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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:19.01.2007
Aktenzeichen:VK 09/2006
Rechtsgrundlage:§ 84 Abs. 2 PfDG; § 85 PfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung, Ermessen, Zerrüttung, gedeihliches Wirken, unterrichtende Tätigkeit
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Leitsatz:

  1. Eine eingetretene Störung des Gemeindefriedens (Zerrüttung) kommt nach der Normstruktur des § 84 Abs. 2 PfDG schon dadurch zum Ausdruck, dass mindestens 2/3 des Leitungsorgans der Gemeinde durch ihre Stimmabgabe zu erkennen gegeben haben, keine Basis mehr für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der abzuberufenden Pfarrerin oder dem abzuberufenden Pfarrer zu sehen. Die fehlende Gewährleistung eines gedeihlichen Wirkens der Pfarrerin oder des Pfarrers in der Pfarrstelle wird in diesem Fall gesetzlich vermutet.
  2. Bedarf es gemäß § 84 Abs. 2 PfDG, anders als im Falle des § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG, keiner vollständigen Nachzeichnung der Gründe, weshalb ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet erscheint, so ist, um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der in die Rechtsstellung der betroffenen Pfarrerin oder des betroffenen Pfarrers erheblich eingreifenden Ermächtigung auszuschließen, auch im Rahmen des § 84 Abs. 2 PfDG zu verlangen, dass bei der Ermessensausübung und deren Darlegung die Störung des Gemeindefriedens anhand konkreter Umstände nachvollziehbar wird.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der Kläger ist seit dem 05. April 2001 Inhaber der 4. Pfarrstelle der Beigeladenen zu 2.
Aufgrund einer sehr angespannten Finanzlage der Kirchengemeinde und der Feststellung, dass nach den Gemeindepunktezahlen nur noch 2, höchstens 2,5 der 3 besetzten Pfarrstellen weiter vorgehalten werden könnten, schloss die Beigeladene zu 2 mit der Bezirksregierung Ort 1 einen Gestellungsvertrag über die Erteilung von evangelischer Religionslehre an der Realschule XX in Ort 2 beginnend mit dem Schuljahr 2003/04 von wöchentlich 14 Stunden, um so die Refinanzierung einer halben Pfarrstelle zu erreichen. Das Presbyterium vereinbarte mit dem Kläger, dass dieser den Religionsunterricht übernehmen sollte. In einer Sitzung vom 02. Oktober 2003 beschloss das Presbyterium zum Ausgleich für die zusätzliche schulische Tätigkeit, den Kläger in seiner pfarramtlichen Tätigkeit zu entlasten (keine Beerdigungen, Aufteilung seiner Katechumenengruppe auf den 1. Und 3. Bezirk, keine Übernahme des Vorsitzes im Presbyterium). Außerdem sollte eine Arbeitsaufteilung durch Arbeitspläne erfolgen.
Die Bezirksregierung kündigte den Gestellungsvertrag zum 21. Juli 2004.
In einer außerordentlichen Sitzung am 28. September 2004 erörterte das Presbyterium im Beisein von Superintendent Pfarrer Name 1 die Gemeindesituation nach Beendigung des Schuldienstes des Klägers. Es wurde ein strukturelles Defizit für das Haushaltsjahr 2005 festgestellt, das sich in Folge der fehlenden Refinanzierung einer 50%-igen Pfarrstelle auf € 77.000,-- erhöhte. Es wurden drei Varianten der Einsparung diskutiert, die jeweils Stellenreduzierungen beinhalteten. Das Presbyterium entschied sich mehrheitlich für die Variante, die den Wegfall einer Pfarrstelle vorsah. Sodann beschloss das Presbyterium in Abwesenheit des Klägers den Antrag, ihn gem. § 84 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz (PfDG) aus der 4. Pfarrstelle abzuberufen, mit folgender Begründung:
„Der Antrag ist damit begründet, dass Pfarrer Kläger für das Entstehen der jetzigen Situation maßgebliche Mitverantwortung trägt. Folgende Gründe für seine Verantwortung sind in seinem Verhalten in Bezug auf den Schuldienst zu sehen: Pfarrer Kläger ließ es am nötigen Engagement in der Einarbeitung in sein neues Arbeitsgebiet des Schuldienstes fehlen. Außerdem versäumte er, das Presbyterium rechtzeitig über die sich abzeichnenden Probleme im Schuldienst zu informieren. Aufgrund seiner Versäumnisse konnte der Schuldienst über den 31. Juli 2004 hinaus nicht fortgesetzt werden und demzufolge fehlen die eingeplanten Mittel der Refinanzierung einer Pfarrstelle im Umfang von 50% im Haushalt der Gemeinde.“
Bei einem ordentlichen Bestand von 17 Mitgliedern ergab die Abstimmung 12 Ja-Stimmen und eine Nein-Stimme. Weiterhin beschloss das Presbyterium mit 11 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen einen Antrag auf Aufhebung der 4. Pfarrstelle und Versetzung des Pfarrstelleninhabers, des Klägers, in den Wartestand.
Der Kreissynodalvorstand des Beigeladenen zu 1 schloss sich den Anträgen am 13. Oktober 2004 einstimmig an.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 beantragte die Beigeladene zu 2 und auf Grund des Beschlusses vom 13. Oktober 2004 der Beigeladene zu 1 gegenüber der Beklagten die Abberufung des Klägers gem. § 84 PfDG bzw. die Aufhebung der Pfarrstelle.
Am 19. September 2005 beschloss das Kollegium des Landeskirchenamtes, den Antrag des Beigeladenen zu 1 auf Aufhebung der 4. Pfarrstelle abzulehnen. Mit Bescheid vom 26. September 2005 teilte das Landeskirchenamt den Beschluss dem Beigeladenen zu 1 mit. Die Sache ist Gegenstand des Verfahrens VK 5/2006.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 teilte die Beigeladene zu 2 der Beklagten mit, nach Ablehnung des Antrages auf Aufhebung der 4. Pfarrstelle durch Beschluss der Kirchenleitung vom 19. September 2005 erwarte das Presbyterium, dass nunmehr über den Antrag auf Abberufung gem. § 84 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 Ziffer 1 PfDG unverzüglich entschieden werde. Zur Abwendung der enormen finanziellen Probleme der Gemeinde habe das Presbyterium am 11. Juli 2002 ein Sparpaket beschlossen, das neben einer Anzahl von Maßnahmen auch das Sparziel vorgesehen habe, in Zusammenarbeit mit dem KSV und dem Superintendenten nach Perspektiven zur Reduktion der Pfarrstellenkosten von 3 auf 2,5 Stellen zu suchen. Diesem Sparpaket habe der Kläger zugestimmt, so dass ihm bereits 2002 bewusst gewesen sei, dass er unter Umständen von einer Veränderung der Pfarrstellenstruktur betroffen sein könnte. Als er sodann im Sommer 2003 einvernehmlich beauftragt worden sei, den Schuldienst an der Realschule zu übernehmen, sei ihm bewusst gewesen, wie existentiell wichtig die Refinanzierung der halben Pfarrstelle für das finanzielle Überleben der Beigeladenen zu 2 war. Am 2. Dezember 2003 habe ein erster Unterrichtsbesuch durch den Landespfarrer Name 2 stattgefunden. Aus dem Unterrichtsvermerk, den das Presbyterium am 8. Januar 2004 zur Kenntnis genommen habe, habe sich ergeben, dass der Kläger Unterstützung und Begleitung zur Durchführung des Unterrichts benötigte. Er sei von wesentlichen Gemeindediensten freigestellt worden. Die ihm angebotene Hilfestellung für den Unterricht habe er indes nicht angenommen. Nachfolgend habe der Kläger das Presbyterium nicht weiter über den Verlauf informiert. Erst auf Nachfrage in einer Presbyteriumssitzung am 3. Juni 2004 habe er das Presbyterium über einen weiteren Unterrichtsbesuch vom 5. Mai 2004 mit schlechter Beurteilung in Kenntnis gesetzt. Die Defizite seien so massiv gewesen, dass es zur Aufhebung des Gestellungsvertrages gekommen sei. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Mehrheit des Presbyteriums sei durch sein Verhalten massiv gestört. Er habe das notwendige Engagement in die Einarbeitung in sein neues Arbeitsgebiet ebenso vermissen lassen wie eine frühzeitige Information des Presbyteriums über die aufgetretenen Probleme. Eine Zusammenarbeit im Presbyterium sei mit ihm nicht mehr möglich, nachdem nunmehr zur Haushaltskonsolidierung Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betriebsbedingt habe gekündigt werden müssen, die an der aufgetretenen finanziellen Situation in keiner Weise Verantwortung trügen.
Mit weiterem Schreiben vom 17. November 2005 erläuterte die Beigeladene zu 2 die Gründe des Abberufungsantrages. Über weitere Abberufungsgründe habe das Presbyterium in seiner Sitzung vom 9. November 2005 beraten. Vor einer geheimen Abstimmung über die Frage „Sind Sie zur Zusammenarbeit mit Pfarrer Kläger bereit?“ hätten 2 Presbyteriumsmitglieder die Sitzung verlassen, so dass das Presbyterium mit nur noch 8 Mitgliedern nicht mehr beschlussfähig gewesen sei. Die gleichwohl durchgeführte Abstimmung habe das Ergebnis von 7 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung ergeben.
Dem Kläger war schon zuvor mit Schreiben vom 2. November 2005 die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 berief das Landeskirchenamt den Kläger auf Grund des Beschlusses des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 29. November 2005 gem. § 84 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 85 Abs. 1 PfDG und § 3 f der Dienstordnung für das Landeskirchenamt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 ab. Zur Begründung wurde unter Darlegung des Sachverhaltes im Übrigen im Wesentlichen ausgeführt: Das Presbyterium und der KSV hätten mit vorgeschriebener 2/3 Mehrheit den Beschluss, den Kläger gem. § 84 Abs. 2 PfDG abzuberufen, gefasst. Eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Presbyterium und dem Kläger sei aufgrund des Vorfalles um den Religionsunterricht nicht mehr möglich. Die Situation habe sich seit Oktober 2004 nicht geändert und eher verhärtet. Eine angemessene Kommunikation zwischen Presbytern und dem Kläger sei nicht mehr möglich. Es sei nicht mehr klärbar, ob und in welcher Form der Kläger einzelne Presbyter über seine problematische Schulsituation unterrichtet habe. Letztlich sei das Presbyterium jedoch von der tatsächlichen Situation und der Folge überrascht worden. Der Konflikt zwischen dem Presbyterium und dem Kläger werde sich auch auf die Gemeinde auswirken, da mit Wegfall der Refinanzierung nach einer Alternativlösung gesucht wurde, die zur Kündigung von angestellten Mitarbeitern geführt habe. Das Geschehen in der Presbyteriumssitzung vom 9. November 2005 zeige, dass sich das Presbyterium an der Person des Klägers spalte. Die Abberufung werde wirksam mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar geworden sei.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger im Wesentlichen vor: Bereits vor seiner Bestellung sei die finanzielle Situation der Gemeinde kritisch gewesen. Er selbst habe danach den Anstoß zu einem rigiden Sparkurs gegeben. Nachdem sich im Juli/August 2003 kurzfristig die Möglichkeit eines Gestellungsvertrages mit der Bezirksregierung ergeben habe, habe das Presbyterium in seiner Sitzung vom 1. August 2003 beschlossen, ihn hierfür freizustellen. Dagegen habe er sofort Bedenken erhoben, letztlich aber seine Bereitschaft erklärt, weil die beiden weiteren Pfarrer eine Übernahme abgelehnt hätten. Nach einem Unterrichtsbesuch am 2. Dezember 2003 sei das Presbyterium über die aufgetretenen Probleme informiert worden. Danach sei indes keine klare Aufgabenverteilung der Gemeindepfarrer vorgenommen worden. Allein die stundenmäßige Entlastung vom Gemeindedienst sei in Verbindung mit einer möglicherweise mangelnden Eignung für den Lehrberuf ungeeignet gewesen, zu einem Gelingen des Gestellungsvertrages beizutragen. Die zugesagte Unterstützung durch den Schulreferenten sei zunächst ausgeblieben. Über die Probleme habe er, wie vom Presbyteriumsmitglied Name 3 bestätigt, mehrfach mit Presbytern gesprochen. Er habe gehofft, den Gestellungsvertrag zumindest bis Mai 2005 halten zu können. Kurzfristig sei er sodann gekündigt worden, worüber er das Presbyterium alsbald unterrichtet habe. Ihm seien keine Mitglieder des Presbyteriums bekannt, die im Falle seines Verbleibs in der 4. Pfarrstelle ihre Mitgliedschaft aufgeben würden. Nach wie vor würden schwierige Fragen und Themen vertrauensvoll und gemeinschaftlich behandelt und entschieden. Aus den Protokollen des Presbyteriums ergebe sich, dass die Abberufung nur im Gesamtzusammenhang mit der finanziellen Situation der Gemeinde gesehen werden könne. Auch die Gemeindearbeit insgesamt habe bisher nicht gelitten. Die entstandenen Probleme lägen im Übrigen zu einem erheblichen Teil im Bereich des Presbyteriums, das 1999 trotz der damals bestehenden finanziellen Probleme die 4. Pfarrstelle neu besetzt habe. Vor diesem Hintergrund sei es unverhältnismäßig, ihn wegen seines freiwilligen Schulversuchs, der über den Einsatz seiner Kollegen hinausgegangen sei, nunmehr abzuberufen. Dass es ihm unverschuldet an der Eignung zum Lehrberuf fehle, könne ihm, da der schulische Bereich nicht Gegenstand seiner Dienstanweisung sei, nicht vorgeworfen werden. Als Vater zweier schulpflichtiger Kinder werde er durch eine sofortige Abberufung besonders hart betroffen.
Mit Bescheid vom 11. April 2006, zugestellt am 26. April 2006, teilte das Landeskirchenamt dem Kläger den Beschluss der Kirchenleitung vom 7. April 2006 mit, den Widerspruch zurückzuweisen. Zur Begründung wurde in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei abzuberufen, da die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 PfDG vorlägen. Zwischen dem Kläger und dem Presbyterium bestehe keine gedeihliche Zusammenarbeit mehr. Für ein Zerrüttungsverhältnis spreche das Abstimmungsverhältnis der 2/3 Mehrheit, mit dem die Beschlüsse des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes im September/Oktober 2004 zustande gekommen seien. Obwohl es bei jeder Sitzung des Presbyteriums einen Tagesordnungspunkt zu Berichten der Pfarrerin und der Pfarrer über ihre Tätigkeit gegeben habe, habe der Kläger das Presbyterium nicht ausreichend informiert. Ob und in welchem Umfang er mit einzelnen Presbytern gesprochen habe, sei unklar. Die fehlende Information wiege schwer, da der Kläger um die Bedeutung seiner schulischen Tätigkeit zur Lösung der finanziellen Probleme der Gemeinde gewusst habe. Soweit das Presbyterium mit Schreiben vom 13. April 2005 gebeten habe, zunächst den Abberufungsantrag nach § 84 Abs. 2 PfDG zugunsten des Antrages auf Aufhebung der Pfarrstelle zurückzustellen, sei dies nur erfolgt, um eine zeitnahe Lösung zu finden, ohne das Abberufungsinteresse dadurch in Frage zu stellen. Das Misstrauen innerhalb des Presbyteriums werde dadurch verdeutlicht, dass es mittlerweile für notwendig erachtet worden sei, Sitzungen durch Tonträger aufzunehmen. Die Situation wirke sich auch auf die Gesamtgemeinde aus. Dies folge daraus, dass anderweitige Personalmaßnahmen zur Kostenreduzierung notwendig geworden seien.
Der Kläger hat am 26. Mai 2006 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren aus: Die Beklagte habe nicht konkretisiert, welcher Presbyter mit Rücktritt gedroht habe. Weiterhin sei eine störungsfreie Zusammenarbeit gewährleistet. Das könne auch der Presbyter Name 3 bestätigen. Soweit Superintendent Name 1 am 30. Januar 2006 ausgeführt habe, er halte die Zusammenarbeit des Presbyteriums derzeit für gegeben, könne aber nicht ausschließen, dass sich das in Zukunft noch ändern könne, sei dies nicht konkretisiert und auf das Verhältnis zum Kläger bezogen. Verschlechterungen seien bei einem neuen Sachverhalt nie ausgeschlossen. Soweit Sitzungen des Presbyteriums auf Tonträger aufgenommen worden seien, sei dies auf Streitigkeiten einzelner Presbyter zurückzuführen gewesen, die mit ihm, dem Kläger, nichts zu tun hätten. Auswirkungen auf die Gemeinde seien nicht zu erwarten. Für 2006 sei ein nahezu konsolidierter Haushalt zu erwarten, so dass nicht durch ihn bedingt die Gemeindearbeit unter finanziellen Gesichtspunkten problematisch werde. Nachdem für alle überraschend der Gestellungsvertrag gekündigt worden sei und das Presbyterium davon Anfang Juli 2004 erfahren habe, sei der Abberufungsantrag erst am 28. September 2004 beschlossen worden. Eine so späte Reaktion sei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (§ 626 Abs. 2 BGB zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund innerhalb von 2 Wochen) nicht möglich.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 6. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 11. April 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt ergänzend zur Begründung des Widerspruchsbescheides aus:
Dass das Verhältnis des Klägers zu der Mehrzahl der Presbyter gestört sei, ergebe sich aus dem Protokoll vom 9. November 2005. Dass das Presbyterium gleichwohl zur Zeit arbeitsfähig sei, müsse als selbstverständlich angesehen werden. Es beruhe auf einer abwartenden Haltung der Presbyteriumsmitglieder und ändere nichts an der Feststellung einer Zerrüttung der Verhältnisse. Der derzeitige Zustand entspreche nicht dem einer vertrauensvollen Atmosphäre. Wenn das Verhältnis zwischen den einzelnen Presbyteriumsmitgliedern und der Pfarrerin oder dem Pfarrer als zerrüttet gelten müsse, bestehe die konkrete Gefahr des Hineinwirkens der Streitigkeit in die Gemeinde. Der Zeitablauf zwischen Kenntnisnahme des Presbyteriums von den Umständen und der Stellung des Abberufungsantrages sei dadurch begründet, dass man nicht habe eilfertig vorgehen wollen und das Presbyterium während der Sommerferien nicht beschlussfähig gewesen sei. Durch die Abberufung falle der Kläger nicht ins Bodenlose. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde ihm ein Beschäftigungsauftrag vermutlich im Umfang von 100% erteilt werden können, da seine familiäre Situation zu berücksichtigen sei.
Der Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt.
Die Beigeladene zu 2 beantragt gleichfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor:
Der Versuch einer Haushaltskonsolidierung sei bereits im September 1999 unternommen worden und der Vortrag des Klägers, er habe die Angelegenheit initiiert, sei unzutreffend. Gleichfalls entgegen dem Vortrag des Klägers sei der Haushalt trotz aller Sparbemühungen weiter defizitär und ohne Reduktion der Pfarrstellenkosten nicht in Ausgleich zu bringen.
Die Beigeladene zu 2 hat 6 Erklärungen von Presbyterinnen und Presbytern vorgelegt, die ihren Rücktritt bei einem Verbleib des Klägers in der Pfarrstelle ankündigen.
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Gründe:

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Abberufungsentscheidung in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das für die Abberufung vorgesehene Verfahren, § 85 Pfarrdienstgesetz (PfDG), ist eingehalten worden. Es liegt ein Antrag des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes vor. Der Kläger und die Beigeladenen sind auch angehört worden.
Die vorgenommene Abberufung stützt sich auf § 84 Abs. 2 PfDG. Dies ist in dem maßgeblichen Widerspruchsbescheid ausdrücklich klar gestellt. Nach der vorgenannten Vorschrift können Pfarrerinnen und Pfarrer (auch) abberufen werden, wenn das Leitungsorgan ihrer Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und –pfarrern zusätzlich der Kreissynodalvorstand, mit einer Mehrheit von 2/3 des ordentlichen Mitgliederbestandes dies beantragt hat. Solche Anträge und Mehrheitsverhältnisse liegen vor. Die Beschlussfassung des Presbyteriums vom 28. September 2004 ergab 12 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme bei 17 Mitgliedern. Die erforderliche 2/3 Mehrheit ist damit gegeben. Die Beschlussfassung des Kreissynodalvorstandes ergab am 13. Oktober 2004 sogar eine Einstimmigkeit.
Die Beschlussfassung ist auch nicht nachträglich aufgehoben worden. Mit Schreiben vom 13. April 2005 hat der Beigeladene zu 1 lediglich die Zurückstellung der Entscheidung über den Abberufungsantrag nach § 84 Abs. 2 PfDG zugunsten des gleichzeitig gestellten Antrages auf Aufhebung der Pfarrstelle beantragt. Eine Beschlussfassung des Presbyteriums bzw. des Beigeladenen zu 1, den Abberufungsantrag zurückzunehmen, liegt indes nicht vor.
Der Abberufungsantrag ist auch nicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wegen einer Verspätung unzulässig. Die Verfahrensvorschrift des § 85 PfDG sieht keine Frist zur Antragstellung vor und diese ist, wie § 84 Abs. 2 PfDG verdeutlicht, auch ohne konkreten Anlass möglich.
Die Abberufung des Klägers, bei der es sich, wie der Wortlaut des § 84 Abs. 2 PfDG zeigt („können“), um eine Ermessensentscheidung handelt, hält auch materiell-rechtlich der gerichtlichen Kontrolle stand. Ermessensentscheidungen sind nach § 46 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) nur daraufhin zu überprüfen, ob die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Norm nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Zweifel daran, dass die Kirchenleitung überhaupt ihr Ermessen betätigt hat, bestehen nicht. Die Ausführungen in der Begründung des Abberufungsbescheides und insbesondere des maßgeblichen Widerspruchsbescheides zeigen, dass ein Abwägungsprozess zwischen den Interessen der Kirchengemeinde und denen des Klägers stattgefunden hat.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch vor. Die Beklagte hat sich im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung gehalten und bei der Entscheidung auch die Zwecksetzung der Ermächtigungsnorm nicht verfehlt.
Vorrangiger Zweck des § 84 Abs. 2 PfDG ist es, Störungen des Gemeindefriedens zu begegnen. Eine eingetretene Störung des Gemeindefriedens (Zerrüttung) kommt nach der Struktur der Norm schon dadurch zum Ausdruck, dass mindestens 2/3 des Leitungsorgans der Gemeinde durch ihre Stimmabgabe zu erkennen gegeben haben, keine Basis mehr für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem abzuberufenden Pfarrer zu sehen. Die fehlende Gewährleistung eines gedeihlichen Wirkens des Pfarrers in der Pfarrstelle wird in diesem Fall gesetzlich vermutet,
vgl. VGH der Ev. Kirche der Union, Urteil vom 12. November 1999 – VGH 15/98 -, Rechtsprechungsbeilage 2001 zum Amtsblatt der Ev. Kirche in Deutschland; Beschluss vom 24. März 2000 – VGH 1/00.
Bedarf es damit anders als im Falle des § 84 Abs.1 Nr. 2 PfDG keiner vollständigen Nachzeichnung der Gründe, weshalb ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet erscheint, so ist, um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der in die Rechtsstellung des betroffenen Pfarrers erheblich eingreifenden Ermächtigung auszuschließen, auch im Rahmen des § 84 Abs. 2 PfDG zu verlangen, dass bei der Ermessensausübung und deren Darlegung die Störung des Gemeindefriedens anhand konkreter Umstände nachvollziehbar wird.
Dem ist die Beklagte (durch Kirchenleitung und Landeskirchenamt) in Würdigung des Vorbringens aller Beteiligten nachgekommen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Abberufungsverfahren nicht lediglich als Instrument der Personal- und Stellenbewirtschaftung angesehen wurde. Die Kirchenleitung hat vielmehr entsprechend dem Erfordernis des § 84 Abs. 2 PfDG die Vertretbarkeit der Entscheidung des Presbyteriums und des Beigeladenen zu 1 zur Frage, ob ein gedeihliches Wirken des Klägers in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet erscheint, überprüft und die dazu gewonnenen Erkenntnisse in ihre Entscheidung eingestellt und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gewürdigt.
Ausweislich des angefochtenen Bescheides war entscheidend, dass es Aufgabe des Klägers als Inhaber der 4. Pfarrstelle gewesen ist, an der Lösung der finanziellen Probleme der Gemeinde mitzuarbeiten, dass er dem auch nachgekommen ist, indem er die Refinanzierung einer halben Pfarrstelle durch den von ihm übernommenen Schulunterricht ermöglicht hat, er sich sodann jedoch nicht ausreichend um einen qualifizierten Unterricht bemüht hat mit dem Ergebnis des Misserfolges seiner Tätigkeit und er über diese Entwicklung das Presbyterium nicht ausreichend unterrichtet hat.
Der erst genannte Aspekt der finanziellen Probleme der Gemeinde ist unstreitig. Ihr Haushalt war in der Vergangenheit defizitär und er ist es weiterhin. Lediglich die Höhe des Defizits wurde von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt.
Der zweite Aspekt, dass der Kläger als Pfarrer der Gemeinde zur Mitwirkung an der Konsolidierung der Finanzen berufen war und er dem auch durch Übernahme des Schuldienstes entsprochen hat, steht gleichfalls fest. Auch wenn der Schuldienst nach einer Dienstanweisung vom 5. April 2001 nicht zum Aufgabenbereich des Klägers gehörte, so hat er doch diese Aufgabe in der Erkenntnis übernommen, auf diese Weise an einer Konsolidierung der Gemeindefinanzen mitzuwirken. Hatte er aber diese Aufgabe übernommen, so hatte er sich auch um einen Erfolg seiner Tätigkeit, die nicht auf ein Schuljahr beschränkt sein sollte, zu bemühen.
Unstreitig ist weiter, dass der Unterricht des Klägers erhebliche Mängel aufwies und deshalb die Kündigung des Gestellungsvertrages durch die Bezirksregierung nachvollziehbar ist. Soweit der Kläger zu den Gründen seines missratenen Unterrichtes vorträgt, er sei für Schulunterricht nun mal nicht geeignet, ist dies nicht nachvollziehbar. Schon nach der Dienstanweisung vom 5. April 2001 war er verpflichtet, sämtlichen Kindern den Katechumenen- und Konfirmandenunterricht nach der Kirchenordnung zu erteilen. Er war damit bereits nach der Dienstanweisung zu einer unterrichtenden Tätigkeit verpflichtet. Die Gestaltung von Unterrichtsstunden war auch Gegenstand seiner Ausbildung und Prüfung. Bei einem Pfarrer kann deshalb die Fähigkeit, Unterrichtsstunden erteilen zu können, vorausgesetzt werden. Soweit der Religionsunterricht an Schulen weitergehende Voraussetzungen erfordert, hätte der Kläger sich darum kümmern müssen. Dies hat er offensichtlich nicht in ausreichendem Maße getan. Aus einem Vermerk des Schulreferenten vom 22. November 2004 ergibt sich, dass er Angebote des Schulreferenten zu konkreten Beratungsgesprächen nicht wahrgenommen hat. Auch ein letzter Versuch, ihn im Schulunterricht zu halten, scheiterte, weil der Kläger zu einem Planungsgespräch am 7. Juni 2004 keine Unterlagen, Stoffverteilungspläne oder Gliederungen der geplanten Unterrichtsthemen vorlegte. Die Vorbereitung des Klägers auf einen weiteren Termin am 14. Juni 2004 wurde von dem Schulreferenten ebenso als unzureichend eingeschätzt. Insgesamt stellte der Schulreferent fest, dass sich der Kläger mit den Vorgaben des Lehrplans und der Thematik nicht ausreichend auseinandergesetzt hatte.
Soweit der Kläger rügt, die aufgetretenen Mängel seien Folge seiner unzureichenden Begleitung durch den Schulreferenten, ausgefallener Fortbildungsveranstaltungen sowie unzureichender Freistellung von der gemeindlichen Tätigkeit, vermag er damit nicht zu überzeugen. Zunächst steht dieser Vortrag in Widerspruch zu den Ausführungen des Schulreferenten über angebotene Hilfen sowie der Tatsache, dass das Presbyterium den Kläger teilweise von seiner gemeindlichen Tätigkeit freigestellt hatte. Ansonsten wäre es aber auch Aufgabe des Klägers gewesen, sollte er nicht ausreichend unterstützt und freigestellt worden sein, solche Hilfsmaßnahmen energisch einzufordern. Ein solches Bestreben gegenüber der Schulleitung, dem Schulreferenten und dem Presbyterium ist indes nicht ersichtlich geworden. Sollte der Schulreferent entsprechend den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung telefonisch schlecht erreichbar gewesen sein, so hätte der Kläger von ihm auf schriftlichem Wege, auch nach vorheriger Befassung des Presbyteriums, Unterstützung einfordern müssen. Und wenn ausreichende Zeit zur Vorbereitung des Schulunterrichts gefehlt haben sollte, hätte der Kläger auch dieses Problem an das Presbyterium herantragen müssen.
Der Kläger hat das Presbyterium über diese schulischen Probleme nicht frühzeitig in Kenntnis gesetzt. Zwar ist das Presbyterium über das Ergebnis eines Unterrichtsbesuchs vom 2. Dezember 2003 informiert worden. Aus dem entsprechenden Vermerk ergaben sich indes lediglich verabredete Hilfsmaßnahmen, angebotene Fortbildung sowie die Notwendigkeit einer Entlastung des Klägers von gemeindlicher Tätigkeit. Dieser erste Unterrichtsbesuch stand am Beginn der Lehrtätigkeit des Klägers und der Bericht ließ noch kein Scheitern erkennen. Andererseits müsste dem Kläger selbst die Gefahr eines Scheiterns frühzeitig deutlich geworden sein. Er hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, immerhin in zwei der neun von ihm unterrichteten Klassen sei es von Anbeginn schlecht gelaufen. Eine Schule kann einen solchen Ausfall jedoch nicht auf Dauer ohne Konsequenzen hinnehmen. Da dem Kläger selbst offensichtlich eine Abhilfe nicht möglich war, hätte er dem Presbyterium die Probleme offiziell zur Kenntnis geben müssen, um so mit Hilfe anderer eine Lösung zu finden. Dem entsprach der Kläger nicht. Soweit er vorträgt, er habe mit einzelnen Presbytern über seine Probleme gesprochen, hat er dies nicht weiter substantiiert. Im Übrigen reichen Einzelgespräche mit Presbytern in diesem Fall nicht aus, da dies allein weder eine ausreichende Unterrichtung des Gremiums darstellt noch, wie deutlich geworden ist, zur Problemlösung geeignet war.
Angesichts dieser Umstände ist es nachvollziehbar, dass das Vertrauensverhältnis der Mehrheit des Presbyteriums zum Kläger zerstört ist. Das Presbyterium hat insgesamt in gemeinsamer Verantwortung mit der Pfarrerin und dem Pfarrer die Gemeinde zu leiten. Wenn in gemeinsamer Verantwortung eine Lösung finanzieller Probleme erarbeitet worden ist, sollte sich das Presbyterium darauf verlassen können, dass diejenigen, die an der Umsetzung nach der Vereinbarung zu arbeiten haben, dies auch mit vollem Einsatz tun und auftretende Probleme alsbald vermelden. Ist der Eindruck entstanden, dass der zu erwartende Einsatz des Klägers nicht erfolgt ist und er zudem die auftretenden Probleme nicht einmal offiziell angezeigt hat, so ist es nachvollziehbar, dass ein Vertrauensverhältnis zerstört wird. Dass dies hier der Fall ist, wird dadurch deutlich, dass 2/3 des Presbyteriums durch ihre Stimmabgabe zu erkennen gegeben haben, dass sie keine Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kläger mehr sehen. Bekräftigt wird diese Zerrüttung auch durch die im Klageverfahren vorgelegten 6 Erklärungen von Presbyterinnen und Presbytern, die übereinstimmend bekundet haben, das Vertrauensverhältnis zum Kläger sei erheblich gestört und sie würden von ihrem Amt als Presbyter zurücktreten, falls er weiterhin Inhaber der 4. Pfarrstelle bleibe. Auch wenn entsprechend dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht mehr jeder der sechs Presbyter mit Sicherheit an seiner Rücktrittsabsicht festhalten sollte, offenbart allein die schriftliche Ankündigung eines Rücktritts vor dem Hintergrund des anhängigen gerichtlichen Verfahrens das Ausmaß der Störung. Darüber hinaus konnte es die Beklagte als Ausdruck totaler Konfrontation werten, dass am 9. November 2005 zwei Mitglieder des Presbyteriums die Sitzung verlassen haben, um eine weitere Beschlussfassung über die künftige Zusammenarbeit mit dem Kläger zu verhindern. Dies deutet auf eine drohende Spaltung des Presbyteriums bei einem Verbleib des Klägers in der Gemeinde. Diese Befürchtung kann auch nicht deshalb vernachlässigt werden, weil, wie der Kläger vorträgt, ansonsten die Zusammenarbeit reibungslos abläuft. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Erklärungen der Presbyter zeigen, dass diese zur Zeit, worauf in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen wird, nur zum Wohle der Gemeinde eine funktionsmäßige Leitung aufrecht erhalten wollen bis zur endgültigen Personalentscheidung, nicht aber darüber hinaus, falls die Abberufung nicht bestätigt werden sollte.
Die bestehende Konfliktsituation hat auch Auswirkungen auf die Gemeinde. Der Konflikt wird bei einem Rücktritt der Presbyter der Gemeinde offensichtlich. Es ist zu erwarten, dass dadurch eine Diskussion in der Gemeinde insgesamt über die Finanzsituation und deren Verursachung einsetzt und insbesondere der Kläger mit der Situation negativ in Zusammenhang gebracht wird, die inzwischen zu weiteren Sparmaßnahmen – auch in Gestalt von Kündigungen von Mitarbeitenden – geführt hat. Dies lässt in einer schwierigen Situation die Spaltung der Gemeinde befürchten.
In die Abwägung sind schließlich auch die persönlichen Belange des Klägers eingestellt worden. Im Widerspruchsbescheid werden die Möglichkeiten angesprochen, die zur Milderung der nachteiligen Konsequenzen der Abberufung für den Kläger bestehen. In der Klageerwiderung ist insoweit eine Konkretisierung durch den Hinweis auf einen möglichen Beschäftigungsauftrag erfolgt. Dass die Beklagte trotz der gleichwohl bestehenden Belastungen des Klägers bei alledem dem Aspekt der Bewahrung des Gemeindefriedens das ausschlaggebende Gewicht beigemessen hat, ist von der Zwecksetzung der Ermächtigungsnorm her nicht zu beanstanden. Es ist auch kein milderes Mittel ersichtlich, mittels dessen den aus der Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Presbyterium und dem Kläger folgenden Gefahren für die Gemeinde begegnet werden könnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 66 Abs. 1, 71 VwGG, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Verwaltungskammergesetzes vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein wesentlicher Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruht, dargelegt werden.
Gleichzeitig ist die Revision einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Wird dem Widerspruch gegen die Nichtzulassung der Revision nicht stattgegeben, gilt die Revision als nicht eingelegt.