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Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:28.04.2011
Aktenzeichen:1 VG 29/2009
Rechtsgrundlage:§ 3 Abs. 1 BVO; § 4 Abs. 1 BVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Krankheitsbeihilfe
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Leitsatz:

Bei dem Präparat „Suplasyn“ handelt es sich nicht um ein beihilfefähiges Arzneimittel im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen des Landes Nordrhein-Westfalen (Beihilfenverordnung – BVO).
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand

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Die Klägerin war Beamtin im Dienst der Beklagten und als solche beihilfeberechtigt.
Das Beihilfe- und Bezüge- Zentrum in Bad Dürkheim (bbz) lehnte mit Bescheid vom 23.01.2008 eine von der Klägerin beantragte Beihilfezahlung für das ärztlich verordnete Präparat „Suplasyn“ ab, welches nicht als Arzneimittel zugelassen und weder verschreibungs- noch apothekenpflichtig ist.
Auf den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 14.02.2008 sowie auf das weitere, ebenfalls als Widerspruch bezeichnete Schreiben der Klägerin vom 7. März 2008 hin teilte das bbz mit Schreiben vom 18. März 2008 mit, dass eine Beihilfeleistung zu den Aufwendungen der Injektionstherapie mit dem Präparat „Suplasyn“ nicht gewährt werden könne.
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 10.09.2009 als unbegründet zurück.
Mit Schriftsatz vom 17.09.2009, eingegangen bei der 1. Kammer am 18.09.2009, hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie aus:
„Suplasyn“ sei aufgrund seiner objektiven Eigenart und Beschaffenheit als Arzneimittel einzuordnen. Die Behandlung von Arthrosen im Bereich der Kniegelenke mit Hyaluronsäure sei eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode.
Weiterhin weist die Klägerin auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 03.07.2007 (1 K 562/07) hin, aus der sich ergebe, dass das Präparat „Suplasyn“ beihilfefähig sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Beihilfebescheids des Beihilfe- und Bezüge- Zentrums vom 23.01.2008 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Kollegiums des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 10.09.2009 zu verpflichten, das Präparat „Suplasyn“ als beihilfefähig anzuerkennen und antragsgemäß eine Beihilfe zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 03.07.2007 sei unbeachtlich, da der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen das Beihilferecht des Bundes zugrunde gelegen habe, dass sich in entscheidungserheblicher Weise vom Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen unterscheide, welches zur Beurteilung des vorliegenden Verfahrens heranzuziehen sei. Nach den landesrechtlichen Beihilferegelungen in Nordrhein-Westfalen, die Ausnahmeregelungen enthalten, sei „Suplasyn“ auch unter Berücksichtigung dieser Ausnahmeregelungen nicht als beihilfefähig anzuerkennen.
Die Klägerin hat ihre bereits am 04.07.2008 erhobene Klage gegen die ablehnende Entscheidung des bbz vom 18.03 2008 (Aktenzeichen: VK 23/2008) am 05.07.2009 zurückgenommen. Am 16.09.2009 hat die Klägerin Untätigkeitsklage auf Bescheidung ihrer Widersprüche gegen die ablehnende Entscheidung des bbz erhoben (Aktenzeichen: VK 28/2009). Dieses Verfahren ist durch übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärungen der Beteiligten durch Schriftsätze vom 01.10.2009 und vom 26.10.2009 beendet worden.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf die Akten der Kammer – auch in den Verfahren VK 23/2008 und VK 28/2009 – und die eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Gründe:

Die Kammer, die gemäß § 5 Abs. 1 des am 1. April 2011 in Kraft getretenen Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland – VwGG.EKiR – in der Besetzung mit der rechtskundigen Vorsitzenden, einem weiteren rechtskundigen und einem beisitzenden ordinierten Mitglied entscheidet, konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 37 Abs. 2 des wegen der Klageerhebung vor dem 1. April 2011 noch anwendbaren Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland – VwGG –, jetzt § 33 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland – VwGG.EKD).
Die Verwaltungskammer ist gemäß § 19 Abs. 2 VwGG (jetzt § 15 Abs. 1 Nr. 2 VwGG.EKD) zur Entscheidung berufen. Das gemäß § 22 Abs. 1 VwGG (jetzt § 18 Abs. 1 VwGG.EKD) notwendige Widerspruchsverfahren ist durchgeführt. Die Klage ist fristgerecht gemäß § 26 Satz 1 VwGG (jetzt § 22 Satz 1 VwGG.EKD) erhoben worden.
Die Klage hat unabhängig von Bedenken gegen ihre Zulässigkeit im Übrigen in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Beihilfezahlung für „Suplasyn“, da es sich bei dem Präparat „Suplasyn“ nicht um ein beihilfefähiges Arzneimittel im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen des Landes Nordrhein-Westfalen (Beihilfenverordnung – BVO) handelt, die auch für den kirchlichen Bereich kraft Kirchenrechts anzuwenden ist.
Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO NRW ist die arzneimittelrechtliche Zulassung zwingende Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit eines Arzneimittels. Dies gilt auch unabhängig davon, ob ein Präparat materiell-rechtlich den Arzneimittelbegriff erfüllt, oder kostengünstiger als ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010, 2 B 14.10, juris).
Eine Beihilfe für „Suplasyn“ kann auch nicht auf Grundlage der Ausnahmevorschriften in der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Beihilfeverordnung (VVzBVO zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 9 BVO) vor dem Hintergrund einer vergleichsweise kostengünstigeren Behandlung begehrt werden, da auch insoweit jedenfalls die arzneimittelrechtliche Zulassung der verwendeten Präparate zwingend notwendig ist (vgl. BVerwG, Beschl.v.19.08.2010, 2 B 14.10).
Das von der Klägerin angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 03.05.2007 (1 K 562/06, juris) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Anders als bei dem Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 19.08.2010 (2 B 14.10) liegen der angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen nicht die landesrechtlichen Beihilferegelungen des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern das Beihilferecht des Bundes zu Grunde. Hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit von Präparaten unterscheidet sich das Beihilferecht des Bundes jedoch inhaltlich und in der Rechtsqualität von den Normen des Beihilferechts des Landes Nordrhein-Westfalen. Durch die in § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW enthaltene und in Gesetzesrang erhobene Anforderung der arzneimittelrechtlichen Zulassung für die Beihilfefähigkeit eines Präparats, liegt eine Rechtsgrundlage für die Einordnung von „Suplasyn“ als nicht beihilfefähiges Präparat vor. Das Verwaltungsgericht Aachen hat dagegen lediglich festgestellt, dass in dem von ihm entschiedenen Fall eine derartige Rechtsgrundlage für die Einordnung von „Suplasyn“ als nicht beihilfefähig im Beihilferecht des Bundes nicht gegeben war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG (jetzt § 60 VwGG.EKD).