechnen sind.
57.
Zu § 57
57.1
Zu Absatz 1:
57.1.1
Die Vorschrift findet Anwendung, wenn in einem Staat der höchsten Stufe des AVZ besondere Verwendungen im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit sowohl auf der Grundlage einer VN- bzw. EU-Mission als auch auf der Grundlage einer bilateralen Kooperation stattfinden und trotz vergleichbarer Belastungen eine unterschiedliche finanzielle Gesamtleistung erfolgt.
57.1.2
Die Mindestverpflichtungszeit beträgt sechs Monate. Zeiten einer früheren Verwendung in der höchsten Stufe des AVZ sind für das Erreichen der Mindestverpflichtungszeit zu berücksichtigen.
57.1.3
Die Auslandsverpflichtungsprämie ist Auslandsbesoldung im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 6. Ihre Gewährung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die Höhe kann maximal dem Unterschiedsbetrag zu der Gesamtleistung entsprechen, wie sie für eine andere besondere polizeiliche Verwendung gewährt wird, die in demselben ausländischen Staat im Rahmen einer VN- bzw. EU-Mission durchgeführt wird. Sie wird nur für tatsächliche Verwendungen ab dem Zeitpunkt der Verpflichtung gewährt, also nicht für frühere Verwendungszeiten, die im Rahmen der Mindestverpflichtungszeit zu berücksichtigen sind.
57.1.4
Hinsichtlich der Zahlung der Verpflichtungsprämie (auch Abschlagszahlungen) gelten neben ihren besonderen Voraussetzungen auch alle Voraussetzungen, die für die Zahlung des AVZ selbst erfüllt sein müssen (z. B. keine Zahlung bei Abwesenheit vom Verwendungsgebiet – weder bei Dienstreise noch bei Urlaub noch bei Abgeltung von Mehrarbeit). Abweichende Regelungen eines internationalen Mandatgebers (z. B. der EUPOL AFG) bei der Zahlung seiner Tagegelder finden insoweit keine Anwendung.
57.1.5
Das Ermessen des Dienstherrn zur Gewährung einer Auslandsverpflichtungsprämie bezieht sich sowohl auf das Ob der Gewährung als auch auf die konkrete Höhe der Gewährung im Rahmen der gesetzlichen Höchstbetragsregelung.
57.2
Zu Absatz 2:
57.2.1
Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Verwendung, wobei während der laufenden Verwendung Abschlagszahlungen monatlich im Voraus geleistet werden können.
57.2.2
Als Verwendung werden nur die Tage gezählt, an denen Anspruch auf den AVZ besteht. Urlaubstage oder andere Abwesenheiten vom Verwendungsgebiet werden nicht berücksichtigt. Gleichzeitig bleibt der Prämienanspruch jedoch bestehen, soweit die Zeitdauer der tatsächlichen Verwendung die Mindestverpflichtungszeit um nicht mehr als 30 Tage unterschreitet.
57.2.3
Ist die Unterschreitung der Mindestverwendungsdauer von dem Besoldungsempfänger nicht zu vertreten, bleibt der Prämienanspruch nach § 57 Absatz 2 Satz 3 in anteiliger Höhe der tatsächlich geleisteten Verwendung erhalten.
57.2.4
Nach § 57 Absatz 2 Satz 2 kommt eine Zahlung der Auslandsverpflichtungsprämie nur in Betracht, wenn während der Mindestverpflichtungszeit ein AVZ auch tatsächlich gezahlt wurde. Die gesetzliche Mindestverpflichtungszeit berücksichtigt bereits urlaubsbedingte Abwesenheitszeiten. Dies gilt auch für die Berücksichtigung früherer Verwendungen nach § 57 Absatz 1 Satz 3.
59.
Zu § 59
59.1
Zu Absatz 1:
Die Mitgliedschaft eines Anwärters im Bundestag oder in einem Landtag steht dem Anspruch auf Anwärterbezüge nicht entgegen, soweit die Rechte aus dem Dienstverhältnis nicht ruhen oder der Beamte nicht ohne Anwärterbezüge beurlaubt ist (vgl. § 5 Absatz 3 Abgeordnetengesetz und entsprechendes Landesrecht).
59.2
Zu Absatz 2:
Gesetzlich ist die Gewährung von Zulagen und Vergütungen an Anwärter insbesondere zugelassen für:
- die Zulage für Beamte der Bundeswehr in der Nachrichtengewinnung nach Vorbemerkung Nummer 8a Absatz 1 Satz 2 zu Anlage I BBesG,
- die Polizeizulage nach Vorbemerkung Nummer 9 Absatz 1 Satz 2 zu Anlage I BBesG,
- die Zulage für Beamte der Feuerwehr nach Vorbemerkung Nummer 10 Absatz 1 Satz 2 zu Anlage I BBesG,
- Erschwerniszulagen, soweit dies in der EZulV für Anwärter vorgesehen ist (derzeit nur nach § 3 EZulV).
59.4
Zu Absatz 4:
Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden, erhalten keine Auslandsbesoldung. Den Kaufkraftausgleich nach § 55 erhalten Anwärter unabhängig davon, ob sie einen dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben und unabhängig von der Dauer des Auslandseinsatzes. Ihm unterliegen sämtliche Bezüge der Anwärter nach Absatz 2 mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen. Kaufkraftabschläge werden nicht erhoben.
59.5
Zu Absatz 5:
59.5.1
Anwärtern, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes ein Studium (z. B. an einer verwaltungsinternen Hochschule) ableisten, sind die Anwärterbezüge unter Auflagen zu gewähren. Die Auflage erstreckt sich auf den gesamten Vorbereitungsdienst. Der Begriff der Auflage in diesem Sinne ist nicht identisch mit der Definition in § 36 Absatz 2 Nummer 4 VwVfG.
59.5.2
Die Bewerber sind über die Auflagen und die Möglichkeit der Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages nach § 66 frühzeitig (z. B. im Zusammenhang mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen) zu unterrichten. Die Auflagen sind in einem Schreiben festzulegen, dessen Kenntnisnahme von dem Bewerber (Anwärter) spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auf einer zu den Akten zu nehmenden Zweitschrift schriftlich zu bestätigen ist.
Das Schreiben soll folgenden Wortlaut haben:
  1. Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – (§§ 59 bis 66).
    Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Hochschule studieren, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, dass
    1. die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde endet und
    2. Sie im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen und
    3. Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden.
      Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge.
      Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 650 Euromonatlich übersteigt.
      Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel.
      Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 BBesG).
      Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
  2. Daneben weise ich Sie besonders auf die mögliche Kürzung des Anwärtergrundbetrages in den Fällen des § 66 BBesG hin.
  3. Zu Ihrer Information füge ich einen Auszug aus dem Bundesbesoldungsgesetz (§§ 59 bis 66 BBesG) in der zurzeit geltenden Fassung bei.“
59.5.3
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge führen zu einer Verlängerung der Mindestdienstzeit. Dies gilt nicht für Zeiten eines gesetzlichen Grundwehrdienstes, Zivildienstes, einer Elternzeit oder eines sonstigen Urlaubs, für den anerkannt wird, dass er dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient; § 28 Absatz 5 ist sinngemäß anzuwenden. Die Erfüllung der Mindestdienstzeit wird durch eine Ermäßigung der Arbeitszeit nicht berührt.
59.5.4
Als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt es nicht, wenn beim Wechsel in ein anderes Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung eintritt.
59.5.5
Auf die Rückforderung soll insbesondere verzichtet werden, wenn
  1. der Vorbereitungsdienst innerhalb von sechs Monaten seit der Einstellung als Beamter auf Widerruf abgebrochen wird,
  2. der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich ein anderes Ausbildungsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 29 Absatz 1) aufzunehmen; der Verzicht ist unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass die zweite Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom ehemaligen Anwärter zu vertretenden Grunde endet und sich nach Bestehen der Ausbildung eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst anschließt,
  3. der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 29 Absatz 1) aufzunehmen und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst erbracht wird,
  4. ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder externen Fachhochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, unter der Bedingung, dass er
    • nach Abschluss des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst (§ 29 Absatz 1) eintritt,
    • nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde wieder ausscheidet,
    • der früheren Beschäftigungsbehörde oder Bezüge anweisenden Stelle seine berufliche Verwendung nach Abschluss der Ausbildung anzeigt,
    • bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt;
  5. in den Fällen b) und d) eine Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist,
  6. ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen eines vom Beamten nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen,
  7. ein Beamter aus Anlass der Eheschließung innerhalb von sechs Monaten oder aus Anlass der Geburt eines Kindes spätestens mit Ablauf einer Erziehungszeit ausscheidet, um sich überwiegend der Haushaltsführung bzw. der Erziehung und Betreuung des Kindes zu widmen.
59.5.6
Der unter den Bedingungen der RundNummer 59.5.5 Buchstabe d) ausgesprochene Verzicht ist dem Beamten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu bringen.
59.5.7
Die Rückforderung richtet sich nach § 12 Absatz 2; sie obliegt dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat. Die Entscheidung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
59.5.8
Wechselt ein Beamter vor Erfüllung der Auflagen zu einem anderen Dienstherrn, so ist dieser über die noch abzuleistende Mindestdienstzeit zu unterrichten. Der aufnehmende Dienstherr hat dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat, ein vorzeitiges Ausscheiden mitzuteilen. Dienstherren außerhalb des Geltungsbereiches des BBesG sind aufzufordern, dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat, ein vorzeitiges Ausscheiden mitzuteilen.
65.
Zu § 65
65.0
Die Anwärterbezüge werden unter dem gesetzlichen Vorbehalt gezahlt, dass der Anwärter keine anzurechnenden Entgelte aus Nebentätigkeiten oder hauptberuflich ausgeübten Tätigkeiten während der Dauer des Anwärterverhältnisses erhält. Bei der Rückforderung überzahlter Anwärterbezüge nach § 12 haftet der Anwärter wegen dieses Vorbehalts verschärft, weshalb eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht möglich ist.
65.1
Zu Absatz 1:
65.1.1
Ein Entgelt für eine Nebentätigkeit ist nur auf Anwärterbezüge im Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 1 anzurechnen.
65.1.2
Bei dem erforderlichen Vergleich ist auf den Monat abzustellen, für den das Bruttoentgelt aus geleisteter Nebentätigkeit bestimmt ist. Ist eine Aufteilung auf einzelne Monate nicht möglich, sind die Bruttoentgelte aus der Nebentätigkeit den Anwärterbezügen desjenigen Monats gegenüberzustellen, in dem sie dem Anwärter zugeflossen sind. Zu berücksichtigen sind dabei nur Entgelte für eine Nebentätigkeit in einer Zeit, in der das Anwärterverhältnis bestanden hat.
65.1.3
Steht aus einer Nebentätigkeit eine Zuwendung, ein Urlaubsgeld oder eine ähnliche Leistung zu, so bleibt diese bei der Anrechnung unberücksichtigt.
65.1.4
Eingangsbesoldungsgruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist bei Anwärtern im juristischen Vorbereitungsdienst die Besoldungsgruppe A 13 (nicht R 1).
65.2
Zu Absatz 2:
Nummer 65.1 gilt entsprechend.
65.3
Zu Absatz 3:
65.3.1
Während sich die Anrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeiten nach Absatz 1 richtet, stellt Absatz 3 klar, dass für den praktisch seltenen Fall, dass ein Anwärter zugleich eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausübt, § 5 für die Anrechnung entsprechend anzuwenden ist. Die Tätigkeiten nach Absatz 3 sind aus der Sicht des Beamtenverhältnisses des Anwärters also keine Nebentätigkeiten.
65.3.2
Die Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn der Vergütungsanspruch aus einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst die Anwärterbezüge übersteigt.
65.3.3
Ist ein Anwärter unter Fortzahlung des Wehrsoldes vom Grundwehrdienst beurlaubt, so ist der Wehrsold nicht auf die Anwärterbezüge anzurechnen.
66.
Zu § 66
66.0
Die Zahlung der Anwärterbezüge steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass keine Kürzungstatbestände des § 66 eintreten. Überzahlte Anwärterbezüge sind daher nach § 12 Absatz 2 auch rückwirkend zurückzufordern. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist hiernach nicht möglich.
66.1
Zu Absatz 1:
66.1.1
Auf die mögliche Kürzung der Anwärterbezüge sind die Anwärter spätestens bei Beginn des Vorbereitungsdienstes hinzuweisen.
66.1.2
Sofern nicht nach § 66 Absatz 2 von einer Kürzung abzusehen ist, soll der Anwärtergrundbetrag in der Regel gekürzt werden.
66.1.2.1
Eine Kürzung um 15 Prozent ist vorzusehen, wenn der Anwärter
  1. die vorgeschriebene Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung nicht bestanden hat,
  2. ohne Genehmigung einer solchen Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten ist oder
  3. aus Gründen, die er zu vertreten hat
    • das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat,
    • einen Ausbildungsabschnitt unterbrochen hat oder
    • nicht zur Laufbahnprüfung zugelassen worden ist,
66.1.2.2
Eine Kürzung um 30 Prozent ist vorzusehen, wenn der Anwärter wegen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen worden ist.
66.1.3
Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn sich wegen der in den Randnummern 66.1.2.1 und 66.1.2.2 genannten Tatbestände der Vorbereitungsdienst verlängert.
66.1.4
Nicht von dem Anwärter zu vertreten im Sinne von Nummer 66.1.2.1 sind insbesondere
  • Krankheit,
  • Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen,
  • Zeiten einer Elternzeit,
  • Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes,
  • Freistellung für bestimmte staatsbürgerliche Aufgaben (z. B. Übernahme von Ehrenämtern oder parlamentarischen Tätigkeiten),
  • Sonderurlaub aus medizinischen oder anderen wichtigen Gründen.
66.1.5
Der Zeitraum der Kürzung der Anwärterbezüge beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in den das für die Kürzung maßgebende Ereignis fällt. Er darf nicht länger sein als der Zeitraum, um den sich der Vorbereitungsdienst verlängert.
66.1.6
Von einer Kürzung ist abzusehen, wenn und soweit die herabgesetzten Anwärterbezüge hinter dem Betrag von 650 Euro monatlich zurückbleiben würden.
66.2
Zu Absatz 2:
Über die Anerkennung besonderer Härtefälle, in denen von einer Kürzung abzusehen ist, entscheidet im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (§ 40 VwVfG oder entsprechendes Landesrecht) die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
66.3
Zu Absatz 3:
Nummer 66.1.5 gilt entsprechend.
82
Zu § 82
82.0
Mit dem Siebten Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) wurden die Sonderregelungen für die besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufen der Grundgehälter der Soldaten aufgehoben und die Stufenlaufzeiten an die der Beamten angeglichen. Damit entfiel die bisherige Bezugnahme auf die Vollendung des 21. Lebensjahres („fiktive Nachzeichnung“). Für alle ehemaligen Soldaten regelt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich die Anerkennung der soldatischen Dienstzeit in vollem Umfang als Erfahrungszeit. Durch die Aufhebung der soldatenspezifischen Sonderregelungen und die Angleichung der Laufzeiten sind neue Übergangsregelungen erforderlich geworden. Sie richten sich an Soldaten, die vor dem 1. Januar 2016 ernannt worden sind.
82.1
Zu Absatz 1
Hat ein Soldat am 31. Dezember 2015 die nach den neuen, im Regelfall kürzeren Stufenlaufzeiten für seine Stufe erforderliche Erfahrungszeit absolviert, steigt er nach Absatz 1 Satz 2 zum 1. Januar 2016 automatisch in die nächste Stufe auf. Die Stufenlaufzeit beginnt in diesen Fällen neu zu laufen. 3Die Erfahrungszeit aus der vorangehenden Stufe wird nicht angerechnet.
82.2
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt fest, dass für alle Soldaten in den Stufen 1 und 2 die bisher für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 7 geltende kürzere Laufzeit von zwei Jahren und drei Monaten in Stufe 2 gilt. Für diese Soldaten würde die nachträgliche Verlängerung dieser Stufe eine erhebliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage bedeuten, weil dies für Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von bis zu acht Jahren im Ergebnis zum Verlust einer Erfahrungsstufe führen könnte.
83
Zu § 83
83.1
Für Besoldungsempfänger, die nach dem bis zum 30. Juni 2009 geltenden Recht eine Ausgleichszulage wegen der Verringerung von Grundgehalt erhalten haben, erfolgte die Umstellung auf das System des § 19a mit der Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes nach § 2 Absatz 6 Besoldungsüberleitungsgesetz. Zu den Einzelheiten wird auf das Rundschreiben vom 12. Mai 2009 – D 3 – 221 020/54, GMBl 2009, S. 643 (siehe Ziffer A. 2.4) verwiesen. Für diese Fälle enthält § 83 Absatz 1 nur eine deklaratorische Aussage.
83.2
Für Besoldungsempfänger, die nach dem bis zum 30. Juni 2009 geltenden Recht eine Ausgleichszulage wegen der Verringerung einer Amtszulage erhalten haben, erfolgte die Umstellung auf das System des § 19a auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung in § 83 Absatz 1.
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Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 14. Juni in Kraft.1#
Gleichzeitig treten für die Bundesbehörden außer Kraft :
die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11. Juli 1997 – 19D II 3 – 221 710/1 – (GMBl 1997, S. 314)
sowie zahlreiche Rundschreiben aus den Jahren 1989 bis 2015

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1 ↑ Gemeint ist als Datum: 14. Juni 2017