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Geltungszeitraum von: 01.01.1988

Geltungszeitraum bis: 31.07.2010

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
(Dienstanweisung für die Standesbeamten
und ihre Aufsichtsbehörden – DA)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1987
(Beilage zum BAnz. Nr. 227 a)

– Auszug –
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§ 40
Inhalt der Namenverzeichnisse

( 1 ) In das Namenverzeichnis sind aufzunehmen
  1. der Familienname,
  2. die Vornamen in der Reihenfolge des Eintrags im Personenstandsbuch,
  3. die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
  4. die Nummer des Eintrags im Personenstandsbuch.
Soweit erforderlich, können sonstige Angaben, z. B. bei Namengleichheit, Datum des Personenstandsfalles (in Zahlen) oder Name des anderen Ehegatten aufgenommen werden.
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§ 41
Vermerk über rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft

( 1 ) In der Spalte „Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft“ des Namenverzeichnisses sind die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit der Eltern des ehelichen Kindes, der Mutter des nicht ehelichen Kindes, der Ehegatten oder des Verstorbenen zu vermerken.
( 2 ) Die Anzeigenden oder die Eheschließenden haben die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft auch dann anzugeben, wenn die Beteiligten mit der Eintragung in das Personenstandsbuch (§ 64) nicht einverstanden sind.
( 3 ) Für Auskünfte aus dem Namenverzeichnis über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit einzelner Personen zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft gilt § 86 Abs. 4.
( 4 ) Die Eintragungen nach Absatz 1 brauchen nicht in das Namenverzeichnis für das Zweitbuch übernommen zu werden.
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§ 64
Rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft

( 1 ) Die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist nur einzutragen, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind. Beteiligte sind insbesondere
  1. bei einer Eheschließung der Ehemann und die Ehefrau,
  2. bei der Anzeige einer ehelichen Geburt der Vater und die Mutter des Kindes,
  3. bei der Anzeige einer nicht ehelichen Geburt die Mutter des Kindes,
  4. bei der Anzeige eines Sterbefalles das Familienhaupt oder die nächsten Angehörigen,
  5. bei der Eintragung eines Randvermerks über den Vater eines nicht ehelichen Kindes der Vater,
  6. bei der Eintragung eines Randvermerks über die Annahme als Kind die Annehmenden.
( 2 ) Die Anstaltsleiter oder die sonst zur Anzeige von Geburten in Anstalten verpflichteten Personen (§ 256) haben in der Anzeige einer Geburt auch zu vermerken, ob die Eltern des Kindes mit der Eintragung der rechtlichen Zugehörigkeit oder der Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft in das Geburtenbuch einverstanden sind.
( 3 ) Die Anstaltsleiter oder die sonst zur Anzeige von Sterbefällen in Anstalten verpflichteten Personen (§ 328) haben in der Anzeige eines Sterbefalles auch zu vermerken, ob die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft in das Sterbebuch eingetragen werden soll. Nach Möglichkeit sind das Familienhaupt oder die nächsten Angehörigen hierüber zu befragen.
( 4 ) Die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft darf nur eingetragen werden, wenn die Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat oder ihr Bestehen dem Standesbeamten bekannt ist, sonst darf sie nur eingetragen werden, wenn ihr Bestehen nachgewiesen wird. Es ist einzutragen z. B. „evangelisch“, „katholisch“ oder bei Nichtzugehörigkeit „keiner Kirche usw. zugehörig“.
( 5 ) Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie der Eintritt sind im Familienbuch oder, falls es noch nicht angelegt ist, am Rande des Heiratseintrags nur einzutragen, wenn sie nachgewiesen sind. Für die Eintragung des Austritts bedarf es keines Antrags oder der Erklärung eines neuen Einverständnisses eines Beteiligten. Der Austritt ist nicht zu vermerken, wenn die Zugehörigkeit nicht eingetragen war. Für die Eintragung des Eintritts in eine andere Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist ein neues Einverständnis des Beteiligten erforderlich.
( 6 ) Die in den Ländern geltenden Vorschriften über den Austritt aus einer oder den Eintritt in eine Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sind zu beachten.1#
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§ 86
Benutzung der Personenstandsbücher

( 1 ) Einsicht in die Personenstandsbücher und in die seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister, Durchsicht dieser Bücher (Register), die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ihnen können nur verlangen
  1. Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, wenn sie den Zweck angeben (zu den Behörden im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Universitätsinstitute, kirchliche Amtsstellen, Organe von Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind …).
( 4 ) Aus dem Namenverzeichnis dürfen Auskünfte über die rechtliche Zugehörigkeit einzelner Personen zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nur den Kirchen, Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften erteilt werden, denen diese Personen angehören. Einsicht in diese Liste und ihre Durchsicht sind nicht gestattet.
( 5 ) Für die Einsichtnahme in die Sammelakten sowie für die Erteilung von Auskünften und Abschriften aus ihnen gilt § 48.
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§ 100
Mitteilungen an Kirchenbuchführer

( 1 ) Der Standesbeamte, der zu einem Geburtseintrag einen Randvermerk einträgt, aus dem sich eine Berichtigung oder eine Änderung des Namens ergibt, hat dies dem für den Sitz des Standesamts zuständigen Kirchenbuchführer mitzuteilen, wenn die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft erkennbar ist. Ist die Geburt nicht im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes beurkundet, so sind Änderungen dieser Art mitzuteilen, wenn sie sich aus einem Randvermerk zu einem Heiratseintrag oder aus einem Vermerk in Spalte 9 oder 10 des Familienbuches oder durch Neuanlegung des Familienbuches ergeben. Die Mitteilung ist an den Pfarrer zu richten. Die Mitteilung unterbleibt, wenn
  1. bei dem Geburtseintrag ein Sperrvermerk eingetragen ist,
  2. die Namensänderung auf der Annahme als Kind oder auf deren Aufhebung beruht,
  3. die Vornamen eines Transsexuellen durch gerichtliche Entscheidung geändert worden sind.
( 2 ) Vereinbarungen zwischen den Kirchen, Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften und den Ländern, nach denen vom Standesbeamten Mitteilungen über Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle an Kirchenbuchführer gegeben werden, bleiben unberührt.
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§ 135
Anordnung des Aufgebots

( 1 )
( 5 ) Hat der Standesbeamte das Aufgebot angeordnet, so erteilt er hierüber den Verlobten auf Wunsch eine gebührenfreie Bescheinigung.
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§ 188
Kirchliche Trauung vor der standesamtlichen Eheschließung

( 1 ) Wer eine kirchliche Trauung oder die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vornimmt, ohne dass zuvor die Verlobten vor dem Standesbeamten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, außer wenn einer der Verlobten lebensgefährlich erkrankt und ein Aufschub nicht möglich ist oder ein auf andere Weise nicht zu behebender schwerer sittlicher Notstand vorliegt, dessen Vorhandensein durch die zuständige Stelle der religiösen Körperschaft des öffentlichen Rechts bestätigt ist.
( 2 ) Wer eine kirchliche Trauung oder die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vornimmt, ohne dass zuvor die Verlobten vor dem Standesbeamten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er dem Standesbeamten nicht unverzüglich schriftlich Anzeige erstattet. Der Standesbeamte hat die Beteiligten auf die Notwendigkeit der Nachholung der standesamtlichen Eheschließung hinzuweisen.
( 3 ) Die Eheschließung vor einer von einer ausländischen Regierung ermächtigten Person (§ 188 a) wird hierdurch nicht berührt.
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§ 196
Bescheinigung über die Eheschließung

Der Standesbeamte hat den Ehegatten nach der Eheschließung auf Wunsch eine Bescheinigung über die Eheschließung auszuhändigen.
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§ 265
Eintragung in das Geburtenbuch

( 1 ) Der Standesbeamte hat die Geburt eines Kindes in dem Geburtenbuch des zur Zeit der Eintragung laufenden Jahres zu beurkunden.
( 2 ) In das Geburtenbuch werden eingetragen
4.
im Fall des Einverständnisses der Eltern ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft (§ 64 Abs. 1),
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§ 398
Ausfüllung der Zählkarten

( 6 ) Die Zählkarten sind von den Standesbeamten vertraulich zu behandeln. Einsicht in die Zählkarten darf nicht gewährt, Auskunft aus den Zählkarten darf nicht erteilt werden.

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1 ↑ Siehe hierzu die staatlichen Kirchenaustrittsgesetze (Nr. 17, Nr. 18 und Nr. 19). Der „Eintritt in eine Kirche“ ist nicht landesrechtlich, sondern kirchenrechtlich geregelt; siehe dazu insbesondere das Kirchenmitgliedschaftsgesetz (Nr. 10) sowie die Vorschriften der Kirchenordnung (Nr. 1) über die Taufe (Artikel 31 bis 35) und über die Aufnahme oder Wiederaufnahme (Artikel 48).