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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:16.12.1991
Aktenzeichen:VK 04/1991
Rechtsgrundlage:§ 10 Abs. 2 VwKG, § 2 Abs. 1 VwKG i.V.m. Art. 134 Satz 3 KO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Antragsbefugnis einzelner Presbyter
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Leitsatz:

Das Presbyterium als Ganzes hat eine Abwehrmöglichkeit gegen die Auflösung des Presbyteriums (§ 10 Abs. 2 VwKG), nicht aber einzelne Mitglieder desselben. Diese eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit des Bestätigungsbeschlusses stellt keine Gesetzeslücke dar, sondern orientiert sich vielmehr bei der Einräumung einer Anfechtungsmöglichkeit von Aufsichtsbeschlüssen der Kirchenleitung nur zugunsten des Leitungsorgans der betroffenen Stelle in § 10 Abs. 2 VwKG am übergeordneten kirchlichen Interesse und kann damit nicht als lückenhafte, ausfüllungsbedürftige Regelung angesehen werden.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht auslagen- und gebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand:

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Nachdem ein Teil der Presbyter und zwei Gemeindepfarrer der Beigeladenen an den Presbyteriums-Entschließungen nicht mehr teilnahmen, stellte der Kreissynodalvorstand des Ev. Kirchenkreises M. durch Beschluß vom 25. Oktober 1990 die Arbeitsunfähigkeit dieses Presbyteriums gemäß Artikel 134 KO fest. Wegen der Begründung dieser Feststellung wird auf die Niederschrift im Protokollbuch des Kreissynodalvorstandes verwiesen. Dieser Beschluß wurde am 13. November 1990 durch das Kollegium des Landeskirchenamtes bestätigt. Gleichzeitig wurde der Kreissynodalvorstand aufgefordert, schnellstmöglich Bevollmächtigte zu bestellen, welche die Neubildung des Presbyteriums durchführen und übergangsweise die Leitung der Gemeinde übernehmen sollten.
Die Antragsteller legten am 17. Dezember 1990 Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin am 28. Februar 1991 zurückwies. Diese Entscheidung wurde den Antragstellern mit Bescheid vom 4. März 1991 mitgeteilt.
Mit Antragsschrift vom 16. März 1991, die am 22. März 1991 bei der Verwaltungskammer eingegangen ist, tragen die Antragsteller u.a. vor: Die Antragsgegnerin habe verkannt, daß bei pflichtgemäßer Anwesenheit der beiden Pfarrer die Leitungsaufgaben des Presbyteriums wahrgenommen werden könnten. Die Neuwahl des Presbyteriums habe ihnen, den Antragstellern, die durch ihre Wahl verliehenen Rechte vereitelt. Sie – die Antragsteller – seien antragsbefugt, weil andernfalls ein Presbyterium aufgelöst werden könne, ohne sich dagegen wehren zu können. Wenn der Bestätigungsbeschluß der Antragsgegnerin nur auf Grund einer (Mehrheits-) Entscheidung des gesamten Presbyteriums angefochten werden könne, dann müsse man bedenken, daß ein solcher Entscheid nur wegen der pflichtwidrigen Verweigerung der “ausgezogenen” Presbyteriums-Mitglieder nicht zustandekomme. Damit bestehe eine Lücke im innerkirchlichen Rechtsschutz, welche die Verwaltungskammer durch eine lückenschließende Interpretation des § 10 Abs. 2 VwKG schließen solle.
Die Antragsteller beantragen,
den Bestätigungsbeschluß der Antragsgegnerin vom 13. November 1990 in der Form der Widerspruchsentscheidung vom 28. Februar 1991, mitgeteilt durch Widerspruchsbescheid vom 4. März 1991, aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, es gebe keinen Anlaß, eine Gesetzeslücke zu schließen.
Die Beigeladene, deren Presbyterium am 2. Juni 1991 neu gewählt worden war, stellt keinen Antrag.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Akten der Verwaltungskammer und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
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Gründe:

Der Antrag ist unzulässig.
Zwar wäre die Verwaltungskammer für die beantragte Entscheidung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VwKG zuständig. Danach ist sie nämlich zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Kirchenleitung aus dem Bereich der Kirchlichen Aufsicht gegenüber Kirchengemeinden, Verbänden und Kirchenkreisen berufen; als solcher Aufsichtsbeschluß ist auch die gem. Art. 134 Satz 2 KO erfolgte Bestätigung vom 13. November 1990 anzusehen.
Den Antragstellern fehlt jedoch die Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 2 VwKG.
Denn nach dieser Bestimmung steht das Antragsrecht in den Fällen des § 2 Abs. 1 VwKG allein dem Leitungsorgan der Kirchengemeinde zu, also dem Presbyterium bzw. – vor der Neuwahl des Presbyteriums – den gem. Art 134 Satz 3 KO bestellten Bevollmächtigten. Die Antragsteller bildeten jedoch nicht dieses Leitungsorgan, sondern waren nur Mitglieder des früheren Leitungsorgans. Da § 10 Abs. 2 VwKG die Antragsbefugnis nur dem Leitungsorgan als Ganzem zuspricht, können die Antragsteller in dem vorliegenden Fall des § 2 Abs. 1 VwKG das Verfahren nicht zulässigerweise betreiben.
Demgegenüber können sie sich nicht darauf berufen, sie müßten antragsbefugt sein, weil andernfalls ein Presbyterium aufgelöst werden könne, ohne sich dagegen wehren zu können. Denn eine Abwehrmöglichkeit hat das Presbyterium als Ganzes durchaus (§ 10 Abs. 2 VwKG), nicht aber einzelne Mitglieder desselben.
In dieser eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeit des Bestätigungsbeschlusses ist entgegen der Auffassung der Antragsteller keine Gesetzeslücke zu sehen, die durch die Verwaltungskammer zu schließen wäre. Vielmehr ist das entscheidende Kirchengericht der Ansicht, daß die Einräumung einer Anfechtungsmöglichkeit von Aufsichtsbeschlüssen der Kirchenleitung nur zugunsten des Leitungsorgans der betroffenen Stelle in § 10 Abs. 2 VwKG am übergeordneten kirchlichen Interesse orientiert ist und damit nicht als lückenhafte, ausfüllungsbedürftige Regelung angesehen werden kann.
Dies folgt aus dem Sinn des Presbyteramtes und dem Zweck der Maßnahmen nach Art. 134 Sätze 1 und 2 KO.
Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 KO liegt die Leitung der Kirchengemeinde bei dem Presbyterium, dessen Einzelaufgaben in den Art. 105 und 106 KO näher umschrieben werden. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben soll und muß das Presbyterium gewährleisten, daß die Kirchengemeinde in eigener Verantwortung (Art. 7 Abs. 1 KO) ihren in den Art. 5 ff. KO dargelegten Aufgaben gerecht wird. Demnach hat das Presbyterium keine eigenständige von der Kirchengemeinde losgelöste Funktion; es hat vielmehr uneingeschränkt im Interesse und zum Nutzen der Kirchengemeinde tätig zu werden. Dieser Zweckbestimmung des Leitungsorgans als Ganzem haben sich auch die Mitglieder dieses Organs unterzuordnen, denn sie sind nach Art. 83 Abs. 1 Satz 1 KO (nur) dazu berufen, im Presbyterium in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrern und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums die Kirchengemeinde zu leiten. Dies bedeutet, daß die Mitgliedschaft im Presbyterium nicht dazu dient, dem einzelnen Presbyter eine Stärkung seiner persönlichen Sphäre zu gewähren und ihm die Mitgliedschaft in dem Leitungsorgan – bis zur turnusmäßigen Neuwahl desselben – zu garantieren; vielmehr dient seine Mitgliedschaft ausschließlich der Herstellung der Funktionsfähigkeit des Presbyteriums und damit dem übergeordneten kirchlichen Interesse der Kirchengemeinde. Dies schließt es aber andererseits aus, dem einzelnen Presbyteriums-Mitglied ein Bestimmungsrecht hinsichtlich des Bestandes des Organs und damit eine Anfechtungsmöglichkeit bei einer Maßnahme nach Art. 134 Sätze 1 und 2 KO einzuräumen.
Zudem dient die – durch die Kirchenleitung zu bestätigende – Feststellung der dauernden Beschlußunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit des Presbyteriums dazu, im Interesse der Kirchengemeinde den Weg für eine (außerplanmäßige) Neuwahl frei zu machen (vgl. Art. 134 Satz 4 KO), damit ein funktionsfähiges Presbyterium gebildet werden kann, nachdem das bisherige Leitungsorgan seinen Aufgaben nicht mehr gerecht geworden ist oder gerecht werden kann. Es wäre nur schwer verständlich, wenn die Bereinigung untragbarer Zustände durch einzelne Presbyteriums-Mitglieder zum Nachteil der Kirchengemeinde verhindert werden könnte.
In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die vom Kreissynodalvorstand festgestellte Abeitsunfähigkeit des Presbyteriums möglicherweise (ausschließlich oder zum Teil) in Pflichtwidrigkeiten derjenigen Pfarrer und Presbyter begründet war, die ihre Mitarbeit in dem Leitungsorgan – aus welchen Gründen auch immer – verweigert haben. Denn auf die Zuweisung einer Schuld bzgl. der Arbeitsunfähigkeit kommt es nicht an; Art. 134 KO setzt wegen der erforderlichen Wiederherstellung der Aufgabenerfüllung durch die Kirchengemeinde nur die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit voraus, ohne daß die Ursachen hierfür von Bedeutung wären.
Danach kann von einer Gesetzeslücke in § 10 Abs. 2 VwKG nicht gesprochen werden, so daß der Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.