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Geltungszeitraum von: 01.11.2000

Geltungszeitraum bis: 31.03.2011

Verordnung
über den Informations- und Erfahrungsaustausch
sowie zur Förderung der Fortbildung
der Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 22. September 2000

(KABl. S. 260)

Aufgrund von § 12 des Kirchengesetzes über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR)1# vom 12. Januar 1994 (KABl. S. 4), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2000 (KABl. S. 72), erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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§ 1

( 1 ) Die Mitarbeitervertretungen kirchlicher und diakonischer Einrichtungen entsenden jeweils ein Mitglied zu regelmäßigen regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen. Diese dienen dem Informations- und Erfahrungsaustausch sowie der Organisation der Fortbildung und sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Über den räumlichen Bereich verständigen sich die Mitarbeitervertetungen und die Dienststellenleitungen. Er soll in der Regel mindestens einen Kirchenkreis umfassen, möglichst den Bereich mehrerer Kirchenkreise. Maßgebend für die räumliche Zuordnung ist der jeweilige Sitz der Dienststellenleitung, im Falle des § 3 Abs. 2 MVG der Sitz des Dienststellenteiles.
( 2 ) Die regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen wählen für die Dauer der allgemeinen Amtszeit der Mitarbeitervertretungen nach § 15 des Mitarbeitervertretungsgesetzes eine Sprecherin oder einen Sprecher. Diese sprechen die Einladungen aus, sind für die Organisation nach Absatz 1 verantwortlich und leiten die Zusammenkünfte. Für die Sprecherinnen und Sprecher wird jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
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§ 2

( 1 ) Die Fortbildung wird begleitet und koordiniert durch einen landeskirchlichen Beirat, der die Mitarbeitervertretungen in der Planung und Durchführung der Fortbildung berät und den Einsatz der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel regelt.
( 2 ) Dem Beirat gehören die gewählten Sprecherinnen und Sprecher der regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen an. Er soll aus nicht mehr als 15 Mitgliedern bestehen. Sind mehr als 15 Sprecher vorhanden, wählen diese aus ihrem Kreis die Mitglieder des Beirates.
( 3 ) Die Amtszeit des Beirates entspricht der allgemeinen Amtszeit der Mitarbeitervertretungen nach § 15 des Mitarbeitervertretungsgesetzes.
( 4 ) Der Beirat bestimmt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und regelt die Stellvertretung. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Landeskirchenamtes und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland bedarf.
( 5 ) Der Beirat kann Vertreter der Berufsverbände, die ebenfalls Fortbildungsveranstaltungen für kirchliche Mitarbeitervertretungen anbieten, beratend hinzuziehen.
( 6 ) Die Arbeit des Beirates wird durch das Landeskirchenamt und das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland unterstützt.
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§ 3

( 1 ) Die notwendigen Kosten des Informations- und Erfahrungsaustausches in den regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen tragen die regionalen Dienststellen.
( 2 ) Die Kosten der Fortbildung und des Beirates tragen im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel die Evangelische Kirche im Rheinland und das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland je zur Hälfte.
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§ 4

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen.
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§ 5

Die erstmalige Amtszeit des Beirates und der Sprecherinnen oder Sprecher nach § 1 Abs. 2 beginnt mit deren Wahl und endet am 30. April 2002.
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§ 6

Diese Verordnung tritt am 1. November 2000 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 620.