.
Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:26.10.1992
Aktenzeichen:VK 10/1992
Rechtsgrundlage:§ 9 PrO, §§ 4 Abs. 5, 22 Nr. 6b; § 4 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 PrO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Zweite Theologische Prüfung
#

Leitsatz:

  1. Werden im Widerspruch unter „Begründung“ einzelne Punkte genannt, darf sich der Beschwerdeausschuss in seinem Bescheid nicht mit allgemeinen Erwägungen begnügen, sondern muss im einzelnen auf die genannten Punkte eingehen. Gleichwohl kann sich die Entscheidung des Beschwerdeausschusses im Ergebnis als richtig erweisen.
  2. Den Mitgliedern des Prüfungsamtes steht ein Beurteilungsspielraum zu, in den nicht eingegriffen werden darf. Eine Überprüfung oder Korrektur der von den Prüfern vergebenen Noten kann nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen geschehen. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn die Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, sie allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben (z. B. eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete wissenschaftliche Meinung als falsch bewerten) oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
#

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
#

Tatbestand:

###
Nach seinem Vikariat meldete sich der Antragsteller im Jahre 1991 zu der 2. Theologischen Prüfung. Er lieferte folgende Hausarbeiten ab:
  1. Praxisobjekt aus dem kirchlichen Handlungsfeld “Erwachsenenbildung”. Gemeindeabend mit dem Thema “Auferstehung Jesu Christi und Christsein heute – einige Aspekte für Suchende”.
    Diese Arbeit haben beide Prüfer mit “mangelhaft” benotet.
  2. Wissenschaftliche Hausarbeit, Bereich systematische Theologie: “Vom Umgang mit den Toten – der Tod in Gemeinde und Gesellschaft”.
    Hierfür erhielt der Antragsteller von beiden Prüfern die Note “mangelhaft”.
  3. Predigt über Johannes 2, 13 – 22.
    Diese Arbeit benoteten der erste Prüfer mit “ungenügend”, der zweite mit “mangelhaft” und der dritte wiederum mit “ungenügend”.
  4. Entwurf einer Unterrichtseinheit zu dem Thema “Christus ist stärker als der Tod”. Gefordert war der Entwurf einer Unterrichtsreihe für den Konfirmandenunterricht zu diesem Thema. Gegenstand der ausführlich darzustellenden Einzelstunde sollte Lukas 24, 13 – 35 sein.
    Diese Arbeit bewerteten der erste Prüfer mit “ungenügend”, der zweite mit “mangelhaft” und der dritte mit “ungenügend”.
Wegen der Einzelheiten wird auf die erwähnten Voten verwiesen.
Mit Schreiben vom 17. Februar 1992 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er habe aufgrund dieser Bewertungen seiner schriftlichen Arbeiten gemäß § 4 Abs. 5, 22 Nr. 6 der Prüfungsordnung das Zweite Theologische Examen nicht bestanden.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 09. März 1992 Widerspruch eingelegt; wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben verwiesen.
Durch Bescheid vom 27. April 1992 hat der Beschwerdeausschuß den Widerspruch zurückgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet:
Das Prüfungsverfahren sei ordnungsgemäß abgelaufen. Die Prüfer hätten ihre Notengebung rechtsfehlerfrei und innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraumes ausführlich und schlüssig begründet. Der Kritik des Antragstellers hieran könne nicht gefolgt werden.
Gegen diesen ihm am 20. Mai 1992 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit einem am 19. Juni 1992 eingegangenen Schreiben die Verwaltungskammer angerufen. Er bemängelt, daß der Beschwerdeausschuß die in seinem Schreiben vom 09. März 1992 unter “Begründung” genannten Punkte nicht einzeln behandelt habe. Im übrigen bezieht er sich auf dieses Schreiben.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Februar 1992 und den Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 27. April 1992 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, über das Ergebnis der zweiten theologischen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer erneut zu entscheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er verweist hierzu auf den Bescheid des Beschwerdeausschusses.
Die Prüfungsakten des Antragstellers waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
#

Gründe:

Der Antrag ist nach § 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung zulässig. Der Antragsteller macht Rechtsverstöße, nämlich Beurteilungsfehler hinsichtlich seiner sämtlichen vier schriftlichen Hausarbeiten geltend, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben können (§ 9 Abs. 1 S. 2 der Prüfungsordnung). Bei einem Erfolg des Antrags könnte es dazu kommen, daß die schriftlichen Arbeiten des Antragstellers besser zu bewerten sind, die Prüfung also nicht schon gemäß §§ 4 Abs. 5, 22 Nr. 6 b der Prüfungsordnung für nicht bestanden zu erklären war, der Antragsteller vielmehr zur mündlichen Prüfung zugelassen werden müßte.
Der Antragsteller rügt zwar zu Recht, daß der Beschwerdeausschuß in seinem Bescheid vom 27. April 1992 nicht im einzelnen auf die von dem Antragsteller in seinem Schreiben vom 09. März 1992 unter “Begründung” genannten Punkte eingegangen ist, sich vielmehr mit allgemeinen Erwägungen begnügt hat. Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig.
Das Prüfungsverfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Wie es § 4 Abs. 4 S. 1 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung vorschreibt, sind die schriftlichen Arbeiten des Antragstellers zunächst von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes, und soweit deren Noten nicht übereinstimmten, gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 alsdann von einem dritten Mitglied begutachtet worden. Nach dem Ergebnis dieses ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens war unstreitig, daß der Antragsteller für mehr als drei Einzelleistungen die Note “mangelhaft” oder “ungenügend” erhalten hat. Dies bedeutete, daß er schon aufgrund des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Zweiten Theologischen Prüfung diese nicht bestanden hatte (§ 22 Nr. 6 b der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung). Dieses Ergebnis hatte der Vorsitzende des Prüfungsamtes, so wie durch den Bescheid vom 17. Februar 1992 geschehen, schon vor Eintritt in den mündlichen Teil der Prüfung festzustellen.
Der Antragsteller kann mit seinem Antrag nicht erreichen, daß die Verwaltungskammer die Noten seiner schriftlichen Arbeiten überprüft und den Antragsgegner alsdann verpflichtet, über das Ergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung erneut zu entscheiden. Dies könnte nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen geschehen; ein solcher Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor.
Den Mitgliedern des Prüfungsamtes steht nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungskammer ein Beurteilungsspielraum zu, in den sie nicht eingreifen darf, weil sie keine größere Fachkompetenz als die Prüfer hat. Nur in folgenden Fällen kann sie eine Note überprüfen oder korrigieren: Die Prüfer sind von einem falschen Sachverhalt ausgegangen; sie haben allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet (z. B. eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete wissenschaftliche Meinung als falsch bewertet) oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
Solche Bewertungsfehler sind sämtlichen Prüfern nicht unterlaufen. Sie haben ihre Voten vielmehr widerspruchsfrei und so ausführlich begründet, daß die Verwaltungskammer sie durchaus nachvollziehen kann.
Praxisobjekt:
Das Thema des Gemeindeabends “Auferstehung Jesu Christi” und “Christsein heute – einige Aspekte für Suchende” handelt der Antragsteller im Vortrag tatsächlich nicht präzise genug ab. Seine Argumentation, der Gemeindeabend, nicht aber der Vortrag, sei unter diesem Thema angekündigt gewesen, liegt neben der Sache. Er schreibt nämlich selbst, die Form des Vortrags habe er gewählt, weil dies in der Gemeinde für solche Gelegenheiten üblich gewesen sei. Dann hätte er aber auch im Vortrag auf das Thema des Abends umfassend eingehen müssen. Die Beurteilung der beiden Gesprächsrunden durch die beiden Prüfer ist nachvollziehbar. Der Antragsteller war offensichtlich hilflos und nicht in der Lage, die zu dem Gemeindeabend erschienenen Gemeindeglieder im Vorgespräch zum Thema des Abends hinzuführen und im Nachgespräch herauszufinden, was sein Vortrag denn nun seinen Zuhörern gebracht hat, um alsdann ein ergänzendes Gespräch mit ihnen zu führen. Auch ist an keiner Stelle des Vortrags zu erkennen, welche der mehrfach erwähnten Randsiedler denn nun erschienen waren und wie er sie in seinem Vortrag als Seelsorger erreichen wollte.
Wissenschaftliche Hausarbeit:
Von Pauschalurteilen, wie sie der Antragsteller den beiden Prüfern vorwirft, kann nicht die Rede sein. Es trifft vielmehr zu, daß der Antragsteller nicht hat erkennen lassen, daß er ein solch ernstes Thema mit der nötigen Sorgfalt wissenschaftlich abhandeln kann. Viele sicherlich richtige Gedanken stehen oft recht unverbunden nebeneinander, der Antragsteller vertieft sie nicht. Auf das eigentliche Thema geht er nur recht kurz ein. Es kann dem ersten Prüfer auch nicht als unsachlich angelastet werden, daß er schreibt “der Antragsteller trage die systematisch-theologische Aussage mehr im Sonntagsschulstil als theologisch-systematisch” vor. Dies mag zwar eine ungewöhnliche, drastische Ausdrucksweise sein. Sie ist aber offensichtlich von dem Willen des Prüfers geprägt, die Leistungen des Antragstellers zutreffend zu kennzeichnen. Dem zweiten Prüfer wirft der Antragsteller zu Unrecht vor, er habe ein halbseitiges Bibelzitat beanstandet, das es überhaupt nicht gebe. Es ist vielmehr tatsächlich so, daß auf Seite 16 der wissenschaftlichen Arbeit zwei Bibelzitate zu finden sind, die etwas mehr als die halbe Seite in Anspruch nehmen.
Predigt:
Hier ergibt sich aus sämtlichen drei Voten, was der dritte Prüfer zum Schluß schreibt, nämlich daß diese Arbeit weder exegetisch noch systematisch noch homiletisch ausreiche. Ein solches Urteil rechtfertigt auf jeden Fall die Note “mangelhaft” oder “ungenügend”.
In die Beurteilung einer Prüfungsarbeit gehört sicherlich nicht folgende Anmerkung des ersten Gutachters: “Nach mehrfacher Lektüre dieser Predigt stimmt der Rezensent der/dem Verf. zu – S. 14 unten – daß in einem Gottesdienst – mit einer solchen Predigt! – auch kein Geld eingesammelt werden kann”. Es ist jedoch zu erkennen, daß die Notengebung selbst von dieser Feststellung nicht beeinflußt war. Der erste Gutachter hat diese Anmerkung in Klammern gesetzt. Im übrigen hat er, übereinstimmend mit den beiden anderen Rezensenten, die Predigt des Antragstellers sachlich besprochen und als nicht ausreichende Leistung bezeichnet.
Entwurf einer Unterrichtseinheit:
Auch hier sind die Voten der drei Prüfer nicht zu beanstanden. Die von ihnen gerügten Mängel sind besonders deutlich an der ausführlich darzustellenden Einzelstunde festzustellen. Hierzu hat der Antragsteller die 4. Stunde gewählt. Dort zitiert er zwar unter dem Stichwort “Lernziele” Lukas 24, 13 – 35. Im Verlauf dieser Stunde kommt dieser Bibeltext jedoch dann überhaupt nicht vor. Völlig unverbindlich bleibt der Antragsteller auch in der Darstellung, wie er zum Schluß dieser Stunde die Konfirmanden mit den sogenannten Pappkärtchen mit Begriffen arbeiten lassen will. Hier trifft die Kritik des zweiten und des dritten Prüfers voll und ganz zu. Es ist nicht ersichtlich, was der Antragsteller hiermit bei den Konfirmanden im Hinblick auf Lukas 24, 13 – 35 überhaupt erreichen will. Ob der zweite Prüfer zu Beginn seines Votums das Literaturverzeichnis zu Unrecht kritisiert, kann dahinstehen. Dieser Prüfer führt hierzu aus, die Benennung der Biblia Hebraica könnte überzeugen, wenn im Verlauf der Arbeit auf einen alttestamentlichen Text Bezug genommen würde, dies sei nicht erkennbar. Tatsächlich zitiert der Antragsteller lediglich an zwei Stellen Psalm 90, Vers 12 und sonst nichts aus dem Alten Testament. Jedenfalls war das Votum des zweiten Prüfers im übrigen nicht von dieser Feststellung beeinflußt. So stimmt er mit dem dritten Gutachter zum Beispiel unter anderem darin überein, daß die Darstellung der 4. Stunde nicht den Anforderungen genügt.
Der Antragsteller verkennt den Sinn der Bemerkung des dritten Gutachters, eine Konzeption des kirchlichen Unterrichtes sei nicht erkennbar. Es ging dem Gutachter offensichtlich nicht darum, daß der Antragsteller sich einer Konzeption anschließen sollte, er sollte vielmehr seine eigene Konzeption des kirchlichen Unterrichts erkennen lassen; hieran mangelt es aber auch nach dem Eindruck, den die Verwaltungskammer gewonnen hat.
Es entwertet auch nicht das Votum des dritten Gutachters, daß er die Arbeit des Antragstellers als “schludrig” bezeichnet. Dies mag zwar eine etwas saloppe Ausdrucksweise sein. Was dieser Prüfer jedoch damit sagen will, wird an dem übrigen, auf jeden Fall sachlich gehaltenen Inhalt seines Votums deutlich, daß nämlich der Antragsteller das Thema verfehlt und wenig sorgfältig gearbeitet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.