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Geltungszeitraum von: 16.04.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Richtlinien
für die Vergabe des Fonds
der Evangelischen Kirche im Rheinland
zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Vom 21. März 2002

(KABl. S. 126)

Die Evangelische Kirche im Rheinland fördert mit ihrem Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit kirchliche und diakonische Träger im Rheinland bei ihrer Arbeit für und mit Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen.
Dabei werden die Mittel in Ergänzung öffentlicher Programme (der EU, von Bund, Land und Kommunen), auf Vorlage einer aussagefähigen Konzeption zur ganzheitlichen Hilfe und bei Erfüllung der in diesen Richtlinien genannten Voraussetzungen bereitgestellt.
Die Förderung der Arbeit mit Arbeitslosen dient vor allem dazu, dem betroffenen Personenkreis bei der Bewältigung dieser schwierigen Lebenssituation Hilfen zu bieten, insbesondere die Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Deswegen müssen die Träger selbst in ihrer Zielbeschreibung diesem Zweck dienen.
Durch die Unterstützung der Träger von Arbeits- und Beschäftigtenprojekten sollen Rahmenbedingungen für die beispielhafte Beschäftigung von Arbeitslosen geschaffen werden.
Absicht der Förderung ist vor allem die Stabilisierung, Qualifizierung und Fortführung bestehender sowie daneben die Unterstützung innovativer Projekte. Die gezielte Schwerpunktbildung erhält dabei den Vorrang vor einer breiten Streuung der Mittel.
Unter diesen Voraussetzungen gelten für alle Anträge folgende Bestimmungen:
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I
Allgemeine Bestimmungen

1.
Zuständigkeiten
1.1
Bewilligungsstelle im Sinne dieser Richtlinien ist das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland.
1.2
Das Diakonische Werk bedient sich bei der Entscheidung über die Vergabe eines Bewilligungsausschusses, der sich zusammensetzt aus Vertretern und Vertreterinnen des Diakonischen Werkes, des Amtes für Jugendarbeit, des Amtes für Sozialethik KDA und Ökologie und des Landeskirchenamtes. Dieser wird von der Kirchenleitung im Benehmen mit dem Diakonischen Werk berufen.
2.
Förderungsvoraussetzungen
2.1
Förderungsempfänger aus dem Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sind kirchliche Träger und diakonische Träger im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland. Dabei wird eine Zusammenarbeit mit kirchlichen Stellen am Ort vorausgesetzt.
Soweit Projekte schwerpunktmäßig das Ziel haben, Arbeitslose zu beschäftigen, wird erwartet, dass eine ausreichende soziale Absicherung erfolgt, die Beschäftigung unter dem Grundsatz der Freiwilligkeit steht und eine ausreichende pädagogische Betreuung sichergestellt ist.
2.2
Andere Bezuschussungsmöglichkeiten sind nachweislich vorher auszuschöpfen.
2.3
Die Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
2.4
Bei Antragstellung einzureichende Unterlagen:
  1. Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan für das Haushaltsjahr, aufgegliedert in Personal, Sach- und Verwaltungskosten, bezogen auf den Gesamtbetrieb. Bei Einrichtungen mit mehreren Arbeitsbereichen bezogen auf die Teilbereiche Beratung, Qualifizierung und/oder Beschäftigung.
  2. Letzter geprüfter Jahresabschluss
  3. Aufschlüsselung des Haushalts nach:
    • Eigenmitteln
    • Kirchlichen Zuschüssen
    • Sonstigen Zuschüssen
    • Wirtschaftsergebnissen
  4. Nachweis einer Eigenbeteiligung von in der Regel 20% bei Anträgen nach II A und II B
  5. Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung mit Aufgabenbeschreibung und Organigramm der Einrichtung
  6. Konzeption:
    • Beschreibung der Zielgruppe/n
    • Zielsetzung der Maßnahme/n
    • Umsetzung der Ziele
    • Bisherige Erfahrungen und geplante Weiterentwicklung der Maßnahme/n des Trägers
    • Darstellung des Ineinandergreifens der verschiedenen Maßnahmen beim Träger/Antragsteller selbst bzw. der Zusammenarbeit mit anderen Trägern in der Region.
  7. Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes
    Der zuständige Kreissynodalvorstand muss zu den Anträgen aus seinem Kirchenkreis zustimmend Stellung nehmen und sicherstellen, dass es keine Trägerkonkurrenz evangelischer Träger innerhalb des Kirchenkreises gibt.
3.
Bewirtschaftungsgrundsätze
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Gesamtfinanzierung der geförderten Maßnahme gesichert ist. Die bewilligten Mittel dürfen nur dem Zweck entsprechend verwendet werden.
4.
Antragsverfahren
4.1
Die Anträge auf Förderung sind schriftlich unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes mit den erforderlichen Unterlagen an das Diakonische Werk der Ev. Kirche im Rheinland zu richten.
4.2
Antragsfristen werden durch den Vergabeausschuss festgelegt und im kirchlichen Amtsblatt rechtzeitig veröffentlicht.
4.3
Bei Antragstellung ist durch rechtsverbindliche Erklärung zu versichern, dass die Richtlinien des Fonds anerkannt werden.
5.
Bewilligung, Widerruf
5.1
Die Bewilligung erfolgt in Form eines Zuschusses. Sie kann auch in Form eines Darlehens erfolgen.
5.2
Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bewilligungsbescheid.
5.3
Die Bewilligung erfolgt jeweils für das Haushaltsjahr, für das der Antrag gestellt ist.
5.4
Die Bewilligung wird ganz oder teilweise widerrufen, wenn der Empfänger die Förderung zu Unrecht erlangt oder wenn er die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet hat. Zu Unrecht erlangte Mittel sind in der ausgezahlten Höhe zurückzuzahlen. Wird die Bewilligung teilweise widerrufen, entscheidet der Vergabeausschuss über die Höhe der zurückzuzahlenden Mittel.
5.5
Der Förderungsempfänger hat die entsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen. Legt der Förderungsempfänger die Verwendungsnachweise auch nach Anmahnung nicht rechtzeitig oder unvollständig vor, so kann die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen werden.
5.6
Ergibt sich aus der Endabrechnung eine Überfinanzierung, kann nachträglich die Zuweisung entsprechend gekürzt werden.
5.7
Die Grundsätze der öffentlichen Förderungsrichtlinien werden entsprechend angewandt.
6.
Nachweis und Prüfung der Förderung
6.1
Die Förderungsempfänger haben die Verwendung entsprechend dem Bewilligungsbescheid schriftlich nachzuweisen. Ein sachlicher Bericht ist mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Zur Vorlage des Nachweises sind die entsprechenden Vordrucke zu verwenden.
6.2
Die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen sind entsprechend den staatlichen und kirchlichen Bestimmungen aufzubewahren.
6.3
Bewegliche Sachen, die der Förderungsempfänger ganz oder teilweise angeschafft hat, sind zu inventarisieren. Die Bewilligungsstelle kann verlangen, dass ihr ein Auszug des Inventarverzeichnisses vorgelegt wird.
6.4
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, die Verwendung der Förderung durch die zuständigen Prüfungsorgane prüfen zu lassen.
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II
Besondere Bestimmungen

Die Mittel aus dem Fonds sollen für längerfristig angelegte Projekte der Arbeit mit Arbeitslosen verwendet werden.
Sie sind für folgende Arbeitsbereiche verfügbar:
  • für Beschäftigung und Qualifizierung von Arbeitslosen einschließlich erforderlicher sozialpädagogischer Betreuung.
  • für Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung einschließlich des nachträglichen Erwerbs schulischer und/oder beruflicher Abschlüsse.
  • Beratung von Arbeitslosen bei der Erarbeitung beruflicher Perspektiven und persönlicher und/oder sozialer Stabilisierung.
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A
Beratungsstellen und Jugendwerkstätten

  1. Träger, die einmal wöchentlich stundenweise Angebote für Arbeitslose anbieten und mit einer Honorarkraft arbeiten, erhalten eine jährliche Förderung von maximal 2.500,00 €.
  2. Träger, die mehrmals wöchentlich berufsbezogene Angebote vorhalten sowie Träger mit hauptamtlicher Beauftragung für die Arbeitslosigkeit erhalten eine jährliche Förderung von maximal 7.600,00 €.
  3. Träger, die Arbeitslosenzentren oder -treffs unterhalten, die mindestens an drei Tagen in der Woche geöffnet haben und die Arbeit mit Honorarkräften leisten oder die nur einen Arbeitsschwerpunkt in der Arbeitslosenarbeit mit einer hauptamtlichen Kraft anbieten, erhalten eine jährliche Förderung von maximal 10.200,00 €.
  4. Träger, die Arbeitslosenzentren oder -treffs unterhalten, die mindestens an fünf Tagen in der Woche geöffnet haben und neben der Beratung noch mindestens 2 weitere Arbeitsschwerpunkte anbieten und/oder mindestens eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitkraft hierfür ausschließlich beschäftigen, erhalten eine jährliche Förderung von maximal 12.700,00 €.
    Träger, die Arbeitslosenzentren oder -treffs unterhalten, die neben den oben genannten Schwerpunkten noch Beschäftigungsangebote mit mehr als drei sozialversicherungspflichtigen Vollzeitkräften anbieten, erhalten eine zusätzliche jährliche Förderung von maximal 10.200,00 €.
  5. Träger, die Jugendwerkstätten unterhalten, in denen mindestens eine hauptamtliche sozialversicherungspflichtig beschäftigte Vollzeitkraft arbeitet und in der mindestens zehn Jugendliche regelmäßig betreut, begleitet und/oder niederschwellige Arbeitsangebote vorgehalten werden, erhalten eine jährliche Förderung von maximal 23.000,00 €.
  6. Der Vergabeausschuss kann in besonders begründeten Fällen die Förderung nach Ziffer A1 bis A6 um bis zu 50% überschreiten.
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B
Beschäftigung und Qualifizierung

Trägern von Beschäftigungs- und/oder Qualifizierungsprojekten wird für den Bereich der zentralen Verwaltung und der Leitung bzw. zur Verstetigung und zur Qualitätssicherung des Projektes durch zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Förderung von maximal 30.000,00 € gewährt, wenn sie mindestens zehn sozialversicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (umgerechnet auf Vollzeitstellen) beschäftigen.
Bei Trägern mit einer Beschäftigtenzahl von
  • 81 – 160 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann eine Förderung von bis zu maximal 45.000,00 €,
  • 161 – 240 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann eine Förderung bis zu maximal 60.000,00 €,
  • 241 und mehr Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kann eine Förderung von maximal 75.000,00 €
gewährt werden.
In besonders begründeten Fällen hat der Vergabeausschuss die Möglichkeit, von den genannten Förderbeträgen abzuweichen.
Stichtag für die Anzahl der Beschäftigten ist der 31. Dezember des Vorjahres.
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C
Investitionskosten

Investitionskosten sind in einer Höhe von bis zu 10 % förderungsfähig.
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D
Innovative Ansätze und Umstrukturierungshilfen

Für innovative Ansätze und für notwendige Umstrukturierungen können Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Träger können Anträge parallel nach A bis C stellen.
Bei Anträgen nach A1 – A5 kann jedoch nur nach einer Teilziffer beantragt werden.