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Geltungszeitraum von: 16.03.2007

Geltungszeitraum bis: 15.03.2011

Ausführungsbestimmungen zum Presbyterwahlgesetz

Vom 1./2. März 2007

(KABl. S. 76)

Auf Grund von § 36 des Presbyterwahlgesetzes1# vom 11. Januar 2007 erlässt die Kirchenleitung folgende Ausführungsbestimmungen:
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Zu § 1
Wahlberechtigung

Zu Absatz 1
  1. Das Wahlverfahren beginnt für alle Kirchengemeinden einheitlich am Sonntag, 28. Oktober 2007, mit der ersten Abkündigung des Wahlverfahrens (§ 14Abs. 2 PWG) und mit der Auslegung des Wahlverzeichnisses (§§ 13, 14 PWG).
  2. Mitglied der Kirchengemeinde ist, wer in ihrem Bereich seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat.
  3. Bei einem Wechsel des Wohnsitzes zwischen Beginn des Wahlverfahrens und Wahltag bleibt das Wahlrecht in der bisherigen Kirchengemeinde für diese Wahl erhalten.
  4. Für die Kirchenmitgliedschaft bei Umzug ins Ausland gilt § 11 des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes der EKD2# und das Auslandsmitgliedschaftsgesetz3# der Ev. Kirche im Rheinland.
  5. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirchengemeinde.
  6. Für die Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs (Militärseelsorge) gilt § 4 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland4# vom 18. Januar 1963 (KABl. S. 77).
  7. Soldatinnen und Soldaten, die von einem vorübergehenden Auslandseinsatz in den Bereich der Ev. Kirche im Rheinland zurückkehren, sind Mitglieder ihrer Wohnsitzkirchengemeinde. Wenn die Kirchenmitgliedschaft während eines vorübergehenden Auslandseinsatzes erworben wird, setzt sich die Mitgliedschaft in der Wohnsitzkirchengemeinde in der Ev. Kirche im Rheinland fort (§ 11a Abs. 3 Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD).
  8. Wahlberechtigt sind auch unter 16-Jährige, die konfirmiert sind.
  9. Getaufte Religionsmündige, die in die Kirchengemeinde aufgenommen sind, sind den konfirmierten Mitgliedern der Kirchenordnung gemäß Artikel 86 Absatz 5 der Kirchenordnung5# gleichgestellt.
Zu Absatz 3
Wenn ein Pfarrbezirk in Wahlbezirke aufgeteilt ist, ist bei Mitgliedern, die die Mitgliedschaft nach dem Gemeindezugehörigkeitsgesetz erworben haben, zu klären, zu welchem Wahlbezirk sie gehören (vgl. § 2 Abs. 4 Gemeindezugehörigkeitsgesetz – GZG6#).
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Zu § 2
Wählbarkeit

Zu Absatz 1 Satz 1
  1. Die Eignung zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde richtet sich nach den Vorschriften der Artikel 43 bis 48 der Kirchenordnung.
  2. Mitglieder der Kirchengemeinde, die erst im Verlauf der vierjährigen Amtszeit das 75. Lebensjahr vollenden, sind wählbar.
  3. Zivildienstleistende sind als Presbyterinnen und Presbyter wählbar, da sie keine beruflich Mitarbeitenden im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes sind.
Zu Absatz 1 Satz 2
Vorgeschlagene Mitglieder der Kirchengemeinde können ausnahmsweise in einem anderen Wahlbezirk, als dem, in dem sie in das Wahlverzeichnis eingetragen sind, kandidieren (vgl. auch § 20 Abs. 2 PWG). Allerdings sollen sich die einzelnen Wahlbezirke zunächst darum bemühen, Kandidatinnen und Kandidaten aus dem eigenen Wahlbezirk zu gewinnen.
Zu Absatz 2
  1. Zum Presbyteramt wählbar sind auch jene, die ihre in der Ordination begründeten Rechte nicht mehr besitzen, sowie Prädikantinnen und Prädikanten. Ebenso wählbar sind Professorinnen und Professoren der Theologie. Professorinnen und Professoren der Theologie sind solche an den Theologischen Fakultäten und den kirchlichen Hochschulen, bei deren Ernennung die Kirche mitgewirkt hat. Nicht wählbar sind Inhaberinnen und Inhaber landeskirchlicher Pfarrstellen sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand.
  2. Wegen der Wahlfähigkeit der beruflich Mitarbeitenden vgl. § 2 Mitarbeiterwahlgesetz (MWG7#).
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Zu § 5
Zahl der Presbyterinnen und Presbyter

Zu Absatz 2
Bei einer Vereinigung von Kirchengemeinden im Sinne von Artikel 11 Abs. 1 der Kirchenordnung kann die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter auch während der laufenden Wahlperiode verändert werden.
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Zu § 6
Veränderung der Zahl der Presbyterinnen und Presbyter

Die Mindestzahlen der Presbyterinnen und Presbyter gem. § 5 Abs. 1 PWG bzw. Art. 18 der Kirchenordnung sind auch in diesem Fall zu beachten.
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Zu § 8
Wahlbezirke, Stimmbezirke

Zu Absatz 1
  1. Bei einem Wahlbezirk handelt es sich um ein regional abgegrenztes Wahlgebiet, bei dem die Gesamtwählerschaft der Kirchengemeinde aufgegliedert wird. Die Wahlbezirke können in Stimmbezirke aufgeteilt werden, um die Durchführung der Wahl organisatorisch zu erleichtern.
  2. Für gemeindliche Funktionspfarrstellen können eigene Wahlbezirke eingeteilt werden, die auch räumlich abzugrenzen sind. Es kann auch nur ein Wahlbezirk gebildet werden, der das gesamte Gebiet der Kirchengemeinde umfasst.
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Zu § 9
Wahlverzeichnis

Zu Absatz 1
  1. In das Wahlverzeichnis sind außerdem eine laufende Nummer und ein Raum für Bemerkungen, wie z.B. den Konfirmationsvermerk für die unter 16-Jährigen aufzunehmen.
  2. Unter „Anschrift“ ist der Hauptwohnsitz zu verstehen.
  3. Die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde sind ohne Rücksicht auf die Lage ihres Wohnsitzes Mitglieder ihrer Kirchengemeinde, § 4 Gemeindezugehörigkeitsgesetz (GZG). Sie sind dem Wahlbezirk ihrer Pfarrstelle zuzuordnen.
  4. Das Wahlverzeichnis muss zur Feststellung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit mindestens bis zum Abschluss der nächsten Wahl aufbewahrt werden.
  5. Vor Auslegung muss eine Ergänzung oder Korrektur des Wahlverzeichnisses unter folgenden Gesichtspunkten erfolgen:
    • Erreichen der Altersgrenze,
    • Todesfall,
    • Austritt aus der Kirche,
    • Zuzug, Aufgabe des Wohnsitzes oder Wohnungswechsel innerhalb der Kirchengemeinde,
    • Veränderung der Grenzen der Kirchengemeinde oder der Wahlbezirke/Stimmbezirke,
    • Eintragung der Mitglieder der Kirchengemeinde, die spätestens zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 1 PWG erfüllen werden,
    • Konfirmationsjahr.
  6. Bei der Auslegung des Wahlverzeichnisses sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Insbesondere ist bei der Verwendung einer Kartei der Mitglieder der Kirchengemeinde als Wahlverzeichnis darauf zu achten, dass vertraulich zu behandelnde Informationen nicht entnommen werden können. Eine Einsichtnahme darf der oder dem Einsichtbegehrenden nur in die sie oder ihn persönlich betreffende Karteikarte gewährt werden. Beantragen andere Mitglieder der Kirchengemeinde eine Einsichtnahme, weil sie sich vergewissern wollen, dass von ihnen zur Wahl vorgeschlagene Mitglieder der Kirchengemeinde tatsächlich im Wahlverzeichnis stehen, so muss die Auskunft darauf beschränkt werden.
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Zu § 10
Terminplan

  1. Innerhalb des Terminplanes bleibt es den Kirchengemeinden überlassen, die Wahl in den vorgegebenen Zeiträumen durchzuführen. Allerdings müssen innerhalb jeder einzelnen Kirchengemeinde alle Wahlvorgänge einheitlich durchgeführt werden.
  2. Ein Wahlverfahren außerhalb des Turnus kommt insbesondere bei Veränderungen von Kirchengemeinden gemäß Artikel 11 der Kirchenordnung in Betracht, die in der Zeit von drei Monaten vor Beginn des turnusmäßigen Wahlverfahrens bis sechs Monate nach dem turnusmäßigen Wahltermin stattfinden.
In diesen Fällen muss das Wahlverfahren spätestens ein Jahr nach der Veränderung der Kirchengemeinden abgeschlossen sein.
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Zu § 11
Beschwerde

Zu Absatz 1
Die Zustellung der Entscheidung des Presbyteriums bzw. des Kreissynodalvorstandes oder des von der Kreissynode eingesetzten Wahlausschusses wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) oder durch einen Bediensteten der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises ausgeführt. Bei der Zustellung durch die Post kann mit Zustellungsurkunde, mittels Einschreiben durch Übergabe oder mit Rückschein erfolgen.
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Zu § 12
Abkündigungen

„Ortsübliche Bekanntmachung“ kann bedeuten: Veröffentlichung im Gemeindebrief, Auslegung im Gemeindeamt, im Schaukasten, als Aushang, in der örtlichen Presse etc. Die genaue Art und Weise regelt das Presbyterium.
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Zu § 13
Beginn des Wahlverfahrens

Das Wahlverfahren beginnt am Sonntag, 28. Oktober 2007, mit der ersten Abkündigung des Wahlverfahrens und mit der Auslegung des Wahlverzeichnisses. Dies gilt auch für Kirchengemeinden, in denen mittels Kooptationsverfahren gewählt wird.
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Zu § 14
Auslegung des Wahlverzeichnisses

Zu Absatz 2
Zur Art und Weise der Bekanntgabe vgl. Ausführungsbestimmungen zu § 12 PWG.
Zu Absatz 3
Absatz 3 beinhaltet auch die Verpflichtung für die unter 16-jährigen Konfirmierten sich selbst darum zu kümmern, ob sie ins Wahlverzeichnis aufgenommen wurden.
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Zu § 15
Beschwerde gegen den Inhalt des Wahlverzeichnisses

Zu Absatz 1
Die „Nichteintragung“ fällt ebenfalls unter den Begriff der „Unvollständigkeit“.
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Zu § 16
Schließung des Wahlverzeichnisses

Zu Absatz 2
  1. „Offenbare Unrichtigkeit“ bedeutet, dass der Irrtum für jeden klar erkennbar sein muss. Die „offenbaren Unrichtigkeiten“ können bis zum Wahltag einschließlich korrigiert werden,
  2. „Amtliche Benachrichtigung“ meint nur die Benachrichtigung einer staatlichen Behörde.
  3. Die Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ des Wahlverzeichnisses zu erläutern und mit Datum und Unterschrift eines Mitgliedes des Presbyteriums oder des Wahlvorstandes zu versehen.
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Zu § 17
Vertrauensausschuss

Zu Absatz 2
  1. Beruft das Presbyterium für jeden Wahlbezirk einen Bezirksvertrauensausschuss, so wird auch ein gesamtgemeindlicher Vertrauensausschuss gebildet. Dieser stellt gem. § 4 Abs. 2 und 3 des Mitarbeiterwahlgesetzes (MWG) die gemeinsame Vorschlagsliste für die Wahl der beruflich Mitarbeitenden auf. Abweichend von Satz 1 kann mit dieser Aufgabe auch einer der Bezirksvertrauensausschüsse betraut werden.
  2. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Vertrauensausschuss und eine Kandidatur für das Presbyteramt sind unschädlich. Bei der Beschlussfassung über die eigene Person gilt Art. 27 Abs. 5 der Kirchenordnung entsprechend.
  3. Der Vorsitz des Vertrauensausschusses wird nicht automatisch von der vorsitzenden Person des Presbyteriums wahrgenommen.
  4. Zu Buchstabe b:
    Zu der Mitgliedschaft im Vertrauensausschuss vgl. auch die Ausführungsbestimmungen zu § 2 PWG.
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Zu § 19
Wahlvorschlagsverfahren

Zu Absatz 1
Der Hinweis im Gesetz auf § 14 Abs. 2 PWG bedeutet das Erfordernis von zwei gottesdienstlichen Abkündigungen. Die Frist zur Benennung von Wahlvorschlägen endet am 9. November 2007.
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Zu § 20
Wahlvorschläge

Der Vertrauensausschuss soll auf eine angemessene Beteiligung von Jugendlichen und allen anderen gemeindlichen Gruppen und Kreisen auf der Vorschlagsliste achten.
Zu Absatz 1
Die Vorschläge können bei jedem Mitglied des Vertrauensausschusses oder beim Gemeindeamt abgegeben werden. Mitglieder der Kirchengemeinde können sich selbst vorschlagen. Mündliche Anregungen sind keine Wahlvorschläge im Sinne dieses Gesetzes. Die Frist gilt nicht für den Vertrauensausschuss. Er kann bis zur Abgabe der Vorschlagsliste an das Presbyterium Wahlvorschläge einbringen.
Zu Absatz 2
Vgl. die Ausführungsbestimmung zu § 2 (zu Absatz 1 Satz 2) PWG.
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Zu § 21
Aufstellen der Vorschlagsliste

Zu Absatz 1
Wahlvorschläge, die nach Auffassung des Vertrauensausschusses nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, sind in der Vorschlagsliste nachrichtlich aufzuführen. Die endgültige Zurückweisung eines Wahlvorschlags ist allein dem Presbyterium vorbehalten, vgl. § 22 Abs. 2 PWG.
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Zu § 22
Verfahren bei ausreichender Vorschlagsliste

Zu Absatz 1
Bei seiner Entscheidung soll das Presbyterium die Voten des Vertrauensausschusses mit einbeziehen.
Zu Absatz 2
  1. Zu den gesetzlichen Erfordernissen vgl. Ausführungsbestimmung zu § 2 PWG.
  2. Ein Rechtsmittel können nur die Mitglieder der Kirchengemeinde einlegen, die nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen worden sind oder die ein anderes, nicht aufgenommenes Mitglied der Kirchengemeinde vorgeschlagen haben. Außer den im Gesetz Genannten hat kein anderes Mitglied der Kirchengemeinde die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzulegen. Ein Rechtsmittel gegen die Aufnahme anderer Mitglieder der Kirchengemeinde in die Vorschlagsliste ist nicht gegeben.
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Zu § 23
Verfahren bei nicht ausreichender Vorschlagsliste

Der Kreissynodalvorstand entscheidet in eigenem Ermessen, ob und welche Aufsichtsmittel er nach dem Presbyterwahlgesetz einsetzt. Kriterien für die Prüfung des Kreissynodalvorstandes, ob die betreffende Kirchengemeinde sich in genügender Weise um eine ausreichende Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten bemüht hat, können Folgende sein:
  • Wie viel Aufwand hat das Presbyterium betrieben?
  • Welche Tradition herrscht in der Kirchengemeinde?
  • Wann wurde das letzte Mal „richtig“ gewählt?
  • Wie viele Presbyterinnen und Presbyter wurden durch Ergänzung des Presbyteriums nachberufen?
  • Ist die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter höher als die Mindestzahl?
Zu Absatz 3
Ein Grund für das Aussetzen der Wahl wäre die Herabsenkung der Zahl der Presbyterinnen und Presbyter oder der Wechsel der Art des Wahlverfahrens.
Zu Absatz 4
Ändert sich im Laufe des Wahlverfahrens eine zunächst ausreichende Vorschlagsliste später in eine nicht ausreichende Vorschlagsliste (z. B. durch Todesfall), gilt Absatz 4 entsprechend.
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Zu § 24
Vorbereitung der Wahlhandlung

Bei der Bekanntmachung von Ort und Zeit der Wahl ist auf die Möglichkeit der Briefwahl und deren Besonderheiten hinzuweisen.
Die wahlberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde müssen persönlich zur Wahl eingeladen werden. Es ist der Kirchengemeinde dabei überlassen, ob sie Wahlbenachrichtigungskarten oder -briefe verschickt. In beiden Fällen müssen jeweils der Name und die Nummer aus dem Wahlverzeichnis enthalten sein. Ein Beiblatt im Gemeindebrief ist nicht ausreichend. Im Falle von § 26 Absatz 5 (allgemeine Briefwahl) muss die Wahlbenachrichtigung zusätzlich die persönliche Versicherung enthalten.
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Zu § 25
Wahlvorstand

Mitglieder der Kirchengemeinde, die zur Wahl stehen, können keinem Wahlvorstand angehören. Mitglieder des Wahlvorstandes können in einem beliebigen Wahlbezirksverzeichnis der Kirchengemeinde aufgeführt sein.
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Zu § 26
Briefwahl

Zu Absatz 3
Anträge auf Ausgabe von Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Dienstag vor dem Wahlsonntag bis 24.00 Uhr eingegangen sein. Die Anträge können bei einem Mitglied des Presbyteriums oder dem Gemeindeamt innerhalb der genannten Frist abgegeben werden. Die Amtsträger sind verpflichtet, die Wahlunterlagen unverzüglich zur Bearbeitung der Kirchengemeinde zuzuleiten. Das Presbyterium hat die Postanschrift der Kirchengemeinde zweifelsfrei mitzuteilen.
Zu Absatz 5
  1. Die persönlich zu unterzeichnende Versicherung gemäß § 27 Abs. 2 PWG muss der Wahlbenachrichtigung beigefügt sein.
  2. Zur Definition eines „amtlichen Wahlumschlags“ siehe Ausführungsbestimmungen zu § 27 Absatz 1 PWG.
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Zu § 27
Verfahren bei der Briefwahl

Zu Absatz 1
Ein amtlicher Wahlumschlag ist ein mit dem Siegel der Kirchengemeinde versehener Umschlag.
Zu Absatz 3
Die Hilfeleistung ist auf die Erfüllung der Wünsche der Wahlberechtigten zu beschränken.
Zu Absatz 4
Der Wahlvorstand vermerkt die erfolgte Briefwahl im Wahlverzeichnis. Ist den Briefwahlunterlagen keine vorgeschriebene Versicherung beigefügt, so bleibt die Stimmabgabe unberücksichtigt. Ist der amtliche Wahlumschlag nicht verschlossen, ist die Stimme ungültig.
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Zu § 28
Wahlhandlung

Zu Absatz 1
Die Wahl kann in Ausnahmefällen auch an dem Samstag vor dem eigentlichen Wahlsonntag durchgeführt werden. Dies ist nur mit vorheriger Zustimmung des Kreissynodalvorstandes möglich. Es kann auch schon vor Beginn des Gottesdienstes gewählt werden. Entscheidend ist allein der enge Zusammenhang mit dem Gottesdienst.
Zu Absatz 2
  1. Vor Beginn der Wahl stellt ein Mitglied des Wahlvorstandes fest, dass die Wahlurne leer ist.
  2. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit der wahlberechtigten Person eine Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfestellung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl anderer erlangt hat.
  3. Die Wählerinnen und Wähler und die Vertrauensperson sollen sich über ihre Person ausweisen können.
  4. Bei der Wahl ist für Sichtschutz (Kabine) zu sorgen.
Zu Absatz 3
  1. Es bleibt den Kirchengemeinden überlassen, ob die Stimmzettel in einen amtlichen (mit Siegel versehenen) Wahlumschlag gesteckt werden. Die Stimmzettel müssen jedenfalls verdeckt in die Wahlurne gelangen.
  2. Ungültig sind Stimmzettel insbesondere, wenn
    • sie nicht amtlich sind,
    • sie nur aus einem Teilstück des amtlichen Stimmzettels bestehen, auch wenn dieses eine Kennzeichnung enthält,
    • sie zwar gekennzeichnet, aber völlig durchgestrichen oder durchgerissen sind,
    • sie aus einem anderen Wahlbezirk oder einer früheren Wahl herrühren,
    • auf ihnen keine Namen gekennzeichnet sind,
    • auf ihnen ein Fragezeichen angebracht ist,
    • sie auf der Rückseite gekennzeichnet sind,
    • sie für Personen abgegeben werden, die nicht auf dem Stimmzettel stehen,
    • sie nicht eindeutig erkennen lassen, wer gewählt werden sollte.
  3. Ist die Gültigkeit eines Stimmzettels umstritten, so entscheidet der Wahlvorstand.
Zu Absatz 4
In Wahlbezirken, in denen ausnahmsweise bezirksweise gewählt wird, können für die einzelnen Wahlbezirke verschiedenfarbige Stimmzettel verwendet werden, um die Auszählung der Stimmen zu erleichtern,
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Zu § 29
Auszählen der Stimmen

Zu Absatz 1
  1. „Öffentlich“ bedeutet die Möglichkeit der Anwesenheit Dritter bei der Auszählung.
  2. Die in der Wahlurne/den Wahlurnen befindlichen Wahlumschläge werden geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Die Zahl der Wahlumschläge, die keinen Stimmzettel enthalten, wird dabei festgestellt.
  3. Bei der Auszählung der Stimmen kann der Wahlvorstand andere Presbyteriumsmitglieder und beruflich Mitarbeitende der Kirchengemeinde zur Hilfe hinzuziehen.
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Zu § 30
Feststellen des Wahlergebnisses

Zu Absatz 2
  1. Werden Eheleute oder Mitglieder der Kirchengemeinde der in Artikel 45 Abs. 1 der Kirchenordnung genannten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsgrade gleichzeitig gewählt, so tritt in das Presbyterium ein, wer die höhere Stimmenzahl erhalten hat.
  2. Trifft in den Fällen des Artikels 45 Abs. 1 der Kirchenordnung die Wahl einer Presbyterin oder eines Presbyters mit der Wahl einer oder eines beruflich Mitarbeitenden in das Presbyterium zusammen, so entscheidet das Los.
Zu Absatz 3
Die Erklärung kann die gewählte Person ausnahmsweise bei einem Mitglied des Presbyteriums auch telefonisch abgeben.
Zu Absatz 4
  1. Die Regelung gilt auch im Falle des Todes oder Wegzuges einer gewählten Person.
  2. Besteht die Möglichkeit des Nachrückens nicht, so ist entsprechend § 33 Abs. 2 PWG eine Ergänzung durch das Presbyterium durchzuführen.
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Zu § 31 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Zu Absatz 1
  1. Die Abkündigung des Wahlergebnisses soll die Nennung des Ergebnisses aller Kandidatinnen und Kandidaten, nicht nur das der Gewählten beinhalten.
  2. Die Beschwerdefrist beginnt mit der zweiten Abkündigung.
Zu Absatz 2
  1. Durch die Beschwerde ist die Möglichkeit gegeben, die Wahl von Presbyterinnen oder Presbytern auch aus Gründen, die sich aus den Artikeln 44 bis 48 der Kirchenordnung ergeben, anzufechten. Gegenstand der Anfechtung einer Wahl können nicht sein:
    • Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlverzeichnisses,
    • Zurückweisung eines Wahlvorschlags.
  2. Wird der Beschwerde stattgegeben, hat das Presbyterium bzw. der Kreissynodalvorstand oder der von der Kreissynode eingesetzte Wahlausschuss den Teil des Wahlverfahrens zu bestimmen, der zu wiederholen ist. In der Regel ist das Wahlverfahren von dem Teil an zu wiederholen, in dem der Fehler unterlaufen ist. Der Kreissynodalvorstand stellt in diesem Fall den Terminplan auf.
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Zu § 32
Amtseinführung

  1. Die gewählten Presbyterinnen und Presbyter sollen möglichst an einem Tag gemeinsam und nicht nach Wahlbezirken getrennt eingeführt werden.
  2. Maßgebend für das Datum der Neubildung des Presbyteriums ist der Einführungstermin der Presbyteriumsmitglieder. Bei mehreren Einführungsterminen ist der letzte Einführungstermin der Kirchengemeinde maßgebend.
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Zu § 33
Ergänzung des Presbyteriums durch Berufung

Zu Absatz 2
Mit dem Abschluss des Wahlverfahrens gem. § 33 Abs. 2 ist das Wahlverfahren der Kirchengemeinde, nicht des Bezirkes gemeint.
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Zu § 35
Wechsel des Wahlverfahrens

Der Wechsel des Wahlverfahrens muss vor Beginn des jeweiligen turnusmäßigen Wahlverfahrens abgeschlossen sein.
Diese Ausführungsbestimmungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Anlage 1

Zu den Ausführungsbestimmungen (§ 11 PWG)
Muster
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde
Gegenkann innerhalb von nach Zustellung der
Entscheidung/nach der Abkündigung am Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerde ist bei dem Presbyterium der Kirchengemeinde
(Bezeichn./Anschrift)
schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe einzulegen.
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Anlage 2

Zu den Ausführungsbestimmungen (§ 9 PWG)
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Merkblatt über den Datenschutz beim Wahlverzeichnis

Für den Datenschutz in der Evangelischen Kirche im Rheinland gilt das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und die Datenschutzverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Beides kann im Gemeindeamt oder Gemeindebüro in der Rechtssammlung der Evangelischen Kirche im Rheinland eingesehen werden.
Die personenbezogenen Daten eines Mitgliedes der Kirchengemeinde unterliegen dem Datenschutz und sind für die Allgemeinheit nicht öffentlich.
Bei der öffentlichen Auslegung des Wahlverzeichnisses ist darauf zu achten, dass ein Mitglied der Kirchengemeinde nur sein Recht wahrnehmen darf, zu überprüfen, ob es in das Wahlverzeichnis aufgenommen worden ist und ob die Angaben zur Person richtig und vollständig sind.
Öffentliche Auslegung bedeutet also nicht, dass Eintragungen eingesehen werden dürfen, die personenbezogene Daten von anderen Mitgliedern der Kirchengemeinde enthalten. Das Wahlverzeichnis muss ständig im Gewahrsam von Mitarbeitenden der Kirchengemeinde bleiben, die auf Anfrage eines Mitgliedes der Kirchengemeinde Auskunft über dessen Eintragung geben. Das selbstständige Blättern und Suchen im Wahlverzeichnis durch ein Mitglied der Kirchengemeinde ist nicht zulässig.
Weitere Informationen hierzu sind in den Ausführungsbestimmungen zu § 9 des Presbyterwahlgesetzes enthalten.
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Anlage 3

Zu den Ausführungsbestimmungen (§ 14 und § 19 PWG)
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Muster für die Abkündigung gemäß § 14 und § 19 PWG

Liebe Mitglieder der Kirchengemeinde,
am wird das Leitungsorgan unserer Kirchengemeinde, das Presbyterium, neu gewählt.
Das Wahlverfahren beginnt heute mit der Auslegung des Wahlverzeichnisses. Es enthält alle wahlberechtigten Mitglieder unserer Kirchengemeinde. Wählen kann nur, wer in das Wahlverzeichnis eingetragen ist. Konfirmierte können auch wählen, wenn sie unter 16 Jahre alt sind.
Das Wahlverzeichnis liegt für zwölf Tage bis zum im/in der (Ort)
aus. Bitte vergewissern Sie sich während dieser Zeit, ob ihre Angaben richtig und vollständig sind.
Falls jemand einen Fehler in seinen Angaben entdeckt, kann er bis zum beim
Presbyterium (Anschrift) Beschwerde unter Angabe von Gründen einlegen.
In unserer Kirchengemeinde werden Kandidatinnen und Kandidaten für das Presbyteramt
gesucht. Außerdem sind beruflich Mitarbeitende in das Presbyterium zu wählen.
Die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten müssen am Wahltag mindestens 18 Jahre alt, in das Wahlverzeichnis eingetragen sein und nach den Bestimmungen der Kirchenordnung zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde geeignet sein (Art. 43 bis 48 der Kirchenordnung).
Um die Kandidaten-Vorschläge zu sammeln, hat das Presbyterium einen Vertrauensausschuss gebildet. Ihm gehören an: (Namen).
Bitte schlagen Sie dem Vertrauensausschuss bis zum Mitglieder der Kirchengemeinde und beruflich Mitarbeitende vor. Ihren Vorschlägen müssen die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen beigefügt sein.
(bei Bildung von Wahlbezirken)
Das Presbyterium hat die Kirchengemeinde in Wahlbezirke eingeteilt. Für jeden Wahlbezirk werden die Presbyterinnen und Presbyter getrennt gesucht. Alle Vorschläge werden wahlbezirksweise in einer Gesamtvorschlagsliste zusammengefasst. Damit kann jedes Mitglied der Kirchengemeinde Kandidatinnen und Kandidaten aller Wahlbezirke wählen.
(Falls das Presbyterium die allgemeine Briefwahl nach § 26 Abs. 5 PWG beschlossen hat, muss hier noch ein Hinweis ergänzt werden.)
Weitere Einzelheiten können Sie dem Aushang an der Kirche/dem Gemeindebrief/etc. entnehmen.
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Anlage 4

Zu den Ausführungsbestimmungen (§ 14 und § 19 PWG, schriftliche Veröffentlichung)
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Muster für die Abkündigung gemäß § 14 und § 19 PWG
– schriftliche Veröffentlichung für den Aushang –

Liebe Mitglieder der Kirchengemeinde,
am wird das Leitungsorgan unserer Kirchengemeinde, das Presbyterium, neu gewählt.
In unserer Kirchengemeinde werden Kandidatinnen und Kandidaten für das Presbyteramt gesucht. Außerdem sind beruflich Mitarbeitende in das Presbyterium zu wählen.
Um die Vorschläge zu sammeln, hat das Presbyterium einen Vertrauensausschuss gebildet. Ihm gehören an:
1. (Name, Anschrift)
2.
3.
4.
5.
6.
7.
usw.
(Bei Bildung von Bezirksvertrauensausschüssen müssen die Namen für jeden Wahlbezirk getrennt aufgeführt werden.)
(bei Bildung von Wahlbezirken)
Das Presbyterium hat die Kirchengemeinde in Wahlbezirke eingeteilt. Für jeden Wahlbezirk werden die Presbyterinnen und Presbyter getrennt gesucht:
Wahlbezirk 1 , Presbyterinnen oder Presbyter
(Beschr. d. Wahlbezirkes)(Anzahl)
Wahlbezirk 2 , Presbyterinnen oder Presbyter
(Beschr. d. Wahlbezirkes)(Anzahl)
usw.
Alle Vorschläge werden wahlbezirksweise in einer Gesamtvorschlagsliste zusammengefasst. Damit kann jedes Mitglied der Kirchengemeinde Kandidatinnen und Kandidaten aller Wahlbezirke wählen.
(Bei Bildung von Wahlbezirken und bezirksweiser Wahl muss das Muster entsprechend geändert werden)
Wer
  • Mitglied der Kirchengemeinde ist,
  • zu den kirchlichen Abgaben beiträgt, soweit die Verpflichtung hierzu besteht,
  • am Wahltag konfirmiert oder mindestens 16 Jahre alt ist,
kann bis zum Mitglieder der Kirchengemeinde und beruflich Mitarbeitende vorschlagen.
Die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten müssen am Wahltag mindestens 18 Jahre alt, in das Wahlverzeichnis eingetragen sein und nach den Bestimmungen der Kirchenordnung zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde geeignet sein (Art. 43 bis 48 der Kirchenordnung).
(Bitte die Art. 43 bis 48 KO hier einfügen.)
Als beruflich Mitarbeitende der Kirchengemeinde können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgeschlagen werden, die nach den Bestimmungen der Kirchenordnung zur Leitung und zum Aufbau der Kirchengemeinde geeignet sind (Art. 46 der Kirchenordnung).
(Bitte den Art. 46 KO hier einfügen.)
Eine schriftliche Einverständniserklärung der Vorgeschlagenen muss beigefügt sein. Die Vorschläge können bei jedem Mitglied des Vertrauensausschusses oder beim Gemeindeamt (Ort, Anschrift) abgegeben werden.
In der Zeit vom bis liegt das Wahlverzeichnis
im/in der (Ort) aus.
Es enthält den Familiennamen, Vornamen, Geburtstag und Anschrift aller wahlberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde sowie den Konfirmationsvermerk für die unter 16-Jährigen. Bitte vergewissern Sie sich während dieser Zeit, ob ihre Angaben richtig und vollständig sind. Wählen kann nur, wer in das Wahlverzeichnis eingetragen ist. Falls jemand einen Fehler in seinen Angaben entdeckt, kann er bis zum beim Presbyterium (Anschrift) schriftlich Beschwerde
unter Angabe von Gründen einlegen.
(Falls das Presbyterium die allgemeine Briefwahl nach § 26 Abs. 5 PWG beschlossen hat, muss hier noch ein Hinweis ergänzt werden.)
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Anlage 5

Zu den Ausführungsbestimmungen (§ 24 PWG)
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Wahlbenachrichtigungskarte
Wahlbenachrichtigung
für die Presbyteriumswahl 2008

Am 24. Februar 2008 werden die Leitungsgremien (Presbyterien) in den Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland neu gewählt.
Sie sind in das Wahlverzeichnis eingetragen und können im umseitig genannten Wahlraum wählen. Wenn Sie am Wahltag verhindert sind, können Sie bis Dienstag, 19. Februar 2008, 24 Uhr, Briefwahlunterlagen beantragen.
Ihren Antrag können Sie schriftlich mit dieser Karte oder mündlich (nicht telefonisch) beim Presbyterium stellen. Ihr Antrag wird auch von den Pfarrerinnen und Pfarrern oder dem Gemeinde-/Verwaltungsamt gerne entgegengenommen.
Wer für einen anderen den Antrag stellt oder Wahlschein und Briefwahlunterlagen in Empfang nimmt, muss durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Ihr Presbyterium
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Ich beantrage die Ausstellung eines Briefwahlscheins für die Presbyteriumswahl 2008.
Vor-, Zuname, Geburtsdatum:
Adresse:
Der Wahlschein (mit Briefwahlunterlagen) soll an meine obige Adresse gehen
soll an mich an folgende Anschrift verschickt werden:
Ort/Datum Unterschrift
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Anlage 6

a) Zu den Ausführungsbestimmungen (§ 27 PWG)
Muster
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Briefwahlschein

Ev. Kirchengemeinde:
Wahlbezirk/Stimmbezirk:
Nr. des Wahlverzeichnisses:
Familienname:
Vorname:
geboren am:
wohnhaft:
ist berechtigt, mit diesem Briefwahlschein bei der Wahl des Presbyteriums am
(Wahltag) durch Briefwahl teilzunehmen.
Die Stimmabgabe erfolgt durch Übersendung eines verschlossenen Briefumschlages (Wahlbrief), der diesen Briefwahlschein mit der nachstehenden persönlichen Versicherung und den übersandten amtlichen Wahlumschlag enthalten muss. In dem amtlichen Wahlumschlag muss sich der Stimmzettel befinden. Der amtliche Wahlumschlag muss verschlossen sein.
Der Wahlbrief muss spätestens bis zum , Uhr, bei
(genaue Bezeichnung der Empfangsstelle: zuständiger Wahlvorstand)
eingehen oder während der Wahlzeit einem Mitglied des zuständigen Wahlvorstandes übergeben werden.
Ort, Datum
(Siegel)
Das Presbyterium
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b) Zu den Ausführungsbestimmungen (§26 Abs. 5 und §27)
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Persönliche Versicherung der/des Wahlberechtigten

Ich versichere, dass ich den Stimmzettel, der in dem beigefügten verschlossenen amtlichen Wahlumschlag enthalten ist, persönlich gekennzeichnet habe.
(Ort, Datum)
(Unterschrift)
oder (bei Hilfsbedürftigen) der Vertrauensperson:
Die/Der Wahlberechtigte hat mich
NameVorname
Anschrift
beauftragt, als ihre/seine Vertrauensperson den im beiliegenden Wahlbrief enthaltenen Stimmzettel auszufüllen.
Ich versichere hiermit, dass ich diesen Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der/des Wahlberechtigten ausgefüllt habe.
(Ort, Datum)
(Unterschrift)
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Anlage 7

Zu den Ausführungsbestimmungen (§ 28 Abs. 3 und 4 PWG)
Muster
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Presbyterin/Presbyter
(Gesamtvorschlagsliste)
Stimmzettel
(Siegel)
für die Wahl zum Presbyterium
der Evangelischen Kirchengemeinde
am (Wahlsonntag)
Auf diesem Stimmzettel dürfen Namen aus jedem Wahlbezirk angekreuzt werden, jedoch pro Wahlbezirk höchstens so viele Namen, wie Presbyterinnen und Presbyter zu wählen sind.
Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, sind ungültig.
Wahlbezirk 1/Höchstzahl der anzukreuzenden Namen:
Nr.
Name, Vorname, Anschrift
ankreuzen
  1.
  2.
  3.
usw.
Wahlbezirk 2/Höchstzahl der anzukreuzenden Namen:
Nr.
Name, Vorname, Anschrift
ankreuzen
  1.
  2.
  3.
usw.
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Anlage 8

Zu den Ausführungsbestimmungen (§ 28 Abs. 3 PWG)
Muster
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Presbyterin/Presbyter
(Falls die Wahl ausnahmsweise wahlbezirksweise durchgeführt wird.)(Wahlbezirk 1)
Stimmzettel
(Siegel)
für die Wahl zum Presbyterium
der Evangelischen Kirchengemeinde
am (Wahlsonntag)
Auf diesem Stimmzettel dürfen höchstens soviel Namen angekreuzt werden wie
Presbyterinnen und Presbyter zu wählen sind, in unserer Kirchengemeinde/unserem Wahlbezirk also .
Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, sind ungültig.
Nr.
Name, Vorname, Anschrift
ankreuzen
  1.
  2.
  3.
usw.
#

Anlage 9

Zu den Ausführungsbestimmungen (§ 28 Abs. 3 PWG)
Muster
#
beruflich Mitarbeitende
Stimmzettel
(Siegel)
für die Wahl zum Presbyterium
der Evangelischen Kirchengemeinde
am (Wahlsonntag)
Auf diesem Stimmzettel dürfen höchstens (Zahl) Namen angekreuzt werden.
Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, sind ungültig.
Nr.
Name, Vorname, Anschrift
ankreuzen
  1.
  2.
  3.
usw.
#

Anlage 10

Zu den Ausführungsbestimmungen (§ 29 Abs. 2 PWG)
Muster
#

Niederschrift über die Presbyteriumswahl

#
1. Bei der Wahl durch die Gemeinde (§28 PWG)
a) Niederschrift über die Wahlhandlung
Ev. Kirchengemeinde /
(Datum)
Wahlbezirk/Stimmbezirk
Die Wahl zur Übertragung des Presbyteramtes fand am
in derKirche (im Gemeindehaus) in statt.
Sie wurde vom Wahlvorstand geleitet. Dem Wahlvorstand gehörten an:
1.
(Vorsitz)
(Stellvertreter/in)
2.
(Mitglied)
(Stellvertreter/in)
3.
(Mitglied)
(Stellvertreter/in)
Die Wahlhandlung wurde um Uhr mit Gebet eröffnet.
Ein Mitglied des Wahlvorstandes
(Name)
stellte vor der ersten Stimmabgabe fest, dass die Wahlurne leer war.
Die Wahlberechtigung eines jeden zur Wahl erschienen Gemeindegliedes wurde anhand des Wahlverzeichnisses geprüft.
Jeder Wählerin und jedem Wählerwurde(n) Stimmzettel übergeben, und zwar
  1. für die Stimmabgabe zur Wahl der Presbyterinnen und Presbyter,
  2. für die Wahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in das Presbyterium,
der/die gefaltet in die Wahlurne geworfen wurde(n).
Die Stimmabgabe wurde jeweils im Wahlverzeichnis vermerkt.
Während der Wahlzeit wurden die fristgemäß eingegangenen Wahlbriefe durch ein Mitglied des Wahlvorstandes geöffnet, die Briefwahlscheine an Hand des Wahlverzeichnisses geprüft, die Stimmabgabe im Wahlverzeichnis vermerkt, die amtlichen Wahlumschläge von den Briefwahlscheinen abgesondert und ungeöffnet in die Wahlurne geworfen.
Wahlbriefe blieben gemäß § 27 des Presbyterwahlgesetzes unberücksichtigt.
Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit und nachdem die zu diesem Zeitpunkt noch anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben hatten, wurde die Wahlurne verschlossen.
Ein Mitglied des Wahlvorstandes
(Name)
schloss die Wahlhandlung mit Gebet.
Der Wahlvorstand:
(Name/Vorsitz)
(Name) 
(Name)
b) Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand
(§ 29 Abs. 1 PWG)
Im unmittelbaren Anschluss an die Wahlhandlung nahm der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen öffentlich vor.
Zur Ermittlung des Wahlergebnisses wurde(n) die Wahlurne(n) geöffnet8# und den darin befindlichen Wahlumschlägen die Stimmzettel entnommen. Die Stimmzettel wurden zusammen mit den anderen in der Urne befindlichen Stimmzetteln gezählt.
Die Zahl der Umschläge betrug , die Zahl der Stimmzettel , die Zahl der
Mitglieder der Kirchengemeinde, die nach dem Wahlverzeichnis das Wahlrecht ausgeübt haben .
Bei jedem Stimmzettel wurde zunächst festgestellt, ob er gültig war. Stimmzettel
wurden für ungültig erklärt.
Die auf den gültigen Stimmzetteln angekreuzten Namen wurden darauf verlesen. Die verlesenen Namen wurden von zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes gesondert gezählt.
Nach Verlesen aller in den gültigen Stimmzetteln angekreuzten Namen wurde die Übereinstimmung der Zählung festgestellt mit folgendem Ergebnis:
  1. Es erhielten Stimmen
    (Presbyterinnen/Presbyter = Vorschlagsliste 1):
    NamenAnzahl der Stimmen


  2. Es erhielten Stimmen
    (beruflich Mitarbeitende = Vorschlagsliste 2):
    NamenAnzahl der Stimmen


vorgelesen
genehmigt
unterschrieben
(Unterschriften Wahlvorstand)
c) Feststellung des Wahlergebnisses durch das Presbyterium
(§ 30 Abs. 1 PWG)
Zu der heutigen Sitzung des Presbyteriums sind auf schriftliche/ortsübliche Einladung die nachstehend aufgeführten Mitglieder des Presbyteriums erschienen:


Der ordentliche Mitgliederbestand beträgt .
Die Sitzung ist beschlussfähig, da mehr als die Hälfte des ordentlichen Mitgliederbestandes anwesend ist.
Außerdem nahmen die Mitglieder des Wahlvorstandes:



(Namen)
an der Sitzung teil.
Nach Überprüfung der Zählung der Stimmen stellt das Presbyterium folgendes Endergebnis fest:



  1. Da nur Presbyterinnen und Presbyter zu wählen sind, wurde zwischen
    und , welche die gleiche Zahl von Stimmen erhielten, das Los gezogen.
    Das Los fiel auf .
  2. Da nur beruflich Mitarbeitende in das Presbyterium zu wählen sind, wurde zwischen und , welche die gleiche Zahl von Stimmen erhielten, das Los gezogen.
    Das Los fiel auf .
  3. Zwischen der/dem gewählten Presbyter(in) und der/dem gewählten beruflich Mitarbeitenden welche die gleiche Stimmzahl erhalten haben, besteht ein Ausschließungsgrund nach Artikel 45 Abs. 1 der Kirchenordnung.
    Zwischen ihnen wurde das Los gezogen. Das Los fiel auf .
Damit sind zu Presbyterinnen und Presbytern gewählt:
Nr.
Familienname, Vorname und Wohnsitz
Anzahl der Stimmen
1.
2.
3.
usw.
Damit sind als beruflich Mitarbeitende in das Presbyterium gewählt:
Nr.
Familienname, Vorname und Wohnsitz
Anzahl der Stimmen
1.
2.
3.
usw.
#

2. Bei der Wahl durch das Presbyterium (§ 34 PWG)

Ev. Kirchengemeinde
(Ort/Datum)
Heute fand im Gottesdienst in der evangelischen Kirche (im Gemeindehaus) in
die Presbyteriumswahl statt.
Die Gemeinde war an beiden vorhergehenden Sonntagen zu dem Wahlgottesdienst eingeladen worden.
Auch das Presbyterium war zur Vornahme der Wahl eingeladen. Es sind die nachstehend aufgeführten Mitglieder des Presbyteriums erschienen:

(Namen)
Der ordentliche Mitgliederbestand setzt sich aus Mitgliedern zusammen.
Das Presbyterium ist beschlussfähig, da mindestens zwei Drittel seines ordentlichen Mitgliederbestandes anwesend sind.
Die/Der Vorsitzende übergab jedem Mitglied des Presbyteriums Stimmzettel, und zwar:
  1. für die Stimmabgabe zur Wahl der Presbyterinnen und Presbyter
  2. für die Wahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in das Presbyterium,
der/die gefaltet in die Wahlurne geworfen wurde(n).
Nachdem die Mitglieder ihre Stimme abgegeben hatten, wurden die Stimmzettel gezählt und bei jedem Stimmzettel zunächst festgestellt, ob er gültig war.
Stimmzettel wurden für ungültig erklärt. Die auf den gültigen Stimmzetteln
angekreuzten Namen wurden darauf verlesen.
Die verlesenen Namen wurden von zwei Mitgliedern des Presbyteriums gesondert gezählt. Die Übereinstimmung der Zählung wurde festgestellt mit folgendem Ergebnis:9#
  1. Es erhielten Stimmen
    (Presbyterinnen/Presbyter = Vorschlagsliste 1)
    Nr.
    Familienname, Vorname und Wohnsitz
    Anzahl der Stimmen
    1.
    2.
    3.
    usw.
    Damit sind zu Presbyterinnen und Presbytern gewählt:
    Nr.
    Familienname, Vorname und Wohnsitz
    Anzahl der Stimmen
    1.
    2.
    3.
    usw.
  2. Es erhielten Stimmen
    (beruflich Mitarbeitende = Vorschlagsliste 2):
    Nr.
    Familienname, Vorname und Wohnsitz
    Anzahl der Stimmen
    1.
    2.
    3.
    usw.
    Damit sind als beruflich Mitarbeitende in das Presbyterium gewählt:
    Nr.
    Familienname, Vorname und Wohnsitz
    Anzahl der Stimmen
    1.
    2.
    3.
    usw.
Zur Besetzung der Stellen, für die die vorgeschriebene Mehrheit nicht erzielt
worden ist, wurde ein zweiter/dritter Wahlgang durchgeführt, der zu folgendem Ergebnis führte:
  1. Es erhielten Stimmen
    (Presbyterinnen/Presbyter = Vorschlagsliste 1)
    Nr.
    Familienname, Vorname und Wohnsitz
    Anzahl der Stimmen
    1.
    2.
    3.
    usw.
    Damit sind zu Presbyterinnen und Presbytern gewählt:
    Nr.
    Familienname, Vorname und Wohnsitz
    Anzahl der Stimmen
    1.
    2.
    3.
    usw.
  2. Es erhielten Stimmen
    (beruflich Mitarbeitende = Vorschlagsliste 2):
    Nr.
    Familienname, Vorname und Wohnsitz
    Anzahl der Stimmen
    1.
    2.
    3.
    usw.
    Damit sind als beruflich Mitarbeitende in das Presbyterium gewählt:
    Nr.
    Familienname, Vorname und Wohnsitz
    Anzahl der Stimmen
    1.
    2.
    3.
    usw.
vorgelesen
genehmigt
unterschrieben
(Das Presbyterium)
#

Anlage 11

Zu den Ausführungsbestimmungen (zu § 32 Abs. 4 PWG)
Muster
#

Niederschrift über die Einführung

Ev. Kirchengemeinde
(Ort/Datum)
Heute fand im Gottesdienst in der evangelischen Kirche in die Einführung der neu und wiedergewählten Mitglieder des Presbyteriums statt.
Die Einführung ist am vorhergegangenen Sonntag in allen Gottesdiensten abgekündigt worden.
Die Mitglieder des Presbyteriums wurden von Pfarrerin/Pfarrer eingeführt.
Die nachstehend aufgeführten neugewählten Mitglieder des Presbyteriums
,
,

(Namen)
legten dabei das in § 32 Absatz 3 Presbyterwahlgesetz vorgeschriebene Gelübde ab.
Die nachstehend aufgeführten wiedergewählten Mitglieder des Presbyteriums
,
,

(Namen)
wurden an ihr Gelübde erinnert.
vorgelesen
genehmigt
unterschrieben
(Unterschriften/Presbyterium)
#

Anlage 12

Zu den Ausführungsbestimmungen(§ 16 PWG)
#

Muster für die Schließung des Wahlverzeichnisses gemäß § 16 PWG

Das Wahlverzeichnis hat in der Zeit vom bis
im/in der (Ort) ausgelegen.
Die Auslegung des Wahlverzeichnisses wurde ordnungsgemäß im Gottesdienst am
und am abgekündigt sowie durch
(z.B. Aushang im Schaukasten der Kirchengemeinde) bekannt gegeben.
Innerhalb der Auslegungsfrist sind beim Presbyterium schriftlich Beschwerden unter Angabe von Gründen einlegt worden. Beschwerden ist stattgegeben worden. Beschwerden ist nicht stattgegeben worden.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist (ggf. und nach Erledigung etwaiger Beschwerden) wurde das Wahlverzeichnis am geschlossen.

(Name: Vorsitzender und ein weiteres Mitglied des Presbyteriums)

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1 ↑ Nr. 30.
#
2 ↑ Nr. 10.
#
3 ↑ Nr. 10a.
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4 ↑ Nr. 235.
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5 ↑ Nr. 1.
#
6 ↑ Nr. 15.
#
7 ↑ Nr. 35.
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8 ↑ Bei der Bildung von Wahlbezirken muss die Feststellung des Wahlergebnisses für jeden Wahlbezirk besonders erfolgen.
#
9 ↑ Falls wegen Stimmengleichheit oder auf Grund eines Ausschließungsgrundes nach Artikel 45 Absatz 1 der Kirchenordnung ein Losentscheid erforderlich wird, ist der Niederschrift noch Ziffer 1c „Ermittlung des Wahlergebnisses durch das Presbyterium“ Möglichkeit c) beizufügen.