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Ordnung für die gemeindepädagogischen oder diakonischen Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (OgdM)

Vom 30. November 2018

(KABl. 2019, S. 3)
geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (KABl. S. 4)

Aufgrund von Artikel 67 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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Präambel

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Die Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit tragen zur Erfüllung dieses Auftrags mit ihren Gaben in unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortungsbereichen bei. Sie sind an die Heilige Schrift sowie an die in der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Bekenntnisse und Ordnungen gebunden. Ihr Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeitende im Dienst der Kirche übernommen haben. Auf dieser Grundlage wird für die Ausbildung und den Dienst dieser Mitarbeitenden Folgendes bestimmt:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für beruflich Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit in Gemeinden, Kirchenkreisen sowie Ämtern und Einrichtungen der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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§ 21#
Anstellungsvoraussetzungen, Berufs- und Funktionsbezeichnungen

( 1 ) Als Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit darf nur angestellt werden, wer einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen Kirche angehört, mit der die Evangelische Kirche im Rheinland in Kirchengemeinschaft steht, sich zu Wort und Sakrament hält, willens ist, die sich aus dieser Ordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen und die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt. Die Regelungen des Kirchengesetzes über kirchliche Anforderungen der beruflichen Mitarbeitenden in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Mitarbeitenden-Gesetz – MitarbG) bleiben unberührt.
( 2 ) Als Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit kann angestellt werden, wer
  1. eine Urkunde über die Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge der Evangelischen Kirche im Rheinland besitzt. Sie oder er führt die Berufsbezeichnung Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge,
  2. eine Urkunde über die Anstellungsfähigkeit als Diakonin oder Diakon nach dem Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und der Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz)2# vom 5. Juni 1993 (KABl. 1994 S. 43) besitzt. Sie oder er führt die Berufsbezeichnung Diakonin oder Diakon,
  3. eine Urkunde über eine abgeschlossene missionarische Ausbildung im Sinne von § 3 Absatz 3 besitzt,
  4. eine abgeschlossene pädagogische Hochschul- oder Fachschulausbildung oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung besitzt.
( 3 ) In Ausnahmefällen kann als Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit auch angestellt werden:
  1. wer sich in einer Ausbildung nach § 2 Absatz 2 Buchstabe c) und d) befindet und diese mindestens zu einem Drittel des jeweiligen Ausbildungsgangs erfolgreich abgeschlossen hat, oder
  2. wer sich in der Ausbildung zur Diakonin oder Diakon befindet, oder
  3. wer mindestens eine fünfjährige berufliche Tätigkeit im Berufsbild Verkündigung Seelsorge und Bildungsarbeit nachweisen kann, oder
  4. wer eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz erfolgreich abgeschlossen und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat und mit der Seelsorge, dem Besuchsdienst oder der Gemeindediakonie beauftragt ist.
( 4 ) Urkunden über die Anstellungsfähigkeit nach Absatz 2 Buchstabe a) bis c) werden vom Landeskirchenamt ausgestellt.
( 5 ) Die Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit führen die dem Ausbildungsabschluss entsprechende Berufsbezeichnung oder eine Funktionsbezeichnung, wie z. B. Jugendleiterin oder Jugendleiter, Jugendreferentin oder Jugendreferent, Erwachsenenbildungsreferentin oder Erwachsenenbildungsreferent, Evangelistin oder Evangelist.
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§ 3
Ausbildung

( 1 ) Die Ausbildung zur Gemeindepädagogin oder zum Gemeindepädagogen als doppelte gemeindepädagogische Qualifikation besteht aus:
  1. einem Diplom- oder Bachelorstudienabschluss in den Studiengängen „Soziale Arbeit“, „Sozialpädagogik“ oder „Heilpädagogik“ an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule und
  2. einem Diplom- oder Bachelorstudienabschluss in den Studiengängen „Gemeindepädagogik“ oder „Religionspädagogik “ an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule.
Die Abschlüsse nach Buchstabe a) und b) können auch im Rahmen eines integrierten Studiengangs erworben werden, wenn dieser Studiengang eine Studiendauer von mindestens acht Semestern vorsieht.
Das Landeskirchenamt kann andere Ausbildungen als gleichwertig anerkennen.
( 2 ) Die Ausbildung zur Diakonin oder zum Diakon erfolgt nach den Bestimmungen des Diakonengesetzes sowie den allgemeinen Richtlinien für die theologisch-diakonische Ausbildung.
( 3 ) Die missionarische Ausbildung der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit umfasst:
  1. eine mindestens einjährige theologische Ausbildung an einer von der Landeskirche anerkannten Ausbildungsstätte und
    1. eine mindestens dreijährige Ausbildung in einem staatlich anerkannten Sozialberuf mit Fachschulabschluss oder
    2. einem vergleichbaren Ausbildungsabschluss
    oder
  2. eine mindestens vierjährige Ausbildung an einer von der Evangelischen Kirche im Rheinland anerkannten missionarischen Ausbildungsstätte.
( 4 ) Ausbildungsstätten für Ausbildungen nach Absatz 3 können anerkannt werden, wenn
  1. die zuständige Landeskirche an der Festlegung der Ausbildungsziele und an der Gestaltung der Ausbildungspläne mitwirkt,
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Landeskirche an der kirchlichen Prüfung beteiligt wird,
  3. die Ausbildungsstätte die Bekenntnisgrundlagen der zuständigen Landeskirche anerkennt und
  4. die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zuständige Landesbehörde aufgrund von § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe (Kirchenberufeverordnung) vom 8. Juni 1972 (BGBl. I S. 885), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 1980 (BGBl. I S. 1001), festgestellt hat, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule gleichwertig ist.
Zuständige Landeskirche nach Buchstaben a) bis c) ist die Landeskirche, in deren Bereich die Ausbildungsstätte liegt.
Die von der Landeskirche anerkannten Ausbildungsstätten sind in der Anlage 1 aufgeführt. Über die Anerkennung weiterer Ausbildungsstätten entscheidet das Landeskirchenamt. Liegt die Ausbildungsstätte im Bereich einer anderen Landeskirche, so ist diese vorher zu hören.
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§ 4
Gleichstellung mit doppelter gemeindepädagogischer Qualifikation

( 1 ) Diakoninnen und Diakone mit einem Fachhochschulabschluss nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder einer abgeschlossenen Aufbauausbildung erfüllen die Voraussetzungen einer doppelten gemeindepädagogischen Qualifikation.
( 2 ) Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit mit einer missionarischen Ausbildung und einem Fachhochschulabschluss nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder einer abgeschlossenen Aufbauausbildung erfüllen die Voraussetzungen einer doppelten gemeindepädagogischen Qualifikation.
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§ 53#
Aufbauausbildung

( 1 ) Die Aufbauausbildung erweitert und vertieft die in der Ausbildung und in der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Diakoninnen und Diakone mit Fachschulabschluss und Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit mit einer missionarischen Ausbildung sollen daran teilnehmen.
( 2 ) Die Aufbauausbildung umfasst:
  1. zwei zur Aufbauausbildung vom Landeskirchenamt anerkannte Kurse zu mindestens je 15 Fortbildungstagen oder
  2. den Gemeindepädagogischen Grundkurs der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in Bochum oder eine vergleichbare Weiterbildung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule.
( 3 ) Die Anmeldung zur Aufbauausbildung ist mit Beschluss des Leitungsorgans auf dem Dienstweg an das Landeskirchenamt zu richten. Über die Zulassung zur Aufbauausbildung entscheidet das Landeskirchenamt.
( 4 ) Für die Teilnahme an der Aufbauausbildung wird Dienstbefreiung gewährt; die dienstlichen Belange sind zu berücksichtigen. Auf die Teilnahme an einem bestimmten Aufbaukurs besteht kein Anspruch.
( 5 ) Die Teilnahmegebühr abzüglich eines Eigenanteils, dessen Höhe sich nach den landeskirchlichen Richtlinien zur Erhebung von Teilnehmerbeiträgen in der jeweils geltenden Fassung richtet, trägt die Landeskirche.
( 6 ) Die Aufbauausbildung wird nach erfolgreicher Teilnahme an Kursen nach Absatz 2 durch ein Kolloquium im Landeskirchenamt abgeschlossen. In dem Kolloquium sollen die Mitarbeitenden nachweisen, dass das Ziel der Aufbauausbildung erreicht ist.
( 7 ) Das Kolloquium wird durch eine Kommission abgenommen. Diese besteht aus:
  1. der zuständigen theologischen Dezernentin oder dem zuständigen theologischen Dezernenten des Landeskirchenamtes,
  2. einer Vertretung einer Diakonenausbildungsstätte im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland oder einer nach Anlage 1 anerkannten Ausbildungsstätte,
  3. der Referentin oder dem Referenten für die gemeindepädagogisch-diakonischen Mitarbeitenden im Landeskirchenamt .
( 8 ) Das Landeskirchenamt kann die in einer anderen Landeskirche abgeschlossene Aufbauausbildung oder abgeschlossene Teile einer solchen Aufbauausbildung als gleichwertig anerkennen, wenn sie den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen.
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§ 64#
Fortbildung

( 1 ) Die Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit sollen sich fortbilden. Dienstliche Belange sind dabei zu berücksichtigen.
( 2 ) Mitarbeitende dieser Ordnung nehmen in den ersten drei Berufsjahren an einer Berufseinstiegsbegleitung teil. Diese besteht aus einem einjährigen landeskirchlichen Mentorat und der Absolvierung von zehn Fortbildungstagen an landeskirchlich anerkannten Fortbildungsmaßnahmen. Die Mitarbeitenden sind für die Teilnahme an der Berufseinstiegsbegleitung vom Dienst freizustellen. Die Kosten für das Mentorat und die Kursgebühren trägt die Landeskirche. Der Eigenanteil der Mitarbeitenden wird durch das Landeskirchenamt bestimmt.
( 3 ) Supervision ist Fortbildung. Sie unterstützt und sichert die berufliche und damit verbundene persönliche Reflexion und hilft zur Rollenklärung.
( 4 ) Die Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit mit einem abgeschlossenem pädagogischen Fachhochschul- oder Hochschulstudium können eine gemeindepädagogische Fortbildung entsprechend § 5 Absatz 2 b) absolvieren. Die Regelungen nach § 5 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
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§ 7
Aufgaben

( 1 ) Den Mitarbeitenden in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit können insbesondere folgende Aufgaben zur Mitwirkung oder Leitung übertragen werden:
  1. Wortverkündigung, besonders in Andachten, Bibelstunden, Schulgottesdiensten, Kindergottesdiensten (einschließlich der Vorbereitung der Mitarbeitenden) und Gemeindegruppen,
  2. Gewinnung, Befähigung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  3. Gruppenarbeit und offene Arbeit für alle Altersstufen,
  4. kirchlicher Unterricht,
  5. Seelsorge, Beistand und Beratung an Einzelnen und Gruppen durch Besuchsdienst und in Sprechstunden, diakonische Aufgaben,
  6. Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, Freizeiten, Feriengemeinschaften und Studienfahrten,
  7. Vorbereitung und Durchführung von Seminarreihen und Aktionen,
  8. Jugend- und Erwachsenenbildung,
  9. Mitarbeit in der Verwaltung in begrenztem Umfang für den eigenen Arbeitsbereich,
  10. Kontaktaufnahme und Kontaktpflege zu Gruppen anderer Konfessionen sowie zu kommunalen Gruppen und Dienststellen,
  11. Mitwirkung in übergemeindlichen kirchlichen Ausschüssen sowie in öffentlichen Ausschüssen,
  12. andere der Ausbildung entsprechende Aufgaben.
( 2 ) In einer schriftlichen Dienstanweisung nach dem Muster der Anlage 2 ist zu bestimmen, welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben die einzelne Mitarbeiterin oder der einzelne Mitarbeiter wahrzunehmen hat. Inhalt und Umfang sind festzulegen. In der Dienstanweisung ist auch anzugeben, wer der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter Weisungen für ihre oder seine Arbeit geben kann. Im Rahmen dieser Weisungen nehmen die Mitarbeitenden die Aufgaben selbstständig wahr.
( 3 ) Den Mitarbeitenden in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit ist in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren oder seinen Antrag Gelegenheit zu geben, dem Leitungsorgan in einer Sitzung einen Arbeitsbericht zu geben. Sie oder er sind zu Verhandlungen des Leitungsorgans über wichtige Fragen ihres oder seines Arbeitsbereichs einzuladen. Sie oder er nehmen an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil. Die Beschlussfassung erfolgt in ihrer oder seiner Abwesenheit.
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§ 8
Arbeitszeit, Arbeitsbefreiung

( 1 ) Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit ist so auf die Woche zu verteilen, dass mindestens ein Wochentag arbeitsfrei bleibt.
( 2 ) Den Mitarbeitenden in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit muss ausreichend Zeit für die Vorbereitung des Dienstes und für die eigene Weiterbildung verbleiben.
( 3 ) Freizeiten, Feriengemeinschaften und Studienreisen, die die Mitarbeitenden in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit im Rahmen des Aufgabengebiets leiten oder an deren Durchführung sie verantwortlich beteiligt sind, werden nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Ihre Planung bedarf der Zustimmung des Leitungsorgans.
( 4 ) Die Mitarbeitenden in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit sollen für die berufliche Weiterbildung unter Fortzahlung der Bezüge ohne Anrechnung auf den Urlaub von der Arbeit freigestellt werden bis zu vierzehn Kalendertagen im Jahr in den Jahren, in denen sie nicht an der Aufbauausbildung nach § 5 oder bis zu vier Kalendertagen im Jahr in den Jahren, in denen sie an der Aufbauausbildung nach § 5 teilnehmen.
( 5 ) Die Mitarbeitenden in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit haben die Arbeitsbefreiung rechtzeitig beim Leitungsorgan zu beantragen. Die dienstlichen Belange sind zu berücksichtigen.
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§ 9
Dienstzimmer

Den Mitarbeitenden in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit soll ein den Aufgaben angemessenes Dienstzimmer mit der erforderlichen Einrichtung und den notwendigen Hilfsmitteln (z. B. Telefon, EDV, Fachliteratur) für die Vorbereitung und Durchführung ihrer Arbeit zur Verfügung gestellt werden.
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§ 10
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Für Mitarbeitende in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung eine Anstellungsfähigkeit als Religionspädagogin oder Religionspädagoge erhalten haben, gelten die Bestimmungen nach § 12 der Gemeindepädagogenordnung vom 17. Oktober 1991 weiter.
( 2 ) Mitarbeitende in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung eine Anstellungsfähigkeit als Gemeindehelferin oder Gemeindehelfer erhalten haben, erfüllen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 oder 5. Die Erteilung einer erneuten Anstellungsfähigkeit ist nicht erforderlich.
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§ 11
Ausführungsbestimmungen

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann zu dieser Ordnung Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen erlassen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Anlagen zu ändern.
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§ 12
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt mit Bekanntgabe im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten folgende Ordnungen außer Kraft:
  1. Ordnung für den Dienst der Gemeindepädagogen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gemeindepädagogenordnung) vom 17. Oktober 1991 (KABl. 1992, S. 10), geändert durch Verordnung vom 11. Juni 1999 (KABl. S. 190),
  2. Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Gemeindehelferin der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gemeindehelferordnung) vom 26. Mai 1983 (KABl. S. 108), geändert durch Änderungsordnung vom 15. November 1994 (KABl. 1995 S. 10),
  3. Verordnung zur Ausführung des Diakonengesetzes (Diakonenverordnung) vom 19. Dezember 1997 (KABl. 1998, S. 30),
  4. Verordnung über die Aufbauausbildung der Diakoninnen, Diakone, Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer (Aufbauausbildungsverordnung) vom 9. Mai 2003.
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Anlage 1

Anerkannte Ausbildungsstätten nach § 3 Absatz 3
CVJM-Hochschule, Hugo-Preuß-Straße 40, 34131 Kassel
Theologisch-Pädagogisches Seminar Malche e. V. und Berufskolleg Malche e. V.
Portastraße 8, 32457 Porta Westfalica
Evangelische Hochschule Tabor, Dürerstraße 43, 35039 Marburg
Evangelische Missionsschule Unterweissach
Im Wiesental 1, 71554 Weissach
Evangelistenschule Johanneum Wuppertal-Barmen
Melanchthonstraße 30 – 36, 42281 Wuppertal
MBS Bibelseminar, Schwanallee 57, 35037 Marburg
Theologisches Seminar Adelshofen,
Wartbergstraße 13, 75031 Eppingen
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Anlage 2

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Muster-Dienstanweisung
für die Gemeindepädagogin/den Gemeindepädagogen
für die Diakonin/den Diakon
für Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit mit missionarischer Ausbildung
für Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit mit pädagogischer Hochschul- oder Fachschulausbildung oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung
(Das Zutreffende bezeichnen)

Jesus Christus hat Ihnen seine Verheißung zugesagt. Ihnen gilt wie allen kirchlichen Mitarbeitern der Auftrag, den der Herr seiner Kirche gegeben hat.
Jesus Christus spricht: Nicht ihr habt mich erwählt, sondern ich habe euch erwählt und dazu eingesetzt, dass ihr hingehet und Frucht bringt und dass eure Frucht bleibt (Joh. 15, 16). Dieser Zuspruch ermutige Sie, sich in die Dienstgemeinschaft einzufügen, Ihre Aufgaben sorgfältig zu erfüllen, am Leben Ihrer Gemeinde teilzunehmen und Ihre Lebensführung nach christlichen Maßstäben zu richten.
Nachdem das Presbyterium Sie als ________________________________ (Berufs- oder Funktionsbezeichnung angeben) eingestellt hat, wird über Ihren Dienst Folgendes bestimmt:
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§ 1

Ihre Arbeit soll der Gemeinde helfen, den Auftrag der Kirche in Zeugnis, Gemeinschaft und Dienst wahrzunehmen und Angebote zu entwickeln, die ein gemeinsames Leben, Lernen und Handeln aus dem Glauben heraus unterstützen.
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§ 2

Sie sind dem Presbyterium unterstellt. Ihre Aufgaben nehmen Sie im Rahmen der Weisungen seiner Vorsitzenden/seines Vorsitzenden und des ____________________ (z. B. Vorsitzende/Vorsitzenden) eines Bezirks- oder Fachausschusses, Bezirkspfarrerin/Bezirkspfarrer benennen) wahr.
(Soweit die Dienst- und/oder Fachaufsicht besonders bestimmt werden soll, sind hier die entsprechenden Regelungen aufzunehmen.)
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§ 3

( 1 ) Im Einzelnen werden Ihnen folgende Aufgaben übertragen:
(Die Aufgaben sind aus § 8 der Ordnung für die gemeindepädagogischen oder diakonischen Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge, Missions- und Bildungsarbeit (OGDM) auszuwählen und klar zu umgrenzen. Dabei sind die Bedürfnisse des Arbeitgebers und die Befähigung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiter zu berücksichtigen.)
( 2 ) Das Presbyterium kann Ihnen weitere, auch übergemeindliche Aufgaben übertragen.
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§ 4

Wenn wichtige Angelegenheiten Ihres Arbeitsbereichs verhandelt werden, sollen Sie mit beratender Stimme an der Sitzung des Presbyteriums oder des Fach- oder Bezirksausschusses teilnehmen, sofern Sie ihm nicht ohnehin angehören.
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§ 5

Das Presbyterium erwartet von Ihnen, dass sie sich für Ihren Dienst fortbilden (§ 6 der Ordnung für die gemeindepädagogischen oder diakonischen Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge, Missions- und Bildungsarbeit (OGDM).
(Bei Einstellung in den ersten drei Tätigkeitsjahren nach der Anstellung ist die nachfolgende Verpflichtung in die Dienstanweisung aufzunehmen.)
In den ersten drei Tätigkeitsjahren der Anstellung nach Abschluss von Ausbildung oder Studium sind Sie zur Teilnahme an der Fortbildung in den ersten Berufsjahren verpflichtet. Diese beginnt nach Ablauf der Probezeit und erfolgt unter Freistellung vom Dienst.
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§ 6

Diese Dienstanweisung kann durch Beschluss des Presbyteriums geändert oder ergänzt werden.
, den
Gesehen:
Das Presbyterium
der Ev. Kirchengemeinde
(Mitarbeiterin/Mitarbeiter)

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1 ↑ § 2 Abs. 1 geändert, neuer Abs. 3 eingefügt, bisheriger Abs. 3 zu Abs. 4 umnummeriert und neu gefasst und bisheriger Abs. 4 zu Abs. 5 umnummeriert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (KABl. S. 4) mit Wirkung vom 17. Januar 2023.
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2 ↑ Nr. 930
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3 ↑ § 5 Abs. 8 angefügt durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (KABl. S. 4) mit Wirkung vom 17. Januar 2023.
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4 ↑ § 6 Abs. 2 neu gefasst durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (KABl. S. 4) mit Wirkung vom 17. Januar 2023.