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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:12.12.2008
Aktenzeichen:VK 01/2008
Rechtsgrundlage:§ 16 Abs. 1 PfDG; § 12 PfDG; § 23 PfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Eignung Pfarrdienst, Ermessen, Fürsorgepflicht, Vikariat, Zulassung zum Probedienst
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Leitsatz:

  1. Nach § 15 Abs. 3 PfDG sind Pfarrerinnen und Pfarrer auf Probe Geistliche im Sinne der Gesetze. Sie können nach § 18 PfDG mit der Versorgung einer Pfarrstelle beauftragt werden und müssen von daher die Anforderungen erfüllen, die an eine gewählte Pfarrerin oder einen gewählten Pfarrer zu stellen sind. Die Aufgaben, die mit einem Pfarramt verbunden sind, setzen ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, an Einsatz und Belastbarkeit, an Organisationsvermögen, Kommunikation, Einfühlbarkeit und Zuverlässigkeit voraus und die Bereitschaft, sich in allen Bereichen zu engagieren und aktiv einzubringen.
  2. Aus der Tatsache, dass das Dienstverhältnis einer Vikarin oder eines Vikars „die Ausbildung für den Dienst des Pfarrers“ zum Gegenstand hat (§ 1 des Pfarrerausbildungsgesetzes), kann nicht die Verpflichtung zur Übernahme in den pfarramtlichen Probedienst hergeleitet werden, denn es besteht keine entsprechende Rechtspflicht. In § 16 PfDG ist vom kirchlichen Gesetzgeber ausdrücklich die Freiheit normiert worden, über die Einstellung der Theologinnen und Theologen nach dem zweiten theologischen Examen nach Ermessen zu entscheiden.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Die 1973 geborene, ledige Klägerin studierte seit dem Wintersemester 1992/93 Evangelische Theologie mit dem Berufsziel Pfarramt. Im März 2000 bestand sie die Erste Theologische Prüfung nicht. Dabei wurden eine Prüfungsleistung mit ungenügend, fünf Prüfungsleistungen mit mangelhaft und vier Prüfungsleistungen mit ausreichend bewertet. Entgegen der sonst üblichen Praxis gab die Prüfungskommission aufgrund der besonders schlechten Prüfungsleistungen keine Empfehlung zur Wiederholungsprüfung. Die Klägerin legte Widerspruch gegen das Ergebnis der Prüfung ein. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Im März 2003 wiederholte die Klägerin die Erste Theologische Prüfung mit dem Ergebnis „Nachprüfung“. Die Klägerin legte Widerspruch gegen das Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung ein. Den Widerspruch zog sie später zurück. Im September 2003 legte die Klägerin die Nachprüfung im Fach Altes Testament mit dem Ergebnis "ausreichend" ab. Damit war die Erste Theologische Prüfung insgesamt bestanden mit dem Gesamtergebnis "ausreichend" (Notendurchschnitt 3,86).
Zum 01.10.2003 wurde die Klägerin zu dem kirchlichen Vorbereitungsdienst zugelassen und der Gemeinde X. im Kirchenkreis Y. zugewiesen. Mentor war Pfarrer V.. Der Ausbildungsplan sah nach einem Einführungskurs am PTI Bad Godesberg vom 13.10. bis 24.10.2003 ein Schulpraktikum vom 25.10.2003 bis 14.12.2003 und danach einen viertägigen Abschlusskurs am PTI vor. Ab 19.12.2003 begann die eigentliche Gemeindearbeit.
Am 24.09.2005 erhielt die Klägerin das Examensthema für die wissenschaftliche Arbeit der 2. Theologischen Prüfung. Abgabetermin war – nach einer Verlängerung aufgrund eines Attestes - der 06.12.2005. Mit Schreiben vom 29.09.2005 teilte das Landeskirchenamt (LKA) der Beklagten der Klägerin mit, die Zusendung des Stellenplans für den pfarramtlichen Dienst sei für den 24.11.2005 zu erwarten. Anfang Oktober 2005 wurde die Klägerin vom LKA der Beklagten angerufen und zu einem Gespräch in das LKA gebeten. Dieses Gespräch, an dem Landespfarrer Dr. T. und Kirchenrechtsdirektor S. auf Seiten des LKA teilnahmen, fand am 24.10.2005 statt. Dabei wurde der Klägerin mitgeteilt, dass Bedenken gegen ihre pfarramtliche Eignung bestünden und eine Berufung in den Probedienst noch nicht feststehe. Wegen des Termins am 24.10.2005 wurde der Abgabetermin für die wissenschaftliche Arbeit mündlich bis zum 07.12.2005 verlängert. Am 24.11.2005 wurden von der Beklagten die Stellenpläne an die Vikare geschickt, die sich im Examen befanden. Die Klägerin erhielt keine Nachricht. Am 01.12.2005 fragte die Klägerin bei der Beklagten nach, ob die Abgabefrist tatsächlich bis zum 07.12.2005 verlängert sei, und bat um Mitteilung der Gründe, warum sie keinen Stellenplan erhalten habe. Mit elektronischer Post vom 06.12.2005 antwortete ihr Herr U. vom LKA der Beklagten, dass aufgrund der bisher eingegangenen Stellungnahmen über ihre Dienste und des persönlichen Eindrucks erhebliche Zweifel an ihrer Eignung für den pfarramtlichen Dienst bestünden. Weil noch nicht alle Stellungnahmen vorlägen, sei sie aus dem laufenden Verfahren bezüglich einer Einweisung in den Probedienst herausgenommen worden; eine endgültige Entscheidung über ihre Berufung werde erst nach Vorliegen aller Stellungnahmen gefällt.
In einem Telefonat am 06.10.2005 teilte der Mentor, Pfarrer V., mit, es gebe große Probleme mit der Klägerin, weil er ihre theologische Kompetenz kaum beurteilen könne, sie komme „überall schlecht an“, sei kaum in der Lage, etwas richtig zu organisieren, und verhalte sich „irgendwie merkwürdig“, sie sei nicht ehrlich und betreibe vieles „hintenherum“.
Pfarrer V. berichtete schriftlich am 08.11.2005, erläutert mit Schreiben vom 02.01.2006, über den Vorbereitungsdienst der Klägerin: Gottesdienst und Amtshandlungen gehörten zu ihren Stärken; sie habe ein klares und festes Auftreten und sei gut zu verstehen. Hier und da lasse sie allerdings „Tiefgang“ vermissen: die Predigten seien theologisch korrekt, es fehle ihnen aber die Übersetzung ins Leben der Gemeindeglieder und ein klar erkennbarer theologischer Standpunkt. Rechtzeitiges Erscheinen sei eingeübt worden, weil die Klägerin die Angewohnheit gehabt habe, auf die letzte Minute oder gar zu spät zu Veranstaltungen zu kommen. In der Unterweisung sei sie stets gut vorbereitet gewesen, gleichwohl sei es ihr schwer gefallen, die nötige Anerkennung durch die Gruppen der Jugendlichen zu erhalten, die bereits nach den ersten Stunden den Mentor gebeten hätten, den Unterricht wieder selbst zu übernehmen. Die ihr anvertrauten Angelegenheiten der Gemeindearbeit habe sie zur Zufriedenheit erledigt, zuweilen stimme aber ihr Zeitmanagement nicht: Dieses sei nicht ausreichend für einen Alltag mit mehr als fünf Terminen. Eine klare Zeitstruktur sei nicht erkennbar, vor allem dann nicht, wenn viele wichtige Dinge zusammen kämen und erledigt werden müssten, was nun mal Alltag eines Pfarrers sei. In kleinen Gruppen fühle sie sich wohl, ebenso bei Hausbesuchen und seelsorgerlichen Kontakten. „Spontane Amtshandlungen“, wie z.B. Tischgebete in großer Runde, fielen ihr – noch – schwer. Bei der Durchführung gemeinsamer Gottesdienste sei sie ein guter Teampartner gewesen, ebenso bei der Teamarbeit im Kindergottesdienst. Allerdings sei ein Ostergottesdienst im Jahr 2004 wegen der Klägerin völlig missglückt, weil sie im Vorfeld nicht gesagt habe, was sie eigentlich wolle und was nicht. Sie könne Rollen von einer Zeremonienmeisterin bis hin zur verständnisvollen Seelsorgerin, von der strengen Aufsicht bis hin zum ausgelassenen Kind übernehmen, wirke dabei aber zuweilen wechselhaft und unklar; nicht immer passten die Rollen zur Situation. Mit sachlich und wohlwollend vorgetragener Kritik könne sie gut umgehen, finde aber auch gern Erklärungen für ihr Verhalten oder Fehlverhalten; ein selbstkritischer Blick in den Spiegel gelinge ihr nur bedingt. Nicht immer sei ihm und anderen klar geworden, was sie eigentlich wollte, wodurch Dienstgespräche sich in die Länge ziehen könnten. Sie sei keine leichte Partnerin für kurze und präzise Dienstgespräche. Ihre Konfliktfähigkeit sei für den Pfarrberuf nicht ausreichend, ebenso nicht ihre Belastbarkeit. Sie liebe Alleingänge und sage an entscheidenden Stellen nicht ehrlich, was sie wolle und könne und was nicht. Vorausgesetzt, dass sie ihre Persönlichkeit und ihren familiären Kontext aufarbeite, sei sie für den Dienst der Verkündigung in Gottesdiensten, Amtshandlungen, in Seelsorge und der Arbeit mit Kindern und alten Menschen gut geeignet. Aus der Sicht des Mentors sei allerdings eine Therapie oder Analyse erforderlich. Zurzeit halte er die Klägerin noch für ungeeignet, eine Gemeindepfarrstelle zu bedienen. Im Zusammenhang mit einer diakonischen Alteneinrichtung, wo sie nur Predigtdienst und Seelsorge machen könnte, könne er sich die Klägerin vorstellen.
Der Vermerk von Pfarrer Q. vom PTI über ein Beratungsgespräch am 04.12.2003 über den Unterrichtsbesuch bei der Klägerin ergab, dass die Klägerin in der Klasse eine freundliche und den Schülern zugeneigte Haltung zeige, wobei sie aber nicht in der Lage gewesen sei, die SchülerInnengruppe zu führen und einen impulsgesteuerten Unterricht zu erteilen. Ihr fehle weitgehend die Einfühlung in die Kinder und den Wissensstand einer ersten Klasse. Bei der Erteilung von Arbeitsaufträgen seien diese in der Regel unklar formuliert und wegen des Lärmpegels kaum zu verstehen gewesen. Der Mathematikunterricht sei von ihr methodisch geschickt und für die SchülerInnen interessant gestaltet worden. Bei ihren Entgegnungen auf Fragen wünsche man sich deutlich mehr Kommunikation. Die Schulleiterin der Grundschule, Frau O., teilte später bei einem Telefonat am 03.11.2005 mit, sie halte die Klägerin für nicht geeignet, sie sei nicht engagiert und lustlos und oft schlecht informiert. Die Schulmentorin, Frau P., teilte bei einem Telefonat am 07.11.2005 u.a. mit, die Kommunikation mit den Kindern sei nicht immer gelungen, weil sie keinen Kontakt zu den Kindern habe, deren „Sprache“ sie nicht gefunden habe. Daher habe sie auch Disziplinprobleme gehabt. Oft sei sie nicht erschienen, was an ihrem „Umzug“ gelegen habe; sie sei auch immer irgendwie „auf dem Sprung gewesen“. Angebote zur Vorbereitung und Reflexion des Unterrichts habe sie nie angenommen. Zu ihrer schriftlichen Unterrichtsreihe äußerte sich ein Gutachter überwiegend negativ, so werde unter anderem in der fachwissenschaftlichen Analyse nicht dargestellt, was warum überhaupt ausgewählt werde, die „Fachdidaktik“ gebe keine Auskunft über den eigenen Ansatz, Ziele und eine Medienanalyse fehlten, es sei zu spüren: die Vikarin habe keinen Kontakt zu den SchülerInnen und auch nicht zu sich selbst.
Bereits am 05.01.2005 hatte Pfarrer N. vom Predigerseminar einen Bericht abgegeben. Danach sei die Klägerin engagiert bei der Sache gewesen, sie sei bereit, sich auf Neues und Ungewohntes einzulassen. Ihr Herz schlage für die Liturgie. Bei ihrem pastoralen Handeln sei ein eigenständiges Profil erkennbar. An zwei Stellen seien Probleme aufgetreten: Wenn es darum gegangen sei, komplexere Arbeitsvorhaben mit anderen zusammen zu planen oder durchzuführen, seien Verständigungs- bzw. Abstimmungsprobleme aufgetreten. Man habe den Eindruck gewonnen, die Klägerin habe zwar eine Vorstellung, was zu tun sei, es sei ihr aber schwer gefallen, dies mit anderen zu kommunizieren und zu koordinieren. Dieser Eindruck sei auch verstärkt worden durch Rückmeldungen der Regionalgruppe, die die gleichen Probleme mit der Klägerin nicht ohne supervisorische Hilfe zu lösen vermocht habe. Dies hänge mit dem zweiten Problem der Klägerin zusammen, der es schwer falle, sich ihrem Gegenüber verständlich zu machen, vor allem dann, wenn es um Klärungsgespräche oder um emotional belastende oder existenziell stressige Gesprächssituationen gehe. Es falle schwer zu erkennen, was die Klägerin mitteilen wolle.
Am 01.07.2005 beantragte die Klägerin die Übernahme in den kirchlichen Probedienst.
Mit Schreiben des LKA vom 15.02.2006 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass, nachdem alle Berichte und Stellungnahmen zu dem Vorbereitungsdienst der Klägerin vorlägen, über die Aufnahme in den Probedienst erst nach der Zweiten Theologischen Prüfung entschieden werde.
Am 10. März 2006 bestand die Klägerin die Zweite Theologische Prüfung nicht. Dabei wurden vier Einzelleistungen mit mangelhaft, vier Einzelleistungen mit ausreichend und vier Einzelleistungen mit befriedigend bewertet. Unter den mit mangelhaft (3 Punkten) bewerteten Einzelleistungen war auch die wissenschaftliche Arbeit.
Am 23.03.2006 legte die Klägerin Widerspruch gegen das Ergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung ein. Sie begründete diesen im Wesentlichen damit, dass ihr nicht genügend Zeit für die Erstellung der schriftlichen Arbeiten zur Verfügung gestanden habe und sie bei der Verfassung der Arbeit erheblichen Einschränkungen unterlegen wäre. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage (VK 12/2006) nahm sie noch in der mündlichen Verhandlung vor der Verwaltungskammer am 12.03.2007 zurück, nachdem zunächst ein klageabweisendes Urteil verkündet worden war.
Bereits am 31.03.2006 war der Klägerin von Seiten des Landeskirchenamtes der Beklagten mitgeteilt worden, dass das Ausbildungsdezernat beschlossen habe, sie nicht zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen, weil die schon beim 1. Examen festzustellenden Mängel auch im 2. Examen aufgetreten seien. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an ihrer pfarramtlichen Eignung, wie
  • Identitätsprobleme von Amt und Person
  • Rollenverständnis
  • Mangelnder Kontakt und Teamfähigkeit
  • Wahrnehmung von Selbst- und Fremdkritik
  • Zeitmanagement
Deshalb ende ihre Vorbereitungszeit am 30.04.2006.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, dem durch die erneute Berufung in den Vorbereitungsdienst zum 01.09.2006 stattgegeben wurde. In Vorbereitung der Wiederholungsprüfung wurde sie der Kirchengemeinde Z. im Kirchenkreis Y. zugewiesen. Mentor war Pfarrer R.; die zuständige Superintendentin des Kirchenkreises ist Pfarrerin M.
Der Mentor erstellte im Juni 2007 einen Bericht über den Verlauf des Vorbereitungsdienstes der Klägerin in der Zeit vom 01.09.2006 bis Juni 2007. Dabei attestierte er ihr Kontaktfähigkeit und Kontaktfreudigkeit, Teamfähigkeit, ein Rollenverständnis, indem sie sich mit ihren Gaben und ihrer Kompetenz in die Gemeinde eingebracht habe, und als fähig im Umgang mit Kritik und zur Selbstkritik. Ihre Belastung sei eher gering gewesen, weil sie für die Examensvorbereitungen weitgehend freigestellt worden sei. Bei einigen Großprojekten habe sie Organisationsfähigkeit bewiesen, habe alle übertragenen Dienste gerne übernommen und sei stets pünktlich und vorbereitet gewesen. Sie habe in den 9 Monaten viel gelernt. Dank fester Absprachen und regelmäßiger Reflexion der geleisteten Arbeit seien Verunsicherungen und Enttäuschungen durch das Nichtbestehen des Examens und des vorangegangenen Vikariats abgebaut und Lernerfolge erzielt worden. Er befürworte nach bestandenem 2. Examen den Abschluss der Ausbildung durch einen geordneten Probedienst.
Die Klägerin selbst wies in ihrem Bericht vom 15.06.2007 darauf hin, dass sie guten Kontakt zum Mentor, der Gemeinde und dem Presbyterium gehabt und gestaunt habe, wie viel Zeit ihr Mentor ihr gewidmet habe. Besonders gelegen habe ihr die Gestaltung der Gottesdienste, sie habe aber auch Defizite beim Konfirmandenunterricht insoweit festgestellt, als ihr noch die Übung fehle, selbständig entwickelte Konzepte anzuwenden und durchzuführen. Sie habe von ihrem Mentor gute Möglichkeiten einer besseren Struktur und des Zeitmanagements erfahren und anwenden können.
Mit Bescheid vom 31.07.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Kollegium des Landeskirchenamtes der Beklagten beschlossen habe, sie aufgrund der Zweifel an ihrer pfarramtlichen Eignung nicht in den Probedienst zu berufen. Das Kollegium habe einerseits die positiven Beurteilungen, ihre Stärken im Bereich Gottesdienste, Amtshandlungen und seelsorgerliche Gespräche bzw. Hausbesuche und die Steigerung ihrer Fähigkeiten gewürdigt. Andererseits hätten bereits am Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes Zweifel an ihrer pfarramtlichen Eignung bestanden. Denn bei der Klägerin sei ein erhebliches Verständigungsproblem festzustellen. Nach Feststellung des Ausbildungsdezernates sei das nicht nur ihr größtes Problem, sondern auch der Grund für weitere mangelhafte Fähigkeiten. Es falle ihr schwer, sich gegenüber den Gesprächspartnern verständlich zu machen. Dies falle immer dann auf, wenn es um Klärungs- oder Konfliktgespräche gehe. Die Verständigung verschlechtere sich mit zunehmender Dauer der Gespräche. Zudem hätten diese Schwierigkeiten Einfluss auf ihre Teamfähigkeit. Wegen der Verständigungsprobleme bestünden auch Zweifel an ihrer Konfliktfähigkeit. Zudem bestünden Zweifel an ihrer Belastbarkeit. Ihre Mentoren und die zuständige Superintendentin M. hätten mitgeteilt, sie könnten sich nicht vorstellen, dass die Klägerin in einen normalen Probedienst übernommen werden könne; es werde bezweifelt, dass sie in der Lage sei, die vielfältigen Aufgaben und Anforderungen eines Pfarramtes zu übernehmen. Diese negativen Beurteilungen seien so schwerwiegend, dass eine Berufung in den Probedienst nicht möglich sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin durch ein Fax ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.08.2007 Widerspruch ein.
Am 13.09.2007 legte die Klägerin die 2. Theologische Prüfung mit dem Ergebnis „Nachprüfung“ ab. Die Nachprüfung bestand sie dann am 10.12.2007. An diesem Tag beantragte sie ihre Ordination zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Hierauf antwortete die Beklagte unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 31.07.2007, die Klägerin könne nicht in den Probedienst berufen werden, eine Ordination sei deshalb nicht möglich. Die Superintendentin des Kirchenkreises Y., Frau Pfarrerin M., führte in einer schriftlichen Stellungnahme vom 19.02.2008 zu dem Antrag der Klägerin auf Ordination aus: Die sie hier in ihrer Ausbildung begleitet hätten, könnten sich die Übernahme eines vollen pfarramtlichen Dienstes durch die Klägerin nicht vorstellen, seien sich aber dennoch einig, dass sie Gottesdienste, Amtshandlungen und einzelne Gemeindedienste (z.B. Arbeit mit Frauen und Kindern) gut vorbereite und ansprechend gestalte. Sie habe inzwischen vom Religionspädagogischen Amt in L. die Möglichkeit bekommen, einige Stunden Religionsunterricht zu erteilen, weshalb sie ihre Ordination befürworte. Entsprechend beantragte das Presbyterium der Kirchengemeinde W. am 14.02.2008 die Ordination der Klägerin.
Mit Bescheid vom 07.03.2008, zugestellt am 10.03.2008, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Dabei wies die Beklagte auch darauf hin, dass ein Rechtsanspruch auf Übernahme in den Probedienst nicht bestehe. Das Kollegium des Landeskirchenamtes habe sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und in seinem Bescheid glaubhaft dargestellt, weshalb Zweifel an der pfarramtlichen Eignung der Klägerin bestünden. Im übrigen seien bis zum 31.12.2007 Vikarinnen und Vikare nach der 2. Theologischen Prüfung in der Regel in den Vorbereitungsdienst berufen worden. Dabei sei in jedem einzelnen Fall allerdings neben der Prüfung der Mindestanforderungen gemäß § 16 PfDG in Verbindung mit §§ 12, 23 PfDG - Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche, keine gesundheitliche Beeinträchtigung, erfolgreiche Ablegung der beiden Examina und Vorliegen der Voraussetzungen für die Ordination - auch eine individuelle Ermessensentscheidung zur Frage, ob eine Berufung in den Probedienst erfolgen solle, getroffen worden. Diese bisherige Praxis sei letztmalig für Vikarinnen und Vikare angewandt worden, die im September 2007 ihr 2. Examen abgelegt hatten. Ab dem 01.01.2008 erfolge die Berufung in den Probedienst nur noch durch ein zentrales Bewerbungsverfahren. Da die Klägerin im September 2007 ihr Examen noch nicht erfolgreich abgelegt hatte, habe sie auch nicht zum 01.10.2007 in den Probedienst berufen werden können. Nach Ablegung des 2. Examens im Dezember 2007 habe sie an dem zentralen Bewerbungsverfahren teilnehmen müssen. Im übrigen erfülle die Klägerin, die inzwischen älter als 35 Jahre sei, noch nicht einmal diese Mindestanforderung.
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 10.04.2008 eingegangenen Klage vom selben Tag ihre Übernahme in den Probedienst.
Hierzu trägt sie vor: Der Probedienst diene dazu festzustellen, ob die im 2. Theologischen Examen dargelegten Befähigungen auch zu einer Anstellungsfähigkeit im konkreten Dienst als Pfarrer ausreichend seien. Zu Beginn des Probedienstes sei die Anstellungsfähigkeit noch nicht Voraussetzung zur Übernahme in den Probedienst. Deshalb werde in dem angefochtenen Bescheid vom 31.07.2007 zu Unrecht darauf abgestellt, dass die Klägerin das Ausbildungsziel noch nicht erreicht habe. Ihr Mentor sowie die Superintendentin M. seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass sie, die Klägerin, die Voraussetzungen für den Probedienst erfülle. Ein Ausschluss vom Probedienst könne nur erfolgen, wenn ganz gravierende Umstände dies ausschlössen. Diese Voraussetzung sei bei ihr nicht gegeben. Sie habe erhebliche Fortschritte gemacht. Soweit ihr eine mangelhafte Kommunikation vorgeworfen werde, könne ihr diese nach bestandenem 2. Theologischen Examen nicht abgesprochen werden.
Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass die ihr vorgeworfenen Mängel nicht zutreffend seien bzw. sich diese in einem solchen Rahmen hielten, dass sie einer Übernahme in den Probedienst nicht entgegen stünden. Im übrigen sei sie erst 35 Jahre alt, was somit einer Übernahme in den Probedienst nach § 16 Abs. 1 Satz 2 PfDG nicht entgegenstehe. Wenn die Praxis sich nunmehr geändert habe und ein Auswahlverfahren erforderlich sei, so treffe dies nicht auf die Klägerin zu, denn bei ihr sei auf den Zeitpunkt des Ausgangsbescheides abzustellen. Für den Fall, dass der Ausgangsbescheid für sie positiv gewesen wäre, wäre sie auch bei einer Nachprüfung gemäß dem bisherigen Verfahren in den Probedienst übernommen worden. Sie sei, da der Ausgangsbescheid rechtswidrig sei, so zu stellen wie ihre Kollegen und Kolleginnen, die in den Vorbereitungsdienst berufen worden sind.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2008 zu verpflichten, sie in den Probedienst zu berufen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihre in den angefochtenen Bescheiden vorgetragene Auffassung. Darüber hinaus trägt sie vor: selbst wenn es den Ausgangsbescheid vom 31.07.2007 nicht gegeben hätte, hätte die Klägerin nicht zum 01.10.2007 in den Probedienst berufen werden können, weil sie im September die 2. Theologische Prüfung nicht bestanden habe. Hätte es im Examensdurchgang Herbst 2007 andere Vikare gegeben, die mit dem Ergebnis „Nachprüfung“ aus dem Examen gegangen wären, hätten auch diese nicht zum 01.10.2007 in den Probedienst berufen werden können. Die Klägerin sei deshalb nicht anders als andere behandelt worden. Hätte es den Ausgangsbescheid nicht gegeben, hätte die Klägerin erst im Frühjahr die Nachprüfung ablegen können. Lediglich wegen der Feststellung ihrer Nichteignung sei die Sechsmonatsfrist um drei Monate verkürzt worden. Vikare, die erst im Frühjahr die Nachprüfung machen konnten, müssten aber bereits an dem zentralen Bewerbungsverfahren für den Zugang zum Pfarrdienst teilnehmen.
Selbst wenn der Ausgangsbescheid aufgehoben werden müsse und sie, die Beklagte, davon absehe, einen erneuten Bescheid in dieser Angelegenheit zu erlassen, müsste die Klägerin an dem zentralen Bewerbungsverfahren teilnehmen. Aufgrund der schlechten Examensnoten sei eine Berufung durch das zentrale Bewerbungsverfahren nicht zu erreichen. Die Klägerin müsse nach den Richtlinien mindestens 40 von maximal 60 Punkten erreichen. Punkt 6 der Richtlinien regele die Zusammensetzung der Punktzahl. Diese errechne sich aus der Gesamtprüfungsnote der Theologischen Prüfungen (mal Faktor 5), der Bewertung der schriftlichen Unterlagen (mal Faktor 5) und aus der Bewertung des Bewerbungstages (siehe Punkt 4.2 = Selbstpräsentation, Interview und Bearbeitung eines Fallbeispiels) (mal Faktor 5). Hieraus ergebe sich folgendes: die Klägerin habe eine Gesamtprüfungsnote der Examina von 4,0, was 1 Punkt ergebe, multipliziert mit Faktor 5 ergebe sich ein Punktewert von 5. Selbst wenn sie für die beiden anderen Bewertungsblöcke (schriftliche Unterlagen und Bewerbungstag) die maximale Punktezahl von 6 erreiche, ergebe dies bei einer Multiplikation mit 5 insgesamt 30 Punkte, dazu die zuvor genannten 5 Punkte, somit eine maximale Punktezahl von 35, was jedoch nicht reiche.
Im übrigen werde darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn der Bescheid vom 31.07.2007 aufzuheben sei, die Klägerin nach ihrem 2. Examen im Dezember 2007 frühestens zum 01.01.2008 in den Probedienst habe berufen werden können. Die Landessynode habe jedoch am 10.01.2008 beschlossen, den Zugang zum Probedienst ab 01.01.2008 nur durch das zentrale Bewerbungsverfahren zu eröffnen. Die Klage sei deshalb aussichtslos.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
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Gründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin in den pfarramtlichen Probedienst einzustellen.
Nach § 16 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz (PfDG) kann in den Probedienst nur berufen werden, wer die Voraussetzungen nach § 23 Nr. 1 und 3 und § 12 PfDG erfüllt. Die Klägerin ist vollberechtigtes Mitglied einer Gliedkirche der EKD und erfüllt damit die Voraussetzung nach § 23 Nr. 1 PfDG. Sie muss ferner frei von gesundheitlichen Beeinträchtigungen sein, die die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes wesentlich behindern würden (§ 23 Nr. 3 PfDG). Hierzu gibt es keine konkreten Zweifel, zumal auch die Beklagte in ihren Bescheiden hierzu keine Ausführungen macht.
Voraussetzung nach § 12 Satz 1 PfDG ist aber, dass – neben der Gebundenheit im Glauben an das Evangelium und der Teilnahme am Leben der christlichen Gemeinde, was hier nicht in Rede steht – der oder die in den Probedienst zu Berufende Gaben hat, die ihn oder sie für den Dienst der Verkündigung geeignet erscheinen lassen. Darüber hinaus müssen die Bewerber die nach den geltenden Kirchengesetzen über die Pfarrerausbildung vorgeschriebene wissenschaftliche und praktische Ausbildung durchlaufen und die theologischen Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. Schließlich dürfen sie nach § 16 Abs. 1 Satz 2 PfDG höchstens 35 Jahre alt sein oder müssen eine Ausnahmegenehmigung des Landeskirchenamtes der Beklagten besitzen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die Klägerin im Hinblick auf die Voraussetzung des § 16 Abs. 1 PfDG in Verbindung mit § 12 Satz 1 PfDG als nach ihren Gaben nicht für den Dienst der Verkündigung geeignet ansieht.
Mit der Formulierung „kann“ in § 16 PfDG hat der kirchliche Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die Berufung in den pfarramtlichen Probedienst im Ermessen der Beklagten liegt.
Vgl. hierzu Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27.02.2004 – VK 7/02 –.
Diese Entscheidung war vom Landeskirchenamt der Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob ein Vikar/ eine Vikarin für den Probedienst geeignet ist, ist ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung kann von der Verwaltungskammer nur darauf überprüft werden, ob der Begriff der Eignung und die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob bei der Beurteilung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
Vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung der staatlichen Verwaltungsgerichte, z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.1990, BVerwGE 85, 177 ff. (180), und vom 18.07.2001, Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung A II 5.1 Nr. 81.
Solche Fehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat weder den Begriff der Eignung verkannt oder falsch angewendet noch die Grenzen des Ermessens überschritten.
Nach § 15 Abs. 3 PfDG sind Pfarrer auf Probe Geistliche im Sinne der Gesetze. Sie können nach § 18 PfDG mit der Versorgung einer Pfarrstelle beauftragt werden, müssen also von daher die Anforderungen erfüllen, die an einen gewählten Pfarrer zu stellen sind. Die Aufgaben, die mit einem Pfarramt verbunden sind, setzen ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, an Einsatz und Belastbarkeit, an Organisationsvermögen, Kommunikation, Einfühlbarkeit und Zuverlässigkeit voraus und die Bereitschaft, sich in allen Bereichen zu engagieren und aktiv einzubringen.
An diesen Aufgaben und Anforderungen sind die in dem Vikariat gezeigten Leistungen der Klägerin zu messen, wobei sicherlich zu berücksichtigen ist, dass sie sich im Vorbereitungsdienst noch in einem Lernprozess befand. Besondere Bedeutung haben aber die Voten der Mentoren, der zuständigen Superintendentin und all jener, die Leistungen der Klägerin als Vikarin zu bewerten hatten und sie bei der täglichen Arbeit erlebt haben. Aus diesen Beurteilungen, die die Beklagte auch bei ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, ergibt sich, dass die Klägerin auch Stärken gezeigt hat, die in Gottesdiensten und Amtshandlungen zu finden waren, und sie dabei ein klares und festes Auftreten hatte. Demgegenüber ist aber als negativ bemängelt worden, dass sie überall schlecht ankomme, die Konkretisierung der Predigten ins Leben der Gemeindeglieder fehle und auch ein gewisser Tiefgang zu vermissen sei, Mängel, die für die Arbeit als Prediger erheblich sind. Häufig wurde zudem die Unpünktlichkeit und ihr Zeitmanagement moniert, was sogar dazu geführt hat, dass Konfirmandenunterricht ausgefallen ist. Die Zuverlässigkeit bei der Einhaltung von in der Praxis zu erwartenden zahlreichen Terminen eines Pfarrer gehört aber zu den grundlegenden Voraussetzungen bei der Durchführung des Dienstes, zumal dann, wenn andere Gemeindeglieder davon betroffen sind. Die Unterrichtseinheiten sind ebenfalls nicht gut verlaufen, auch wenn einige Aspekte für die Klägerin sprachen. Aus den Beurteilungen ergibt sich jedoch, dass sie sich nicht durchsetzen konnte, Disziplinschwierigkeiten hatte, was auch auf die fehlende Sprachanbindung zu Kindern und Jugendlichen zurückzuführen war. Sie findet an Teile der Gemeinde keine Anbindung, was auch daraus erhellt, dass die Konfirmanden in der ersten Vikarsstelle schon nach wenigen Stunden wieder von dem Mentor unterrichtet werden wollten. Auch die theoretische, schriftliche Erarbeitung von Unterrichtseinheiten weist in diese Richtung. Wenngleich der erste Mentor, Pfarrer V., in dem Bericht über die Vikariatszeit der Klägerin vom 08.11.2005 noch eine Reihe positiver Ansätze gesehen hat, so hat er diese in Bemängelung der schlechten Kommunikation und sonstigen Defizite deutlich relativiert in seinem erläuternden Bericht vom 02.01.2006, der mit dem Fazit schließt, dass er sich die Klägerin nur vorstellen könne in einer diakonischen Alteneinrichtung. Damit aber ergibt sich aus diesen Darlegungen, dass die Klägerin nur äußerst eingeschränkt einsatzfähig ist, ein Ergebnis, das einer Verwendung im Probedienst entgegensteht.
Gleiches ergibt sich auch aus den Darlegungen des Leiters des Predigerseminars vom 05.01.2005 und aus der Stellungnahme der Superintendentin Pfarrerin M. vom 19.02.2008 hinsichtlich der zweiten Vikariatsstelle in Z. Kreis Y.. Vor allem die Superintendentin M. bestätigt die Stärken der Klägerin bei Gottesdiensten und Amtshandlungen und in begrenzter Gruppenarbeit, stellt aber eindeutig fest, keine der die Ausbildung der Klägerin begleitenden Personen könne sich die Übernahme eines vollen pfarramtlichen Dienstes durch die Klägerin vorstellen. Damit aber ergeben sich übereinstimmende Beurteilungen, die die Beklagte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und die nachvollziehbar sind. Von daher ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, ein Ermessensfehler nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Superintendentin Frau Pfarrerin M. eine Ordination der Klägerin befürwortet, nicht aber die Übernahme in den Probedienst. Aus der Tatsache, dass die Klägerin das Zweite Theologische Examen abgelegt hat, lässt sich – entgegen ihrer eigenen Auffassung – nicht zwingend herleiten, dass das Argument, sie könne sich nicht verständlich machen, nicht mehr zutrifft. Denn die Kommunikation bei der Gemeindearbeit und in allen Bereichen des pfarramtlichen Dienstes setzt andere Anforderungen voraus als jene, die in einem Examen gefordert werden. Denn in dem pfarramtlichen Dienst ist erforderlich, dass möglichst alle Gemeindeglieder die Sprache des Pfarrers oder der Pfarrerin verstehen und wissen, was der oder die Betreffende will, was voraussetzt, dass sich der Pfarrer gegenüber jedermann verständlich machen kann, eine Eigenschaft, die gerade in der Praxis bei der Klägerin durchgängig bemängelt worden ist.
Die Verwaltungskammer verkennt nicht, dass der zweite Mentor, Pfarrer R. in Z./ W., in seiner dienstlichen Beurteilung der Klägerin vom 14.06.2007 deren Arbeit insgesamt positiver beurteilt hat als sein Vorgänger Pfarrer V.. Dabei ist insbesondere die positive Entwicklung der Klägerin im Zeitmanagement, beim kirchlichen Unterricht und in der Fähigkeit im Umgang mit Kritik und zur Selbstkritik zu berücksichtigen. Nicht zu übersehen war jedoch, dass die Klägerin bis zu dieser Beurteilung nur neun Monate in der Gemeinde Z./ W. tätig war und, worauf der Mentor in der genannten Beurteilung hingewiesen hat, ihre Belastungen durch den Dienst in der Gemeinde eher gering waren, weil sie für die Examensvorbereitungen weitgehend von anderen Aufgaben freigestellt war. Von daher hat die Ausbildungszeit vom 01.10.2003 bis zum September 2006 mit den entsprechenden negativen Beurteilungen ein erheblich höheres Gewicht und kann von der insgesamt positiveren Bewertung des unter dem Mentorat von Pfarrer R. stehenden Teils der Vikarszeit der Klägerin nicht auf deren Eignung im Sinne des § 12 Satz 1 PfDG geschlossen werden.
Unabhängig von der rechtsfehlerfreien Verneinung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Satz 1 PfDG – insofern reicht aus, dass die Gaben des oder der Betroffenen ihn bzw. sie nicht für den Dienst der Verkündigung geeignet erscheinen lassen – hat die Beklagte auch nicht die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten. Wenngleich die bisherige Praxis die Zulassung nahezu aller erfolgreichen Absolventen des Zweiten Theologischen Examens möglich gemacht hat, so wird dadurch nicht die Kann-Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 PfDG außer Kraft gesetzt. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz setzt für alle Kandidaten voraus, dass sie die Eignung zum Probedienst gezeigt haben.
Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat in mehreren Gesprächen mit der Klägerin, so am 24.11.2005, und schriftlich, so durch das Schreiben des Mitarbeiters der Beklagten Herrn U. am 06.12.2005, auf die Bedenken gegen ihre pfarramtliche Eignung hingewiesen, so dass die Klägerin insoweit Kenntnis von den Bedenken hatte und sich hierauf in der Folgezeit auch hätte einstellen können.
Auch aus der Tatsache, dass das Dienstverhältnis der Klägerin als Vikarin „die Ausbildung für den Dienst des Pfarrers“ zum Gegenstand hat (§ 1 des Pfarrerausbildungsgesetzes), kann sie nicht die Verpflichtung zur Übernahme in den Probedienst herleiten, denn es besteht keine Rechtspflicht der Beklagten hierzu. Vielmehr ist in § 16 PfDG vom kirchlichen Gesetzgeber ausdrücklich die Freiheit der Beklagten normiert worden, über die Einstellung der Theologen nach dem Zweiten Examen nach Ermessen zu entscheiden.
Vgl. hierzu Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 27.02.2004 – VK 7/02 – .
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte die Entscheidung, sie nicht zum Probedienst zuzulassen, vorzeitig getroffen hat, denn ihr war bereits Ende 2005 mitgeteilt worden, dass über ihren Antrag vom 01.07.2005 erst nach Ablegung des Zweiten Theologischen Examens entschieden würde. Dieses Examen hat sie am 10.03.2006 nicht bestanden, die Zulassung zur Wiederholungsprüfung war am 31.03.2006 abgelehnt worden. In dieser Situation fand am 02.07.2007 erneut ein Gespräch mit der Klägerin im Landeskirchenamt statt, bei dem mit ihr noch einmal der Probedienst und der bisherige Vorbereitungsdienst erörtert worden ist. Dieses Gespräch endete offensichtlich ohne ein protokolliertes Ergebnis. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, die Beklagte habe am 31.07.2007 über die Ablehnung der Übernahme der Klägerin in den Probedienst nicht entscheiden können. Wenn sich – wie hier – aus der Sicht der Beklagten deutlich abzeichnet, dass eine Eignung für den Probedienst auf Seiten der Klägerin auch im Hinblick auf die positivere Entwicklung in der neuen Vikariatsstelle nicht gegeben ist, so ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dies der Klägerin möglichst früh mitgeteilt hat, um ihr Gelegenheit zu geben, sich auf diese Situation auch nach bestandenem 2. Examen einzustellen.
Auf die Frage, ob für die Klägerin die neuen Bewerbungsregeln für den Probedienst im Rahmen des Zentralen Bewerbungsverfahrens gelten und ob sie danach überhaupt Chancen für die Übernahme in den Probedienst hat, kommt es nach alledem entscheidend nicht mehr an. Ebenso kann offenbleiben, ob die Übernahme in den Probedienst auch wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 PfDG ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG gegeben ist.