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Geltungszeitraum von: 01.04.1990

Geltungszeitraum bis: 18.03.2010

Saarländisches Weiterbildungs- und
Bildungsfreistellungsgesetz (SWBG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 19941#

(ABl. S. 1359)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (ABl. S. 474)

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht

4. Abschnitt
Beurlaubung
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1. Abschnitt
Allgemeine Grundsätze

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§ 1
Ziele und Aufgaben der Weiterbildung

( 1 ) Die Weiterbildung dient
  • der Verwirklichung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch Bildung,
  • der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche für die individuelle berufliche Entwicklung förderlich sein können, oder
  • der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche aktive Teilhabe und Mitgestaltung in der Gesellschaft fördern können.
Sie ist ein eigenständiger Teil des gesamten Bildungswesens und steht allen offen.
( 2 ) Die Weiterbildung soll durch ein qualitatives und flächendeckendes Angebot zur Chancengleichheit beitragen, Bildungsdefizite abbauen, die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen und zu selbstständigem, eigenverantwortlichem Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Leben befähigen.
( 3 ) Die Weiterbildung dient der Integration allgemeiner, politischer und beruflicher Bildung.
( 4 ) Träger der Weiterbildung erfüllen ihre Aufgaben in eigenen Einrichtungen, im Zusammenwirken untereinander und durch Kooperation mit anderen Institutionen des Bildungswesens, mit Betrieben sowie außer- und überbetrieblichen Einrichtungen.
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§ 2
Begriff und Inhalt der Weiterbildung

( 1 ) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Formen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge des Schulwesens, der beruflichen Erstausbildung, der außerschulischen Jugendbildung und der Fortbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes. Sie erstreckt sich auf neue Formen des Lernens, insbesondere auch selbstgesteuertes Lernen mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnik.
( 2 ) Das von den Einrichtungen der Weiterbildung zu erstellende Angebot an Bildungsmaßnahmen kann die Bereiche der allgemeinen Weiterbildung, der politischen Weiterbildung und der beruflichen Weiterbildung sowie integrative Maßnahmen dieser Bereiche umfassen.
( 3 ) Die allgemeine Weiterbildung fördert das selbstständige und verantwortliche Urteil und regt zur geistigen Auseinandersetzung an. Sie dient der Bewältigung persönlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Probleme.
( 4 ) Die politische Weiterbildung ist Teil der allgemeinen Weiterbildung. Sie soll die Fähigkeit und Motivation fördern, politische und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.
( 5 ) Die berufliche Weiterbildung fördert die berufliche und soziale Handlungskompetenz. Sie dient der Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Wiedereingliederung Arbeitssuchender in das Berufsleben, dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit und der Sicherung des vorhandenen Arbeitsplatzes. Die wissenschaftliche Weiterbildung ist Teil der beruflichen Weiterbildung.
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§ 3
Träger der Weiterbildung, Landesorganisationen

( 1 ) Träger der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die Maßnahmen der Weiterbildung in eigener Verantwortung durchführen.
( 2 ) Landesorganisationen der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Weiterbildung auf Landesebene. Sie fördern und koordinieren die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder. Die Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung fördern darüber hinaus Entwicklungs- und Schwerpunktaufgaben, insbesondere im pädagogischen Bereich.
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§ 4
Unabhängigkeit der Weiterbildung

Die staatliche Förderung der Weiterbildung lässt das Recht der Einrichtungen auf selbstständige Lehrplangestaltung unberührt. Die Freiheit der Lehre und die unabhängige Auswahl der Leiter oder Leiterinnen und Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen werden gewährleistet.
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2. Abschnitt
Staatliche Anerkennung

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§ 5
Anerkennungsgrundsätze

( 1 ) Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung können staatlich anerkannt werden. Die Anerkennung ist beim zuständigen Ministerium zu beantragen.
( 2 ) Die Anerkennung von Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen im Bereich der allgemeinen einschließlich der politischen Weiterbildung durchführen, sowie ihrer Landesorganisationen obliegt dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Es entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung.
( 3 ) Die Anerkennung von Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung durchführen, sowie ihrer Landesorganisationen obliegt dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. Es entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung.
( 4 ) Die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz sind den staatlich anerkannten Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung nach diesem Gesetz gleichgestellt.
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§ 6
Anerkennungsvoraussetzungen

( 1 ) Die staatliche Anerkennung als Einrichtung der allgemeinen Weiterbildung setzt die Erfüllung folgender Anforderungen voraus:
  1. Der Träger muss eine juristische Person sein und seine Einrichtungen im Einklang mit bestehenden Gesetzen und Tarifverträgen führen.
  2. Die Einrichtung muss ihren Sitz und Arbeitsbereich im Saarland haben.
  3. Einrichtungen, deren Träger nicht nur in der Weiterbildung tätig sind, können nur anerkannt werden, wenn sie als unselbstständige Anstalten oder als Sondervermögen mit eigener Rechnung geführt werden und eine Satzung haben. Die Satzung muss einen Beirat vorsehen, der bei der Aufstellung des Arbeitsplanes der Einrichtung mitwirkt und dem Träger den Leiter oder die Leiterin und Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen zur Anstellung vorschlägt. Dem Beirat müssen in überwiegender Zahl Personen angehören, die durch ihre Berufstätigkeit oder ihre Mitwirkung im öffentlichen Leben mit den Fragen der Weiterbildung vertraut und vom Träger wirtschaftlich unabhängig sind.
  4. Die Einrichtung muss allen offenstehen; die Teilnahme muss freigestellt sein. Die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen für besondere Zielgruppen und an Bildungsmaßnahmen, die zu einem Abschluss führen, können von bestimmten bildungsbezogenen Teilnahmevoraussetzungen abhängig gemacht werden.
  5. Die Einrichtung muss eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Saarland nachweisen und in dieser Zeit Leistungen erbracht haben, die nach Inhalt und Umfang die Anerkennung rechtfertigen, sowie nach der räumlichen und sächlichen Ausstattung erwarten lassen, dass die Aufgaben der Weiterbildung angemessen erfüllt werden.
  6. Die Einrichtung muss langfristig und pädagogisch planmäßig arbeiten und nach Art und Umfang der Tätigkeit die Gewähr von Dauer bieten.
  7. Die Einrichtung muss die Rechte und Pflichten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen inangemessenen Teilnahmebedingungen regeln und diese zur Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen machen.
  8. Die Einrichtung muss von einer nach Vorbildung und Werdegang geeigneten, in der Weiterbildung hauptberuflich tätigen Person geleitet werden. Abweichende Regelungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Die Einrichtung muss eine ausreichende Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Personen als Lehr- und Ausbildungskräfte einsetzen.
  9. Die Einrichtung muss eine qualifizierte berufliche Weiterbildung ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewährleisten.
  10. Die Einrichtung muss sich zur Offenlegung ihrer Weiterbildungsprogramme verpflichten.
( 2 ) Die Anerkennung als Einrichtung der beruflichen Weiterbildung setzt mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 und Nr. 8 Satz 2 zusätzlich die Erfüllung folgender Anforderungen voraus:
  1. Die Einrichtung muss solche Maßnahmen durchführen, die zu Abschlüssen nach Teil 2 Kapitel 2 (§§ 53 ff.) des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), §§ 42 bis 42d des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften führen. Sofern für eine bestimmte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung keine Prüfung im Sinne der vorgenannten Vorschriften vorgesehen ist, ist eine Bescheinigung über die Dauer der Maßnahme, den Lehrgangsinhalt und die ordnungsgemäße Teilnahme auszustellen.
    Sofern für eine bestimmte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung keine Prüfungen im Sinne der vorgenannten Vorschriften vorgesehen sind, sind die Lehrgänge mit einer Bescheinigung, die die Dauer der Maßnahme, den Lehrgangsinhalt und die ordnungsgemäße Teilnahme bestätigt, abzuschließen.
  2. Die Einrichtung muss zur Durchführung ihrer Maßnahmen über eine Ausstattung verfügen, die dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.
  3. Die Einrichtung muss die Gewähr für wirtschaftliche Zuverlässigkeit bieten und darf innerhalb der letzten zwei Jahre keinen Abbruch einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zu vertreten haben.
( 3 ) Betriebe und Unternehmen, die in eigenen Bildungsstätten berufliche Weiterbildung durchführen, können als Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung nur anerkannt werden, wenn sie die vorgenannten Voraussetzungen (ausgenommen Absatz 1 Nr. 3) erfüllen und zu ihren Weiterbildungsmaßnahmen Teilnehmern und Teilnehmerinnen, die nicht Angehörige des beantragenden Betriebes oder Unternehmen sind, gleichberechtigten Zugang gewähren.
( 4 ) Landesorganisationen von Einrichtungen der Weiterbildung bedürfen der Rechtsfähigkeit. Ihr demokratischer Aufbau, ihre Unabhängigkeit und Selbstverwaltung müssen gesichert sein.
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§ 7
Staatliche Anerkennung

( 1 ) Die staatliche Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag.
( 2 ) Die anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung dürfen neben ihrer Bezeichnung einen Zusatz führen, der auf die staatliche Anerkennung gemäß § 5 hinweist.
( 3 ) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit werden ermächtigt, im gegenseitigen Benehmen und nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung das Anerkennungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
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3. Abschnitt
Durchführung der Förderung

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§ 8
Förderungsgrundsätze

( 1 ) Das Land fördert die Weiterbildung im Rahmen dieses Gesetzes nach Maßgabe des staatlichen Haushaltsplans.
( 2 ) Zuständig für die Förderung anerkannter Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, für anerkannte Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
( 3 ) Gemeinden und Gemeindeverbände sollen die Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung ihres Bereiches finanziell zusätzlich zu den Zuwendungen des Landes unterstützen.
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§ 9
Staatliche Förderung

( 1 ) Staatlich anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung können aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. Der Träger muss im Sinne des Steuerrechts als gemeinnützig anerkannt sein.
  2. Der Träger muss Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel bieten und zur Offenlegung der Finanzen, der Arbeitsergebnisse sowie der Leistungen hinsichtlich Unterrichtsstunden, Teilnehmerzahl, Thematik und Zielsetzungen bereit sein.
  3. Die Einrichtung darf nicht überwiegend Sonderinteressen dienen oder sich überwiegend Spezialgebieten widmen.
( 2 ) Die aufgrund einer Anerkennung gewährten Zuwendungen sind zurückzuerstatten, sofern sie für einen Zeitraum gewährt wurden, in dem die Voraussetzungen nicht bestanden.
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§ 10
Art der Förderung

( 1 ) Das Land fördert staatlich anerkannte Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung durch Zuwendungen
  1. zu den Kosten der Bildungsarbeit (§ 11),
  2. zu den Personalkosten (§ 12),
  3. freiwilliger Art (§ 13).
( 2 ) Das Land fördert staatlich anerkannte Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung durch Zuwendungen
  1. zu Investitionen (§ 14),
  2. zu zusätzlichen Personalkosten für innovative Bildungsmaßnahmen im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 15).
Die finanzielle Förderung der beruflichen Weiterbildung aufgrund anderer Regelungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
( 3 ) Doppelförderung ist ausgeschlossen.
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§ 11
Zuwendungen zu den Kosten der Bildungsarbeit

( 1 ) Für die Bildungsarbeit gewährt das Land nach Maßgabe des staatlichen Haushaltsplanes auf Antrag Zuwendungen für die den staatlich anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung entstandenen und vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft anerkannten Aufwendungen, einschließlich der Aufwendungen für nebenberuflich tätige Leiter und Leiterinnen, Lehr- und Verwaltungskräfte, soweit diese Aufwendungen weder unter § 12 noch unter § 13 fallen.
( 2 ) Heimvolkshochschulen und ähnliche Einrichtungen erhalten abweichend von Absatz 1 auf Antrag Zuwendungen, deren Höhe abhängig ist von der Zahl der Teilnehmertage, Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen und von der Zahl und Dauer der Veranstaltungen.
( 3 ) Die geltend gemachten Aufwendungen können nur in der Höhe anerkannt werden, die sich aus der Bewertung der Bildungsarbeit nach Inhalt, Form, Umfang und gesellschaftlicher Bedeutung ergibt.
( 4 ) Die Bewertungskriterien werden nach Anhörung der Landesorganisationen vom Landesausschuss für Weiterbildung erarbeitet und vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung festgelegt.
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§ 12
Zuwendungen zu den Personalkosten

( 1 ) Das Land gewährt staatlich anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung nach Maßgabe des staatlichen Haushaltsplans auf Antrag Zuwendungen zu den Personalkosten
  1. in Höhe von 60 v. H. der Kosten der hauptberuflich pädagogischen Kräfte,
  2. bis zu 40 v. H. der Kosten der hauptberuflich beschäftigten Verwaltungskräfte.
( 2 ) Berechnungsgrundlage bildet ein Stellenschlüssel, der Inhalt und Umfang der Arbeit der Einrichtungen nach einheitlichen Kriterien berücksichtigt und stufenweise verwirklicht wird. Er wird nach Anhörung der Landesorganisationen vom Landesausschuss für Weiterbildung erarbeitet und vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung festgelegt.
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§ 13
Freiwillige Zuwendungen

Das Land kann staatlich anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung Zuwendungen für
  1. die Errichtung und Einrichtung von Bauten und Räumen,
  2. die Ausstattung mit Lehr- und Arbeitsmitteln sowie
  3. die Entwicklung und Durchführung innovativer Bildungsmaßnahmen gewähren.
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§ 14
Zuwendungen zu Investitionen

Zuwendungen zu Investitionen der staatlich anerkannten Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung können gewährt werden, wenn diese der Schaffung, der Erweiterung oder der Ausstattung von beruflichen Weiterbildungseinrichtungen dienen, die bisher im Saarland nicht oder nur mit unzureichenden Kapazitäten oder unzureichender Ausstattung vorhanden und auch nicht im Wege der Kooperation zwischen anerkannten Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung zu schaffen sind.
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§ 15
Zuwendungen zu Personalkosten für innovative Bildungsmaßnahmen
in der beruflichen Weiterbildung

Zu Entwicklung und Durchführung innovativer Bildungsmaßnahmen der beruflichen Weiterbildung können staatlich anerkannten Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung für die zusätzlichen Personalausgaben Zuwendungen gewährt werden.
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§ 16
Zuwendungen an staatlich anerkannte Landesorganisationen
der allgemeinen Weiterbildung

( 1 ) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die anerkannten Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung nach Maßgabe des staatlichen Haushaltplans Zuwendungen bis zur vollen Höhe der Personalkosten für ihre hauptberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Grundlage für die Gewährung der Zuwendungen bildet ein Stellenschlüssel, der Inhalt, Umfang und Bedeutung der pädagogischen Arbeit der Landesorganisation berücksichtigt. Er wird nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Darüber hinaus kann das Land den Landesorganisationen Zuwendungen bis zur vollen Höhe der in ihrer Verwaltung entstehenden Personal-, Sach- und allgemeinen Ausgaben gewähren.
( 2 ) Zur Fortbildung von pädagogischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Landesorganisationen stellt das Land in seinem Haushalt Mittel in Höhe von mindestens 5 v. H. des jährlichen Haushaltsansatzes zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus § 11 bereit.
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§ 17
Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes

Die Verwendung der den Einrichtungen und den Landesorganisationen der Weiterbildung vom Land gewährten Zuwendungen unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Saarlandes.
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4. Abschnitt
Beurlaubung

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§ 18
Beurlaubung

Beamte und Beamtinnen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können unter Fortfall der Dienstbezüge zum Dienst bei anerkannten Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung als hauptberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beurlaubt werden. Die Beurlaubungen sollen insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
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5. Abschnitt
Koordination und Kooperation

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§ 19
Verpflichtung zur Zusammenarbeit

( 1 ) Die anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung arbeiten zur Förderung der Weiterbildung zusammen. Ihre Kooperation dient insbesondere der Herstellung eines Gesamtangebotes, der Arbeitsteilung und der Bildung von Schwerpunkten.
( 2 ) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen des Landesausschusses für Weiterbildung.
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§ 20
Aufgaben des Landesausschusses für Weiterbildung

( 1 ) Der Landesausschuss für Weiterbildung hat die Aufgabe, bei der Verwirklichung dieses Gesetzes mitzuwirken.
( 2 ) Der Landesausschuss für Weiterbildung ist zu hören, bevor aufgrund dieses Gesetzes Verordnungen und Verwaltungsvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung erlassen werden oder über die Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung entschieden wird.
( 3 ) Er hat außerdem die Aufgabe
  • durch Gutachten, Untersuchungen und Empfehlungen die Weiterbildung zu fördern;
  • die Zusammenarbeit der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes mit anderen Institutionen des Bildungswesens und Betrieben zu fördern;
  • die Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Einrichtungen der Weiterbildung zu unterstützen.
( 4 ) Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen kann der Landesausschuss für Weiterbildung Fachausschüsse einrichten, insbesondere je einen Ausschuss für Fragen der allgemeinen einschließlich der politischen und der beruflichen Weiterbildung sowie der Integration dieser Bereiche.
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§ 21
Zusammensetzung des Landesausschusses für Weiterbildung

( 1 ) Der Landesausschuss für Weiterbildung besteht aus 18 ordentlichen Mitgliedern und 18 stellvertretenden Mitgliedern.
( 2 ) Ihm gehören je zu gleichen Teilen an
  • Vertreter der anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung;
  • Vertreter der anerkannten Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung;
  • Sachverständige, die nicht Vertreter der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung sind.
Auf Vorschlag der Landesorganisationen werden die Vertreter der anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung durch das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, die Vertreter der anerkannten Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit berufen. Die Sachverständigen werden durch das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit berufen. Die Berufung erfolgt jeweils für die Dauer von vier Jahren.
( 3 ) Der Landesausschuss für Weiterbildung wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende.
( 4 ) Der Landesausschuss für Weiterbildung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bedarf. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
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6. Abschnitt
Freistellung für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen

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§ 22
Grundsätze

( 1 ) Beschäftigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen und politischen Weiterbildung (Bildungsurlaub). Dieser Anspruch besteht für Schichtarbeiter und Schichtarbeiterinnen auch dann, wenn die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung vor oder nach einer von dem Beschäftigten oder der Beschäftigten an diesem Tage zu leistenden Schicht möglich wäre.
( 2 ) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Arbeiterinnen, Angestellte, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende, deren Arbeitsstätte (Betrieb, Dienststelle) im Saarland liegt. Als Auszubildende gelten insbesondere auch alle Schüler und Schülerinnen, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, sich jedoch in staatlich anerkannten, vergleichbaren, mindestens zweijährigen Vollzeitausbildungsgängen (z. B. Krankenpfleger/schwester, Altenpfleger/in, Krankengymnast/in) befinden. Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu den Beschäftigten im Sinne dieses Gesetzes zählen nicht die im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen im Sinne des Artikels 73 Nr. 8 des Grundgesetzes.
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§ 23
Dauer der Freistellung

( 1 ) Der Anspruch auf entgeltliche Freistellung für Bildungszwecke nach diesem Gesetz umfasst die Hälfte der Dauer der anerkannten Bildungsveranstaltung, höchstens drei Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Die Gewährung ist davon abhängig, dass der Arbeitnehmer im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit für Bildungszwecke verwendet. Dies gilt nicht bei Freistellungen für betriebliche Zwecke. In Abweichung von Satz 1 beträgt der Anspruch auf entgeltliche Freistellung höchstens fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres fürFrauen und Männer in den unmittelbar nach der Elternzeit folgenden zwei Kalenderjahren. Die über Satz 1 hinausgehende entgeltliche Freistellung für die in Satz 4 genannten Beschäftigten wird nur dann gewährt, wenn sie der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten dient, die den besonderen betrieblichen Erfordernissen oder Fortentwicklungen Rechnung trägt oder darauf gerichtet ist, den Schulabschluss nachzuholen. Der Arbeitnehmer hat zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus Satz 2 das Recht auf unbezahlten Urlaub. Die § § 25 bis 30 gelten hierbei entsprechend.
( 2 ) Mit Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin kann der Anspruch auf Freistellung für bis zu zwei Kalenderjahre zusammengefasst werden, um die Teilnahme an einer länger dauernden Bildungsmaßnahme zu ermöglichen. Bei der Beantragung der Zusammenfassung soll der Beschäftigte die Art der Bildungsveranstaltung näher bezeichnen, die er zu besuchen wünscht. Wenn und soweit der oder die Beschäftigte die Zustimmung dafür beantragt, dass im Jahre der Inanspruchnahme der Freistellung die Freistellung dieses Jahres selbst mit der Freistellung des Vorjahres zusammengefasst werden soll (Ansparen), soll der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin seine bzw. ihre Zustimmung nur aus den Gründen, die in der Person des Beschäftigten, der Art des Beschäftigungsverhältnisses oder aus Gründen des § 27 Abs. 2 versagen. Die Gründe für die Versagung der Zustimmung sind dem Beschäftigten schriftlich mitzuteilen.
( 3 ) Der Anspruch auf Freistellung für Bildungszwecke ist innerhalb des laufenden Kalenderjahres geltend zu machen. Beim Ansparen nach Absatz 2 können Freistellungsansprüche des Vorjahres nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
( 4 ) Der Anspruch auf Freistellung nach diesem Gesetz lässt weiter gehende tarifliche, einzelvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen, insbesondere zur Freistellungsdauer oder zur Übertragung des Anspruchs unberührt.
( 5 ) Arbeitsfreie Zeit im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
  1. unbezahlter Urlaub,
  2. tariflich, einzelvertraglich oder betrieblich vereinbarter Urlaub, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt,
  3. arbeitsfreie Samstage,
  4. Freizeitausgleich, der dem Arbeitnehmer aufgrund geleisteter Überstunden zusteht.
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§ 24
Anrechnung

( 1 ) Entgeltliche Freistellungen nach diesem Gesetz dürfen auf den gesetzlichen, tariflichen oder durch Arbeitsvertrag vereinbarten Erholungsurlaub nicht angerechnet werden.
( 2 ) Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen, dienstlichen oder betrieblichen Vereinbarungen oder Regelungen und Einzelverträgen beruhen, werden angerechnet, soweit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Dies gilt jedoch insbesondere nicht, wenn es sich um eine Freistellung nach § 37 Abs. 6 und 7 Betriebsverfassungsgesetz oder § 45 Abs. 5 Saarländisches Personalvertretungsgesetz handelt.
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§ 25
Wartezeit

Der Anspruch auf Freistellung nach diesem Gesetz kann frühestens nach zwölfmonatigem Bestehen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses geltend gemacht werden.
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§ 26
Gewährung der Freistellung

( 1 ) In Arbeitsstätten mit bis zu 100 Beschäftigten kann eine Freistellung zu Bildungszwecken abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der bereits im laufenden Kalenderjahr gewährten entgeltlichen Freistellungstage die Zahl ihrer Beschäftigten, die am 30. April des Jahres Anspruch auf Freistellung geltend machen konnten, erreicht hat. Beträgt die Zahl der danach insgesamt für die Beschäftigten der Arbeitsstätte zu gewährenden entgeltlichen Freistellungstage weniger als sechs Tage, so ist der Arbeitgeber in diesem Jahr nicht verpflichtet, Freistellung für Bildungszwecke zu gewähren. Dies gilt auch für die Tage, die sich hei der Teilung der insgesamt zu gewährenden Freistellungstage durch die Zahl sechs als Rest ergeben. Die Freistellungstage, die nach der vorstehenden Regelung vom Arbeitgeber insgesamt zu gewähren sind, jedoch von den Beschäftigten der Arbeitsstätte in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen werden, werden bei der Errechnung der Zahl der Freistellungstage nur im folgenden Kalenderjahr berücksichtigt.
( 2 ) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten kann eine Freistellung zu Bildungszwecken zudem abgelehnt werden, wenn der Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr mindestens drei Tage pro Beschäftigten in der Form der betrieblichen Weiterbildung aufgewendet hat.
( 3 ) Der oder die Beschäftigte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin auf Verlangen die Anmeldung zur Bildungsmaßnahme und die Teilnahme daran nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen sind den Beschäftigten von der Weiterbildungseinrichtung kostenlos auszustellen.
( 4 ) Für Arbeitsstätten mit bis zu 100 Beschäftigten kann vereinbart werden, die Ansprüche auf Freistellung zu Bildungszwecken gemeinsam zu erfüllen oder einen finanziellen oder personellen Ausgleich vorzunehmen oder eine Einigung der beteiligten Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen auf eine solche Regelung herbeizuführen.
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§ 27
Antrag auf Freistellung

( 1 ) Die Freistellung zu Bildungszwecken ist unter Angabe des Termins der Bildungsveranstaltung, die der oder die Beschäftigte zu besuchen wünscht, mindestens acht Wochen vor ihrem Beginn zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag ist mindestens vier Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung mitzuteilen.
( 2 ) Unbeschadet der Regelung des § 26 Abs. 1 und 2 kann die Freistellung für den beantragten Zeitraum nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung kann nur schriftlich erfolgen und ist mit einer Begründung zu versehen. Gesetzliche und vertragliche Mitbestimmungsregelungen bleiben unberührt.
( 3 ) Ist dem oder der Beschäftigten Freistellung zu Bildungszwecken aus einem in Absatz 2 aufgeführten Grunde versagt worden und ist die Teilnahme an einer adäquaten Weiterbildungsveranstaltung während des laufenden Kalenderjahres nicht mehr möglich, so geht der Anspruch auf Freistellung auf das folgende Kalenderjahr über, es sei denn, der Arbeitgeber weist dem Arbeitnehmer eine adäquate Weiterbildungsveranstaltung nach.
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§ 28
Ausschluss von Doppelansprüchen

( 1 ) Der Anspruch auf Freistellung besteht nur, soweit dem oder der Beschäftigten für das laufende Kalenderjahr nicht bereits von einem früheren Arbeitgeber oder einer früheren Arbeitgeberin Freistellung gewährt worden ist.
( 2 ) Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses auf Verlangen eine Bescheinigung über die im laufenden Kalenderjahr gewährten bzw. nicht gewährten Freistellungen auszustellen.
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§ 29
Erkrankung

Erkrankt ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte während der Freistellung, so wird bei Nachweis der Arbeits- oder Dienstunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis diese Zeit auf den Freistellungsanspruch nicht angerechnet.
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§ 30
Verbot der Erwerbstätigkeit

Während der Freistellung darf keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
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§ 31
Fortzahlung des Arbeitsentgelts

( 1 ) Für die Zeit, in der Beschäftigte zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen freigestellt sind, ist ihnen das Arbeitsentgelt oder Gehalt ohne Minderung fortzuzahlen. Für die Bemessung der Bezüge gelten die tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen für den Erholungsurlaub entsprechend, ein Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld besteht nicht.
( 2 ) Hat ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte nach erfüllter Wartezeit die gesamte ihm oder ihr im laufenden Kalenderjahr zustehende Freistellung beansprucht und ist das Arbeits- oder Dienstverhältnis vor Ablauf dieses Kalenderjahres beendet worden, so kann eine teilweise Rückzahlung des für die Freistellung gezahlten Arbeitsentgelts oder Gehalts nicht verlangt werden.
( 3 ) Der oder die Beschäftigte muss sich auf das Arbeitsentgelt oder Gehalt denjenigen Betrag anrechnen lassen, den er oder sie wegen der Teilnahme an der Bildungsveranstaltung von dem Bildungsträger oder von anderer Seite als Beihilfe oder Zuschuss aufgrund anderer Bestimmungen erhalten hat, soweit dieser Betrag als Ersatz für Einkommensverluste gezahltwird.
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§ 32
Verbot der Benachteiligung

Beschäftigte, die die Freistellung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen in Anspruch nehmen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.
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§ 33
Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

( 1 ) Freistellung zu Bildungszwecken kann nur für nach diesem Gesetz anerkannte Bildungsveranstaltungen einschließlich deren Abschlussprüfungen beansprucht werden.
( 2 ) Politische und berufliche Bildungsveranstaltungen der nach diesem Gesetz staatlich anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung und berufliche Bildungsveranstaltungen der nach diesem Gesetz staatlich anerkannten Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung gelten als anerkannt.
Ebenso gelten als anerkannt politische und berufliche Bildungsveranstaltungen von Einrichtungen, die die Qualität ihrer Dienstleistung im Sektor Weiterbildung durch ein Qualitätsmanagement-System gemäß der Normenreihe EN ISO 9000 ff. u. a. dokumentieren, für die Zukunft sichern und ständig verbessern.
Dies gilt nicht für die in Absatz 4 umschriebenen Veranstaltungen.
( 3 ) Bildungsveranstaltungen, die nach diesem Gesetz nicht als anerkannt gelten, können auf Antrag anerkannt werden. Eine Bildungsveranstaltung ist anzuerkennen, wenn
  1. es sich um eine Veranstaltung der politischen (§ 2 Abs. 4) oder der beruflichen (§ 2 Abs. 5) Weiterbildung handelt,
  2. sie allen Beschäftigten offensteht,
  3. die Teilnahme an ihr freigestellt ist,
  4. die personellen, sächlichen und räumlichen Rahmenbedingungen die Erreichung des angestrebten Lernerfolges erwarten lassen und
  5. die Einrichtung sich verpflichtet, die notwendigen Bescheinigungen im Sinne des § 26 Abs. 3 kostenlos auszustellen und die Angaben gemäß § 35 an die Weiterbildungsdatenbank mitzuteilen.
Die Anerkennung für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung erfolgt durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, für solche der politischen Weiterbildung durch das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
( 4 ) Berufliche und politische Bildungsveranstaltungen erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 SWBG, wenn es sich handelt um:
  1. Veranstaltungen, die unmittelbar der Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele dienen,
  2. Veranstaltungen der Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz oder der beruflichen Umschulung im Sinne des § 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz,
  3. Veranstaltungen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation,
  4. Veranstaltungen, die der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze dienen,
  5. Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung im Rahmen betrieblicher Bildungsmaßnahmen, deren Inhalt überwiegend auf betriebsinterne Erfordernisse ausgerichtet ist,
  6. Veranstaltungen von Fortbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes,
  7. Veranstaltungen, die ausschließlich der Fortbildung betrieblicher Interessenvertretungen dienen,
  8. Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung, die im Ausland von Veranstaltern durchgeführt werden, deren Hauptsitz sich nicht im Saarland befindet.
( 5 ) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft und das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit regeln im gegenseitigen Benehmen das Anerkennungsverfahren durch Rechtsverordnung.
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7. Abschnitt
Weiterbildungsinformationssystem

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§ 34
Weiterbildungsbericht

( 1 ) Das Statistische Landesamt führt jährlich eine statistische Erhebung bei den staatlich anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen der allgemeinen und der beruflichen Weiterbildung durch.
( 2 ) Erhoben werden folgende Merkmale:
  1. Einrichtungen und Landesorganisationen:
    Name, Art, Zahl, Anschrift, Aufbau der Träger, Art und Umfang der von ihnen geleisteten Bildungsarbeit, finanzieller Aufwand (Mittelherkunft und -verwendung),
  2. Lehr- und Verwaltungspersonal:
    Zahl, Funktion, Beschäftigungsart und -umfang,
  3. Veranstaltungen:
    Zahl, Art und Themenbereiche, Unterrichtsstunden und Teilnehmertage,
  4. Teilnehmer:
    Zahl der Teilnehmer, Zahl und Art der vermittelten Abschlüsse und Zertifikate.
( 3 ) Hilfsmerkmale sind:
  1. Name und Anschrift der Einrichtungen und Landesorganisationen,
  2. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
( 4 ) Für die Erhebung sind die Träger und Leiter der Einrichtungen und der Landesorganisationen auskunftspflichtig. Sie haben die Angaben innerhalb der vom Statistischen Landesamt gesetzten Frist zu machen.
( 5 ) Die Erhebung erfolgt als Totalerhebung und wird jährlich zum 30. April durchgeführt. Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Organisationen, die Einzelveranstaltungen durchgeführt haben, für welche eine Anerkennung nach diesem Gesetz beantragt und erteilt wurde.
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§ 35
Übermittlung von Weiterbildungsdaten

( 1 )   Die staatlich anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung sind verpflichtet, die vorgesehenen Bildungsveranstaltungen mit den veranstaltungsspezifischen Angaben (z. B. Bezeichnung, Ort, Zeitraum, verantwortlicher Leiter, Teilnahmeentgelt, Teilnahmevoraussetzung, Bildungsfreistellungsfähigkeit, Zertifizierung) zur Aufnahme in die bei der Arbeitskammer des Saarlandes gemäß § 2 Abs. 3 und 4 Arbeitskammergesetz eingerichtete Weiterbildungsdatenbank mitzuteilen. Für Organisationen und Einzelveranstaltungen nach § 34 Abs. 6 findet Satz 1 entsprechende Anwendung.
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8. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 36
Erlass von Verwaltungsvorschriften

Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, das Ministerium des Innern, Familie, Frauen und Sport und das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
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§ 37
Übergangsvorschriften

Die Einrichtungen und die Landesorganisationen, die bisher nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung im Saarland (EBG) vom 8. April 1970 (Amtsbl. S. 338), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1975 (Amtsbl. 1976 S. 1), anerkannt sind, gelten als staatlich anerkannt nach § 5 Abs. 2.
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§ 38
Änderungen von Vorschriften

(nicht abgedruckt)
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§ 39
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1990 in Kraft.
( 2 )

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1 ↑ Bekanntmachung der Neufassung des Saarländischen Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetzes vom 17. Januar 1990 (ABl. S. 234), damals unter der Bezeichnung Saarländisches Weiterbildungs- und Bildungsurlaubsgesetz aufgrund von Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Weiterbildungs- und Urlaubsgesetzes vom 1. Juni 1994 (ABl. S. 1238).