.
Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:29.03.2012
Aktenzeichen:2 VG 39/2010
Rechtsgrundlage:§ 19 Abs. 3 VwGG.UEK
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Gemeindeversammlung, Kirchengebäudeumbau
#

Leitsatz:

  1. Eine Streitigkeit über eine Entscheidung aus dem Bereich der kirchlichen Aufsicht gegenüber einer Kirchengemeinde im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 VwGG a. F. liegt nicht vor, wenn lediglich ein Gemeindemitglied oder ein einzelnes Mitglied des Presbyteriums gerichtlich gegen eine Maßnahme der kirchlichen Aufsicht angeht.
  2. Eine kirchenrechtliche Bestimmung im Sinne des § 19 Abs. 3 VwGG a. F., die für Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Ordnung und Verwaltung im Zusammenhang mit einer Gemeindeversammlung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründet, ist nicht gegeben.
####
#

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
#

Tatbestand

###
Die Beteiligten streiten über die ordnungsgemäße Durchführung einer Gemeindeversammlung anlässlich eines Umbaus der evangelischen Kirche in O..
In der evangelischen Kirchengemeinde O. wurde im Dezember 2009 eine Gemeindeversammmlung durchgeführt, zu der im Gemeindebrief für Dezember 2009 eingeladen wurde. Unter dem Tagesordnungspunkt 2 der vorgesehenen Tagesordnung war die „Vorstellung der Vorschläge zur Renovierung unserer Kirche“ und unter Tagesordnungspunkt 3 die „Aussprache über die Vorschläge“ aufgeführt.
Die Maßnahmen, die für die Kirche in O. vorgesehen waren, sollten u. a. der Austausch des gesamten Bodenbelags in der Kirche, die Ersetzung der Kirchenbänke durch Bestuhlung und eine umfassende Neugestaltung des Altarraums.
Das Landeskirchenamt der Beklagten erteilte die Genehmigung zu dem Presbyteriumsbeschluss hinsichtlich dieser Maßnahmen, den es nach der Herstellung des Benehmens mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde mit Schreiben vom 08.07.2009 erneuerte. Gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes vom 08.07.2010 legte der Kläger unter dem 25.07.2010 Widerspruch ein.
Mit seiner Klage vom 20.10.2010, eingegangen bei der damaligen Verwaltungskammer am 20.10.2010, begehrt der Kläger, nachdem er mit dem Ersuchen um vorläufigen Rechtsschutz erfolglos geblieben ist, zur Dienlichkeit des Gemeindefriedens Rechtsklarheit im Hinblick auf die Durchführung künftiger Gemeindeversammlungen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass vorliegend Artikel 35 Kirchenordnung (KO) verletzt sei, da eine nicht eindeutige und somit fehlerhafte Einladung zur Gemeindeversammlung erfolgt sei, bei der die geplanten Maßnahmen bezüglich der evangelischen Kirche in O. thematisiert werden sollten. Zudem sei die Einladung zur Gemeindeversammlung im Gemeindebrief nicht rechtzeitig erfolgt. Die basisdemokratischen Rechte des Klägers und der übrigen Gemeindemitglieder seien hierdurch verletzt worden. Zudem sei pflichtwidrig die erneute Einladung zur Gemeindeversammlung und die erneute Durchführung einer Gemeindeversammlung verweigert worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß festzustellen,
dass das Presbyterium der evangelischen Kirchengemeinde O. sowie die vorgesetzten Behörden (der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises K. und die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland) sich pflichtwidrig verhalten haben, weil sie eine ordnungsgemäße Gemeindeversammlung zum anstehenden Bauvorhaben „Kirchenrenovierung“ unterlassen und damit die Mitspracherechte der Gemeindeglieder verletzt haben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Klage aufgrund fehlender Antragsbefugnis unzulässig sei. Im Übrigen verweist sie auf den Beschluss der Verwaltungskammer vom 16. August 2010 – VK 19/2010 - .
Hinsichtlich des Sachverhalts im Einzelnen und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
#

Gründe:

Die Kammer hat gemäß § 5 Abs. 1 des am 1. April 2011 in Kraft getretenen Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland – VwGG.EKiR in der Besetzung mit dem rechtskundigen Vorsitzenden, einem weiteren rechtskundigen und einem beisitzenden ordinierten Mitglied entschieden.
Die Klage ist unzulässig.
Für das Begehren des Klägers fehlt es bereits an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, da der Rechtsweg zur Verwaltungskammer bzw. nunmehr zum Verwaltungsgericht nach § 19 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG a. F.), der wegen der Klageerhebung vor dem 1. April 2011 Anwendung findet – jetzt § 15 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (VwGG.EKD) - , nicht gegeben ist. Insbesondere liegt keine Streitigkeit über eine Entscheidung des Landeskirchenamtes der Beklagten aus dem Bereich der kirchlichen Aufsicht gegenüber der Kirchengemeinde O. im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 VwGG a. F. vor. Bereits in der Entscheidung über den vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz wurde zurecht festgestellt, dass eine solche Streitigkeit nicht vorliegt, wenn der Kläger als Gemeindemitglied und zusätzlich als einzelnes Mitglied eines Presbyteriums, das als nach der Kirchenordnung (KO) zuständige Vertretungsorgan der Kirchengemeinde die von dem Kläger angegriffene Genehmigung durch die Beklagte gerichtlich angeht (Beschluss der Verwaltungskammer vom 16. August 2010 – VK 19/2010 -).
Gemäß § 19 Abs. 3 VwGG a. F. ist das Verwaltungsgericht für andere Streitigkeiten aus dem Bereich der kirchlichen Ordnung und Verwaltung nur zuständig, soweit das kirchliche Recht dies bestimmt. Anders als beispielsweise in Art. 37 Abs. 3 KO im Zusammenhang mit rechtlichen Maßnahmen gegen Presbyteriumsmitglieder findet sich eine kirchenrechtliche Bestimmung im Zusammenhang mit der Gemeindeversammlung in Art. 35 KO jedoch gerade nicht.
Zudem richtet sich die Klage gegen den falschen Klagegegner, sofern der Kläger begehrt, die Rechtswidrigkeit des Handelns des Presbyteriums der Kirchengemeinde O. und des Kreissynodalvorstandes festzustellen. Die Beklagte ist insoweit jedenfalls nicht der richtige Klagegegner.
Dem Kläger fehlt es hinsichtlich des angegriffenen Verhaltens der Beklagten auch die gemäß § 21 Abs. 1 VwGG a. F. notwendige Klagebefugnis, da er insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt ist.
Feststellungsklagen sind grundsätzlich nach § 21 Abs. 2 VwGG a. F. statthaft, wenn mit dem Begehren das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll. Im Zusammenhang mit den Maßnahmen an der evangelischen Kirche O. besteht kein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Ein solches Rechtsverhältnis kann lediglich zwischen der Beklagten und der Kirchengemeinde bestehen, die auf die Entscheidung der Beklagten über die Genehmigung der Maßnahmen angewiesen ist. Die Kirchengemeinde O. wird jedoch durch das Organ Presbyterium vertreten und nur dieses hätte auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses das Handeln der Beklagten im Zusammenhang mit den Maßnahmen an der evangelischen Kirche O. angreifen können, wenn es die Rechte der Kirchengemeinde als verletzt angesehen hätte.
So wie das Mitglied einer Kirche nicht berechtigt ist, im Klagewege die bestimmte Ausgestaltung einer kirchlichen Einrichtung zu begehren, kann er auch nicht das Verwaltungsverfahren, das zu dieser Ausgestaltung führt, im kirchlichen Verwaltungsrechtsweg überprüfen lassen (Kirchengerichtshof der EKD, Beschluss v. 3. Mai 2011 – VGH 24/10, 0135/18-2011- zum Ausgangsverfahren des Verwaltungsgerichts, ABl. EKD S. 5 ff.).
Angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage kann die Frage offen bleiben, ob der Kläger das Feststellungsinteresse und sein Rechtsschutzbedürfnis mit der Gefahr von Verstößen gegen Formalien im Zusammenhang von künftigen Gemeindeversammlungen begründen kann.
Die Klage ist somit unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG a. F..