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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:11.11.1996
Aktenzeichen:VK 06/1996
Rechtsgrundlage:§ 53 Abs. 3 PfDG (i.V.m. Art. 203 Abs. 1 KO); Art. 33 Abs. 5 GG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Wartestand
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Leitsatz:

  1. Die Zuständigkeit des Landeskirchenamtes für eine Wartestandsversetzung ergibt sich gem. § 53 Abs. 3 PfDG aus seiner Stellung als Hilfsorgan der Kirchenleitung (Art. 203 Abs. 1 Kirchenordnung) [s.a. Urteil vom 22. April 1996 – VK 3/1996]. Nach der geltenden Systematik der Kirchenordnung nimmt das Landeskirchenamt mit Außenwirkung keine eigenen Aufgaben, sondern stets Aufgaben der Kirchenleitung wahr. Eine Aufgabenübertragung in der Dienstordnung auf das Landeskirchenamt ändert nichts daran, dass Landeskirchenamt für die Kirchenleitung handelt.
  2. In der Evangelischen Kirche im Rheinland gibt es keine Verfassungsgerichtsbarkeit, ein richterliches Prüfungsrecht über die Vereinbarkeit der Kirchenordnung und der Kirchengesetze mit übergeordnetem Recht steht der Verwaltungskammer nicht zu.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand

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Der Antragsteller war von 1987 bis 1994 Pfarrer in der Kirchengemeinde H.. Das Landeskirchenamt berief ihn durch Beschluß vom 30. November 1993, dem Antragsteller mitgeteilt durch Bescheid des Landeskirchenamts vom 17. Dezember 1993, mit Wirkung vom 1. Juli 1994 aus der Pfarrstelle ab. Seine dagegen gerichtete Anrufung der Verwaltungskammer blieb ohne Erfolg; die Kammer wies durch Urteil vom 27. März 1995 den Antrag auf Aufhebung der Abberufung zurück. Nach erfolglosen Bemühungen um Verwendung in einer anderen Pfarrstelle versetzte das Landeskirchenamt den Antragsteller durch Beschluß vom 9. Oktober 1995, dem Antragsteller mitgeteilt durch Bescheid des Landeskirchenamts vom 11. Oktober 1995, mit Wirkung vom 1. Dezember 1995 in den Wartestand. Der Antragsteller legte dagegen mit Schreiben vom 15. November 1995 Widerspruch mit der Begründung ein, daß nicht das Landeskirchenamt, sondern die Kirchenleitung gem. § 55 Pfarrerdienstgesetz (PfDG), § 10 Abs. 1 Rhein. Ausführungsgesetz zum Pfarrerdienstgesetz (AGPfDG) für die Versetzung in den Wartestand zuständig sei. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Beschluß vom 16. Februar 1996, dem Antragsteller mitgeteilt durch Verfügung des Landeskirchenamts vom 23. Februar 1996, zugestellt am 27. Februar 1996, zurück und begründete die Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Die Zuständigkeit des Kollegiums des Landeskirchenamts für die Versetzung von Pfarrern in den Wartestand ergebe sich aus Art. 203 Abs. 4 Kirchenordnung i.V. mit § 2 Abs. 1 Buchst. c der Dienstordnung für das Landeskirchenamt und seine Schulabteilung (DO) vom 12. Januar 1993. Die vom Antragsteller mitgeteilte Fassung der Dienstordnung vom 2. Oktober 1980 sei nicht mehr in Kraft. Im übrigen bestünden keine rechtlichen Bedenken gegen die Versetzung in den Wartestand, denn sie ergebe sich als automatische Folge des § 49 Abs. 1 Buchst. b PfDG aus § 53 Abs. 3 desselben Gesetzes.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seines am 12. April 1996 eingegangenen Antrages auf Aufhebung der Wartestandsentscheidung vor: Die Maßnahme sei rechtswidrig, weil nicht das Landeskirchenamt, sondern die Kirchenleitung für die Entscheidung zuständig gewesen sei. Im fraglichen Zeitpunkt habe die Dienstordnung für das Landeskirchenamt vom 2. Oktober 1980 gegolten, denn die später ergangene Dienstordnung vom 12. Januar 1993 sei nach Ablauf der zur Erprobung vorgesehenen Frist von zwei Jahren außer Kraft getreten. Gem. § 2 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 DO 1980 seien „die Entscheidungen über die unfreiwillige Versetzung eines Pfarrers in den Wartestand“ der Kirchenleitung vorbehalten. Dieser Fall liege vor, wenn die Wartestandsversetzung gem. § 53 Abs. 3 Satz 1 PfDG erfolge, nachdem der abberufene Pfarrer nicht innerhalb eines Jahrs nach der Abberufung auf eine neue Pfarrstelle berufen worden sei. Die Wartestandsversetzung vom 9. Oktober 1995 sei somit von einer sachlich unzuständigen Behörde ergangen und damit rechtswidrig. Außerdem sei die Versetzung in den Wartestand auch in materieller Hinsicht rechtswidrig, weil die kirchliche Wartestandsregelung gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße, der in Fällen dieser Art kraft der Grundrechtsbindung der Kirche in einem Bereich, der nicht allein den innerkirchlichen Angelegenheiten zuzurechnen sei, sondern in den staatlichen Raum hineinwirke, auch im kirchlichen Recht Anwendung finde. Der Antragsteller legt eingehend dar, daß die Abgrenzung zwischen kirchlicher Selbstbestimmung und staatlichen Schranken, einschl. der Grundrechtsbindung, im Wege der Güterabwägung nach dem von Konrad Hesse entwickelten Prinzip der „praktischen Konkordanz“ vorzunehmen sei. Danach sei zu berücksichtigen, daß die Wartestandsversetzung erheblich in das Recht des Pfarrers auf lebenslängliche Alimentation eingreife und der betroffene kirchliche Bereich weit vom Bereich der rein kirchlichen Angelegenheiten entfernt sei. Wenn man hiernach die Güterabwägung zwischen dem Recht des Pfarrers und dem Recht der Kirche auf Selbstbestimmung treffe, seien die Belange des Pfarrers eindeutig vorzugswürdig. Die 25%ige Alimentationskürzung bei Versetzung in den Wartestand verstoße gegen den hier anwendbaren Art. 33 Abs. 5 GG und könne auch im kirchlichen Recht keinen Bestand haben.
Dieser Verfassungsverstoß würde entfallen und andererseits das berechtigte kirchliche Interesse gewahrt werden, einen unlösbaren, durch das Verhalten eines Pfarrers ausgelösten Konflikt in einer Kirchengemeinde zu beseitigen, wenn bei der Versetzung in den Wartestand als Folge der Abberufung die 25%ige Gehaltskürzung entfiele. Diesen Vorschlag formuliert der Antragsteller in einem entsprechenden Hilfsantrag.
Der Antragsteller beantragt:
  1. Der Beschluß des Landeskirchenamts der Evangelische Kirche im Rheinland vom 9. Oktober 1995 in der Form des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin vom 23. Februar 1996 wird aufgehoben.
  2. Hilfsweise wird beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, mit der Versetzung in den Wartestand keine Minderung des Diensteinkommens des Antragstellers vorzunehmen.
  3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Antragsgegnerin beantragt:
den Antrag zurückzuweisen.
Sie leitet aus dem Wortlaut der Dienstordnung 1980, die sie abweichend von der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung der Entscheidung zugrundelegt, her, daß die Regelung des § 2 Abs. 1 Buchst. b Satz 2, der die Entscheidung über die „unfreiwillige Versetzung“ eines Pfarrers in den Wartestand der Kirchenleitung vorbehält, nur für die Wartestandsfälle des § 54 PfDG, nicht aber für die des § 53 Abs. 3 PfDG gelte, denn § 53 Abs. 3 sehe die Zuständigkeit des Landeskirchenamts, § 55 PfDG dagegen die Zuständigkeit der Kirchenleitung vor. Zu demselben Ergebnis führe eine Auslegung nach dem Sinn der DO 1980. Da die Versetzung in den Wartestand nach § 53 Abs. 3 PfDG eine automatische Folge der Abberufung sei, könne eine Zuständigkeit der Kirchenleitung für die Wartestandsversetzung nur angenommen werden, wenn auch die vorhergehende Amtsenthebung in die Zuständigkeit der Kirchenleitung falle. Die Abberufung würde aber – wohl unstreitig – nicht durch die Kirchenleitung, sondern durch das Landeskirchenamt vorgenommen. Es sei auch sinnvoll, daß § 55 PfDG die Zuständigkeit für Wartestandsversetzungen im Fall des § 54 PfDG der Kirchenleitung zuweise, denn in diesem Fall sei die Abberufung mit einer negativen Prognose verbunden, die für den betroffenen Pfarrer viel folgenreicher sei. Im übrigen habe die Kammer im Urteil vom 22. April 1996 – VK 3/1996 – entschieden, daß selbst bei fehlender Zuständigkeit des Landeskirchenamts für die Wartestandsversetzung der Mangel jedenfalls dadurch geheilt worden sei, daß sich die Kirchenleitung mit dem Widerspruchbescheid den Beschluß des Landeskirchenamts zu eigen gemacht habe.
Der Antragsteller erwidert darauf, daß die Wortinterpretation der §§ 53 ff. PfDG durch die Antragsgegnerin unzutreffend sei, denn in § 53 Abs. 3 PfDG sei von einer Zuständigkeit des Landeskirchenamts nicht die Rede. § 55 PfDG gelte offenkundig für alle Fälle der Wartestandsversetzungen, zumal § 54 Abs. 1 PfDG auf andere kirchengesetzlich geregelte Fälle Bezug nehme. Der Antragsteller weist ferner auf § 10 Abs. 1 des Rheinischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrerdienstgesetz hin. Dort sei für die Entscheidung in den Wartestand generell die Zuständigkeit der Kirchenleitung vorgesehen, ohne Beschränkung auf einzelne Wartestandsfälle. Er tritt der Auffassung der Antragsgegnerin entgegen, daß die Wartestandsversetzung gem. § 53 Abs. 3 PfDG nicht eine „unfreiwillige Versetzung“ in den Ruhestand sei, denn wie die Antragsgegnerin selbst vortrage, sei die Versetzung in den Wartestand automatische Folge einer erfolgten Abberufung ohne Mitwirkung des betroffenen Pfarrers, dem keine andere Pfarrstelle oder pfarrliche Tätigkeit übertragen worden sei. Der Aussage der Antragsgegnerin, daß die Zuständigkeit des Landeskirchenamts für die Abberufungen „unstreitig“ sei, widerspricht er nachdrücklich. Der Wortlaut des Pfarrerdienstgesetzes ergebe für die Abberufung eindeutig die Zuständigkeit der Kirchenleitung. Schließlich zeige auch die Tatsache, daß die Kirchenleitung in der DO 1993 es für nötig gehalten habe, die Zuständigkeit für die Wartestandsversetzung auf das Landeskirchenamt zu delegieren, daß die Kirchenleitung nach dem Pfarrerdienstgesetz zuständig sei; damit sei nach Außerkrafttreten der DO 1993 aber die Kirchenleitung wieder zuständig. Eine Heilung der fehlenden Zuständigkeit, wie die Kammer im Urteil vom 22. April 1996 – VK 3/1996 – annehme, sei ausgeschlossen. Auch wenn die Kirchenleitung sich mit Erlaß des Widerspruchsbescheids den Ausgangsbescheid des Landeskirchenamts zu eigen mache, bleibe es formell eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde. Mit der Argumentation des Kammerurteils vom 22. April 1996 wäre eine Zuständigkeitsregelung zwischen Kirchenleitung und Landeskirchenamt überflüssig, da letztlich gleichgültig sei, wer entscheide. Sinn und Zweck der Dienstordnung könne aber nur sein, klare Zuständigkeiten zu schaffen. Ein Selbsteintrittsrecht wie in § 3 a BayVwVfG gebe es im kirchlichen Recht nicht. Der Antragsteller weist weiter darauf hin, daß bei Zuständigkeit der Kirchenleitung ein Vorverfahren erforderlich sei, an dem es hier fehle. Die Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1982 und vom 28. April 1994 ergäben zur materiellrechtlichen Seite der Wartestandsversetzung nichts. Sie befaßten sich beide mit der Frage der kirchlichen Rechtswegzuweisung, die mit der vorstehenden Frage der Wartestandsversetzung nichts zu tun habe. Das Landeskirchenamt habe sich mit dem Sachvortrag des Antragstellers zur Frage der Kürzung der Dienstbezüge überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die zitierten Urteilebefaßten sich mit der Wartestandsversetzung an sich, aber nicht der davon getrennt zu sehenden Gehaltskürzung.
Beide Parteien sind damit einverstanden, daß die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
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Gründe:

Die Kammer hat unter Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungskammergesetz – VwKG – ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die Kammer ist für die Entscheidung über den Antrag sowohl aufgrund ihrer Allgemeinzuständigkeit für die Entscheidung über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche (§ 2 Abs. 2 VwKG) als auch aufgrund der besonderen Zuständigkeitsregelung für Streitigkeiten aus der Versetzung eines Pfarrers in den Wartestand (§ 10 Abs. 2 des Kirchengesetzes betr. das Dienstrecht der Pfarrer in der Evangelischen Kirche im Rheinland – AG PfDG – vom 18. Januar 1963, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. Juni 1994, KABl. S. 3 i.V. mit § 9 Abs. 2 desselben Gesetzes) zuständig. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Widerspruchsentscheidung gestellt. Damit ist jedenfalls die Zweimonats-Frist für die Anrufung der Verwaltungskammer des § 10 Abs. 3 Satz 5 VwKG – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid – gewahrt.
Dem Antragsbegehren kann weder zum Hauptantrag noch zum Hilfsantrag entsprochen werden.
Die Versetzung in den Wartestand beruht auf § 53 Abs. 3 Pfarrerdienstgesetz – PfDG – i. d. Bek. vom 31. Mai 1991, geändert durch Kirchengesetz vom 14. Juni 1992 (ABl. EKD S. 373). Danach ist ein Pfarrer in den Wartestand zu versetzen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit der Wirksamkeit der Abberufung in eine neue Pfarrstelle berufen wird; seit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Abberufung müssen mindestens sechs Monate vergangen sein. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und werden vom Antragsteller auch nicht in Frage gestellt.
Für die Versetzung in den Wartestand war das Landeskirchenamt zuständig. Zwar spricht vieles für die Auffassung des Antragstellers, daß nach Wortlaut und Systematik des Pfarrerdienstgesetzes auch im Fall der Abberufung (§ 53 Abs. 3 PfDG) die Kirchenleitung für die eventuelle Versetzung in den Wartestand zuständig ist. Doch hat die Kammer schon im Urteil vom 22. April 1996 – VK 3/1996 -festgestellt, daß sich die Zuständigkeit des Landeskirchenamts für eine Wartestandsversetzung gem. § 53 Abs. 3 PfDG aus seiner Stellung als Hilfsorgan der Kirchenleitung (Art. 203 Abs. 1 Kirchenordnung) ergibt. Nach der geltenden Systematik der Kirchenordnung nimmt das Landeskirchenamt mit Außenwirkung keine eigenen Aufgaben, sondern stets Aufgaben der Kirchenleitung wahr. Das Landeskirchenamt handelt für die Kirchenleitung. Daran ändert die Aufgabenübertragung in der Dienstordnung auf das Landeskirchenamt nichts. Ob mit Außerkrafttreten der Dienstordnung für das Landeskirchenamt und seine Schulabteilung vom 12. Januar 1993 (KABl. S. 75) nach ihrer zweijährigen Erprobung die Dienstordnung für das Landeskirchenamt vom 2. Oktober 1980 (KABl. 1981 S. 40) – DO 1980 – wieder in Kraft getreten ist, kann dahingestellt bleiben, denn auch die DO 1980 begründet keine Zuständigkeit mit Außenwirkung für das Landeskirchenamt, sondern teilt die Zuständigkeit der Kirchenleitung in zwei Stufen. Dem betroffenen Pfarrer wird damit eine Entscheidung über die Wartestandsversetzung und einen eventuellen Widerspruch durch zwei verschiedene Stellen gewährleistet. Dies liegt im wohlverstandenen Interesse des Pfarrers, solange die Kirche keinen anderen Weg gefunden hat um zu vermeiden, daß dieselbe Stelle die Erstentscheidung und die Widerspruchsentscheidung trifft, und rechtfertigt die kirchliche Praxis.
In der Sache sind die Einwendungen des Antragstellers gegen die angefochtene Entscheidung unbegründet. Der Antragsteller stützt seine Einwendungen darauf, daß die kirchliche Wartestandsregelung nach erfolgter Abberufung mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sei. Damit begehrt der Antragsteller eine Überprüfung, ob das Pfarrerdienstgesetz und das Rheinische Ausführungsgesetz mit übergeordnetem Recht vereinbar sind. Ein solches richterliches Prüfungsrecht steht der Kammer nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer
Urteile vom 21. Dezember 1983 – VK 7/83 –, vom 4. September 1991 – VK 7/1991 – und vom 22. April 1996 – VK 3/1996
ist sie an die Kirchenordnung und die Kirchengesetze gebunden und darf deren Rechtmäßigkeit nicht überprüfen. In der Evangelischen Kirche im Rheinland gibt es keine Verfassungsgerichtsbarkeit.
Der Hilfsantrag setzt ebenfalls voraus, daß die Kammer die zugrunde liegende kirchengesetzliche Vorschrift über die Versetzung in den Wartestand gem. § 53 Abs. 3 PfDG für verfassungswidrig erklärt. Ein dahingehendes Prüfungsrecht hat die Kammer nicht. Sie kann daher auch dem weniger weitgehenden Antrag nicht entsprechen.
Die Antragsgegnerin hat das Recht zutreffend angewendet. Sie hatte keine Möglichkeit, anders zu entscheiden.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 29 VwKG.