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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:24.02.2003
Aktenzeichen:VK 10/2002
Rechtsgrundlage:§ 2 Abs. 3 Prüfungsordnung
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Ermessen, Erste Theologische Prüfung, Nichtzulassung, erneute Zulassung, ordnungsgemäßes Studium, wiederholter Prüfungsabbruch aus gesundheitlichen Gründen
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Leitsatz:

  1. Die Prüfungsordnung (PO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1999 – KABl. 2000 S. 10, sieht - anders als bei der Anfechtung von Prüfungsergebnissen – eine Klagemöglichkeit nicht ausdrücklich vor. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Erste Theologische Prüfung notwendige Voraussetzung für den weiteren Dienst in der Kirche ist wie z. B. für das Vikariat, durch das ein Dienstverhältnis zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten andererseits entsteht, so dass dennoch der Rechtsweg nach § 19 Abs. 2 VwGG eröffnet ist, weil es sich bei der Frage, ob der Kläger zur Ersten Theologischen Prüfung (erneut) zuzulassen ist, um eine Streitigkeit handelt, die sich auf die Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bezieht.
  2. Die Dauer eines Studiums, das die Regelstudienzeit um ein Vielfaches überschreitet, kann dazu führen, dass nicht mehr von einem „ordnungsgemäßen Studium“ auszugehen ist.
  3. Die Etablierung eines Rhythmus von Anmeldung zur Ersten Theologischen Prüfung, Abbruch und Neuanmeldung führt nicht zwangsläufig dazu, dass eine dauerhafte Akzeptierung dieses Rhythmus durch das Landeskirchenamt angenommen und auf eine entsprechende Ermessensbindung bei der Entscheidung über die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung dahingehend vertraut werden kann, dass auch in den kommenden Jahren immer wieder eine Anmeldung gefolgt von einem Prüfungsabbruch aus gesundheitlichen Gründen möglich sein werde, denn Ziel eines Examens ist ein geregelter, zeitnaher Abschluss des Studiums durch eine Prüfung.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der 1956 in X. geborene Kläger ist seit dem Wintersemester 1977/ 78 Theologiestudent.
Der Kläger wurde im Mai 1970 konfirmiert, 5 Monate später starb sein Vater bei einem Verkehrsunfall, bei dem auch der Kläger schwer verletzt wurde. Im Juni 1977 erhielt er auf einem Gymnasium in S. das Zeugnis der Reife.
Im Wintersemester 1977/ 78 nahm er das Studium der Theologie an der Universität A. auf, gleichzeitig wurde er in die Liste der Rheinischen Theologiestudenten aufgenommen. Sein Studiengang stellt sich im Nachfolgenden wie folgt dar:
01. bis 06. Semester (1977 – 1980) Universität A.
07. bis 08. Semester (1980 - 1981) Universität B.
09. bis 10. Semester (1981 – 1982) Universität A./ Universität B.
11. bis 34. Semester (1982 – 1994) Universität C.
35. bis 46. Semester (1994 - 2000) Universität B.
Die Regelstudienzeit beträgt 12 Semester, die durchschnittliche Studienzeit 14 Semester.
Der Kläger hat während der Studienzeiten mehrfach als Pflegekraft gearbeitet, zeitweise auch eine eigene kleine Firma betrieben. Während der Semester zur Vorbereitung auf das Erste Theologische Examen hat er von der Kirchenleitung Stipendien erhalten. Gesundheitlich hat der Kläger erhebliche Probleme: 1984 war er für 10 Wochen Patient in einer Klinik, weil er während eines Englandaufenthaltes einen psychischen und körperlichen Kollaps erlitten hatte. Seitdem befindet er sich in psychologischer Behandlung. Wegen Konzentrationsstörungen wurde er in O. auch psychotherapeutisch betreut. Es wurde eine Apnoe festgestellt, weshalb er eine Schlafmaske tragen muss.
Der Kläger hat sich mehrfach zur Ersten Theologischen Prüfung angemeldet, die Prüfungen aber jeweils abgebrochen. Im Einzelnen ergeben sich folgende Abläufe:
1.
Unter dem Datum vom 27.01.1995 beantragte der Kläger die Zulassung zum Ersten Theologischen Examen. Nachdem dem Kläger im Februar 1995 das Thema seiner Wissenschaftlichen Arbeit mitgeteilt worden war und er dem Prüfungsamt der Beklagten die Themen seiner Predigt und Abhandlung mitgeteilt hatte, wurde er unter dem 11.05.1995 zu den Klausuren am 03., 05. und 06.07.1995 geladen. Unter dem 24.05.1995 meldete er sich unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, das ihm eine psychoreaktive Störung der Arbeits- und Studienfähigkeit bescheinigte, für die Prüfung ab. Diese Abmeldung wurde vom Prüfungsamt unter dem 07.06.1995 gemäß § 6 Abs.2 Satz 2 der Prüfungsordnung anerkannt, wobei festgestellt wurde, dass diese Abmeldung nicht die Folgen des § 6 Abs. 4 der Prüfungsordnung nach sich ziehe.
Ein zunächst beabsichtigter Neustart in die Prüfung im August 1995 war nicht möglich, weil der behandelnde Arzt unter dem 06.09.1995 attestierte, dass die psychoreaktive Krise sich als tiefgreifender erwiesen habe. In der Folgezeit wurde der Kläger u.a. wegen obstruktiver Schlafapnoe behandelt.
2.
Unter dem 27.01.1998 beantragte der Kläger erneut die Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung zum Herbst 1998. Das Prüfungsamt bestätigte unter dem 10.02.1998 die Meldung und forderte unter anderem auch ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis an, das der Kläger bis zum 01.08.1998 vorlegen sollte. Unter dem 24.04.1998 wurde er zu den Klausurenterminen vom 07. bis 09.07.1998 eingeladen. Am 03.06.1998 rief der Kläger das Prüfungsamt an und erklärte, er trete von der Prüfung zurück. Unter dem selben Datum bestätigte er den Rücktritt schriftlich. Dieser Rücktritt wurde vom Prüfungsamt mit Schreiben vom 17.06.1998 anerkannt, gleichzeitig hieß es in diesem Schreiben: “Pflichtgemäß weisen wir Sie darauf hin, dass Sie gemäß § 6 Abs.4 der Prüfungsordnung die Erste Theologische Prüfung bei zweimaligem Rücktritt nicht bestanden haben.“
Bei einem Gespräch im Landeskirchenamt am 23.12.1998 teilte der Kläger mit, dass er seinen ursprünglichen Plan, sich zum 1.12.1999 wieder zum Examen zu melden, nicht verwirklichen könne, weil er durch diakonisch-pflegerische Verpflichtungen in Marburg bis 31.12.1999 gebunden sei. Er wolle sich bis 01.08.1999 erneut zur Prüfung im Frühjahr 2000 melden.
3.
Am 15.03.1999 beantragte der Kläger erneut seine Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung. Mit der Bestätigung forderte das Prüfungsamt wiederum ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis an. Unter dem 20.10.1999 wurde er zu den Examensklausuren vom 10.01. bis 13.01.2000 geladen. Unter dem 28.11.1999 teilte der Kläger mit, „nach Gesprächen mit Frau Karrer am 24.11.99 und Herrn Dr. Engels am 19.11.99 melde ich mich hiermit von der Ersten Theologischen Prüfung ab.“ Daraufhin teilte das Landeskirchenamt dem Kläger mit Schreiben vom 15.12.1999 mit, dass der Rücktritt anerkannt werde, da er aber bereits im Herbst 1998 schon einmal von der Ersten Theologischen Prüfung zurückgetreten sei, habe er diese Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 der Prüfungsordnung einmal nicht bestanden. Hierauf sei er mit Schreiben vom 17.06.1998 hingewiesen worden.
4.
Am 29.07.2000 beantragte der Kläger erneut die Zulassung zum ersten Examen. Diese Meldung wurde unter dem 03.08.2000 durch das Landeskirchenamt (LKA) bestätigt. In der Folgezeit wurden dem Kläger unter dem 25.08.2000 die Themen seiner Wissenschaftlichen Arbeit, der Predigt und der Abhandlung mitgeteilt. Alle Arbeiten waren bis 28.11.2000 abzugeben.
Mit Schreiben vom 13.11.2000 wurde er zu den Klausurenterminen Anfang Januar 2001 eingeladen. Mit Schreiben vom 16.11.2000 beantragte der Kläger wegen einer Erkrankung die Verlängerung der Schreibfrist zur Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeiten. Ein beigefügtes ärztliches Attest bescheinigte dem Kläger, wegen einer schweren Bronchitis und Schlafapnoe für die Dauer von zwei Wochen nicht an seiner Examensarbeit arbeiten zu können. Daraufhin wurde die Abgabefrist bis zum 11.12.2000 verlängert. Die Arbeiten wurden auch fristgemäß abgegeben. Unter dem 05.01.2001 teilte der Kläger dem Landeskirchenamt mit, dass er erkrankt sei und an den Klausuren nicht teilnehmen könne. Er bitte darum, die Klausuren nachschreiben zu dürfen. Das Attest vom 04.01.01 wies eine „akute Erkrankung“ aus, ebenso ein zweites Attest vom 12.01.01, das die Prüfungsunfähigkeit bis 19.01.01 bescheinigte.
Mit Schreiben vom 10.01.2001 erkannte das Landeskirchenamt die Abmeldung an und teilte mit, dass diese Abmeldung nicht die Folgen des § 6 Abs. 4 der Prüfungsordnung nach sich ziehe. Gleichzeitig wies das Landeskirchenamt darauf hin, dass über die Anrechnung der bereits abgelieferten Arbeiten die Prüfungskommission gemäß § 6 Abs.3 der Prüfungsordnung im März entscheiden werde. Mit Schreiben vom 12.03.2001 teilte das LKA dem Kläger mit, dass die bereits abgelieferten schriftlichen Arbeiten bei einer erneuten Meldung angerechnet würden.
5.
Mit Schreiben vom 09.02.2001 bestätigte das LKA die Meldung zur Prüfung im Herbst 2001. Der Kläger wurde unter dem 14.05.01 zu den Klausurenterminen Anfang Juli 2001 geladen. Am 01.07.01 teilte der Kläger schriftlich unter Beifügung eines ärztlichen Attestes mit, dass er wegen einer „fieberhaften Erkrankung“ nicht an den Klausurenterminen teilnehmen könne, und beantragte in einem weiteren Schreiben vom 09.07.2001, die Klausuren zum nächstmöglichen Termin nachschreiben zu dürfen.
Wieder erkannte das LKA die Abmeldung an und wies darauf hin, dass diese Abmeldung nicht die Folgen des § 6 Abs. 4 der Prüfungsordnung nach sich ziehe. Über die Anrechnung der schriftlichen Arbeiten werde im September 2001 entschieden. Gleichzeitig wurde er zu einem Gespräch mit dem Ausbildungsdezernenten Landespfarrer Dr. L. eingeladen. Unter dem 12.09.2001 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die schriftlichen Arbeiten bei einer erneuten Meldung angerechnet würden. Gleichzeitig wurde er aufgefordert mitzuteilen, wann er beabsichtige, die mündliche Prüfung abzulegen.
6.
Auf seinen Antrag vom 23.10.2001 wurde der Kläger zu den Examensklausuren Anfang Januar 2002 (07. bis 10.01.02) eingeladen. Am 07.01.02 erschien er auch zu der Klausur im Fach „Altes Testament“ und gab eine Arbeit mit dem Umfang von 2 Seiten ab. Mit Schreiben vom 08.01.2002 teilte der Kläger dem Prüfungsamt mit, er befinde sich zur Zeit in ärztlicher Behandlung und sei durch seine Erkrankung nicht prüfungsfähig, weshalb er sich von den Klausuren abmelde. Beigefügte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 08.01.02 (Erstbescheinigung) und 14.01.02 (Folgebescheinigung) wiesen als Diagnose H65.2, H90.5 aus.
Wieder erkannte das Landeskirchenamt die Abmeldung an und teilte dem Kläger unter dem 22.01.02 mit, die Abmeldung ziehe nicht die Folgen des § 6 Abs.4 der Prüfungsordnung nach sich. Über die Anrechnung der schriftlichen Arbeiten werde von der Prüfungskommission im März 2002 entschieden. Bei einer erneuten Meldung werde er gebeten, ergänzende Unterlagen über den Superintendenten des Heimatkirchenkreises vorzulegen.
Am 28.02.02 fand – wie auch schon früher - ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Landespfarrer Dr. L. statt, bei dem dem Kläger Gelegenheit gegeben wurde, seine Situation und Erkrankung (Apnoe) zu erläutern.
Die schriftlichen Arbeiten des Klägers wurden wie folgt bewertet:
  1. Wissenschaftliche Arbeit: (4)
  2. Predigt: (3)
  3. Abhandlung: (1)
  4. 1. Klausur: (6).
Die Prüfungskommission des Prüfungsamtes der Beklagten entschied in ihrer Sitzung am 07.03.02, die schriftlichen Arbeiten des Klägers bei einem erneuten Prüfungsversuch nicht mehr anzurechnen, und sprach die Empfehlung aus, den Kläger nicht nochmals zur Ersten Theologischen Prüfung zuzulassen. Diesem Votum schloss sich der Ausbildungsdezernent des Landeskirchenamtes (LKA) an. Der Präses der Beklagten wurde gebeten, den Kläger gemäß § 2 der Prüfungsordnung nicht mehr zu der Ersten Theologischen Prüfung zuzulassen. Mit Schreiben vom 27.03.02 wurde dem Kläger vom LKA mitgeteilt, dass eine erneute Anrechnung der schriftlichen Arbeiten nicht mehr erfolge und das Theologische Prüfungsamt ihn nicht mehr zur Prüfung zulassen werde. Das Ausbildungsdezernat habe deshalb auch beschlossen, ihn aus der Liste der Rheinischen Theologiestudenten zu streichen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 08.04.02 Widerspruch ein, der am 09.04.02 beim LKA eingegangen ist. Das LKA bestätigte den fristgemäß eingegangenen Widerspruch mit Schreiben vom 16.04.02, teilte dem Kläger mit, dass hierüber der Beschwerdeausschuss am 22.05.02 entscheiden werde, und führte in Ergänzung des Bescheides vom 27.03.02 aus: die Ablegung des Examens durch den Kläger sei im Hinblick auf die mehrfachen Abmeldungen nicht absehbar. Zudem sei das Prüfungsamt der Auffassung, dass durch die mehrfachen Abmeldungen und Rücktritte und die damit verbundene Anrechnung der Einzelleistungen eine Vergleichbarkeit der Leistungen des Klägers mit denen anderer Prüflinge nicht mehr gegeben sei.
Der Beschwerdeausschuss befasste sich in seiner Sitzung am 22.05.02 mit dem Widerspruch des Klägers und wies diesen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beschwerdeausschuss aus: Gemäß § 2 Abs.1 der Prüfungsordnung für die Erste Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1999 stehe es im Ermessen des Theologischen Prüfungsamtes, einen Kandidaten zur Ersten Theologischen Prüfung zuzulassen oder nicht. Das Prüfungsamt sei aufgrund des Gesprächs, das der Ausbildungsleiter mit dem Kläger geführt habe, und aufgrund des Gesamtbildes, das es von dem Kläger nach dessen fortlaufenden Abmeldungen bzw. Rücktritten von den Prüfungen erlangt habe, zu Recht zu der Schlussfolgerung gekommen, dass ein vollständiges Ablegen der Prüfung durch den Kläger nicht absehbar sei. Ferner hätten sich auch konkrete Zweifel aufgrund des Gesprächs zwischen dem Ausbildungsleiter und dem Kläger ergeben, ob der Kläger überhaupt in der Lage und geeignet für die Ausübung des Pfarramtes sei. Deshalb sei der Kläger aus Gründen der Fürsorge nicht für eine weitere Prüfung zuzulassen. Es sei auch nicht erkennbar, dass das Prüfungsamt mit seiner Entscheidung ermessensfehlerhaft gehandelt habe.
Mit Bescheid vom 24.05.2002, zugestellt am 27.05.02, wurde dem Kläger diese Entscheidung des Beschwerdeausschusses mit Rechtsmittelbelehrung bekannt gegeben. Der Kläger erhob unter dem 24.06.02, eingegangen bei der Verwaltungskammer am 27.06.02, Klage.
Der Kläger trägt vor:
Die Rechtsauffassung des Theologischen Prüfungsamtes sei rechtsfehlerhaft. § 3 des Pfarrerausbildungsgesetzes sei zwar eine „Kann-Bestimmung“, die jedoch durch § 2 PO ergänzt und eingeschränkt werde. Nach § 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung (PO) entscheide das LKA aufgrund der eingereichten Unterlagen über die Zulassung zur Prüfung, Während § 2 Abs. 2 PO die Rückgängigmachung der Zulassung regele, setze § 12 PO, der erst für die Prüfungen ab Frühjahr 2006 anzuwenden sei (§ 37 Abs. 3 Satz 2 PO), die Zulassungsvoraussetzungen fest, wobei § 13 PO die Unterlagen bezeichne, die mit der Meldung einzureichen seien. Eine Ermessensentscheidung sehe § 2 der PO in der Fassung vom 24.05.1984 nicht vor. Das LKA habe aufgrund der vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zu entscheiden. Das rheinische Ausführungsgesetz zum Pfarrer-ausbildungsgesetz regele nur, welche Hochschulen zu besuchen seien, und setze die Mindest-, nicht aber die Höchstzahl an Semestern fest.
Selbst wenn in der Zulassung eine Ermessensentscheidung zu sehen sei, sei dieses Ermessen hier nicht sachgerecht ausgeübt worden. Denn er habe sich – wie auch bei den früheren Versuchen - aus Krankheitsgründen im Januar 2002 von den Klausuren abmelden müssen, zu diesem Zeitpunkt habe er eine Mittelohrentzündung gehabt. Dem sei auch seitens des LKA Rechnung getragen worden, weil die Abmeldung ohne „die Folgen des § 6 Abs.4 der Prüfungsordnung“ angenommen worden sei; gleichzeitig sei dem Kläger mitgeteilt worden, über die Anrechnung der abgelieferten Arbeiten werde im März 2002 entschieden, und einer erneuten Anmeldung werde entgegen gesehen. Spätestens damit habe ein für den Kläger begünstigender Verwaltungsakt vorgelegen, der zu einer entsprechenden Ermessensbindung geführt habe. Dieser habe auch nicht durch den Vermerk vom 18.03.02 aufgehoben werden können. Dementsprechend hätte die Prüfungskommission zwar die Nichtanrechnung beschließen können, nicht aber die Empfehlung aussprechen dürfen, den Kläger nicht nochmals zur Prüfung zuzulassen. Insbesondere habe der Präses als Vorsitzender der Prüfungskommission nicht allein und ohne Entscheidung des Gremiums die Nichtzulassung beschließen dürfen, so dass auch die Entscheidung, den Kläger aus der Liste der Rheinischen Theologiestudenten zu streichen, rechtswidrig gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus § 6 PO, nach dessen Absatz 4 die Prüfung bei zweimaligem Rücktritt nicht bestanden sei. Nach § 6 Abs.2 PO gelte als Rücktritt, wenn der Prüfling ohne ausreichenden Grund dem Termin der Klausuren ferngeblieben sei. Mit der angefochtenen Entscheidung werde der Kläger allerdings so behandelt, als wäre er zweimal ohne ausreichenden Grund zurückgetreten.
Im Übrigen seien im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen die gesundheitlichen Gründe, die zu den Abmeldungen geführt hätten, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er habe erst nach der Diagnose der Schlafapnoe 1996 und nach deren Behandlung ein „normales“ Leben führen und insbesondere ein „normales“ Studium beginnen können. Landespfarrer Engels habe ihn danach immer wieder ermuntert, sein Studium fortzusetzen; er könne es schaffen. Der Nachfolger, Herr Landespfarrer L., habe dieses Verständnis bei den Gesprächen ab Frühjahr 2001 allerdings nicht aufgebracht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landeskirchenamtes vom 27.März 2002 und des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses für die theologischen Prüfungen vom 24. Mai 2002 zu verpflichten, den Kläger für einen weiteren Versuch zur Ersten Theologischen Prüfung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Im Laufe der Jahre hätten zahlreiche Beratungsgespräche im Landeskirchenamt stattgefunden. Der Kläger sei dabei auch darauf hingewiesen worden, dass eine weitere Abmeldung die erneute Zulassung gefährden würde.
Bei der Zulassung zur Prüfung handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Dies ergebe sich aus § 2 PO in Verbindung mit § 3 Pfarrerausbildungsgesetz. Auch die Zulassungsvoraussetzungen ergäben sich aus § 3 Pfarrerausbildungsgesetz, in dem als wesentliche Zulassungsvoraussetzung ein „ordnungsgemäßes Studium“ genannt sei. Hierunter sei in der Regel ein zwölfsemestriges Studium zu verstehen, in dem Lehrveranstaltungen in allen Bereichen zu belegen seien. Der Studienverlauf des Klägers weiche aufgrund der hohen Semesteranzahl und der zahlreichen Examensversuche so deutlich von einem regulären Studienverlauf ab, dass von einem ordnungsgemäßen Studium nicht mehr die Rede sein könne.
Eine Ermessensbindung durch den Bescheid des LKA vom 22.01.02 sei nicht gegeben. Der Bescheid sei insoweit begünstigend, als dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass seine Abmeldung nicht die Folgen des § 6 Abs. 4 PO nach sich ziehe. Dem Kläger sei nicht mitgeteilt worden, dass er bei einer erneuten Meldung zur Prüfung zugelassen werde. Die Entscheidung über die Zulassung treffe nach § 2 PO das Landeskirchenamt. Der Präses sei hier nur zusätzlich zur Entscheidung des Ausbildungsdezernats um Entscheidung gebeten worden. Aus der Dienstordnung des Landeskirchenamtes folge, dass die Entscheidung über die Zulassung nicht einem Gremium vorbehalten sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer und die eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage ist zulässig.
Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) zur Entscheidung berufen.
Der Kläger begehrt – wie er in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2003 klargestellt hat - die Aufhebung der Entscheidung des Landeskirchenamtes, wonach er nicht mehr zur Prüfung zugelassen wird, und gleichzeitig die Verpflichtung der Beklagten, ihn erneut zur Prüfung zuzulassen.
Die Prüfungsordnung (PO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1999 – KABl. 2000 S. 10, sieht in § 2 Abs.3 bei einer Nichtzulassung zur Ersten Theologischen Prüfung durch das zuständige Landeskirchenamt nur eine Beschwerde beim Landeskirchenamt vor und, wenn dieses der Beschwerde nicht abhilft, die weitere Beschwerde an die Kirchenleitung. Hilft auch die Kirchenleitung der Beschwerde nicht ab, dann ist - anders als bei der Anfechtung von Prüfungsergebnissen – von einer Klagemöglichkeit nicht die Rede. Zu berücksichtigen ist, dass die Erste Theologische Prüfung notwendige Voraussetzung für den weiteren Dienst in der Kirche ist wie z. B. für das Vikariat, durch das ein Dienstverhältnis zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten andererseits entsteht. Damit aber ist auch der Rechtsweg nach § 19 Abs. 2 VwGG eröffnet, weil es sich bei der Frage, ob der Kläger zur Ersten Theologischen Prüfung zuzulassen ist, um eine Streitigkeit handelt, die sich auf die Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bezieht. Der Zulässigkeit der Klage steht ferner nicht entgegen, dass der Kläger keinen neuen Antrag auf Zulassung zur Ersten Theologischen Prüfung gestellt hat. Denn in dem Schreiben des Landeskirchenamtes vom 27.03.02 ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass er – künftig - nicht mehr zur Ersten Theologischen Prüfung zugelassen werde, ein entsprechender Antrag somit in keinem Fall positiv beschieden werden würde.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Nach derzeit gültiger Rechtslage entscheidet das Landeskirchenamt „auf Grund der eingereichten Unterlagen über die Zulassung zur Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung“ (§ 2 Abs.1 PO). Die Prüfungsordnung selbst sagt – abgesehen von den einzureichenden „Unterlagen“ - nicht, welche Zulassungsvoraussetzungen sonst gegeben sein müssen. Denn § 12 PO gilt erst für die Prüfung, die im Frühjahr 2006 abschließt. Allerdings sagt auch dieser – neue - § 12 PO nichts Genaues, sondern nur, dass zugelassen werden „kann“, wer Mitglied einer Gliedkirche der Ev. Kirche ist, in die Liste der Theologiestudierenden der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR) eingetragen ist, ein ordnungsgemäßes Studium der evangelischen Theologie gemäß § 3 des Pfarrerausbildungsgesetzes nachweist und an einer Fakultät immatrikuliert ist. Nach § 3 des Pfarrerausbildungsgesetzes – PfausbG – vom 15.02.1983 (Abl. EKD S. 82) kann zugelassen werden, wer u.a. ein ordnungsgemäßes Studium der evangelischen Theologie ... nachweist. Das Kirchengesetz der EKiR zur Ausführung des Pfarrerausbildungsgesetzes vom 11.01.1984 (KABl. S 22) macht in § 4 hierzu nähere Ausführungen, wobei es sich allerdings nur auf Regelungen beschränkt, welche Hochschulen für ein entsprechendes Studium anerkannt werden und welche Sprachkenntnisse erforderlich sind, entgegen der Auffassung des Klägers demgegenüber nichts zur inhaltlichen Füllung der Ermessensbetätigung und –ausübung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 S. 1 PfausbG beiträgt. Anhand der Unterlagen bestehen keine Bedenken anzunehmen, dass der Kläger alle Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt, soweit diese das Studium, die Pflichtfächer und Praktika voraussetzen.
Gleichwohl steht dem Landeskirchenamt, wie das Wort „kann“ in § 3 Abs.1 Satz 1 des PfausbG deutlich macht, ein darüber hinaus gehendes Ermessen bei der Frage zu, ob der Kläger zur Prüfung zuzulassen ist, das die Verwaltungskammer gemäß § 46 VwGG nur eingeschränkt daraufhin überprüfen kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein Ermessensfehlgebrauch durch das Landeskirchenamt ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Die Begründung der Beklagten für die Nichtzulassung des Klägers zur Prüfung stützt sich im Wesentlichen auf die überlange Studiendauer und das vielfache Abbrechen der Prüfungen.
Über die Dauer eines Studiums ist in § 3 PfausbG nur insoweit etwas gesagt, als die Mindeststudiendauer mit 8 Semestern (oder 6 Semester nach der letzten Sprachprüfung) festgelegt wird. Der Kläger hat von 1977 bis 2002 insgesamt 25 Jahre studiert. Die Dauer eines Studiums, das die Regelstudienzeit um ein Vielfaches überschreitet, kann dazu führen, dass nicht mehr von einem „ordnungsgemäßen Studium“ auszugehen ist. Bereits bei der ersten Zulassung zur Prüfung 1995 befand sich der Kläger im 36. Semester und hatte damit mehr als dreimal so lange studiert, wie dies im Regelfall geschieht. Diese Tatsache hat die Beklagte zwar nicht dazu bewogen, dem Kläger die Zulassung zur Prüfung nicht zu erteilen. Die Zeit danach ist jedoch gekennzeichnet durch Anmeldungen zur Prüfung, Abbruch und Neuanmeldungen. Auch insoweit hat die Beklagte durch das Landeskirchenamt die neuerlichen Anmeldungen akzeptiert und den Kläger immer wieder zur Prüfung zugelassen. Dies kann aber nicht zwangsläufig dazu führen, dass der Kläger diesen Rhythmus beibehält und auch in den kommenden Jahren sich immer wieder anmeldet und dann aus gesundheitlichen Gründen, mögen sie auch noch so begründet sein, aus der Prüfung aussteigt. Denn Ziel eines Examens ist ein geregelter, zeitnaher Abschluss des Studiums durch eine Prüfung. Dieses Ziel hat der Kläger in der Vergangenheit nicht erreicht, wie die lange Studienzeit und die zahlreichen Prüfungsabbrüche zeigen, und es bestehen zumindest Bedenken, ob der Kläger dieses Ziel in absehbarer Zeit erreichen kann. Denn hier ergibt sich aus den Abläufen, dass der Kläger immer dann gesundheitliche Probleme bekommen hat, wenn ihm die Klausurentermine mitgeteilt wurden oder diese unmittelbar bevorstanden. Dies steht auch in Einklang mit den sonstigen psychischen Schwierigkeiten, unter denen er litt, und die seit Jahren eine psychiatrische bzw. psychologische Behandlung erforderlich machten. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der Kläger nur eingeschränkt belastbar ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag erst ab 1996 ein geregeltes Studium absolvieren konnte, weil erst in jenem Jahr die Ursache seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten erkannt worden sei. Die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsversuchen liegen jedoch alle nach diesem Zeitpunkt. Daraus ergibt sich, dass der Kläger auch nach dem Erkennen der Ursache und der Behandlung seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten nicht in der Lage war, sein Studium zügig und zeitnah durch eine Prüfung zu beenden. Zudem hat sich der Kläger durch die inzwischen verstrichene Prüfungszeit immer weiter vom inhaltlich Erlernten entfernt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diese Punkte bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigt hat, so dass die Entscheidung, ihn nicht mehr zur Prüfung zuzulassen, unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken begegnet. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger gesundheitliche Probleme hat, die angemessen zu berücksichtigen waren; eine solche Berücksichtigung ist – wie der Ablauf des Studiums und der bisherigen Prüfungen zeigt – seitens der Beklagten erfolgt.
Auch andere verfahrensrechtlich relevante Mängel sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich. Denn durch das Schreiben des nach § 2 PO sachlich und fachlich zuständigen Landeskirchenamtes vom 27.03.1002 ist der Kläger nicht mehr zur Prüfung zugelassen worden. Selbst wenn der Präses der EKiR als Verwaltungsspitze des Landeskirchenamtes entschieden haben sollte, was dahinstehen kann, so bleibt dies doch eine Entscheidung der zuständigen Institution.
Das Landeskirchenamt hat dem Kläger auch nicht mitgeteilt, einer erneuten Meldung zur Prüfung werde entgegen gesehen, und damit deutlich gemacht, dass diese ohne Einschränkung möglich ist. Vielmehr ist in dem Schreiben vom 22.01.02 nur der Standardsatz enthalten, dass bei einer erneuten Anmeldung diese über den zuständigen Superintendenten vorzulegen sei. Eine Bindung der Verwaltung ist hierdurch erkennbar nicht eingetreten und damit auch kein begünstigender Verwaltungsakt. Entsprechendes gilt für die bisher erfolgten Mitteilungen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 PO nicht vorliegen.
Die Verwaltungskammer vermag dem Argument des Klägers nicht zu folgen, durch die Nichtzulassung zur Prüfung vom 27.03.2002 werde der Kläger rechtlich so gestellt, als wäre er nach § 6 Abs.4 PO zweimal von der Prüfung zurückgetreten. Denn während § 6 Abs. 4 PO die Rechtsfolge der Nichtzulassung allein an äußeren Abläufen festmacht, ist die hier in Rede stehende Entscheidung von einem pflicht- und ordnungsgemäßen Ermessen bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen abhängig, mag das Ergebnis aus der Sicht des Klägers auch gleich sein.
Dem Kläger bleibt es schließlich unbenommen, sein Studium an der Theologischen Fakultät einer staatlichen Hochschule fortzusetzen und zu einem Abschluss zu bringen. Ihm bleibt dann auch die Möglichkeit, den Antrag auf Übernahme in den kirchlichen Dienst zu stellen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass der Kläger bereits 46 Jahre alt ist, und nach § 23 Nr. 2 Pfarrdienstgesetz zum Pfarrer auf Lebenszeit nur berufen werden kann, wer das 45. Lebensjahr in der Regel noch nicht vollendet hat.
In Gesamtwürdigung aller Umstände ist nicht festzustellen, dass der Kläger durch die Nichtzulassung zur Prüfung durch die Beklagte in seinen Rechten verletzt ist. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs.1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG vorliegt.